Gesetz über die digitale Verwaltung (109.1)
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Gesetz über die digitale Verwaltung

1 109.1 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) vom 07.03.2022 (Stand 01.03.2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Digitalisierung der öffentlichen Ver waltungen im Kanton und ihres Verkehrs mit Privaten.
2 Es regelt dabei insbesondere: a die Pflichten der Behörden und von Privaten, b eine gemeinsame Infrastruktur der Behörden für die Digitalisierung, c die Zusammenarbeit der kantonalen und kommunalen Behörden unterein ander sowie mit den Behörden anderer Kantone und des Bundes.

Art. 2

Ziele
1 Dieses Gesetz hat folgende Ziele: a Die Abläufe der Behörden im Kanton werden schrittweise und möglichst vollständig digitalisiert. b Die Digitalisierung erfolgt wirtschaftlich und effizient. Sie erleichtert die be hörden- und staatsebenenübergreifende Zusammenarbeit. c Die Daten werden von den zuständigen Behörden einheitlich, koordiniert und gemeinsam bearbeitet. d Digitale Leistungen sind einfach, sicher, interoperabel und von allen nutz bar. e Digitale Leistungen schaffen für Bevölkerung, Wirtschaft und Verwaltung einen Mehrwert und reduzieren deren Aufwand. f Die Digitalisierung fördert die Attraktivität des Kantons als Lebensraum und Wirtschaftsstandort. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 3

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Behörden sowie für deren digitalen Verkehr mit den Privaten gemäss Artikel 8 Absatz 1.
2 Es gilt nicht für die gewerblichen Tätigkeiten der Behörden gemäss Artikel 4 Absatz 1.

Art. 4

Begriffe
1 Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten die kantonalen Behörden, die Gemeindebehörden sowie die Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons und der Gemeinden unabhängig von ihrer Rechtsform.
2 Als kantonale Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten der Grosse Rat, der Regierungsrat und die Organisationseinheiten der Kantonsverwaltung, die Ge richtsbehörden und die Staatsanwaltschaft.
3 In diesem Gesetz bedeuten weiter: a ICT-Mittel: Güter und Dienstleistungen der Informations- und Telekommu nikationstechnik (ICT), einschliesslich Hardware und Software. b Digitalisierung: die Form der Erfüllung von Aufgaben mit ICT-Mitteln. c digitale Leistungen: ICT-Mittel, die von Behörden beschafft, genutzt, zur Verfügung gestellt oder zur Nutzung vorgeschrieben werden, sowie die damit vermittelten Dienstleistungen. d Basisdienste: ICT-Mittel für digitale Abläufe und für die digitale Erfüllung von Aufgaben durch unbestimmt viele Behörden.
2 Grundsätze

Art. 5

Digitales Primat
1 Die Behörden handeln, informieren und kommunizieren digital, ausser wenn sie ihre Aufgaben in dieser Form nicht wirksam erfüllen können.
2 Rechtlich massgebend ist die digitale Form von Dokumenten.
3 Die besondere Gesetzgebung, namentlich die Verfahrensgesetzgebung, bleibt vorbehalten.

Art. 6

Rechtsanspruch
1 Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, Informationen der Behörden, die sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richten, in anderer als in digitaler Form zu erhalten.
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2 Für staatliches Handeln gegenüber bestimmten Personen gilt Artikel 8 Absatz
1.
3 Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 7

Einsichtsrecht und Kopien
1 Jede Person kann Informationen gemäss Artikel 6 Absatz 1 bei den zuständi gen Behörden einsehen.
2 Sie kann eine Kopie auf Papier verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass ihr die Einsicht in die digitale Form der Informationen nicht möglich oder zumutbar ist.
3 Für die Kopie auf Papier wird höchstens dieselbe Gebühr erhoben wie für die digitalen Informationen.
4 Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 8

Pflicht zum digitalen Verkehr mit Behörden
1 Zum digitalen Verkehr mit Behörden sind verpflichtet: a juristische Personen, b natürliche Personen, die mit Behörden im Rahmen ihrer beruflichen Tätig keit verkehren, c natürliche Personen, die Staatsbeiträge beantragen oder empfangen.
2 Die Behörden sind zum digitalen Verkehr untereinander und mit den Perso nen gemäss Absatz 1 verpflichtet.
3 Die Pflicht zum digitalen Verkehr gilt, soweit die Gesetzgebung oder die Be hörden die dafür zu verwendenden Mittel bezeichnen. Diese Mittel müssen eine ihrem Verwendungszweck angemessene Sicherheit gewährleisten und in der Regel gebührenfrei genutzt werden können.
4 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen die Pflicht zum digitalen Ver kehr durch Verordnung erweitern oder einschränken.
5 Die Pflicht zum digitalen Verkehr gilt nicht für die Ausübung des Petitions rechts gemäss Artikel 20 der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (KV) 1 ) .
6 Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
1) BSG 101.1
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Art. 9

Förderung der Digitalisierung
1 Die Behörden fördern die Digitalisierung ihrer Abläufe, indem sie namentlich a die mit ihnen verkehrenden Personen und die Öffentlichkeit über die digi talen Leistungen und die Methoden zum digitalen Verkehr mit der Verwal tung informieren, b ihr Personal im Vorgehen und an den Mitteln der Digitalisierung ausbilden und es in Bezug auf die Chancen und Risiken der Digitalisierung sensibili sieren, c Anreize zum freiwilligen digitalen Verkehr mit Behörden schaffen.
2 Sie können namentlich a digital eingereichte Gesuche prioritär behandeln oder b bei gebührenpflichtigen Leistungen die Gebühren für nichtdigitalen Ver kehr höher als für digitalen Verkehr ansetzen, jedoch unter Beachtung des Grundsatzes der Kostendeckung.

Art. 10

Digitale Inklusion
1 Digitale Leistungen müssen von allen diskriminierungsfrei genutzt werden können.
2 Sie müssen namentlich möglichst einfach, unabhängig von einer Behinderung sowie mit allen dafür geeigneten und allgemein üblichen ICT-Mitteln genutzt werden können.
3 Verhältnismässige Einschränkungen sind zulässig, namentlich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, der technischen Machbarkeit oder der Sicherheit.

Art. 11

Sprachen
1 Digitale Leistungen werden mindestens in den Amtssprachen nach Massgabe von Artikel 6 KV erbracht.
2 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen durch Verordnung.

Art. 12

Daten
1 Daten, namentlich Personendaten, werden, soweit möglich, behördenüber greifend nur einmal erhoben und geführt.
2 Die Behörden stellen sicher, dass sie die Kontrolle darüber ausüben können, wer Daten einsehen oder verändern kann, die nicht allen Personen zugänglich sein sollen.
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3 Die Behörden bewahren Daten gemäss Absatz 1 nicht im Ausland auf, wenn das ausländische Recht oder vertragliche, technische oder organisatorische Massnahmen eine solche Kontrolle nicht ermöglichen.

Art. 13

Steuerung
1 Der Regierungsrat steuert die Digitalisierung und den Einsatz der ICT.
2 Er erlässt dazu namentlich eine Strategie mit einer Umsetzungsplanung und aktualisiert diese regelmässig.
3 Er sorgt für eine geeignete Organisation für die Digitalisierung unter Einbezug aller betroffener Behörden.

Art. 14

Standards und Prozesse
1 Der Regierungsrat legt die Standards und Prozesse für die Digitalisierung fest.
2 Er stützt sich dabei nach Möglichkeit auf nationale und internationale Stan dards.

Art. 15

Identifikationsverfahren
1 Der Regierungsrat regelt die Verfahren zur Identifikation bei der Nutzung digi taler Leistungen durch Verordnung.
2 Er sieht vor, dass Identifikationsverfahren, deren Einsatz das Bundesrecht für den Vollzug des Bundesrechts vorschreibt, auch für den Vollzug des kantona len und kommunalen Rechts eingesetzt werden müssen, soweit sie sich dazu eignen.
3 Basisdienste

Art. 16

Grundsatz
1 Der Kanton beschafft die Basisdienste und stellt sie den Behörden zur Verfü gung.
2 Die Basisdienste werden schrittweise aufgebaut.

Art. 17

Nutzungspflicht und -recht
1 Zur Nutzung der Basisdienste sind die kantonalen Behörden verpflichtet (Nut zungspflicht) und die übrigen Behörden berechtigt (Nutzungsrecht).
2 Der Regierungsrat kann die Nutzungspflicht oder das Nutzungsrecht erwei tern oder einschränken.
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3 Eine Erweiterung der Nutzungspflicht hat mittels Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung a sieht eine angemessene Übergangsfrist vor, b kann vorsehen, dass sich der Kanton für eine bestimmte Zeit an den Mehrkosten beteiligt, die den betroffenen Behörden aus der Nutzungs pflicht entstehen.
4 Hat eine Erweiterung der Nutzungspflicht erhebliche Auswirkungen auf die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden, bedarf sie a entweder einer Grundlage in einem anderen Gesetz oder im übergeord neten Recht oder b der Zustimmung 1. des Grossen Rates in Form eines Beschlusses, 2. eines Verbands, dem mehr als die Hälfte der Berner Gemeinden angehört und der gemäss seinen Statuten die allgemeinen Interes sen der Gemeinden vertritt, oder 3. der Mehrheit der betroffenen Gemeinden, wenn nicht alle Gemein den betroffen sind.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
6 Der Grosse Rat kann die Nutzungspflicht für sich und seine Organe einschränken.

Art. 18

Umfang
1 Die Basisdienste können namentlich umfassen: a die ICT-Grundversorgung und Konzernapplikationen der kantonalen Be hörden (Art. 32) oder Teile davon, b Datensammlungen, c ein Portal für Informationen und Leistungen der Behörden und für die In teraktion mit Behörden, d Identifikations-, Authentifizierungs- und Signaturdienste, e Dienste zum Austausch von Mitteilungen und Dokumenten mit Behörden, f Dienste zur Abwicklung von Zahlungen an Behörden, g andere Dienste zur digitalen Abwicklung von Abläufen der Behörden.
2 Der Regierungsrat legt den Umfang der Basisdienste unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Behörden fest.
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Art. 19

Kosten
1 Die Behörden tragen die folgenden Kosten für die Nutzung der Basisdienste: a die durch ihre Nutzung ausgelösten variablen Kosten, b den Anteil der Fixkosten, der ihrem Anteil der variablen Kosten entspricht.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung vorsehen, dass die Kosten erst ab einem bestimmten Betrag getragen werden müssen.
3 Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
4 Zusammenarbeit

Art. 20

Grundsätze
1 Die Behörden arbeiten bei der Digitalisierung zusammen.
2 Der Kanton arbeitet mit dem Bund und den anderen Kantonen zusammen. Er sorgt für den rechtzeitigen Einbezug der betroffenen Aufsichtsorgane.
3 Die Zusammenarbeit kann namentlich umfassen: a die Festlegung gemeinsamer Standards und Prozesse, b die gemeinsame Beschaffung und den gemeinsamen Einsatz von ICT- Mitteln.
4 Für die Bekanntgabe von Personendaten an andere Behörden anlässlich des gemeinsamen Einsatzes von ICT-Mitteln sind die Bestimmungen der Daten schutzgesetzgebung massgeblich.

Art. 21

Organisation
1 Der Regierungsrat steuert die Zusammenarbeit, wobei er a der Autonomie der ihm nicht unterstellten Behörden sowie der Unabhän gigkeit und Selbstverwaltung der Justiz Rechnung trägt, b sicherstellt, dass diese Behörden in die sie betreffenden Entscheide ange messen miteinbezogen werden.
2 Der Regierungsrat a setzt für die Zusammenarbeit bei der Digitalisierung durch Verordnung Or gane ein, die aus Vertretungen der Behörden bestehen, b kann diesen Organen durch Verordnung Entscheid- und Weisungsbefug nisse übertragen, wobei die Gesamtverantwortung bei ihm bleibt.
3 Soweit der Grosse Rat oder die Justizbehörden von Entscheiden der Organe betroffen sind, müssen sie in den Organen angemessen vertreten sein.
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Art. 22

Mitwirkung der Gemeinden
1 Die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden wirken nach Massga be von Absatz 2 und 3 bei der Vorbereitung folgender Geschäfte nach diesem Gesetz mit, soweit diese erhebliche Auswirkungen auf die Gemeinden haben: a Verordnungen und Entscheide des Regierungsrates, der Direktionen und der Staatskanzlei, b Entscheide der Behörden oder Organe gemäss Artikel 21, die den Direk tionen oder der Staatskanzlei unterstellt sind.
2 Zur Mitwirkung werden in angemessener Weise einbezogen: a der Verband Bernischer Gemeinden (VBG), b die Interessenverbände der Gemeinden, c eine Vertretung der Gemeinden mit mehr als 10‘000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
3 Bei Vernehmlassungsverfahren und Konsultationen werden zur Stellungnah me eingeladen: a der VBG, b die Interessenverbände der Gemeinden, c die Gemeinden mit mehr als 10‘000 Einwohnerinnen und Einwohnern.

Art. 23

Beteiligungen
1 Die Behörden können sich an Unternehmen beteiligen, die Folgendes bezwe cken: a Zusammenarbeit unter Behörden im Bereich der ICT und der Digitalisie rung oder b Erbringung digitaler Leistungen für Behörden.
2 Diese Unternehmen müssen von Trägern öffentlicher Aufgaben beherrscht werden.
3 Die besondere Gesetzgebung und insbesondere das kommunale Recht blei ben vorbehalten.

Art. 24

Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, zur Digitalisierung Vereinbarungen über die Zusammenarbeit des Kantons mit dem Bund und anderen Kantonen abzu schliessen.
2 Die besondere Gesetzgebung und die Ausgabenkompetenzen bleiben vorbe halten.
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Art. 25

Öffentlich-rechtliche Verträge
1 Die Behörden können die Nutzung digitaler Leistungen durch öffentlich-recht lichen Vertrag regeln.
2 Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem solchen Vertrag erlassen sie eine Verfügung.

Art. 26

Open-Source-Software und Open Data
1 Die Behörden veröffentlichen Software oder andere Immaterialgüter unter ei ner Lizenz, welche die kostenlose Nutzung, Weitergabe und Veränderung durch alle erlaubt, wenn a ein wesentliches öffentliches oder privates Interesse besteht und b der mit der Veröffentlichung verbundene Aufwand verhältnismässig ist.
2 Die Lizenz kann a die Haftung der veröffentlichenden Behörde ausschliessen, b den nutzenden Personen die Pflicht auferlegen, abgeleitete Werke unter den gleichen Bedingungen zu veröffentlichen.
3 Die Behörden können der Allgemeinheit Daten zur freien Nutzung zur Verfü gung stellen, wenn a die Daten sich für eine Wiederverwendung eignen und b der mit der Zurverfügungstellung verbundene Aufwand verhältnismässig ist.
4 Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung, namentlich über den Daten schutz, die Informationssicherheit, die Information der Öffentlichkeit und den Geheimnisschutz.
5 Datenschutz

Art. 27

Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bearbeitung von Perso nendaten mit ICT-Mitteln.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Fe bruar 1986 (KDSG) 1 ) .
1) BSG 152.04
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Art. 28

Datenbearbeitung durch Dritte
1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetz gebung Dritten (Auftragsbearbeiterinnen und -bearbeitern) übertragen werden, wenn a die Daten so bearbeitet werden, wie die für den Datenschutz verantwortli che Behörde selbst es tun dürfte, b keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertra gung verbietet.
2 Die verantwortliche Behörde muss sich insbesondere vergewissern, dass die Auftragsbearbeiterinnen und -bearbeiter die Datensicherheit gewährleisten.
3 Die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung der verantwortlichen Behörde an Dritte übertra gen.

Art. 29

Datenschutzverantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten durch mehrere Behörden
1 Die Verantwortung für den Datenschutz trägt die Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen Behörden über den Zweck und die Mittel der Datenbe arbeitung entscheidet.
2 Entscheiden mehrere Behörden gemeinsam über den Zweck und die Mittel der Datenbearbeitung, stellt jede von ihnen sicher, dass ein Erlass, eine Wei sung oder eine Vereinbarung regelt, welche Behörde für welchen Teil der Da tenbearbeitung verantwortlich ist. Fehlt eine solche Regelung, sind alle Behör den für die gesamte Datenbearbeitung verantwortlich.
3 Die verantwortlichen Behörden veröffentlichen die Regelung gemäss Absatz
2 oder teilen sie den von der Datenbearbeitung betroffenen Personen auf An frage bei einer der verantwortlichen Behörden hin mit.

Art. 30

Datenschutzaufsicht bei der Zusammenarbeit unter Behörden
1 Bei Datenbearbeitungen mit digitalen Leistungen, die von mehreren Behörden genutzt werden, stimmen die zuständigen Datenschutzaufsichtsstellen ihre Aufsichtstätigkeit soweit als möglich zeitlich und inhaltlich miteinander und mit den Datenschutzaufsichtsstellen der anderen beteiligten Kantone oder des Bundes ab. Sie berücksichtigen soweit als möglich Stellungnahmen oder Auf sichtshandlungen der anderen Aufsichtsstellen.
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2 Für die Aufsicht über Datenbearbeitungen der Gemeinden ist die kantonale Datenschutzaufsichtsstelle allein zuständig, soweit die Aufsicht kantonale digi tale Leistungen betrifft.
6 Einsatz von ICT-Mitteln

Art. 31

Grundsatz
1 Die Behörden setzen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der weiteren Gesetzgebung nötigen ICT-Mittel ein.
2 Die Behörden a bearbeiten die Personendaten, die für den Einsatz der ICT-Mittel erforder lich sind, b bearbeiten auch die besonders schützenswerten Personendaten, die da für zwingend erforderlich sind oder deren Bearbeitung die Betroffenen ausdrücklich zugestimmt haben, c können zur Authentifizierung von Personen biometrische Daten bearbei ten.
3 Für die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung von ICT-Mitteln anfallen, gelten die Bestimmungen von Artikel 12a bis 12e des Personalgeset zes vom 16. September 2004 (PG) 1 ) .

Art. 32

ICT-Mittel der kantonalen Behörden
1 Die kantonalen Behörden setzen folgende ICT-Mittel ein: a ICT-Grundversorgung: ICT-Mittel, die grundsätzlich von allen kantonalen Behörden benötigt werden, insbesondere in den Bereichen Arbeitsplatz, Applikationsbetrieb, Netzwerk, Druck, Webauftritt und Geschäftsverwal tung. b Konzernapplikationen: ICT-Mittel, die grundsätzlich von allen kantonalen Behörden für bestimmte Aufgaben benötigt werden, insbesondere in den Bereichen Personal, Finanzen, Logistik und zentrale Datensammlungen. c Fachapplikationen: Alle anderen von den kantonalen Behörden zur Erfül lung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesetzten ICT-Mittel.
2 Zuständig sind a für die ICT-Grundversorgung: die zuständige Stelle der Finanzdirektion, b für die Konzern- und Fachapplikationen: die kantonalen Behörden, zu de ren Aufgabenbereich die Applikationen gehören.
1) BSG 153.01
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3 Die kantonalen Behörden sind verpflichtet, die ICT-Grundversorgung und die Konzernapplikationen zu nutzen.
4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung a den Umfang der ICT-Grundversorgung gemäss Absatz 1 Buchstabe a, b die Konzernapplikationen gemäss Absatz 1 Buchstabe b, c bei Bedarf die Zuständigkeiten gemäss Absatz 2, d die Ausnahmen in Bezug auf die Nutzung der ICT-Grundversorgung und der Konzernapplikationen.
7 Ausführungsbestimmungen und Subdelegationen

Art. 33

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 34

Subdelegationen
1 Der Regierungsrat kann folgende Befugnisse nach diesem Gesetz an Organe gemäss Artikel 21, Direktionen, die Staatskanzlei oder Ämter übertragen: a Einschränkung des Rechts auf Nutzung der Basisdienste (Art. 17), b die nähere Bestimmung des Umfangs der Basisdienste (Art. 18), der ICT- Grundversorgung und der Konzernapplikationen (Art. 32) innerhalb eines vom Regierungsrat vorgegebenen Rahmens, c Festlegung der Standards und Prozesse der Digitalisierung (Art. 14), d Entscheide über die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen, e weitere Befugnisse, soweit nur die kantonalen Behörden betroffen sind.
8 Schlussbestimmungen

Art. 35

Änderung eines Erlasses
1 Das Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG) 1 ) wird geändert.

Art. 36

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 7. März 2022 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Gullotti Der Generalsekretär: Trees
1) BSG 153.01
13 109.1 Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 17. August 2022 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 22 vom 11. Januar 2023: Inkraftsetzung auf den 1. März 2023
109.1 14 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
07.03.2022 01.03.2023 Erlass Erstfassung 23-004
15 109.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 07.03.2022 01.03.2023 Erstfassung 23-004
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