Verordnung über die Konferenz der Dekaninnen und Dekane (181.222)
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Verordnung über die Konferenz der Dekaninnen und Dekane

1 Verordnung – Konferenz der Dekaninnen und Dekane (DeKVO)
181.222 Verordnung über die Konferenz de r Dekaninnen und Dekane (DeKVO) (vom 16. November 2022)
1 ,
2 Der Kirchenrat, gestützt auf Art. 181 a Abs. 3 de r Kirchenordnung der Evangelisch-refor mierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)
4 , beschliesst: A. Die Konferenz
Zusammen
-
setzung

§ 1.

1 Die Dekaninnen und Dekane so wie die Vizedekaninnen und Vizedekane versammeln sich in der Konferenz der Dekaninnen und De kane.
2 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident ist von Amtes wegen Mitglied der Konferenz der Dekaninnen und Dekane.
Leitung

§ 2.

1 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident leitet die Konferenz der Dekaninne n und Dekane. Im Verhinderungsfall obliegt die Leitung der Konferenz der Vizepräsidentin oder dem Vize präsidenten des Kirchenrates.
2 Die Kirchenratskanzlei führt das Protokoll in den Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane.
Teilnahme

§ 3.

1 Die Dekaninnen und Dekane, die Vizedekaninnen und Vize dekane sowie die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident sind zur Teilnahme an den Versammlungen der Konferenz der Deka ninnen und Dekane verpflichtet.
2 Weitere Mitglieder des Kirchenrat es sind in den Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen u nd Dekane als Gäste vertreten.
3 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber und eine Vertretung der in den Gesamtkirchl ichen Dienste der Landeskirche für die Personalführung Pfarrschaft zust ändigen Stelle nehmen an den Ver sammlungen der Konferenz der De kaninnen und Dekane von Amtes wegen teil.
4 Das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane oder der Kirchenrat kann für einzelne Geschä fte weitere Personen zu den Ver sammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane einladen.
2
181.222 Verordnung – Konferenz der Dekaninnen und Dekane (DeKVO) Versamm lungen und Retraiten

§ 4.

1 Die Konferenz der Dekaninnen und Dekane versammelt sich auf Einladung des Kirchenrates in der Regel dreimal jährlich.
2 Das Büro der Konferenz der De kaninnen und Dekane oder die Hälfte der Mitglieder der Konfer enz der Dekaninnen und Dekane kann jederzeit die Einberufung weiterer Versammlungen verlangen. Sofern es nicht anders verlangt wird, versa mmelt sich die Konferenz innert dreier Wochen nach Eingang des Gesuchs.
3 Der Kirchenrat stellt den Mitg liedern der Konferenz der Deka
- ninnen und Dekane mindestens zwei Wochen vor einer Versammlung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte die Einladung zu. Diese Frist kann bei Dringlichkeit verkürzt werden.
4 Die Konferenz der Dekaninnen und Dekane trifft sich auf Einla
- dung des Kirchenrates in der Regel einmal jährlich zu einer Retraite. Antrags-, Stimm- und Wahlrecht

§ 5.

1 Die Mitglieder der Konferen z der Dekaninnen und Dekane verfügen in deren Versammlungen über be ratende Stimme und An
- tragsrecht.
2 Stimm- und wahlberechtigt in den Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane sind die Dekaninnen und Dekane sowie die Vizedekaninnen und Vizedekane.
3 Weitere Personen nehmen an de n Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane mi t beratender Stimme teil. Beschluss fassung

§ 6.

1 Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes stimm- und wahl
- berechtigte Mitglied der Konfer enz der Dekaninnen und Dekane zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen.
2 Bei Stimmengleichheit ist ein Entscheid nicht zustande gekom
- men.
3 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahl
- gang das relative Mehr.
4 Im Übrigen gelten für die Abstimmungsordnung sowie für das Ab
- stimmungs- und Wahlverfahren §§
23, 24 und 26 des Gemeindegeset
- zes vom 20. April 2015
3 sinngemäss. Aufgaben

§ 7.

Der Konferenz der Dekaninnen und Dekane obliegen insbe
- sondere: a. Vertretung der Anliegen der Pf arrkapitel gegenüber dem Kirchen
- rat, b. zuhanden des Kirchenrates Bera tung in Angelegenheiten betref
- fend die Pfarrkapitel, die Pfa rrschaft und die Personalentwicklung sowie Fragen der Kirchenentwicklung, c. Entgegennahme von Informationen des Kirchenrates zuhanden der Pfarrkapitel,
3 Verordnung – Konferenz der Dekaninnen und Dekane (DeKVO)
181.222 d. Meinungs- und Informationsaustau sch unter den Mitgliedern der Konferenz, e. Wahl der Delegierten für das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane aus ihrer Mitte. B. Das Büro
Zusammen
-
setzung

§ 8.

Das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane setzt sich zusammen aus: a. drei Delegierten aus der Mitte der Dekaninnen, Dekane, Vizedeka ninnen und Vizedekane, b. der Kirchenratspräsidentin ode r dem Kirchenrat spräsidenten, c. der Kirchenratsschreiberin od er dem Kirchenr atsschreiber, d. einer Vertretung der in den Gesa mtkirchlichen Diensten der Landes kirche für die Personalführung Pfarrschaft zuständigen Stelle.
Delegierte

§ 9.

1 Die Konferenz der Dekaninne n und Dekane wählt ihre De legierten innert dreier Monate nach der Konstituierung der Pfarrkapitel gemäss Art. 188 KO.
2 Die Delegierten dürfen nicht dem gleichen Pfarrkapitel angehö ren.
3 Die Wiederwahl der De legierten ist möglich.
Leitung

§ 10.

Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident leitet das Büro der Konferenz de r Dekaninnen und Dekane. Im Ver hinderungsfall obliegt die Leitung des Büros der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Kirchenrates.
Organisation

§ 11.

1 Das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane trifft sich auf Einladung der Kirchenrat spräsidentin oder des Kirchenrats präsidenten, so oft es die Geschäft e erfordern, mindestens aber zur Vorbereitung der Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane.
2 Mindestens zwei Mitglieder des Büros der Konferenz der Deka ninnen und Dekane können jederzeit die Einberufung einer Sitzung des Büros verlangen.
3 Die Einladung zu den Sitzungen des Büros der Konferenz der De kaninnen und Dekane wird den Mi tgliedern des Büros mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Anga be der zu behandelnden Geschäfte zugestellt. Diese Frist kann bei Dringlichkeit verkürzt werden.
4
181.222 Verordnung – Konferenz der Dekaninnen und Dekane (DeKVO)
4 Die Organisation der Sitzungen des Büros obliegt der in den Ge
- samtkirchlichen Diensten der Landeskirche für die Personalführung Pfarrschaft zuständigen Stelle.
5 Der Kirchenrat oder mindestens zwei Delegierte der Konferenz der Dekaninnen und Dekane können verlangen, dass ein Geschäft der Versammlung der Konferenz der Dekaninnen und Dekane unterbrei- tet wird.
6 Die Delegierten der Konferen z der Dekaninnen und Dekane kön
- nen sich jederzeit untereinander zur Vorbesprechung der Sitzungen des Büros treffen. Beschluss fassung

§ 12.

1 Das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Delegierte der Konferenz der De
- kaninnen und Dekane, die Kirchenrat spräsidentin oder der Kirchenrats
- präsident und die Kirchenratsschreibe rin oder der Kirchenratsschreiber anwesend sind.
2 Das Büro der Konferenz der Deka ninnen und Dekane trifft seine Entscheidungen im Konsensverfahren. Ist dies nicht möglich, entschei
- det die Mehrheit der an wesenden Mitglieder.
3 Jedes anwesende Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Bei Stim mengleichheit gibt die Stimme der Kirchenratspräsidentin oder des Kirc henratspräsidenten den Ausschlag. Aufgaben

§ 13.

Dem Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane ob
- liegen insbesondere: a. Zusammenstellen der Geschäfte für die Versammlungen der Kon
- ferenz der Deka ninnen und Dekane, b. Vorbereitung der Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane sowie der jä hrlichen Retraite, c. Entgegennahme von Anliegen aus den Pfarrkapiteln und des Kir
- chenrates zuhanden der Konferenz der Dekaninnen und Dekane, d. Vorbereitung der Wahl der De legierten der Konferenz der Deka
- ninnen und Dekane. Entschädigung

§ 14.

1 Die Mitarbeit der Delegierten der Konferenz der Deka
- ninnen und Dekane im Büro gilt al s durch die Entlastung und Entschä
- digung gemäss §§
123 und 124 der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche vom
3. September 2014
5 abgegolten.
2 Der Ersatz von Auslagen richtet sich nach §
127 der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche.
5 Verordnung – Konferenz der Dekaninnen und Dekane (DeKVO)
181.222 C. Schlussbestimmung

§ 15.

Dieser Verordnung widersprec hende Beschlüsse des Kirchen rates und der Konferenz der Dekani nnen und Dekane werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
1 OS 78, 67 ; Begründung siehe ABl 2022-11-25 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2023.
3 LS 131.1 .
4 LS 181.10 .
5 LS 181.402 .
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