Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich
1 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10 Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (vom 17. März 2009)
1 Die Kirchensynode der Evangelisch-reformierten Landeskirche, nach Einsichtnahme in den Antrag des Kirchenrates vom 9. April 2008
4 und gestützt auf §
5 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007
10 , beschliesst: Präambel Im Vertrauen auf das Evangelium und im Wissen um die Vorläu figkeit menschlichen Tuns gibt sich die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich die folgende Kirchenordnung:
1. Teil: Die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich
1. Abschnitt: Ursprung und Bekenntnis
Kirche Art.
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1 Kirche ist überall, wo Gottes Wort aufgrund der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamen tes verkündigt und gehört wird.
2 Kirche ist überall, wo Menschen Gott als den Schöpfer anerken nen, wo sie Jesus Christus als da s Haupt der Gemeinde und als den Herrn und Versöhner der Welt bekennen und wo Menschen durch den Heiligen Geist zum Gl auben gerufen und so zu lebendiger Gemein schaft verbunden werden.
3 Kirche ist überall, wo Mensch en durch Glaube, Hoffnung und Liebe das Reich Gottes in Wort und Tat bezeugen.
Herkunft Art.
2
1 Die Evangelisch-reformiert e Landeskirche des Kantons Zürich besteht aufgrund des Wortes Gottes, das im Evangelium von Jesus Christus Gestalt gefunden hat.
2 Sie führt die von Huldrych Zwing li und Heinrich Bullinger begon nene Reformation weiter.
2
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Verbundenheit und Bekenntnis Art.
3
1 Die Landeskirche ist mit ihre n Gliedern allein dem Evan
- gelium von Jesus Christus verpflichtet. An ihm orientiert sich ihr Glau
- ben, Lehren und Handeln.
2 Die Landeskirche bekennt das Ev angelium mit der christlichen Kirche aller Zeiten. Sie ist im Sinne des altchristlichen Glaubens
- bekenntnisses Teil der einen, heili gen, katholischen und apostolischen Kirche. Sie ist in diesem ökumenis chen Horizont evangelische Kirche.
3 Die Landeskirche gehört zur reform ierten Kirchengemeinschaft. Sie bezeugt dies durch die Verbundenheit mit den altchristlichen und reformatorischen Bekenntnissen so wie durch den Bezug zu neueren reformierten und ökumenisch en Bekenntnisschriften.
4 Die Landeskirche prüft und erne uert ihr Lehren und Handeln immer wieder an dem in der Heilig en Schrift bezeugten Wort Gottes. Zuspruch und Verantwortung Art.
4
1 Die Kirche lebt aus dem be freienden Zuspruch Gottes. Aus ihm leitet sie ihre Verantwortung in der Gesellschaft ab.
2 Die Landeskirche nimmt das pr ophetische Wächteramt wahr. In der Ausrichtung aller Lebensbereiche am Evangelium tritt sie ein für die Würde des Menschen, die Ehrfur cht vor dem Leben und die Bewah
- rung der Schöpfung. Auftrag Art.
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1 Die Landeskirche ist den Menschen nah und spricht sie in ihrer Vielfalt an.
2 Als Volkskirche leiste t sie ihren Dienst in Offenheit gegenüber der ganzen Gesellschaft durch a. die Verkündigung des Wortes Gotte s in Liturgie, Predigt, Taufe und Abendmahl, b. die Zuwendung aufgrund des Wortes Gottes in Diakonie und Seel
- sorge, c. die Auseinandersetzung mit dem Wort Gottes in der Bildung von Kindern, Jugendlic hen und Erwachsenen, d. die Ausrichtung am Wort Gotte s beim Aufbau der Gemeinde. Familie Art.
6 Die Landeskirche tritt ein für die Familie, für eine kinder
- freundliche Gesellschaft und für da s Miteinander de r Generationen. Sonntag Art.
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1 Die Kirche feiert den Sonntag in biblischer Tradition als Tag der Auferstehung Jesu Christi und als Tag der Ruhe.
2 Sie gestaltet den Sonnt ag als Zeit des Höre ns und der Besinnung sowie der Gemeinschaft und der Gastfreundschaft.
3 Die Landeskirche tritt für die Achtung des Sonntags in der Gesell
- schaft ein.
3 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
Zürcher Bibel Art.
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1 Die Landeskirche ist aufgrund ihres reformatorischen Erbes der Übersetzung der Bibel verpflichtet.
2 Die Zürcher Bibel gilt als die in der Landeskirche eingeführte Übersetzung.
2. Abschnitt: Beziehungen und Partnerschaften
Reformierte
Gemeinschaft Art.
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1 Die Landeskirche hat Teil am reformierten Zeugnis in der Welt.
2 Sie unterhält Beziehungen zu anderen reformierten Kirchen.
3 Sie setzt sich für den Zusammen halt des schweizerischen Protes tantismus ein.
b. Evangelisch-
reformierte
Kirche Schweiz
EKS
34 Art.
10 Die Landeskirche ist Mitglied der Evangelisch-reformier ten Kirche Schweiz EKS
34 .
c. In Europa
und weltweit Art.
11 Die Landeskirche ist durch di e Evangelisch-reformierte Kirche Schweiz EKS
34 verbunden mit der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa GEKE, der Konf erenz Europäischer Kirchen KEK, dem Reformierten Weltbund RWB und dem Ökumenischen Rat der Kirchen ÖRK.
Ökumene und
interreligiöser
Dialog Art.
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1 Das Bekenntnis zu Jesus Christus verpflichtet zur Öku mene.
2 Aufgrund der gemeinsamen Wurz eln von Judentum und Chris tentum ist die Landeskir che dem christlich-jüdis chen Dialog verpflich tet. Sie pflegt insbesondere die Be ziehung zu den jüdischen Glaubens gemeinschaften im Kanton Zürich.
3 Die Landeskirche führt den Dial og mit andere n Religionen und tritt für den religi ösen Frieden ein.
Mission und
Diakonie im
weltweiten
Bezug Art.
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1 Die Landeskirche versteht die Verkündigung des Evan geliums in Wort und Tat als Auftrag im weltweiten Bezug.
2 Sie arbeitet mit den schweizeri schen Missionswerken zusammen, namentlich mit mission 21.
3 Sie unterstützt insbesondere das Hilfswerk der Evangelischen Kir chen Schweiz HEKS als Werk der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz.
34
a. Grundsatz
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181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Evangelische Werke und Gemeinschaf ten, Migrations kirchen Art.
14 Die Landeskirche pflegt Be ziehungen zu evangelischen Werken, Gemeinschaften und Migrati onskirchen, die auf dem Boden des reformatorischen Glaubens- und Schriftverständnisses stehen. Theologische Fakultät Art.
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1 Die Landeskirche arbeitet mit der Theologischen Fakul
- tät der Universität Zürich zusamm en, namentlich bei der Aus- und Weiterbildung von Theologinnen und Theologen sowie zur Bearbei
- tung wissenschaftlich-theologischer Fragestellungen.
2 Der Kirchenrat nimmt zu Beruf ungsanträgen der Theologischen Fakultät Stellung.
3 Die Theologische Fakultät ist eingeladen, eine Vertretung in die Kirchensynode abzuordnen.
3. Abschnitt: Organi satorische Grundlagen Rechts persönlichkeit, Autonomie Art.
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1 Die Evangelisch-reformiert e Landeskirche des Kantons Zürich ist eine selbstständige Kö rperschaft des öffentlichen Rechts.
2 Sie organisiert sich im Rahmen des kantonalen Rechts autonom. Zusammen arbeit mit dem Kanton Art.
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1 Die Landeskirche steht durch die Geschichte, durch das Verständnis ihres Auftr ages und aufgrund de r Kantonsverfassung
5
in einem besonderen Verhältn is zum Kanton Zürich.
2 Sie arbeitet mit den zuständige n Stellen des Kantons partner
- schaftlich zusammen. Demokratie und Rechts staatlichkeit Art.
18 Die Landeskirche wahrt in ihrer Organisation und in ihrem Handeln auf allen Ebenen demokratische und rechtsstaatliche Grundsätze. Sie beachtet die Gl eichstellung von Frau und Mann. Petitionsrecht Art.
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1 Das Petitionsrecht an kirc hliche Behörden und Organe ist gewährleistet.
2 Diese sind verpflichtet, Petiti onen zu prüfen und binnen sechs Monaten dazu Stellung zu nehmen. Stimm- und Wahlrecht Art.
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1 Stimm- und wahlberechtigt in Angelegenheiten der Kirchgemeinde, des kirchlichen Bezirk es und der Landeskirche ist, wer a. Mitglied der Landeskirche ist, b. im betreffenden Gemeinwe sen politischen Wohnsitz hat, c. über das Schweizer Bürgerrecht od er eine ausländerrechtliche Be
- willigung B, C ode r Ci verfügt und d. das 16. Altersja hr vollendet hat.
5 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
2 Wählbar in Behörden und Organe der Kirchgemei nde, des kirch lichen Bezirkes und der Landeskirche ist, wer a. Mitglied der Landeskirche ist, b. soweit erforderlich im betre ffenden Gemeinwesen politischen Wohnsitz hat, c. über das Schweizer Bürgerrecht od er eine ausländerrechtliche Be willigung B, C oder Ci verfügt, d. das 18. Altersjahr vollendet hat und e. die weiteren Voraussetzungen gemäss Kirche nordnung erfüllt.
3 Die Kirchgemeinden lassen das Register der stimm- und wahl berechtigten Personen durch die politischen Gemeinden führen.
Wahlleitende
Behörde Art.
20 a
25 Wahlleitende Behörde ist: a. die Kirchenpflege für Wahlen und Abstimmungen in der Kirch gemeinde, b. der Vorstand eines Kirchgemeindeverbande s bei Wahlen und Ab stimmungen in dessen Gebiet, c. der Kirchenrat für kantonale Wahlen und Abstimmungen sowie für Wahlen im kirchlichen Bezirk.
Amtszwang Art.
20 b
25 Für die Mitglieder von Behörden und Organen der Kirchgemeinden, der kirchlichen Bezirke und der Landeskirche be steht kein Amtszwang.
Amtsdauer Art.
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1 Die Amtsdauer der Behörde n und Organe, der gewähl ten Pfarrerinnen und Pfar rer sowie der Vorstände der Pfarrkapitel und Diakonatskapitel be trägt vier Jahre.
2 Wahlen und Ersatzwahl en innerhalb der Amtsdauer gelten für deren Rest.
3 Behörden und Organe unterliegen der Gesamterneuerung. Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt.
Amtsgeheimnis Art.
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1 Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie Pf arrerinnen, Pfarrer, Angestellte und Freiwil lige sind über Angele genheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienst lichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit ver pflichtet, wenn an der Geheimhalt ung ein überwiegendes kirchliches, öffentliches oder privates Interesse gemäss §
23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz
8 besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.
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2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienst verhältnisses sowie der freiwilligen Mitarbeit bestehen.
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181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
3 Der Kirchenrat ist in allen Fällen für die Entbindung vom Amts
- geheimnis zuständig. Datenschutz Art.
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1 Die Bearbeitung und Beka nntgabe von Informationen, Personendaten und besonderen Pers onendaten richten sich nach dem kantonalen Recht.
2 Behörden und Organe der Kirchg emeinden, der kirchlichen Be
- zirke und der Landeskirche sowie Pfa rrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind unter Vorbehalt individueller Sperrvermerke und unter Wahrung des Amtsgeheimnisses befugt, unter einander Informationen, Perso
- nendaten und besondere Personendaten zur Erfüll ung kirchlicher Auf
- gaben zu bearbeiten und bekannt zu geben.
3 Abs. 2 gilt gleichermassen für die Zusammenarbeit mit a. den weiteren kantonalen kirchl ichen Körperschaften sowie ihren Kirchgemeinden und Pfarrämtern, b. dem Kanton, den politischen Gemeinden und den Schulgemein
- den, c. den Mitgliedskirchen der Evangeli sch-reformierten Kirche Schweiz EKS
34 sowie ihren Kirchgemeinden und Pfarrämtern.
4 Der Kirchenrat regelt die Einzel heiten in einer Verordnung. Er kann diese gemeinsam mi t den weiteren kantonalen kirchlichen Kör
- perschaften erlassen. Haftung Art.
23 a
25 Die Haftung für Handlungen von kirchlichen Behör
- den, Organen, Kommis sionen, Arbeitsgruppe n und ihrer Mitglieder sowie von Pfarrerinnen, Pfarrern, Angestellten und Freiwilligen rich
- tet sich nach dem kantonalen Recht.
4. Abschnitt: Mitgliedschaft Grundsatz Art.
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1 Mitglied der Landeskirche ist jede Person mit Wohnsitz im Kanton Zürich, die a. das 16. Altersjahr noch nicht vollende t hat und deren Eltern der Landeskirche angehören, b. das 16. Altersjahr noch nicht volle ndet hat und deren Eltern dies so bestimmen, ohne selber de r Landeskirche anzugehören, c. als Mitglied der Landeskirche na ch Vollendung des 16. Altersjahres nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit er
- klärt hat.
7 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
2 Mitglied der Landeskirche wird jede Person, die a. als Mitglied einer auf dem Bode n reformatorischen Glaubens- und Schriftverständnisses stehenden Kirche Wohnsitz im Kanton Zürich begründet, b. nicht Mitglied der La ndeskirche ist und durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer der Landeskirche konfirmiert wird, c. nach Vollendung des 16. Altersja hres aufgrund ih rer Erklärung in die Landeskirche aufgenommen wird.
3 Wer Mitglied der Landeskirche ist, ist zugleich Mitglied der Kirch gemeinde am Wohnsitz.
Aufnahme Art.
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1 Wer in die Landeskirche aufgenommen werden will, wendet sich an eine Pfarrerin ode r einen Pfarrer der Landeskirche oder an die vom Kirchenrat bezeichne ten Stellen. Dies e führen mit der beitrittswilligen Person ein Aufnahmegespräch. Sie vollziehen aufgrund einer schriftlichen Erklärung der beitrittswilligen Person die Aufnahme und teilen diese der Kirchenpflege, de m Kirchenrat und der politischen Gemeinde unverzüglich mit.
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2 Personen, die einer a nderen kantonalen kirc hlichen Körperschaft angehören, haben bei dieser vor der Aufnahme ihren Austritt zu erklä ren.
3 Aufgenommene, die noch nicht getau ft sind, empfangen als Zeichen ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi in der Regel die Taufe.
Austritt, Nicht
-
zugehörigkeit Art.
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1 Der Austritt aus der Landeskirche oder die Nichtzuge hörigkeit zu dieser ist der Kirchenpf lege am Wohnsitz schriftlich zu er klären. Kollektive Austritts- und Ni chtzugehörigkeitserklärungen sind ungültig.
2 Die Pfarrerin, der Pfarrer oder ein Mitglied der Kirchenpflege sucht das Gespräch mit der austretenden Person.
3 Die Kirchenpflege bestätigt der betreffenden Person den Austritt oder die Nichtzugehörigkeit.
Mitteilung Art.
27
26
1 Die Kirchenpflege teilt dem Kirchenrat Nichtzugehö rigkeitserklärungen und unter Ne nnung der Beweggründe Austritte mit. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
2 Sie meldet Nichtzugehörigkeitse rklärungen und Austritte binnen zehn Arbeitstagen nach Eintritt de r Rechtskraft der politischen Ge meinde zur Nachführung ihrer Register.
Gewinnung
von Mitgliedern Art.
28 Der Kirchenrat fördert Bestrebungen zur Gewinnung von Mitgliedern der Landeskirche.
8
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Mitglieder register Art.
28 a
25
1 Der Kirchenrat kann für die Landeskirche und die Kirchgemeinden ein Mitgliederregist er einrichten und betreiben oder sich an einem solchen beteiligen.
2 Die Kirchensynode legt in eine r Verordnung die im Mitglieder
- register zu erfassenden Identifika toren und Merkmale der Mitglieder der Landeskirche fest.
3 Der Kirchenrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Vorschrif
- ten.
2. Teil: Handlungsfelder Grundsatz Art.
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1 Die Landeskirche nimmt ihre n Auftrag wahr durch die Verkündigung des Evange liums in Wort und Tat in den vier Hand
- lungsfeldern Verkündigung und Go ttesdienst, Diakonie und Seel
- sorge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeindeaufbau und Leitung.
2 Sie tut dies in den Kirchgemei nden, in regionalen Aufgaben und Projekten, in den kirchlichen Bezi rken sowie auf landeskirchlicher Ebene.
3 Sie ist dabei einer sozialen, ökol ogischen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit verpflichtet. Kirchliche Handlungen Art.
30
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1 Kirchliche Handlungen und Dienste stehen im Rah
- men der Kirchenordnung allen Mitg liedern der Landeskirche offen.
2 Werden kirchliche Handlungen und Dienste durch im Dienst der Landeskirche oder ihrer Kirchgemei nden stehende Pfarrerinnen, Pfar
- rer und Angestellte vorgenommen, so sind sie im üblichen Rahmen für die Mitglieder der Lande skirche unentgeltlich.
3 In seelsorglich begründeten Fä llen können kirchliche Handlun
- gen und Dienste auch gegenüber Pers onen erbracht werden, die nicht Mitglieder der La ndeskirche sind.
1. Abschnitt: Verkündigung und Gottesdienst A. Grundlagen Bedeutung Art.
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1 Die Verkündigung des Evangeliums geschieht in Wort und Tat. Sie berühr t das ganze Leben.
2 Der Gottesdienst ist Mittelpunkt de r Verkündigung. Er ist Quell des Lebens der Ge meinde und Zeugnis in der Welt.
9 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
3 Im Reden und Schweigen hört die Gemeinde auf Gottes Wort. Sie lobt und dankt, singt und betet, beke nnt und klagt. Sie feiert Gottes Gegenwart im Heiligen Geist und wird so gestärkt in ihrem Leben und Wirken.
4 Gottesdienst kann überall gefeiert werden, wo der kirchliche Auf trag wahrgenommen wird.
Liturgie Art.
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1 Die Liturgie macht den Weg der im Namen des dreieini gen Gottes versammelten Gemeinde durch den Gottesdienst sichtbar.
2 Sammlung, Anbetung, Verkündig ung, Fürbitte und Sendung sind die fünf Schritte der Zürcher Liturg ie. Sie bilden zusammen ein leben diges Ganzes.
3 Die Sakramente Taufe und Abendmahl sind Teil des Gottes dienstes.
Predigt Art.
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1 Die Wortverkündigung umfasst die Lesung aus der Bibel und die Predigt.
2 Die Predigt ist Auslegung der He iligen Schrift. Pfarrerinnen und Pfarrer sind in der Wahl des Bibeltextes frei.
3 Die Predigt wird von einer Pfarre rin oder einem Pf arrer gehalten. Über Ausnahmen für einzelne Gotte sdienste entscheidet die Kirchen pflege im Einvernehmen mit dem Pfarramt. Weiter gehende Ausnah men bedürfen einer Bewill igung des Kirchenrates.
Kirchenmusik Art.
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1 Die Kirchenmusik gehört we sentlich zum Gottesdienst und hat Teil an der Ver kündigung des Evangeliums.
2 Dem Singen der Gemeinde, de m Chorgesang, dem Orgelspiel und der weiteren Instrumentalmu sik ist Beachtung zu schenken.
3 Die Vielfalt verschiedener Musikstile wird gepflegt.
b. In der
Gemeinde Art.
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1 Die Kirchenmusik hat mit ihren verschiedenen Ausprä gungen Teil am Aufbau der Gemeinde.
2 Sie erfüllt einen kulturellen Au ftrag. Dazu gehört die Aufführung geistlicher Werke.
Leitung,
Mitwirkung
von Gemeinde
-
gliedern Art.
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1 Der Gottesdienst steht unter der Leitung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers. Ausnahmen bedü rfen der Zustimmung der Kirchen pflege und des Pfarramtes.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer sprechen sich mit den Kirchenmusike rinnen und Kirchenmusikern hinsichtli ch der liturgisch-musikalischen Gestaltung des Gottesdienstes ab.
3 Sie beziehen bei der Gestaltung von Gottesdiensten nach Mög lichkeit Gemeindeglieder mit ein.
4 Pfarrerinnen und Pfarrer trag en in der Regel den Talar.
a. Im Gottes-
dienst
10
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Bibel und Gesangbuch Art.
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1 Im Gottesdienst werden in der Regel die Zürcher Bibel und das Gesangbuch der Evangelisch-r eformierten Kirchen der deutsch
- sprachigen Schweiz verwendet.
2 Die Kirchgemeinschaften verwen den Bibelübers etzung, Gesang
- buch und Liturgie entspr echend ihrer Tradition. Abkündigungen Art.
38 Die kirchlichen Amtshandlung en werden der Gemeinde im Sonntagsgottesdie nst mitgeteilt. Kollekte Art.
39 In jedem Gottesdienst wird eine Kollekte erhoben. Sie ist Ausdruck des diakonischen Auftrag es und der Verbundenheit mit der weltweiten Kirche. Ort Art.
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1 Der Gemeindegottesdienst finde t in der Kirche statt. Über Ausnahmen entscheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen mit dem Pfarramt.
2 Bei der Wahl eines anderen Ortes ist der Bedeutung und der Würde des Gottesdienstes Rechnung zu tragen. Zeit Art.
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1 Die Kirchenpflege setzt die Zeit des Gottesdienstes am Sonntagvormittag aufgrund der ör tlichen Gegebenheiten fest.
2 Sie kann den Sonntagsgottesdienst einmal im Monat auf den Vor
- abend oder auf den Sonntagabend verlegen. Öffentlichkeit, Läutordnung Art.
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1 Der Gottesdienst ist öffentlich. Das Läuten der Glocken ist ein Zeichen dafür.
2 Die Kirchenpflege erlä sst eine Läutordnung. Bild- und Ton aufnahmen Art.
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1 Private Bild- und Tonaufna hmen während des Gottes
- dienstes sind nicht ge stattet. Über Ausnahmen entscheidet die Pfarre
- rin oder der Pfarrer.
2 Öffentliche Bild- und Tonaufna hmen bedürfen der Zustimmung der Kirchenpflege.
3 Bild- und Tonaufnahmen dürfe n die Sammlung der Gemeinde nicht stören. B. Sakramente Taufe und Abendmahl Art.
44 Taufe und Abendmahl sind di e Sakramente der refor
- mierten Kirche. Sie sind Zeichen für den Bund Gottes mit den Men
- schen in Jesus Christus un d Bekenntnis des Glaubens.
11 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10 a. Taufe
Bedeutung
und Form Art.
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1 In der Taufe wird Gottes Ja zum einzelnen Menschen bezeugt. Sie ist Ausdruck für dess en Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi.
2 Die Taufe von Kindern oder Erwa chsenen erfolg t gemäss dem Zeugnis des Neuen Testamentes auf den Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.
3 Die Taufe wird nur einmal vollzo gen. Die in einer anderen Kirche empfangene Taufe wird anerkannt.
4 Die Taufe wird von einer Pfarre rin oder einem Pfarrer vollzogen.
Ort Art.
46
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1 Die Taufe findet in einem Ge meindegottesdienst statt. Die Gemeinde bezeugt durch ihre Anwesenheit ihre Mitverantwor tung für das Leben der Getauften und nimmt sie in ihre Fürbitte auf.
2 Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann die Taufe in begründeten Fällen ausserhalb des Geme indegottesdienstes vornehmen.
3 Erfolgt eine Taufe nicht in de r Kirchgemeinde am Wohnsitz der getauften Person, so ist dies dem Pfarramt am Wohnsitz mitzuteilen.
Eltern
und Paten Art.
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1 Die Eltern versprechen, ihr Kind im evangelischen Glau ben zu erziehen.
2 Die Paten sind Vertrauenspersonen des Kindes. Sie begleiten Eltern und Kind in Fragen des evangelischen Glaubens.
3 Mindestens ein Elternteil gehört einer evangelischen Kirche an. Mindestens eine Patin ode r ein Pate ist mündiges Mitglied einer christ lichen Kirche. Fehlt eine dieser Voraussetzunge n, so kann die Taufe in seelsorglich begründeten Ausnahmefä llen dennoch vollzogen werden.
Segnung Art.
48 Eltern, die ihr Kind nicht ta ufen lassen wollen, können es zur Bitte um Gottes Segen in de n Gemeindegottesdienst bringen. b. Abendmahl
Bedeutung Art.
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1 Das Abendmahl vergegenwärtigt den Bund, den Gott in Jesus Christus mit seiner Gemeinde geschlossen hat. Es ist Bekenntnis des Glaubens und wird gemäss dem Zeugnis des Neuen Testamentes gefeiert.
2 Zum Abendmahl ist die ganze christliche Gemeinde eingeladen. Sie feiert im Abendmahl die Ge meinschaft mit Jesus Christus und erfährt die Kraft der Versöh nung mit Gott und untereinander.
12
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Zeitpunkt Art.
50 Das Abendmahl wird in der Regel zwölf Mal im Jahr gefeiert, namentlich an Weihnachte n, Karfreitag, Ostern, Pfingsten, am Eidgenössischen Dank-, Bussund Bettag sowie am Reformations
- sonntag. Form Art.
51
1 Die Pfarrerin oder der Pfar rer leitet das Abendmahl.
2 Die Mitglieder der Kirchenpflege, die Sigristin oder der Sigrist und weitere zu diesem Dienst zugezogene Gemeindeglieder wirken beim Austeilen des Abendmahles mit.
3 Die biblischen Einsetzungsworte bilden den Mittelpunkt der Abendmahlsliturgie.
4 Die Kirchenpflege entscheidet im Einvernehmen mit dem Pfarr
- amt über die Form des Abendmahles.
5 Das Abendmahl kann im Rahmen der Seelsorge und kirchlicher Veranstaltungen auch au sserhalb des Gemeinde gottesdienstes gefeiert werden. C. Gottesdienst im Kirchenjahr Kirchenjahr und kirchliche Feiertage Art.
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1 Die Gestaltung der Gottesdiens te richtet sich nach dem Kirchenjahr und den ki rchlichen Feiertagen.
2 Kirchliche Feiertage sind erster und zweiter Weihnachtstag, Neu
- jahrstag, Palmsonntag, Karfreit ag, Ostersonntag und Ostermontag, Auffahrt, Pfingstsonntag und Pfings tmontag, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag (dritter Sonntag im September), Reformationssonn
- tag (erster Sonntag im November), Ewigkeitssonntag (letzter Sonntag im Kirchenjahr).
3 Während des ganzen Kirchenjah res, insbesondere in der ökume
- nischen Schöpfungszeit, wird schöpfungstheologischen Themen gebüh
- rend Raum gegeben. Sonntags- und Feiertags gottesdienste Art.
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1 Am Sonntag, dem Tag der Aufe rstehung Jesu Christi, und an den kirchlichen Feiertagen findet in jeder Ki rchgemeinde ein Gottesdienst statt.
2 Am ersten Weihnachtstag, an Ka rfreitag und an Auffahrt ist Got
- tesdienst zu halten. Im Übrigen ist an kirchlichen Feiertagen, die nicht auf einen Sonntag fallen, Gottesdie nst zu halten, wenn nicht am Tag davor oder danach ein Gottesdienst stattfindet. Weitere Gottesdienste Art.
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1 Die Kirchenpflege kann im Einvernehmen mit dem Pfarr
- amt regelmässig oder aus besonderem Anla ss weitere Gottesdienste ansetzen.
13 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
2 Der Kirchenrat kann für die ga nze Landeskirche ausserordent liche Gottesdienste ansetzen.
Gemeinsame
Gottesdienste Art.
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1 Mehrere Kirchgemeinden können gemeinsam durch führen a. die von der Kirchenpflege festgelegten weiteren Gottesdienste, b. einzelne Gottesdiens te, besonders währe nd der Ferienzeiten.
2 Die Kirchenpflegen der beteiligt en Kirchgemeinden entscheiden nach Anhörung der Pfarrämter übe r gemeinsame Go ttesdienste. Sie teilen ihren Entscheid der Bezirkskirchenpflege mit. D. Gottesdienst im Lebenslauf a. Konfirmation
Bedeutung Art.
56
1 Die Konfirmationsfeier ist ein Gemeindegottesdienst.
2 Die Konfirmation nimmt das Ja Go ttes auf, wie es in der Taufe zum Ausdruck kommt. In der Konfir mation bittet die Gemeinde für die Konfirmandinnen und Konfirma nden um den Segen Gottes. Die Konfirmation lädt zu verantwortli chem Christsein und zur Teilnahme am Leben der Kirche ein. b. Kirchliche Trauung
Bedeutung Art.
57
1 Die kirchliche Trauung ist ein Gottesdienst.
2 In diesem bekräftigt das Ehepaar vor Gott und der Gemeinde sein Ja zueinander und bittet um den Segen Gottes.
34
3 Der kirchlichen Trauung geht die zivile Eh eschliessung voraus.
Anrecht Art.
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1 Mitglieder der Landeskirche sind berechtigt, sich durch eine Pfarrerin oder eine n Pfarrer der Landeskirche trauen zu lassen.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer einer Ki rchgemeinde sind zur Übernahme einer Trauung verpflichtet, wenn ein Teil des Ehepaares Mitglied die- ser Kirchgemeinde ist und die gottes dienstliche Feier dort oder in der näheren Umgebung stattfindet. In allen anderen Fällen übernehmen sie Trauungen im Rahmen ihrer Mögl ichkeiten oder sind behilflich bei der Suche einer Vertretung.
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3 Pfarrerinnen und Pfarrer, die auswärts eine Trauung übernehmen, verständigen sich im Voraus mit dem Pfarramt am Ort der Trauung.
14
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Ort Art.
59
1 Die Trauung findet in einer Ki rche statt. Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann die Trauung auf Anfrage des Ehepaares an einem anderen Ort durchführen.
34
2 Bei der Wahl eines anderen Or tes ist der Bedeutung und der Würde des Gottesdienstes Rechnung zu tragen. c. Kirchliche Abdankung Bedeutung Art.
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1 Die kirchliche Abdankung ist ein Gottesdienst.
2 In diesem werden Leben und Ster ben im Licht des Evangeliums bedacht. Anrecht Art.
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1 Mitglieder der Landeskirch e haben Anrecht auf eine Abdankung.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer einer Kirchgemeinde sind zur Über
- nahme einer Abda nkung verpflichtet, wenn die verstorbene Person Mitglied dieser Kirc hgemeinde war. Im Üb rigen übernehmen sie Ab
- dankungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
3 War die verstorbene Person nicht Mitglied der Landeskirche, so kann aus seelsorglichen Gründen dennoch eine Abdankung gehalten werden.
4 Pfarrerinnen und Pfarrer, die ausw ärts eine Abdankung halten, melden dies dem Pfarramt am letz ten Wohnsitz der verstorbenen Per
- son und verständigen sich im Voraus mit dem Pfarramt am Ort der Abdankung. Ort Art.
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1 Die Abdankung findet in einer Kirche oder in einer Abdankungskapelle statt. Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann auf Wunsch der verstorbenen Person oder auf Anfrage der Angehörigen die Abdankung an einem anderen Ort durchführen.
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2 Bei der Wahl eines anderen Or tes ist der Bedeutung und der Würde des Gottesdienstes Rechnung zu tragen. d. Gottesdienst in be sonderen Lebenslagen Bedeutung Art.
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1 Für Menschen in besonder en Lebenslagen kann aus seelsorglichen Gründen ein Go ttesdienst gefeiert werden.
2 Die Fürbitte und die Bitte um Gottes Segen haben dabei eine besondere Bedeutung.
15 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
Gestaltung Art.
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1 Pfarrerinnen und Pfarrer en tscheiden über die Durch führung von Gottesdiensten in besonderen Lebenslagen.
2 Sie klären im Gespräch mit de n Beteiligten die theologisch und liturgisch verantwortete Gestal tung solcher Gottesdienste.
2. Abschnitt: Diakonie und Seelsorge A. Grundlagen
Bedeutung Art.
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1 Diakonie und Seelsorge ge schehen aufgrund des Evan geliums. Das diakonische und seelsorgliche Hande ln der Kirche wen det sich allen Menschen zu.
2 Diakonie geschieht als tätige Nächstenliebe und ist Ausdruck gelebten Glaubens.
3 Seelsorge geschieht in der Be gegnung und im Gespräch im Ver trauen auf die Liebe Gottes und seine Gegenwart.
4 Die Landeskirche nimmt das prophe tische Wächteramt auch in ihrem diakonischen und seelsorglich en Handeln wahr. Sie benennt Ursachen von Unrecht und Leid. Sie wirkt mit beim Suchen von Lösungen und stellt sich in den Dienst der Vermittlung. B. Diakonie
Auftrag Art.
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1 Die Landeskirche trägt mi t ihrem diakonischen Han deln dazu bei, persönlicher und so zialer Not vorzubeugen, diese zu lin dern oder zu beheben. Sie unterstützt Menschen in der selbstständigen Lebensgestaltung und schafft Mögl ichkeiten der Begegnung und der Gemeinschaft.
2 Diakonie geschieht in allen Lebe nsbezügen, namentlich in den Bereichen Jugend, Fami lie, Alter, Gesundheit , Arbeit, Migration und Integration sowie in der Ökologie.
3 Das diakonische Handeln wird von Sozialdiakoninnen und Sozial diakonen fachlich verantwortet und geschieht in Zusammenarbeit mit den Pfarrerinnen und Pfarrern.
4 Der Kirchenrat setzt sich für den Zugang der Kirchgemeinden zu fachlichem diakoni schem Handeln ein.
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181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Orte Art.
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34
1 Die Kirchgemeinden verantworten das diakonische Han
- deln am Ort und in übergemeindlic her Zusammenarbe it. Sie richten sich dabei nach den örtlichen und regionalen Erfordernissen sowie nach den Beschlüssen der Kirchens ynode. Der Kirchenrat unterstützt die Kirchgemeinden im Wahrnehmen ihrer diakonischen Aufgaben.
2 Die Landeskirche trägt regional e und gesamtkirchliche Aufgaben mit und fördert entsprechende Projekte und Werke.
3 Landeskirche und Kirchgemeinden können diakon ische Aufgaben in ökumenischer Zusammenarbeit sowie in Partnerschaft mit staat
- lichen oder privaten Fachstelle n und Institutionen wahrnehmen.
4 Landeskirche und Kirchgemeinden se tzen sich ein für Aufgaben und Projekte weltweiter Diakonie, insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Hilfswerk der Evangelische n Kirchen Schweiz HEKS und mit mission 21. C. Seelsorge Auftrag Art.
68
1 Die Landeskirche nimmt in ihrem seelsorglichen Han
- deln die Menschen in ihrer Lebens wirklichkeit wahr und würdigt diese im Horizont des Evangeliums. Sie respektiert das Bruchstückhafte des menschlichen Lebens.
2 Seelsorge nimmt Anteil an Fr eude und Glück und trägt mit in Trauer und Belastungen. Im Gespräch sowie in Stille und Gebet gibt sie Menschen Raum, Erlebtes zu ve rarbeiten. Seelso rge eröffnet neue Sichtweisen und Le bensmöglichkeiten. Orte Art.
69
26
1 Seelsorge kommt als Grundhaltung insbesondere im Gottesdienst, im dia konischen Handeln und in der Bildungsarbeit zum Tragen.
2 Orte seelsorglicher Präsenz sind: a. die Kirchgemeinden mit ihren Pfarrämtern, Angestellten und Frei
- willigen, b. die Pfarrämter in Institutionen, die Pfarrämter mit gemischter Trä
- gerschaft sowie die Pf arrämter und Beratung sstellen der Gesamt
- kirchlichen Dienste, c. weitere Institutionen und Werke, die von der Landeskirche unter
- stützt werden.
17 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
3. Abschnitt: Bildung und Spiritualität A. Grundlagen
Bedeutung Art.
70
1 Bildung und Spiritualität begleiten Menschen in der Suche nach Orientierung und im Be streben, die erfahrene Wirklich keit des Lebens zur geglaubten Wi rklichkeit Gottes in Beziehung zu bringen.
2 Bildung führt Kinder, Jugendlic he und Erwachsene hin zum evan gelischen Glauben. Sie sucht dur ch die Weitergabe der biblischen Botschaft und der christlichen Über lieferung Glauben zu wecken und zu vertiefen.
3 Spiritualität ist Lebensge staltung aus dem Glauben.
4 Kirchgemeinden, Landeskirche und evangelische Bildungsorte tragen Verantwortung für das kirc hliche Handeln in Bildung und Spi ritualität. B. Kind, Jugend und Familie a. Eltern
Verantwortung Art.
71
1 Die Eltern sind verantwort lich für die Erziehung der Kinder und Jugendlichen im evangelischen Glauben.
2 Sie ermöglichen den Kindern und Jugendlichen die Teilnahme am Leben der Gemeinde und an den An geboten im Bereich Kind, Jugend, junge Erwachse ne und Familie.
3 Landeskirche und Eltern unterst ützen einander in der Weiter gabe des Glaubens an die Kinder und Jugendlichen. b. Schulische Religionspädagogik
Religiöse
Bildung Art.
72
1 Die Landeskirche setzt sich dafür ein, dass das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Begegnung mit dem biblischen Erbe und der christlichen Überlieferung an der Schule gewahrt bleibt.
2 Sie fördert das Gespräch zwis chen den Konfessionen und Reli gionsunterrichtes.
Unterstützung Art.
73
1 Kirchgemeinden und Landeskirche fördern die Zusam menarbeit zwischen Kirche und Schule.
2 Sie setzen sich für den schul ischen Religionsunterricht ein.
18
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung c. Kirchliche Religionspädagogik Ziele Art.
74
1 Die Landeskirche führt Kind er, Jugendliche, junge Er
- wachsene und Familien in das Leben der christ lichen Gemeinde ein.
2 Kinder und Jugendliche werden mi t dem evangelischen Glauben vertraut gemacht. Dies geschieht durch gemeinsames Lernen und Gestalten, insbesondere durch Erfa hrungen gottesdienstlichen Feierns und gemeinschaftlichen Teilens. Angebote Art.
75
1 Die Kirchgemeinden führen ve rbindliche und freiwillige religionspädagogische Module. Dazu
- gemässe Gottesdienste.
2 Der Kirchenrat legt die Themen der verbindlichen religionspäda
- gogischen Module gemäss den Besc hlüssen der Kirc hensynode fest.
3 Der Kirchenrat regelt die Einz elheiten in einer Verordnung. Kinder Art.
76
1 Kinder bis acht Jahre werd en in die Grundformen des Glaubens und ins Kirchenjahr eingeführt.
2 Kindern von acht bis zwölf Jahr en wird ein vertieftes Grundwis
- sen über den Glauben vermittelt. Si e werden angeleitet, für den Glau
- ben Sprache und Ausdruck zu finden.
3 Die verbindlichen religionspädag ogischen Module für Kinder von acht bis zwölf Jahren umfassen mindestens 120 Stunden, unterteilt in mindestens 30 Stunden je in der zweiten, dritten und vierten sowie
30 Stunden von der fünften bis siebten Klasse. Jugendliche Art.
77
1 Jugendliche von zwölf Jahren bis zur Konfirmation wer
- den auf der Suche nach einem mündigen Glauben und nach einem Leben in christlicher Verantwortung begleitet.
2 Die verbindlichen religionspä dagogischen Module für Jugend
- liche von zwölf Jahren bis zur Konfirmation umfassen mindestens
72 Stunden. Konfirmation Art.
78
1 Voraussetzung für die Konf irmation bildet der Besuch der verbindlichen religionspädago gischen Module für Kinder und Jugendliche sowie des schulis chen Religionsunterrichtes.
2 Es ist die Regel, dass die Konfirmandinnen und Konfirmanden getauft sind.
3 Die Konfirmation erfolgt in de r Regel am Ende der obligato
- rischen Schulzeit.
19 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
Junge
Erwachsene Art.
79 Kirchgemeinden und Landeskirche ermutigen junge Erwachsene, Verantwortung zu üb ernehmen. Sie geben ihnen die Möglichkeit, sich am spirituellen und solidarischen Leben der Kirche zu beteiligen und eigene Projekte zu gestalten.
Jugendarbeit Art.
80 Die offene Jugendarbeit der Kirchgemeinden fördert die Beziehungsfähigkeit der Jugendlichen , bietet Gelegenheit zur Beteili gung und stärkt das eigenv erantwortliche Handeln. C. Erwachsene
Grundsatz Art.
81
1 Kirchgemeinden, Landeskirche und evangelische Bil dungsorte fördern die Bil dungsarbeit mit Erwachsenen.
2 Die Kirchgemeinden nutzen Beratung, Aus- und Weiterbildung, Grundlagenarbeit und Kursmodelle de r Gesamtkirchlichen Dienste.
Ziele Art.
82
1 Die Bildungsarbeit mit Erwachsenen hat zum Ziel, Menschen in den verschiedenen Lebensphasen bei ihrer Suche nach Orientierung und christlicher Lebe nsgestaltung zu begleiten und ihr spirituelles, soziales un d kulturelles Urteilsverm ögen zu stärken. Sie sucht den Glauben zu wecken und zu vertiefen.
2 Die Bildungsarbeit mit Erwachse nen umfasst insbesondere die Themenbereiche Bibel, Glaube, refo rmierte Identität, Ethik, Kirche und Religionen. D. Evangelische Bildungsorte
Bildungs- und
Ausbildungs
-
institutionen Art.
83 Die Landeskirche übernimmt ideell und finanziell Mit verantwortung für staatlich aner kannte evangelische Bildungs- und Ausbildungsinstitutionen, indem sie deren Gründung und Betrieb unterstützt.
Tagungs- und
Bildungshäuser Art.
84
26 Die Landeskirche führt im Kloster Kappel ein Bildungs haus und damit verbunden eine n Gast- und Hotelbetrieb. E. Verlagswesen
Theologischer
Verlag Zürich Art.
85
1 Die Landeskirche fördert di e Herausgabe und Verbrei tung der Zürcher Bibel und von Pu blikationen insbesondere aus den Bereichen Theologie, Kirchengesch ichte, Religionspädagogik, Spiri tualität und Lebensgestaltung.
20
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
2 Sie beteiligt sich zu diesem Zweck am Theologischen Verlag Zürich TVZ.
4. Abschnitt: Gemeindeaufbau und Leitung A. Grundlagen Gemeinde aufbau Art.
86
1 Gemeinde wird gebaut dur ch Gottes Geist, wo Men
- schen im Glauben gestärkt werden , neue Lebenskra ft, Orientierung und Hoffnung finden und ihren Gla uben in der Gemeinschaft leben können.
2 Gemeindeaufbau schafft Raum für die Gemeinschaft im Feiern, im Hören auf Gott, im Beten und Di enen sowie im Mi twirken der Mit
- glieder gemäss ihren Begabungen.
3 Gemeindeaufbau bedeutet, dass Menschen für die Nachfolge Christi und seine Gemeinde gewonne n werden, dass die Gemeinde das Evangelium bezeugt und den Dien st der Vermittlung und Versöhnung in der Gesellschaft wahrnimmt.
4 Gemeinde wird gebaut als Kirche am Ort in der Kirchgemeinde
- kirchlichen Aufgaben, Projekten und Werken. Leitung Art.
87
1 Die Kirche bedarf der Leitung.
2 Kirchliche Leitung ist Dienst an der Gemeinschaft. Sie erfolgt auf allen Ebenen nachvollziehbar und in theologischer Verantwortung.
3 Kirchliche Leitung ermöglicht, unterstützt und überprüft die ziel
- gerichtete und koordinierte Aufgaben erfüllung. Sie plant, legt Schwer
- punkte fest und stellt deren Umsetzung sicher. b. Ausübung Art.
88
1 Kirchliche Leitung wird durch Behörden und Organe sowie Ämter und Dienste ausgeübt.
2 Diese nehmen die Leitungsveran twortung im Rahmen ihrer Zu
- ständigkeit gemäss Kirchenordnung wahr , namentlich in strategischer, operativer oder aufsicht srechtlicher Hinsicht.
3 Kirchliche Leitung sorgt für Qual ität in der kirchlichen Arbeit und verantwortet ein Zusammenarbeiten in gegenseitiger Achtung und in offener Kommunikation. a. Bedeutung
21 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10 B. Öffentlichkeitsarbeit
Präsenz in der
Öffentlichkeit Art.
89
1 Kirchgemeinden und Landeskirche sorgen für die Prä senz der Landeskirche in der Öffentlichkeit.
2 Sie nutzen die Möglichkeiten ze itgemässer Kommunikationsmittel.
3 Sie bezeichnen ihre amtlic hen Publikationsorgane.
Beziehungen,
Koordination Art.
90
1 Die Landeskirche und ihre Kirchgemeinden pflegen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Kontakte zu anderen Kirchen und Reli gionsgemeinschaften, ki rchlichen Organisationen, sozialen und kultu rellen Institutionen, Behörden und politischen Parteien sowie Wirt schaftsunternehmungen und Medien.
2 Sie koordinieren ihre Öffentli chkeitsarbeit untereinander und mit anderen kirchlichen Organisationen.
Information Art.
91
1 Kirchensynode und Kirchenrat beteiligen sich am Träger verein reformiert.zürich.
2 Die vom Trägerverein reformiert.zürich herausgegebene Zeit schrift ist die Zeitschrift für di e Mitglieder der Landeskirche. Die Kirchgemeinden lassen diese ihre n Mitgliedern unentgeltlich zukom men.
25
3 Der Kirchenrat sorgt für die In formation von Mitgliedern kirch licher Behörden, Pfarrerinnen und Pf arrern sowie Angestellten der Landeskirche.
Unterstützung Art.
92 Die Landeskirche fördert die kirchliche Medienarbeit.
Erscheinungs
-
bild Art.
93
1 Der Kirchenrat erlässt Vorg aben für das Erscheinungs bild der Landeskirche.
2 Er stellt für ökumenische Bela nge ein besondere s Erscheinungs bild zur Verfügung.
Kultur Art.
94 Kirchgemeinden und Landeskir che fördern im Rahmen ihres Auftrages kulturelle Vorhaben. C. Archive und kirchliche Register
Grundsatz Art.
95
1 Die Landeskirche dokumentiert ihr Wirken.
2 Die kirchlichen Behörden und Organe sowie die Pfarrämter führen Archive. Die Kirchensynod e und ihre Kommissionen sowie die Rekurskommission übergeben ihre Akten dem Kirchenrat zur Archi vierung.
22
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
3 Der Kirchenrat regelt die Führ ung der Archive und kirchlichen Register in einer Verordnung. Pfarrarchiv Art.
96
1 In jeder Kirchgemeinde besteht ein Pfarrarchiv.
2 Bestandteile des Pfarrarc hivs bilden namentlich: a. Taufregister, Konfirmationsregist er, Trauregister und Abdankungs
- register, b. Personal- und Fa milienregister oder Ka rtotheken sowie wichtige Briefwechsel und Akten in pfar ramtlichen Angelegenheiten. Registereintrag und Bestätigung Art.
97
1 Taufen, Konfirmationen und Trauungen sind am Ort des Vollzuges, Abdankungen am letzte n Wohnsitz der verstorbenen Per
- son in die kirchlichen Register einzutragen.
2 Die Taufe ist auf einem Taufsche in, die Trauung auf einem Trau
- schein zu bestätigen.
3. Teil: Pfarramt und Dienste der Kirche
1. Abschnitt: Grundlagen A. Berufung und Berufe Berufung Art.
98
1 Die Kirche beruft Frauen und Männer in ihren Dienst.
2 Ordination und Installation be zeichnen den Dienst am Wort, Beauftragung und Einsetzung die weiteren Dienste.
3 Die Installation von ordinierte n Theologinnen und Theologen führt zum Dienst im Pfarramt, di e Einsetzung von Beauftragten zum Dienst in einer Kirchg emeinde oder Institution.
26 Personalrecht Art.
99
1 Kirchgemeinden und Landeskir che sorgen für ein von Wertschätzung, Vertrauen und gege nseitiger Achtung geprägtes Ar
- beitsumfeld.
2 Die Kirchensynode erlä sst für Pfarrerinnen un d Pfarrer sowie für die Angestellten der Kirchgemei nden und der Landeskirche eine Personalverordnung.
3 Die Personalverordnung
12 regelt insbesondere die Begründung, Ausgestaltung und Beendig ung des Arbeitsverhält nisses, die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pf lichten sowie die Entlöhnung der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestel lten nach einheitlichen Grundsät
- zen.
26
4 Der Kirchenrat erlä sst die zum Vollzug der Persona lverordnung erforderlichen Vorschriften.
23 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
Lohn Art.
100
1 Die Kirchgemei nden legen die Löhne ihrer Angestell ten fest.
2 Der Kirchenrat legt die Löhne de r Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste fest.
3 Die Landeskirche richtet die Löhne der Pfarrerinnen und Pfarrer aus. Sie stellt den Kirchgemeinde n die Löhne gemeindeeigener Pfarr stellen in Rechnung.
Berufs
-
geheimnis Art.
101
1 Pfarrerinnen, Pfarrer, Sozialdiakoninnen und Sozial diakone wahren Geheimnisse, die ihnen um ihres Berufes willen anvertraut werden oder die sie in dessen Ausübung wahrnehmen. Wer den sie von anderen Personen unterst ützt, so unterstehen diese der gleichen Geheimhaltungspflicht.
2 Die zur Wahrung des Be rufsgeheimnisses verpflichteten Perso nen dürfen solche Geheimnisse nur mit Bewilligung des Kirchenrates offenlegen. Dieser kann die Zust immung erteilen , wenn überwiegende kirchliche, öffentliche oder priv ate Interessen dies gebieten. B. Aus- und Weiterbildung
Pfarrerinnen
und Pfarrer Art.
102 Die Landeskirche beteiligt sich am Konkordat betref fend die gemeinsame Au sbildung der evangelisc h-reformierten Pfarre rinnen und Pfarrer und ihre Zu lassung zum Kirchendienst.
b. Ausserordent
-
liche Zulassung Art.
103
1 Der Kirchenrat kann Bewe rberinnen und Bewerbern ohne Wahlfähigkeitszeugnis des Ko nkordats betre ffend die gemein same Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfar rer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
13 , die sich über eine ausrei chende wissenschaftliche Bildung sowie die praktische und persönliche Befähigung für das Pfarramt ausw eisen, die Zulassung zum Pfarramt in der Landeskirche erteilen. Diese haben ein Kolloquium zu bestehen.
26
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
c. Weiterbildung Art.
104 Der Kirchenrat sorgt für di e Weiterbildung der Pfarre rinnen und Pfarrer. Er re gelt die Einzelheiten.
Angestellte Art.
105
1 Der Kirchenrat sorgt für Aus- und Weiterbildungsmög lichkeiten für die Angestellten der Kirchgemeinden und der Landes kirche.
2 Er fördert die Zusammenarbeit mit privaten und staatlichen Aus bildungsinstitutionen zur Aus- und Weiterbildung kirchlicher Ange stellter.
a. Ausbildungs-
konkordat
24
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
3 Die Landeskirche trägt anerkann te Ausbildungsgänge für kirch
- liche Berufe mit. Freiwillige Art.
106 Die Landeskirche fördert die Weiterbildung von Frei
- willigen.
2. Abschnitt: Pfarramt A. Grundlagen Pfarrerinnen und Pfarrer Art.
107
1 Pfarrerinnen und Pfar rer sind theologi sch ausgebildet für die Verkündigung de s Evangeliums in Predigt, Taufe und Abend
- mahl, für die Seelsorge, für die Di akonie, für den Unterricht und die Bildungsarbeit mit Erwa chsenen sowie für den Aufbau der Gemeinde.
2 Sie sind im Gehorsam gegen Jesu s Christus und gebunden durch das Ordinationsgelübde in der Wortverkündigung frei.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer erbringe n ihren Dienst in einer Kirch
- gemeinde, in Institutionen, in regionalen und gesamtkirchlichen Auf
- gaben und Projekten sowie in de n Gesamtkirchlichen Diensten. B. Ordination und Installation Ordination Art.
108
1 Die Ordination ist die Aufnahme von theologisch aus
- gebildeten Mitgliedern der Kirche in den Dienst am göttlichen Wort. Sie setzt das Wahlfähigk eitszeugnis des Konkor dats betreffend die ge
- meinsame Ausbildung der evangelis ch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassu ng zum Kirchendienst
13 oder die ausserordent
- liche Zulassung zum Pfarramt der Landeskirche voraus.
26
2 Die Ordination wird von einem or dinierten Mitglied des Kirchen
- rates in einem Gottesdienst nach erfolgtem Ordinationsgelübde voll
- zogen.
3 Ordinandinnen und Ordinanden ve rsprechen, ihren Dienst als Pfarrerin, Pfarrer oder in einer a nderen beruflichen Stellung in theo
- logischer Verantwortung zu erfüll en und die mit dieser Aufgabe ver
- bundenen persönlichen Verpflichtun gen auf sich zu nehmen. Sie leis
- ten das Ordinationsgelü bde mit den Worten: «Ich gelobe vor Gott, den Dienst an seinem Wort aufgrund der Heiligen Schrift Alte n und Neuen Testamentes in theologischer Verantwortung und im Geiste der Reformation zu erfüllen. Ich gelobe, im Gehorsam gegenüber Jesus Christus diesen Dienst durch mein Leben zu bezeugen, wo immer ich hinberufen werde.»
25 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
4 Die Landeskirche verpflichtet si ch mit der Ordination, die ordi nierten Theologinnen und Theologen in ihrem kirchlichen Dienst zu fördern.
Ministerium Art.
109 Die seit der Reformation be stehende Liste des Ministe riums umfasst a. alle von der Landeskirche ordinierten Theologinnen und Theo logen, b. die von einer anderen evangelischen Kirche ordinierten Theologin nen und Theologen, die ein Pfarra mt im Dienst der Landeskirche versehen oder im Dienst einer mit der Landeskirche verbundenen Institution stehen und auf Gesuch hin vom Kirchenrat ins Ministe rium aufgenommen worden sind.
Installation Art.
110
1 Die Dekanin oder der Deka n nimmt die Installation von Pfarrerinnen und Pfarrern im Auftrag und auf Einladung des Kirchenrates vor.
2 Die Installation findet in einem Gottesdienst statt. Die Dekanin oder der Dekan le itet die Feier.
3 Die Pfarrerin oder de r Pfarrer bestätigt das Ordinationsgelübde und hält anschliessend die Antrittspredigt.
4 Der Kirchenrat regelt die Vora ussetzungen und die Einzelheiten der Installation.
25
Pfarrtitel Art.
111
1 Ordinierte Theologinnen u nd Theologen tragen den Titel VDM (Verbi Di vini Ministra, Verbi Divini Minister).
2 Der Titel Pfarrerin oder Pfarrer wird durch die erstmalige Instal lation verliehen.
3 Der Kirchenrat kann den Pfarrtit el weiteren ordinierten Theolo ginnen und Theologen auf deren Gesuch hin verleihen. C. Gemeindepfarramt
Auftrag Art.
112
1 Pfarrerinnen und Pfarrer le iten den Gottesdienst und die Seelsorge in der Gemeinde.
2 Sie tragen mit am Aufbau der Gemeinde und verantworten des sen theologische Reflexion.
Amtspflichten Art.
113
1 Pfarrerinnen und Pfarrer erfüllen namentlich folgende Aufgaben und Pflichten: a. Gottesdienst, Abendmahl, Taufe und Konfirmation, b. Trauungen und Abdankungen,
26
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung c. Seelsorge, d. diakonische Aufgaben, soweit di ese nicht von Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen wahrgenommen werden, e. Gestaltung von und Mitwirkung in religionspädagogischen Ange
- boten sowie Bildungsarb eit mit Erwachsenen, f.
34 Vertretung von Anliegen der Lande skirche, der Evangelisch-refor
- mierten Kirche Sc hweiz, des Hilfswerks de r Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS, der Missionswerke und der Ökumene, g. Betreuung des Pfarrarchivs und de r kirchlichen Re gister sowie Be
- urkundung von Taufen, Konfirma tionen, Trauungen und Abdan
- kungen, h. Weiterbildung im Blick auf die Selbst-, Sozial- und Fachkompe
- tenz.
2 Pfarrerinnen und Pfarre r stellen die Erreichbarkeit des Pfarr
- amtes sicher. Bei Abwesenheit sorgen sie für eine Stellvertretung.
3 Pfarrerinnen und Pfar rer können eine Amts handlung, die sie in Gewissensnot bringt, nach Rücksprache mit der Dekanin oder dem Dekan ablehnen. Diese oder dieser sorgt für eine Stellvertretung.
34 Zusammen arbeit Art.
114
26
1 Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde mehrere Pfar
- rerinnen und Pfarrer tä tig, so bilden sie den Pfarrkonvent.
2 Der Pfarrkonvent verantwortet den Aufbau der Gemeinde in theo
- logischer Hinsicht. Er ist Ort der Aussprache, des Austausches und der Koordination.
3 Der Pfarrkonvent bestimmt aus se iner Mitte auf bestimmte Dauer: a. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, b. die weiteren Pfarrerinnen und Pf arrer, die neben der oder dem Vorsitzenden an den Sitzungen der Kirchenpflege teilnehmen.
4 Sind in einem Pfarramt mehr al s vier Pfarreri nnen und Pfarrer tätig, so kann die Kirchgemeinde ordnung die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss Abs. 3 auf vier beschränken.
5 Die oder der Vorsitzende des Pfar rkonventes ist in erster Linie verantwortlich für die Zusammen arbeit mit der Kirchenpflege und dem Gemeindekonvent. b. Pfarrdienst ordnung Art.
115
26
1 In Kirchgemeinden mit ei nem Pfarrkonvent erarbei- tet dieser innert sechs Monaten seit der letzten Wahl gemäss Art. 125 eine Pfarrdienstordnung und legt sie der Kirchenpflege zur Genehmi
-
2 Die Pfarrdienstordnung bezweckt insbesondere, die Arbeit der Pfarrerinnen und Pfarrer unter Wahrung des Gesamtzusammenhanges der Gemeinde unter diesen aufzuteilen. a. Pfarrkonvent
27 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
Stellenzuteilung Art.
116
26
1 In jeder Kirchgemeinde besteht ein Pfarramt.
2 Die für die Pfarrämter in den Kirchgemeinden insgesamt zur Ver fügung stehenden Stellenprozente berechnen sich anhand des mittle ren landeskirchli chen Quorums.
3 Das mittlere landeskirchliche Quorum entspricht der Zahl der Mitglieder der Landeskirche pro 10
0 Stellenprozent in einem Pfarr amt. Es beträgt pro 100 Stellenprozent mindestens 1500 und höchstens
1800 Mitglieder.
4 Die Kirchensynode setzt das mi ttlere landeskirchliche Quorum jeweils für die Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer fest.
b. Stellen
-
prozente der
Kirchgemein
-
den Art.
117
26
1 Die Kirchgemeinden verfügen im Pfarramt über 10 Stel lenprozent pro 200 Mitglieder, mind estens aber über 50 Stellenprozent.
2 Kirchgemeinden, die mehr als
2000 Mitglieder zählen, verfügen im Pfarramt über zusätzliche Stel lenprozente. Diese werden pro An zahl Mitglieder gewährt, die der Hä lfte des mittleren landeskirchlichen Quorums entsprechen. Die Kirchens ynode legt die Höhe der Stellen prozente pro Anzahl Mitglieder, di e der Hälfte des mittleren landes kirchlichen Quorums entsprechen, jeweils für die Am tsdauer der Pfar rerinnen und Pfarrer fest.
3 Die Stellenprozente gemäss Abs.
1 und 2 werden zusammengezählt und auf 10% gerundet.
4 Der Kirchenrat kann im Rahmen des von der Kirchensynode bewilligten Kredites Kirchgemeinden befris tet oder auf Amtsdauer weitere Stellenprozente im Pfarramt zuteilen, insbesondere zur Förde rung eines projektorientierten Geme indeaufbaus, zur Berücksichtigung besonderer Verhältn isse in der pfarramtlichen Tätigkeit und zur Ver meidung von Härtefällen. Der Kirche nrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Art.
118
27
Gemeinde
-
eigene
Pfarrstellen Art.
119
1 Die Kirchgemeinden können mi t Bewilligung des Kir chenrates allein oder gemeinsam mit anderen Kirchgemeinden ge meindeeigene Pfarrs tellen errichten.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Kirchgemeinde keine Bei träge aus dem Finanzausgleich bezi eht und die vorgeschriebenen Leis tungen für diese Stellen übernimmt.
3 Für die Inhaberinnen und Inhabe r gemeindeeigener Pfarrstellen gelten die Bestimmungen übe r das Gemeindepfarramt.
Aufteilung
von Pfarrstellen Art.
120
26
1 Jede Kirchgemeinde teilt die ihr gemäss Art. 117 zuge wiesenen Stellenprozente so auf, da ss die Stellenpensen der Pfarrerin
a. Grundlagen
28
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
2 Die Kirchgemeinden berücksich tigen bei der Aufteilung gemäss Abs. 1 insbesondere: a. den Gesamtzusamme nhang der Gemeinde, b. die Wahrnehmung der Gesamtver antwortung für die Gemeinde durch das Pfarramt, c. die Erfüllung des Auftrags und de r Amtspflichten gemäss Art. 112 und 113 durch das Pfarramt, d. soweit geboten und möglich die beruflichen, persönlichen und familiären Verhäl tnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer.
3 Der Kirchenrat regelt die Einz elheiten in einer Verordnung. Stellvertretungen Art.
121
1 Stellvertreterinnen und Stellv ertreter versehen die pfarr
- amtlichen Aufgaben b. bei Verhinderung der Amtsi nhaberin oder des Amtsinhabers.
2 Die Kirchgemeinde stellt Stellv ertreterinnen und Stellvertretern geeignete Amtsräume zur Verfügung. Wohnsitzpflicht Art.
122
26
1 Wenigstens eine gewählte Pfarrerin oder ein gewähl
- ter Pfarrer wohnt in der Kirchgemeinde.
2 Die Kirchgemeinden können dur ch die Kirchgemeindeordnung weitere gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer verp flichten, in der Kirch
- gemeinde zu wohnen.
3 Ausnahmen von der Wohnsit
1 und 2 bewil
- ligt der Kirchenrat.
4 Gemäss Abs. 1 und 2 wohnsitzpflic htige Pfarrerinnen und Pfarrer wohnen in einem Pfarrhaus oder in einer Pfarrwohnung. Ausnahmen bewilligt die Kirchenpflege. D. Pfarramt in Institutionen Auftrag Art.
123
1 Pfarrerinnen und Pfarrer in In stitutionen leiten in deren Rahmen den Gottesdienst und die Seelsorge.
2 Die Seelsorge in Institutionen umfasst die seelsorgliche Zuwen
- dung zu den Einzelnen sowie die Zusammenarbeit mit den Mitarbei
- tenden der Institution und dere n seelsorgliche Begleitung.
3 Die Kirchensynode erlässt eine Verordnung über die Seelsorge in
29 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10 E. Wahl und Anstellung
Wahl
26 Art.
124
1 Die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer in Kirchgemein den richtet sich nach dem Kirchengesetz
10 und dem Gesetz über die politischen Rechte
7 .
2 Die Wahl erfolgt an der Urne, sofern die Kirc hgemeindeordnung nicht die Wahl in der Kirchgemeindeversammlung vorsieht.
3 Der Kirchenrat regelt das Ve rfahren in einer Verordnung.
b. Bestätigungs
-
wahl Art.
125
26
1 Die Bestätigungswahl der Pfarrerinnen und Pfarrer in Kirchgemeinden erfolgt an der Urne, sofern keine stille Wahl zustande kommt.
2 In den Kirchgemeinschaften tri tt die Wahl in der Kirchgemeinde versammlung an die Stelle der Wahl an der Urne.
3 Der Kirchenrat regelt das Ve rfahren in einer Verordnung.
c. Stellen
-
pensum Art.
126
26
1 In Kirchgemeinden, die im Pfarramt über weniger als
60 Stellenprozent verfügen, erfolgt die Wahl der Pfarrerin oder des Pfarrers auf die gesamten Stelle nprozente, die der Kirchgemeinde gemäss Art. 117 Abs. 1 und 2 zustehen.
2 Wenigstens eine gewählte Pfarre rin oder ein gewählter Pfarrer der Kirchgemeinde be kleidet ein Stellenpensum von mindestens a. 60%, wenn die Kirchgemeinde im Pfarramt über mehr als 60 und höchstens 180 Stelle nprozent verfügt, b. 80%, wenn die Kirchgemeinde im Pfarramt über mehr als 180 Stel lenprozent verfügt.
3 Im Übrigen können Pfarrerinne n und Pfarrer nur gewählt wer den, wenn ihr Stellenpensum in der Kirchgemeinde mindestens 30% beträgt.
Pfarrstellen
in Institutionen
und weiteren
Diensten, Stell
-
vertretungen Art.
127
26 Der Kirchenrat stellt die Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und weiteren Diensten sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter an.
Wahlfähigkeit Art.
128
26 Die Wahlfähigkeit für das Pfarramt besitzt, wer a. gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
13 das Wahlfähigkeitszeugnis erhalten hat und ordiniert worden ist oder
a. Neuwahl
30
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung b. vom Kirchenrat nach bestande nem Kolloquium und der Erfüllung der weiteren vom Kirchenrat bestimmten Voraussetzungen unbe
- schränkt für alle landeskirchlich en oder beschränkt für besonders umschriebene Pfarrämter oder Aufgaben gemäss Art.
113 Abs.
1 als wahlfähig beze ichnet worden ist. Wählbarkeit Art.
129
26
1 Die Wählbarkeit ist Vorausse tzung für die Wahl in ein Pfarramt der Landeskirche und für die Anstellung in einem pfarramt
- lichen Dienst der Landeskirche. Si e ist vor jeder Wahl oder Anstellung vom Kirchenrat zu erteilen. Der Kirchenrat regelt die Ausnahmen.
2 Die Wählbarkeit setzt die Wahlfä higkeit und die zur Führung des Pfarramtes nötige persönlic he Befähigung voraus.
3 Stehen ordinierte Theologinnen und Theologen während mehr als acht Jahren ausserhalb des Kirc hendienstes, so klärt der Kirchenrat im Hinblick auf die Feststellung de r Wählbarkeit ab, ob die fachliche und persönliche Befähigung noch gegeben ist. Er trifft die hierfür erfor
- derlichen Anordnungen. b. Verlust Art.
130
1 Die Wählbarkeit erlischt mit dem Verlust der Hand
- lungsfähigkeit oder mi t der Erteilung eines Tä tigkeitsverbotes nach den Bestimmungen des Schwei zerischen Strafgesetzbuches
15 .
26
2 Entzieht die zuständige Kirchenbehörde einer Pfarrerin oder einem Pfarrer im Gebiete des K onkordates betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangeli sch-reformierten Pfar rerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst die Wählbarkeit, so gilt dieser Entzug auch für den Dienst in der Landeskirche, sofern er in einem dem landeskirchlichen gleichwertigen Verfahren erfolgt ist. c. Rehabilitation Art.
131
26
1 Ist gegen eine Pfarrerin ode r einen Pfarrer nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches
15 ein Tätigkeits
- verbot verhängt worden, so kann die Wählbarkeit nicht vor Ablauf von dessen Dauer wieder erteilt werden.
2 Der Kirchenrat trifft vor der Wied ererteilung der Wählbarkeit die hierfür erforderli chen Anordnungen. F. Entlassung aus dem Amt Rücktritt und Entlassung Art.
132
26
1 Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die zurücktreten wollen, ersuchen den Kirchenrat um die Entlassung aus dem Amt. Dieser entscheidet über de n Zeitpunkt der Entlassung. a. Erteilung
31 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
2 Der Kirchenrat entlässt gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer auf Ende des Monats, in welchem sie das Altersjahr vollenden, das für Männer den Anspruch auf eine Al tersrente der Alters- und Hinter lassenenversicherung begründet.
Abberufung Art.
133
26 Der Kirchenrat kann gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer abberufen, die sich zur Weiterfü hrung ihres Amtes als unfähig oder unwürdig erwiesen haben oder deren Verhalten Ursache schwerer Missstände in der Kirchgemeinde ist.
3. Abschnitt: Gemeindedienste
Beauftragung
und Einsetzung Art.
134
26
1 Die Beauftragung ist die Aufnahme in den kirchen musikalischen, diakonischen oder ka techetischen Dienst. Sie erfolgt durch ein Mitglied des Kirchenrates.
2 Der Kirchenrat regelt die Vora ussetzungen und die Form der Beauftragung.
3 Die Einsetzung in den Dienst einer Kirchgemeinde erfolgt im Rahmen eines Gottesdienstes durc h ein Mitglied der Kirchenpflege.
4 Weitere Angestellte werden im Rahmen eines Gottesdienstes der Gemeinde vorgestellt.
Kirchen
-
musikerin,
Kirchenmusiker Art.
135 Organistinnen und Organisten, Kantorinnen und Kanto ren, Chorleiterinnen und Chorleit er sowie weitere Musikerinnen und Musiker nehmen kirchenmusikalis che Aufgaben der Kirchgemeinde wahr.
Sozialdiakonin,
Sozialdiakon Art.
136 Sozialdiakoninnen und Sozi aldiakone erfüllen Aufgaben im Rahmen des diakonischen Auftr ages der Landeskirche. Sie gewähr leisten die diakonische Präsenz in Kirche und Gesellschaft und wirken in der kirchlichen Bildungsarbeit mit.
Katechetin,
Katechet Art.
137 Katechetinnen und Katecheten erfüllen Aufgaben im Rahmen des religionspädagogische n Auftrages der Landeskirche. Sie gestalten religionspädagogische Angebote der Kirchgemeinde.
Kirchgemeinde
-
schreiberin,
Kirchgemeinde
-
schreiber Art.
137 a
25 Kirchgemeindeschreiberinnen und Kirchgemeinde schreiber unterstützen die Kirchenpfl ege, das Pfarramt und die Dienste der Kirchgemeinde in der Aufgab enerfüllung und nehmen die durch die Kirchenpflege übertr agenen Aufgaben wahr.
Sekretariats
-
angestellte Art.
138 Sekretariatsangestellte übernehmen administrative Auf gaben in der Kirchgemeinde. Sie besorgen die Kirchgemeindeverwal
32
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Sigristin, Sigrist, Hauswartin, Hauswart Art.
139
1 Sigristinnen und Sigristen ve rantworten die Vorberei
- tung der Gottesdienste gemäss den Beschlüsse n der Kirchenpflege und nach den Weisungen der Pf arrerin oder des Pfarrers.
2 Sigristinnen und Sigristen sowi e Hauswartinnen und Hauswarte besorgen den Unterhalt von Kirche n und weiteren kirchlichen Liegen
- schaften, Gebäuden und Räumlichke iten. Sie wirken bei der Vorberei
- tung und Durchführung von Anlässen mit. Stellenumfang Art.
140
1 Der Kirchenrat gibt Empfeh lungen für die Stellenpen
- sen im Bereich der Ge meindedienste heraus.
2 Kirchgemeinden, die Beiträge au s dem Finanzausg leich beziehen, dürfen die empfohlenen Stelle npensen nicht überschreiten.
4. Abschnitt: Freiwillige Freiwilligen arbeit Art.
141
1 Die Freiwilligen beteiligen sich an der Gestaltung des Gemeindelebens.
2 Die Kirchgemeinden schaffen für die Freiwilligen ein von Wert
- schätzung, Vertrauen und gegenseitig er Achtung geprägtes Umfeld. Die Verantwortlichen sorgen für entsprechende Ra hmenbedingungen. Sie berücksichtigen die besonderen Fähigkeiten der Freiwilligen und fördern und unterstützen diese im Hinblick auf ihren Einsatz.
3 Der Kirchenrat erlässt Richtlinien zur Freiwilligenarbeit.
5. Abschnitt: Gesamt kirchliche Dienste Gesamtkirch liche Dienste Art.
142
26
1 Die Landeskirche verfügt über die Gesamtkirchlichen Dienste. Der Kirchenrat regelt de ren Aufgaben, Organisation und Zu
- ständigkeiten und bestimmt deren Leitung.
2 Die Gesamtkirchlichen Dienste übernehmen Aufgaben, die sich der Landeskirche ge samthaft stellen.
3 Sie erbringen im Rahmen ihres Auftrages Leistungen zugunsten der Kirchgemeinden und von regiona len Projekten und Aufgaben, ins
- besondere für kirchliche Behörden und Dienststellen, Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Angestellte und Fr eiwillige. Sie st ellen Beratungs
- angebote und Kursmodelle zur Verfüg ung, bieten Aus- und Weiterbil
- dungen an und leisten Grundlagenar beit. Sie können für Kirchgemein
- den gegen Entschädigung weitere Aufgaben übernehmen.
33 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
4 Die Landeskirche kann sich für die Erfüllung von Aufgaben gemäss Abs. 3 an einer juristischen Person beteiligen oder eine solche gründen.
4. Teil: Aufbau und Organisation
1. Abschnitt: Grundlagen
Gliederung Art.
143
1 Die Landeskirche baut au f den Kirchgemeinden auf.
2 Sie gliedert sich in Kirchgemei nden, kirchliche Bezirke und Lan deskirche.
Subsidiarität Art.
144
1 Kirchgemeinden, kirchliche folgen in der Aufgabenerfüllung dem Grundsatz der Subsidiarität.
2 Sie erfüllen die ihnen gemä ss Kirchenordnung und kantonalem Recht zugewiesenen Aufgaben und ergänzen sich gegenseitig.
3 Die diakonisch-seelsorgliche Präsen z in Institutionen ist Aufgabe der Landeskirche.
Eignung und
Verpflichtung Art.
145
1 Bei Wahlen in ei ne Behörde oder in ein Amt ist die persönliche und fachliche Eignung de r Vorgeschlagenen zu beachten.
2 Mit der Annahme der Wahl in eine Behörde oder ein Amt aner kennen die Gewählten stillschweigen d oder, wo vorgesehen, durch Ablegen eines Gelübdes Wesen und Au ftrag der Landeskirche sowie die Verpflichtung, diesen Auftrag in christlicher Verantwortung zu erfül len.
Schulung und
Weiterbildung Art.
146
1 Die Schulung von Mitglied ern kirchlicher Behörden und von weiteren Amts trägerinnen und Amtsträ gern ist Aufgabe der Landeskirche.
2 Mitglieder kirchlicher Behörden sowie weitere Amtsträgerinnen und Amtsträger eignen sich die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforder lichen Fähigkeiten an und bilden sich für ihre Aufgabe weiter.
Zuständigkeit
und Verantwort
-
lichkeit Art.
147
1 Behörden und ihre Mitglieder üben ihre Rechte und Pflichten im Rahmen ihrer Zustän digkeit und der gesetzlichen Bestim mungen aus. Zuständigkeitskonflik te entscheidet die gemeinsame Auf sichtsbehörde, im Zweife lsfall der Kirchenrat.
2 Behörden und ihre Mitglieder si nd zum Eingreifen verpflichtet, wenn sie Pflichtverletzung en oder Missstände fest stellen. Liegen diese ausserhalb ihrer Zuständigkeit, so erstatten sie der zuständigen Stelle Meldung.
34
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Spannungen und Konflikte Art.
148
1 Behörden und Organe kl ären Spannungen und Kon
- flikte im Gespräch.
2 Lässt sich eine Klärung im Gespräch nicht erreichen, so schaffen sie im Rahmen ihrer Zuständigkei t auf geeignete Weise Abhilfe.
2. Abschnitt: Kirchgemeinde A. Grundlagen Organe Art.
149
26
1 Organe der Kirchgemeinde sind: a. die Gesamtheit de r Stimmberechtigten, b. die Kirchgemei ndeversammlung oder an deren Stelle das Kirch
- gemeindeparlament, c. die Kirchenpflege, d. die Rechnungsprüfungskommission.
2 Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Kirchgemeinde
- versammlung und an der Urne aus.
3 Für Initiative und Referendum in Kirchgemeinden und Kirch
- gemeindeverbänden gelten die Best immungen des Gesetzes über die politischen Rechte
7 über Initiativen und Re ferenden in Gemeinden und Zweckverbänden sinngemäss. Grundsatz der Zuordnung Art.
150
1 Die Kirchenpflege, die Pfar rerinnen und Pfarrer sowie die Angestellten sind in gemeinsa mer Verantwortung zum Aufbau der Gemeinde gerufen.
2 Die Kirchenpflege nimmt ihre Au fgaben im Rahmen der behörd
- lichen Verantwortung gemäss Ki rchenordnung und ka ntonalem Recht wahr.
3 Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Angestellten erfüllen ihre Aufgaben je in ihrem besonderen Di enst gemäss der Kirchenordnung, den Vorgaben der Kirchenpflege und den besonderen Gegebenheiten der Kirchgemeinde. Bestand Art.
151
1 Die Kirchgemeinde n sind im Anhang zur Kirchenord
- nung aufgeführt.
2 Die Neubildung, Vereinigung und Auflösung von Kirchgemein
- den erfolgt durch Beschluss der Ki rchensynode auf Gesuch der betref
- fenden Kirchgemeinden und Kirch gemeindeverbände oder nach deren Anhörung. Die Kirchensynode en tscheidet über die Zuweisung zu einem Bezirk, wenn die Kirchgemei
- gehörten.
35 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
3 Die Änderung eines Kirchgemeind enamens erfolgt durch Beschluss der Kirchensynode auf Gesuch der Kirchgemeinde oder nach deren Anhörung.
Änderungen
im Bestand Art.
151 a
25
1 Für den Zusammenschluss von Kirchgemeinden gel ten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes
6 über den Zusammen schluss von politischen Gemeinden sinngemäss , soweit die Kirchen ordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.
2 Die Stimmberechtigten jeder bete iligten Kirchgemeinde beschlies sen den Vertrag über den Zusammenschluss an der Urne. Der Zusam menschluss bedarf der Zustimmung in jeder beteiligten Kirchgemeinde. Vorbehalten bleibt der Zusammensc hluss durch die Kirchensynode nach Anhörung der betreffenden Kirchgemeinden und Kirchgemeindever bände gemäss Art. 151 Abs. 2.
34
3 Die Stimmberechtigten der beteiligten Kirchgemeinden beschlies sen nach Massgabe von Art.
153 Abs.
2 über die Kirchgemeindeord nung der zusammengesc hlossenen Kirchg emeinde, sofern der Vertrag über den Zusammenschluss nicht ei nen Beschluss der Gesamtheit der Stimmberechtigten der beteiligten Kirchgemeinden an der Urne vor schreibt.
b. Unter
-
stützung Art.
151 b
25
1 Kirchgemeinden, die sich zusammenschliessen wol len, werden in ihren Bestrebungen von der Landeskirche unterstützt.
2 Der Kirchenrat kann finanzielle Beiträge gewähren. Die Finanz verordnung
11 regelt die Einzelheiten.
c. Aufteilung Art.
151 c
25 Die Aufteilung von Kirc hgemeinden erfolgt durch Beschluss der Kirchensynode. Für das Verfahren gilt Art.
151 Abs.
2 sinngemäss.
d. Gebiets
-
änderung Art.
151 d
25 Für Änderungen im Gebi et von Kirchgemeinden gel ten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes
6 über Gebietsänderun gen sinngemäss.
Autonomie Art.
152
1 Die Kirchgemeinden nehmen ihren Auftrag als Teil der Landeskirche wahr.
2 Sie regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kirchenordnung und des übergeordneten Rechts selbstständig.
Kirchgemeinde
-
ordnung Art.
153
26
1 Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe im Rahm en des übergeordneten Rechts in einer Kirchgemeindeordnung.
a. Zusammen-
schluss
36
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
2 Erlass und Änderungen der Kirc hgemeindeordnung werden von den Stimmberechtigten an der Urne beschlossen, sofern nicht a. die Kirchgemeindeordnung die Ab stimmung in der Kirchgemeinde
- versammlung vorsieht, b. in Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament dieses unter Vorbehalt des fakultati ven Referendums entscheidet.
3 Die Kirchgemeindeordnung unterl iegt der Genehmigung des Kir
- chenrates. Diese wird erteilt, wenn die Kirchgemeindeordnung dem übergeordneten Recht en tspricht. Die Genehm igung ist Vorausset
- zung für das Inkrafttreten der Kirchgemeindeordnung. Innerer Zusammenhalt Art.
154 Bei der Bestellung von Ko mmissionen und Arbeitsgrup
- pen sowie bei der Besetzung kirc hlicher Ämter und Dienste ist dem inneren Zusammenhalt und dem Ganzen der Kirchgemeinde Rech
- nung zu tragen. Kirchliche Vielfalt Art.
155
26
1 Die Landeskirche und die Kirchgemeinden fördern unterschiedliche Formen des kirchl ichen Lebens. Sie unterstützen ent
- sprechende Initiativen von Mitgliedern sowie von Werken und Ge
- meinschaften, die mit der Landeski rche in Verbindung stehen, und stellen dafür in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung.
2 Im Rahmen des Auftrages der La ndeskirche achten sie dabei ins
- besondere auf lebenswe ltliche Gesichtspunkte und sind bestrebt, diese in das Ganze von Kirchgemeinden und Landeskirche einzubeziehen.
3 Der Kirchenrat kann Vorschriften erlassen. Aufsicht und Rechtsschutz Art.
155 a
25 Für die Aufsicht über die Kirchgemeinden und die Kirchgemeindeverbände sowie für den Rechtsschutz gelten die Be
- stimmungen des Gemeindegesetzes
6 über Aufsicht und Rechtsschutz sinngemäss, soweit die Kirchenor dnung keine abweichenden Bestim
- mungen enthält. B. Kirchgemei ndeversammlung Zusammen setzung Art.
156 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der Kirchge
- meinde versammelt sich in der Kirchgemeindeversammlung. Aufgaben Art.
157
26
1 Der Kirchgemeindeversammlung kommen nament
- lich zu: a. Entgegennahme des Jahresberi chtes der Kirchenpflege und Aus
- sprache über den Stand des kirchlichen Lebens, b. Abnahme der Jahresrechnung, c. Festlegung von Budg et und Steuerfuss,
37 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10 d. Wahl der zusätzlichen Mitglieder sowie der Präsidentin oder des Präsidenten der Pf arrwahlkommission, e. Geschäfte von Oberbehörden, die ihr durch die Kirchenpflege unterbreitet werden, f. Übernahme neuer Gemeindeaufgaben und Bestimmung der zustän digen Organe, g. weitere ihr durch die Kirchg emeindeordnung oder durch Kirch gemeindebeschluss vorb ehaltene oder von der Kirchenpflege vor gelegte Geschäfte.
2 Soweit eine Urnenabstimmung ni cht ausgeschlossen ist, kann in der Kirchgemeindeversa mmlung ein Drittel der anwesenden Stimm berechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.
Wahlverfahren Art.
157 a
25
1 Vor einer Kirchgemeindeversammlung kann die Kir chenpflege einen Termin ansetzen, bis zu dem Wahlvorschläge ange meldet werden können.
2 Die Kirchenpflege veröffent licht die Wahlvorschläge.
3 Die Stimmberechtigten sind an die Wahlvorschläge nicht gebun den.
b. Geheime
Wahlen Art.
157 b
25
1 Wahlen finden im geheimen Verfahren statt, wenn die Kirchgemeinde ordnung oder das übergeor dnete Recht dies vor schreibt oder wenn ein Viertel der anwesende n Stimmberechtigten dies verlangt.
2 Für geheime Wahlen gelten folgende Vorschriften: a. Aus der Versammlung werden Wahlvorschläge gemacht. Die Stimmberechtigten sind nicht daran gebunden. b. Die Stimmabgabe erfolgt auf amtlich ausgegebenen Zetteln. Es gelten die Gültigkeitsvorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte
7 . c. Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit. d. Es findet ein Wahlgang statt. Gewählt sind die Personen, die am meisten Stimmen erhalt en haben. Bei Stimme ngleichheit zieht die Präsidentin oder der Präsident das Los.
Freie
Versammlungen Art.
158
1 Die Kirchenpflege kann für die Beratung kirchlicher Anliegen zu freien Versammlungen einladen.
2 Beschlüsse solcher Versammlungen haben die Wirkung von An regungen.
a. Wahl-
vorschläge
38
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung C. Kirchgemeindeparlament
25 Bestand Art.
158 a
25
1 Die Kirchgemeinden können anstelle der Kirchge
- meindeversammlung ein Kirchg emeindeparlament einführen.
2 Die Kirchgemeindeordnung legt di e Zahl der Mitglieder fest. Öffentlichkeit der Verhandlun gen Art.
158 b
25
1 Die Verhandlungen des Kirchgemeindeparlamentes sind öffentlich.
2 Das Kirchgemeindeparlament schl iesst die Öffentlichkeit von der Behandlung einzelner Geschäfte aus, wenn überwiegende kirch
- liche, öffentliche oder private Interessen gemäss §
23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz
8 dies erfordern. Wahl Art.
158 c
25
1 Die Stimmberechtigten wä hlen die Mitglieder des Kirchgemeindeparlamentes im Verfahren für Mehrheitswahlen an der Urne gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte
7 , soweit die Kirchenordnung keine abweiche nden Bestimmungen enthält.
2 Bei Erneuerungswahlen ist die stille Wahl ausgeschlossen. Ersatz
- wahlen erfolgen in stiller Wahl, sofern die Voraussetzungen gemäss dem Gesetz über di e politischen Rechte
7 erfüllt sind.
3 Die Kirchgemeinde kann durch die Kirchgemeindeordnung in mehrere Wahlkreise aufgeteilt werden. b. Wahl vorschläge Art.
158 d
25
1 Erneuerungswahlen und, so weit die Voraussetzun
- gen für die stille Wahl nicht erfüll t sind, Ersatzwahl en erfolgen mit gedruckten Wahlvorschlägen.
2 Zur Wahl vorgeschlagene Pers onen erklären auf dem Wahlvor
- schlag unterschriftlich, ob sie als Pfarrerin oder Pfarrer in der betref
- fenden Kirchgemeinde tätig sind ode r als Angestellte oder Angestell
- ter im Dienste dieser Kirchgemeinde stehen. c. Wahl von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten Art.
158 e
25
1 Höchstens ein Drittel der Mitglieder des Kirchge
- meindeparlamentes darf als Pfarrerin oder Pfarrer in der Kirchge
- meinde tätig sein oder als Angestellte oder Angestellter im Dienst der Kirchgemeinde stehen.
2 Die wahlleitende Behör de weist die gewähl ten Personen bei der Mitteilung der Wahl auf die Bedingung gemäss Abs. 1 hin.
3 Ist nach Ablauf der Frist zur Wahlablehnung die Bedingung von Abs.
1 nicht eingehalten, so ist die Wahl jener Pfarre rinnen, Pfarrer und Angestellten, die das absolute Mehr erreicht ha ben und die in der Kirchgemeinde tätig sind oder in deren Dienst stehen, mit den tiefsten Stimmenzahlen ungültig. Haben we itere Personen das absolute Mehr nach. a. Wahl- verfahren
39 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
4 Können im Verfahren gemäss Abs.
3 nicht alle Sitze besetzt wer den, so findet für die freien Sitze ei n zweiter Wahlgang statt. Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.
d. Nicht besetzte
Stellen Art.
158 f
25
1 Lehnt eine Person die Wahl ab, so gilt diejenige Per son als gewählt, die unter den gewählten, aber als überzählig aus geschiedenen Personen das be ste Resultat erzielt hat.
2 Kann ein Sitz nicht besetzt werd en, so findet ein zweiter Wahl gang statt.
Konstituierung Art.
158 g
25
1 Das Kirchgemeinde parlament konstitu iert sich sel ber. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 Die Kirchenpflege nimmt an de n Sitzungen des Kirchgemeinde parlamentes mit beratender Stim me und Antragsrecht teil.
Aufgaben und
Befugnisse Art.
158 h
25
1 Das Kirchgemeindeparlament beschliesst über die Geschäfte gemäss Art.
157 Abs.
1 sowie über Geschäfte, die ihm ge mäss kantonalem Recht, der Kirchenordnung und der Kirchgemeinde ordnung zugewiesen sind.
2 Ist eine Urnenabstimmung gemäss Gemeindegesetz
6 und Kirchen ordnung nicht ausgeschloss en oder nicht vorges chrieben, so bestimmt die Kirchgemeindeordnung, welche Beschlüsse des Kirchgemeinde parlamentes dem obligatorischen oder fakultative n Referendum un terstehen. D.
26 Kirchenpflege
Funktion und
Zusammen
-
setzung Art.
159
1 Die Kirchenpflege berät, en tscheidet und vollzieht die ihr übertragenen Geschäfte der Ki rchgemeinde. Sie führt die Verwal tung der Kirchgemeinde und nimmt die Aufsicht wahr.
2 Die Kirchenpflege besteht aus mi ndestens fünf Mitgliedern, ein schliesslich der Präsiden tin oder des Präsidenten.
Wahl Art.
160
26
1 Die Stimmberechtigten der Kirchgemeinde wählen die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten der Kirchenpflege an der Urne, sofern die Kirchgemei ndeordnung nicht die Wahl in der Kirchgemeindeversa mmlung vorsieht.
2 Bei Erneuerungswahlen ist die stille Wahl ausgeschlossen.
3 Die Kirchgemeindeordnung kann fü r die Mitglieder der Kirchen pflege auf den politischen Wohnsitz in der Kirchgemei nde verzichten.
4 Eine Person kann gleichzeitig nu r einer Kirchenpflege angehören.
40
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
5 Die Wahl der Kirchenpflege richtet sich a. bei der Wahl an der Urne nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte
7 über Mehrheitswahlen an der Urne, b. bei der Wahl durch die Kirchg emeindeversammlung nach den Be
- stimmungen des Gemeindegesetzes
6 und der Kirchenordnung. Bekanntgabe der Wahl Art.
161
1 Erfolgte Wahlen in die Ki rchenpflege sind amtlich zu publizieren, der Kirchg emeinde bekannt zu gebe n sowie nach Eintritt der Rechtskraft der Bezirkskirche npflege, dem Kirc henrat und dem Bezirksrat mitzuteilen.
2 Neu in die Kirchenpflege gewählte Mitglieder werden im Rah
- men eines Gottesdienstes in der Kirchgemeinde begrüsst. Konstituierung Art.
162
26
1 Die Kirchenpflege konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten se lber. Sie teilt den einzelnen Mit
- gliedern Aufgabenbereiche zu.
2 An den Sitzungen der Kirchenp flege nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil: a. in einer Kirchgemeinde ohne Pf arrkonvent die Pfarrerin oder der Pfarrer, b. in einer Kirchgemeinde mit eine m Pfarrkonvent die oder der Vor
- sitzende und die weitere Vertretung des Pfarrkonventes gemäss Art.
114 Abs.
3 lit. b sowie weitere Pfarrerinnen und Pfarrer auf Einladung der Kirchenpflege, c. die Leiterin oder der Le iter des Geme indekonventes, d. die Kirchgemeindeschr eiberin oder der Kirc hgemeindesc hreiber, soweit die Kirchgem einde über eine solche Stelle verfügt.
3 Leitet eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Gemeindekonvent, so kann ein weiteres Mitg lied des Gemeindekonv entes an den Sitzungen der Kirchenpflege mit beratender St imme und Antragsrecht teilneh
- men.
4 Die Kirchenpflege kann für einz elne Geschäfte weitere Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen einladen.
5 Die Kirchenpflege gibt sich eine Geschäftsordnung. Aufgaben Art.
163
26
1 Die Kirchenpflege erfüllt ihre Aufgaben auf der Grundlage des Evangeliums mit Blick auf die ganze Kirchgemeinde und die Landeskirche. a. Im Allgemeinen
41 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
2 Sie besorgt die Aufgaben, die ih r durch das übergeordnete Recht und die Kirchgemeindeordnung übe rtragen und keiner anderen Be hörde oder keinem anderen Organ zugewiesen sind, namentlich a. Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen, b. Festlegung der Orga nisation der Kirchgemeinde unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Kirchgem eindeversammlung oder des Kirch gemeindeparlamentes sowie der St immberechtigten an der Urne, c. Beschlussfassung über Legislat urziele und Arbeitsschwerpunkte, d. Beschlussfassung über Anstellungen, e. Personalführung, f. Verabschiedung von Budget und Jahresrechnung zuhanden der Kirchgemeindeversammlung oder de s Kirchgemeindeparlamentes, g. Erlass und Nachführung des Fi nanzplanes und des Stellenplanes, h. Entscheide über Vergabungen und die Verwendung der Kollekten, i. Unterhalt und Verwaltung von Kirchen, Kirchg emeindehäusern, Pfarrhäusern und weiteren Liegenschaften, j. Mitwirkung bei gottesdienstlic hen Aufgaben und Teilnahme am Leben der Kirchgemeinde.
3 Die Kirchenpflege vertritt die Anliegen der evangelischen Hilfs werke und Missionen in der Kirchg emeinde. Sie ist für die Pflege und Förderung der Beziehungen in der Ökumene und zu anderen Glau bensgemeinschaften mitverantwortlich.
4 Die Aufgabenübertragung an Mitglieder und Ausschüsse der Kirchenpflege, an Ko mmissionen sowie an Pf arrerinnen, Pfarrer und Angestellte richtet sich nach dem Gemeindegesetz
6 .
b. Aufsicht Art.
164
1 Die Kirchenpflege führ t die Aufsicht über a. das kirchliche Leben in der Gemeinde, b. die Amtsführung der Pfarrerinnen und Pfarrer, c. die Aufgabenerfüllung durch Angestellte und Freiwillige.
2 Art. 223 b über die Administrativunt ersuchung ist sinngemäss an wendbar.
33
c. Bericht
-
erstattung und
Öffentlichkeits
-
arbeit Art.
165
1 Die Kirchenpflege erstattet der Kirchgemeindever sammlung oder dem Kirchgemeindep arlament und der weiteren Öf fentlichkeit jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und das kirchliche Ge meindeleben.
26
42
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
2 Sie stellt dem Kirchenrat alle Unterlagen und Angaben zur Ver
- fügung, die dieser für die Planung und Erfüllung der Aufgaben der Landeskirche sowie für die Berichterstattung gemäss Kirchengesetz
10 benötigt. Sie gibt dem Kirchenrat namentlich Rechenschaft über die Verwendung der finanziellen Mittel der Kirchgemeinde.
3 Die Kirchenpflege sorgt für die Information der Pfarrerinnen, Pfarrer, Angestellt en und Freiwilligen.
4 Sie informiert die Kirchgemeinde, die weitere Öffe ntlichkeit, die Bezirkskirchenpflege und den Kirchenrat über wesentliche Gemeinde
- angelegenheiten. E.
26 Rechnungsprüfungskommission Funktion und Zusammen setzung Art.
166
1 Die Rechnungsprüfungskommi ssion ist zuständig für die Kontrolle des Finanzhaus haltes der Ki rchgemeinde.
2 Sie besteht aus fünf Mitgliedern, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten. In Kirc hgemeinden mit einem Kirchgemeinde
- parlament kann die Kirchgemeindeor dnung mehr als fünf Mitglieder vorsehen.
26 Wahl Art.
167
26
1 Die Stimmberechtigten der Kirchgemeinde wählen die Mitglieder und die Präsidentin ode r den Präsidenten der Rechnungs
- prüfungskommission in der Kirchg emeindeversammlung, sofern die Kirchgemeindeordnung nicht die Wahl an der Urne vorsieht.
2 In Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament wählt dieses die Mitglieder aus seiner Mitte.
3 Die Wahl der Rechnungsprüf ungskommission richtet sich a. bei der Wahl an der Urne nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte
7 über Mehrheitswahlen an der Urne, b. bei der Wahl durch die Kirchg emeindeversammlung nach den Be
- stimmungen des Gemeindegesetzes
6 und der Kirchenordnung. Konstituierung Art.
168 Die Rechnungsprüfungskommission konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin ode r des Präsidenten selber. Aufgaben Art.
169
26
1 Die Rechnungsprüfungskommi ssion besorgt die Auf
- gaben, die ihr das Gemeindegesetz
6 zuweist, und jene Aufgaben, die in der Finanzverordnung
11 vorgesehen sind.
2 . . .
35
43 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10 F.
26 Pfarrwahlkommission, Komm issionen und Arbeitsgruppen
Pfarrwahl
-
kommission Art.
170
26
1 Die Kirchgemeinde bestellt zur Vorbereitung einer Pfarrwahl eine Pfarrwahlkommissi on. Diese unterbreitet der Kirchen pflege zuhanden der Stimmberec htigten der Kirchgemeinde einen Wahlvorschlag.
2 Die Pfarrwahlkommission setzt si ch aus den Mitgliedern der Kir chenpflege und den von der Kirc hgemeindeversammlung oder vom Kirchgemeindeparlament zugewählten Mitgliedern zusammen. Die Kirchenpflege kann aus ihren Reihen eine Vertretung bestimmen, welche die Aufgaben der Kirchenpf lege in der Pfarrwahlkommission wahrnimmt.
3 Die Kirchgemeindeve rsammlung oder das Kirchgemeindeparla ment bestimmt die Zahl der zuge wählten Mitglieder und die Präsiden tin oder den Präsidente n der Pfarrwahlkommiss ion. Die Zahl der zu gewählten Mitglieder darf die Zahl aller Mitglieder der Kirchenpflege nicht übersteigen.
4 Pfarrerinnen und Pfarre r, die in einer Ki rchgemeinde pfarramt lich tätig sind, sowie Angestellte einer Kirchgemeinde sind nicht in die Pfarrwahlkommission dieser Kirchgemeinde wählbar.
Kommissionen
und
Arbeitsgruppen Art.
171
26
1 Die Kirchenpflege kann für bestimmte Aufgaben und Sachbereiche Kommissionen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestellen.
2 Sie ernennt die Mitgli eder von Kommissionen.
3 Der Einsitz in Kommissionen und Arbeitsgruppen steht Mitglie dern der Kirchgemeinde und weiteren Personen offen. G.
26 Zusammenarbeit
Zusammen
-
arbeit in der
Kirchgemeinde Art.
172
26
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und An gestellte bilden den Ge meindekonvent.
2 Die Kirchenpflege regelt die Organisation und die Zusammen setzung des Gemeindekonventes.
3 Der Gemeindekonvent koordiniert und fördert die Zusammen arbeit insbesondere zwischen dem Pfarramt, den weiteren Diensten und den Freiwilligen der Kirchgem einde. Er stellt den Informations austausch sicher. Er unterstützt den sorgsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln, eine zielorientierte Arbeitsweise und die Qualitätsentwicklung der kirchgemeindlichen Arbeit.
a. Gemeinde-
konvent
44
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
4 Im Weiteren kommen dem Gemeindekonvent folgende Auf
- gaben zu: a. Erfüllung von Aufgab en gemäss den Aufträgen der Kirchenpflege, b. Mitarbeit bei der Entwicklung von Legislaturzielen und Arbeits
- schwerpunkten, c. Vernehmlassung zu Geschäften der Kirchenpflege auf deren Ein
- ladung, d. Erörterung von Fragen des Gemeindelebens, e. Wahlvorschlag für die Konventsle itung zuhanden der Kirchenpflege.
5 Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Gemeindekonvent der Kirchenpflege oder dem Pfarrk onvent Anträge unterbreiten. b. Konvents leitung Art.
173
1 Die Kirchenpflege wählt auf Vorschlag des Gemein
- Dauer.
2 Die Konventsleitung führt den Vorsitz im Gemeindekonvent und vertritt diesen gegenüber der Kirchenpflege. Übergemeind liche Zusammen arbeit Art.
174
1 Die Kirchgemeinden nutzen di e inhaltlichen, personel
- len und finanziellen Möglichkei ten zur übergemeindlichen Zusam
- menarbeit.
2 Der Kirchenrat fördert die über gemeindliche Zusammenarbeit.
26 b. Rechtsform und Zuständigkeit
26 Art.
175
1 Die Kirchgemeinden regeln die übergemeindliche Zu
- sammenarbeit durch den Abschluss von Vereinbarungen, den Zusam
- menschluss zu Kirchgemeindeverbä nden oder die Gründung anderer Rechtsträger.
2 Die Zuständigkeit für Beschlüsse gemäss Abs. 1 richtet sich nach der Kirchgemeindeordnung.
26
3 Vereinbarungen zwischen Körpe rschaften der Landeskirche unter sich und mit anderen kirchlichen Körperschaften sowie die Statuten von Kirchgemeindeverbänden und a nderen Rechtsträ gern unterliegen der Genehmigung des Ki rchenrates. Diese wird erteilt, wenn die Ver
- einbarungen und Statuten dem üb ergeordneten Recht entsprechen. c. Politische Gemeinden und Schulgemeinden Art.
176 Die Kirchgemeinden pflegen die Zusammenarbeit mit den politischen Gemeinde n und den Schulgemeinden. a. Grundsatz
45 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10 H.
26 Kirchgemeinschaften
Anerkennung Art.
177
34
1 Evangelisch-reformierte Gemeinschaften können dem Kirchenrat mit Beschlus s der Mehrheit ihrer Mitglieder die Anerken nung als Kirchgemeinschaft beantragen.
2 Die Kirchensynode entscheidet über die Anerkennung von Kirch gemeinschaften.
b. Voraus
-
setzungen Art.
177 a
33
1 Eine evangelisch-reformierte Gemeinschaft muss, da mit sie als Kirchgemeinscha ft anerkannt werden kann, a. während mindestens vier Jahren auf dem Gebiet der Landeskirche gewirkt haben, b. mindestens 150 Mitglieder zählen , die zu einem überwiegenden Teil Mitglieder der Landeskirche und im Übrigen Mitglieder einer Mit gliedskirche der Evan gelisch-reformierten Kirche Schweiz sind, c. die theologischen und rechtliche n Grundlagen der Landeskirche, wie sie sich in der Kirchenordnung finden, ausdrücklich anerkennen, d. seit mindestens vier Jahren demokratisch organisiert sein sowie über ihre Tätigkeit und ihre Finanzen öffentlich Rechenschaft ablegen, e. sich über das Gebiet mehrerer Kirchgemeinden der Landeskirche erstrecken und f. ihren Sitz im Gebiet der Landeskirche haben.
2 Erfüllt eine evangelisch-reformierte Gemeinschaft die Vorausset zungen gemäss Abs. 1, kann ihr die Anerkennung als Kirchgemeinschaft erteilt werden, wenn sie für die Lande skirche bedeutsam ist, weil sie zur sprachlichen oder lebensweltlich en Vielfalt der Landeskirche oder zur Bildung kirchlicher Gemeinscha ft auf der Ebene der Landeskirche beiträgt.
c. Wirkungen Art.
178
34
1 Kirchgemeinschaften besitzen als Körperschaften der Landeskirche eigene Rechtspersönlichkeit.
2 Sie verfügen über die Behörden und Organe einer Kirchgemeinde.
3 Sie geben sich ein Statut, das der Genehmigung des Kirchenrates unterliegt.
4 Die Kirchgemeinschaften decken ihre Ausgaben durch Beiträge der Landeskirche und fr eiwillige Zuwendungen.
5 Im Übrigen sind auf die Kirchg emeinschaften die Bestimmungen Ausnahmen vorsehen.
a. Verfahren
46
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung d. Pfarramt Art.
178 a
33 Für das Pfarramt einer Kirchgemeinschaft gelten die Bestimmungen über das Pfarra mt in einer Kirchgemeinde. Mitgliedschaft Art.
178 b
33
1 Als Mitglied einer Kirchgemeinschaft gilt jede Per
- son, die Mitglied einer Mitgliedski rche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz ist und ihren Beit ritt zur betreffenden Kirchgemein
- schaft erklärt hat.
2 Die Mitglieder einer Kirchgemei nschaft bleiben mit allen Rech
- ten und Pflichten Mitglieder der Kirchgemeinde an ihrem Wohnsitz.
3 Wer in eine Kirchgemeinschaft aufgenommen werden will, wen
- det sich an eine Pfarrerin oder einen Pfarrer der Kirchgemeinschaft. Diese führen mit der beitrittswill igen Person ein Aufnahmegespräch. Sie vollziehen aufgrund einer schri ftlichen Erklärung der beitrittswilli
- gen Person die Aufnahme und teilen dies der Kirchgemeinschaft unver
- züglich mit.
4 Beitrittswillige Personen, die keiner Mitgliedskirche der Evange
- lisch-reformierten Kirche Schweiz an gehören, treten vor der Aufnahme in eine Kirchgemeinschaft der Mitg liedskirche der Evangelisch-refor
- mierten Kirche Schweiz an ihrem Wohnsitz bei. b. Austritt, Nicht zugehörigkeit Art.
178 c
33
1 Der Austritt und die Nichtzugehörigkeit sind gegen
- über der Kirchgemeinschaft schriftlic h zu erklären. Diese bestätigt der betreffenden Person den Austritt und teilt dies der Kirchgemeinde am Wohnsitz mit, sofern es sich gleichzeitig um einen Austritt aus der Lan
- deskirche handelt.
2 Mit dem Austritt aus einer Mitgliedskirche der Evangelisch-refor
- mierten Kirche Schweiz endet auch die Mitgliedschaft in einer Kirch
- gemeinschaft. Vertragliche Regelung Art.
179 Der Kirchenrat regelt durch Vertrag mit den Kirchge
- meinschaften namentlich
34 a. die Zuweisung zu einem kirchlichen Bezirk, b. die Ausgestaltung der Zusamm enarbeit mit de r Landeskirche, c. die finanziellen Leistu ngen der Landeskirche, d. die Finanzierung des Unterhal ts von Liegenschaften der Kirch
- gemeinschaften und die Verfügung sbefugnisse über diese Liegen
- schaften, e. die Folgen des Verzichts auf die Anerkennung gemäss Art. 179
a. Verzicht Art.
179 a
33
1 Eine Kirchgemeinschaft kann mit Beschluss ihrer Mitglieder jederzeit auf die Anerkennung als Kirchgemeinschaft ver
- zichten.
2 Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem der Verzicht wirk
- sam wird, im Einvernehmen mit der Kirchgemeinschaft. a. Aufnahme
47 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
Entzug Art.
179 b
33
1 Der Kirchensynode kann au f Antrag des Kirchen rates einer Kirchgemeinschaft die Anerkennung entziehen, wenn sie a. in schwerwiegender Weise gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstösst, b. die Voraussetzungen für die Anerkennung auch nach Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels nicht mehr erfüllt.
2 Der Kirchenrat entscheidet über die Folgen des Entzugs der Aner kennung.
3. Abschnitt: Kirchlicher Bezirk A. Grundlagen
Einteilung Art.
180
34
1 Die kirchlichen Bezirke um fassen die Kirchgemeinden in den Bezirken des Kantons. Vorb ehalten bleibt die abweichende Zu weisung gemäss Art. 151 Abs. 2.
2 Der Kirchenrat legt den Bestand und die Grenzen der Kapitel fest.
Organe Art.
181
26
1 Organe der kirchlichen Be zirke sind die Bezirkskir chenpflegen.
2 Weitere Organe der kirchlichen Bezirke sind die Pfarrkapitel, Dia konatskapitel, Kirchenmusi kkapitel und Katechetikkapitel.
Kapitels
-
konferenzen Art.
181 a
33
1 Die Dekaninnen und Dekane versammeln sich auf Einladung des Kirchenrat es in der Konferenz der Dekaninnen und De kane.
2 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Diakonats-, Kirchenmusik- und Katechetikkapitel ve rsammeln sich auf Einl adung des Kirchenrates je in der Konferenz ihrer Präsidien.
3 Der Kirchenrat regelt die Organisation und die Aufgaben der Kon ferenzen. B. Bezirkskirchenpflege
Funktion und
Zusammen
-
setzung Art.
182
1 Die Bezirkskirchenpflege fö rdert und beaufsichtigt das kirchliche Leben im Bezirk.
2 Sie besteht aus mindestens fünf Mi tgliedern, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten. Der Kirchenrat setzt die Mitglieder zahl der Bezirkskir chenpflegen fest.
48
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
3 Die Mitgliedschaft in der Bezirkskirchenpfle ge ist innerhalb des Bezirkes unvereinbar mit
26 a. der Mitgliedschaft in Behörden und Organen einer Kirchgemeinde sowie in Kommissionen gemäss Art. 170 und 171 Abs. 1, b. der Mitgliedschaft in Behörden und Organen eines Kirchgemeinde
- verbandes sowie in Kommissionen gemäss Art. 171 Abs. 1, c. einem Pfarramt oder einer Anst ellung in einer Kirchgemeinde, d. der Mitgliedschaft im Vorstand eines Kapitels gemäss Art.
181 Abs. 2. Wahl Art.
183
26
1 Die Stimmberechtigten des Bezirkes wählen die Mit
- glieder der Bezirk skirchenpflege.
2 Die Wahl erfolgt an der Urne.
3
7 über Mehrheitswahlen an der Urne und über Bezirkswahlen finden sinngemäss Anwendung. Konstituierung Art.
184
26
1 Die Bezirkskirchenpflege konstituiert sich selber.
2 Die Dekanin oder der Dekan nimmt an den Sitzungen der Be
- zirkskirchenpflege mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
3 Die Präsidentinnen und Präsid enten des Diakonats-, Kirchen
- musik- und Katechetikkapitels im Bezirk nehmen auf Einladung der Bezirkskirchenpflege mi t beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen teil, wenn en tsprechende Geschäfte vorliegen oder vom Ka
- pitel angemeldet werden.
4 Die Bezirkskirchenpflege gibt sich eine Geschäftsordnung. Organisation und Geschäfts führung Art.
185
1 Für die Organisation und Geschäftsführung der Be
- zirkskirchenpflege gelten die Be stimmungen des Gemeindegesetzes
6 über die Gemeinde behörden si nngemäss.
2 Die Bezirkskirchenpflege ist beim Entscheid über ein Rechts
- mittel an keine Weisungen gebunden, ausgenommen bei der Rückwei
- sung durch eine übergeordnete Instanz.
3 Der Kirchenrat regelt die Aufsichts- und Visitationstätigkeit sowie die fachliche und administrative Unterstützung der Bezirkskirchen
- pflegen in einer Verordnung.
4 Die Landeskirche trägt den Aufw and der Bezirkskirchenpflegen. Aufgaben Art.
186 Der Bezirkskirchenpflege kommen unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Bezirksrates na mentlich folgende Aufgaben zu: a. Pflege der Beziehungen zu de n Kirchgemeinden, insbesondere zu den Kirchenpflegen, Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten,
49 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10 b.
26 Aufsicht über die Kirchgemei nden, Kirchgemeinschaften und Kirchgemeindeverbände, ihre Behörden und Organe sowie über Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestel lte hinsichtlich der Amtsfüh rung und der Erfüllung ihrer Aufgaben, c. Vermittlung bei Spannungen in nerhalb einer Kirchgemeinde, zwi schen Kirchgemeinden sowie zwis chen ihren Amtsträgerinnen und Amtsträgern, Angestel lten und Mitgliedern, d. Anordnung von aufsichtsr echtlichen Massnahmen, e. Beurteilung von Rekursen und Beschwerden gegen Anordnungen und Beschlüsse der Kirchgemei nden und Kirchgemeindeverbände sowie ihrer Organe, f.
26 Stellungnahme zu Gesuchen de r Kirchgemeinden um Zuteilung von Pfarrstellenpensen gemäss Art.
117 Abs. 4 und um Errichtung von gemeindeeigene n Pfarrstellen, g. Unterstützung der Kirchgemeind en in der übergemeindlichen Zusammenarbeit, h. Aufsicht über die Führung de r Archive von Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden, der Pfar rarchive und der kirchlichen Register, i. Vertretung der Anliegen de r Landeskirche im Bezirk, j. Durchführung von Bezirksversammlungen und Bezirkstagen, k. Information des Kirchenrates über Vorkommnisse gemäss lit. c und d sowie Erstattung eines jähr lichen Berichtes an den Kirchen rat über ihre Tätigkeit und über den Stand des kirchlichen Lebens im Bezirk, l. Behandlung weiterer durch die Kirchenordnung und den Kirchen rat zugewiesener Geschäfte. C. Pfarrkapitel
Zusammen
-
setzung Art.
187
1 Im Pfarrkapitel des Bezirkes versammeln sich die Mit glieder des Ministeriums mit Wohnsitz im Bezirk.
2 Mitglieder des Ministeriums mit Wohnsitz im Bezirk, die im Dienst der Landeskirche oder einer mit dieser verbundenen Institu tion stehen und ihren Tätigkeitsschw erpunkt ausserhalb des Bezirkes haben, nehmen dort Einsitz in das Pfarrkapitel. Über Ausnahmen ent scheidet der Kirchenrat.
Konstituierung Art.
188
34
1 Das Pfarrkapitel konstituie rt sich auf Einladung der Dekanin oder des Dekans binnen dreier Monate seit Beginn der Amts dauer der Pfarreri nnen und Pfarrer.
50
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
2 Es wählt aus seiner Mitte im geheimen Verfahren gemäss Art. 157
b Abs. 2 den Vorstand, mindestens bestehend aus der Dekanin oder dem Dekan und zwei weiteren Mitgliedern.
3 Nehmen zwei Personen die Aufgaben der Dekanin oder des De
- kans gemeinsam wahr, bestimmt der Vorstand die geschäftsführende Dekanin oder den geschäftsführe nden Dekan und die Zuständigkei
- ten.
4 Die Mitglieder des Vorstandes müssen im Pfarrkapitel stimm
- berechtigt sein. Versammlungen Art.
189
1 Das Pfarrkapitel versammelt sich auf Einladung der Dekanin oder des Dekans oder auf Begehren von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder.
2 Die in einem Pfarramt tätigen Mitglieder des Pfarrkapitels sind zur Teilnahme an den Kapite lsversammlungen verpflichtet.
3 Stimm- und wahlberechtigt sind die im Dienst der Landeskirche oder einer mit dieser verbundenen Institution stehenden Mitglieder des Pfarrkapitels. Die weiteren Mitglieder nehmen an den Kapitels
- versammlungen mit bera tender Stimme teil. Aufgaben Art.
190
26 Dem Pfarrkapitel kommen namentlich zu: a. Stellungnahme zu kirchlichen Fr agen auf Einladung des Kirchen
- rates oder der Bezirkskirchenpflege, b. Behandlung theologischer und ge sellschaftlicher Fragen im Blick auf die pfarramtliche Arbeit und auf die Entwicklung neuer Lösungs
- ansätze in der kirchlichen Praxis, c. Antragstellung zu kirchlichen Anliegen zuhanden der Bezirks
- kirchenpflege, der zuständigen Ka pitel gemäss Art. 181 Abs. 2 und des Kirchenrates, d. Förderung der übergemei ndlichen Zusammenarbeit. Dekanin und Dekan Art.
191
1 Die Dekanin oder der Dekan leitet das Pfarrkapitel und vertritt dieses nach aussen.
2 Neu gewählte Dekaninnen und Deka ne werden im Rahmen eines Gottesdienstes durch ein Mitglied de s Kirchenrates im Amt eingesetzt. Art.
192
1 Den Dekaninnen und Dekane n kommen namentlich zu: a. Installation von Pfarrerinnen un d Pfarrern sowie deren Einführung in die besonderen Verhältnisse ihrer Gemeinde und der Landes
- kirche, b. Begleitung, Beratung und Förder ung der Mitglieder des Pfarrka
- pitels, a. Stellung
51 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10 c. in Zusammenarbeit mit der Bezirkskirchenpflege Vermittlung bei Spannungen, d. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Pfarrkapitels, e. Vertretung des Kirche nrates im Pfarrkapitel und im Bezirk in Be langen des Pfarramtes, f.
34 Teilnahme an der Konferenz de r Dekaninnen und Dekane sowie Vertretung der Anliege n des Pfarrkapitels in dieser Konferenz, g. Berichterstattung an den Kirchenrat.
2 Dekaninnen und Dekane sind im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, Anweisungen zu erteilen und die Mitglieder des Pfarrkapitels zu ermahnen.
c. Entlastung Art.
193
34
1 Dekaninnen und Dekane sowie ihre Stellvertreterin nen und Stellvertreter können in ih rer Tätigkeit entlastet werden, sofern sie im Dienst der Landeskirche stehen.
2 Stehen sie im Dienst einer mit der Landeskirche verbundenen In stitution oder sind sie teilzeitlich tä tig, kann ihnen oder der Institution anstelle der Entlastung eine Entschädigung ausgerichtet werden.
3 Der Kirchenrat setzt die Entlas tung oder Entschädigung fest. D. Diakonatskapitel
Zusammen
-
setzung Art.
194
1 Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone, die im Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchg emeindeverbandes, der Landeskir che oder einer mit dieser verbundene n Institution stehen, sind Mitglie der eines Diakonatskapitels.
26
2 Die Zugehörigkeit richtet sich nach dem Ort der Tätigkeit.
3 . . .
35
Konstituierung Art.
195
34
1 Das Diakonatskapite l konstituiert sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsiden ten im Anschluss an die Erneue rungswahlen der Kirche npflegen bis spätestens zum Ende des betref fenden Jahres.
2 Es wählt aus seiner Mitte im geheimen Verfahren gemäss Art. 157 b Abs. 2 den Vorstand, mindestens be stehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern.
3 Nehmen zwei Personen die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten gemeinsam wahr, bestim mt der Vorstand die geschäftsfüh rende Präsidentin oder den geschäftsführenden Präsidenten und die Zuständigkeiten.
52
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
4 Die Mitglieder des Vorstandes müssen im Diakonatskapitel stimm
- berechtigt sein. Versammlungen Art.
196
26
1 Das Diakonatskapitel versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsiden ten oder auf Begehren von einem Fünftel der stimmberec htigten Mitglieder.
2 Mitglieder, die mit einem Stel lenpensum von insgesamt mindes
- tens 30% im Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverban
- des, der Landeskirche oder einer mi t dieser verbundenen Institution stehen, sind zur Teilnahme an de n Kapitelsversammlungen verpflich
- tet.
3 Stimm- und wahlberechtigt in den Kapitelsversammlungen sind alle Mitglieder de s Diakonatskapitels. Aufgaben Art.
197
26 Dem Diakonatska pitel kommen namentlich zu: a. Stellungnahme zu kirchlichen Fr agen auf Einladung des Kirchen
- rates oder der Bezirkskirchenpflege, b. Behandlung diakonischer und gese llschaftlicher Fragen im Blick auf die diakonische Arbeit und auf die Entwicklung neuer Lösungs
- ansätze in der kirchlichen Praxis, c. Antragstellung zu kirchlichen Anliegen zuhanden der zuständigen Bezirkskirchenpflege, der zuständigen Kapitel gemäss Art.
181 Abs. 2 und des Kirchenrates, d. Förderung der übergemei ndlichen Zusammenarbeit. Präsidentin und Präsident Art.
198 Die Präsidentin ode r der Präsident le itet das Diakonats
- kapitel und vertritt di eses nach aussen. b. Aufgaben Art.
199 Den Präsidentinnen und Präs identen kommen nament
- lich zu: a.
26 Einführung von Sozialdiakoninne n und Sozialdiakonen in die be
- sonderen Verhältnisse ihrer Gemeinde und der Landeskirche, b. Begleitung, Beratung und Förderung der Mitglieder des Diako
- natskapitels, c. in Zusammenarbeit mit der zuständigen Bezirkskirchenpflege Vermittlung bei Spannungen, d. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Diakonatskapitels, e. Teilnahme an der Konferenz de r Diakonatskapitelspräsidien und Vertretung der Anliegen des Dia konatskapitels in dieser Konfe
- renz, f. Berichterstattung an den Kirchenrat. a. Stellung
53 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
c. Entlastung Art.
200
34
1 Präsidentinnen und Präsid enten der Diakonatskapitel können in ihrer beruflichen Tätigkeit zeitlich entlastet werden, sofern sie im Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbandes oder der Landeskirche stehen.
2 Stehen sie im Dienst einer Ki rchgemeinde, eines Kirchgemeinde verbandes oder einer mit der Landeskirche verbundenen Institution oder sind sie teilzeitlich tätig, ka nn ihnen, der Kirchgemeinde, dem Kirchgemeindeverband oder der Instit ution anstelle der Entlastung eine Entschädigung ausgerichtet werden.
3 Der Kirchenrat regelt in Absp rache mit der Kirchgemeinde, dem Kirchgemeindeverband oder der Institution die Einzelheiten. E. Kirchenmusikkapitel und Katechetikkapitel
25
Zusammen
-
setzung und
Teilnahme
-
pflicht Art.
200 a
34
1 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sowie Katechetinnen und Katecheten, die im Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbandes, der Landeskirche oder einer mit die ser verbundenen Institution stehen, sind Mitglieder ei nes Kirchenmusik kapitels beziehungsweise eines Katechetikkapitels.
2 Mitglieder, die mit einem Stellenpensum von insgesamt mindes tens 20% im Dienst einer Kirchg emeinde, eines Kirchgemeindever bandes, der Landeskirche oder einer mit dieser verbundenen Institution stehen, sind zur Teilnahme an den Kapitelsversammlungen verpflich tet.
Anwendbares
Recht Art.
200 b
25 Die Organisation und die Aufgaben der Kirchen musikkapitels und der Katechetikkapite ls richten sich nach den für die Diakonatskapitel gelten den Bestimmungen. Art.
21, 195, 196 Abs.
1 und 3 sowie 197–200 si nd sinngemäss anwendbar.
4. Abschnitt: Landeskirche
Organe Art.
201 Organe der Landeskirche sind die Gesamtheit der Stimm berechtigten, die Kirchensynode, der Kirchenrat und die Rekurskom mission.
54
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung A. Gesamtheit der Stimmberechtigten Funktion und Zusammen setzung Art.
202
1 Die Gesamtheit der Stimmb erechtigten wählt in den Synodalwahlkreisen die Mitglieder der Kirchensynode und entschei
- det über die ihr gemäss Kirchenor dnung zu unterbreitenden Vorlagen.
2 Sie setzt sich aus den stimmber echtigten Mitgliedern der Landes
- kirche zusammen. Initiative Art.
203
1 Mit einer Initiative kann der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung von Bestimmungen der Kirchenordnung verlangt wer
- den.
34
2 Initiativen sind in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung abzufassen. Initiativen auf Gesamtrevision der Kirchenordnung sind nu r in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.
3 Eine Initiative können einreichen
26 a. ein Drittel der Mitgli eder der Kirchensynode, b. sieben Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchgemeindever
- sammlung oder des Ki rchgemeindeparlamentes, c. 1000 Stimmberechtigte. Obligatorisches Referendum Art.
204 Dem obligatorischen Referendum unterstehen a. Gesamtrevisionen der Kirchenordnung, b. Teilrevisionen der Kirchenordnung, welche die Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen. Fakultatives Referendum Art.
205
26
1 Dem fakultativen Re ferendum unterstehen
34 a. vorbehältlich Art.
204 lit. b Teilrevisionen der Kirchenordnung, ausgenommen Änderungen im Anhang der Ki rchenordnung auf
- grund von Beschlüssen gemäss Art. 151 Abs. 2 und 3, b. die Verordnung über die im Mitglie derregister zu erfassenden Iden
- tifikatoren und Merkmale der Mitglieder der Landeskirche gemäss Art. 28 a Abs. 2, c. die Personalverordnung
12 gemäss Art. 99 Abs. 2, d. die Finanzverordnung
11 gemäss Art. 233 Abs. 1, e. Beschlüsse der Kirchensynode üb er die Aufteilung von Kirchge
- meinden gemäss Art. 151 c, f. das Konkordat betreffend die ge meinsame Ausbildung der evange
- lisch-reformierten Pf arrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
13 gemäss Art. 102,
55 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10 g. Beschlüsse der Kirchensynode übe r neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Mio. Franken und neue jährlich wied erkehrende Aus gaben von mehr als 400 000 Franken, ausgenommen Beschlüsse gemäss Art. 215 lit. b.
2 Das Referendum können ergreifen a. ein Drittel der Mitgli eder der Kirchensynode, b. zwölf Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflege, c. 1000 Stimmberechtigte.
3 Die Kirchensynode kann von sich aus ihre Beschlüsse dem fakul tativen Referendum oder der Volksabstimmung unterstellen.
Verfahren Art.
206 Initiative und Referendum sind dem Kirchenrat einzu reichen. Im Übrigen ist das ka ntonale Recht si nngemäss anwendbar. B. Kirchensynode
Funktion und
Zusammen
-
setzung Art.
207
1 Die Kirchensynode übt im Zusammenwirken mit der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Landeskirche die gesetzgebende Gewalt aus.
2 Sie besteht aus 120 Mitglieder n sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Ki rchgemeinschaften.
Wahlkreise Art.
208
1 Die kirchlichen Bezirke und die Kirchgemeinschaften bilden die Wahlkreise.
2 Die Kirchensynode kann auf Antr ag des Kirchenr ates einzelne Bezirke in mehrere Wahlkreise aufteilen.
Sitzzuteilung Art.
209
1 Die Verteilung der Sitze au f die Wahlkreise erfolgt im Verhältnis zur evangelisch-reform ierten Wohnbevölkerung, wie sie vom Statistischen Amt des Kantons Zürich zuletzt ermittelt worden ist. Den Kirchgemeinsch aften steht unabhängig von der Mitgliederzahl je ein Sitz zu.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte
7 betreffend die Sitzzuteilung bei der Wahl des Kantonsrates finden sinngemäss Anwendung.
3 Der Kirchenrat legt vor jeder Gesamterneuerungswahl die Ver teilung der Sitze auf die Wahlkrei se fest.
Wahlverfahren Art.
210
26
1 Die Wahl der Kirchensynod e erfolgt im Verfahren der Mehrheitswahl an der Urne. Be i Erneuerungswahle n ist die stille Wahl ausgeschlossen.
56
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
2 Die Kirchgemeinschaften wählen ihre Vertretung in der Kirch
- gemeindeversammlung.
3 Die Mehrheit der Vertreterinne n und Vertreter eines Wahlkrei
- ses darf nicht als Pfarrerin, Pfarrer, Angestellte oder Angestellter im Dienst einer Kirchgem einde, eines Kirchgemei ndeverbandes oder der Landeskirche stehen.
4 Die Kirchensynode re gelt das Wahlverfahre n in einer Verord
- nung. Amtsgelübde Art.
211
1 Die Mitglieder der Kirchensynode leisten im Anschluss an die Erwahrung der Wahl da s Amtsgelübde mit den Worten: «Ich gelobe vor Gott, meinen Pf lichten als Mitglied der Kirchen
- synode gewissenhaft nachzukomme n, der Landeskirche in der Erfüllung ihres Auftrages zu dien en und so die Sache Jesu Christi nach Kräften mit Gotte s Hilfe zu fördern.»
2 Die Mitglieder der Kirchensyn ode bestätigen das Amtsgelübde mit den Worten «Ich gelobe es». Konstituierung Art.
212 Die Kirchensynode konstituiert sich selber. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Versammlungen Art.
213
1 Die Kirchensynode versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten vierteljährlich. Sie wird ausserdem einberufen a. auf Anordnung der Präsiden tin oder des Präsidenten, b. auf Begehren eines Drittels ihrer Mitglieder, c. auf Antrag des Kirchenrates.
2 Die Verhandlungen sind öffentlich.
3 Die Mitglieder des Kirchenrates, die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber und die Ve rtreterin oder der Vertreter der Theologischen Fakultät de r Universität Zürich haben in der Kirchen
- synode beratende Stim me und Antragsrecht. Aufgaben Art.
214 Der Kirchensynode kommen na mentlich folgende Auf
- gaben zu: a. Beschlussfassung über Bibelübersetzung, Liturgie und Gesangbuch, b. Erlass und Änderung der Kirchenordnung und von Beschlüssen, die für alle Kirchgem einden verbindlich sind, c. Erlass und Genehmigung von Ve rordnungen, sofern die Kirchen
- ordnung dies vorsieht, a. Allgemeine Aufgaben
57 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10 d. Stellungnahme zur Änderung von Bestimmungen der Kantons verfassung, welche di e Landeskirche betreffe n, und zu Revisionen des Kirchengesetzes
10 , e. Kenntnisnahme der Legislaturziele des Kirchenrates, f. Beschlussfassung über gesamtkirchliche Aufgaben, g. Behandlung von Initiativen, Mo tionen, Postulaten, Interpellatio nen, Schriftlichen Anfragen, Resolutionen und Petitionen, h. Regelung der Entschädigung der Mitglieder der Kirchensynode, des Kirchenrates, der Bezirksk irchenpflegen und der Rekurskom mission, i. Aufsicht über die Geschäftsführung des Kirchenrates und der Rekurskommission sowie Abna hme der Jahresberichte, j. Stellungnahme zu Fragen theolo gischer und kirchlicher sowie ethi scher und gesellschaftlicher Natur durch öffentliche Erklärungen, k. Beratung und Beschlus sfassung über weitere vom Kirchenrat vor gelegte Geschäfte.
b. Finanzen Art.
215
26 Die Kirchensynode ist zuständig für a. die Beschlussfassung über Aus gaben oder entsprechende Einnahme ausfälle, welche die Zuständigkei t des Kirchenrates überschreiten, unter Vorbehalt von Art. 205 Abs. 1 lit. c, b. die Festsetzung des Rahmenkredit es für die Zuteilung von Pfarr stellenpensen jeweils auf die Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer, c. die Festsetzung des Budgets der Landeskirche so wie des Beitrags satzes für die Beiträge der Kirchgemeinden an die Landeskirche, d. die jährliche Kenntnisnahme de s Finanzplanes der Landeskirche, e. die Prüfung und Genehmigung de r Rechnungen der Landeskirche und ihrer Fonds.
c. Wahlen Art.
216 Die Kirchensynode wählt a.
34 auf Amtsdauer
1. die Kirchenratspräsidentin od er den Kirchenr atspräsidenten und die weiteren Mitgli eder des Kirchenrates,
2. die Mitglieder de r Rekurskommission,
3. die Mitglieder und Er satzleute für die Synode der Evangelisch- reformierten Kirche Schweiz, b. die Synodalpredigerin oder den Synodalprediger.
58
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung C. Kirchenrat Funktion und Zusammen setzung Art.
217
26
1 Der Kirchenrat ist die obe rste leitende und vollzie
- hende Behörde der Landeskirche. Er nimmt diesen Dienst in theolo
- gisch-geistlicher Verantwortung wahr.
2 Der Kirchenrat besteht aus der Kirchenratspräsi dentin oder dem Kirchenratspräsidenten im Voll amt und sechs nebenamtlichen Mit
- gliedern.
3 Die Mitgliedschaft im Kirchenrat ist unvereinbar mit a.
34 der Mitgliedschaft in einem Kirchgemeindeparlament, in einer Kir
- chenpflege, in der Rechnungsprü fungs- oder Geschäftsprüfungs
- kommission einer Kirchgemeinde, in einer Pfarrwahlkommission, in unterstellten oder eigenstä ndigen Kommissionen gemäss Ge- meindegesetz
6 in einer Kirchgemeinde und in Kommissionen ge
- mäss Art. 171 Abs. 1, b.
34 der Mitgliedschaft im Vorstand, in der Delegiertenversammlung, in der Rechnungsprüfungs- oder Geschäftsprüfungskommission, in unterstellten oder eigenständigen Kommissionen gemäss Gemeinde- gesetz
6 und in Kommissionen gemäss Art. 171 Abs. 1 eines Kirch
- gemeindeverbandes, c. der Mitgliedschaft in einer Bezi rkskirchenpflege und im Vorstand eines Kapitels gemäss Art. 181 Abs. 2, d. der Mitgliedschaft in der Ki rchensynode und der Rekurskommis
- sion, e. einer Anstellung in einem Pfarra mt in Institutionen, einem Pfarr
- amt mit gemischter Trägersc haft und einem Pfarramt der Ge
- samtkirchlichen Dienste sowie be i den Gesamtkirchlichen Diens
- ten. Amtsgelübde Art.
218
1 Nach ihrer Wahl leisten die Mitglieder des Kirchen
- rates vor der Kirchensynode oder deren Büro das Amtsgelübde mit den Worten: «Ich gelobe vor Gott, meinen Pf lichten als Mitglied des Kirchen
- rates gewissenhaft nach zukommen, der Landesk irche in der Erfül
- lung ihres Auftrages zu dienen und so die Sache Jesu Christi nach Kräften mit Gottes Hilfe zu fördern.»
2 Die Mitglieder des Kirchenrates bestätigen das Amtsgelübde mit den Worten «Ich gelobe es».
59 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
Konstituierung Art.
219
1 Der Kirchenrat konstituier t sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten selber.
2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber nimmt an den Sitzungen des Kirchenrat es mit beratender Stimme und An tragsrecht teil.
3 Der Kirchenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Aufgaben Art.
220
1 Der Kirchenrat besorgt di e Angelegenheiten der Lan deskirche, sofern nicht eine ande re Behörde oder ein anderes Organ zuständig ist.
2 Dem Kirchenrat kommen namentli ch folgende Aufgaben zu: a. Herausgabe der Zürche r Bibel, der Zürcher Liturgie sowie kirch licher Gesang- und Lehrbücher, b. Vertretung der Landeskirche nach aussen, c. Antragstellung an die Kirchens ynode, Stellungnahm e zu Berichten und Anträgen von Kommissionen der Kirchensynode sowie Voll zug der Beschlüsse der Kirchensynode, d. Erlass von Verordnungen, die nicht in die Zuständigkeit der Kirchen synode fallen, e. Erarbeitung von Legi slaturzielen zuhande n der Kirchensynode, f. Wahrnehmung gesamtk irchlicher Aufgaben, g. Wahl der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers auf Amtsdauer, h. Empfehlungen zuhanden der Kirchgemeinden für den Einsatz personeller und finanzie ller Mittel in den ki rchlichen Handlungs feldern, i. Vorschlagsrecht für die Ernennung von Mitgliedern des Ministe riums der Landeskirche zu Armees eelsorgerinnen und Armeeseel sorgern, j. Ernennung von Abordnungen und Ve rtretungen des Kirchenrates, k. Personalveran twortung für die Pfar rerinnen und Pfarrer, l. Aufsicht über die kirchlichen Bezirke, ihre Behörden und Organe, m. Oberaufsicht über die Kirchgem einden, Kirchgemeinschaften und Kirchgemeindeverbände , ihre Behörden und Organe sowie über die Gemeindepfarrämter und die Angestellten der Kirchgemeinden, n. Aufsicht über die selbstständi gen, aufgrund des Zivilgesetzbuches
14 zur Förderung von Aufgaben der Landeskirche geschaffenen kirch
a. Allgemeine
Aufgaben
60
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung o. Stellungnahme zu Fragen theolo gischer und kirchlicher sowie ethi
- scher und gesellschaftlicher Natur durch öffentliche Erklärungen, p. Beurteilung von Rekursen gegen erstinstanzliche Anordnungen der Bezirkskirchenpflegen und gegen Rekursentscheide der Be
- zirkskirchenpflegen, sofern de r Weiterzug an die Rekurskommis
- sion oder an das kantona le Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist. b. Finanzen Art.
221
26
1 Der Kirchenrat beschliesst in eigener Zuständigkeit über a. gebundene Ausgaben, b. Ausgaben oder entsprechende Ei nnahmeausfälle im Rahmen des Budgets sowie die Erhöhung budg etierter Ausgaben oder Ein
- nahmeausfälle im folgenden Umfang:
1. einmalige Ausgaben im Einzelfall bis 250 000 Franken, bei Bau
- vorhaben bis 1 Mio. Franken,
2. jährlich wiederkehr ende Ausgaben bis 10
0 000 Franken im Ein
- zelfall, c. neue im Budget nicht enthal tene Ausgaben oder Einnahmeaus
- fälle im folgenden Umfang:
1. einmalige Ausgaben bis 100 000 Franken im Einzelfall, bei Per
- sonalgeschäften bi s 250 000 Franken,
2. jährlich wiederkehr ende Ausgaben bis 50 000 Franken im Ein
- zelfall, d. Nachtragskredite zu den von de r Kirchensynode bewilligten Ver
- pflichtungskrediten bi s höchstens 10% des von der Kirchensynode im Einzelnen bewi lligten Betrages.
2 Der Kirchenrat kann Ausgaben und Einnahmeausfälle gemäss Abs. 1 lit. c und d bis zu einem jä hrlichen Höchstbetrag von insgesamt
2 Mio. Franken bewilligen.
3 Der Kirchenrat kann nach Mass gabe der Finanz verordnung Dar
- lehen aufnehmen und gewähren sowi e Liegenschaften kaufen und ver
- kaufen.
4 Er verwaltet den Fina nzausgleich gemäss den Bestimmungen der Finanzverordnung.
5 Er kann Kollekten für die ganze Landeskirche anordnen. Bericht erstattung und Information Art.
222
1 Der Kirchenrat erstattet der Kirchensynode jährlich Bericht über die Tätigkeit der Lande skirche und unterbreitet die Jah
- gebracht.
61 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
2 Der Kirchenrat besorgt gemäss Kirchengesetz
10 die Berichterstat tung gegenüber dem Kanton, insb esondere über die Verwendung der Kostenbeiträge und der Erträge aus den Kirchensteuern der juristi schen Personen sowie übe r die Wirksamkeit der Tätigkeitsprogramme.
3 Er informiert die Öffentlichkeit über wesentliche Angelegen heiten der Landeskirche.
Delegation
von Aufgaben Art.
223
1 Der Kirchenrat kann durch die Geschäftsordnung bestimmte Sachbereiche zur selbst ständigen Besorgung seinen Mit gliedern, der Kirchenratsschreiber in oder dem Kirchenratsschreiber übertragen.
2 Er kann für bestimmte Sachbereiche Kommissionen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppe n bestellen oder Fach leute beiziehen. Er legt Au fträge und Befugnisse fest.
Notstand Art.
223 a
33
1 Der Kirchenrat veranlasst in ausserordentlichen La gen oder bei schwerwiege nden Ereignissen alles, was erforderlich ist, um das kirchliche Leben aufrechtzu erhalten sowie die Aufgabenerfül lung durch die Landeskirche und ihre Kirchgemeinden zu gewährleis ten.
2 Der Kirchenrat kann, unmittelbar gestützt auf diese Bestimmung, auch ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen erlassen und Anord nungen treffen, um eingetretene n oder unmittelbar drohenden schwe ren Störungen gemäss Abs. 1 zu begegnen.
3 Verordnungen und Anordnungen gemäss Abs. 2 unterbreitet er binnen dreier Monate der Kirchensynode zur Genehmigung. Sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.
Administrativ
-
untersuchung Art.
223 b
33
1 Der Kirchenrat kann eine Administrativuntersuchung einleiten, wenn in seinem Zuständigkeitsbereich a. erhebliche Mängel vorliegen ode r schwerwiegende Pflichtverletzun gen begangen wurden, b. ein entsprechender Verdacht besteht.
2 Wer eine Administrativuntersu chung führt, ist berechtigt, a. die für die Sicherst ellung des Untersuchungszwecks erforderlichen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personen daten, zu bearbeiten und b. diese Daten an Behörden, die mit der Administrativuntersuchung zusammenhängende straf- und verw altungsrechtliche Verfahren füh ren, weiterzuleiten.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
62
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Entlassung aus dem Amt oder Dienst, Einstellung im Amt oder Dienst
26 Art.
224
1 Der Kirchenrat kann Mitglieder der Organe von Kirch
- gemeinden und Kirchgemei ndeverbänden, der Be zirkskirchenpflegen und der Vorstände von Kapiteln gemä ss Art. 181 Abs. 2 aus dem Amt entlassen oder längstens bis zum Ab lauf ihrer Amtsda uer im Amt ein
- stellen, wenn sie ihre kirchlichen, amtlichen oder behördlichen Oblie
- genheiten in schwerwiegender Weise vernachlässigen, in anderer Weise die rechtlichen Vorschriften missacht en oder gegen sie ein Strafverfah
- ren eingeleitet worden ist.
26
2 Der Kirchenrat kann unter de nselben Voraussetzungen Pfarre
- rinnen, Pfarrer, Angestellte v on Kirchgemeinden und Kirchgemeinde
- verbänden sowie andere mit kirchl ichen Funktionen betraute Perso
- nen im Amt oder Dienst einstellen.
3 Vorsorgliche Massnahmen richte n sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
9 und der Personalverordnung. D. Rekurskommission Funktion und Zusammen setzung Art.
225
1 Die Rekurskommission behandelt Rechtsstreitigkeiten, die ihr durch die Kirchenordnung zu m Entscheid zuge wiesen werden.
2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern.
3 Die Mitgliedschaft in der Rekurskommissi on ist mit jedem ande
- ren Amt und jeder Anstellung in der Landeskirche unvereinbar. Konstituierung Art.
226
1 Die Rekurskommission konsti tuiert sich selber.
2 Sie erledigt Streitigkeit en in Dreierbesetzung.
3 Sie gibt sich eine Geschäftsord nung und bestellt ihr Sekretariat. Richterliche Unabhängigkeit Art.
227
1 Die Rekurskommi ssion ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2 Entscheide der Rekurskommiss ion können nur von einem über
- geordneten Gericht nach Massgabe der gesetz lichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden. Zuständigkeit und Aufgaben Art.
228
26
1 Die Rekurskommission beur teilt Rekurse gegen a. Rekursentscheide der Bezirkskirchenpflegen, b. Rekursentscheide des Kirchenrates über erstinstanzliche Anord
- nungen der Bezirkskirchenpflegen, c. Erlasse und erstinstanzliche Anordnungen des Kirchenrates, d.
33 erstinstanzliche Anor dnungen staatlicher Organe, die anstelle des Kirchenrates als wahlle itende Behörde handeln.
63 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
2 Kann die Rekurskommission für die Behandlung eines Geschäf tes nicht gemäss Art. 226 Abs. 2 besetzt werden, so überweist sie dieses dem Verwaltungsgeric ht zum Entscheid.
3 Gegen Beschlüsse der Kirchensy node und ihrer Orga ne steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung. Ausgenommen sind Erlasse, die dem obligatoris chen oder fakultativen Referendum unterliegen.
4 Gegen Beschlüsse der Kirchens ynode und ihrer Organe sowie Erlasse und erstinstan zliche Anordnungen des Kirchenrates mit vor wiegend politischem Charakter sind der Rekurs an die Rekurskom mission und die Beschwerde an da s Verwaltungsgericht unzulässig.
5 Die Rekurskommission erstattet der Kirchensynode jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Verfahren Art.
229
1 Das Verfahren vor der Rekur skommission richtet sich nach den Bestimmungen des Ve rwaltungsrechtspflegegesetzes
9 über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht.
2 Die Vernehmlassungsfrist im Rahmen eines Rekurses ist in der Regel gleich lang wie die Rekursf rist. Sie kann in begründeten Fällen erstreckt werden.
25 E. Ombudsstelle
34
Grundsatz Art.
230
34
1 Die kantonale Ombudsstelle erfüllt die Aufgaben der Ombudsstelle de r Landeskirche.
2 Sie ist im Rahmen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
9 für alle Angelegenheiten der Landeskirch e und der Kirchgemeinden zustän dig.
Unabhängigkeit Art.
231
1 Die Ombudsstelle ist unabhängig.
34
2 Die Tätigkeit als Ombudsperson ist mit jedem anderen Amt und jeder Anstellung in der Landeskirche unvereinbar.
Kosten Art.
232
34 Die Landeskirche trägt die Ko sten für das Tätigwerden der kantonalen Ombudsstelle für die Kirchgemeinden.
64
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
5. Teil: Finanzen und Liegenschaften Finanzhaushalt Art.
233
1 Die Kirchensynode erläss t eine Finanzverordnung.
2 Die Finanzverordnung regelt namentlich die Rechnungslegung sowie den Finanzhaushalt von Ki rchgemeinden und La ndeskirche, den Finanzausgleich und die Baubeiträge.
3 Der Kirchenrat erlässt die zum Vollzug der Finanzverordnung erforderlichen Vorschriften.
1. Abschnitt: Finanzen der Kirchgemeinden Finanzierung Art.
234 Die Kirchgemeinden fi nanzieren sich durch a. Steuererträge, b. Beiträge aus dem Finanzausgleich, c. Beiträge der Landeskirche, d. weitere Mittel gemä ss Finanzverordnung. Steuerfuss Art.
235 Die Kirchgemeinden legen ihre n Steuerfuss so fest, dass sie bei einem wirtschaftlichen Mitt eleinsatz einen mittelfristig aus
- geglichenen Finanzha ushalt erreichen. Finanzausgleich Art.
236
1 Der Finanzausgleich schafft die Voraussetzung dafür, dass die Kirchgemeinde n ihren Auftrag gemäss Kirchenordnung erfül
- len können.
2 Er sorgt für eine ausgewogene Steuerbelastung unter den Kirch
- gemeinden.
3 Die Finanzverordnung rege lt die Einzelheiten. Rechnungs führung und Rechnungs prüfung Art.
237
1 Der Kirchenrat erlässt Vo rgaben für die Rechnungs
- führung und Rechnungsprüfung in den Kirchgemeinden.
2 Er erstellt die Gesamtrechnung der Kirchgemeinden und der Landeskirche. Kollekten und Sammlungen Art.
238
1 Die Kirchenpflegen erheben die Kollekten gemäss Kirchenordnung.
2 Sie führen die vom Kirchenrat angeordneten Kollekten und Sammlungen durch. Im Übrigen en tscheiden sie über die Verwendung der Kollekten selber.
3 Solche Mittel dürfen nicht für Ausgaben verwendet werden, die durch Steuern oder andere Mittel zu decken sind.
65 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
2. Abschnitt: Finanzen der Landeskirche
Finanzierung Art.
239 Die Landeskirche finanziert sich durch a. Beiträge der Kirchgemeinden, b. Kostenbeiträge des Kantons, c. weitere Mittel gemä ss Finanzverordnung.
Beiträge
der Kirch
-
gemeinden Art.
240
1 Die Beiträge der Kirchgem einden an die Landeskirche berechnen sich aufgrund a. der Kirchensteuereinnahmen, b. des Steuerfusses der einzelnen Kirchgemeinde, c. des von der Kirchensynode fe stgesetzten Be itragssatzes.
2 Die Finanzverordnung
11 regelt die Begrenzung des Beitragssat zes.
26
3 Die Kirchensynode legt den Beitra gssatz so fest, dass bei einem wirtschaftlichen Mitteleinsatz ein mittelfristig ausgeglichener Finanz haushalt der Landeskirche erreicht wird.
Mittel
-
verwendung Art.
241 Die Landeskirche verwendet ihre Mittel für a. Beiträge an di e Kirchgemeinden, b. die Löhne der Pfarrerinnen und Pfarrer, c. Dienste, Institutionen und Aufgaben der Landeskirche, d. die Behörden und Organe der Landeskirche und der kirchlichen Bezirke, e.
34 Beiträge an die Evangelisch-reformi erte Kirche Schweiz, das Hilfs werk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS sowie an weitere Institutionen und Werke.
Fonds Art.
242
1 Die Landeskirche verfügt über Fonds für kirchliche Zwecke.
2 Der Kirchenrat verwaltet und ve rwendet solche Fonds gemäss den jeweiligen Vorschriften.
3. Abschnitt: Liegenschafte n in den Kirchgemeinden
Erstellung
und Unterhalt Art.
243
26
1 Die Kirchgemeinden sind zust ändig für den Bau, den Unterhalt und die Nutzung von Kirche n, Kirchgemeindehäusern, Pfarr häusern, Pfarrwohnungen und weiter en kirchlichen Liegenschaften, Dritte zuständig sind.
66
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
2 Der Kirchenrat führt zuhanden der Finanzplanung der Landes
- kirche ein Verzeichnis der kirchlichen Liegenschaften der Kirch
- gemeinden. Er erhebt den Raum- und Unterhaltsbedarf.
3 Der Kirchenrat kann Vorschriften für den Bau, den Unterhalt und die Nutzung kirchlicher Liegenschaften sowie für den Raum
- bedarf der Kirchg emeinden erlassen. Kirchen Art.
244
1 In der Kirche versammelt sich die gottesdienstliche Gemeinde.
2 Die Kirchenpflege sorg t dafür, dass die Kirche für Besinnung, Andacht und Gebet offen steht. b. Andere Nutzung und Veräusserung Art.
245
1 Die Kirchenpflege kann unt er Wahrung des besonde
- ren Charakters der Kirc he deren vorübergehende Benützung zu ande
- ren Zwecken gestatten.
2 Die dauernde Nutzung einer Kirc he zu anderen als kirchlichen Zwecken und die Veräusse rung einer Kirche bedürfen der Zustim
- mung des Kirchenrates. Dieser hö rt die betreffenden Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände an. c. Grossmünster, Fraumünster und Kirche St. Peter Art.
246 Das Grossmünster, das Fraumünster und die Kirche St. Peter in Zürich stehen der Kirc hensynode und dem Kirchenrat für Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen unentgeltlich zur Ver
- fügung. Amtswohnun gen und Amts räume der Pfarrerinnen und Pfarrer Art.
247
26
1 Jede Kirchgemeinde ist Ei gentümerin mindestens eines Pfarrhauses oder einer Pfarrwohnung . Der Kirchenrat kann Ausnahmen bewilligen.
2 Die Kirchgemeinde stellt Pfarre rinnen und Pfarrern, die in dieser Kirchgemeinde auf ein Stellenpens um von mindestens 50% gewählt sind, ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung zur Verfügung.
3 Die Kirchgemeinde stellt Pfarrerinnen oder Pfarrern Amtsräume in der Kirchgemeinde zur Verfügung, wenn a. sie kein Pfarrhaus oder keine Pfarrwohnung bewohnen, b. das von ihnen bewohnte Pfarrh aus oder die von ihnen bewohnte Pfarrwohnung keine Am tsräume aufweist.
4 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten bezüglich Pfarrhaus, Pfarr
- wohnung und Amtsräume in einer Vero rdnung. Er setzt insbesondere die von Pfarrerinnen und Pfarrern zu leistende Entschädigung für die Nutzung von Pfarrhaus oder Pfarrwohnung fest. a. Kirchliche Nutzung
67 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
6. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abweichungen
von der
Kirchenordnung Art.
248
1 Vorhaben mindestens einer Kirchgemeinde, welche die in der Kirchenordnu ng festgelegten Befugnisse der Kirchgemeinde überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Kirchgemeindeversamm lung oder des Kirchgemeindeparlamentes und der Genehmigung durch den Kirchenrat.
26
2 Solche Vorhaben sind zeitlich zu befristen. Der Kirchenrat beglei tet ihre Durchführung.
3 Die Kirchenpflege erstattet nach Abschluss des Vorhabens dem Kirchenrat und dieser der Kirchensynode Bericht.
Aufhebung von
Erlassen Art.
249
1 Die Kirchenordnung vom 2. Juli 1967 mit den seitheri gen Änderungen wird aufgehoben.
2 Die bisherigen Erlasse, Richtl inien und Beschlüsse von Kirchen synode und Kirchenrat sind bis zum Inkrafttreten der in dieser Kirchen ordnung vorgesehenen Regelungen anwendbar. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieser Kirche nordnung sowie abweichende Be schlüsse von Kirchens ynode und Kirchenrat.
b. Kirchgemein
-
den und Kirch
-
gemeinschaften Art.
250
1 Kirchgemeindeordnungen so wie weitere Erlasse und Anordnungen der Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirch gemeinschaften bleiben anwendbar, so weit sie nicht dieser Kirchen ordnung und ihren Ausführungsb estimmungen widersprechen.
2 Kirchgemeinden, Kirchgemeind everbände und Kirchgemeinschaf ten passen ihre Kirchgemeindeordnun gen, Statuten, Erlasse und Anord nungen binnen dreier Jahre nach In krafttreten dieser Kirchenordnung an.
Amtsdauer Art.
251 Behörden und Organe bleibe n im Amt, bis die Amts dauer nach bisherigem Recht abgela ufen ist. Der Ki rchenrat bestimmt den Zeitpunkt der Erneuerungswahlen.
Bezirk und
Diakonats
-
kapitel Zürich Art.
252 Die Vereinigung der kirchl ichen Bezirke Zürich links der Limmat und Zürich rechts der Li mmat gemäss Art.
180 dieser Kir chenordnung sowie die Ne ugliederung der Diakonatskapitel gemäss Art. 194 dieser Kirc henordnung erfolgen auf den 1. Juli 2011.
Arbeits
-
verhältnis von
Pfarrerinnen
und Pfarrern Art.
253
1 Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Amtsdauer mit Inkraft treten des Kirchengesetzes
10 geendet hat, treten in den Stand der Stell vertretung gemäss Art. 12
1 dieser Kirchenordnung.
2 Die Wahl der Pfarrerinnen und Pf arrer für die neue Amtsdauer erfolgt an der Urne nach den Be stimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte
7 betreffend die Bestätig ungswahl. Der Kirchenrat bestimmt deren Zeitpunkt und regelt die Einzel heiten des Verfahrens.
a. Landeskirche
68
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
3 Der Kirchenrat legt den Beginn der neuen Amtsdauer fest. Sie endet am 30. Juni 2016.
4 Auf Beginn dieser Amtsdauer er folgt die Anstellung von Pfarre
- rinnen und Pfarrern in Institutionen gemäss Art. 127 dieser Kirchen
- ordnung. Inkrafttreten Art.
254 Diese Kirchenordnung tri tt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten und nach de r amtlichen Veröffentlichung des Genehmigungsbeschlusses des Regierungsrates
2 auf den vom Kirchen
- rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft
3 . Übergangsbestimmung zur Ä nderung vom 15. Mai 2018 ( OS 73, 530
) I. Die Kirchenpflegen setzen Art.
91 Abs.
2 Satz 2 binnen eines Jahres nach Inkrafttr eten dieser Änderung der Kirchenordnung um. II. Die oder der Vorsitzende de s Pfarrkonventes und die Vertre
- tung des Pfarrkonventes in de r Kirchenpflege gemäss Art.
114 Abs.
3 lit. b werden binnen se chs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Än
- derung der Kirchenordnung für de n Rest der Amts dauer 20
16–2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer bestimmt. III. Die Pfarrdienstordnung gemäss Art.
115 Abs.
1 und die Ge
- schäftsordnung gemäss Art.
162 Abs.
5 sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung de r Kirchenordnung zu erlassen. Im Übrigen gilt für die Kirchgemeindeordnungen, Statuten, Erlasse und Anordnungen der Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirch
- gemeinschaften Art. 250. IV. Art. 116, 117, 120, 122 sowie 126 Abs. 1 und 2 sind unter Vor
- behalt von Ziff. V erstmals auf di e Stellenzuteilung und für die Amts
- dauer 2020–2024 der Pfarreri nnen und Pfarrer anwendbar. V. Die Zuteilung der Pfarrstellen gemäss Art. 116 und 117 erfolgt für die Amtsdauer 2020–2024 der Pf arrerinnen und Pf arrer wie folgt: a. Das mittlere landeskirchliche Quorum beträgt 1650 Mitglieder. b. Kirchgemeinden, die nicht mehr als 2000 Mitglieder zählen, verfü
- gen im Pfarramt in Abweichung von Art. 117 Abs. 1
1. von 901 bis 1500 Mitgliede r über 80 Stellenprozent,
2. von 1501 bis 2000 Mitglieder über 100 Stellenprozent. c. Pro Anzahl Mitglieder, die der Hälfte des mittleren landeskirch
- lichen Quorums ents pricht, werden 5 Stellenprozent gewährt.
69 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10 VI. Die Kirchensynode fasst erstmals für die Amtsdauer 2024–2028 der Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss Art.
116 Abs.
4 und 117 Abs.
2 Beschluss. VII. Nach den Bestimmungen der Kirchenordnung in der Fassung vom 17. März 2009 richten sich für den Rest der Amtsdauer 2016–2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer: a. die Zuteilung der Pfarrstellen (Art. 116 und 118), b. der Zusatzdienst (Art.
117), sofern vorher keine Vakanz auf der betreffenden Pfarrstelle eintritt ode r dieser nicht vorher beendet wird, c. die Aufteilung von Pfarrstellen (Art. 120, 126 und 132 Abs. 3), d. die Wohnsitzpflicht (Art. 122). VIII. Auf die im Zeitpunkt des I nkrafttretens dieser Änderung der Kirchenordnung hängigen Zusamm enschlüsse von Kirchgemeinden nicht anwendbar sind: a. Art.
151 a Abs.
2, wenn der Vertrag übe r den Zusammenschluss von den Stimmberechtigten bereits beschlossen ist, b. Art.
151 a Abs.
3, wenn die Kirchgemeindeordnung der zusam mengeschlossenen Kirchgemeinde von den Stimmberechtigten oder vom Kirchgemeindeparlament bereits beschlossen ist. IX. Art. 170 Abs. 2 ist auf Pfarrwahlkommissionen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung der Kirchenordnung einge setzt werden. X. Die Bezirkskirchenpflegen erla ssen binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung der Kirchenor dnung die Geschäftsord nung gemäss Art. 184 Abs. 4. XI. Die Kirchenmusikkapitel und die Katechetikkapitel konsti tuieren sich auf den 1. Januar 2020 für den Re st der Amtsdauer 2018–
2022 der Kirchenpflegen. XII. Art. 210 Abs. 3 ist erstmals auf die Neuwahl der Kirchensynode für die Amtsdauer 2019–2023 anwendbar. XIII. Art. 217 Abs. 3 lit. a–c und e sind erstmals auf die Neuwahl des Kirchenrates für die Amts dauer 2019–2023 anwendbar. XIV. Auf im Zeitpunkt des Inkrafttr etens dieser Änderung der Kir chenordnung hängige Ve rfahren finden Art.
228 Abs.
1 lit. c sowie Abs. 3 und 4 keine Anwendung.
70
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 12. Juli 2022 ( OS 78, 57 ) I. Die gemäss Art. 177 Abs. 1 der Kirchenordnung in der Fassung vom 17. März 2009 bestehenden Ki rchgemeinschaften der Landeskirche gelten als anerkannt. II. Die Festlegung der Kapitel ge mäss Art. 180 Abs. 2 kann erst
- mals auf den 1. Juli 2024 erfolgen. Im Übrigen regelt der Kirchenrat die Einzelheiten.
1 OS 64, 729 .
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 25. November 2009.
3 Inkrafttreten: 1. Januar 2010.
4 ABl 2009, 1268 .
5 LS 101 .
6 LS 131.1 .
7 LS 161 .
8 LS 170.4 .
9 LS 175.2 .
10 LS 180.1 .
11 LS 181.13 .
12 LS 181.40 .
13 LS 181.41 .
14 SR 210 .
15 SR 311.0 .
16 Fassung gemäss B vom 5. Januar 2010 ( OS 65, 516 ). In Kraft seit 1. September
2010.
17 Fassung gemäss B vom 26. November 2013 ( OS 69, 598 ; ABl 2013-11-29
). In Kraft seit 1. Januar 2015.
18 Fassung gemäss B vom 25. März 2014 ( OS 69, 600 ; ABl 2014-03-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
19 Fassung gemäss B vom 24. November 2015 ( OS 71, 107 ; ABl 2015-11-27
). In Kraft seit 1. April 2016.
20 Fassung gemäss B vom 13. Juni 2017 ( OS 72, 576 ; ABl 2017-06-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
71 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10
21 Fassung gemäss B vom 13. Juni 2017 ( OS 72, 576 ; ABl 2017-06-16 ). In Kraft seit 1. Juli 2018.
22 Fassung gemäss B vom 28. November 2017 ( OS 73, 168 ; ABl 2017-12-01 ). In Kraft seit 1. Juli 2018.
23 Fassung gemäss B vom 8. Mai 2018 ( OS 73, 327 ; ABl 2018-05-18 ). In Kraft seit
1. Januar 2019.
24 Fassung gemäss B vom 16. Januar 2018 ( OS 73, 447 ; ABl 2018-01-26 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
25 Eingefügt durch B vom 15. Mai 2018 ( OS 73, 530 ; ABl 2018-06-01 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
26 Fassung gemäss B vom 15. Mai 2018 ( OS 73, 530 ; ABl 2018-06-01 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
27 Aufgehoben durch B vom 15. Mai 2018 ( OS 73, 530 ; ABl 2018-06-01 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
28 Fassung gemäss B vom 26. März 2019 ( OS 74, 482 ; ABl 2019-03-29 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
29 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2021 ( OS 76, 464 ; ABl 2021-07-02 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
30 Fassung gemäss B vom 28. September 2021 ( OS 76, 546 ; ABl 2021-11-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
31 Fassung gemäss B vom 29. März 2022 ( OS 77, 261 ; ABl 2022-04-01 ). In Kraft seit 1. Juli 2022.
32 Fassung gemäss B vom 27. September 2022 ( OS 77, 555 ; ABl 2022-09-30 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
33 Eingefügt durch B vom 12. Juli 2022 ( OS 78, 57 ; ABl 2022-07-15 ). In Kraft seit
1. März 2023.
34 Fassung gemäss B vom 12. Juli 2022 ( OS 78, 57 ; ABl 2022-07-15 ). In Kraft seit
1. März 2023.
35 Aufgehoben durch B vom 12. Juli 2022 ( OS 78, 57 ; ABl 2022-07-15 ). In Kraft seit 1. März 2023.
72
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Anhang: Verzeichnis der evangelisch-reform ierten Kirchgemeinden und Kirch
- gemeinschaften Bezirk Zürich
24 Zürich Zürich Hirzenbach Zürich Witikon Bezirk Affoltern Kappel a. A. Knonauer Amt
29 Stallikon-Wettswil Knonau Obfelden Bezirk Horgen
28 Horgen
20 Richterswil Schönenberg-Hütten
20 Kilchberg Rüschlikon Thalwil Oberrieden Sihltal Wädenswil Bezirk Meilen Erlenbach Männedorf Stäfa-Hombrechtikon
30 Herrliberg Meilen Uetikon a. S. Küsnacht Oetwil a. S. Zollikon-Zumikon
32 Bezirk Hinwil Bäretswil Gossau Seegräben Bubikon Grüningen Wald Dürnten Hinwil Wetzikon Fischenthal Rüti Bezirk Uster Dübendorf- Greifensee Volketswil Schwerzenbach
21 Maur Wangen-Brüttisellen Egg Mönchaltorf Fällanden Uster
73 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
181.10 Bezirk Pfäffikon Bauma-Sternenberg
14 Illnau-Effretikon
31 Weisslingen Fehraltorf Pfäffikon Wildberg Hittnau Russikon Bezirk Winterthur
28 Dägerlen Sitzberg Winterthur Seen Dättlikon-Pfungen
32 Turbenthal-Wila
23 Winterthur Töss Eulachtal Wiesendangen Winterthur Veltheim Hettlingen Winterthur Stadt Winterthur Wülflingen Neftenbach Winterthur Mattenbach Zell Seuzach-Thurtal Oberwinterthur Bezirk Andelfingen
28 Andelfingen Flaachtal
15 Stammheim Dorf Henggart Weinland Mitte
29 Feuerthalen Laufen Bezirk Bülach
28 Breite
29 Glattfelden Wallisellen Bülach Kloten Wil-Hüntwangen-Wasterkingen Dietlikon Opfikon Eglisau Rafz Embrach-Oberembrach- Rorbas-Freienstein- Lufingen Teufen Bezirk Dielsdorf Dielsdorf Otelfingen-Boppelsen- Stadlerberg
22 Furttal
22 Hüttikon Steinmaur-Neerach Niederhasli-Niederglatt Regensberg Wehntal
15 Oberglatt Rümlang Weiach
74
181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Bezirk Dietikon
24 Birmensdorf-Aesch Schlieren Urdorf Dietikon Uitikon Weiningen Kirchgemeinschaften Eglise évangélique réformée zuri choise de langue française Chiesa Evangelica di Lingua Italiana di Zurigo Iglesia Evangélica Hispana del Cantón de Zúrich
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