Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (813.155)
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Taxordnung des Universitätsspitals Zürich

1 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ)
813.155 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ) (vom 7. Dezember 2022)
1 ,
2 Der Spitalrat des Universitätsspitals Zürich, gestützt auf §
11 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG)
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gebühren
-
erhebung

§ 1.

1 Das Universitätsspital Zürich erhebt für seine Leistungen Gebühren in Form von Taxen nach dieser Taxordnung. Vorbehalten bleiben: a. Regelungen im Bereich der ob ligatorischen Sozialversicherungs gesetzgebung des Bundes, b. Vereinbarungen zwischen dem Spital und Versicherern, Amtsstel- len oder anderen Taxgaranten.
2 Die Gebührenordnung für die Verw altungsbehörde n vom 30. Juni
1966
4 kommt ergänzend zur Anwendung.
Patientinnen
und Patienten

§ 2.

1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Taxordnung sind Personen, die im Spital behandelt we rden. Ihnen gleichgestellt sind Per sonen, die sich aufgrund einer fürs orgerischen Unterbringung im Spital aufhalten oder dort im Rahmen eines Massnahmenvollzugs gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
9 behandelt werden.
2 Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und be treuerischen Massnahmen zu r Untersuchung und Therapie.
Patienten
-
gruppen

§ 3.

1 Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohn sitz wie folgt unterschieden: a. Zürcher Patientinnen und Patien ten sind Personen, die zivilrecht lichen Wohnsitz im Kanton haben oder die wirtschaftliche Hilfe ge mäss dem Sozialhilfegesetz
7 beanspruchen können.
2
813.155 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ) b. Schweizer Patientinnen und Patien ten sind Personen mit zivilrecht
- lichem Wohnsitz in anderen Kanton en. Diesen glei chgestellt sind Personen im Geltungsbereich von Art. 95 a des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung
10 . Die Gleichstellung erfolgt nur für die in der genannt en Bestimmung vorgesehenen Leis
- tungen und nur so weit, als sie im Anwendungsbereich dieser Tax
- ordnung liegen. c. Ausländische Patientinnen und Pa tienten sind Personen mit zivil
- rechtlichem Wohnsitz im Ausland, die nicht unter lit. b Satz 2 fal
- len.
2 Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der am bulanten Behand
- lung oder des Aufent haltes im Spital. Vollkosten

§ 4.

Die Vollkosten im Sinne dieser Verordnung entsprechen den durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung. Sie setzen sich zusammen aus: a. den Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand und dem Sachaufwand ohne Investitionen; di e Kosten der Nebenbetriebe wer
- den nicht miteinbezogen, b. den Investitionskosten, besteh end aus Verzinsung und Abschrei
- bungen, c. den Kosten für Lehre und Forschung, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Behandlungsart

§ 5.

Die Behandlung der Patientinn en und Patienten erfolgt am
- bulant oder stationär. Die Zuord nung richtet sich nach den entspre
- chenden Bestimmungen des Bundes. Kostenträger

§ 6.

Es wird nach Leistungsart zwischen folgenden Kostenträgern unterschieden: a. Pflichtleistungen der obligator ischen Krankenpflegeversicherung: nach den vertraglich vereinbarten oder behördlich festgesetzten Tarifen, b. Leistungen der obligatorischen Unfall-, Militär- und Invalidenver
- sicherungen: nach den vertraglich vereinbarten oder behördlich fest
- gesetzten Tarifen, c. Leistungen von Privatversicherung en: nach den vertraglich verein
- barten Tarifen, d. Leistungen, für die andere Gara nten oder keine anderen Regelun
- gen bestehen: nach den Best immungen dieser Taxordnung.
3 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ)
813.155 B. Leistungskategorien
Ambulante
Behandlung

§ 7.

1 Bei ambulanter Behandlung erbr ingt das Spital Basisleistun gen nach den Standard s der obligatorischen Krankenpflege versicherung (ambulant Basis).
2 Das Spital bietet Mehrleistungen an, die über die Standards von Abs. 1 hinausgehen oder für die ke ine Standards bestehen, namentlich ärztliche Mehrleistung en (ambulant Privat).
Stationäre
Behandlung

§ 8.

1 In der allgemeinen Abteilung erbringt das Spital Basisleis tungen nach den Standards der obli gatorischen Krankenpflegeversiche rung oder der obligatorischen Unfa ll-, Militär- und Invalidenversiche rung.
2 Das Spital bestimmt die zur Verfüg ung gestellte Infrastruktur sowie Zeitpunkt und Ablauf der Behandlung im Rahmen der Vorschriften der Gesundheits- und Patientenges etzgebung. Die Patientinnen und Patienten haben keinen Anspru ch auf Arzt- und Zimmerwahl.
b. halbprivate
und private
Abteilung

§ 9.

1 Patientinnen und Patienten der halbprivaten Abteilung haben in der Regel Anspruch auf: a. Behandlung durch eine Kaderärztin oder einen Kaderarzt ab Stufe Oberärztin oder Oberarzt bis zur Stufe Leitende Ärztin oder Lei tender Arzt; sie haben keinen Anspruch auf Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt (ärz tliche Mehrleistungen halbpri vat), b. Unterbringung in einem Zweierz immer und grössere Auswahl bei der Verpflegung (Mehrleistung en Hotellerie halbprivat), c. weitere von der Spitaldirektion be zeichnete klinische Mehrleistun gen, die über den Grundverso rgungsstandard hinausgehen.
2 Patientinnen und Patienten der Privatabteilung haben in der Regel Anspruch auf: a. Behandlung durch eine Kaderärzti n oder einen Kaderarzt ab Stufe Oberärztin oder Oberarzt bis zur Stufe Klinikdirektorin oder Klinik direktor (ärztliche Me hrleistungen privat), b. Unterbringung in einem Einerz immer und grössere Auswahl bei der Verpflegung (Mehrleist ungen Hotellerie privat), c. weitere von der Spitaldirektion be zeichnete klinische Mehrleistun gen, die über den Grundver sorgungsstandard hinausgehen.
Weitere
Leistungen

§ 10.

Das Spital kann weitere Leist ungen im medizinischen und nichtmedizinischen Bereich erbringen.
a. allgemeine
Abteilung
4
813.155 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ) C. Bestimmung und Abge ltung der Leistungen Grundsatz

§ 11.

1 Für Patientinnen und Patiente n, die der obligatorischen Krankenpflegeversich erung, der obligatorischen Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungen oder einer Pr ivatversicherung unterstehen (§
6 lit. a–c), sind die im betreffenden Bereich geltenden Tarife in Verbin
- dung mit der dafür geltenden Tarifstruktur anwendbar.
2 Für Patientinnen und Patienten mit anderen Garanten und für Patientinnen und Patienten, für die keine anderen Regelungen beste
- hen, gelten die Bestimm ungen dieser Taxordnung. Leistungen

§ 12.

1 Die Patientinnen und Patiente n erhalten die Leistungen gemäss der gewählten Leistungskategorie.
2 Sie können a. die Leistungskategor ie erhöhen (Upgrade), b. ärztliche Mehrleist ungen beanspruchen, c. zusammen die Hotellerie- und die klinischen Leistungen einer höhe- ren Leistungskategor ie beanspruchen, d. weitere vom Spital angebotene Leistungen beanspruchen. Ambulante Behandlungen

§ 13.

1 Für ambulante Behandlungen kann die Spitaldirektion Fall
- pauschalen festlegen. In der Leistungskategorie ambulant Privat wird ein Zuschlag von 60% erhoben.
2 Ist keine Fallpauschale festgeleg t worden, wird die Behandlung nach den geltenden ambulanten Tari fstrukturen abgerechnet. In der Leistungskategorie ambulant Basis beträgt der Taxpunktwert Fr. 1.50, in der Leistungskategorie ambulant Privat Fr. 2.40.
3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen über die Abgeltung am
- bulanter Leistungen wie auch vereinbarte oder festgesetzte Tarifstruk
- turen und Tarifwerte bleiben vorbehalten. Stationäre Behandlungen

§ 14.

1 Für stationäre Behandlungen in der allgemeinen Abteilung kann die Spitaldirektion Fa llpauschalen festlegen. a. Grundtaxe
5 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ)
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2 Ist keine Fallpauschale festgelegt worden, wird die Behandlung nach den geltenden stationären Ta rifstrukturen und Regelwerken abge rechnet. Der Basisfallw ert beträgt wie folgt: Medizinbereich Basisfallwert (in Franken) Zürcher Schweizer ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und Patienten und Patienten und Patienten Baserate im Bereich Akutsomatik
13 500
14 900
16 200 Dayrate im Bereich Psychiatrie
1 100
1 200
1 300
3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen über die Abgeltung sta tionärer Leistungen wie auch vereinbarte oder festgesetzte Tarifstruk turen und Tarifwerte bleiben vorbehalten.
b. ärztliche
Mehrleistungen

§ 15.

1 Bestimmt sich die Grundtaxe na ch einer Fallpa uschale, wird diese für ärztliche Mehrle istungen um 60% erhöht.
2 Beruht die Grundtaxe auf einem Tarifsystem mit Basisfallwert, wird dieser für ärztliche Mehrleis tungen im Bereich der Akutsomatik wie folgt erhöht: Leistungskategorie Erhöhung der Basisfallwerte (in Franken) Zürcher Schweizer ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und Patienten und Patienten und Patienten Halbprivat
5 300
5 300
5 300 Privat
7 000
7 000
7 000
c. Mehr
-
leistungen der
Hotellerie

§ 16.

Für Mehrleistungen der Hotellerie erhebt das Spital folgende zusätzlichen Taxen: Leistungskategorie Zusatztaxe pro Nacht (in Franken) Zürcher Schweizer ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und Patienten und Patienten und Patienten Halbprivat (2er-Zimmer)
300
300
300 Privat (1er-Zimmer)
600
600
600
6
813.155 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ) d. klinische Mehrleistungen

§ 17.

1 Für klinische Mehrleistungen erhebt das Spital folgende zusätzlichen Taxen: Leistungskategorie Zusatztaxe pro Nacht (in Franken) Zürcher Schweizer ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und Patienten und Patienten und Patienten Halbprivat (2er-Zimmer)
400
400
400 Privat (1er-Zimmer)
400
400
400
2 Die Spitaldirektion kann Pauschalen festlegen. Weitere Leistungen

§ 18.

1 Für weitere Leistungen erhebt das Spital mindestens kosten
- deckende Gebühren na ch marktwirtschaftlichen Grundsätzen.
2 Die Spitaldirektion kann Tarife festsetzen. Pflege patientinnen und -patienten

§ 19.

1 Für Pflegepatientinnen und -p atienten, die nicht mehr akut
- spitalbedürftig sind, werden nebe n den Taxen für die Behandlung kos
- tendeckende Taxen für Unterkunft, Ve rpflegung und Betreuung erho
- ben.
2 Die Spitaldirektion kann Tarife festsetzen. Übertritt

§ 20.

Beim Übertritt einer Patienti n oder eines Patienten in die Halbprivat- oder Privatab teilung verrechnet das Spital die für die neue Leistungskategorie geltenden Taxen einschliesslich der entsprechenden Zuschläge vom Übertrittstag an. Die Zuschläge für Mehrleistungen wer
- den ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme in Rechnung gestellt. Verzug und Urlaub

§ 21.

1 Tritt eine Patientin oder ein Patient die vereinbarte Behand
- lung nicht termingerecht an, wird eine Taxe von Fr. 2000 erhoben.
2 Nimmt sie oder er während des Spitalaufenthalts Urlaub, verrech- net das Spital für jede Nacht die vollen Taxen für die Mehrleistungen der Hotellerie und für die klinischen Mehrleistungen gemäss der gewähl- ten Kategorie für di e Dauer des Urlaubs. Taxermässigung

§ 22.

Das Spital kann die Taxen angemessen ermässigen, wenn sie für eine Patientin oder einen Pati enten eine besondere Härte bedeu
- ten würden. Das Spital berücksich tigt ihre oder seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie di e Leistungen von Sozialversiche
- rungen und der öffentlichen Sozialhilfe.
7 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ)
813.155 D. Aufnahme von Patientinnen und Patienten
Grundsatz

§ 23.

1 Das Spital nimmt Patientinnen und Patienten im Rahmen seiner personellen und infrastrukt urellen Kapazitäten nach Massgabe der medizinischen Dringlichkeit auf.
2 Bei gleicher medizinischer Drin glichkeit haben sozialversicherte Zürcher Patientinnen und Patienten sowie sozialversicherte Schweizer Patientinnen und Patienten aus Kantonen, die dem Spital einen Leis tungsauftrag erteilt haben, den Vorrang.
Aufnahme
-
formalitäten

§ 24.

1 Bei der Aufnahme legt die Pa tientin oder der Patient fol gende Unterlagen vor: a. Personalausweis oder gleichwertiger Ausweis, b. unterzeichnete Eintri ttserklärung mit der Angabe, in welcher Leis tungskategorie die Unterbringung und Behandlung erfolgen soll und welche Mehrleistungen beansprucht werden, c. bei einer Einweisung durch eine Ärztin oder einen Arzt das ent sprechende ärztliche Zeugnis, d. eine vorbehaltlose Kostengutsprache eines Versicherers, einer Amts stelle oder eines anderen vom Spital anerkannten Garanten oder der Nachweis, dass ein Depot in der Höhe des mutmasslichen Rech nungsbetrags geleistet worden ist, e. soweit nach den Umständen möglic h, eine schriftl iche Bestätigung der Patientin oder des Patienten, dass sie oder er über die von ihr oder ihm persönlich zu übernehmenden, voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde.
2 Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder bei Notfällen nicht innert fünf Arbeitstagen nachgereicht, kann das Spi- tal eine unverzinsliche Sicherste llung im Umfang des mutmasslichen Rechnungsbetrags verlangen. Die Höhe dieser Sicherstellung kann nicht als Indiz für die zu erwarte nden Kosten ausgelegt werden.
3 Die Kosten für Abklärungen des Sp itals im Rahmen der Patienten aufnahme werden der Patientin oder dem Patienten nach Aufwand in Rechnung gestellt.
4 Das Spital klärt bei de r Aufnahme – in Notfä llen unmittelbar da nach – den Wohnsitz der Patientin oder des Patienten ab. Bei Zürcher Patientinnen und Patienten kann es hierfür Daten de r kantonalen Ein wohnerdatenplattform beiziehen.
8
813.155 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ) E. Taxbezug Taxschuldner

§ 25.

Die Taxen werden geschuldet: a. von der Patientin oder dem Patienten, b. von Taxgaranten und Au ftraggebern fü r Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht worden sind, c. von Dritten für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht wur
- den. Solidarhaftung

§ 26.

Neben der Patientin oder dem Patienten haften dem Spital solidarisch: a. die in rechtlich ungetrennt er Ehe lebenden Ehegatten, b. die Inhaber der elterlichen Sorge, c. die in eingetragener Partnerscha ft lebenden Partnerinnen und Part
- ner. Fälligkeit, Verrechnung und Verjährung

§ 27.

1 Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinse rich- ten sich nach §
29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959
3 .
2 Die Taxschuldnerin oder der Taxschuldner darf eine Forderung nicht mit der Taxforderung des Spitals verrechnen.
3 Die Taxforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem Datum der Rechnungstellung, jedenfa lls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung.
4 Die Bestimmungen de s Obligationenrechts
8 über Abtretung und Schuldübernahme sind anwendbar. F. Schlussbestimmungen Taxverträge

§ 28.

Die Spitaldirektion kann mit Versicherern, Amtsstellen und anderen Taxgaranten Verträge absch liessen, in denen von dieser Tax
- ordnung abgewichen wird.
9 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ)
813.155
Vollzug

§ 29.

Die Spitaldirektion erlässt eine Vollzugsverordnung
6 . Sie be stimmt insbesondere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen.
1 OS 78, 100 ; ABl 2023-01-27 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2023.
3 LS 175.2 .
4 LS 682 .
5 LS 813.15 .
6 LS 813.155.1 .
7 LS 851.1 .
8 SR 220 .
9 SR 311.0 .
10 SR 832.10 .
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