Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis
Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis vom 16.11.2012 (Stand 01.01.2015) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 13 Absatz 1, 15 Absatz 1 Buchstabe b, 31 Absatz 1 Buchstabe a, 38 Absatz 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über die Fachhochschulen vom 6. Oktober
1995 (FHSG); eingesehen die Interkantonale Vereinbarung der Fachhochschule West - schweiz vom 26. Mai 2011; eingesehen das Gesetz über den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkanto - nalen Vereinbarung der Fachhochschule Westschweiz vom 16. November
2011; eingesehen das Gesetz zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe vom 11. November 1999; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtsform und Autonomie
1 Die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis (nachfolgend: HES-SO Valais/Wallis) ist Mitglied der Fachhochschule Westschweiz (nachfolgend: HES-SO). Sie bildet eine ihrer Hochschulen im Sinne von Artikel 39 der In - terkantonalen Vereinbarung der Fachhochschule Westschweiz vom 26. Mai
2011 (nachfolgend: Interkantonale Vereinbarung).
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funk - tion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die HES-SO Valais/Wallis ist eine selbstständige, öffentlich-rechtliche, nicht gewinnorientierte Institution mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Die HES-SO Valais/Wallis stützt sich auf die vierjährige Zielvereinbarung zwischen dem Regierungsausschuss der HES-SO und der HES-SO (nach - stehend: Zielvereinbarung) und erfüllt die Fachhochschulaufgaben, die ihr über einen Leistungsauftrag erteilt werden.
4 Die HES-SO Valais/Wallis verfügt über ein Globalbudget zur Finanzierung der Verwirklichung der Fachhochschulaufgaben.
5 Der Staatsrat kann der HES-SO Valais/Wallis zusätzliche Aufgaben über - tragen, die in einer Leistungsvereinbarung beschlossen und die zusätzlich finanziert werden, insbesondere den Betrieb der Lehrgänge der höheren Fachschulen (HF).
6 Der Staatsrat kann Hochschulen oder andere Institutionen, die über ein besonderes Statut verfügen, durch spezielle Vereinbarungen an der HES- SO Valais/Wallis beteiligen oder sie in diese integrieren.
Art. 2 Aufgaben
1 Die HES-SO Valais/Wallis vermittelt eine praxisorientierte Hochschulbil - dung auf Tertiärstufe, die in erster Linie die Weiterführung einer beruflichen Grundausbildung ist.
2 Die Ausbildungen werden mit einem Bachelor- und/oder Masterdiplom HES-SO abgeschlossen. Das Angebot umfasst auch Nachdiplomstudien und berufliche Weiterbildungskurse.
3 Die HES-SO Valais/Wallis führt allein oder in Partnerschaft anwendungs - orientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch, deren Resultate sie in den Unterricht einfliessen lässt. Sie erbringt Dienstleistungen zuhan - den Dritter und stellt den Austausch mit der Praxis sicher.
4 Die HES-SO Valais/Wallis fördert den Kompetenz- und Technologietrans - fer. Sie beteiligt sich an der Erweiterung und Valorisierung der Kenntnisse zugunsten der Studierenden und der Gesellschaft. Dazu kann sie die Grün - dung von Unternehmen unterstützen.
5 Die multidisziplinäre HES-SO Valais/Wallis ist auf Innovation und Kreativi - tät ausgerichtet.
6 Im Rahmen ihrer Aufgaben gewährleistet die HES-SO Valais/Wallis eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale, ökologische und kulturelle Entwicklung für den ganzen Kanton.
7 Die HES-SO Valais/Wallis fördert die Zweisprachigkeit, die sie als Mehr - wert für die Studierenden und Mitarbeitenden betrachtet.
Art. 3 Sprachen
1 Der Unterricht in den Studiengängen der HES-SO Valais/Wallis wird auf Französisch und/oder auf Deutsch erteilt. Der Staatsrat legt in einer Verord - nung die Modalitäten fest.
2 Die HES-SO Valais/Wallis fördert insbesondere die zweisprachigen Studi - en in Französisch und Deutsch.
3 Gewisse Kurse können mit der Genehmigung der Generaldirektion in ei - ner anderen Sprache, insbesondere in Englisch, gegeben werden.
4 Die HES-SO Valais/Wallis bietet grundsätzlich in allen von ihr geführten Studiengängen die Möglichkeit an, ein Bachelor- und/oder Masterdiplom mit dem Vermerk "zweisprachig" (Deutsch/Französisch) zu erwerben.
Art. 4 Oberaufsicht des Staates
1 Die HES-SO Valais/Wallis steht unter der Oberaufsicht des Staatsrates, der diese über das für Erziehung zuständige Departement (nachfolgend: Departement) ausübt.
2 Das Departement stellt die Aufsicht über die Tätigkeiten sicher, die von der HES-SO Valais/Wallis im Rahmen der Zielvereinbarung und der Leis - tungsvereinbarungen zwischen dem Staat Wallis und der HES-SO Valais/Wallis ausgeübt werden.
2 Betriebsgrundsätze
Art. 5 Autonomie
1 Im Rahmen der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, der Interkan - tonalen Vereinbarung, der Zielvereinbarung und des mit dem Rektorat der HES-SO abgeschlossenen Leistungsauftrags gilt für die HES-SO Valais/Wallis Folgendes: a) sie organisiert sich selbst; b) sie legt ihre Prioritäten und ihre Aktionspläne fest; c) sie ist für ihre Verwaltung verantwortlich.
Art. 6 Akademische Freiheit
1 Die Unterrichts- und Forschungsfreiheit ist im Rahmen der funktionsspezi - fischen Pflichten des Personals der HES-SO Valais/Wallis gewährleistet.
Art. 7 Gerechtigkeit und Chancengleichheit
1 Die HES-SO Valais/Wallis wendet das Gerechtigkeitsprinzip an.
2 Sie setzt sich für die Chancengleichheit ein.
Art. 8 Zusammenarbeit
1 Die HES-SO Valais/Wallis arbeitet mit den Hochschulen der HES-SO zu - sammen.
2 Die HES-SO Valais/Wallis arbeitet mit den Wissenschaftskreisen in der Schweiz und im Ausland zusammen, insbesondere mit den Institutionen derselben Stufe, den Hochschulen und den Universitätsinstituten.
3 In ihren Tätigkeitsgebieten arbeitet sie mit den verschiedenen betroffenen Akteuren, zu denen die Berufskreise, die Gemeinwesen und ihre Verwal - tung gehören, zusammen, namentlich in Form von Dienstleistungen und anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung.
4 Die HES-SO Valais/Wallis arbeitet ausserdem mit Institutionen anderer Stufen sowie mit den Unternehmen und den Einrichtungen in den Berei - chen Soziales, Gesundheit und Kunst zusammen, die Kandidaten auf eine Bachelorausbildung vorbereiten.
Art. 9 Unterstützung der Wirtschaft, der Gemeinwesen und Institutio -
nen in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Kultur und Wis - senschaft
1 Die HES-SO Valais/Wallis trägt mit ihren Tätigkeiten in den Bereichen an - wendungsorientierte Forschung und Entwicklung, Weiterbildung und Dienst - leistungen, die sie allenfalls in Zusammenarbeit mit weiteren Partnern er - bringt, zur Stärkung des wirtschaftlichen und zur Entwicklung des sozialen, gesundheitlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Netzes des Kantons bei.
2 Sie sorgt dafür, dass die Unternehmen und Institutionen sowie die Verwal - tungen und weitere interessierte Kreise von den Kenntnissen, den Erfah - rungen und vom Know-how der Fachhochschulen profitieren und so an der neuesten Entwicklung der Techniken und Methoden in den betroffenen Be - reichen teilhaben können.
3 Die HES-SO Valais/Wallis ermuntert ihr Personal, sich im regionalen Netz, namentlich in der Gesellschaft und in der Wirtschaft zu engagieren, sofern ihr das nicht zum Nachteil gereicht. Die Einzelheiten werden in der Verord - nung über das Dienstverhältnis des Personals der HES-SO Valais/Wallis festgehalten.
Art. 10 Mitwirkung der Studierenden und des Personals
1 Die Mitwirkung der Studierenden und des Personals in der HES-SO Valais/Wallis ist gewährleistet.
2 Sie erfolgt konkret über die Mitwirkung von Vertretern in den partizipativen Instanzen der HES-SO und der HES-SO Valais/Wallis gemäss Artikel 14 der Interkantonalen Vereinbarung.
Art. 11 Geistiges Eigentum
1 Die Bestimmungen über das geistige Eigentum gehen aus der Interkanto - nalen Vereinbarung hervor. Der Staatsrat führt sie auf dem Reglementsweg näher aus.
Art. 12 Qualitätssicherung und Kontrolle
1 Die HES-SO Valais/Wallis wendet das Qualitätssicherungssystem der HES-SO an und hält die Qualitätsstandards ein, die von der HES-SO vor - gegeben werden.
2 Sie setzt die Bestimmungen über die interne Kontrolle um, die von der HES-SO erlassen werden.
3 Organisation
Art. 13 Grundsätze
1 Die HES-SO Valais/Wallis ist nach Bereichen strukturiert, in denen die Studiengänge desselben Typs zusammengefasst sind.
2 Ein Bereich entspricht einer Organisationseinheit, deren Bezeichnung und Organisation von der Generaldirektion festgelegt wird.
Art. 14 Organe
1 Die Organe der HES-SO Valais/Wallis sind: a) die Generaldirektion; b) der Kooperationsrat.
Art. 15 Generaldirektion
1 Der Generaldirektion der HES-SO Valais/Wallis gehören der Direktor der HES-SO Valais/Wallis (nachfolgend: Direktor) und die Bereichsdirektoren an.
2 Der Direktor wird nach Vormeinung des Rektorats der HES-SO vom Staatsrat angestellt; dieser legt seine Zuständigkeiten und sein Pflichten - heft fest.
3 Die Bereichsdirektoren werden nach Vormeinung des Direktors vom Staatsrat angestellt; dieser legt ihre Zuständigkeiten und ihr Pflichtenheft fest.
4 Die Generaldirektion sorgt für die Koordination zwischen den Bereichen und fördert die Interdisziplinarität und die Zusammenarbeit zwischen ihnen.
5 Sie organisiert sich selbst und verfügt für die Erfüllung der Aufgaben, die ihr übertragen werden, über zentrale Dienste.
Art. 16 Pflichten und Zuständigkeiten der Generaldirektion
1 Die Generaldirektion übt gemäss Artikel 40 der Interkantonalen Vereinba - rung die Pflichten und die Zuständigkeiten aus, die ihr von der HES-SO übertragen werden.
2 Die Generaldirektion hat namentlich die Pflicht, für die HES-SO Valais/Wallis Folgendes zu gewährleisten: a) Erreichung der Zielsetzungen und Erfüllung des Leistungsauftrags, der sie an die HES-SO bindet; b) Erfüllung der Aufgaben und Aufträge, die ihr direkt vom Staat Wallis übertragen werden.
3 Die Generaldirektion wirkt an der Ausarbeitung der vierjährigen Zielverein - barung zwischen den Kantonen und der HES-SO und des darin vorgesehe - nen Finanz- und Entwicklungsplans mit.
4 Der Direktor vertritt die HES-SO Valais/Wallis, insbesondere im Leitungs - ausschuss der HES SO und gegenüber dem Staat Wallis.
5 Jeder Bereichsdirektor der HES-SO Valais/Wallis vertritt die Organisati - onseinheit im entsprechenden Bereichsrat der HES-SO.
6 Die Generaldirektion ist mit der Anstellung des Personals im Rahmen der Budgets, die von den zuständigen Behörden genehmigt werden, beauf - tragt. Die Fälle nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes bleiben vorbehalten.
7 Die Generaldirektion kann für jeden Bereich einen Direktionsrat einsetzen. Dieser setzt sich aus dem Direktor, dem betreffenden Bereichsdirektor und den Verantwortlichen der Einheit zusammen.
8 Die Generaldirektion entscheidet über alle Beschwerden, unter Vorbehalt von besonderen Bestimmungen.
Art. 17 Kooperationsrat
1 Der Kooperationsrat der HES-SO Valais/Wallis setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die alle Personalkategorien, alle Bereiche und die Studieren - den vertreten und von diesen gewählt werden. Der Staatsrat legt ihre An - zahl und Aufteilung fest.
2 Der Direktor und die Bereichsdirektoren nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
3 Der Kooperationsrat organisiert sich selbst durch ein Reglement, das von der Generaldirektion genehmigt wird.
4 Er tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und äussert sich konsulta - tiv zu den Gegenständen, die ihm von der Generaldirektion unterbreitet werden, insbesondere die strategischen Ausrichtungen.
5 Der Kooperationsrat kann Vorschläge zuhanden der Generaldirektion un - terbreiten.
4 Studierende
Art. 18 Studienorganisation
1 Die HES-SO Valais/Wallis wendet die Reglemente und Weisungen der HES-SO über die Bachelor- und Masterausbildungen an, die sie selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen anbietet.
2 Sofern Platz vorhanden ist, können Hörer an der HES-SO Valais/Wallis gewisse Vorlesungen besuchen, ohne immatrikuliert zu sein.
Art. 19 Studiengebühren - Kostenbeteiligungen
1 Die Generaldirektion wendet für die Gebühren, die bei den Kandidaten für die Aufnahme in die Bachelor- und Masterstudiengänge und bei den imma - trikulierten Studierenden erhoben werden, die diesbezüglichen reglementa - rischen Bestimmungen der HES-SO an.
2 Die HES-SO Valais/Wallis erhebt ebenfalls Beteiligungen an den Studien - kosten für gewisse Leistungen. Die Generaldirektion legt die Beträge fest und veröffentlicht sie.
Art. 20 Zweisprachigkeit und Mobilität
1 Die HES-SO Valais/Wallis unterstützt die Zweisprachigkeit und stellt Vorle - sungen in beiden Amtssprachen sicher, sofern die Zahl der Studierenden die kritische Masse erreicht.
2 Sie fördert die Mobilität der Studierenden innerhalb der HES-SO, in der Schweiz und im Ausland.
Art. 21 Diplome
1 Die Bachelor- und Masterdiplome, die von der HES-SO Valais/Wallis aus - gestellt werden, werden vom Rektor der HES-SO und von einem Mitglied der Generaldirektion der HES-SO Valais/Wallis unterzeichnet.
5 Personal
Art. 22 Grundsätze
1 Die HES-SO Valais/Wallis ist Arbeitgeber des Personals der Schule. Die - sem gehören an: a) das Lehr- und Forschungspersonal; b) das administrative und technische Personal.
2 Sie schliesst ihr Personal der Pensionskasse des Staates Wallis (PKWAL) an.
Art. 23 Lehr- und Forschungspersonal
1 Das Lehr- und Forschungspersonal der HES-SO Valais/Wallis setzt sich zusammen aus: a) dem Lehrkörper; b) dem Mittelbau.
2 Das Dienstverhältnis und das Gehalt dieses Personals werden nach Kate - gorien in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt. Dabei stützt er sich namentlich auf die Grundsätze des Gesetzes über das Personal des Staa - tes Wallis. Die Bestimmungen der HES-SO über die Qualifikation für die Anstellung, über die Funktionen und über die Aufgaben des Lehr- und For - schungspersonals bleiben vorbehalten.
3 Die Generaldirektion stellt die Mitglieder des Lehrkörpers und des Mittel - baus an. Die Zuständigkeiten des Staatsrates bleiben vorbehalten.
4 Sie kann deren Anstellung mit dem Einverständnis des Staatsrates über das Pensionsalter hinaus verlängern.
Art. 24 Administratives und technisches Personal
1 Das Dienstverhältnis und das Gehalt des administrativen und technischen Personals werden nach Kategorien in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt. Dabei stützt er sich auf die Grundsätze des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis und die dazugehörigen Ausführungsbestim - mungen.
2 Die Generaldirektion stellt das administrative und technische Personal, die Praktikanten und die Lernenden an.
Art. 25 Sozialpartnerschaft
1 Der Staatsrat beziehungsweise die Direktion der HES-SO Valais/Wallis hört die anerkannten Vertreter der Sozialpartner bei Entscheiden und Ge - setzesbestimmungen, die bedeutende Auswirkungen für das Personal ha - ben, an und informiert sie darüber.
2 Die HES-SO Valais/Wallis kann analog zu Artikel 7 des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis Partnerschaftsvereinbarungen mit den Perso - nalverbänden abschliessen.
6 Finanzierungsbestimmungen
Art. 26 Grundsätze
1 Die HES-SO Valais/Wallis wird nach dem Finanzmodell, das in der Inter - kantonalen Vereinbarung festgelegt ist, finanziert.
2 Die HES-SO Valais/Wallis wird einerseits mit einem Leistungsauftrag, der ihr vom Rektorat der HES-SO erteilt wird, und andererseits mit einer Leis - tungsvereinbarung, die ihr vom Staat Wallis erteilt wird, geführt. Gegen - stand des Leistungsauftrags ist die Erfüllung der Fachhochschulaufgaben, während sich die kantonale Leistungsvereinbarung auf die zusätzlichen Aufgaben im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 des vorliegenden Gesetzes sowie auf die Durchführung von Projekten, die zur kantonalen Strategie gehören, bezieht.
3 Die HES-SO Valais/Wallis verwaltet ihre Mittel und beachtet in ihrem Bud - die zentralen Dienste.
4 Der Staatsrat veröffentlicht auf dem Verordnungsweg die Bestimmungen über die Modalitäten zur Anwendung des Leistungsauftrags. Er bestimmt namentlich das Verfahren bezüglich Controllingberichte und Kreditübertra - gung/Reservefonds und legt die entsprechenden finanziellen Zuständigkei - ten fest.
5 Die HES-SO Valais/Wallis erstellt namentlich die folgenden Unterlagen, die dem Staatsrat durch das Departement zur Information übermittelt wer - den: a) einen langfristigen strategischen Plan, der periodisch aktualisiert wird; b) ein Budget innerhalb eines mehrjährigen Finanzplans; c) einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der die Rechnung des vergangenen Jahres und die Bilanz sowie Informationen über die Umsetzung der zwischen dem Staat Wallis und der HES-SO Valais/Wallis abge - schlossenen Leistungsvereinbarung enthält. Valais/Wallis
1 Der Staatsrat legt im Rahmen der Autonomie, über welche die Schule auf - grund ihrer Rechtsstellung verfügt, und auf Antrag der Generaldirektion die finanziellen Zuständigkeiten der Organe der HES-SO Valais/Wallis fest.
Art. 28 Rechnungsführung und Buchhaltung
1 Die HES-SO Valais/Wallis wendet für die Rechnungsführung die Verfahren und den Rechnungslegungsstandard an, die von der HES-SO beschlossen werden. Ihr Buchhaltungssystem ist gemäss Artikel 51 Absatz 3 der Inter - kantonalen Vereinbarung von der kantonalen Buchhaltung unabhängig.
2 Sie stattet sich mit den nötigen Instrumenten für die Geschäftsführung aus und informiert das Departement über ihre Ausrichtung, ihre Geschäfts - führung und ihre Ergebnisse.
3 Sie ist für ihre Kassenführung verantwortlich. Sie kann Bankdarlehen auf - nehmen. Für Darlehen von insgesamt über einer Million Franken braucht sie allerdings eine Bewilligung des Staatsrates. Der Staatsrat bürgt für Dar - lehen der HES-SO Valais/Wallis bis insgesamt vier Millionen Franken. Für die Garantie von Darlehen, die diesen Gesamtbetrag übersteigen, braucht es die Bewilligung des Grossen Rates.
4 Die HES-SO Valais/Wallis kann namentlich für strategische Projekte und zum Ausgleich von Schwankungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten über eine Reserve verfügen. Diese Reserve wird aus früheren Ertrags- oder Aufwandüberschüssen gespeist, die ihr verrechnet, auf das folgende Rechnungsjahr übertragen und in der Bilanz auf einem besonderen Konto mit dem Namen "Reservefonds" unter den Eigenmitteln verbucht werden.
5 Sie verbucht auf ihren Konten den gesamten Aufwand und Ertrag sowie alle Ausgaben und Einnahmen für den Betrieb und die Investitionen, welche zugunsten des Staates getätigt werden.
6 Sie führt eine einheitliche analytische Buchhaltung, deren Modalitäten in einem von der HES-SO herausgegebenen Kostenrechnungshandbuch fest - gehalten werden.
Art. 29 Revision
1 Die Buchhaltung der HES-SO Valais/Wallis wird zusätzlich zur Buchhal - tungsrevision, die von einer von der HES-SO beauftragten Revisionsstelle ausgeführt wird, jährlich vom Kantonalen Finanzinspektorat revidiert.
2 Der Staatsrat kann eine externe Revisionsstelle in Anspruch nehmen.
Art. 30 Mittel
1 Die HES-SO Valais/Wallis verfügt über folgende Mittel: a) Beträge von der HES-SO:
1. Beträge für die Grundausbildung,
2. Beträge für weitere Fachhochschulaufgaben,
3. Beträge für die Bereitstellung der Gebäude; b) Beträge, die vom Kanton gemäss der Leistungsvereinbarung und von den Standortgemeinden überwiesen werden für:
1. die Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit den örtli - chen Besonderheiten, namentlich die Zweisprachigkeit, und den besonderen kantonalen Aufgaben,
2. die Finanzierung der Forschungstätigkeiten und weiteren Aufga - ben, die zur kantonalen Strategie gehören; c) Beträge, die direkt bei der HES-SO Valais/Wallis erhoben werden:
1. Studiengebühren und Kostenbeteiligungen, die von den Studie - renden entrichtet werden,
2. Einkommen aus den Tätigkeiten ausserhalb des Bereichs der Grundausbildung,
3. Schenkungen und Vermächtnisse,
4. weitere Erträge aus Mäzenat und Sponsoring.
2 Die Finanzierungen nach Absatz 1 Buchstabe b werden im Budget der HES-SO ausgewiesen.
3 Die HES-SO Valais/Wallis sucht aktiv zusätzliche öffentliche, institutionelle und private Geldquellen.
Art. 31 Beteiligung der Standortgemeinden
1 Die Beteiligungen der Standortgemeinden werden im Gesetz zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kanto - nalen Schulen der tertiären Stufe festgehalten.
Art. 32 Investitionen
1 Die Investitionen, darunter die Ausrüstungen, abzüglich der Beteiligungen der Standortgemeinden, der HES-SO und des Bundes, gehen zulasten des Staates Wallis. Der Begriff der Investition wird in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt.
2 Die Ausgaben für diesen Posten werden dem Grossen Rat im Rahmen des Budgets unterbreitet.
Art. 33 Finanzierung der Bachelor- und Masterstudiengänge, die in
beiden Amtssprachen angeboten werden
1 Der Staat Wallis stellt die Übernahme allfälliger Mehrkosten, die aus dem Angebot der FH-Grundausbildung in beiden Amtssprachen entstehen, si - cher.
7 Dem Kanton vorbehaltene Zuständigkeiten
Art. 34 Kompetenzen des Staatsrates
1 Soweit das kantonale Recht nicht eine andere Behörde bezeichnet, übt der Staatsrat alle Kompetenzen aus, die den Kantonen durch die Interkan - tonale Vereinbarung vorbehalten sind.
2 Der Staatsrat ist insbesondere für Folgendes zuständig: a) er genehmigt die Vorschläge des Departements im Rahmen der vier - jährigen Zielvereinbarung; b) er überträgt der HES-SO Valais/Wallis allenfalls die Ausführung zu - sätzlicher Aufgaben; c) er stellt nach Vormeinung des Rektorats der HES-SO den Direktor der HES-SO Valais/Wallis an; d) er stellt nach Vormeinung des Direktors der HES-SO Valais/Wallis die übrigen Mitglieder der Generaldirektion an; e) er genehmigt den Betrag der finanziellen Beteiligungen des Kantons Wallis am Budget der HES-SO; f) er genehmigt den Betrag der finanziellen Beteiligungen des Kantons Wallis an der HES-SO Valais/Wallis.
3 und bezeichnet dessen Mitglieder.
4 Der Staatsrat kann dem Departement aufgrund einer Verordnung gewisse Kompetenzen delegieren, die nicht in Absatz 2 Buchstaben a bis f erwähnt sind.
5 Der Staatsrat legt die Modalitäten der örtlichen besonderen Voraussetzun - gen auf dem Verordnungsweg fest.
Art. 35 Budget
1 Die kantonalen finanziellen Beteiligungen an der HES-SO und an der HES-SO Valais/Wallis werden im Rahmen des Budgets dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.
Art. 36 Berichte des Staatsrates
1 Der Staatsrat richtet jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht über die strategi - schen Ziele der HES-SO und ihre Erreichung, die Bewertung der Ergebnis - se der Zielvereinbarung, das jährliche Budget, die Rechnung und die Er - gebnisse der HES-SO an den Grossen Rat.
8 Rechtsmittel
Art. 37 Instanz und Verfahren
1 Die Kandidaten und Studierenden können eine Einsprache an die Ent - scheidungsbehörde richten.
2 Die Beschwerden im Zusammenhang mit den Aufträgen der HES-SO wer - den in erster Instanz durch die Generaldirektion der HES-SO Valais/Wallis und in der Folge durch die Rekurskommission der HES-SO behandelt.
3 Die übrigen Beschwerden, die mit der Anwendung des vorliegenden Ge - setzes im Zusammenhang stehen, werden in erster Instanz dem Staatsrat unterbreitet. Das Verfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 38 Übergangsbestimmungen
1 Die Verfahren, die beim Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes hängig sind, werden weiterhin nach altem Recht geregelt.
2 Der Betrag, der sich beim Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Fonds "Aufträge" befindet, wird in den Reservefonds gemäss Artikel 28 Ab - satz 4 des vorliegenden Gesetzes überführt.
Art. 39 Ausführungsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungs- und Reglementsweg alle nöti - gen Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz.
Art. 40 Änderungen
1 Das Gesetz zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortge - meinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe vom 11. November
1999 wird geändert.
2 Das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten für eine höhere berufliche Ausbildung vom 17. November 1988 wird geändert.
3 Der Staatsrat wird beauftragt, die kantonalen Bestimmungen von niedrige - rer Stufe entsprechend abzuändern.
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle Bestimmungen, die dem vorliegenden Gesetz zuwiderlaufen, werden aufgehoben, insbesondere: a) das Ausführungsgesetz über die Fachhochschule Wallis (FH Wallis) vom 22. September 1999; b) das Gesetz zur Schaffung der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS) vom 22. März 2002; c) das Gesetz über das Dienstverhältnis des Personals der Fachhoch - schule Wallis (FH Wallis) vom 26. Juni 2000.
Art. 42 Referendum und Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. Er kann für die verschiedenen Bestandteile des vorliegenden Gesetzes ein dif - ferenziertes Inkrafttreten vorsehen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.11.2012 01.01.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 50/2012,
52/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.11.2012 01.01.2015 Erstfassung BO/Abl. 50/2012,
52/2014
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