Gesundheitsgesetz
Gesundheitsgesetz (GesG) vom 3. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2022) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 34 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen im Kanton Ob walden. 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften eidgenössischer Erlasse oder inter kantonaler Vereinbarungen und ergänzende kantonale Vorschriften.
Art. 2
Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung, die Förderung, den Schutz und die Wiederherstellung der Gesundheit. 2 Durch Massnahmen der Gesundheitsförderung und der Prävention sol len Beeinträchtigungen der Gesundheit soweit als möglich entgegenge wirkt sowie die Förderung und die Erhaltung gesunder Lebensstile unter stützt werden. 3 Die Bevölkerung trägt durch die Wahrnehmung ihrer Eigenverantwor tung hinsichtlich ihrer Gesundheit angemessen zur Erreichung des Geset zeszwecks bei. 1) GDB 101.0 OGS 2015, 64
Art. 3
Zusammenarbeit 1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden arbeiten auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens zusammen. Die Aufgabenteilung zwi schen dem Kanton und den Einwohnergemeinden erfolgt nach Massgabe dieses Gesetzes. 2 Der Kanton und die Einwohnergemeinden arbeiten beim Vollzug des Gesetzes mit öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie weiteren Personen nach Möglichkeit zusammen. 2. Öffentliches Gesundheitswesen 2.1. Grundsätze der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden
Art. 4
Gemeinsame Aufgaben 1 Gemeinsame Aufgaben von Kanton und Einwohnergemeinden sind: a. * die Gesundheitsförderung und Prävention, wie namentlich die Dro genbekämpfung und die weitere Suchtmittelbekämpfung; b. * die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen; c. der koordinierte Sanitätsdienst. 2 Soweit die Gesetzgebung oder die vom Kantonsrat erlassenen Verord nungen nichts anderes bestimmen, tragen der Kanton und die Einwohner gemeinden die Kosten der gemeinsamen Aufgaben je zur Hälfte. 3 Die Beteiligung der Einwohnergemeinden erfolgt soweit als möglich an teilmässig nach Beanspruchung, in den übrigen Fällen nach der Einwohnerzahl gemäss Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des Vor jahrs. 4 Der Kanton kann die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 durch Ver einbarung mit anderen Kantonen, öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie weiteren Personen sicherstellen. Zum Ab schluss von Vereinbarungen ist der Regierungsrat nach Anhörung der Einwohnergemeinden im Rahmen des Budgets zuständig, sofern die für den Kanton damit verbundenen Ausgaben insgesamt nicht mehr als Fr. 500 000.– oder jährlich Fr. 100 000.– betragen. In allen anderen Fällen ist der Kantonsrat abschliessend zuständig. * 2
Art. 5
Aufgaben des Kantons 1 Dem Kanton obliegen in Hauptverantwortung folgende Aufgaben: a. die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung; b. die Gewährleistung der ambulanten und stationären Versorgung ein schliesslich der Rettungsdienste, soweit nicht dieses Gesetz oder eine andere Gesetzgebung die Einwohnergemeinden zuständig er klärt; c. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und priva ten Einrichtungen im Kanton und in der Region sowie die Koordinati on der Tätigkeiten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens; d. die Aufsicht über Einrichtungen und Berufstätigkeiten des Gesund heitswesens einschliesslich des Schutzes der Patientenrechte; e. die Sicherstellung der notwendigen chemischen, physikalischen und bakteriologischen Untersuchungen und Kontrollen in einem kantona len Laboratorium; f. die Überwachung des Heil- und Betäubungsmittelwesens; g. die Wahrnehmung der gesundheitspolizeilichen Aufgaben; h. die Sicherstellung der amtsärztlichen Tätigkeit zugunsten der Straf verfolgungs-, Gerichts- und Verwaltungsbehörden; i. die Durchführung von Gesundheitskontrollen und Gesundheitsbera tungen in den Schulen sowie die Führung eines Schulgesundheits diensts; k. die Regelung des koordinierten Sanitätsdiensts. 2 Der Kanton kann zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 Buchstabe b finanzielle Mittel einsetzen für Massnahmen im Bereich Aus-, Weiter- und Fortbildung von im Gesundheitswesen tätigen Personen, für integrierte Versorgungsstrukturen sowie für die Organisation des ambulanten Notfall diensts. 3 Er kann die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben b, c, e, f, g, i und k durch Vereinbarung mit anderen Kantonen, öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie weiteren Personen si cherstellen. Zum Abschluss von Vereinbarungen ist der Regierungsrat im Rahmen des Budgets zuständig, sofern die damit verbundenen Ausgaben insgesamt nicht mehr als Fr. 500 000.– oder jährlich Fr. 100 000.– betra gen. In allen anderen Fällen ist der Kantonsrat abschliessend zuständig. * 3
Art. 6
Aufgaben der Einwohnergemeinden 1 Den Einwohnergemeinden obliegen in Hauptverantwortung folgende Aufgaben: a. die Überwachung der allgemeinen Hygiene; b. die Sicherstellung einer bedarfsgerechten, qualitätsorientierten und effizienten Versorgung mit Dienstleistungen der Hilfe und Pflege zu Hause; anzubieten sind die ambulante Grundversorgung gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung 2 ) , hauswirtschaftliche Dienst leistungen und ein Mahlzeitendienst; c. die Betagtenbetreuung sowie die Förderung von Betagtenheimen und anderer Betagten-Wohnformen; d. die Sicherstellung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen in Pflegeheimen und weiteren Einrichtungen mit stationärer Langzeit pflege gemäss Pflegeheimliste; d1. * die Sicherstellung der Restfinanzierung gemäss Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung 3 ) ; e. die Sicherstellung der Familienhilfe, der Mütterberatung sowie des Hebammendiensts; f. die Sicherstellung der Bestattungen; g. der Vollzug der Vorschriften gemäss dem Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen 4 ) . 2 Die Einwohnergemeinden können die Erfüllung der Aufgaben nach Ab satz 1 durch Vereinbarung öffentlichen oder privaten Institutionen und Or ganisationen sowie weiteren Personen übertragen. Sie können bestimmte Aufgaben gemeinsam wahrnehmen oder diese zusammen an öffentliche oder private Institutionen und Organisationen sowie weitere Personen übertragen. 3 Die Einwohnergemeinden schliessen für die Sicherstellung der spitalex ternen Gesundheitspflege gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung 5 ) und der Hilfe zu Hause gemäss Absatz 1 Buchstabe b gemeinsam eine Leistungsvereinbarung mit der kantonal anerkannten Spitexträgerorgani sation ab. 2) SR 832.112.31 3) SR 832.10 4) SR 818.31 5) SR 832.112.31 4
2.2. Organisation und Zuständigkeit
Art. 7
Kantonale Organe a. Kantonsrat 1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über das Kantonsspital aus und ist insbesondere zuständig für: a. die Erteilung des Leistungsauftrags an das Kantonsspital; b. die Genehmigung des jährlichen leistungsbezogenen Kredits des Kantonsspitals sowie allfälliger Zusatzkredite für Erweiterungen des Leistungsauftrags; c. die Beschlussfassung über Ausgaben für Landerwerb und Bauinves titionen des Kantonsspitals, die nicht in die Zuständigkeit des Regie rungsrats oder des Spitalrats fallen, unter Vorbehalt des Finanzrefe rendums; d. die Genehmigung des Rechenschaftsberichts und der Jahresrech nung des Kantonsspitals.
Art. 8
b. Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Gesundheits gesetzes aus und ist insbesondere zuständig für: a. die Antragstellung über den Leistungsauftrag an das Kantonsspital; b. die Antragstellung über den jährlichen leistungsbezogenen Kredit zur Erfüllung des Leistungsauftrags des Kantonsspitals und allfälli ger Zusatzkredite bei dessen Erweiterung; c. die Antragstellung für Landerwerb und Bauinvestitionen des Kant onsspitals, sofern nicht der Regierungsrat selber den entsprechen den Entscheid zu treffen hat, sowie Entscheide über Um- und Neu bauvorhaben bei Spitalliegenschaften mit Gesamtkosten von über einer Million Franken, welche das Kantonsspital im Rahmen seiner verfügbaren Mittel selber finanziert; d. den Abschluss von Rechtsgeschäften mit dinglichem Charakter im Zusammenhang mit dem Kantonsspital; e. den Abschluss der Leistungsvereinbarung mit dem Kantonsspital; f. die Antragstellung zur Genehmigung des Rechenschaftsberichts und der Jahresrechnung des Kantonsspitals; g. die Regelung der Modalitäten der Wahl und der Abberufung des Spitalrats, die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums des Spitalrats und die Genehmigung von deren Entschädigung; h. die Wahl der Revisionsstelle des Kantonsspitals; 5
i. die Anstellung des Kantonsarztes bzw. der Kantonsärztin, des Kantonszahnarztes bzw. der Kantonszahnärztin und des Kantons apothekers bzw. der Kantonsapothekerin; k. die Regelung des Wartegelds für Hebammen; l. die Regelung der Gesundheitskontrollen, der Gesundheitsberatun gen und der zahnprophylaktischen Massnahmen während der obli gatorischen Schulzeit. Er kann in diesem Rahmen bestimmte Unter suchungen und Massnahmen als obligatorisch erklären, die Kosten verteilung regeln und, nach Anhörung der betreffenden Berufsorga nisationen, die Tarife und Taxen für die entsprechenden Dienstleis tungen festlegen; m. * den Erlass der Ausführungsbestimmungen zum Vollzug der eidge nössischen Vorschriften über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung und über die Einschränkung der Zulassung; er legt in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Re gionen die Höchstzahlen für die im ambulanten Bereich tätigen Ärzte und Ärztinnen gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben fest. 2 Bei Katastrophen und anderen besonderen Vorkommnissen trifft der Re gierungsrat, unter sinngemässer Anwendung des Bevölkerungsschutzge setzes 6 ) , des Zivilschutzgesetzes 7 ) und des Bundesgesetzes über die Be kämpfung übertragbarer Krankheiten 8 ) , alle Massnahmen, die zur Sicher stellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Er kann insbesondere: a. die Angehörigen aller Berufe und aller Einrichtungen des Gesund heitswesens zum Einsatz verpflichten; b. die freie Wahl der im Bereich des Gesundheitswesens tätigen Per sonen und Einrichtungen einschränken oder aufheben; c. * öffentliche Impfungen durchführen lassen und Impfungen für obliga torisch erklären. 6) GDB 540.1 7) GDB 543.1 8) SR 818.101 6
Art. 9
c. Sicherheits- und Sozialdepartement 9 ) 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 10 ) vollzieht dieses Gesetz sowie die weiteren gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Gesund heitswesens und übt die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen aus, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Instanzen übertra gen sind. Es vollzieht internationale und interkantonale Vereinbarungen. 2 Ihm obliegt insbesondere: a. die Leitung und die Koordination der Massnahmen im Gesundheits wesen; b. die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit Einrichtungen, öffentli chen und privaten Institutionen und Organisationen sowie weiteren Personen des Gesundheitswesens auf kantonaler und interkantona ler Ebene; b1. * die Festlegung der Bedarfsermittlungsinstrumente für die im Bereich der ambulanten und stationären Versorgung von pflege- und betreu ungsbedürftigen Personen tätigen Einrichtungen sowie der Anforde rungen an das Qualitätsmanagement, soweit dies nicht abschlies send durch das übergeordnete Recht vorgegeben ist; c. die Koordination und die Überwachung des ambulanten Notfall diensts (Art. 42 f. dieses Gesetzes); d. * die Abwehr von Gesundheitsgefährdungen, insbesondere die Be kämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen; e. * die Aufsicht über Personen und Einrichtungen, die Menschen be handeln oder pflegen (Art. 31 ff. und Art. 74 ff. dieses Gesetzes); f. * die Erteilung und der Entzug der betreffenden Berufsausübungs-, Assistenten- und Betriebsbewilligungen (Art. 31 ff., Art. 44 ff. und
Art.
72 dieses Gesetzes); g. die Erarbeitung des Leistungsauftrags an das Kantonsspital und des jährlichen leistungsbezogenen Kredits 11 ) in Zusammenarbeit mit dem Spitalrat des Kantonsspitals; h. die Organisation einer geeigneten Verwaltungssteuerung, um die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit des Kantonsspi tals laufend zu überprüfen; 9) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 10) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 11) Die Erarbeitung des jährlichen leistungsbezogenen Kredits erfolgt durch das Fi nanzdepartement in Zusammenarbeit mit dem Spitalrat des Kantonsspitals (OGS 2022, 20) 7
i. die Organisation und die Durchführung der Gesundheitskontrollen und Gesundheitsberatungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. i dieses Gesetzes). 3 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 12 ) kann Befugnisse auf den Kantonsarzt bzw. die Kantonsärztin, den Kantonsapotheker bzw. die Kantonsapothekerin und den Kantonszahnarzt bzw. die Kantonszahnärz tin übertragen. *
Art. 10
d. Sicherheits- und Sozialdepartement 13 ) 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement initiiert, unterstützt und koordi niert Massnahmen und Projekte zur Gesundheitsförderung und Präventi on (Art. 65 ff. dieses Gesetzes).
Art. 11
e. Volkswirtschaftsdepartement 1 Das Volkswirtschaftsdepartement sorgt mittels Richtlinien für einen ein heitlichen Vollzug des Nichtraucherschutzes (Art. 67 dieses Gesetzes).
Art. 12
f. Spitalrat 1 Der aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Spitalrat ist das oberste Organ des Kantonsspitals. Ihm obliegt insbesondere: a. die Aufsicht über die Geschäftsführung des Kantonsspitals; b. das Festlegen der strategischen Ausrichtung und des Leistungsan gebots des Kantonsspitals im Rahmen des Leistungsauftrags; c. die Genehmigung des Finanzplans (einschliesslich der Investitions planung für Spitalbauten und Betriebseinrichtungen über zehn Jah re), des Detailbudgets sowie die Antragstellung an den Regierungs rat in Bezug auf den jährlichen leistungsbezogenen Kredit, die Jahresrechnung und den Rechenschaftsbericht; d. die Beschlussfassung über die Verwendung spitaleigener Fonds, so fern die Reglemente nicht andere Organe dafür vorsehen, und die Verwendung von Zuwendungen; 12) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 13) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. 8
e. die Antragstellung über Um- und Neubauvorhaben bei Spitalliegen schaften sowie, im Einvernehmen mit dem Regierungsrat, Entschei de über Um- und Neubauvorhaben bei Spitalliegenschaften mit Ge samtkosten von bis zu einer Million Franken, welche das Kantons spital im Rahmen seiner verfügbaren Mittel selber finanziert; f. die Festlegung des Stellenplans im Rahmen des Detailbudgets; g. die Anstellung des Spitaldirektors bzw. der Spitaldirektorin sowie der Chefärzte und Chefärztinnen; h. die Bezeichnung des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin und des Sekretärs bzw. der Sekretärin des Spitalrats des Kantonsspitals; i. die Festlegung der generellen Anstellungsbedingungen; k. der Abschluss der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton; l. die Festlegung und Veröffentlichung der Taxen des Kantonsspitals sowie der Abschluss von Verträgen mit Sozial- und Privatversiche rern; m. der Erlass und die Veröffentlichung eines Organisations- und Ge schäftsreglements, welches insbesondere auch die Aufgaben und die Zusammensetzung der Spitalleitung als beratendes Organ der Spitaldirektion regelt; n. der Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Spitä lern und öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie weiteren Personen; o. die Festlegung der Grundsätze des Rechnungswesens; p. die Antragstellung zur Wahl der Revisionsstelle des Kantonsspitals. 2 In den Spitalrat können auch Mitglieder gewählt werden, welche die Stimmrechtsvoraussetzung nicht erfüllen.
Art. 13
g. Spitaldirektion 1 Die Spitaldirektion ist das operative Führungsorgan und ist insbesondere verantwortlich für: a. das Finanz- und Rechnungswesen nach anerkannten betriebswirt schaftlichen Grundsätzen; b. den Einkauf; c. das Personalwesen; d. die Versicherungen; e. die wirtschaftlichen und technischen Versorgungs- und Dienstbetrie be; f. den Unterhalt der Gebäude und Einrichtungen; 9
g. die Vorbereitung der Sitzungen und den Vollzug der Beschlüsse des Spitalrats. 2 Sie bereitet die Geschäfte zuhanden des Spitalrats vor. 3 Der Direktor oder die Direktorin des Kantonsspitals vertritt dieses nach aussen.
Art. 14
h. Revisionsstelle des Kantonsspitals 1 Die Revisionsstelle muss sinngemäss die Anforderungen an die Befähi gung nach Art. 727a ff. des Schweizerischen Obligationenrechts 14 ) erfül len. Sie prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten schweizerischen Revisionsgrundsätzen. 2 Sie erstattet dem Spitalrat Bericht und Antrag zuhanden des Regie rungsrats. 3 Die internen und externen Berichte der Revisionsstelle sind der Finanz kontrolle zuzustellen.
Art. 15
i. Kantonsarzt bzw. Kantonsärztin 1 Dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin obliegen insbesondere: a. die Beratung der Behörden in allen humanmedizinischen Fragen; b. der Vollzug der durch die eidgenössische und die kantonale Gesetz gebung erforderlichen Massnahmen; c. die Überwachung der Berufsausübung im Bereich des Gesundheits wesens; d. die Aufsicht über die Gemeindeärzte und -ärztinnen; e. * die Ergreifung und Anordnung von Massnahmen gegen übertragba re Krankheiten des Menschen; f. die Erfüllung von amtsärztlichen Aufgaben zugunsten der Strafver folgungs-, Gerichts- und Verwaltungsbehörden; g. die Gesundheitsförderung und die Prävention.
Art. 16
k. Kantonstierarzt bzw. Kantonstierärztin 1 Dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin obliegen insbesondere: a. die Beratung der Behörden in veterinärmedizinischen Fragen; 14) SR 220 10
b. der Vollzug der durch die eidgenössische und die kantonale Gesetz gebung erforderlichen Massnahmen; c. * ... d. * die Aufsicht über sämtliche Personen und Einrichtungen, die beruf lich Tiere behandeln oder pflegen; e. * die Erteilung sowie der Entzug der betreffenden Berufsausübungs-, Assistenten- und Betriebsbewilligungen; f. * die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben gemäss der Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. 2 Die Aufgaben des Kantonstierarztes bzw. der Kantonstierärztin werden durch das Laboratorium der Urkantone wahrgenommen.
Art. 17
l. Kantonsapotheker bzw. Kantonsapothekerin 1 Dem Kantonsapotheker bzw. der Kantonsapothekerin obliegen, vorbe hältlich der Aufgaben des Kantonstierarztes bzw. der Kantonstierärztin, insbesondere: * a. die Beratung der Behörden in Heilmittelfragen; b. die Überwachung von Verkehr, Abgabe und Lagerung von Heilmit teln; c. die Kontrolle von Betrieben für die Herstellung, den Verkehr und die Abgabe von Heilmitteln; d. die Prüfung von Gesuchen um eine Berufsausübung im Zusam menhang mit Heilmitteln; e. die Betäubungsmittelkontrolle; f. weitere, ihm bzw. ihr aufgrund der eidgenössischen und der kanto nalen Gesetzgebung übertragene, unmittelbar mit dem Vollzug des Heilmittelrechts in Zusammenhang stehende Aufgaben. 2 Soweit erforderlich arbeitet der Kantonsapotheker bzw. die Kantonsapo thekerin mit dem Laboratorium der Urkantone zusammen.
Art. 18
m. Kantonszahnarzt bzw. Kantonszahnärztin 1 Dem Kantonszahnarzt bzw. der Kantonszahnärztin obliegen insbeson dere: a. die Beratung der Behörden in zahnmedizinischen Fragen; b. der Vollzug der durch die kantonale Gesetzgebung erforderlichen Massnahmen. 11
Art. 19
n. Rettungsdienste 1 Der Kanton gewährleistet die Rettung von verunfallten, kranken oder sich in Gefahr befindenden Personen, koordiniert die Leistungsangebote und beaufsichtigt die Leistungserbringung. 2 Der Regierungsrat erteilt dem Kantonsspital oder anderen geeigneten, öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen des Gesund heitswesens oder weiteren Personen den Leistungsauftrag.
Art. 20
Gemeindeorgane a. Einwohnergemeinderat 1 Der Einwohnergemeinderat ist zuständig für: a. den Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung auf Gemeindeebene; b. die Wahl des Gemeindearztes bzw. der Gemeindeärztin.
Art. 21
b. Gemeindearzt bzw. Gemeindeärztin 1 Dem Gemeindearzt bzw. der Gemeindeärztin obliegen: a. die Beratung der Gemeindebehörden in humanmedizinischen Fra gen; b. die Mithilfe beim Vollzug gesundheitspolizeilicher Massnahmen; c. der Vollzug der Massnahmen gegen ansteckende Krankheiten; d. die Gesundheitsförderung und die Prävention auf dem Gemeindege biet in Zusammenarbeit mit dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärz tin. 2 Der Gemeindearzt bzw. die Gemeindeärztin kann auch bei schulgesund heitlichen Fragen als Berater bzw. Beraterin beigezogen werden. Er bzw. sie arbeitet eng mit den Einwohnergemeinden und den kommunalen Bil dungsbehörden zusammen. 3 Er bzw. sie ist verantwortlich für die übertragenen Aufgaben betreffend Durchführung der Gesundheitskontrollen und Gesundheitsberatungen ge mäss den Vorschriften über die Schulgesundheit. 12
3. Kantonsspital, Heime, Kliniken und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause; Organisation und Zuständigkeit 3.1. Kantonsspital
Art. 22
Grundversorgung 1 Zur Erbringung von stationären und ambulanten Spitalleistungen, insbe sondere der Grundversorgung, wird in Sarnen ein Kantonsspital mit min destens folgenden Abteilungen geführt: Innere Medizin, Chirurgie, Gynä kologie/Geburtshilfe und Anästhesie. Das Kantonsspital arbeitet zur Standortsicherung eng mit anderen Spitälern, öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie mit weiteren Personen zusam men. 2 Der Kanton stellt eine psychiatrische Grundversorgung sicher. Das ent sprechende Angebot kann als Abteilung des Kantonsspitals geführt oder durch eine Vereinbarung gemäss Art. 5 Abs. 3 dieses Gesetzes mit öf fentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie anderen Personen sichergestellt werden.
Art. 23
Rechtsform und Aufgabenerfüllung 1 Das Kantonsspital ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 2 Es wird nach den Grundsätzen der neuen Verwaltungsführung (New Pu blic Management) geführt. 3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Führung des Kantons spitals als Regiebetrieb nach den Grundsätzen der neuen Verwaltungs führung.
Art. 24
Unternehmerische Tätigkeit 1 Das Kantonsspital ist in seiner unternehmerischen Tätigkeit frei, sofern dies mit den Aufgaben und dem Leistungsauftrag nach diesem Gesetz vereinbar ist. 2 Es kann: a. seine Dienstleistungen öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie weiteren Personen anbieten; b. mit öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie weiteren Personen zusammenarbeiten; 13
c. sich mit öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie weiteren Personen zu Organisationseinheiten zusammen schliessen und gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen. 3 Weitergehende Kooperationen und Allianzen oder die Führung von Betriebszweigen des Kantonsspitals durch öffentliche oder private Institu tionen und Organisationen sowie weitere Personen bedürfen der Geneh migung durch den Regierungsrat. 4 Gewinne sind vom Kantonsspital, vorbehältlich der zuerst vorzunehmen den Abtragung von allfälligen Defiziten aus den Vorjahren, primär für stra tegierelevante Projekte einzusetzen, sofern dafür ein Bedarf ausgewiesen ist.
Art. 25
Dienstverhältnis 1 Das Dienstverhältnis mit dem Spitaldirektor bzw. der Spitaldirektorin so wie den Chefärzten und Chefärztinnen wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet. Von den allgemeinen Vorschriften über den Staatsdienst kann abgewichen werden, wenn es die besonderen Verhältnisse des Spitalbetriebs erfor dern. 2 Das übrige Personal wird mit einem zivilrechtlichen Arbeitsvertrag ange stellt. Soweit die generellen Anstellungsbedingungen des Spitals oder die Normalarbeitsverträge keine abweichende Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts 15 .
Art. 26
Rechtsverhältnis und Haftung 1 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kantonsspital und den Patienten und Patientinnen richtet sich nach dem öffentlichen Recht. 2 Für Verbindlichkeiten sowie Dritten zugefügten Schaden haftet der Kanton gemäss Haftungsgesetz 16 ) .
Art. 27
Ergänzende Vorschriften 1 Der Spitalrat legt die näheren Vorschriften über die Organisation und den Betrieb des Kantonsspitals in einem Organisations- und Geschäftsre glement fest. 15) SR 220 16) GDB 130.3 14
3.2. Pflege- und Betagtenheime
Art. 28
Pflegeleistungen 1 Den Einwohnergemeinden obliegt die Restfinanzierung gemäss Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung 17 ) für die Kran kenpflege in den auf den kantonalen Pflegeheimlisten aufgeführten Pfle geheimen und für Aufenthalte im Akutspital bei fehlender Akutspitalbe dürftigkeit. * 2 Die Einwohnergemeinden regeln die Grundsätze der Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrags in einem Reglement. * 3.3. Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
Art. 29
Beiträge des Kantons 1 Der Kanton gewährt leistungsorientierte Beiträge an Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause, mit welchen die Einwohnergemeinden gemeinsam eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben. Beiträge werden namentlich geleistet für: a. die ambulante Grundversorgung gemäss Krankenpflege-Leistungs verordnung 18 ) ; b. die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen. 2 Der Kanton gewährt der kantonalen Spitexträgerorganisation einen Pauschalbeitrag an die leistungsunabhängigen Grundleistungen. 3 Der Kanton gewährt Beiträge an Organisationen, die Mahlzeitendienste anbieten, wenn die Dienstleistungen im Rahmen einer Leistungsvereinba rung mit den Einwohnergemeinden erbracht werden. 4 Der Regierungsrat legt die Höhe der Beiträge nach Anhörung der Einwohnergemeinden in Ausführungsbestimmungen fest und regelt die Abrechnungsmodalitäten.
Art. 30
Beiträge der Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden übernehmen die Kosten der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Kran kenversicherung 19 ) . 17) SR 832.10 18) SR 832.112.31 19) SR 832.10 15
4. Berufe des Gesundheitswesens 4.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 31
Bewilligungspflicht 1 Eine Berufsausübungsbewilligung benötigt, wer in eigener fachlicher Verantwortung einen Beruf im Bereich des Gesundheitswesens ausübt, der: * a. unter das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe 20 ) fällt; b. unter das Bundesgesetz über die Psychologieberufe 21 ) fällt; b1. * unter das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe 22 ) fällt; c. in der Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leis tungserbringer zählt; d. gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 23 ) im Nationalen Register der nicht-uni versitären Gesundheitsberufe (NAREG) erwähnt ist oder e. gemäss übergeordnetem Recht als bewilligungspflichtig bezeichnet wird oder in einem entsprechenden Register aufgeführt ist. 2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen, die Tätigkeit, welche unter der fachlichen Verantwortung und direkten Auf sicht einer Fachperson mit der entsprechenden Bewilligung ausgeübt wird, die Stellvertretung und die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausfüh rungsbestimmungen. * 3 Er kann, sofern dies mit dem übergeordneten Recht in Einklang steht, weitere Tätigkeiten, welche geeignet sind, Leib und Leben zu gefährden, einer Bewilligungspflicht unterstellen oder gewisse Berufe im Bereich des Gesundheitswesens von der Bewilligungspflicht befreien. 20) SR 811.11 21) SR 935.81 22) SR 811.21 23) GDB 410.4 16
Art. 32
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht 1 Personen, welche eine bewilligungspflichtige Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben und über eine ausländische Berufsaus übungsbewilligung oder eine Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons verfügen, dürfen ihren Beruf gemäss den geltenden internationa len Abkommen und bundesrechtlichen Vorschriften während längstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Obwalden ausüben, ohne eine Berufsausübungsbewilligung einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich vorgängig beim Sicherheits- und Sozialdepartement 24 ) und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätig keiten beim Kantonstierarzt bzw. bei der Kantonstierärztin melden. * 1a Die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit werden in einem beschleunigten, kostenlosen Verfahren geprüft. Der betreffenden Person wird im Anschluss mitgeteilt, ob sie die Tätigkeit aufnehmen darf. * 2 Auf Inhaber und Inhaberinnen ausserkantonaler Berufsausübungsbewil ligungen gelangt das Verfahren gemäss Absatz 1 und 1a unabhängig von der Dauer der Berufsausübung sinngemäss zur Anwendung. * 3 Keiner Berufsausübungsbewilligung bedürfen fachlich ausgebildete Per sonen im Angestelltenverhältnis, die unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht einer Fachperson mit einer Berufsausübungsbewilli gung der gleichen Berufsgattung stehen. Bei Ärzten und Ärztinnen muss die beaufsichtigende Fachperson über denselben Facharzttitel verfügen. * 4 Für angestellte, unter der fachlichen Verantwortung einer Fachperson mit einer Berufsausübungsbewilligung der gleichen Berufsgattung stehen de Personen, welche universitäre Medizinal- oder Psychologieberufe aus üben, ist eine Assistentenbewilligung durch die beaufsichtigende Fach person einzuholen. * 24) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 17
Art. 33
Auskunfts- und Meldepflicht bei bewilligungsfreien Tätigkei ten 1 Tätigkeiten, die nicht unter die Bewilligungspflicht gemäss Art. 31 dieses Gesetzes fallen, unterstehen der Aufsicht des Sicherheits- und Sozialde partements 25 ) und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zu sammenhang stehenden Tätigkeiten der Aufsicht des Kantonstierarztes bzw. der Kantonstierärztin, sofern sie: * a. gewerbsmässig ausgeübt werden; b. der Beseitigung von gesundheitlichen Störungen oder der Verbesse rung des Gesundheitszustands von Menschen und Tieren dienen. 2 Personen, die eine bewilligungsfreie Tätigkeit gemäss Absatz 1 aus üben, sind gegenüber dem Sicherheits- und Sozialdepartement 26 ) oder dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin auskunfts- und melde pflichtig. Der Regierungsrat regelt die weiteren Modalitäten der Auskunfts- und Meldepflicht bei bewilligungsfreien Tätigkeiten in Ausführungsbestim mungen. * 3 Entsteht im Bereich bewilligungsfreier Tätigkeiten eine Gesundheitsge fährdung, können das Sicherheits- und Sozialdepartement 27 ) oder der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin den Verursachenden verbieten, diese Tätigkeiten und Handlungen auszuüben oder weiterhin im Bereich des Gesundheitswesens tätig zu sein. Die betreffende Tätigkeit kann auch lediglich eingeschränkt oder an bestimmte Voraussetzungen ge knüpft werden. * 4 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte tei len dem Sicherheits- und Sozialdepartement 28 ) oder dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin Wahrnehmungen mit, die für ein Verbot erheb lich sein können. * 25) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 26) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 27) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 28) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 18
Art. 34
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligungsvoraussetzungen für in eigener fachlicher Verantwor tung tätige Personen, welche dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe 29 ) , dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe 30 ) oder dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe 31 ) unterstehen, richten sich nach Bundesrecht. * 2 Die Bewilligung für die übrigen bewilligungspflichtigen Berufe im Ge sundheitswesen wird, sofern das übergeordnete Recht keine abweichen den Vorschriften vorsieht, erteilt, wenn die gesuchstellende Person: a. * über die gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikationen verfügt; b. handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig ist; c. physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsaus übung bietet; c1. * die deutsche Sprache beherrscht. d. * ... 3 Die Bewilligung kann mit Einschränkungen fachlicher und zeitlicher Art verknüpft sowie mit weiteren Auflagen und Bedingungen verbunden wer den. 4 Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin hat Tatsachen sowie Änderungen, die den Bewilligungsinhalt betreffen, namentlich die Verlegung, die Wiedereröffnung, die Schliessung der Praxis oder des Betriebs sowie den Wegfall von Räumlichkeiten für die Berufsausübung, unverzüglich dem Sicherheits- und Sozialdepartement 32 ) und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätig keiten dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin zu melden. * 4a Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die Bewilligungsvoraussetzungen stets uneingeschränkt zu erfüllen. Das Sicherheits- und Sozialdepartement 33 ) und der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin können jederzeit einen entsprechenden Nachweis ver langen. * 29) SR 811.11 30) SR 935.81 31) SR 811.21 32) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 33) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 19
5 Zur Abklärung der Voraussetzungen kann das Sicherheits- und Sozial departement 34 ) und der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin auch Auskünfte von anderen Bewilligungsbehörden und weiteren Stellen einho len und auf Kosten der gesuchstellenden Person Begutachtungen anord nen. *
Art. 35
Entzug der Bewilligung 1 Für durch das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe 35 ) , das Bundesgesetz über die Psychologieberufe 36 ) und durch das Bundes gesetz über die Gesundheitsberufe 37 ) geregelte, in eigener fachlicher Ver antwortung ausgeübte Tätigkeiten, richtet sich der Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung abschliessend nach diesen Erlassen. Die Bewilligung zur Berufsausübung wird bei den übrigen Tätigkeiten im Bereich des Ge sundheitswesens entzogen: * a. wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind; b. falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen; c. wenn wiederholt oder schwerwiegend Berufspflichten verletzt wur den oder die berufliche Stellung missbraucht wurde; d. falls wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder dar auf gestützte Erlasse verstossen wurde; e. wenn wiederholt oder schwerwiegend Patienten bzw. Patientinnen oder deren Kostenträger finanziell übervorteilt wurden oder dazu Beihilfe geleistet wurde. 2 Der Entzug kann für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verfügt werden. 3 Die Kosten von Abklärungen und Expertisen in einem Verfahren gemäss dieser Bestimmung können der betroffenen Person auferlegt werden, so fern sich ergibt, dass ein Entzugsgrund gemäss Absatz 1 vorliegt. Erfolgte die Einleitung des Verfahrens aufgrund einer Anzeige von Drittpersonen oder Organisationen, so können diese zur Bezahlung eines angemesse nen Teils der entsprechenden Kosten verhalten werden, sofern die Anzei ge offensichtlich unbegründet war. 4 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte tei len dem Sicherheits- und Sozialdepartement 38 ) ihre Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilligungsentzug erheblich sein können. 34) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 35) SR 811.11 36) SR 935.81 37) SR 811.21 20
5 Sofern die Person mit einer Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswe sens, welcher die Bewilligung entzogen wird, auch eine Bewilligung eines anderen Kantons besitzt, ist die Aufsichtsbehörde des betreffenden Kantons zu informieren. *
Art. 36
Erlöschen der Bewilligung 1 Die Bewilligung erlischt: a. mit dem Tod; a1. * aufgrund der Nichtaufnahme der Berufstätigkeit innert zwölf Mona ten seit der Bewilligungserteilung; b. mit dem dauerhaften und vollständigen Entzug; c. mit der schriftlichen Verzichtserklärung gegenüber dem Sicherheits- und Sozialdepartement 39 ) ; d. * mit dem Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren. In diesem Fall kann die Bewilligung auf Gesuch hin und unter Vorlage eines Arzt zeugnisses jeweils um zwei Jahre verlängert werden, wenn die Vor aussetzungen erfüllt sind; d1. * mit dem Ablauf einer Befristung; e. wenn in einem durchgeführten Strafverfahren ein Berufsverbot aus gesprochen wird; f. wenn die Berufstätigkeit aufgegeben wird. Wird die Berufstätigkeit nur vorübergehend eingestellt, erlischt die Bewilligung ohne Weite res nach fünf Jahren seit der Berufsaufgabe.
Art. 37
Tarife 1 Zur Wahrung öffentlicher Interessen kann der Regierungsrat Höchsttari fe für Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens erlassen. Vorbehal ten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenver sicherung 40 ) , des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung 41 ) , des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung 42 ) und des Bundesgeset zes über die Militärversicherung 43 ) . 38) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 39) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 40) SR 832.10 41) SR 832.20 42) SR 831.20 43) SR 833.1 21
4.2. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
Art. 38
Grundsatz 1 Die Berufsausübung muss sorgfältig und gewissenhaft erfolgen. 2 Personen, welche eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, praktizieren ihren Beruf im Rahmen der erworbenen Aus- und Weiterbildung und der erhaltenen Bewilligung. Übergriffe in andere, nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Berufsbereiche sind unzulässig.
Art. 39
Einzelne Berufspflichten 1 Die Berufspflichten der in eigener fachlicher Verantwortung tätigen uni versitären Medizinalpersonen richten sich nach dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe 44 ) , jene der in einem Psychologieberuf in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Personen richten sich nach dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe 45 ) und jene der in einem Ge sundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Personen nach dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe 46 ) . * 2 Die Berufspflichten der übrigen Personen, welche eine Tätigkeit im Be reich des Gesundheitswesens ausüben, sind, unter Vorbehalt des über geordneten Rechts, die Folgenden: a. Die betreffende Tätigkeit ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Das Delegieren von einzelnen Pflichten an andere Personen ist nur unter der Aufsicht und der Verantwortung der delegierenden Fach person zulässig; b. Für die betreffende Tätigkeit müssen die geeigneten Räumlichkei ten, Einrichtungen und Arbeitsinstrumente vorhanden sein; c. Bei der Berufsausübung sind die Rechte der Patienten und Patien tinnen zu wahren; d. In Notfällen ist im Rahmen der vorhandenen Fähigkeiten und Kennt nisse Beistand zu leisten. Darüber hinaus besteht keine Verpflich tung zur Annahme von Patienten und Patientinnen; e. Sämtliche Personen, welche im Gesundheitswesen tätig sind, haben sich entsprechend den Anforderungen ihrer Tätigkeit fortzubilden. Soweit nötig, kann das Sicherheits- und Sozialdepartement 47 ) einen entsprechenden Nachweis verlangen; 44) SR 811.11 45) SR 935.81 46) SR 811.21 47) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 22
f. * Sämtliche Personen welche im Gesundheitswesen tätig sind, halten sich bei der Bekanntmachung der Berufstätigkeit, einschliesslich Werbung, an die Grundsätze der Objektivität. Sie muss dem öffentli chen Bedürfnis entsprechen und darf weder aufdringlich noch irre führend sein; g. * Sämtliche Personen, welche im Gesundheitswesen tätig sind, haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzu schliessen; ausgenommen sind dem Staatshaftungsrecht unterlie gende Tätigkeiten.
Art. 39a
* Berufsgeheimnis 1 Personen, welche eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, und ihre Hilfspersonen haben über Geheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut worden sind, sowie über Wahrnehmun gen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit gemacht haben, zu schweigen. Hiervon ausgenommen sind im Zusammenhang mit der Behandlung und Pflege von Tieren stehende Tätigkeiten. 2 Personen gemäss Absatz 1 sind von Gesetzes wegen vom Berufsge heimnis befreit: a. sofern eine Einwilligung des Patienten bzw. der Patientin vorliegt; b. bei schriftlicher Entbindung vom Berufsgeheimnis durch das Sicher heits- und Sozialdepartement 48 ) ; c. sofern eine gesetzliche Meldepflicht oder ein gesetzliches Melde recht gemäss Art. 40 dieses Gesetzes besteht; d. zur Durchsetzung von Honorarforderungen aus dem Behandlungs verhältnis gegenüber einer zur Eintreibung der Forderungen beauf tragten Stelle und gegenüber den gesetzlich vorgesehenen Instan zen; e. zur Verteidigung in zivil- und strafrechtlichen Verfahren sowie in me dizinischen Staatshaftungsverfahren; f. in Disziplinar- und Bewilligungsentzugsverfahren; g. für die Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden bei Legalinspek tionen und Leichenschauen. 3 Die Befreiung vom Berufsgeheimnis beschränkt sich auf diejenigen Da ten, welche im konkreten Fall von Bedeutung sind. 48) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 23
Art. 40
Meldepflichten und -rechte 1 Sämtliche Personen, welche eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheits wesens ausüben, sind verpflichtet, aussergewöhnliche Todesfälle sowie Wahrnehmungen und Angaben, die auf eine erhebliche Gefährdung der Bevölkerung, insbesondere auf Verbrechen oder Vergehen gegen die öf fentliche Gesundheit hinweisen, unverzüglich der Staatsanwaltschaft oder der Polizei sowie dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin, dem Kantons tierarzt bzw. der Kantonstierärztin oder dem Kantonsapotheker bzw. der Kantonsapothekerin zu melden. * 2 Die Pflicht bzw. die Berechtigung der auf dem Gebiet des Gesundheits wesens tätigen Personen, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über Gefährdungen des Kindeswohls, strafbare Handlungen gegenüber Minderjährigen sowie über die Hilflosigkeit von Erwachsenen Meldung zu erstatten, richtet sich nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches 49 ) , des Schweizerischen Strafgesetzbuches 50 ) sowie nach den weiteren einschlä gigen Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts. 3 Sämtliche Personen, welche eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheits wesens ausüben, sind überdies berechtigt, die folgenden Wahrnehmun gen und personenbezogenen Angaben zur Erreichung der folgenden Zwecke der Staatsanwaltschaft, der Polizei sowie dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin, dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin oder dem Kantonsapotheker bzw. der Kantonsapothekerin zu melden: * a. * Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität; a1. * Gefährdungsmeldungen betreffend Personen, bei denen eine erhöh te, gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft vorliegen könnte oder b. * Heilmittel- oder Betäubungsmittelmissbräuche. 4–5 ... * 5a. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Meldepflichten und -rechte. * 6 Es sind die erforderlichen sicherheitstechnischen Massnahmen zu tref fen, damit einzig die berechtigten Personen Zugriff auf die gemeldeten Daten erlangen können. 49) SR 210 50) SR 311.0 24
Art. 41
Amtliche Verrichtungen 1 Ärzte bzw. Ärztinnen, Zahnärzte bzw. -ärztinnen, Tierärzte bzw. -ärztin nen und Apotheker bzw. Apothekerinnen, welche über eine Berufsaus übungsbewilligung verfügen, können in Ausnahmesituationen verpflichtet werden, mit Ausnahme von Legalinspektionen, amtsärztliche und andere amtlich angeordnete gesundheitspolizeiliche Verrichtungen vorzunehmen. 2 Der Regierungsrat legt die Tarife für solche Verrichtungen in Ausfüh rungsbestimmungen kostendeckend fest. Er orientiert sich dabei soweit möglich an den Sozialversicherungstarifen.
Art. 42
Ambulanter Notfalldienst 1 Ärzte bzw. Ärztinnen, Zahnärzte bzw. -ärztinnen, Tierärzte bzw. -ärztin nen, die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen sowie ihre Stell vertreter bzw. Stellvertreterinnen haben sich an einem ambulanten Not falldienst zu beteiligen und diesen einwandfrei zu gewährleisten. 1a Der Regierungsrat kann die Erfüllung der Aufgaben gemäss Absatz 1 sowie die Durchführung von Legalinspektionen durch Vereinbarung mit anderen Kantonen, öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisa tionen sowie weiteren Personen sicherstellen. * 2 Er legt die Tarife für solche Verrichtungen in Ausführungsbestimmungen kostendeckend fest. Er orientiert sich dabei an branchenüblichen, auf eine wirtschaftliche Leistungserbringung ausgerichteten Tarifen. * 3 Von der Notfalldienstpflicht befreit sind der Kantonsarzt bzw. die Kan tonsärztin, der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin und der Kantonszahnarzt bzw. die Kantonszahnärztin. 4 Die betreffenden Berufsorganisationen stellen mittels eines Reglements eine zweckmässige Organisation des ambulanten Notfalldiensts sicher. Diese sind berechtigt: a. die Art, den Umfang sowie den Ort bzw. die Lokalität der Einsätze der notfalldienstpflichtigen Personen zu bestimmen; b. bei Vorliegen wichtiger Gründe Personen vom ambulanten Notfall dienst zu befreien, sofern die ambulante Notfalldienstversorgung weiterhin sichergestellt ist; 25
c. bei geltend gemachten gesundheitlichen Gründen eines Notfallarz tes bzw. einer Notfallärztin bei Unstimmigkeit eine medizinische Gut achterstelle zu beauftragen, welche auf Kosten des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin ein medizinisches Gutachten hinsichtlich der Dienstfähigkeit erstellt. Vom Gesuchsteller bzw. der Gesuchstel lerin eigenständig organisierte medizinische Gutachten sind nicht bindend; d. von den vom ambulanten Notfalldienst befreiten Personen eine zweckgebundene Entschädigung zu erheben. 5 Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt bis zu Fr. 6 000.– pro Jahr und hat sich an der Anzahl nicht geleisteter Dienste zu orientieren. Bei Personen, welche aus triftigen Gründen vom ambulanten Notfalldienst befreit worden sind oder deren Beteiligungspflicht am ambulanten Notfalldienst reduziert wurde, kann die Höhe der Ersatzabgabe angemessen herabgesetzt wer den. 6 Bei Streitigkeiten zwischen den Berufsverbänden und notfalldienstpflich tigen Personen entscheidet das Sicherheits- und Sozialdepartement 51 ) . 7 Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen. Er kann zudem die betreffenden Berufsorganisationen mittels Beiträgen finanziell unterstützen.
Art. 43
Sicherstellung und Koordination des ambulanten Notfall diensts 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 52 ) kann verbindliche Weisungen erlassen und trifft, soweit erforderlich, die zur Sicherstellung eines zweck mässigen ambulanten Notfalldiensts und zur Koordination zwischen am bulanter und stationärer Notfallversorgung erforderlichen Massnahmen. 2 Es kann Projekte fördern und unterstützen, die der Sicherstellung des Notfalldiensts oder der Koordination zwischen dem ambulanten Notfall dienst und jenem des Spitals dienen. 51) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 52) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 26
5. Bewilligungspflichtige Einrichtungen
Art. 44
Betriebsbewilligungspflicht 1 Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswe sens bedürfen einer Bewilligung. * 2 Es sind insbesondere folgende Betriebsformen zugelassen: a. Spitäler und Kliniken; b. * Pflegeheime, Pflegegruppen, Pflegewohnungen, Sterbehospize und weitere Einrichtungen mit stationärer Langzeitpflege; c. Einrichtungen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege (Spitex); d. * Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte bzw. Ärztinnen, Zahnärzte bzw. -ärztinnen und Tierärzte bzw. -ärztinnen dienen; e. Krankentransport- und Rettungsunternehmen; f. * weitere Einrichtungen, die nach der Krankenversicherungsgesetzge bung, dem Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fort pflanzung 53 ) oder nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften zur Gruppe der Leistungserbringer zählen oder eine kantonale Zulas sung benötigen; g. Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte 54 ) eine kantonale Bewilligung benötigen; die Bewilli gung von Privat- und Spitalapotheken richtet sich nach Art. 72 die ses Gesetzes. 3 Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen weitere Einrich tungen der Betriebsbewilligungspflicht unterstellen oder für diese spezielle Voraussetzungen zum Betrieb erlassen, sofern dies erforderlich und zweckmässig erscheint.
Art. 45
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: a. eine gesamtverantwortliche Leitungsperson, die für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist, bezeich net worden ist; 53) SR 810.11 54) SR 812.21 27
b. * die gesamtverantwortliche Leitungsperson über eine Berufsaus übungsbewilligung verfügt, die das Leistungsangebot des Betriebs fachlich abdeckt, und sie bei der Entscheidung von Fachfragen un abhängig ist. Der Regierungsrat kann für begründete Fälle in Aus führungsbestimmungen Ausnahmen vorsehen, sofern dies mit dem übergeordneten Recht im Einklang steht; c. * bei Abwesenheit der gesamtverantwortlichen Leitungsperson die Stellvertretung durch eine fachlich qualifizierte Person, welche über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, sichergestellt ist; d. die Einrichtung über die zweckentsprechende medizinische und betriebliche Infrastruktur und ein geeignetes Qualitätssicherungssys tem verfügt; e. auf den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme eine Betriebshaftpflichtver sicherung entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken abge schlossen worden ist; f. die für die betreffende Einrichtung allfällig zusätzlich geltenden Vor aussetzungen aufgrund des übergeordneten Rechts erfüllt sind.
Art. 46
Ergänzende Bestimmungen 1 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Bewilligungsinstanzen, die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen sowie die weiteren Pflichten in Ausführungsbestimmungen. 2 Soweit erforderlich erlässt das Sicherheits- und Sozialdepartement 55 ) und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin für einzelne Betriebsformen Richtlinien. * 3 Für die Beschäftigung von fachlich ausgebildeten Personen im Ange stelltenverhältnis unter der fachlichen Verantwortung und direkten Auf sicht einer Fachperson mit einer Berufsausübungsbewilligung der glei chen Berufsgattung sowie für die Stellvertretung gelten die Vorschriften für die bewilligungspflichtigen Berufe im Bereich des Gesundheitswesens sinngemäss. Spitäler und Kliniken benötigen diesbezüglich keine Bewilli gung. * 4 Im Übrigen sind Art. 34 Abs. 3, 4 und 5, Art. 35 f. und Art. 38 f. dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. 55) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 28
6. Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen 6.1. Allgemeines
Art. 47
Grundsätze 1 Patienten und Patientinnen, die sich bei Berufsausübenden oder in be willigungspflichtigen Einrichtungen in Behandlung befinden, verfügen über die in diesem Abschnitt aufgeführten Rechte und Pflichten. 2 Medizinische oder pflegerische Massnahmen an Patienten und Patien tinnen sind unter Einhaltung von anerkannten Berufsgrundsätzen und nach den Prinzipien der Verhältnismässigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit vorzunehmen. 3 Patienten und Patientinnen verfügen, ungeachtet ihres Alters, ihres Ge schlechts und ihrer Religion, über einen Anspruch auf Untersuchung, Be handlung und Pflege unter Beachtung und Wahrung ihrer persönlichen Freiheit, ihrer Privatsphäre und ihrer Persönlichkeitsrechte. Sie haben ein Recht auf Information und Selbstbestimmung. 4 Unheilbar kranke oder sterbende Menschen haben Anspruch auf eine angepasste Betreuung, Pflege und Begleitung sowie auf eine grösstmögli che Linderung ihrer Leiden und Schmerzen im Sinne der Palliativmedizin und -pflege. 5 Im Rahmen der stationären Untersuchung, Behandlung und Pflege ver fügen sowohl die Angehörigen der öffentlich-rechtlich anerkannten Kir chen als auch die Angehörigen anderer Glaubensgemeinschaften über das Recht, den Besuch des eigenen Seelsorgers bzw. der eigenen Seel sorgerin oder, falls vorhanden, des Seelsorgers bzw. der Seelsorgerin der betreffenden stationären Einrichtung zu verlangen.
Art. 48
Aufklärung 1 Die behandelnden Personen sind verpflichtet, die Patienten und Patien tinnen, unaufgefordert und unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt, in verständlicher und geeigneter Form aufzuklären über: a. die Untersuchungen und die Diagnosen; b. die vorgeschlagene Behandlung, deren Zweck und Modalitäten so wie über mögliche Alternativen; c. die Risiken und die Nebenwirkungen von medizinischen Eingriffen und Arzneimitteln; 29
d. die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustands mit oder ohne vorgeschlagene Behandlung; e. die Kostenfolgen. 2 Eine Einschränkung der Aufklärung darf vorgenommen werden, wenn Gründe zur Annahme vorliegen, dass diese dem Patienten bzw. der Pati entin zum Nachteil gereichen würde. Sie hat jedoch trotzdem zu erfolgen, wenn sie ausdrücklich gewünscht wird. 3 In Notfallsituationen, in welchen eine vorgängige Aufklärung nicht mehr möglich ist, hat diese nachträglich zu erfolgen.
Art. 49
Mitwirkungspflicht 1 Die Patienten und Patientinnen sind zur zumutbaren Mitwirkung im Rah men der erforderlichen Behandlung verpflichtet. 2 Sie sind gehalten, Auskunft über ihren Gesundheitszustand, ihre Person und ihr Umfeld zu erteilen, sofern dies für eine erfolgreiche Behandlung oder die Datenerfassung notwendig ist.
Art. 50
Patientendokumentation 1 Berufsausübende und bewilligungspflichtige Einrichtungen haben über jeden Patienten bzw. jede Patientin eine Patientendokumentation anzule gen, die laufend nachzuführen ist. 2 Sie gibt Aufschluss über die Aufklärung, die Untersuchung, die Diagno se, die Behandlung, die Pflege und allfällige Zwangsmassnahmen. Die Urheberschaft und die Datierung der Einträge müssen aus der Patienten dokumentation zweifelsfrei hervorgehen. Persönliche Notizen der behan delnden Fachperson und des Pflegepersonals sowie Angaben über Dritt personen bilden nicht Bestandteil der Patientendokumentation. 3 Sie kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form erfolgen, wo bei deren Führung und Aufbewahrung nach allgemein anerkannten Re geln zu erfolgen haben. Die Änderung bestehender Einträge ist zu doku mentieren, damit die Rückverfolgung von Handlungen und Ereignissen gewährleistet ist. 4 Sie ist vor Verlust, sowie unerlaubter Einsichtnahme und Veränderung zu schützen. 30
5 Sie ist während mindestens zehn Jahren nach Abschluss der letzten Be handlung aufzubewahren. Vorbehalten bleiben längere Aufbewahrungs fristen gemäss Bundesrecht. Einrichtungen mit öffentlichen Aufgaben bie ten Patientendokumentationen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem Staatsarchiv zur Übernahme an. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen in Ausführungsbestimmungen längere Aufbewahrungsfristen vor sehen, wobei er den Interessen der Patienten und Patientinnen angemes sen Rechnung trägt. * 6 Bei einer vorübergehenden oder endgültigen Berufsaufgabe und nach dem Tod der behandelnden oder pflegenden Person ist sicherzustellen, dass die Patientendokumentation dem Patienten bzw. der Patientin, unter Wahrung des Berufsgeheimnisses, zugänglich bleibt. Der Datenschutz und die Datensicherheit sind zu gewährleisten. *
Art. 51
Elektronisches Patientendossier * 1 Der Kanton fördert durch geeignete Massnahmen zur Steuerung, Koor dination und Förderung der Zusammenarbeit und zur Vernetzung der Gemeinschaften die Etablierung eines elektronischen Patientendossiers im Kanton. * 1a. Er gewährleistet, dass sich das Kantonsspital einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anschliesst und die erforderli chen Strukturen für die Führung eines elektronischen Patientendossiers schafft. * 1b. Der Regierungsrat entscheidet, auf Antrag des Spitalrats hin, über das Vorgehen im Einzelnen. Er kann, soweit dies erforderlich ist; * a. Trägerschaften bilden und ausbauen oder sich mittels Vereinbarun gen an Trägerschaften anderer Kantone, öffentlicher oder privater Institutionen und Organisationen sowie weiterer Personen beteili gen; b. die Organisation und die Vernetzung von Gemeinschaften steuern, koordinieren und fördern; 2–3 ... * 31
Art. 52
Einsichtsrecht in die Patientendokumentation 1 Patienten und Patientinnen bzw. ihre gesetzliche oder vertragliche Ver tretung können Einsicht in die sie betreffende Patientendokumentation nehmen, Kopien davon verlangen oder diese im Original ausgehändigt er halten, sofern sie schriftlich auf die gesetzliche Aufbewahrungspflicht ge mäss Art. 50 Abs. 5 dieses Gesetzes verzichten. Als medizinische Un terlagen gelten insbesondere: * a. Ergebnisse apparativer Untersuchungen, wie Röntgenbilder, Labor befunde, EKG- und EEG-Befunde und dergleichen; b. Aufzeichnungen über diagnostische und therapeutische Massnah men; c. * Angaben zum klinischen Status; d. krankheits- und diagnosespezifische Angaben (ohne subjektive Wer tung); e. Ergebnisse von Untersuchungen; f. Operationsberichte. 2 ... * 3 Die für die Kontrolle der Rechnungen der ausserkantonalen Spitäler zu ständigen Behörden sind berechtigt, im Zusammenhang mit der Spitalfi nanzierung zu kontrollieren, ob Personen, die in einem ausserkantonalen Spital behandelt wurden, im Kanton Wohnsitz haben. * 4 Die Einsicht ist unentgeltlich. Für die Ausfertigung von Kopien kann aus nahmsweise eine kostendeckende Entschädigung von maximal 300 Fran ken verlangt werden. Die Bundesgesetzgebung über den Datenschutz ist sinngemäss anwendbar. *
Art. 53
Auskunft an Dritte * 1 Dritten darf Auskunft über die behandelte Person grundsätzlich nur mit deren vorgängigem Einverständnis erteilt werden. Bei Minderjährigen mit fehlender Urteilsfähigkeit oder bei urteilsunfähigen Personen ist das Ein verständnis der gesetzlichen Vertretung erforderlich. 2 Sofern die Umstände nicht auf einen Geheimhaltungswillen schliessen lassen, wird die Zustimmung für behandlungsrelevante Auskünfte zuwei sende, vor-, mit- und nachbehandelnde Personen sowie an die nächsten Angehörigen und an den Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin vermu tet. * 3 Das Recht auf Auskunft steht überdies auch der gesetzlichen oder allen falls der vertraglichen Vertretung zu. 32
4 Auskünfte an Dritte sind zudem unter den Voraussetzungen von Art. 40 dieses Gesetzes zulässig.
Art. 54
Behandlungsauftrag 1 Der Behandlungsauftrag umfasst alle Massnahmen, die nach den Er kenntnissen der Fachkunde zur Besserung des Gesundheitszustands nö tig sind. 2 Die Vornahme einzelner medizinischer Massnahmen sowie die Medika menteneinnahme können jederzeit vom Patienten bzw. von der Patientin abgelehnt oder der Behandlungsauftrag kann gänzlich widerrufen werden. 3 Besteht der Patient bzw. die Patientin entgegen dem Rat der behandeln den Person auf Abbruch der Behandlung oder auf Entlassung, so ist dies auf Verlangen unterschriftlich zu bestätigen. 4 Behandelnde Personen sind nicht verpflichtet, von Patienten und Patien tinnen verlangte Behandlungen und Massnahmen durchzuführen, die sie aus medizinischen, pflegerischen oder ethischen Gründen nicht verant worten können.
Art. 55
Patientenverfügung 1 Eine urteilsfähige Person kann, für den Fall, dass sie urteilsunfähig wird, im Voraus ihren Willen in einer schriftlichen Patientenverfügung gemäss
Art. 370
ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 56 ) erklären. Bei Zweifeln über die Gültigkeit der Patientenverfügung ist die Kindes- und Erwach senenschutzbehörde zu konsultieren.
Art. 56
Durchführung von medizinischen oder pflegerischen Mass nahmen 1 Medizinische oder pflegerische Massnahmen dürfen nur mit Zustim mung der aufgeklärten und urteilsfähigen Patienten und Patientinnen durchgeführt werden. 2 Bei Minderjährigen, welche hinsichtlich des Entscheids über die Durch führung der Massnahme noch nicht urteilsfähig sind, oder bei urteilsunfä higen Personen, welche keine oder keine gültige Willenserklärung in der Form einer Patientenverfügung abgegeben haben, ist die Zustimmung der jeweiligen gesetzlichen Vertretung erforderlich. In Notfällen darf die Zu stimmung vermutet werden. 56) SR 210 33
3 Für Massnahmen ohne Eingriffscharakter und einfache Eingriffe genügt eine stillschweigende Einwilligung. Vor grösseren oder mit erheblichen Ri siken verbundenen Eingriffen ist zwingend eine schriftliche Zustimmungs erklärung einzuholen, auf welcher der wesentliche Inhalt der Aufklärung zu vermerken ist. 4 Lehnt der Patient bzw. die Patientin oder, bei Minderjährigen mit fehlen der Urteilsfähigkeit sowie bei urteilsunfähigen Patienten und Patientinnen, die gesetzliche Vertretung eine Massnahme ab, so ist dies auf Verlangen unterschriftlich zu bestätigen.
Art. 57
Ausdehnung des Eingriffs 1 Die Ausdehnung eines Eingriffs über das Mass hinaus, dem der urteils fähige Patient bzw. die urteilsfähige Patientin zugestimmt hat, ist zulässig, wenn sie dringlich und unaufschiebbar ist sowie im Interesse und mit mut masslicher Zustimmung der betreffenden Person erfolgt. 2 Bei Minderjährigen, welche hinsichtlich des Entscheids über die Durch führung der Massnahme noch nicht urteilsfähig sind, ist eine Operations erweiterung zulässig, wenn die Ausdehnung des Eingriffs dringlich und unaufschiebbar ist, in deren Interesse ist und mit der mutmasslichen Zu stimmung der gesetzlichen Vertretung erfolgt. 3 Bei urteilsunfähigen Patienten und Patientinnen ist eine Ausdehnung ei nes Eingriffs zulässig, wenn diese von einer gültigen Willenserklärung in der Form einer Patientenverfügung gedeckt ist und falls eine solche Wil lenserklärung fehlt, wenn die Ausdehnung des Eingriffs dringlich und un aufschiebbar ist, in deren Interesse ist und mit der mutmasslichen Zustim mung der gesetzlichen Vertretung erfolgt. 4 Sofern es die zeitlichen Verhältnisse erlauben ist wenn immer möglich die ausdrückliche Zustimmung der gesetzlichen Vertretung einzuholen. 6.2. Zwangsmassnahmen
Art. 58
Zwangsweise Behandlung und Einschränkung der Freiheit 1 In Spitälern, Psychiatrien und in Alters- und Pflegeeinrichtungen sind die zwangsweise Behandlung und Einschränkungen der Freiheit gegen den erklärten Willen des urteilsfähigen Patienten bzw. der urteilsfähigen Pati entin oder der gesetzlichen Vertretung einer urteilsunfähigen Person nur zulässig, wenn eine unmittelbare Lebensgefahr nicht anders abgewendet werden kann. 34
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für fürsorgerisch untergebrachte Personen und für urteilsunfähige Personen, welche sich in Pflegeeinrich tungen befinden. 57 ) 3 Nur Ärzte bzw. Ärztinnen dürfen Zwangsmassnahmen anordnen. Aus nahmsweise dürfen qualifizierte Personen im Pflegedienst eine Fixation oder eine Isolation anordnen. In diesem Fall haben sie den zuständigen Arzt bzw. die zuständige Ärztin unverzüglich zu informieren. 4 Es ist jeweils die mildeste, geeignete Zwangsmassnahme anzuordnen. Zwangsmassnahmen dürfen überdies nur so lange aufrechterhalten wer den, als die Notsituation andauert oder deren Wiedereintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Art. 59
Dokumentationspflicht und Rechtsschutz 1 Der Arzt bzw. die Ärztin oder die qualifizierte Pflegeperson ist verpflich tet, die Zulässigkeit und die Gründe für die Anordnung der Zwangsmass nahme, die Art und Weise ihrer Durchführung und ihre voraussichtliche Dauer schriftlich festzuhalten. Veränderungen sind laufend nachzutragen. 2 Im Anordnungsdokument muss der Hinweis enthalten sein, dass der Pa tient bzw. die Patientin oder eine von ihm bzw. ihr bezeichnete Vertrau ensperson, bei minderjährigen Personen mit fehlender Urteilsfähigkeit und bei urteilsunfähigen Personen die gesetzliche Vertretung, das Gericht anrufen kann. 3 Je ein Exemplar dieses Dokuments ist dem Patienten bzw. der Patientin, seiner Vertrauensperson sowie der allfälligen gesetzlichen Vertretung un verzüglich zuzustellen. 4 Die Durchführung von Zwangsmassnahmen kann innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids bei der für die gerichtliche Beurteilung von für sorgerischen Unterbringungen zuständigen Instanz angefochten werden. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Ge richt jederzeit angerufen werden. 6.3. Forschung, Fortpflanzungsmedizin, Transplantation, Obduktion
Art. 60
Forschung und Fortpflanzungsmedizin 1 Forschungsuntersuchungen am Menschen richten sich nach dem Bun desgesetz über die Forschung am Menschen 58 ) . 57)
Art. 383 ff. und Art. 426 ff. ZGB (SR
210 ) 58) SR 810.30 35
2 Forschungsuntersuchungen an Embryonen richten sich nach dem Bun desgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen 59 ) . 3 Die Zulässigkeit und das Verfahren der medizinisch unterstützten Fort pflanzung (Fortpflanzungsverfahren), wie namentlich die In-vitro-Fertilisa tion und der Embryotransfer, richten sich nach dem Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung 60 ) .
Art. 61
Transplantation 1 Die Zulässigkeit und das Verfahren von Transplantationen von Organen, Geweben oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs sowie dar aus hergestellten Produkten (Transplantationsprodukte), die zur Trans plantation auf den Menschen bestimmt sind, richten sich nach dem Bun desgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen 61 ) . 2 Die unabhängige Instanz nach Art. 13 Abs. 2 Bst. über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen 62 ) ist die Ethikkommission gemäss Art. 73 dieses Gesetzes. Entsprechende Gesu che sind mitsamt dem Nachweis der Ausnahmevoraussetzungen an die Ethikkommission zu richten. * 3 Dem Kantonsspital obliegen die Aufgaben der kantonalen Koordinati onsstelle im Zusammenhang mit Transplantationen. Die fachlich verant wortliche Leitungsperson des Kantonsspitals legt die erforderlichen Fort- und Weiterbildungsprogramme fest. *
Art. 62
Obduktion 1 Eine Obduktion darf vorgenommen werden, sofern die schriftliche Zu stimmung der verstorbenen Person vorliegt. Bei fehlender Zustimmung, namentlich im Rahmen einer Patientenverfügung, ist deren gesetzliche Vertretung berechtigt, der Obduktion ihre Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern. 2 Eine Obduktion kann gegen den Willen der verstorbenen Person oder der zustimmungsberechtigten Person bzw. Personen vorgenommen wer den, wenn sie: a. zur näheren Abklärung der Todesursache zwingend notwendig ist oder b. im Interesse der öffentlichen Gesundheit angeordnet wird. 59) SR 810.31 60) SR 810.11 61) SR 810.21 62) SR 810.21 36
3 Jedes Mitglied der nächsten Angehörigen und die gesetzliche Vertretung können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen, sofern sich die ver storbene Person nicht dagegen verwahrt hat oder anderweitige gesetzli che Gründe entgegenstehen. 7. Bestattung
Art. 63
Zuständigkeit 1 Bestattungen sind Aufgabe der Einwohnergemeinden. 2 Dazu gehört die Bereitstellung von Friedhöfen, geeigneten Aufbahrungs räumen sowie von Notfriedhöfen in ausserordentlichen Lagen. 3 Der Kantonsrat regelt durch Verordnung insbesondere die Mindestanfor derungen an Friedhöfe und Gräber, die Voraussetzungen zur Bestattung und die Grabesruhe.
Art. 64
Ort 1 Der Verstorbene wird auf einem Friedhof seiner Wohnsitzgemeinde be stattet. 2 Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner nächsten Angehörigen kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen, sofern diese zu stimmt. 3 Die Verstreuung der Asche sowie die Beisetzung einer Urne ausserhalb eines Friedhofs, insbesondere in Wäldern, Gewässern oder auf Privat grundstücken, ist zulässig, sofern dies auf pietätvolle Weise erfolgt, die betroffenen Eigentümer und Eigentümerinnen zugestimmt haben und da durch weder die Umwelt noch die öffentliche Gesundheit gefährdet wird. Vorbehalten sind abweichende bundesrechtliche und kantonale Vorschrif ten. 4 Bei fehlendem festen Wohnsitz oder fehlender Kostenübernahme des Rücktransports in die Wohnsitzgemeinde wird die verstorbene Person in jener Gemeinde bestattet, in welcher der Tod eingetreten ist oder der Leichnam gefunden wurde. 37
8. Gesundheitsförderung und Prävention
Art. 65
Grundsatz 1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden: a. setzen sich für gesundheitsfördernde Lebensbedingungen ein; b. fördern die Gesundheitskompetenz des Einzelnen; c. schaffen Anreize zur Verbesserung des Gesundheitsverhaltens in allen Personengruppen. 2 Sie betreiben zudem eine angemessen Prävention, um die Gesundheits gefährdung frühzeitig zu erkennen, das Eintreten von Krankheiten und Unfällen möglichst zu vermeiden und die Auswirkungen von deren Folgen zu verringern. 3 Das Finanzdepartement 63 ) und das Sicherheits- und Sozialdepartement initiieren, unterstützen und koordinieren Massnahmen und Projekte zur Gesundheitsförderung und Prävention, wobei sie sich jeweils an den na tionalen Zielen des Bundes orientieren und den Bedürfnissen des Kantons, der Einwohnergemeinden sowie den involvierten Partnern Rech nung tragen. Sie können eigene Massnahmen treffen oder Beiträge an die Kosten der Massnahmen Dritter leisten.
Art. 66
Informations- und Beratungsangebote 1 Der Kanton stellt selbst oder durch Leistungsaufträge an Dritte bedarfs gerechte Informations- und Beratungsangebote insbesondere in folgen den Bereichen bereit: a. Suchtberatung (Alkohol, Drogen, Tabak, Verhaltenssucht usw.); b. Jugendberatung; c. Eltern-, Familien- und Schwangerschaftsberatung. 2 Der Kanton und die Einwohnergemeinden können gemeinsam oder durch die Vergabe von Leistungsaufträgen an Dritte bedarfsgerechte In formations- und Beratungsangebote für betreuungs- und pflegebedürftige Personen bereitstellen. * 63) Auf den 1. Juli 2022 wurden die Aufgaben des Finanzdepartements dem Sicher heits- und Sozialdepartement übertragen (OGS 2022, 20) 38
Art. 67
Nichtraucherschutz 1 Die Einwohnergemeinden vollziehen die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen 64 ) gemäss den kantonalen Richtlinien. 2 Der Einwohnergemeinderat bewilligt auf Gesuch hin Restaurationsbe triebe als Raucherlokale, wenn der Betrieb die Voraussetzungen gemäss
Art.
3 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen 65 ) erfüllt. Er entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. 3 Die Technischen Inspektorate beraten die Einwohnergemeinden in Be zug auf die technischen Anforderungen an Raucherlokale und Raucher räume.
Art. 68
Tabak- und Alkoholprävention 1 Der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sowie der Verkauf von Tabakprodukten, elektronischen Zigaretten und Spirituosen an Kinder und Jugendliche un ter 18 Jahren sind verboten. * 1a Als Tabakprodukte gelten: * a. Tabakprodukte zum Rauchen; b. Tabakprodukte zum Erhitzen; c. Tabakprodukte zum oralen Gebrauch; d. pflanzliche Rauchprodukte. 1b Bei elektronischen Zigaretten handelt es sich um Geräte, die ohne Ta bak verwendet werden und mit denen die Emissionen einer mittels hinzu gefügter Energie erhitzten Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin inhaliert wer den können, sowie um Nachfüllmaterial für diese Geräte. * 2 Der Verkauf von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten durch Automaten ist zulässig, wenn deren Betreiber bzw. Betreiberin durch ge eignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verunmöglicht. * 3 ... * 64) SR 818.31 65) SR 818.31 39
Art. 69
Durchführung von Testkäufen 1 Zur Kontrolle der Einhaltung der Verkaufsvorschriften von Art. 68 dieses Gesetzes können die Einwohnergemeinden Testkäufe durch Minderjähri ge durchführen lassen. Sie können den Vollzug mittels Leistungsverein barung an Dritte übertragen. 2 Für die Durchführung von Testkäufen gelten folgende Grundsätze: a. Für Testkäufe sind immer zwei Jugendliche einzusetzen, welche mindestens von einer erwachsenen Person begleitet und beim Test kauf in geeigneter Weise beobachtet werden. b. Das Alter der Testpersonen hat mindestens drei Monate unter dem Schutzalter zu liegen. Das Erscheinungsbild der Testpersonen muss altersgemäss sein. c. Die Testpersonen dürfen gegenüber der zu überprüfenden Person lediglich ein Kaufinteresse äussern und deren Willensbildung nicht auf andere Weise beeinflussen. Sobald die zu überprüfende Person von den Testpersonen die Vorlage eines Ausweises verlangt bezie hungsweise die Abgabe der Tabakprodukte oder alkoholischen Ge tränke verweigert, ist der Testkauf abzubrechen. d. Unmittelbar nach Beendigung des Testkaufs hat die Begleitperson die überprüfte Person über die Durchführung des Tests und über all fällig festgestellte Widerhandlungen gemäss Art. 68 dieses Geset zes zu informieren. e. Wahrnehmungen im Zusammenhang mit Testkäufen sind von allen an den Testkäufen beteiligten Personen geheim zu halten.
Art. 70
Plakatwerbeverbot für Tabakprodukte, elektronische Ziga retten und alkoholische Getränke * 1 Die Plakatwerbung für Tabakprodukte, elektronische Zigaretten und Al kohol ist auf öffentlichem Grund verboten. *
Art. 70a
* Krebsregister 1 Der Kanton führt ein Krebsregister. 2 Der Regierungsrat bestimmt den Betreiber bzw. die Betreiberin des Krebsregisters. Er kann die Registerführung einer innerkantonalen öffent lich-rechtlichen oder privaten Institution, Organisation oder Einrichtung übertragen oder den Anschluss an ein ausserkantonales Krebsregister anordnen. 40
3 Führung, Finanzierung und Kontrolle des Krebsregisters werden in einer Vereinbarung zwischen dem Sicherheits- und Sozialdepartement 66 ) und dem Betreiber bzw. der Betreiberin des Krebsregisters geregelt. 4 Der Betreiber bzw. die Betreiberin des Krebsregisters ist berechtigt, im Einzelfall oder im Rahmen eines Abrufverfahrens eine Abgleichung der Daten mit dem Einwohnerregister vorzunehmen. Der Regierungsrat kann Vorschriften über den Datenaustausch im Abrufverfahren erlassen. Der Datenzugriff ist in diesem Fall durch ein Rollen- und Berechtigungskon zept genau zu regeln. 5 Der Betreiber bzw. die Betreiberin des Krebsregisters gibt den Früher kennungsprogrammen die für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten zusammen mit der Versicherungsnummer gemäss der Bundesgesetzge bung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bekannt. 8a. Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen *
Art. 70b
* Zuständigkeiten 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 67 ) vollzieht die Massnahmen gemäss der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Instanzen übertragen sind. 2 Der Regierungsrat kann die Einwohnergemeinden, Personen, welche eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, Einrichtun gen des Gesundheitswesens und weitere öffentliche oder private Institu tionen und Organisationen mit epidemiologischem Fachwissen zur Mitwir kung bei der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen verpflichten. 3 Der Kanton kann an die aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Absatz 2 entstehenden Kosten Beiträge gewähren, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind. 4 Die Kostentragung richtet sich nach Art. 4 Abs. 2 und 3 dieses Geset zes. 66) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 67) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 41
Art. 70c
* Datenbearbeitung und -bekanntgabe 1 Den gemäss Art. 70b dieses Gesetzes mit dem Vollzug der Bundesge setzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Men schen betrauten Behörden, Personen, Einrichtungen und weiteren öffent lichen oder privaten Institutionen und Organisationen stehen folgende Be fugnisse zu: a. Bearbeitung und Austausch der für die Erfüllung ihrer Aufgaben not wendigen Personen- und Gesundheitsdaten; b. Übermittlung der notwendigen Personen- und Gesundheitsdaten an Einrichtungen mit einem hohen Übertragungsrisiko, wie insbesonde re Kindergärten, Kinderkrippen, Schulen und Behinderteninstitutio nen; c. Aufforderung der Einrichtungen mit einem erhöhten Übertragungsri siko zur Übermittlung der notwendigen Personen- und Gesundheits daten. 2 Bei Missachtung von verfügten Einschränkungen einer bestimmten Tä tigkeit oder der Berufsausübung gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die Übertragung übertragbarer Krankheiten 68 ) kann das Sicherheits- und Sozialdepartement 69 ) den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin der betreffenden Person oder die für sie verantwortlichen Stellen über die betreffenden Einschränkungen in Kenntnis setzen.
Art. 70d
* Ausführungsrecht 1 Der Regierungsrat kann das Nähere in Ausführungsbestimmungen re geln und insbesondere Vorschriften über die Aufgabenverteilung sowie die Datenbearbeitung und -bekanntgabe erlassen. 68) SR 81.101 69) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 42
9. Heilmittel und Betäubungsmittel *
Art. 70e
* Zuständigkeiten 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 70 ) und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin vollziehen die Massnahmen ge mäss dem Bundesgesetz über die Arzneimittel und Medizinprodukte 71 ) und dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe 72 ) , soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Instanzen übertragen sind. 2 Sie können bestimmte Kontrollbefugnisse speziellen Fachstellen über tragen oder solche beiziehen.
Art. 70f
* Datenbearbeitung und -bekanntgabe 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 73 ) und der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin sind zwecks Bekämpfung des Missbrauchs mit ge fälschten oder mehrfach beschafften Rezepten sowie des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zum Austausch folgen der Daten betreffend die missbräuchlich handelnden sowie behandelnden Personen mit Apothekern bzw. Apothekerinnen sowie mit Ärzten bzw. Ärztinnen und Tierärzten bzw. -ärztinnen berechtigt: a. Name und Vorname sowie Geburtsdatum und Geschlecht; b. Adresse, Wohnort und Wohnkanton; c. laufende oder abgeschlossene betäubungsmittel-gestützte Behand lung; d. Kopie des gefälschten oder mehrfach beschafften Rezeptes. 2 Der Austausch der Daten ist im Rahmen eines Abrufverfahrens möglich. 3 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 74 ) erlässt die erforderlichen Richtlinien betreffend: a. die Zugriffsberechtigungen sowie die Sorgfaltspflichten; 70) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 71) SR 812.21 72) SR 812.121 73) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 74) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 43
b. die Befugnisse für Erteilung, Aktualisierung und Entzug der Zugriffs berechtigungen; c. die für den Schutz vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen tech nischen Massnahmen; d. die Verantwortung für den technischen Betrieb der Plattform.
Art. 71
Ausführungsrecht 1 ... * 2 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er kann insbesondere Vorschriften erlassen über: * a. die Herstellung, die Verschreibung, die Anwendung und die Abgabe von Arzneimitteln; b. die Einrichtungen im Heilmittelbereich. c. * die Bewilligungen und Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe und die Behand lungen mit Betäubungsmitteln 75 ) . 3 Er kann mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, öffentlichen oder privaten Institutionen sowie weiteren Personen zusammenarbeiten und entsprechende Vereinbarungen abschliessen. *
Art. 72
Privat- und Spitalapotheken 1 Die Befugnis zur Führung einer Privatapotheke steht Ärzten bzw. Ärztin nen, Zahnärzten bzw. -ärztinnen sowie Tierärzten bzw. -ärztinnen zu, so fern sie über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen und Gewähr für fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Heilmittel bieten. * 2 Spitäler und Kliniken, welche nicht über einen eigenen Apotheker bzw. eine eigene Apothekerin verfügen, dürfen eine Spitalapotheke führen, so fern deren angemessene Kontrolle sowie deren pharmazeutische Bera tung durch einen Apotheker bzw. eine Apothekerin mit Berufsausübungs bewilligung vertraglich sichergestellt sind. 75) SR 812.21 44
3 Die Führung von Privat- und Spitalapotheken bedarf einer Bewilligung durch das Sicherheits- und Sozialdepartement 76 ) und bei mit der Behand lung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ei ner Bewilligung durch den Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin. Der Kantonsapotheker bzw. die Kantonsapothekerin nimmt zum betreffenden Gesuch vorgängig Stellung. * 4 Für die unmittelbare Anwendung von Arzneimitteln an eigenen Patienten und Patientinnen sowie für die Abgabe in Notfällen und bei Hausbesu chen ist keine Bewilligung erforderlich. *
Art. 73
Ethikkommission 1 Der Regierungsrat bezeichnet eine kantonale Ethikkommission für klini sche Versuche. Er kann diese Aufgabe der zuständigen Behörde eines anderen Kantons übertragen oder mit anderen Kantonen eine Verwal tungsvereinbarung über eine gemeinsame Ethikkommission abschlies sen. 2 Der Regierungsrat kann der kantonalen Ethikkommission weitere Aufga ben zuweisen. 10. Aufsicht, Befugnisse der Aufsichtsbehörden und Verwaltungs- und Disziplinarmassnahmen
Art. 74
Aufsichtsbefugnisse 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 77 ) , der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin und die Stellen gemäss Art. 9 Abs. 3 dieses Gesetzes gewährleisten eine zweckmässige Aufsicht über sämtliche Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens und können Betriebskontrollen durchführen. * 2 Insbesondere können sie: a. Auskünfte sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen, wobei der Datenschutz zu gewährleisten ist; b. Räumlichkeiten betreten; c. Proben erheben und Gegenstände zu Abklärungszwecken be schlagnahmen. 76) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 77) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 45
Art. 75
Verwaltungsmassnahmen 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 78 ) , der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin und die Stellen gemäss Art. 9 Abs. 3 dieses Gesetzes treffen die zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben er forderlichen Massnahmen. * 2 Insbesondere können sie: a. Gegenstände, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben, sowie Gegenstände, welche die Gesundheit gefährden, be schlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten; b. die Benützung von Räumen und Einrichtungen untersagen sowie Betriebe schliessen; c. unzulässige Bekanntmachungen verbieten und beseitigen sowie hierzu verwendete Mittel beschlagnahmen.
Art. 76
Disziplinarmassnahmen 1 Verletzen Personen, welche einen Beruf im Bereich des Gesundheits wesens ausüben, oder Einrichtungen des Gesundheitswesens Bestim mungen dieses Gesetzes oder darauf gestützter Erlasse, können das Si cherheits- und Sozialdepartement 79 ) und der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin von sich aus oder auf Antrag anderer Stellen gemäss
Art.
9 Abs. 3 dieses Gesetzes Disziplinarmassnahmen anordnen. * 1a Die Disziplinarmassnahmen für Personen, welche dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe 80 ) , dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe 81 ) oder dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberu fe 82 ) unterstehen und ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, richten sich nach Bundesrecht. * 2 Für die übrigen Tätigkeiten können folgende Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. * a. * eine Verwarnung; b. * ein Verweis; c. * eine Busse bis zu Fr. 20 000.–; d. * ein Verbot der Berufsausübung für längstens sechs Jahre; 78) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 79) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 80) SR 811.11 81) SR 935.81 82) SR 811.21 46
e. * ein definitives Verbot der Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums. 3 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung ver fügt werden. *
Art. 76a
* Verjährung 1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem das Si cherheits- und Sozialdepartement 83 ) vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat. 2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen. 3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall 10 Jahre nach dem beanstandeten Vorfall. 4 Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist. 5 Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kön nen das Sicherheits- und Sozialdepartement 84 ) und der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin zur Beurteilung der von dieser Person ausge henden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit ebenfalls Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.
Art. 76b
* Meldungen 1 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte in formieren das Sicherheits- und Sozialdepartement 85 ) und den Kantonstier arzt bzw. die Kantonstierärztin über sämtliche disziplinarrechtlich relevan ten Vorfälle und Wahrnehmungen. 2 Bei Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen eine Person oder eine Einrichtung, welche über eine Bewilligung eines anderen Kantons verfügt, ist die Aufsichtsbehörde des betreffenden Kantons zu informieren. 83) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 84) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 85) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 47
11. Strafbestimmungen und Rechtsschutz
Art. 77
Strafen 1 Mit Busse bis Fr. 50 000.–, im Wiederholungsfall bis Fr. 100 000.–, wird bestraft, wer in Verletzung dieses Gesetzes oder darauf gestützter Erlas se vorsätzlich: a. eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt oder eine bewilligungspflichtige Einrichtung ohne Bewilligung betreibt. Handelt es sich um eine juristische Person, machen sich diejenigen natürlichen Personen strafbar, in deren Verantwortung die Pflicht zum Einholen der Bewilligung fällt; b. als Inhaber bzw. Inhaberin einer Bewilligung seine bzw. ihre Befug nisse erheblich überschreitet oder schwerwiegend gegen die berufli chen Pflichten verstösst; c. seine Melde- und Auskunftspflicht schwerwiegend oder wiederholt verletzt; d. eine bewilligungsfreie Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt und dies unsachlich oder in einer Weise bekannt macht, die zu Täuschungen Anlass gibt; e. * Personen, die unter seiner fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht stehen, Verrichtungen überträgt, die deren berufliche Quali fikation erheblich übersteigen; f. * die Vorschriften betreffend den Verkauf und die Abgabe von Tabak produkten und elektronischen Zigaretten sowie betreffend das Pla katwerbeverbot für Tabakprodukte, elektronische Zigaretten und al koholische Getränke missachtet. 2 Wer fahrlässig handelt wird mit Busse bis Fr. 5 000.– bestraft. 3 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. 4 In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet werden. 5 Die Strafurteile, die in Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Gesundheitsgesetzgebung ergehen, sind nach Eintritt der Rechtskraft dem Sicherheits- und Sozialdepartement 86 ) und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin zuzustellen. * 86) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 48
Art. 78
Rechtsmittel im Allgemeinen 1 Gegen Verfügungen und Entscheide der im Bereich des Gesundheits wesens zuständigen Behörden, wie namentlich der Gemeindeärzte bzw. - ärztinnen, des Kantonsarztes bzw. der Kantonsärztin und des Kantons apothekers bzw. der Kantonsapothekerin, kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Sicherheits- und Sozialdepar tement 87 ) erhoben werden. * 2 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung 88 ) und des Staatsverwaltungsgesetzes 89 ) .
Art. 79
Rechtsmittel im Bereich des Kantonsspitals 1 Beschwerden von Patienten und Patientinnen sind an den zuständigen Chefarzt bzw. die zuständige Chefärztin, den Leiter bzw. die Leiterin Pfle gedienst oder den Direktor bzw. die Direktorin zu richten. 2 Beschwerden der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen sind an den direkten Vorgesetzten bzw. an die direkte Vorgesetzte zu richten. 3 Wird keine Einigung erreicht, so können Patienten und Patientinnen so wie Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen bei der Spitaldirektion Beschwerde führen. * 4 Gegen Verfügungen und Entscheide der Spitaldirektion kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Spitalrat ge führt werden. * 5 Verfügungen und Entscheide des Spitalrats können innert 30 Tagen mit Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden. 12. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 80
Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungs bestimmungen. 87) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 88) GDB 101.0 89) GDB 130.1 49
Art. 81
Übergangsbestimmungen 1 Ist eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens nach diesem Ge setz nicht mehr bewilligungspflichtig, erlischt die erteilte Bewilligung mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2 Bereits erteilte Berufsausübungsbewilligungen für die Ausübung von komplementärmedizinischen Tätigkeiten in den Bereichen Ayurveda- Medizin, Homöopathie, traditionelle chinesische Medizin und traditionelle europäische Naturheilkunde bleiben während einer Übergangsfrist von sieben Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig. 3 Übrige Bewilligungen, die aufgrund der früheren Gesetzgebung erteilt wurden, bleiben in Kraft. Ihr Inhalt richtet sich nach dem neuen Recht. Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen im Vergleich zum alten Recht strenger aus, so muss der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinha berin diese nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Inkrafttreten die ses Gesetzes erfüllen. 4 Für neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeiten und Einrichtun gen ist innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bewilligungsgesuch einzureichen; ansonsten ist die weitere Ausübung dieser Tätigkeit bzw. der Betrieb dieser Einrichtung untersagt. 5 Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes während mindestens drei Jahren einen neu der Bewilligungspflicht unterstellten Beruf in eige ner Verantwortung ausgeübt oder eine entsprechende Einrichtung betrie ben haben, kann bei genügender Qualifikation die Berufsausübungsbewil ligung für höchstens fünf Jahre erteilt werden, auch wenn die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. * 6 Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine bewilligungs pflichtige Tätigkeit ausüben und über 70 Jahre alt sind, müssen innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Verlän gerung der Bewilligung einreichen. 7 Personen oder Organisationen und Einrichtungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Berufsausübungsbewilligung beziehungsweise Betriebsbewilligung verfügen, müssen innert dreier Monate nach Inkraft treten dieses Gesetzes eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen. 8 Für die Umsetzung der Bestimmungen über den Jugendschutz wird eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt. 50
9 Die Hebamme hat, bis zur Integration des Wartegelds in den Hebam mentarif, Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Gebärende oder Wöchnerin zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Obwalden hat und sie die Gebärende zu Hause während der Geburt betreut oder die Wöchnerin im Wochenbett zu Hause pflegt. 10 Falls die amtsärztlichen Aufgaben inskünftig einmal nicht mehr vom Kantonsarzt bzw. von der Kantonsärztin in Personalunion wahrgenom men werden sollten, entfällt die Dispensation des Kantonsarztes bzw. der Kantonsärztin vom ambulanten Notfalldienst. 11 Bis zum Abschluss bzw. Inkrafttreten einer Vereinbarung über die Si cherstellung der psychiatrischen Grundversorgung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 dieses Gesetzes führt das Kantonsspital weiterhin eine psychiatri sche Abteilung. Der Regierungsrat regelt die für die Übertragung auf einen neuen Betreiber notwendigen Einzelheiten. 12 Die Genehmigung des jährlichen leistungsbezogenen Kredits zur Erfül lung des Leistungsauftrags des Kantonsspitals gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes erfolgt für das ganze Jahr 2016. 51
Informationen zum Erlass: Botschaft und Antrag des Regierungsrats vom 16. Juni 2015, Sitzungen des Kantonsrats vom 22. Oktober und 3. Dezember 2015 (22.15.03) Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2015, 64 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Februar 2016 (OGS 2016, 1) Dem Schweizerischen Heilmittelinstitur zur Kenntnis gebracht (Art. 83 Abs. 2 Heilmittelgesetz). Aufgehobene Erlasse:Schulgesundheitsverordnung vom 29. Juni 2001; GDB 410.51 (OGS 2001, 49),Ausführungsbestimmungen über die Tarife und Taxen gemäss Schulge sundheitsverordnung vom 9. Oktober 2001; GDB 410.511 (OGS 2001, 063, OGS 2004, 87, OGS 2007, 22, OGS 2012, 37),Gesundheitsgesetz vom 20. Oktober 1991; GDB 810.1 (OGS 1991, 77, OGS 1997, 83, OGS 1999, 80, OGS 2001, 8, OGS 2001, 48, OGS 2001, 83, OGS 2003 50, OGS 2003, 63, OGS 2004, 45, OGS 2004, 66, OGS 2005, 29, OGS 2005, 60, OGS 2005, 61, OGS 2006, 7, OGS 2007, 13, OGS 2007, 38, OGS 2008, 51, OGS 2010, 75),Verordnung über öffentliche Badeanstalten und weitere Einrichtungen vom 24. Oktober 1991; GDB 810.11 (OGS 1991, 84),Verordnung über Berufe der Gesundheitspflege vom 24. Oktober 1991; GDB 811.11 (OGS 1991, 79, OGS 1993, 96, OGS 2005, 29),Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das Passivrauchen vom 9. Februar 2010; GDB 812.111 (OGS 2010, 6),Heilmittelverordnung vom 24. Oktober 1991; GDB 814.21 (OGS 1991, 80, OGS 1993, 97, OGS 2005, 29),Spitalverordnung vom 24. Oktober 1991; GDB 830.11 (OGS 1991, 78, OGS 1993, 145, OGS 1999, 81, OGS 2001, 9, OGS 2003, 64, OGS 2007, 13, OGS 2012, 29),Verordnung über Patientenrechte vom 24. Oktober 1991; GDB 830.31 (OGS 1991, 82, OGS 2012, 29),Verordnung über die Förderung der Betagtenbetreuung vom 27. Juni 2008; GDB 830.42 (OGS 1008, 52). Durch den Nachtrag vom 25. Juni 2021 aufgehobener Erlass: Verordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung) vom 25. November 1952 (OGS 1958, 43, OGS 1980, 5, OGS 2005, 29, OGS 2007, 13, OGS 2010, 33) Geändert durch:Nachtrag vom 28. Juni 2019 (OGS 2019, 33), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 9. April 2019, Kantonsratssitzungen vom 23. Mai 52
und 28.Juni 2019 (22.19.06), in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2019, 40),Nachtrag vom 25. Juni 2021 (OGS 2021, 23), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 9. März 2021), Kantonsratssitzungen vom 27. Mai und 25. Juni 2021 (22.21.01), Volksabstimmung vom 28. November 2021 (ABl 2021, 1747), in Kraft seit 1. Januar 2022 (OGS 2021, 41) 53
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.12.2015 01.02.2016 Erlass Erstfassung OGS 2015, 64 28.06.2019 01.01.2020
Art. 79 Abs. 3
geändert OGS 2019, 33 28.06.2019 01.01.2020
Art. 79 Abs. 4
geändert OGS 2019, 33 25.06.2021 01.01.2022
Art. 4 Abs. 1, a.
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 4 Abs. 1, b.
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 4 Abs. 4
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 5 Abs. 3
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 6 Abs. 1,
d1. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 8 Abs. 1,
m. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 8 Abs. 2, c.
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 9 Abs. 2,
b1. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 9 Abs. 2, d.
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 9 Abs. 2, e.
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 9 Abs. 2, f.
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 9 Abs. 3
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 15 Abs. 1,
e. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 16 Abs. 1,
c. aufgehoben OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 16 Abs. 1,
d. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 16 Abs. 1,
e. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 16 Abs. 1,
f. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 17 Abs. 1
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 28 Abs. 1
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 28 Abs. 2
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 31 Abs. 1
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 31 Abs. 1,
b1. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 31 Abs. 2
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 32 Abs. 1
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 32 Abs. 1a
eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 32 Abs. 2
geändert OGS 2021, 23 54
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.06.2021 01.01.2022
Art. 32 Abs. 3
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 32 Abs. 4
eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 33 Abs. 1
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 33 Abs. 2
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 33 Abs. 3
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 33 Abs. 4
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 34 Abs. 1
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 34 Abs. 2,
a. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 34 Abs. 2,
c1. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 34 Abs. 2,
d. aufgehoben OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 34 Abs. 4
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 34 Abs. 4a
eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 34 Abs. 5
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 35 Abs. 1
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 35 Abs. 5
eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 36 Abs. 1,
a1. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 36 Abs. 1,
d. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 36 Abs. 1,
d1. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 39 Abs. 1
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 39 Abs. 2,
f. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 39 Abs. 2,
g. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 39a
eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 40 Abs. 1
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 40 Abs. 3
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 40 Abs. 3,
a. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 40 Abs. 3,
a1. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 40 Abs. 3,
b. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 40 Abs. 4
aufgehoben OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 40 Abs. 5
aufgehoben OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 40 Abs. 5a.
eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 42 Abs. 1a
eingefügt OGS 2021, 23 55
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.06.2021 01.01.2022
Art. 42 Abs. 2
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 44 Abs. 1
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 44 Abs. 2,
b. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 44 Abs. 2,
d. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 44 Abs. 2,
f. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 45 Abs. 1,
b. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 45 Abs. 1,
c. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 46 Abs. 2
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 46 Abs. 3
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 50 Abs. 5
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 50 Abs. 6
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 51
Titel geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 51 Abs. 1
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 51 Abs. 1a.
eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 51 Abs. 1b.
eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 51 Abs. 2
aufgehoben OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 51 Abs. 3
aufgehoben OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 52 Abs. 1
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 52 Abs. 1,
c. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 52 Abs. 2
aufgehoben OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 52 Abs. 3
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 52 Abs. 4
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 53
Titel geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 53 Abs. 2
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 61 Abs. 2
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 61 Abs. 3
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 66 Abs. 2
eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 68 Abs. 1
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 68 Abs. 1a
eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 68 Abs. 1b
eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 68 Abs. 2
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 68 Abs. 3
aufgehoben OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 70
Titel geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 70 Abs. 1
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 70a
eingefügt OGS 2021, 23 56
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.06.2021 01.01.2022 Titel 8a. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 70b
eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 70c
eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 70d
eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022 Titel 9. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 70e
eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 70f
eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 71 Abs. 1
aufgehoben OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 71 Abs. 2
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 71 Abs. 2,
c. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 71 Abs. 3
eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 72 Abs. 1
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 72 Abs. 3
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 72 Abs. 4
eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 74 Abs. 1
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 75 Abs. 1
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 76 Abs. 1
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 76 Abs. 1a
eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 76 Abs. 2
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 76 Abs. 2,
a. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 76 Abs. 2,
b. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 76 Abs. 2,
c. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 76 Abs. 2,
d. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 76 Abs. 2,
e. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 76 Abs. 3
eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 76a
eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 76b
eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 77 Abs. 1,
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 77 Abs. 1,
f. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 77 Abs. 5
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 78 Abs. 1
geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
Art. 81 Abs. 5
geändert OGS 2021, 23 57
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.12.2015 01.02.2016 Erstfassung OGS 2015, 64
Art. 4 Abs. 1, a.
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 4 Abs. 1, b.
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 4 Abs. 4
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 5 Abs. 3
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 6 Abs. 1,
d1. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 8 Abs. 1,
m. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 8 Abs. 2, c.
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 9 Abs. 2,
b1. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 9 Abs. 2, d.
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 9 Abs. 2, e.
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 9 Abs. 2, f.
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 9 Abs. 3
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 15 Abs. 1,
e. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 16 Abs. 1,
c. 25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
Art. 16 Abs. 1,
d. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 16 Abs. 1,
e. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 16 Abs. 1,
f. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 17 Abs. 1
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 28 Abs. 1
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 28 Abs. 2
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 31 Abs. 1
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 31 Abs. 1,
b1. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 31 Abs. 2
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 32 Abs. 1
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 32 Abs. 1a
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 32 Abs. 2
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 32 Abs. 3
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 32 Abs. 4
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23 58
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 33 Abs. 1
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 33 Abs. 2
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 33 Abs. 3
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 33 Abs. 4
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 34 Abs. 1
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 34 Abs. 2,
a. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 34 Abs. 2,
c1. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 34 Abs. 2,
d. 25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
Art. 34 Abs. 4
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 34 Abs. 4a
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 34 Abs. 5
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 35 Abs. 1
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 35 Abs. 5
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 36 Abs. 1,
a1. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 36 Abs. 1,
d. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 36 Abs. 1,
d1. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 39 Abs. 1
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 39 Abs. 2,
f. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 39 Abs. 2,
g. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 39a
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 40 Abs. 1
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 40 Abs. 3
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 40 Abs. 3,
a. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 40 Abs. 3,
a1. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 40 Abs. 3,
b. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 40 Abs. 4
25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
Art. 40 Abs. 5
25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
Art. 40 Abs. 5a.
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 42 Abs. 1a
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 42 Abs. 2
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 44 Abs. 1
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23 59
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 44 Abs. 2,
b. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 44 Abs. 2,
d. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 44 Abs. 2,
f. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 45 Abs. 1,
b. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 45 Abs. 1,
c. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 46 Abs. 2
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 46 Abs. 3
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 50 Abs. 5
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 50 Abs. 6
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 51
25.06.2021 01.01.2022 Titel geändert OGS 2021, 23
Art. 51 Abs. 1
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 51 Abs. 1a.
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 51 Abs. 1b.
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 51 Abs. 2
25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
Art. 51 Abs. 3
25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
Art. 52 Abs. 1
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 52 Abs. 1,
c. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 52 Abs. 2
25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
Art. 52 Abs. 3
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 52 Abs. 4
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 53
25.06.2021 01.01.2022 Titel geändert OGS 2021, 23
Art. 53 Abs. 2
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 61 Abs. 2
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 61 Abs. 3
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 66 Abs. 2
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 68 Abs. 1
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 68 Abs. 1a
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 68 Abs. 1b
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 68 Abs. 2
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 68 Abs. 3
25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
Art. 70
25.06.2021 01.01.2022 Titel geändert OGS 2021, 23
Art. 70 Abs. 1
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 70a
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23 Titel 8a. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 70b
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23 60
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 70c
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 70d
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23 Titel 9. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 70e
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 70f
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 71 Abs. 1
25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
Art. 71 Abs. 2
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 71 Abs. 2,
c. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 71 Abs. 3
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 72 Abs. 1
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 72 Abs. 3
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 72 Abs. 4
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 74 Abs. 1
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 75 Abs. 1
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 76 Abs. 1
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 76 Abs. 1a
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 76 Abs. 2
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 76 Abs. 2,
a. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 76 Abs. 2,
b. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 76 Abs. 2,
c. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 76 Abs. 2,
d. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 76 Abs. 2,
e. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 76 Abs. 3
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 76a
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 76b
25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 77 Abs. 1,
e. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 77 Abs. 1,
f. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
Art. 77 Abs. 5
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 78 Abs. 1
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 79 Abs. 3
28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 33
Art. 79 Abs. 4
28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 33
Art. 81 Abs. 5
25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23 61
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