Gesetz über die Krankenversicherung (832.1)
CH - VS

Gesetz über die Krankenversicherung

Gesetz über die Krankenversicherung vom 22.06.1995 (Stand 01.01.2020) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994; eingesehen die Artikel 31 und 42 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

1 Das vorliegende Gesetz regelt im Kanton die Anwendung der obligatori - schen Krankenpflegeversicherung im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KGV).
2 Seine Zielsetzungen sind: a) die Einführung einer obligatorischen Krankenversicherungsordnung; b) die Gewährung von Subventionen zur Ermässigung der Prämien der Versicherten und der Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Ver - hältnissen.

Art. 2 Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz ist auf alle im Kanton Wallis wohnhaften, der Ver - sicherungspflicht unterstellten Personen anwendbar. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Obligatorische Krankenversicherung

Art. 3 Versicherungspflichtige Personen

1 Jede Person mit Wohnsitz im Kanton ist gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung des Bundes versicherungspflichtig.

Art. 4 Kontrolle und Beitritt von Amtes wegen

1 Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Versicherungspflicht. Die Versicherten liefern den Gemeinden die notwendigen Beitrittsbescheinigun - gen.
2 Die Gemeinden verfügen den Beitritt von Amtes wegen jeder ver - sicherungspflichtigen Person, die dieser Pflicht nicht Folge geleistet hat.

Art. 5 Wechsel des Versicherers

1 Die Mitgliedschaft in einer früheren Versicherung erlischt erst, wenn der neue Versicherer der betroffenen Person mitgeteilt hat, dass er sie ohne Unterbruch des Versicherungsschutzes gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung versichert.

Art. 6 Nichtbezahlung der Prämien

1 Im Falle von Zahlungsunfähigkeit der versicherten Person leitet der Ver - sicherer ein Subventionsgesuch bei dem mit der Ausführung des vorliegen - den Gesetzes beauftragten Organ ein.
2 Wenn die Einziehungsverfahren erschöpft sind, treten die Gemeinden, ge - mäss Gesetzgebung über die Sozialhilfe an die Stelle der Versicherten.
3 Prämienermässigung durch die Subventionen

Art. 7 Subventionen des Kantons

1 Der Kanton gewährt den Versicherten und den Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienermässigungen.
2 Der Staatsrat bestimmt jährlich die Subventionen für die Kategorien von Versicherten aufgrund der durch die Versicherer festgehaltenen Prämien und unter Berücksichtigung eines regionalen Durchschnittes.
3 Die Subvention kann jedoch 100 Prozent der effektiven Prämie der obliga - torischen Krankenpflegeversicherung nicht übersteigen.

Art. 7a * Einkommensgrenzen

1 Der Staatsrat legt die massgebenden mittleren Einkommen für alleinste - hende Personen mit und ohne Kinder sowie für Paare mit und ohne Kinder fest.
2 Die Einkommensgrenzen, die Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Verbilligungen für Krankenkassenprämien ge - ben, dürfen nicht tiefer als 70 Prozent des massgebenden mittleren Ein - kommens gemäss Absatz 1 sein.
3 Die Einkommensgrenzen, die Anspruch auf Verbilligungen für Kranken - kassenprämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung sowie von Familien mit unteren und mittleren Einkommen geben, entsprechen
100 Prozent des massgebenden mittleren Einkommens gemäss Absatz 1.

Art. 7b * Festsetzung der Prämienverbilligungen

1 Der Staatsrat setzt alljährlich die Verbilligungen für Krankenkassenprämi - en fest und berücksichtigt dabei, dass: a) die unbezahlten Forderungen gemäss Artikel 64a des Bundesgeset - zes über die Krankenversicherung übernommen werden; b) die Empfänger von Ergänzungsleistungen der AHV/IV eine Verbilli - gung erhalten, die 100 Prozent der Richtprämie im Sinne von Artikel
10 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen entspricht; c) die Sozialhilfebezüger eine Verbilligung erhalten, die 100 Prozent der Richtprämie entspricht.
2 Ungeachtet der in Absatz 1 vorgesehenen Ausgaben passt der Staatsrat alljährlich im Rahmen des Budgets unter Berücksichtigung der durch - schnittlichen kantonalen Prämienentwicklung und der verfügbaren Finanz - mittel die gesamten Mittelzuweisungen an die Prämienverbilligungen für die Haushalte mit unteren und mittleren Einkommen an.
1 Die kantonalen Subventionen werden nach der finanziellen und familiären Lage der Empfänger auf der Grundlage des Einkommens und des Vermö - gens der Steuerveranlagung und gemäss einer durch den Staatsrat be - stimmten Skala bewilligt.
2 Der Staatsrat nimmt periodisch eine Anpassung der Einkommensskala und der Vermögensbestandteile, die zur Berechnung der Subventionen die - nen, vor.

Art. 9 Durchführung

1 Der jährliche Betrag der kantonalen Subventionen wird im Budget des Staates mit Angabe des Bundesanteils eingetragen.

Art. 10 Versicherer

1 Die Versicherer, die es wünschen, arbeiten an der Auszahlung der Sub - ventionen durch den Abzug der Prämien der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit.
2 Wenn einer der Versicherer nicht zusammenarbeitet, werden die Subven - tionen den Versicherten gemäss einer durch den Staatsrat festgelegten Zahlungsart ausbezahlt. Gegebenenfalls ist der Artikel 6 Absatz 2 des vor - liegenden Gesetzes nicht anwendbar.

Art. 11 Hilfsfonds

1 Ein jährlich aufgrund des Voranschlages festzulegender Beitrag wird ei - nem Hilfsfonds zugewiesen, der dazu bestimmt ist, die Versicherten zu un - terstützen, die sich aufgrund ausserordentlicher und durch die Grundversi - cherung nicht abgedeckten Krankheitskosten, in einer finanziell schwierigen Situation befinden.
4 Rekurs

Art. 12 Zuständige Behörde

1 Die Entscheide hinsichtlich der Subventionen können Gegenstand einer Einsprache innert 30 Tagen nach ihrer Zustellung beim zuständigen Depar - tement bilden.
2 Der Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach ihrer Zustellung ge - mäss den in der kantonalen Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Formen Gegenstand einer Beschwerde beim Staatsrat bilden.
5 Schlussbestimmungen

Art. 13 Rückerstattung der Subventionen

1 Die zu Unrecht bezogenen Subventionen müssen durch die begünstigte Person oder durch ihre rückerstattet werden.
2 Wenn die betroffene Person gutgläubig war und wenn die Rückerstattung sie übermässig belasten würde, wird die Rückerstattung hingegen nicht verlangt.

Art. 14 Steuerliche Angaben

1 Die Steuerbehörden übermitteln dem Ausführungsorgan die zur Anwen - dung des vorliegenden Gesetzes notwendigen Angaben.

Art. 15 Geheimhaltungspflicht

1 Die mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragten Perso - nen müssen unter Vorbehalt des Artikels 83 KVG Dritten gegenüber das Geheimnis über ihre Feststellungen und Beobachtungen wahren.

Art. 16 Datenschutz

1 Der Datenschutz wird mit den Vorbehalten des Artikels 84 KVG über den Datenschutz geregelt.

Art. 17 Organisation und Durchführung

1 Der Staatsrat wird mit der Durchführung des vorliegenden Gesetzes be - auftragt.
2 Er erlässt auf dem Verordnungsweg die Bestimmungen betreffend: a) die obligatorische Versicherung:
1. die Organisation und die Durchführung der Kontrolle der Ver - sicherungspflicht und des Beitrittes von Amtes wegen,
2. die Modalitäten des Verfahrens im Falle von Nichtzahlung der Prämien; b) die kantonalen Subventionen:
1. die Organisation und die Kompetenzen der Behörden welche mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind,
2. der Kreis der Berechtigten aufgrund der Artikel 6, 7 und 8 des vorliegenden Gesetzes,
3. die Modalitäten der Berechnung der Subventionen,
4. die Zahlungsart der Subventionen,
5. das Verfahren,
6. die Information; c) der Hilfsfonds:
1. die Modalitäten der Funktionsweise,
2. die Kriterien des Einschreitens des Hilfsfonds; d) die Bezeichnung durch den Staatsrat der im Artikel 44 Absatz 2 KVG vorgesehenen Stelle; e) die Ausführungsbestimmungen betreffend Zusatzversicherungen (Ar - tikel 12 des KVG und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die In - kraftsetzung und die Einführung des KVG vom 12. April 1995); f) das Kantonale Versicherungsgericht (Art. 86 und 87 KVG); g) das Kantonale Schiedsgericht (Artikel 89 KVG).

Art. 18 Aufhebung

1 Das vorliegende Gesetz hebt, sobald es in Kraft tritt, das Gesetz über die Krankenversicherung vom 17. November 1988, seine Ausführungsbestim - mungen und jede zu ihm im Widerspruch stehende Bestimmung auf.
Art. 19
1 Das vorliegende Gesetz ist Gegenstand des fakultativen Referendums.
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 12.03.2020 *

Art. T1 - 1 *

1 Die Prämienverbilligungen für das Jahr 2020 dienen als Grundlage für die Anwendung von Artikel 7b Absatz 2.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.06.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung RO/GS 1995 f 49, 166 | d 51, 170
12.03.2020 01.01.2020 Art. 7a eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. 7b eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
12.03.2020 01.01.2020 Art. T1 - 1 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 22.06.1995 01.01.1996 Erstfassung RO/GS 1995 f 49, 166 | d 51, 170

Art. 7a 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066

Art. 7b 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066 Titel T1 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,
2020-066

Art. T1 - 1 12.03.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-065,

2020-066
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