Kaminfegerreglement (V C/4/3)
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Kaminfegerreglement

V C/4/3 Kaminfegerreglement Vom 5. November 2013 (Stand 1. Dezember 2023) Der Verwaltungsrat der Glarnersach, gestützt auf Artikel 49 des Gesetzes über den Brandschutz und die Feuer - wehr (Brandschutzgesetz) 1 ) sowie Artikel 2 der Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung) 2 ) , erlässt: 1. Allgemeines

Art. 1 Funktionsbezeichnungen

1 Die in diesem Reglement genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Die Abteilung Prävention ist für den Vollzug der Massnahmen gemäss die - sem Reglement zuständig. 2. Zulassung

Art. 3 *

......

Art. 4 Zulassungsverfahren

1 Für die Erteilung der Zulassung hat der Gesuchsteller der Glarnersach fol - gende Unterlagen schriftlich einzureichen:
a. offizielles Antragsformular, aus dem unter anderem ersichtlich sind: 1. Name und Adresse des Betriebes, 2. Funktion und Stellung des Gesuchstellers im Betrieb, 3. Aktuelle Anzahl beschäftigter Kaminfeger mit Fähigkeits - ausweis und der Kaminfegerlehrlinge, 4. Allfällige Kooperationen mit anderen Betrieben;
b. * Kopie Diploms «Kaminfegermeister HFP» des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie;
c. Handelsregisterauszug;
d. Kopie der Police der Berufshaftpflichtversicherung;
e. Handlungsfähigkeitszeugnis; 1) GS V C/1/1 2) GS V C/1/2 SBE 2013 45 1
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f. Betreibungsregisterauszug;
g. Strafregisterauszug;
h. Nachweis über die Kenntnisse der Schweizerischen Brandschutz - vorschriften.
2 Die Glarnersach prüft die eingereichten Dokumente und erteilt dem Ge - suchsteller die Zulassung wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und keine anderweitigen Ausschlussgründe vorliegen. 3–4 ...... *

Art. 5–6

* ...... 3. Pflichten des Kaminfegers

Art. 7 Arbeitsausführung

1 Der Inhaber der Zulassung ist für die vorschriftsgemässe und fachgerechte Kontrolle und/oder Reinigung der wärmetechnischen Anlagen verantwort - lich.
2 Der Zulassungsinhaber trägt die Verantwortung für die Arbeiten der ihm fachlich unterstellten Personen und sorgt für deren regelmässige Aus- und Weiterbildung.

Art. 8 Dokumentation

1 Die Einhaltung des Kontroll- und/oder Reinigungsturnus ist durch den Ka - minfeger gemäss Vorgabe der Glarnersach vor Ort zu dokumentieren.
2 Der Kaminfeger muss dem Anlageeigentümer/-nutzer eine detaillierte Rechnung bzw. einen detaillierten Arbeitsrapport aushändigen.
3 Der Kaminfeger muss der Glarnersach bei Schadenfällen und zu Kontroll - zwecken über Reinigungsdaten und technische Spezifikationen Auskunft er - teilen können.

Art. 9 Brandschutzmängel

1 Der Kaminfeger überprüft bei seiner Tätigkeit die wärmetechnischen Anla - gen auf allfällige Brandschutzmängel.
2 Im Rahmen der periodischen Kontrolle oder Reinigung führt der beauftrag - te Kaminfeger im Auftrag der Glarnersach die Abnahmekontrolle von wärme - technischen Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen durch.
3 Festgestellte Mängel sind dem Anlageeigentümer/-nutzer und der Glarner - sach mit dem Formular «Brandschutzrapport Kaminfeger» zu melden. Für geringfügige Mängel kann der Kaminfeger die Frist für die Behebung be - stimmen.
2
V C/4/3 4. Pflichten des Anlageeigentümers/-nutzers

Art. 10 Reinigungspflicht

1 Der Anlageeigentümer/-nutzer ist für die turnusgemässe Kontrolle und Rei - nigung der wärmetechnischen Anlagen verantwortlich.
2 Der Abschluss eines Wartungs- oder Servicevertrages ersetzt weder die vorgeschriebene Kontrolle noch die Reinigung durch den Kaminfeger.

Art. 11 Auskunftspflicht

1 Der Anlageeigentümer/-nutzer hat der Glarnersach sämtliche notwendigen Auskünfte zu erteilen. 5. Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen

Art. 12 Berechtigung

1 Für die Reinigung von Feuerungsanlagen darf nur ein Kaminfeger beauf - tragt werden, welcher die Zulassung der Glarnersach besitzt.
2 Die Arbeiten dürfen nur durch ausgebildete Kaminfeger (Berufslehre mit Fähigkeitsausweis) sowie durch in Ausbildung stehende Personen (Berufs - lehre als Kaminfeger) ausgeführt werden.
3 Für die Reinigung von gasbefeuerten Aggregaten, bei denen fest montierte Gasleitungen demontiert werden müssen, ist – sofern der Kaminfeger nicht über die notwendige Ausbildung/Fachprüfung verfügt – vom Kaminfeger ein Fachmann mit entsprechender Ausbildung beizuziehen.

Art. 13 Reinigungsturnus

1 Wärmetechnische Anlagen sind periodisch zu kontrollieren und wenn nötig zu reinigen. Kontrollen und Reinigungen sind in zweckmässigen Zeitabstän - den vorzunehmen. Bei zweimaliger Reinigung pro Jahr ist mindestens eine Reinigung in der Heizperiode vorzunehmen.
2 Die Reinigungsfristen basieren auf einem störungsfreien Funktionieren der wärmetechnischen Anlage bei normaler Betriebszeit sowie auf einer daraus zu erwartenden Verschmutzung. Bei übermässiger oder geringer Verschmut - zung ist nach Rücksprache mit dem Anlageeigentümer/-nutzer vom festge - legten Kontroll- und Reinigungsintervall abzuweichen. Die Glarnersach be - stimmt endgültig über den anzuwendenden Turnus, sofern sich der Kamin - feger und der Anlageeigentümer/-nutzer nicht einigen können.
3 Kontrollen oder Reinigungen sind wie folgt vorzunehmen:
a. Anlagen mit flüssigen Brennstoffen Anzahl Reinigungen 1. Anlagen mit Ölverdampferbrenner (Ölöfen) 2 pro Jahr 2. Anlagen mit Gebläsebrenner bis 70 kW 1 pro Jahr 3. Anlagen mit Gebläsebrenner über 70 kW 2 pro Jahr 3
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b. Anlagen mit festen Brennstoffen 1. Naturzugfeuerungen 2 pro Jahr 2. Gebläseunterstützte Feuerungen 2 pro Jahr 3. Zusatzanlagen (Raumheizer usw.), die selten benützt werden, sind nach Bedarf zu reinigen, mindestens aber alle fünf Jahre durch den Kaminfeger zu kontrollieren;
c. Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen 1. Anlagen mit Gebläsebrenner bis 70 kW 1 pro 2 Jahre 2. Anlagen mit Gebläsebrenner über 70 kW 1 pro Jahr 3. Anlagen mit atmosphärischem Brenner 1 pro 2 Jahre 4. Ausnahme: raumluftunabhängige Aggregate und deren Verbindungsrohre, -kanäle, Abgasleitungen und Kamine werden alle zwei Jahre durch den Kaminfeger kontrolliert und, wenn notwendig, gereinigt;
d. Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen 1. die Reinigungsfristen der vorerwähnten Ziffern sind sinn - gemäss anzuwenden, wobei die Aufteilung der Betriebs - zeiten für die einzelnen Brennstoffe massgebend ist;
e. gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen 1. dabei handelt es sich um Feuerungsanlagen, die nicht unter die oben genannten Klassen fallen wie Rauchkam - mern, Käsereikessel, Konditoreiöfen, Dampfkessel, Ein - brennanlagen, Trocknungsanlagen usw., 2. die Kontroll- und Reinigungsintervalle sind mit der Betriebsleitung zu vereinbaren, 3. die Kontroll- und Reinigungsfristen sind sinngemäss an - zuwenden, 4. Verbrennungsanlagen für Siedlungs- und Sonderabfälle unterstehen diesen Regelungen nicht.

Art. 14 Kontrolle von Gasfeuerungsanlagen

1 Die Kontrolle von Gasfeuerungsanlagen durch den Kaminfeger umfasst:
a. die Feststellung des Verschmutzungsgrades und des allgemeinen Zustandes des Aggregates;
b. die Überprüfung der Abgasanlage (Rauchrohr und Kamin) hin - sichtlich Verschmutzung, allgemeinem Zustand, Querschnittsver - änderungen und Austritt von Abgasen;
c. die Prüfung des Flammenbildes;
d. die visuelle Prüfung der gesamten Feuerungsanlage inkl. Gaszulei - tung im Aufstellungsraum auf Korrosion;
e. die Entwässerung bei Kondensationsgeräten (Siphon, Neutralisati - onsbox) und die umweltgerechte Entsorgung der Rückstände;
f. die Überprüfung des Siphons bei Kondensationsgeräten hinsicht - lich Austrocknen der Sperrflüssigkeit;
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g. die Gewährleistung der Frischluftzufuhr (Verbrennungsluft) nach den «Gasleitsätzen» und den «Richtlinien für den Bau und Betrieb von Gasfeuerungen» des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches. 2. Zum Abschluss wird eine Funktionskontrolle durchgeführt und das Aggre - gat auf Gasdichtheit überprüft.
3 Wenn es der Verschmutzungsgrad erfordert, ist eine Reinigung durchzu - führen.

Art. 15 Entfernen von Glanzruss

1 Glanzruss in Kaminen ist wenn möglich durch Ausdämpfen, Ausschläm - men oder ähnliche Verfahren zu entfernen.
2 Müssen Kamine ausgebrannt werden, sind die zuständige Ortsfeuerwehr sowie die Einsatzzentrale der Kantonspolizei zu benachrichtigen.
3 Bei erheblicher Gefahr darf mit dem Ausbrennen begonnen werden, wenn die Ortsfeuerwehr die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen hat. Die daraus erstehenden Kosten trägt der Anlageeigentümer/-nutzer.

Art. 16 Kaminbrände

1 Die im Kanton Glarus zugelassenen Kaminfeger haben die Feuerwehr bei Kaminbränden fachlich zu unterstützen.
2 Sie werden durch die zuständige Feuerwehr aufgeboten, wobei in erster Li - nie der beauftragte Kaminfeger avisiert wird.
3 Die daraus erstehenden Kosten trägt der Anlageeigentümer/-nutzer. 6. Übergangsbestimmung

Art. 17 5

V C/4/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 30.10.2023 01.12.2023 Art. 3 aufgehoben SBE 2023 37 30.10.2023 01.12.2023 Art. 4 Abs. 1, b. geändert SBE 2023 37 30.10.2023 01.12.2023 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben SBE 2023 37 30.10.2023 01.12.2023 Art. 4 Abs. 4 aufgehoben SBE 2023 37 30.10.2023 01.12.2023 Art. 5 aufgehoben SBE 2023 37 30.10.2023 01.12.2023 Art. 6 aufgehoben SBE 2023 37 30.10.2023 01.12.2023 Art. 17 Abs. 1 aufgehoben SBE 2023 37
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V C/4/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 3 30.10.2023 01.12.2023 aufgehoben SBE 2023 37 Art. 4 Abs. 1, b. 30.10.2023 01.12.2023 geändert SBE 2023 37 Art. 4 Abs. 3 30.10.2023 01.12.2023 aufgehoben SBE 2023 37 Art. 4 Abs. 4 30.10.2023 01.12.2023 aufgehoben SBE 2023 37 Art. 5 30.10.2023 01.12.2023 aufgehoben SBE 2023 37 Art. 6 30.10.2023 01.12.2023 aufgehoben SBE 2023 37 Art. 17 Abs. 1 30.10.2023 01.12.2023 aufgehoben SBE 2023 37 7
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