Versuchsverordnung über die Ladenöffnungszeiten
1 930.12 Versuchsverordnung über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeiten VV) vom 25.10.2023 (Stand 01.12.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 1 ) , auf Antrag der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, beschliesst:
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1 Gegenstand dieser Versuchsverordnung ist der zeitlich begrenzte Versuch der Verlängerung der Ladenöffnungszeiten an Samstagen und vor öffentlichen Feiertagen sowie die Verkürzung des Abendverkaufs in einem Stadtteil der Einwohnergemeinde Bern.
2 Mit dem Versuch sollen insbesondere getestet werden: a die Auswirkungen der Änderung der Ladenöffnungszeiten auf die Qualität und den Bestand des Detailhandelsgewerbes sowie auf die Zufriedenheit der Kundinnen und Kunden, b die Akzeptanz bei Gemeinden, beim Detailhandelsgewerbe, bei der Be völkerung sowie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Diese Versuchsverordnung gilt für den Stadtteil I (Innere Stadt) der Einwohnergemeinde Bern.
2 Sie regelt die Ladenöffnungszeiten von Detailverkaufsgeschäften und Ver kaufsständen gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG) 2 ) .
Art. 3
Ausgesetzte Bestimmungen
1 Für die Dauer des Versuchs wird auf die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 und 2 HGG für das im Artikel 2 Absatz 1 ausgewiesene Gebiet verzichtet.
1) BSG 152.01
2) BSG 930.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
23-065
930.12 2
Art. 4
Öffnungszeiten
1 Die Detailverkaufsgeschäfte und Verkaufsstände dürfen von Montag bis Frei tag von 06.00 bis 20.00 Uhr sowie an Samstagen und vor öffentlichen Feierta gen von 06.00 bis 18.00 Uhr offenhalten.
2 An höchstens einem Werktag je Woche, ausgenommen an Samstagen und vor öffentlichen Feiertagen, dürfen die Detailverkaufsgeschäfte und Verkaufs stände von 06.00 bis 21.00 Uhr offen halten (Abendverkauf).
Art. 5
Evaluations- und Controllingbericht
1 Der Zweck gemäss Artikel 1 Absatz 2 ist Gegenstand eines Evaluations- und Controllingberichts, den die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion dem Regierungsrat spätestens bis Ende 2025 vorlegt.
2 Aufgrund des Berichts entscheidet der Regierungsrat, ob und in welchem Umfang er dem Grossen Rat eine Revision des HGG beantragt.
Art. 6
Inkrafttreten und zeitliche Befristung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft und gilt bis am 31. De zember 2025. Bern, 25. Oktober 2023 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer
3 930.12 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 25.10.2023 01.12.2023 Erlass Erstfassung 23-065
930.12 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 25.10.2023 01.12.2023 Erstfassung 23-065
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