Reglement über die Weiterbildung des Personals der kantonalen Verwaltung
Reglement über die Weiterbildung des Personals der kantonalen Verwaltung (Weiterbildungsreglement) vom 26.01.2011 (Stand 01.01.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 4 des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis vom 19. November 2010; eingesehen Artikel 41 der Verordnung über das Personal des Staates Wallis vom 22. Juni 2011; eingesehen das Reglement über die Arbeitszeit in der kantonalen Verwal - tung vom 29. November 2011; eingesehen das Spesenreglement vom 24. Juni 2010; auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
1 Die Weiterbildung ist ein wichtiger Bestandteil der Personalpolitik der kantonalen Verwaltung. Diese ist bemüht, ihre Mitarbeitenden bei der Erhal - tung und Entwicklung ihrer Kompetenzen zu unterstützen und dafür die ent - sprechenden Mittel zur Verfügung zu stellen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement regelt die Weiterbildung der Angestellten, Ler - nenden, Praktikanten und halbgeschützten Beschäftigten (nachstehend: Mitarbeitende) der kantonalen Verwaltung (nachstehend: Arbeitgeber), ein - schliesslich der Kantonspolizei, des administrativen und technischen Perso - nals der kantonalen Anstalten und Schulen, der Gerichte und der Staatsan - waltschaft, unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. *
2 Keine Anwendung findet das vorliegende Reglement auf das Lehrperso - nal, die Magistraten (Richter, Staatsanwälte usw.) und die Gerichtsschrei - ber. *
Art. 3 Gleichstellung von Mann und Frau
1 Jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion im vorlie - genden Reglement gilt in gleicher Weise für Mann und Frau.
Art. 4 Definition *
1 Die Weiterbildung im Sinne des vorliegenden Reglements deckt sämtliche Aktivitäten ab, die Folgendes fördern: * a) * Aneignung und Entwicklung der Kompetenzen, die zur Ausführung des Pflichtenhefts notwendig sind; b) * Entwicklung und Aktualisierung der Fähigkeiten zur Gewährleistung der beruflichen Mobilität und Einsetzbarkeit der Mitarbeitenden je nach Bedarf des Arbeitgebers; c) * Aneignung und Entwicklung der Kompetenzen in direktem Zusam - menhang mit den aktuellen oder künftigen beruflichen Anforderungen.
2 Als Weiterbildung gelten: a) * Weiterbildungsseminare und -kurse mit Bescheinigung; b) * berufsbegleitende Weiterbildungsgänge; c) Nachdiplomstudien; d) Studienreisen; e) * Sprachausbildungen und -aufenthalte; f) * Begleitung durch einen Coach im Hinblick auf die berufliche Weiter - entwicklung.
Art. 5 Verantwortlichkeiten
1 Die Dienststelle für Personalmanagement (DPM) erarbeitet zuhanden des Staatsrates die Weiterbildungsstrategie und unterstützt die Dienststellen bei der Festlegung der Weiterbildungsziele ihrer Mitarbeitenden sowie bei der Planung, Koordination, Organisation und Realisierung von Weiterbildungs - massnahmen. *
2 Die Planung, die Koordination und die Begleitung der Umsetzung der Wei - terbildung ist Bestandteil des Führungsprozesses, in dem Mitarbeitende und Vorgesetzte eine aktive Rolle ausüben. *
3 Die Mitarbeitenden haben sowohl das Anrecht als auch die Pflicht, sich re - gelmässig weiterzubilden. Die Mitarbeitenden können in bestimmten Fällen persönlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie eine für ihre Arbeit wichtige Weiterbildung nicht absolvieren. *
4 Die Vorgesetzten motivieren die Mitarbeitenden zur Weiterbildung und un - terstützen ihre diesbezüglichen Anstrengungen.
5 Die Dienstchefs achten auf eine vorschriftsgemässe Verbuchung des Wei - terbildungsaufwandes. Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für ex - terne Weiterbildungen sind von der zuständigen Stelle auf dem Lohnaus - weis gemäss den Weisungen der Steuerverwaltung anzugeben. *
Art. 6 Weiterbildungsbedarf
1 Im Rahmen eines Entwicklungsgesprächs analysieren Vorgesetzte und Mitarbeitende den Weiterbildungsbedarf und legen diesen gemeinsam fest. Dieser Bedarf kann individueller oder kollektiver Natur sein. *
2 Den Bedürfnissen der Mitarbeitenden und des Arbeitgebers ist in genü - gendem Masse Rechnung zu tragen, soweit dies mit den übergeordneten Interessen des Arbeitgebers und den budgetären Möglichkeiten vereinbar ist. *
3 Die Besprechung und Festlegung des Weiterbildungsbedarfs haben min - destens einmal jährlich im Rahmen des Entwicklungsgesprächs zu erfol - gen. *
2 Angebot und Arten der Weiterbildung
Art. 7 Interne Angebote *
1 Die DPM und die kantonale Dienststelle für Informatik (nachstehend: KDI) bieten im Rahmen eines jährlich erneuerten internen Weiterbildungsange - botes diverse Kurse, Seminare, Entwicklungsmassnahmen usw. an. Dabei werden die Weiterbildungsbedürfnisse der Dienststellen und Mitarbeitenden berücksichtigt. *
2 Um die Weiterentwicklung der Unternehmenskultur zu sichern oder spezi - fische Kompetenzen der Mitarbeitenden zu fördern, sind die Dienststellen ermächtigt, in Zusammenarbeit mit der DPM und/oder der KDI interne Wei - terbildungen für alle oder bestimmte Zielgruppen zu organisieren. Gegebe - nenfalls können auch Weiterbildungsangebote von externen Anbietern in Anspruch genommen werden. *
Art. 8 Externe Angebote *
1 Die Mitarbeitenden können auch externe Weiterbildungsangebote in An - spruch nehmen, die von privaten oder öffentlichen Anbietern durchgeführt werden. *
2 Darunter fallen: * a) vom Arbeitgeber angeordnete Weiterbildungen; b) Weiterbildungen von gegenseitigem Interesse; c) Weiterbildungen von untergeordnetem Interesse für den Arbeitgeber; d) Weiterbildung im ausschliesslichen Interesse des Mitarbeitenden.
Art. 9 Vom Arbeitgeber angeordnete Weiterbildung *
1 Als angeordnete Weiterbildung gelten: * a) * obligatorische Weiterbildungen, die sich aus einer Rechtsvorschrift er - geben und für die Beibehaltung des Rechts auf die Ausübung der Tä - tigkeit notwendig sind – die Erforderlichkeit der Weiterbildung kann sich beispielsweise aus einer Weisung, einer Norm oder einem Rechtsdokument ergeben; b) * explizit vom Arbeitgeber verlangte Weiterbildungen – diese Weiterbil - dungen ergeben sich aus der hierarchischen Beziehung, sind für die Ausübung der Funktion unerlässlich und müssen einen direkten Be - zug zum Pflichtenheft und zu den vom Mitarbeitenden zu erbringen - den Leistungen haben.
c) * ...
2 ... *
3 Lehnen Mitarbeitende die angeordnete Weiterbildung ab, sind sie von ih - rem Vorgesetzten auf die Konsequenzen ihres Verhaltens aufmerksam zu machen. Der zuständige Dienstchef prüft in diesem Fall die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses oder die Versetzung in eine andere Funktion. *
Art. 10 Weiterbildung von gegenseitigem Interesse
1 Als Weiterbildung von gegenseitigem Interesse gelten: * a) * Weiterbildungen, die für die Erfüllung der Aufgaben notwendig sind und die zur Steigerung der Effizienz und Leistungsqualität beitragen – diese Weiterbildungen sind sowohl für den Mitarbeitenden als auch für den Arbeitgeber von Nutzen und können von jedweder Partei be - antragt werden; b) * Weiterbildungen, die namentlich zur beruflichen Entwicklung des Mit - arbeitenden innerhalb seiner Dienststelle oder innerhalb der Kantons - verwaltung beitragen (Funktionskette, Beförderung usw.). c) * ...
2 ... *
Art. 11 Weiterbildung von untergeordnetem Interesse für den Arbeitge -
ber
1 Als Weiterbildung von untergeordnetem Interesse für den Arbeitgeber gel - ten: * a) * Weiterbildungen, die im Zusammenhang mit der ausgeübten Funktio - nen nur zu einem kleinen Mehrwert führen; b) * Weiterbildungen, die in erster Linie vom Mitarbeitenden zum eigenen Vorteil zwecks Steigerung der Kompetenzen und Vermittlungsfähig - keit beantragt werden. c) * ...
2 ... *
Art. 12 Weiterbildung im ausschliesslichen Interesse des Mitarbeiten -
den
1 Der Mitarbeitende hat für die Kosten von Weiterbildungen, die aus - schliesslich seinem Interesse dienen, selber aufzukommen. *
2 Er besucht diese Art von Weiterbildung in seiner Freizeit.
3 Kosten der Weiterbildung
Art. 13 Zur Verfügung gestellte Mittel
1 Die vom Staatsrat für die Weiterbildung der Mitarbeitenden zur Verfügung gestellten Mittel betragen grundsätzlich zwischen 0.5 und 1 Prozent der Lohnsumme. *
Art. 14 Interne Weiterbildung
1 Der Arbeitgeber übernimmt die Aufwände der internen Weiterbildung in vollem Umfang (100%), namentlich: * a) * die direkten Seminarkosten (Pauschale); b) * die Lohnkosten, welche während der weiterbildungsbedingten Abwe - senheit vom Arbeitsplatz entstehen (inkl. Soziallasten des Arbeitge - bers); c) * Reisespesen, welche in Zusammenhang mit der Weiterbildung anfal - len..
2 Die Weiterbildungsaufwände werden von der DPM und von der KDI si - chergestellt. Im Falle einer Abmeldung oder Nichtteilnahme eines Mitarbei - tenden an einer Weiterbildung trägt die betreffende Dienststelle die Kosten. Der Staatsrat legt die entsprechenden Tarife fest.
Art. 15 Externe Weiterbildung
1 Der Arbeitgeber kann durch die betroffene Dienststelle für folgende Wei - terbildungsaufwände aufkommen: * a) Einschreibegebühren; b) * Prüfungsgebühren; c) * Kosten für Lehrmaterial (bis zum Höchstbetrag von 200 Franken pro Weiterbildungsjahr); d) * Lohnkosten, welche während der weiterbildungsbedingten Abwesen - heit vom Arbeitsplatz entstehen (inkl. Soziallasten des Arbeitgebers); e) * Reisespesen, welche in Zusammenhang mit der Weiterbildung anfal - len.
2 Alle oben aufgeführten Kosten, mit Ausnahme der Löhne, die während der Abwesenheit vom Arbeitsplatz für die Dauer der Weiterbildung bezahlt wer - den, gelten als Weiterbildungskosten. *
3 Handelt es sich um eine angeordnete Weiterbildung (Art. 9), übernimmt der Arbeitgeber durch die betroffene Dienststelle sämtliche Weiterbildungs - aufwände (100%). In diesem Fall werden sämtliche Weiterbildungstage als Arbeitszeit angerechnet. *
4 Handelt es sich um eine Weiterbildung von gegenseitigem Interesse (Art.
10), übernimmt der Arbeitgeber durch die betroffene Dienststelle mindes - tens 50 Prozent der Weiterbildungsaufwände. Die für die Weiterbildung zur Verfügung gestellten Arbeitstage werden in diesem Fall zwischen dem Vor - gesetzten und dem Mitarbeitenden definiert. *
5 Handelt es sich um eine Weiterbildung von untergeordnetem Interesse für den Arbeitgeber (Art. 11), übernimmt der Arbeitgeber durch die betroffene Dienststelle höchstens 50 Prozent der Weiterbildungsaufwände. Hiervon ausgenommen sind die Reisespesen. Diese gehen vollumfänglich zu Las - ten des Mitarbeitenden. Die für die Weiterbildung zur Verfügung gestellten Arbeitstage werden in diesem Fall zwischen dem Vorgesetzten und dem Mitarbeitenden definiert. *
6 Liegt die Weiterbildung im ausschliesslichen Interesse des Mitarbeitenden (Art. 12), übernimmt der Arbeitgeber keine Weiterbildungskosten, Reise - spesen und Arbeitstage. *
7 Die Weiterbildungsaufwände werden von der betroffenen Dienststelle übernommen. *
Art. 16 Teilzeitangestellte
1 Bei Mitarbeitenden mit einem Arbeitspensum von weniger als 50 Prozent übernimmt der Arbeitgeber bei externer Weiterbildung die Hälfte der in Arti - kel 15 Absätze 3 und 4 definierten Beteiligungen.
Art. 16a * Subventionen für Kurse zur Vorbereitung auf eidgenössische
Prüfungen
1 Die Vorbereitungskurse für bestimmte eidgenössische Prüfungen (Fach - ausweis Berufsprüfung und Diplom höhere Fachprüfung) werden vom Bund teilweise subventioniert, sofern der Mitarbeitende die Einschreibegebühren selber bezahlt.
2 Die diesbezüglichen Anwendungsbestimmungen finden sich in den Richtli - nien zum vorliegenden Weiterbildungsreglement.
Art. 17 Reisespesen und Reisezeit *
1 Die Entschädigung der Reisespesen richtet sich sowohl für interne als auch für externe Weiterbildungen nach den Bestimmungen des Spesenre - glements der kantonalen Verwaltung. *
2 Die Anrechnung der Reisezeit erfolgt gemäss den Bestimmungen des Re - glements über die Arbeitszeit in der kantonalen Verwaltung und den Richtli - nien zum Weiterbildungsreglement. *
4 Weiterbildungsvereinbarung und Rückerstattungspflicht *
Art. 18 Grundsatz
1 Abhängig vom Betrag, der vom Arbeitgeber im Falle einer externen Wei - terbildung übernommen wird, müssen der Mitarbeitende und der Arbeitge - ber vor Beginn der Weiterbildung eine Weiterbildungsvereinbarung unter - zeichnen. *
2 Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Mitarbei - tende, während einer festgelegten Dauer beim Arbeitgeber zu bleiben (Ver - *
3 Verlässt der Mitarbeitende während der Verpflichtungszeit den Arbeitge - ber, hat er die Kostenbeteiligung des Arbeitgebers rückzuerstatten. *
4 Handelt es sich um eine vom Arbeitgeber angeordnete Weiterbildung und ist der Mitarbeitende bereits angestellt, wird keine Weiterbildungsvereinba - rung abgeschlossen. *
5 Verfügt der Mitarbeitende vor Stellenantritt nicht über die erforderlichen Kenntnisse oder Qualifikationen, muss der Arbeitgeber die Kosten und die Zeit im Zusammenhang mit der Weiterbildung nicht übernehmen. Falls der Arbeitgeber die Kosten und/oder Zeit der Weiterbildung dennoch finanziert, muss der künftige Mitarbeitende vor dem Anstellungsentscheid eine Grund - satzerklärung unterzeichnen, welche die Finanzierungsbedingungen fest - legt. *
Art. 19 Bei interner Weiterbildung
1 Für interne Weiterbildungen wird keine Weiterbildungsvereinbarung abge - schlossen. *
2 Die DPM und KDI können Ausnahmen vorsehen. In diesem Fall sind die Bestimmungen des vorliegenden Reglements analog anwendbar. *
Art. 20 Bei externer Weiterbildung
1 Bei externen Weiterbildungen gelten abhängig vom Beschäftigungsgrad des Mitarbeitenden und der Höhe des vom Arbeitgeber übernommenen Gesamtaufwands folgende Verpflichtungszeiten: * a) * ... b) * ...
1a Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Pro - zent * Durch den Arbeitgeber übernom - mene Weiterbildungsaufwände (Kosten und Lohn) Verpflichtungszeit Bis CHF 5’000.- keine Mehr als CHF 5’000.- bis CHF
10’000.-
12 Monate Mehr als CHF 10’000.- bis CHF
15’000.-
24 Monate Mehr als CHF 15’000.- 36 Monate
1b Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Pro - zent * Durch den Arbeitgeber übernom - mene Weiterbildungsaufwände (Kosten und Lohn) Verpflichtungszeit Bis CHF 2’500.- keine Mehr als CHF 2’500.- bis CHF
5‘000.-
12 Monate Mehr als CHF 5’000.- bis CHF
7’500.-
24 Monate
Art. 21 Fristenlauf
1 Die Verpflichtungszeit beginnt mit dem Abschluss der Weiterbildung, d.h. am letzten Prüfungstag oder – im Falle des Abbruchs der Weiterbildung oder des Nichtantretens der Prüfung – am letzten besuchten Weiterbil - dungstag. *
2 ... *
3 Eine Weiterbildung, die aus mehreren Teilmodulen besteht, gilt als eine einzige Weiterbildung. *
Art. 22 Ermächtigung
1 Es ist obligatorisch, für jede Weiterbildung, unabhängig von deren Dauer und Kosten, vor Beginn der Weiterbildung eine Ermächtigung und gegebe - nenfalls eine Weiterbildungsvereinbarung einzuholen. *
2 Der zuständige Dienstchef entscheidet über die Absolvierung von interner Weiterbildung. Bei einem Dienstchef entscheidet der Departementvorste - her. *
3 Bei Vorliegen von externer Weiterbildung mit Kostenbeteiligung des Arbeit - gebers richtet sich die Ermächtigungsbefugnis nach den festzulegenden Richtlinien.
4 Vor der Unterzeichnung durch die zuständige Behörde ist eine Vormei - nung durch die DPM erforderlich für: * a) Weiterbildungsentscheide der Art "angeordnete Weiterbildung", wenn die Weiterbildungsaufwände 5'000 Franken pro Person übersteigen. Sie müssen der Stabseinheit des Departements im Voraus zur Stel - lungnahme vorgelegt werden. b) Weiterbildungsentscheide, die Gegenstand einer Weiterbildungsver - einbarung mit Rückerstattungspflicht sind.
Art. 23 Rückerstattungspflicht *
1 Endet das Arbeitsverhältnis (Demission, Kündigung) vor Beginn der Ver - pflichtungszeit, besteht eine vollumfängliche Rückerstattungspflicht. *
2 Endet das Arbeitsverhältnis (Demission, Kündigung) vor Ende der Ver - pflichtungszeit, besteht eine anteilsmässige Rückerstattungspflicht. *
3 Dabei verringert sich der Rückerstattungsbetrag jeweils von Monat zu Mo - nat (x/12). *
4 Für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Pro - zent wird vom Gesamtbetrag der finanziellen Beteiligung des Arbeitgebers ein Freibetrag von 5'000 Franken abgezogen. Der Umfang der Rückerstat - tungspflicht beschränkt sich somit auf den 5'000 Franken übersteigenden Mehrbetrag. *
5 Für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Pro - zent wird vom Gesamtbetrag der finanziellen Beteiligung des Arbeitgebers ein Freibetrag von 2'500 Franken abgezogen. Der Umfang der Rückerstat - tungspflicht beschränkt sich somit auf den 2’500 Franken übersteigenden Mehrbetrag. *
6 Für Weiterbildungen, die während der Anstellungsdauer des Mitarbeiten - den vom Arbeitgeber angeordnet und finanziert wurden, wird keine Weiter - bildungsvereinbarung abgeschlossen. Folglich besteht in diesen Fällen kei - ne Rückerstattungspflicht (Art. 18 Abs. 4). *
7 Für Weiterbildungen, die zum Zeitpunkt der Anstellung des Mitarbeitenden vom Arbeitgeber angeordnet und von diesem finanziert werden, wird eine Weiterbildungsvereinbarung mit Rückerstattungspflicht abgeschlossen (Art.
18 Abs. 5). *
8 Der Arbeitgeber ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dafür ver - antwortlich, die Rückzahlungsmodalitäten gemäss der Weiterbildungsver - einbarung mit dem betreffenden Mitarbeitenden möglichst vor dessen Weg - gang festzulegen. Er wird dabei von der DPM unterstützt. *
9 Die Anstellungsbehörde ist dafür zuständig, den zurückzuzahlenden Be - trag gemäss den Bestimmungen der Weiterbildungsvereinbarung festzule - gen. *
Art. 23a * Nichtbestehen oder Abbruch der Weiterbildung
1 Bei definitivem Nichtbestehen der Prüfung und einer vom Arbeitgeber angeordneten Weiterbildung mit Weiterbildungsvereinbarung hat der Mitar - beitende dem Arbeitgeber 50 Prozent der entstandenen Weiterbildungskos - ten zurückzuzahlen. Zudem kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht gezogen werden, falls die Weiterbildung aufgrund einer Rechts - vorschrift notwendig gewesen wäre oder vom Arbeitgeber ausdrücklich gewünscht wurde.
2 Im Falle einer Weiterbildung im gegenseitigen oder untergeordneten Inter - esse seitens Arbeitgeber mit Weiterbildungsvereinbarung werden dem Mit - arbeitenden bei definitivem Nichtbestehen der Prüfung nur 50 Prozent der Weiterbildungskosten erstattet.
3 Bei Abbruch der Weiterbildung durch den Mitarbeitenden ohne triftigen Grund, Nichtantreten oder definitivem Nichtbestehen der Prüfungen durch Verschulden des Mitarbeiters, verlangt der Arbeitgeber, soweit eine Weiter - bildungsvereinbarung abgeschlossen wurde, die Rückerstattung der ge - samten entstandenen Weiterbildungskosten. Der Staatsrat kann ganz oder teilweise auf eine Rückerstattung verzichten.
4 Grundsätzlich übernimmt der Arbeitgeber den Aufwand für die Wiederho - lung einer Weiterbildung nicht (Einschreibegebühren, Reisespesen, Lohn während Abwesenheit, Lehrmaterial).
5 Falls nur die Prüfungen wiederholt werden müssen, kann der Arbeitgeber über die Anrechnung von Arbeitstagen für die zweite Prüfung und/oder die Übernahme der Gebühren entscheiden. Die Kostenübernahme und Lohn - zahlungen während der Abwesenheiten sind in der bestehenden Weiterbil - dungsvereinbarung zu regeln.
Art. 24 Verzicht auf Rückerstattung
1 Der Staatsrat kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen ganz oder teil - weise auf die Rückerstattung verzichten. Als wichtige Gründe werden na - mentlich betrachtet: * a) * schwerer Unfall oder schwere Krankheit von längerer Dauer; b) Mutterschaft oder Adoption; c) unverschuldete Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
2 Der Staatsrat hat die alleinige Kompetenz, über die Entbindung von der Weiterbildungsvereinbarung und der damit verbundenen Kostenrückerstat - tungspflicht zu entscheiden. *
Art. 25 Übernahme einer früheren Weiterbildungsvereinbarung *
1 Bei Neuanstellungen kann der Arbeitgeber die aus einer Weiterbildungs - vereinbarung zwischen dem Mitarbeitenden und dem früheren Arbeitgeber entstehenden Kosten ganz oder teilweise übernehmen. *
2 Bei Übernahme der aus einer Weiterbildungsvereinbarung mit dem frühe - ren Arbeitgeber entstehenden Kosten ist eine neue Weiterbildungsvereinba - rung zwischen dem Neuangestellten und der kantonalen Verwaltung abzu - schliessen, welche eine Verpflichtungszeit vorsieht. *
5 Bezahlter Urlaub, Anrechnung als Arbeitszeit, Controlling *
Art. 26 Bezahlter Urlaub
1 Für die Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen kann der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden einen bezahlten Urlaub von bis zu zehn Arbeitstagen gewähren. *
2 Die Gewährung von bezahltem Urlaub ist in der bestehenden Weiterbil - dungsvereinbarung festzuhalten und hat in der Regel einen Einfluss auf die Dauer der Verpflichtungszeit. *
Art. 27 Anrechnung als Arbeitszeit *
1 Interne Weiterbildungen werden gemäss den Bestimmungen des Regle - ments über die Arbeitszeit in der kantonalen Verwaltung als Arbeitszeit angerechnet. *
2 Externe Weiterbildungen werden gemäss den Bestimmungen des Regle - ments über die Arbeitszeit in der kantonalen Verwaltung und den Bestim - mungen der Weiterbildungsvereinbarung als Arbeitszeit angerechnet. *
3 Prüfungstage werden als Weiterbildungstage angesehen und als solche in der Weiterbildungsvereinbarung berücksichtigt. *
Art. 28 Controlling
1 Der Dienstchef stellt auf der Grundlage der von der DPM festgelegten In - dikatoren verschiedene Daten zur Verfügung, die ein Controlling im Weiter - bildungsbereich ermöglichen. *
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen *
Art. 29 Richtlinien
1 Der Staatsrat delegiert die Kompetenz zum Erlass von Richtlinien bezüg - lich der Ausführung des vorliegenden Reglements an die DPM. * a) * ... b) * ... c) * ... *
2 Die DPM entscheidet über die Richtlinien zur Konkretisierung der vorlie - genden Bestimmungen. *
Art. 30 Aufhebung geltenden Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglements werden alle früheren Bestimmungen zur Weiterbildung aufgehoben. *
Art. 31 Übergangsrecht
1 Weiterbildungsentscheide, die vor Inkrafttreten dieses Reglements gefällt wurden, behalten ihre Gültigkeit. *
Art. 32 Publikation und Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
26.01.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 42/2011
24.08.2020 01.01.2021 Ingress geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 1 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 2 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 4 Titel geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 4 Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 4 Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 4 Abs. 1, c) eingefügt RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 4 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 4 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 4 Abs. 2, e) geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 4 Abs. 2, f) eingefügt RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 5 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 5 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 5 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 6 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 7 Titel geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 8 Titel geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 8 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 9 Titel geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 9 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 9 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 9 Abs. 1, c) aufgehoben RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 9 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 1, c) aufgehoben RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 11 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 11 Abs. 1, c) aufgehoben RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 11 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 12 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 13 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 14 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 14 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 14 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 14 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
24.08.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 5 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 6 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 7 eingefügt RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 16a eingefügt RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 17 Titel geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 17 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 17 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Titel 4 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 18 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 18 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 18 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 18 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 19 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 19 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 20 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 20 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 20 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 20 Abs. 1a eingefügt RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 20 Abs. 1b eingefügt RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 21 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 21 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 21 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 22 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 22 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Titel geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 5 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 6 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 7 eingefügt RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 8 eingefügt RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 9 eingefügt RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 23a eingefügt RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 24 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 24 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 24 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 25 Titel geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 25 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 25 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Titel 5 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 26 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 26 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 27 Titel geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-061
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
24.08.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 28 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Titel 6 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 29 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 29 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 29 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 29 Abs. 1, c) aufgehoben RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 29 Abs. 1, d) aufgehoben RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 29 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 30 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
24.08.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-061
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 26.01.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 42/2011 Ingress 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 1 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 2 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 2 Abs. 2 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 4 24.08.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-061
Art. 4 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 4 Abs. 1, a) 24.08.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-061
Art. 4 Abs. 1, b) 24.08.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-061
Art. 4 Abs. 1, c) 24.08.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-061
Art. 4 Abs. 2, a) 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 4 Abs. 2, b) 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 4 Abs. 2, e) 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 4 Abs. 2, f) 24.08.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-061
Art. 5 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 5 Abs. 2 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 5 Abs. 3 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 5 Abs. 5 24.08.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-061
Art. 6 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 6 Abs. 2 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 6 Abs. 3 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 7 24.08.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-061
Art. 7 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 7 Abs. 2 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 8 24.08.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-061
Art. 8 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 8 Abs. 2 24.08.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-061
Art. 9 24.08.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-061
Art. 9 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 9 Abs. 1, a) 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 9 Abs. 1, b) 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 9 Abs. 1, c) 24.08.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-061
Art. 9 Abs. 2 24.08.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-061
Art. 9 Abs. 3 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 10 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 10 Abs. 1, a) 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 10 Abs. 1, b) 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 10 Abs. 1, c) 24.08.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-061
Art. 10 Abs. 2 24.08.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-061
Art. 11 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 11 Abs. 1, b) 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 11 Abs. 1, c) 24.08.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-061
Art. 11 Abs. 2 24.08.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-061
Art. 12 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 13 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 14 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 14 Abs. 1, a) 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 14 Abs. 1, b) 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 14 Abs. 1, c) 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 15 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 15 Abs. 1, b) 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 15 Abs. 1, c) 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 15 Abs. 1, d) 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 15 Abs. 1, e) 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 15 Abs. 2 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 15 Abs. 3 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 15 Abs. 4 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 15 Abs. 5 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 15 Abs. 6 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 15 Abs. 7 24.08.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-061
Art. 16a 24.08.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-061
Art. 17 24.08.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-061
Art. 17 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 17 Abs. 2 24.08.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-061
Titel 4 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 18 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 18 Abs. 2 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 18 Abs. 3 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 18 Abs. 4 24.08.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-061
Art. 18 Abs. 5 24.08.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-061
Art. 19 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 19 Abs. 2 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 20 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 20 Abs. 1, a) 24.08.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-061
Art. 20 Abs. 1, b) 24.08.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-061
Art. 20 Abs. 1a 24.08.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-061
Art. 20 Abs. 1b 24.08.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-061
Art. 21 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 21 Abs. 2 24.08.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-061
Art. 21 Abs. 3 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 22 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 22 Abs. 2 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 22 Abs. 4 24.08.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-061
Art. 23 24.08.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-061
Art. 23 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 23 Abs. 2 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 23 Abs. 3 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 23 Abs. 4 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 23 Abs. 5 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 23 Abs. 6 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 23 Abs. 7 24.08.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-061
Art. 23 Abs. 8 24.08.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-061
Art. 23 Abs. 9 24.08.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-061
Art. 23a 24.08.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-061
Art. 24 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 24 Abs. 1, a) 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 24 Abs. 2 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 25 24.08.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-061
Art. 25 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 25 Abs. 2 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Titel 5 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 26 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 26 Abs. 2 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 27 24.08.2020 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-061
Art. 27 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 27 Abs. 2 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 27 Abs. 3 24.08.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-061
Art. 28 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Titel 6 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 29 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 29 Abs. 1, a) 24.08.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-061
Art. 29 Abs. 1, b) 24.08.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-061
Art. 29 Abs. 1, c) 24.08.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-061
Art. 29 Abs. 1, d) 24.08.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-061
Art. 29 Abs. 2 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 30 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
Art. 31 Abs. 1 24.08.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-061
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