Gesetz zur Förderung der Bergbahnen (902.1)
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Gesetz zur Förderung der Bergbahnen

Gesetz zur Förderung der Bergbahnen (GFBB) vom 17.05.2018 (Stand 01.03.2019) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 15, 31 und 38 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Stärkung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Bergbahnunternehmen im Kanton Wallis durch die Bereitstellung gezielter finanzieller Fördermassnahmen.
2 Diese Förderung erfolgt: a) durch Gewähren von Investitionshilfen für den Bau neuer oder für die Erneuerung, Modernisierung, Kapazitätserweiterung, technische Ver - besserung oder generelle Qualitätssteigerung bestehender Bergbah - nen und Nebenanlagen; b) durch Schaffen von Anreizen für die Bildung von Kooperationen und Fusionen innerhalb der Branche und innerhalb der Destinationen; c) durch finanzielle Unterstützung neuer Geschäftsmodelle, technischer Innovationen und Innovationen in Bezug auf die Marktentwicklung.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf die Bergbalmunternehmen mit Sitz auf dem Gebiet des Kantons Wallis, die kraft einer gültigen eidge - nössischen Konzession oder einer kantonalen Bewilligung Bergbahnen so - wie Nebenanlagen betreiben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Definitionen

1 Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt/gelten als: a) Bergbahnen: Anlagen, die der Personenbeförderung dienen wie Luft - seilbahnen, Gondelbahnen, Standseilbahnen, Skilifte, Sesselbahnen und Förderbänder; b) Nebenanlagen: Anlagen, die in einem funktionalen Zusammenhang zu den Bergbahnunternehmen stehen und die den Bergbahnuntemeh - men gehören oder von diesen betrieben werden wie beispielsweise Parkhäuser, Parkplätze, Kinderpärke, Bikestrecken oder Beschnei - ungsanlagen; c) Beschneiungsanlagen: sämtliche Komponenten einer technischen Be - schneiungseinrichtung wie Wasserspeicher, Pumpen, Kompressoren, Wasser-, Luft- und Stromzuleitungen sowie maschinelle Schneeer - zeuger; d) EBITDA-Marge (englisch: earnings before interest, taxes, depreciati - on and amortisation): der Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibun - gen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immateriellen Vermö - gensgegenständen. Als EBITDA-Marge bezeichnet man den prozen - tualen Anteil des EBITDA am Umsatz eines Unternehmens innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Die Formel hierzu lautet: EBITDA-Mar - ge = EBITDA x 100 / Umsatz. Sämtliche von den Bergbahnunterneh - men betriebenen oder diesen gehörenden Gastronomie- und Beher - bergungsbetriebe sind von der EBITDA-Marge im hier verstandenen Sinne auszunehmen; e) Bergbahn-Masterplan: ein Entwicklungsplan, der auf die für das betreffende Gebiet geltenden touristischen Leitlinien gemäss Touris - musgesetzgebung abgestimmt ist, mit dem Ziel eine sorgfältig erar - beitete Strategie umzusetzen.
2 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungs weg die übrigen im vorliegenden Gesetz verwendeten Begriffe sowie die Begriffe nach Absatz 1 näher aus - führen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik An - passungen vorsehen.
2 Fördermassnahmen

Art. 4 Allgemeines

1 Finanzhilfen können als Investitionsbeiträge und als Unterstützungsbeiträ - ge gewährt werden.

Art. 5 Investitionsbeiträge

1 Investitionsbeiträge können als Darlehen oder Bürgschaften gewährt wer - den.
2 Der Staat kann Bergbahnunternehmen, deren EBITDA-Marge über 25 Prozent liegt, für dasselbe Projekt Finanzhilfen von maximal 50 Prozent in Form von Darlehen oder Bürgschaften gewähren.
3 Der Staat kann Bergbahnunternehmen, deren EBITDA-Marge zwischen
20 und 25 Prozent liegt, für dasselbe Projekt Finanzhilfen von maximal 20 Prozent in Form von Darlehen oder Bürgschaften gewähren.
4 Für die Umsetzung aussergewöhnlicher Infrastruktureinrichtungen von re - gionaler oder kantonaler Bedeutung, namentlich von Berg-/Talverbindungen oder bei einer Verbindung von Skigebieten, kann der Staat Subventionen in Höhe von maximal 4 Millionen Franken pro Projekt gewähren. Unterneh - men, die in den Genuss einer solchen Subvention kommen möchten, müs - sen anhand eines detaillierten Businessplans nachweisen, dass die neu ge - planten Infrastruktureinrichtungen die oben genannten Anforderungen erfül - len und dass ihr Fortbestand mittelfristig gesichert ist. Im Falle einer Divi - dendenausschüttung muss das begünstigte Unternehmen zudem dem Kantonalen Bergbahnfonds während zehn Jahren nach der Ausrichtung der Subvention den gleichen aufgrund der gewährten Subvention berechneten Prozentsatz vergüten.

Art. 6 Unterstützungsbeiträge

1 Der Staat kann folgende Unterstützungsbeiträge gewähren: a) 50 Prozent für die Erarbeitung eines Masterplans durch ein Berg - bahnunternehmen; b) 50 Prozent zur Erarbeitung neuer Geschäftsmodelle, und c) 100 Prozent für die Überprüfung des Masterplans.

Art. 7 Finanzielle Unterstützung von Innovationen

1 Bedienen sich Bergbahnunternehmen technischer Innovationen, die in neuen Produkten oder Verfahren resultieren sowie erfolgreich Anwendung finden und den Markt durchdringen, können sie ein Gesuch um finanzielle Unterstützung stellen.
2 Ebenso können Innovationen finanziell unterstützt werden, sofern sie die Erschliessung neuer Märkte ermöglichen.

Art. 8 Kumulation

1 Insgesamt dürfen Investitionsbeiträge, die gestützt auf das vorliegende Gesetz oder andere kantonale oder eidgenössische Gesetze ausgerichtet werden, 70 Prozent der Gesamtinvestitionen des betreffenden Projekts nicht übersteigen.
2 Abgeltungsbeiträge können beliebig mit anderen Finanzhilfen nach dem vorliegenden Gesetz kumuliert werden.
3 Bergbahn-Masterplan

Art. 9 Voraussetzung

1 Die Erarbeitung eines Bergbahn-Masterplans ist eine Voraussetzung für den Erhalt von Finanzhilfen gemäss Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes.

Art. 10 Inhalt

1 Ein Bergbahn-Masterplan enthält mindestens folgende Elemente: a) Beschreibung der Ausgangslage; b) Angaben bezüglich der Abstimmung mit den touristischen Leitlinien gemäss Tourismusgesetzgebung; c) Strategie; d) Umsetzung.
2 Der Staatsrat regelt in einer Verordnung die detaillierte Ausgestaltung die - ses Bergbahn-Masterplans sowie die Modalitäten seiner Erarbeitung.
4 Verfahrensbestimmungen

Art. 11 Einreichen des Gesuchs

1 Das Gesuch um finanzielle Unterstützung muss wie folgt eingereicht wer - den: a) bei Investitionen vor Baubeginn; b) bei innovativen Projekten vor der Erarbeitung des Projekts.
2 Der Staatsrat bezeichnet in einer Verordnung die für die Behandlung der Finanzhilfegesuche zuständige Stelle.

Art. 12 Zuständige Behörde

1 Der Staatsrat ist für die Gewährung der Finanzhilfen zuständig.
2 Die Behandlung der Finanzhilfegesuche sowie die Analyse und Beurtei - lung der eingereichten Unterlagen können vom Staatsrat an eine zuständi - ge Stelle delegiert werden.
3 Der Staatsrat regelt die Verfahrensmodalitäten auf dem Verordnungsweg.
5 Finanzierung und Gewährung von Finanzhilfen

Art. 13 Kantonaler Bergbahnfonds

1 Es wird ein Kantonaler Bergbahnfonds geschaffen, um die Bergbahnen bei der Finanzierung ihrer Investitionen zu unterstützen.
2 Die Einrichtung des Kantonalen Bergbahnfonds wird in einem Reglement des Staatsrates geregelt, das dem Grossen Rat zur Genehmigung unter - breitet wird.

Art. 14 Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen

1 Finanzhilfen nach dem vorliegenden Gesetz werden nur unter der Voraus - setzung gewährt, dass der Masterplan des Empfängers einerseits die Über - einstimmung der Projekte mit den Anforderungen des Tourismusgesetzes aufzeigt und die Projekte andererseits zur Verbesserung der Wettbewerbs - fähigkeit oder zur Attraktivitätssteigerung der betreffenden Station oder Destination beitragen.
2 Finanzhilfen nach Artikel 5 werden nur gewährt, sofern sich die Empfän - ger mit mindestens 20 Prozent Eigenmitteln oder gleichgestellten Mitteln an ihren Projekten und Investitionen beteiligen.
3 Aufgrund irreführender Angaben oder der Nichterfüllung von Auflagen und Bedingungen kann der Staatsrat die geleisteten Finanzhilfen zurückfordern. Er ist während der gesamten Dauer der Finanzhilfe befugt, vom Empfänger statistische und buchhalterische Auskünfte zu verlangen und das unter - stützte Projekt gegebenenfalls zu inspizieren.
4 Ist der Empfänger von Investitionsbeiträgen in Form von Darlehen oder Bürgschaften eine juristische Person, kann diese vorbehaltlich der Einhal - tung der Pläne zur Amortisierung der Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber dem Staat Wallis ihren Mitgliedern angemessene Gewinnbeteili - gungen ausschütten. Die Obergrenze dieser Gewinnbeteiligung wird vom Staatsrat festgelegt. Er legt die Obergrenze alle vier Jahre aufgrund der Verhältnisse auf dem Zins- und Kapitalmarkt neu fest. Bei ausserordentli - chen Veränderungen auf dem Zins- und Kapitalmarkt kann er die Ober - grenze auch innerhalb dieser vier Jahre den veränderten Verhältnissen an - passen. Werden Dividenden ausgeschüttet, welche die Obergrenze über - steigen, ist der Zinsunterschied auch auf dem Darlehen zu entrichten.
5 - nanzhilfen zusätzliche Auflagen und Bedingungen festlegen.

Art. 15 Darlehen für Investitionsvorhaben

1 Darlehen können entweder als zinslose Darlehen oder als Darlehen zu günstigen Zinssätzen gewährt werden.
2 Bei der Festlegung des Zinssatzes ist den finanziellen Möglichkeiten des Darlehensempfängers Rechnung zu tragen.
3 Die maximale Darlehensdauer beträgt 25 Jahre. Bei der Festlegung der Laufzeit des Darlehens ist die Lebensdauer der geförderten mfrastruk - tureinrichtung zu berücksichtigen.
4 Ausnahmsweise kann der Staatsrat während maximal fünf Jahren auf die Rückzahlung der Darlehen verzichten, wenn es die finanzielle Situation des Empfängers erfordert. Hierfür ist der für die Behandlung von Finanzhilfege - suchen zuständigen Stelle ein Gesuch einzureichen, in dem die Finanzsi - tuation dargelegt und aufgezeigt wird, welche Massnahmen zu deren Ver - besserung ergriffen werden.
5 Die Beiträge aus der Abschreibung der Darlehen sowie Zinszahlungen werden dem Kantonalen Bergbahnfonds zur neuen Verwendung gemäss vorliegendem Gesetz gutgeschrieben.

Art. 16 Gewährung der Hilfen

1 Auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Finanzhilfen besteht kein Rechtsanspruch.
2 Gegen Entscheide, die gestützt auf das vorliegende Gesetz ergehen, kann keine Beschwerde eingereicht werden.

Art. 17 Verpflichtungen

1 Die gemäss Artikel 5 unterstützten Bergbahnunternehmen verpflichten sich, dass die Anlagen effektiv genutzt werden, deren wirtschaftliche Zweckbestimmung nicht geändert wird und sie nicht veräussert werden, es sei denn, der Rechtsnachfolger übernehme sämtliche Verpflichtungen.
2 Die Empfänger von Finanzhilfen im Sinne des vorliegenden Gesetzes müssen insbesondere folgende rechtliche Bestimmungen einhalten: a) allfällige lokale und nationale Gesamt- und Normalarbeitsverträge; b) Bestimmungen über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; c) vorsorgerechtliche Bestimmungen.
3 Veränderungen, die einen Einfluss auf die Finanzhilfegewährung haben, sind unverzüglich dem Staatsrat mitzuteilen.
4 Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann der Staatsrat vom Empfänger der Finanzhilfen deren sofortige vollständige oder teilweise Rückerstattung verlangen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.05.2018 01.03.2019 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-020,
2019-021
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 17.05.2018 01.03.2019 Erstfassung RO/AGS 2019-020,
2019-021
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