Geschäftsreglement der tripartiten Kommission (890b)
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Geschäftsreglement der tripartiten Kommission

Nr. 890b Geschäftsreglement der tripartiten Kommission vom 5. November 2002 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 6 Absatz 4 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds vom 18. Januar 2000
1 , auf Antrag des Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:

§ 1

Vorschlagsrecht
1 Die Vertreterinnen und Vertreter der kantonalen Arbeitsmarktbehörde und der Arbeits
- losenkasse des Kantons Luzern werden auf Vorschlag des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums gewählt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden werden auf Vorschlag des Verbandes Luzerner Gemeinden, die übrigen Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen gewählt. *

§ 2

Beratung der regionalen Arbeitsvermittlungszentren
1 Die tripartite Kommission a. berät die regionalen Arbeitsvermittlungszentren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, b. nimmt Stellung zu deren Beratung, Weiterbildung und Vermittlung der Arbeitslo
- sen sowie zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen, c. unterstützt sie mit Vorschlägen.

§ 3

Analyse der Wirtschafts- und Beschäftigungslage
1 Die tripartite Kommission analysiert die Wirtschafts- und Beschäftigungslage im Kanton Luzern. Sind zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit weitere Massnahmen erfor
- derlich, kann sie den zuständigen kantonalen Behörden oder Amtsstellen Vorschläge un
- terbreiten.
1 SRL Nr.
890 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2002 512
2 Nr. 890b

§ 4

Information der tripartiten Kommission
1 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit sorgt dafür, dass die tripartite Kommission die für ihre Tätigkeit benötigten Informationen erhält. Die tripartite Kommission kann die Leiterinnen und Leiter der regionalen Arbeitsvermittlungszentren direkt anhören.
*

§ 5

Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2i AVIG
1 Die tripartite Kommission erteilt ihre Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2i des Bun
- desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä
- digung (AVIG) vom 25. Juni 1982
2 (Zumutbarkeitserklärung für eine Arbeit, deren Ent
- löhnung geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes) auf Antrag des örtlich zu
- ständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrums in der Form eines Beschlusses.
2 Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum reicht die Anträge beim Sekretariat der tri
- partiten Kommission ein.

§ 6

Prüfung von Programmen
1 Die tripartite Kommission überprüft zuhanden des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit die Gesuche um Beiträge an Programme für die vorübergehende Beschäftigung von Versicherten hinsichtlich ihrer Konkurrenzierung der privaten Wirtschaft. *

§ 7

Einberufung
1 Der Präsident oder die Präsidentin beruft die tripartite Kommission nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern ein und bestimmt Ort und Zeitpunkt der Sit
- zungen.
2 Die tripartite Kommission ist mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstag schriftlich einzuberufen. Die Verhandlungsgegenstände sind mit der Einberufung bekannt zu ge
- ben.
3 Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden.
4 Keiner vorgängigen Ankündigung bedürfen das Stellen von Anträgen sowie Verhand
- lungen ohne Beschlussfassung.

§ 8

Beschlussfassung
1 Um beschlussfähig zu sein, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ihre Beschlüsse fällt die tripartite Kommission mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
2 SR
837.0
Nr. 890b
3

§ 9

Ausstandsgründe
1 Für die Mitglieder der tripartiten Kommission gelten sinngemäss die Ausstandsgründe gemäss § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
3
.

§ 10

Sekretariat
1 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit besorgt das Sekretariat. Es führt insbesondere das Sitzungsprotokoll und die Geschäftskontrolle, erledigt die Korrespondenz und das Rechnungswesen und archiviert die Akten. *

§ 11

Beizug von Sachverständigen
1 Sofern es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann die tripartite Kommission Sachverständige beiziehen und anhören.

§ 12

Berichterstattung
1 Die tripartite Kommission erstattet der Ausgleichsstelle der eidgenössischen Arbeitslo
- senversicherung und dem Gesundheits- und Sozialdepartement
4 einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

§ 13

Geheimhaltung
1 Die Kommissionsmitglieder haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Still
- schweigen zu bewahren.
2 Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann der Präsident oder die Präsidentin Ausnahmen gestatten.

§ 14

Entschädigung
1 Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberschaft erhalten vom Kanton Sitzungsgelder und die Reiseentschädigungen nach den Ansätzen der Aus
- gleichsstelle der eidgenössischen Arbeitslosenversicherung.
2 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit führt eine spezielle Rubrik, über die
es die Sitzungsgelder und die Reiseentschädigungen der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft budgetieren und mit dem Bund abrechnen kann. *
3 SRL Nr.
40
4 Gemäss Änderung vom 5. Juni 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Januar
2008 (G 2007 177), wurde die Bezeichnung «Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement» durch «Gesundheits- und Sozialdepartement» ersetzt.
4 Nr. 890b

§ 15

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Geschäftsreglement der tripartiten Kommission vom 2. Juli 1996
5 wird aufgeho
- ben.

§ 16

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen und der Ausgleichsstelle der eidgenössischen Arbeitslosenversicherung zur Kenntnisnahme zu
- zustellen.
5 G 1996 164 (SRL Nr. 890b)
Nr. 890b
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
05.11.2002
01.12.2002 Erstfassung G 2002 512

§ 1 Abs. 1

20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-092

§ 1 Abs. 1

28.02.2023
01.01.2023 geändert G 2023-028

§ 4 Abs. 1

20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-092

§ 6 Abs. 1

20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-092

§ 10 Abs. 1

20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-092

§ 14 Abs. 2

20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-092
6 Nr. 890b Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
05.11.2002
01.12.2002 Erlass Erstfassung G 2002 512
20.11.2018
01.01.2019

§ 1 Abs. 1

geändert G 2018-092
20.11.2018
01.01.2019

§ 4 Abs. 1

geändert G 2018-092
20.11.2018
01.01.2019

§ 6 Abs. 1

geändert G 2018-092
20.11.2018
01.01.2019

§ 10 Abs. 1

geändert G 2018-092
20.11.2018
01.01.2019

§ 14 Abs. 2

geändert G 2018-092
28.02.2023
01.01.2023

§ 1 Abs. 1

geändert G 2023-028
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