Beschluss betreffend die Studiengebühren, die von den Studierenden der Bachelorstudi... (414.734)
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Beschluss betreffend die Studiengebühren, die von den Studierenden der Bachelorstudiengänge der HES-SO Wallis erhoben werden

Beschluss betreffend die Studiengebühren, die von den Studierenden der Bachelorstudiengänge der HES-SO Wallis erhoben werden vom 05.10.2011 (Stand 19.09.2011) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über den Beitritt zum interkantonalen Konkordat zur Schaffung der Fachhochschule Westschweiz vom 13. Mai 1998 (HES- SO); eingesehen das Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung zur Schaffung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Sozia - le Arbeit vom 12. September 2001 (HES-S2); eingesehen Artikel 40 des Ausführungsgesetzes über die Fachhochschule Wallis vom 22. September 1999 (FH-Wallis); eingesehen Artikel 32 des Gesetzes zur Schaffung der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit vom 22. März 2002 (FHW-GS); eingesehen das Reglement der strategischen Ausschüsse HES-SO/HES- S2 über die Gebühren an der HES-SO vom 26. Mai 2011; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Der vorliegende Beschluss legt die Bestimmungen des Reglements der strategischen Ausschüsse HES-SO/HES-S2 über die Gebühren an der HES-SO vom 26. Mai 2011 fest.
2 Er gilt für die Bewerber für eine Zulassung zu den Bachelorstudiengängen der FH-Wallis und der FHW-GS sowie die immatrikulierten Studierenden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Einschreibegebühren

1 Die Einschreibegebühren müssen für jedes neu eröffnete Bewerbungs - dossier in einem Studiengang der FH-Wallis und der FHW-GS bezahlt wer - den.
2 Die Einschreibegebühren betragen 150 Franken.
3 Dieser Betrag kann nicht erstattet werden.
4 Bei Nichtentrichtung der Einschreibegebühren wird die Einschreibung des Bewerbers nicht berücksichtigt.

Art. 3 Gebühren für die Aufnahmeprüfungen

1 Die FH-Wallis und die FHW-GS können für die Prüfungen, die für die Be - werber für eine Zulassung zu einem Bachelorstudiengang der HES-SO or - ganisiert werden, Gebühren erheben.
2 Diese Gebühren entsprechen denjenigen der Studiengänge des betroffe - nen Bereichs der HES-SO.

Art. 4 Studiengebühren

1 Die Studiengebühren betragen 500 Franken pro Semester.
2
3 Die Nichtentrichtung der Studiengebühren zieht die Exmatrikulation nach sich.
4 Wird ein Student aufgrund der Nichtentrichtung der Studiengebühren ex - matrikuliert, kann er erst nach Bezahlung dieser Gebühren ein neues Im - matrikulationsgesuch stellen.

Art. 5 Aufhebung

1 Dieser Beschluss hebt auf: a) den Beschluss zur Erhebung von Studiengebühren von Studenten an der Fachhochschule Wallis vom 7. Februar 2007 (FH-Wallis); b) den Beschluss zur Erhebung von Studiengebühren von Studenten an der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit vom 7. Februar 2007 (FHW-GS).

Art. 6 Inkrafttreten

1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 19. September 2011 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
05.10.2011 19.09.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 41/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 05.10.2011 19.09.2011 Erstfassung BO/Abl. 41/2011
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