Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds
Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds (GBBF) vom 17.06.2005 (Stand 01.01.2021) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; eingesehen den Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
1 Das vorliegende Gesetz schafft einen kantonalen Berufsbildungsfonds im Sinne von Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (nachfol - gend: Fonds), welcher mit juristischer Persönlichkeit ausgestattet ist.
Art. 2 Gleichstellung von Mann und Frau
1 Jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion gilt in glei - cher Weise für Mann und Frau.
Art. 3 Ziele des Fonds
1 Der Fonds hat zum Ziel: a) die finanziellen Aufwendungen der Berufsbildung auf sämtliche Betrie - be aller Branchen des Kantons zu verteilen; b) die Betriebe, welche Lehrlinge ausbilden, durch die Übernahme der anfallenden Ausbildungskosten im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu fördern; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) * innovative Massnahmen im Bereich der Berufsbildung, der berufli - chen Weiterbildung und des beruflichen Nachwuchses zu fördern; d) * die Weiterbildung gemäss Weiterbildungsgesetz (WBG) zu unterstüt - zen.
2 Der Fonds ersetzt nicht: a) das ordentlichen Subventionssystem von Bund und Kanton oder andere finanzielle Aufwendungen des Staates; b) Aktionen, die durch Fonds von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbän - den finanziert werden; c) Leistungen, die im Gesetz über Stipendien und Ausbildungsdarlehen vorgesehen sind.
Art. 4 Leistungen des Fonds
1 Im Rahmen des Vollzugsreglements trägt der Fonds namentlich zur Fi - nanzierung der folgenden Massnahmen bei: a) überbetriebliche Kurse, wie sie in den Bildungsverordnungen um - schrieben sind, soweit sie nicht durch Subventionen des Bundes oder des Kantons abgedeckt sind; b) Reisespesen der Lehrlinge für den Besuch der überbetrieblichen Kurse; c) * ... d) Kosten für Prüfungen und andere anerkannte Qualifikationsverfahren; e) Kurse für Berufsbildner in Lehrbetrieben; f) * ... g) von der kantonalen Aufsichtsbehörde genehmigte Betriebspraktika; h) kollektive Förderaktionen für die Berufsbildung und den beruflichen Nachwuchs; i) * andere Massnahmen im Zusammenhang mit der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Lehrstellenbesetzung und der Einglie - derung Jugendlicher; j) * Weiterbildung für Erwachsene.
2 Falls für das Inkasso des Beitrags ein Branchenfonds an die Stelle des Fonds tritt, müssen dessen Leistungen mindestens gleichwertig wie jene des Fonds sein, insbesondere was die Übernahme der Kosten der überbe - trieblichen Kurse betrifft. *
2 Organisation
Art. 5 Organe
1 Die Organe des Fonds sind: a) die Verwaltungskommission; b) die Verwaltung; c) ein vom Staatsrat bestimmtes Kontrollorgan.
Art. 6 Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission ist das Entscheidungs- und Verwaltungsor - gan des Fonds.
2 Sie wird vom Staatsrat ernannt und setzt sich aus Vertretern des Kantons, der Organisationen der Arbeitswelt und anderen kompetenten Kreisen zu - sammen.
3 Sie trifft ihre Entscheide mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4 Das Vollzugsreglement des Staatsrates regelt die Anzahl und die Auftei - lung der Mitglieder, die Kompetenzen und die Arbeitsweise dieses Organs.
Art. 7 Verwaltung
1 Die Verwaltung des Fonds wird einem Verwalter übertragen, der durch die Mittel des Fonds entlöhnt wird. Der Verwalter wird von der Verwaltungs - kommission ernannt.
2 Er ist der Verwaltungskommission funktionell unterstellt.
3 Er ist mit der Verwaltung und der Förderung des Fonds gegenüber poten - tiellen Empfängern beauftragt.
3 Einnahmen
Art. 8 Einnahmen
1 Der Fonds wird geäufnet durch jährliche Beiträge der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden, die dem Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 11. September 2008 (AGFamZG) unterlie - gen. *
Art. 9 Höhe des Beitrages
1 Die Höhe des Beitrages wird jährlich durch den Staatsrat, auf Vorschlag der Verwaltungskommission, in Promille der gesamten AHV-pflichtigen Lohnsumme festgelegt.
2 Der Beitragssatz darf ein Promille der Lohnsumme nicht überschreiten.
3 Der Anteil des Kantonalen Berufsbildungsfonds variiert je nach Bedarf zwi - schen 0,03 und 0,06 Promille. Der Arbeitgeberbeitrag liegt zwischen 0,02 und 0,04 Promille und der Arbeitnehmerbeitrag zwischen 0,01 und 0,02 Promille. *
Art. 10 Inkasso - Organe
1 Der Beitrag wird durch die im Sinne des AGFamZG im Kanton Wallis täti - gen Familienzulagekassen eingezogen. Absatz 2 bleibt vorbehalten. *
2 Verfügt ein Berufsverband über einen eigenen Bildungsfonds, kann der Beitrag diesem Fonds entnommen werden.
3 Das Reglement legt die Inkassobedingungen und die Überweisung der er - hobenen Beiträge an den Fonds fest.
Art. 11 * ...
Art. 12 Kompetenzen im Zusammenhang mit dem Inkasso
1 Die Familienzulagekassen beziehungsweise die gemäss Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes mit dem Inkasso beauftragten Organe sind zustän - dig für: a) die Abklärung der Unterstellung oder der Befreiung von Arbeitgebern gemäss Artikel 8 dieses Gesetzes und für die Verfügung der entspre - chenden Entscheide; b) Mahnungen an Arbeitgeber, welche ihren Verpflichtungen gemäss Gesetz und Reglement nicht nachkommen; c) die Einschätzungen von Amtes wegen, wenn ein zahlungspflichtiger Arbeitgeber nach der Mahnung die Grundlagen für die Berechnung des Beitrages nicht liefert; wenn der Arbeitgeber auch in den nachfol - genden Jahren seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird der Schatzungsbeitrag von Amtes wegen erhöht; zehn Prozent des Bei - trages jedoch im Maximum 5'000 Franken; d) das Inkasso des Beitrags.
2 Die gemäss Absatz 1 Buchstaben a und c getroffenen Entscheide der Fa - milienzulagekassen gegen die keine Beschwerde erhoben wurde, werden voll-streckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 gleichgestellt.
Art. 13 Deckung der Inkassospesen
1 Die Verwaltungskosten für das Inkasso sind im Beitrag inbegriffen.
2 Die mit dem Inkasso betrauten Organe werden entschädigt.
Art. 14 Auskunftspflicht
1 Der Arbeitgeber muss alle notwendigen Auskünfte erteilen, namentlich be - züglich der Unterstellung, der Festlegung und des Inkassos des Beitrages.
2 Der Kantonale Familienfonds gemäss Artikel 44 AGFamZG ist ermächtigt, der Fondsverwaltung folgende Auskünfte zu erteilen: die Adressen der im Kanton Wallis tätigen Familienzulagekassen und der zugelassenen Unter - nehmen sowie die Höhe der AHV-pflichtigen Löhne und Einkommen ge - mäss der Walliser Gesetzgebung über die Familienzulagen. *
Art. 15 Strafrechtliche Bestimmungen
1 Der Arbeitgeber, der gegen das vorliegende Gesetz oder gegen die Vollzugsbestimmungen verstösst, namentlich: a) wer sich der Zahlung der Beiträge entzieht oder sich zu entziehen versucht; b) wer vorsätzlich falsche oder unvollständige Informationen liefert oder sich weigert, sie zu liefern, wird mit Busse bis zu 10'000 Franken be - straft.
2 Die Verwaltungskommission ist zuständig für den Erlass von Strafverfü - gungen.
4 Gewährung von Leistungen
Art. 16 Gewährungsbedingungen
1 Die Bedingungen für die Gewährung von Leistungen sind in dem vom Staatsrat erlassenen Vollzugsreglement festgelegt.
2 Bei der Aufteilung der Hilfeleistungen aus dem Fonds werden die Beiträge der Begünstigten berücksichtigt.
Art. 17 Ausnahmen
1 Die Verwaltungen und Arbeitgeber von Wirtschaftszweigen, die gemäss
Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes nicht beitragspflichtig sind, gelangen nicht in den Genuss von Leistungen des Fonds.
Art. 18 Überschüsse
1 Etwaige Überschüsse und Fehlbeträge des Fonds werden auf das nach - folgende Geschäftsjahr übertragen. Der Staatsrat berücksichtigt sie bei der Festlegung des Beitrags des nachfolgenden Jahres.
2 Bei Überschüssen wird zur raschen Rückvergütung der verschiedenen Kosten im Zusammenhang mit den Lehrbetrieben eine Reserve von 20 bis
30 Prozent der jährlichen Beiträge gebildet. *
5 Schlussbestimmungen
Art. 19 Rechtsmittel und Verfahren
1 Gegen Entscheide gemäss Artikel 12 kann bei der Verwaltungskommissi - on des Fonds innert 30 Tagen ab Eröffnung des Entscheids Beschwerde eingereicht werden.
2 Gegen die Entscheide der Verwaltungskommission kann beim Staatsrat innert 30 Tagen ab Eröffnung des Entscheids Beschwerde eingereicht wer - den.
3 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
Art. 20 Bestehende Fonds
1 Bestehende Fonds der Berufsverbände, welche vor Inkrafttreten des vor - liegenden Gesetzes eingerichtet wurden und deren Leistungen jenen von
Artikel 4 dieses Gesetzes mindestens gleichwertig sind, können vom Staatsrat anerkannt werden.
2 Im Falle einer solchen Anerkennung haben die Fonds das Recht, den Bei - trag einzuziehen und ihn den Vorschriften dieses Gesetzes und dessen Ausführungsreglements entsprechend zu verwalten.
3 Ein jährlicher Tätigkeitsbericht ist der Verwaltungskommission zur Geneh - migung vorzulegen.
4 Um anerkannt zu werden, muss der Beitragssatz mindestens gleich hoch wie jener des kantonalen Fonds (Art. 9) festgesetzt werden.
Art. 21 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.06.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2005
13.12.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 1, c) aufgehoben BO/Abl. 10/2013,
37/2013
13.12.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 1, f) aufgehoben BO/Abl. 10/2013,
37/2013
13.12.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 10/2013,
37/2013
13.12.2012 01.01.2013 Art. 8 Abs. 1 geändert BO/Abl. 10/2013,
37/2013
13.12.2012 01.01.2013 Art. 10 Abs. 1 geändert BO/Abl. 10/2013,
37/2013
13.12.2012 01.01.2013 Art. 11 aufgehoben BO/Abl. 10/2013,
37/2013
13.12.2012 01.01.2013 Art. 14 Abs. 2 geändert BO/Abl. 10/2013,
37/2013
13.12.2012 01.01.2013 Art. 18 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 10/2013,
37/2013
13.03.2020 01.01.2021 Art. 3 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2020-101,
2020-102
13.03.2020 01.01.2021 Art. 3 Abs. 1, d) eingefügt RO/AGS 2020-101,
2020-102
13.03.2020 01.01.2021 Art. 4 Abs. 1, i) geändert RO/AGS 2020-101,
2020-102
13.03.2020 01.01.2021 Art. 4 Abs. 1, j) eingefügt RO/AGS 2020-101,
2020-102
13.03.2020 01.01.2021 Art. 9 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-101,
2020-102
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 17.06.2005 01.01.2006 Erstfassung BO/Abl. 27/2005
Art. 3 Abs. 1, c) 13.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-101,
2020-102
Art. 3 Abs. 1, d) 13.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-101,
2020-102
Art. 4 Abs. 1, c) 13.12.2012 01.01.2013 aufgehoben BO/Abl. 10/2013,
37/2013
Art. 4 Abs. 1, f) 13.12.2012 01.01.2013 aufgehoben BO/Abl. 10/2013,
37/2013
Art. 4 Abs. 1, i) 13.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-101,
2020-102
Art. 4 Abs. 1, j) 13.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-101,
2020-102
Art. 4 Abs. 2 13.12.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 10/2013,
37/2013
Art. 8 Abs. 1 13.12.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 10/2013,
37/2013
Art. 9 Abs. 3 13.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-101,
2020-102
Art. 10 Abs. 1 13.12.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 10/2013,
37/2013
Art. 11 13.12.2012 01.01.2013 aufgehoben BO/Abl. 10/2013,
37/2013
Art. 14 Abs. 2 13.12.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 10/2013,
37/2013
Art. 18 Abs. 2 13.12.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 10/2013,
37/2013
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