Gebührenreglement über den Brandschutz und das Kaminfegerwesen (V C/1/8)
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Gebührenreglement über den Brandschutz und das Kaminfegerwesen

V C/1/8 Gebührenreglement über den Brandschutz und das Kaminfegerwesen Vom 30. Oktober 2023 (Stand 1. Dezember 2023) Der Verwaltungsrat der Glarnersach, gestützt auf Artikel 20a und 20b des Gesetzes über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzgesetz) 1 ) , erlässt:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 In diesem Reglement werden die Gebühren für die Verrichtungen der Glar - nersach im Bereich des Brandschutzes und des Kaminfegerwesens gere - gelt.

Art. 2 Kostentragung

1 Die Gebühren sind von der Grundeigentümerschaft bzw. von der Bau - rechtsnehmerschaft zu tragen. Bei einer Vertretung wird die Gebührenrech - nung dieser zugestellt.

Art. 3 Tarif im Brandschutz bei Gebäulichkeiten

1 Für die brandschutztechnische Beurteilung (Bewilligung) von Bauvorhaben werden Pauschalgebühren wie folgt erhoben:
a. Baugesuche ohne Auflagen 50 Franken
b. Baugesuche ohne Brandschutzplan mit Auflagen 150 Franken
c. Baugesuche mit einfachem Brandschutzplan (QSS 1+2) 100 bis 400 Franken
d. Baugesuche mit detailliertem Brandschutzplan (QSS 3+4) 500 bis 1000 Franken
2 Für weitere brandschutztechnische Verrichtungen hinsichtlich von Bauvor - haben werden Gebühren nach Aufwand wie folgt erhoben:
a. Während der Bauphase: 1. Entrauchungsnachweis 140 Franken pro Stunde 2. Warmrauchversuch 140 Franken pro Stunde 3. Realbrandversuch 140 Franken pro Stunde 4. Tragwerksnachweis 140 Franken pro Stunde 5. Evakuierungskonzept / -nachweis 140 Franken pro Stun - de 6. Evakuierungsübung 140 Franken pro Stunde 7. Kosten beigezogene Fachexperten 8. Weitere 140 Franken pro Stunde 1) GS V C/1/1 SBE 2023 38 1
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b. Nach der Bauabnahme: 1. Ab zweiter Nachkontrolle QSS 1+2 120 Franken pro Stun - de 2. Ab zweiter Nachkontrolle QSS 3+4 140 Franken pro Stun - de 3. Fernbleiben einer Abnahme / Kontrolle QSS 1+2 120 Franken pro Stunde 4. Fernbleiben einer Abnahme / Kontrolle QSS 3+4 140 Franken pro Stunde
3 Die Gebühren für die brandschutztechnische Beurteilung (Bewilligung) von baulichen Anlagen im Rahmen von temporären Veranstaltungen (Zelte, Tri - bünenbauten, Abschrankungen, Märkte, provisorisch eingerichtete Hallen usw.) und allfälliger weiterer Verrichtungen belaufen sich auf 120 Franken pro Stunde.
4 Der Kanton, ortsansässige Vereine und gemeinnützigen Organisationen können von den Gebühren befreit werden.
5 Für den Erlass von Verfügungen und das Verfassen von Verzeigungen wird eine Gebühr von 120 Franken pro Stunde erhoben.

Art. 4 Tarif im Brandschutz bei Feuerwerken usw.

1 Für die brandschutztechnische Beurteilung (zeitlich begrenzte Bewilligung) der Lagerung und des Verkaufs von Feuerwerken werden Pauschalgebühren wie folgt erhoben:
a. Lagerung und Verkauf von Feuerwerk bis 300 kg 200 Franken
b. Lagerung und Verkauf von Feuerwerk über 300 kg 400 Franken
2 Die brandschutztechnische Beurteilung (zeitlich begrenzte Bewilligung) der Verwendung von Feuerwerken auf Bühnen und der Lagerung und des Ver - kaufs von weiteren feuer- und explosionsgefährlichen Gegenständen beläuft sich auf 120 Franken pro Stunde.
3 Die Gebühren werden zusätzlich zu allenfalls im Rahmen der Beurteilung von Baugesuchen gemäss Artikel 3 zu entrichtenden Gebühren erhoben.

Art. 5 Tarif im Kaminfegerwesen

1 Für die Erteilung und den Entzug der Zulassung als Kaminfeger wird eine Pauschalgebühr von 500 Franken erhoben.
2 Mängelbehebungen an der Heizungsanlage oder Mängelbehebungen auf - grund fehlender Reinigung belaufen sich auf 120 Franken pro Stunde.
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Art. 6 Einzug

1 Der Einzug der Gebühren wird wie folgt vorgenommen:
a. Gebühren im Brandschutz bei Gebäulichkeiten (Art. 3 Abs. 1) ge - mäss Verordnung über die Gebühren für die Bearbeitung der Bau - gesuche durch die kantonalen Instanzen 1 ) ;
b. Übrige Gebühren durch die Glarnersach. 1) GS VII B/1/5 3
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