Verordnung über die Ausnahmen von der Pflicht zur Vernichtung polizeilicher Daten (321.211)
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Verordnung über die Ausnahmen von der Pflicht zur Vernichtung polizeilicher Daten

1 321.211 Verordnung über die Ausnahmen von der Pflicht zur Vernichtung polizeilicher Daten * (Datenvernichtungsverordnung, PDVV) vom 05.08.1998 (Stand 01.03.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessord nung (EG ZSJ 1 ) ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, * beschliesst:

Art. 1

* Gegenstand, Zweck
1 Diese Verordnung regelt Ausnahmen von der allgemeinen Datenvernich tungspflicht gemäss Artikel 4 EG ZSJ 2 ) , insbesondere betreffend die Daten von Opfern, vermisster, gemeingefährlicher und schuldunfähiger Personen. *

Art. 2

Opfer
1 Auf Gesuch der Betroffenen werden die Daten von Opfern und Geschädigten vernichtet, wenn die Strafverfolgung die weitere Aufbewahrung nicht mehr er fordert.
2 Die Daten von Opfern und Geschädigten werden von Amtes wegen vernich tet, wenn die Strafverfolgungsverjährung der in Frage stehenden Tat eingetre ten ist.

Art. 3

Vermisste Personen
1 Die Daten vermisster Personen werden von den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden bis am 31. Dezember des Jahres aufbewahrt, in dem die Personen ihr 100. Altersjahr zurückgelegt hätten. *
2 Spätestens fünf Jahre nach dem Auffinden einer vermissten Person sind die Daten zu vernichten. Steht ein Verbrechen in Frage, so gilt die Frist gemäss Artikel 2 Absatz 2.
1) BSG 271.1
2) BSG 271.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
98-53
321.211 2

Art. 4

Gemeingefährliche Personen
1 Die polizeilichen Daten über gemeingefährliche Personen werden von Amtes wegen auf Ende des Jahres vernichtet, in dem die Personen ihr 80. Altersjahr zurückgelegt haben.
2 Als gemeingefährlich im Sinne dieser Verordnung sind jene Personen zu be urteilen, die auf Grund ihrer dissozialen Persönlichkeit oder infolge psychischer Störungen eine unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben sowie psychische und physische Gesundheit eines unbestimmten Kreises von Drittpersonen darstellen.
3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeingefährlichkeit über das acht zigste Altersjahr hinaus andauert, können die Daten bis längstens zwanzig Jahre nach der letzten Ermittlungshandlung über die Altersgrenze hinaus auf bewahrt werden.

Art. 5

Zurechnungsunfähige Personen
1 Gesuche um Aktenvernichtung von Personen, die wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden sind, kann die Polizei abweisen, wenn eine Aktenaufbe wahrung gemäss Artikel 4 Absatz 2 EG ZSJ 1 ) im Interesse der Strafverfolgung oder im öffentlichen Interesse geboten ist. *
2 Für gemeingefährliche Personen gilt Artikel 4.

Art. 6

Unverjährbare Verbrechen
1 Die polizeilichen Daten betreffend die unverjährbaren Verbrechen (Artikel 101 StGB 2 ) ) unterliegen keiner Vernichtung. *

Art. 7

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft. Bern, 5. August 1998 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger
1) BSG 271.1
2) SR 311.0
3 321.211 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 05.08.1998 01.11.1998 Erlass Erstfassung 98-53 26.04.2006 01.01.2007

Art. 1

geändert 06-52 26.04.2006 01.01.2007

Art. 5 Abs. 1

geändert 06-52 26.04.2006 01.01.2007

Art. 6 Abs. 1

geändert 06-52 17.10.2007 01.01.2008

Art. 3 Abs. 1

geändert 07-107 27.10.2010 01.01.2011 Ingress geändert 10-108 27.10.2010 01.01.2011

Art. 1 Abs. 1

geändert 10-108 27.10.2010 01.01.2011

Art. 5 Abs. 1

geändert 10-108 11.01.2023 01.03.2023 Erlasstitel geändert 23-006
321.211 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 05.08.1998 01.11.1998 Erstfassung 98-53 Erlasstitel 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006 Ingress 27.10.2010 01.01.2011 geändert 10-108

Art. 1

26.04.2006 01.01.2007 geändert 06-52

Art. 1 Abs. 1

27.10.2010 01.01.2011 geändert 10-108

Art. 3 Abs. 1

17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-107

Art. 5 Abs. 1

26.04.2006 01.01.2007 geändert 06-52

Art. 5 Abs. 1

27.10.2010 01.01.2011 geändert 10-108

Art. 6 Abs. 1

26.04.2006 01.01.2007 geändert 06-52
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