Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, kJSG) vom 30.01.1991 (Stand 13.07.2018) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildle - benden Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (JSG); eingesehen die eidgenössische Verordnung über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (JSV); eingesehen die Artikel 30 Ziffer 3 und 44 Ziffer 2 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Das vorliegende Gesetz bezweckt: a) die Verwirklichung der im JSG definierten Zweckbestimmungen; b) die Zuständigkeiten der Behörden und die anwendbaren Verfahren festzulegen; c) die Regulierung des Wildbestandes, unter Berücksichtigung der Anlie - gen der Landwirtschaft, des Forstwesens, des Naturschutzes und des Tourismus; d) die Lebensräume und die Artenvielfalt zu erhalten; e) die Grundsätze betreffend die Verhütung und Entschädigung von Schäden, verursacht durch wildlebende Tiere festzusetzen; f) die Information und die Forschung betreffend die wildlebenden Tiere zu fördern. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Zur Verwirklichung dieser Zweckbestimmungen suchen die Behörden die Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen in ihren spezifischen Tätig - keitsbereichen, insbesondere jene des kantonalen Jägerverbandes (Ver - band) oder einer Diana, der Gemeinden oder Burgerschaften und der wich - tigsten kantonalen Umweltschutzorganisationen, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und des Tourismus.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz ist anwendbar: a) auf die jagdbaren (Wild) sowie die geschützten Tierarten, ausgenom - men jene, deren Schutz durch andere Bundesgesetze geregelt ist; b) auf die Personen, die in irgendeiner Art die Lebensbedingungen eines wildlebenden Tieres beeinflussen.
2 Vorbehalten sind: a) die internationalen Abkommen und die Konkordate, welche die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel regeln; b) die Gesetzgebung im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschut - zes.
Art. 2a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes
1 Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventi - onsgesetzes nicht entgegenstehen.
Art. 3 Befugnisse des Staatsrates
1 Die in den nachfolgenden Bereichen dem Kanton übertragenen Befugnis - se fallen in die Zuständigkeit des Staatsrates, welcher diese durch Weisun - gen, Entscheide, Beschlüsse oder Reglemente ausübt: a) Artikel 5 Absätze 4 und 5 JSG: Abänderung der Schonzeiten und der Liste der jagdbaren Tierarten; b) Artikel 11 Absätze 2 und 4 JSG: Ausscheiden von Jagdbanngebieten sowie Wasser- und Vogelreservaten; c) Artikel 8 Absätze 3 und 4 JSV: Aussetzen von Tieren.
2 Er übt die anderen Aufgaben aus, welche die kantonale Gesetzgebung in seine Zuständigkeit legt.
Art. 4 Befugnisse des Departementes
1 Das für die Jagd zuständige Departement (nachgenannt: Departement) übt alle Kompetenzen aus, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.
2 Es kann seine Befugnisse durch eine zu veröffentlichende Verfügung an den Chef der mit der Jagd betrauten Dienststelle (nachgenannt: Jagd - dienst) übertragen, welcher in seinem Namen handelt.
Art. 5 Befugnisse des Jagddienstes
1 Die in den nachgenannten Bestimmungen dem Kanton zugewiesenen Be - fugnisse fallen in die Zuständigkeit des Jagddienstes: a) JSG:
1. Artikel 3 Absatz 3: Erstellen von Statistiken,
2. Artikel 6 Absatz 1: Aussetzen jagdbarer Wildtiere,
3. Artikel 7 Absatz 2: Abschuss geschützter Tiere,
4. Artikel 7 Absatz 3: Planung des Steinwildabschusses,
5. Artikel 8: Abschuss verletzter und kranker Tiere,
6. Artikel 10 Absatz 1: Halten geschützter Tiere,
7. Artikel 11 Absatz 5: Abschuss in den Jagdbanngebieten,
8. Artikel 12 Absatz 2: Schutz von Kulturen,
9. Artikel 12 Absatz 3: Selbsthilfemassnahmen zum Schutz von Kulturen,
10. Artikel 12 Absatz 4: Regulierung von geschützten Tierarten,
11. Artikel 14 Absatz 2: Ausbildung der Wildschutzorgane,
12. Artikel 25 Absatz 3: Mitteilung kantonaler Vorschriften an das Bundesamt; b) JSV:
1. Artikel 3: Einsatz von verbotenen Hilfsmitteln für die Jagd,
2. Artikel 4: Regulierung von geschützten Tierarten,
3. Artikel 5: Präparation von geschützten Tieren,
4. Artikel 8 Absatz 2: Regulierung von wieder verwilderten Tierar - ten,
5. Artikel 9 Absatz 2: Individuelle Selbsthilfemassnahmen,
6. Artikel 13 Absatz 1: Markierung von Tieren,
7. Artikel 16 Absatz 1: Statistik über die Jagd und die Präparation von geschützten Tieren.
2 Für die Hegeabschüsse bleiben die Artikel 25 und 39 Absatz 1 dieses Ge - setzes vorbehalten.
Art. 6 Ahndung von Widerhandlungen
1 Im Bereich des Schutzes der wildlebenden Tiere ist: a) der Richter zuständig für die Ahndung von Delikten und Übertretun - gen, welche eine Haftstrafe nach sich ziehen können; anwendbar sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung; b) das Departement zuständig für die Ahndung von Übertretungen, wel - che eine Busse nach sich ziehen können; anwendbar ist das Verfah - ren zum Aussprechen von Strafen durch die Verwaltungsbehörden.
Art. 7 Schadenersatz infolge einer Widerhandlung
1 Die Zivilprozess- oder Strafprozessordnung ist für den Ersatz des Scha - dens anwendbar, welcher durch eine Widerhandlung im Bereich des Schut - zes der wildlebenden Tiere entstanden ist.
2 Der Jagddienst ist berechtigt, als Zivilpartei Schadenersatz zu verlangen.
Art. 8 Konsultative Jagdkommission
1 Auf Vorschlag der betroffenen Verbände und Vereine, welche jede Verwal - tungsperiode angehört werden, ernennt der Staatsrat eine konsultative Jagdkommission, die mit dem Studium von wichtigen Problemen in bezug auf die Zielsetzungen des vorliegenden Gesetzes beauftragt ist.
2 Diese Kommission setzt sich namentlich aus Vertretern der betroffenen Departemente, der Gerichtsbehörden, des Verbandes, der wichtigsten kantonalen Umweltschutzorganisationen, der Landwirtschaft, der Forstwirt - schaft, des Tourismus und des Verbandes der Burgerschaften zusammen.
2 Jagdregal
2.1 Allgemeines
Art. 9 Grundsatz
1 Der Staat besitzt auf dem ganzen Kantonsgebiet das Jagdrecht, dessen Ausübung er gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes be - willigen kann.
Art. 10 Jagdsystem
1 Das Jagdsystem im Kanton Wallis ist dasjenige der Patentjagd.
2 Unter Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte und der einschränkenden Bestimmungen dieses Gesetzes oder solchen, die durch den Staatsrat er - lassen werden können, berechtigt das Jagdpatent im ganzen Kanton zu ja - gen.
Art. 11 Eigentümer der wildlebenden Tiere
1 Der patentierte Jäger wird Eigentümer des rechtmässig erlegten Wildes.
2 Wer ausserhalb einer erlaubten Jagdhandlung ein wildlebendes Tier ver - letzt, tötet oder einen Teil davon findet, ist verpflichtet, dies dem nächstge - legenen Polizeiposten oder Berufswildhüter zu melden oder dort abzuge - ben.
3 Widerrechtlich erlegte wildlebende Tiere oder Fallwild und Teile davon ver - fallen dem Staat.
4 Durch Entscheid des Jagddienstes wird Eigentümer der Trophäe eines auf natürliche Weise eingegangenen oder rechtmässig erlegten Tieres, wer: a) seinen Fund sofort meldet; und b) auf Verlangen die Umstände des Fundes glaubhaft darlegt.
5 Die Aneignung der Abwurfstangen ist gestattet.
2.2 Jagdpatent
Art. 12 Erteilung des Jagdpatentes
1 Die Erteilung des Jagdpatentes unterliegt folgenden Voraussetzungen: a) obligatorischer Besuch der Ausbildungskurse sowie erfolgreiches Be - stehen einer Eignungsprüfung gemäss den vom Staatsrat festgesetz - ten Modalitäten; b) Nachweis des Abschlusses einer genügenden Haftpflichtversicherung im Jagdwesen; c) * Erbringung des periodischen Nachweises der Treffsicherheit mit den für die ausgeübten Jagdarten geforderten Waffen; d) * Bezahlung des Patentpreises sowie der in der Jagdgesetzgebung vorgesehenen Taxen und Gebühren; e) * kein Vorliegen von Ausschlussgründen für die Jagdbewilligung.
2 Die Voraussetzung des erfolgreichen Bestehens der Eignungsprüfung fällt für denjenigen dahin, der nachweist, das Jagdpatent im Kanton Wallis schon vor Einführung der Examenspflicht bezogen zu haben.
3 Der Inhaber eines anderen kantonalen Jagdpatentes kann nicht vom Be - such der in diesem Gesetz vorgesehenen obligatorischen Ausbildungskurse und Eignungsprüfungen befreit werden.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Begrenzung der Anzahl Patente für die ausserhalb des Kantons wohnsässi - gen Jäger.
Art. 13 Verweigerung des Jagdpatentes
1 Das Jagdpatent kann nicht erhalten: a) wer das 18. Altersjahr noch nicht erfüllt hat; b) wer nicht urteilsfähig ist oder wer durch seinen physischen oder psychischen Zustand das Leben oder das Eigentum anderer gefähr - den könnte; c) wer zu einer unbedingten Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden und dessen Verurteilung nicht ge - löscht ist; d) * wem die Jagdberechtigung durch Urteil einer richterlichen oder administrativen Behörde entzogen wurde;
e) * wer aufgrund eines nach Waffengesetzgebung ergangenen richterli - chen oder behördlichen Entscheides keine Waffen besitzen, erwerben oder tragen darf oder dessen Waffen beschlagnahmt worden sind.
2 Der Staatsrat kann auf schriftliches begründetes Gesuch hin Ausnahmen zum Buchstaben c verfügen. Dieses ist wenigstens 30 Tage vor Jagderöff - nung beim Departement einzureichen.
3 Wer ein Jagdpatent verlangt, wird auf die strafrechtlichen und administrativen Folgen einer falschen Erklärung seinerseits aufmerksam gemacht. Die Ausgabestelle führt Stichproben durch; zu diesem Zweck kann sie alle nötigen Beweismittel einverlangen.
Art. 14 Patententzug
1 Das Departement kann das Jagdpatent demjenigen entziehen, welcher: a) die gesetzlichen Bedingungen zur Erteilung nicht mehr erfüllt; b) durch seinen physischen oder psychischen Zustand das Leben oder das Eigentum anderer gefährden könnte; c) sich vorsätzlich der Feststellung seiner Identität durch ein Wildschutz - organ entzieht, dieses bedroht oder in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt; d) selbst erlegtes Wild vorsätzlich liegen lässt; e) erlegtes Wild verstümmelt, um es der Kontrolle zu entziehen; f) sich widerrechtlich erlegtes Wild aneignet; g) in schwerwiegender Weise vorsätzlich gegen das vorliegende Gesetz verstösst; h) im Verlaufe der letzten fünf Jahre ein Patent auf unlautere Art erwor - ben hat, obwohl er die Bedingungen nicht erfüllte; i) durch einen Entscheid vom Jagdrecht ausgeschlossen ist.
2 Das Departement setzt die Dauer des Patententzuges in Erwägung der Umstände fest. Dieser dauert: a) mindestens ein Jahr; b) mindestens drei Jahre, wenn seit Ablauf des letzten Entzuges nicht fünf Jahre vergangen sind; c) höchstens fünf Jahre.
Art. 15 Preis des Patentes
1 Der Staatsrat setzt den Preis der verschiedenen Jagdpatente nach Anhö - ren des Verbandes fest, unter Berücksichtigung: a) des Wohnsitzes; b) der durch das Patent erworbenen Rechte; c) der durch die Jagdbetreuung anfallenden Auslagen (namentlich Auf - sicht, Fütterung, Wiederbevölkerung) und des effektiven Beitrags der Jäger an die Betreuung; d) der angemessenen Deckung der durch die jagdbaren Tierarten verur - sachten Schäden, wobei diese Deckung 50 Prozent der totalen Höhe dieser Schadensumme nicht überschreiten darf; e) der effektiven Kosten für die Beilagen, die mit dem Patent abgegeben werden.
2 Beim Bezug des 40. Jagdpatentes und im Rahmen des Bundesgesetzes, kann der Jäger auf Gesuch hin zwischen dem Gratispatent und dem Gra - tisabschuss eines Hirsches oder eines Steinbockes wählen.
3 Ab Bezug des 50. Jagdpatentes wird die Grundtaxe auf die Hälfte redu - ziert.
Art. 16 Spezialbewilligung
1 Das Departement kann eine spezielle Jagdbewilligung im Sinne von Artikel
4 Absatz 3 JSG erteilen: a) unentgeltlich jedem Jäger für sein 40. Jagdpatent für den Abschuss eines Hirsches oder eines Steinbockes; b) einem anderen, für die Ausübung der Jagd als geeignet beurteilten Gesuchsteller, der die durch den Staatsrat festgesetzte Gebühr und die verursachten Auslagen entrichtet.
2 Die Spezialbewilligung wird den Gesuchstellern erteilt, die folgende Bedin - gungen erfüllen: a) der Gesuchsteller muss von einem Jagdaufseher begleitet sein, der das zu erlegende Wild bezeichnet; und b) er muss sich über eine genügende Haftpflichtversicherung im Jagd - wesen ausweisen.
Art. 16a * Gästekarte
1 Die Gästekarte ermöglicht es, Jägern mit gültigem Jagdpatent nach Artikel
12 ihr Jagdrecht mit Jagdgästen zu teilen.
2 Eingeladen werden kann nur, wer die Voraussetzungen zur Erteilung ei - nes Jagdpatents im Kanton Wallis nach Artikel 12 dieses Gesetzes nicht er - füllt und wer über eine im laufenden Jahr gültige Jagdberechtigung in sei - nem Herkunftsort verfügt, für deren Erteilung mit dem Jagdpatent nach die - sem Gesetz vergleichbare Grundsätze und Voraussetzungen gelten.
3 Der eingeladene Jäger darf die Jagd nur in gemeinsamer Jagd mit dem einladenden Jäger ausüben.
2.3 Jagdausübung
Art. 17 Durchgangsrecht
1 Das Jagdpatent berechtigt den Inhaber, sich für die Jagd auf fremdes Eigentum zu begeben unter der Bedingung, sich auszuweisen und weder Personen noch Güter zu schädigen.
2 Das Durchgangsrecht, welches keiner anderen Person zusteht, muss auf die für den Eigentümer, Bauern oder Pächter schonendste Weise ausgeübt werden.
Art. 18 Verbotenes Jagdgebiet
1 Die Jagd auf jegliches Wild oder auf speziell bestimmte Tierarten ist ver - boten: a) in den Jagdbanngebieten oder anderen durch den Staatsrat bestimm - ten Gebieten; b) näher als 100 Meter von bewohnten Ansiedlungen; c) in den Weinbergen vor der offiziellen Schliessung der Kellereien, in den Kulturen vor Ende der Ernte; d) an Orten, die für den öffentlichen Dienst bestimmt sind; e) in den infolge Epidemien oder Tierseuchen gesperrten Gebieten.
Art. 19 Legitimation
1 Der Jäger ist verpflichtet, sich auszuweisen auf Verlangen eines Wild - schutz-organes, des Eigentümers, Pächters oder Mieters des Grundstücks, auf welchem er jagt.
Art. 20 Jagd in Gruppen
1 Der Staatsrat kann für gewisse Sonderjagden entweder das Maximum oder Minimum der Gruppenteilnehmer vorschreiben, um den Geboten der Jagd-ethik nachzukommen und den Jagddruck zu regulieren.
2 Unter Sonderjagd versteht man eine Jagd auf eine bestimmte Tierart, de - ren Regulierung eine von der ordentlichen Jagd abweichende Organisation und Mittel erfordert.
Art. 21 Transportmittel
1 Für die Ausübung der ordentlichen Jagd ist es verboten, Wild mit einem Fahrzeug zu verfolgen.
2 Der Staatsrat legt, nach Anhörung des Verbandes die einschränkende Be - nützung der Strassen, der Fahrzeuge und anderer Fortbewegungsmittel für die Jäger während der Jagd fest.
Art. 22 Jagdgeräte und Hilfsmittel
1 Der Staatsrat legt die Arten der Fanggeräte, der Waffen, der Kaliber, der Munition und bewilligter Hilfsmittel sowie deren Benutzung fest.
Art. 23 Waidgerechte Jagdausübung
1 Das Wild muss auf angemessene Distanz und mit zweckmässiger Muniti - on erlegt werden. Wird das Wild verletzt, so hat eine gründliche Nachsuche zu erfolgen.
Art. 24 Unfallverhütung
1 Vor der Schussabgabe hat sich der Jäger zu vergewissern, dass er das anvisierte Wild richtig angesprochen hat und durch die Schussabgabe we - der Dritte gefährdet noch am Eigentum Dritter Schäden verursacht.
2 Ausserhalb der Jagdhandlung muss jede Waffe entladen sein.
3 Planung der Jagd
Art. 25 Allgemeine Grundsätze
1 Der Staatsrat legt, nach Anhörung des Verbandes die Ausübung der Jagd im Hinblick auf eine optimale Bejagung der einzelnen Bestände fest, unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung von Artikel 1, namentlich: a) eine artgemässe Verteilung der Alters- und Geschlechtsklassen; b) der örtlichen Verhältnisse; c) des Ausmasses der Wildschäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen.
Art. 26 Jagdausübung
1 Der Staatsrat bestimmt die Jagdperioden, Tage, Stunden und Jagdgebie - te; die Patent-, Waffen- und Munitionsarten; das kontingentierte Wild; die Verwendung der Jagdhunde; den Transport und Verkauf des Wildes; die Jagdbedingungen bei Schnee; die Vorschriften über die Statistik und die Ausübung der Jagd; die Beilagen, welche mit dem Patent abgegeben wer - den und die Mittel zur Weiterbildung.
4 Aufsicht über die Jagd und die wildlebenden Tiere
Art. 27 Wildschutzorgane
1 Wildschutzorgane sind: a) die vereidigten Beamten der Dienststelle; b) die Polizeibeamten des Kantons und der Gemeinden; c) die eidgenössischen Grenzwächter, soweit die Mitwirkung ohne Be - einträchtigung ihrer übrigen dienstlichen Aufgaben möglich ist; e) die durch den Staatsrat nach Anhörung der Diana ernannten Hilfswild - hüter.
2 Die Ausbildung, Vereidigung, Weiterbildung und der Einsatz der Wild - schutzorgane sowie die Organisation der Berufs- und Hilfswildhüter werden durch den Staatsrat geregelt.
Art. 28 Ausübung der Aufsicht
1 Die Wildschutzorgane haben folgende Aufgaben: a) sie treffen Vorbeugungsmassnahmen gegen Jagdwiderhandlungen und zum Schutz der wildlebenden Tiere; b) sie beobachten die Tierarten, um dem Jagddienst eine geeignete Betreuung der wildlebenden Tiere zu ermöglichen; c) sie treffen alle nützlichen Massnahmen zur Erhaltung und zur Regu - lierung der Tierarten sowie zur Verhütung von Wildschäden an Kultu - ren und Wäldern; d) sie sammeln Informationen über die wildlebenden Tiere und deren Lebensräume; e) sie verfolgen und zeigen alle Widerhandlungen gegen die Jagdvor - schriften und den Schutz der wildlebenden Tiere dem Jagddienst an. Dieser leitet die Anzeigen, welche in der Zuständigkeit des Richters liegen, ohne Verzug weiter.
2 Die vereidigten Beamten des Jagddienstes sowie die Polizeiagenten kön - nen streunende Hunde, die Wild verfolgen, abschiessen, wenn diese nicht eingefangen werden können. Diese Handlung muss im öffentlichen Interes - se liegen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.
Art. 29 Strafverfolgung
1 Die vereidigten Mitglieder des Jagddienstes und die Polizeiagenten haben die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.
2 Für die Verfolgung von Widerhandlungen finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Gerichtspolizei und Untersuchung sowie die Bestimmungen des Ausführungsreglementes zum Gesetz über die Kantonspolizei betreffend das Vorgehen Anwendung.
3 Im übrigen sind sie berechtigt: a) sich die Jagdpatente, Kontrollbüchlein und Jagdmaterial vorweisen zu lassen; b) bei begründetem Verdacht Rucksäcke zu untersuchen, Fahrzeuge anzuhalten und zu durchsuchen; c) auf frischer Tat, im Sinne der Strafprozessordnung, die Produkte der Widerhandlung, die Waffen und andere Hilfsmittel zu beschlagnah - men mit der Verpflichtung, die zuständige Behörde unverzüglich zu in - formieren.
Art. 30 Amtsgeheimnis
1 Die Wildschutzorgane haben in allen Dienstangelegenheiten, die sie selbst bearbeiten, oder die ihnen durch die Ausübung des Berufes zur Kenntnis gelangen, das Amtsgeheimnis zu wahren.
2 Diese Pflicht bleibt selbst nach erfolgtem Dienstaustritt bestehen.
3 Der Staatsrat kann sie jedoch davon entbinden.
5 Schutz der wildlebenden Tiere
5.1 Artenschutz
Art. 31 Gleichgewicht der Arten
1 Das Gleichgewicht der Arten kann sichergestellt werden: a) durch den Schutz seltener Arten und deren Lebensraum; b) durch die Beibehaltung eines tragbaren Raubwildbestandes; c) durch einen an die Aufnahmefähigkeit der Lebensräume angepassten Abschussplan, welcher durch eine entsprechende Jagd vollzogen wird.
2 Im übrigen kann das Gleichgewicht der Arten durch Beschränkung der An - zahl Jagdpatente sichergestellt werden; zu diesem Zweck kann der Staats - rat unter Berücksichtigung der wohlerworbenen Rechte: a) die Anzahl der Patente beschränken, welche an Personen, die nicht im Kanton Wohnsitz haben, abgegeben werden, wobei Walliser Bür - ger Vorrang haben; b) die Ausgabe von Patenten an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beschränken; c) die Ausgabe von Patenten an Personen mit Wohnsitz im Wallis be - schränken.
3 Schutz der wildlebenden Tiere geeignet sind.
Art. 32 Artenvielfalt
1 Der Staatsrat kann die nötigen Massnahmen für eine ausgewogene Ent - wicklung der verschiedenen Tierarten unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse treffen; insbesondere kann er: a) Wildkrankheiten bekämpfen; b) günstige Lebensräume verbessern (Art. 34); c) Jagdbanngebiete ausscheiden (Art. 35).
2 Sind die natürlichen Voraussetzungen für die Erhaltung einer Tierart nicht garantiert, kann der Staatsrat, in Zusammenarbeit mit den wichtigsten betroffenen kantonalen Vereinigungen, die Wiederherstellung von Lebens - räumen und wenn nötig, die Wiederbevölkerung veranlassen.
Art. 33 Haltung und Aufzucht von Wild
1 Ausser den Fällen die durch die Bundesgesetzgebung über den Tier - schutz geregelt sind, bedarf die Haltung und Aufzucht von Wild einer Bewil - ligung des Departementes.
2 Unter den im Bundesrecht vorgesehenen Bedingungen zur Haltung ge - schützter Tiere und unter der Voraussetzung, dass die Wildlebensräume nicht eingeschränkt werden, kann das Departement ausnahmsweise die Haltung und Aufzucht von Wild bewilligen: a) wenn sie für die Wiederbevölkerung im Kanton bestimmt sind; b) wenn sie der Förderung der Forschung dienen; c) wenn sie touristischen Zwecken dienen; d) wenn es sich um Vögel handelt, die in Gefangenschaft geschlüpft sind.
5.2 Lebensräume und Banngebiete
Art. 34 Lebensräume
1 Der Staatsrat kann zweckmässige Massnahmen zur Erhaltung, Wieder - herstellung oder Schaffung günstiger Lebensräume für die verschiedenen in diesem Gesetz vorgesehenen Tierarten treffen. Zu diesem Zweck kann er von Fall zu Fall Land erwerben oder pachten.
2 Er wacht darüber, dass geeignete Massnahmen getroffen werden, zur Schaffung oder Erhaltung von Lebensräumen, insbesondere im Rahmen
Art. 35 Banngebiete
1 Der Staatsrat kann eine genügende Anzahl Banngebiete ausscheiden, mit dem Ziel: a) die Erhaltung verschiedener gesunder Tierarten zu sichern; b) die infolge einer Störung vertriebenen, wildlebenden Tiere aufzuneh - men; c) die wildlebenden Tiere vor den vielfältigen Aktivitäten unserer Zivilisa - tion, wie Sport, Tourismus, Landwirtschaft und intensiver Forstwirt - schaft, zu schützen; d) die berufliche Ausbildung und die Forschung zu fördern.
2 Er beschliesst das Verfahren für die Schaffung, Erhaltung und Aufhebung der Banngebiete. Für die Schaffung von neuen Banngebieten oder deren Aufhebung, sind die interessierten Kreise anzuhören.
5.3 Schutz vor Störungen
Art. 36 Umweltverträglichkeitsprüfung
1 - lage eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreibt, wird der Jagddienst konsultiert.
2 Gegebenenfalls schlägt dieser der gemäss Verordnung über die Umwelt - verträglichkeitsprüfung zuständigen Behörde die Bedingungen und Aufla - gen vor, welche diese im Rahmen des Entscheidverfahrens vorschreiben kann, um die wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störungen zu schüt - zen.
Art. 37 Andere Schutzmassnahmen
1 Wenn nötig, trifft der Staatsrat andere nützliche Massnahmen zum Schutz der wildlebenden Tiere vor Störungen. Diese Massnahmen werden in Zu - sammenarbeit mit den Störungsverursachern und anderen Dritten, nament - lich den Gemeinden, dem Verband, den wichtigsten kantonalen Umwelt - schutzvereinigungen und den Verkehrsvereinen angeordnet.
5.4 Verfahren
Art. 38
1 In einem konkreten Fall hat die Annahme von Massnahmen, welche zum Schutz der wildlebenden Tiere bestimmt sind, unter Abwägung der Interes - sen und in Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit zu erfol - gen; im weiteren bleibt das Gesetz über die Geschäftsführung und den Fi - nanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vorbehalten.
6 Wildschäden
Art. 39 Verhütung
a) Allgemeine Massnahmen
1 Zur Verhütung von Schäden durch wildlebende Tiere an Wäldern, land - wirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren trifft der Jagddienst in Zusammen - arbeit mit den Jagdvereinen, den Naturschutzvereinigungen, Forst- und Landwirtschaftsverbänden, Gemeinden, Burgerschaften und den betroffe - nen kantonalen Dienststellen die notwendigen Massnahmen, namentlich: a) die Bestandesregulierung durch die Jagd und zusätzliche Abschüsse; b) das Einfangen oder den Abschuss von einzelnen Tieren; c) die Wildfütterung und die Schaffung günstiger Lebensräume im Rah - men der Forst- oder Bodenverbesserungen; d) die Überwachung; e) die Benützung von Sirenen und anderen Hilfsmitteln; f) die Auferlegung von Schutzmassnahmen zulasten des Werkes bei gewissen öffentlichen Arbeiten, wie bei Forst- oder Bodenverbesse - rungen.
2 Der Jagddienst kann überdies Selbsthilfemassnahmen anordnen.
Art. 40 b) Selbsthilfemassnahmen
1 Der Eigentümer, Pächter oder Mieter, der vom Staat Wildschadenersatz an seinen Kulturen, seinen Wäldern, oder Nutztieren erhalten will, muss die durch die Umstände zumutbaren Verhütungsmassnahmen getroffen haben, ansonsten die Entschädigung vermindert oder in schweren Fällen total auf - gehoben wird.
2 Als wirksame Selbsthilfemassnahmen gelten namentlich: a) der Flächenschutz durch Zäune oder elektrische Drahtgeflechte; b) der Einzelschutz von Pflanzen und Sträuchern; c) die Benützung von umweltverträglichen Abwehrprodukten; d) das Einfangen oder Töten von gewissen Tieren mit Bewilligung des Jagddienstes.
3 Der Staat finanziert zu den vom Jagddienst festgesetzten Bedingungen ganz oder teilweise Drahtzäune, elektrische Zäune und Schutzbänder.
Art. 41 Entschädigung
a) Definition
1 Als angemessene Wildschadenentschädigung an landwirtschaftlichen Kul - turen und Nutztieren gilt: a) 100 Prozent des effektiven durch einen einzelnen erlittenen Scha - dens; b) 60 Prozent des effektiven durch eine Geteilschaft erlittenen Scha - dens; c) 40 Prozent des effektiven durch eine öffentliche Gemeinschaft erlitte - nen Schadens.
2 Die zugesprochene Entschädigung für Schäden an Wiesen und Alpweiden darf jedoch den jährlichen Ertragswert der betroffenen Grundstücke nicht überschreiten. Insbesondere werden die Dauer der Sömmerung und der Produktionswert des Bodens berücksichtigt.
3 Als Bagatelleschaden gilt Schaden unter 100 Franken. Dieser Betrag kann durch den Staatsrat der Entwicklung der Lebenskosten angepasst werden.
4 Wildschäden, welche durch jagdbares Raubwild (Dachs, Fuchs, Steinmar - der, usw.) verursacht worden sind, werden zu 30 Prozent des effektiv erlit - tenen Schadens vergütet.
5 Als Schäden am Wald, gelten im Rahmen dieses Artikels die Schäden, welche die Verjüngung, die unter Einhaltung der phytosoziologischen Be - dingungen ausgeführt wurde, beeinträchtigen.
Art. 42 b) Verfahren
1 Bei Feststellung von Schäden benachrichtigt der Geschädigte sofort den Jagddienst. Dieser führt das Schätzungsverfahren durch, gegebenenfalls unter Beizug von Experten, welche durch den Staatsrat ernannt werden.
2 Wenn der Geschädigte den Einigungsvorschlag der zuständigen Behörde, erstellt aufgrund der Schatzung, innert 30 Tagen annimmt, beendigt die so vereinbarte Entschädigung das Verfahren.
3 Kommt keine Verständigung zustande, fällt die Angelegenheit in die Zu - ständigkeit des ordentlichen Zivilrichters, der die Bestimmungen der Zivil - prozessordnung anwendet.
Art. 43 Kantonaler Wildschadenfonds
1 Die Finanzierung der durch wildlebende Tiere verursachten Wildschäden ist gedeckt durch die ordentliche Rechnung des Staates, der Beteiligung des Bundes und eventueller Dritter. Im Falle von Budgetüberschreitungen ist die teilweise Finanzierung durch einen kantonalen Wiederbevölkerungs- und Wildschadenfonds gedeckt.
2 Dieser Fonds wird vom Finanzdepartement verwaltet. Er wird geäufnet: a) durch einen vom Staatsrat festgesetzten jährlichen Beitrag unter Be - rücksichtigung der im Vorjahr erhobenen und überwiesenen Beiträge durch die Jäger (Art. 15 Abs. 1 Bst. d); b) durch den Ertrag der Bussen, der Einziehungen und Verfall an den Staat (Art. 49).
7 Information und Forschung
Art. 44 Information
1 Das Departement sorgt dafür, dass die Bevölkerung und die Kreise des Tourismus über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und die notwendigen Schutzmassnahmen ausreichend informiert werden. Von grosser Wichtigkeit ist dabei die Information der Jugend.
2 Das Departement kann dabei um die Mitarbeit des Verbandes und der wichtigsten kantonalen Umweltschutzorganisationen nachsuchen.
Art. 45 Forschung
1 Der Staatsrat kann Massnahmen zur Förderung der Erforschung der wild -
2 Er fördert insbesondere: a) die Studien, deren Kosten teilweise durch den Bund getragen werden;
b) die Forschungen mit dem Ziel, die Schäden an Haustieren, Kulturen und Wäldern zu verhüten.
3 Zu Forschungszwecken kann das Departement von den eidgenössischen und kantonalen Schutzbestimmungen für wildlebende Tiere abweichen.
8 Strafbestimmungen
Art. 46 Kantonale Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a) Wild mittels Scheinwerfern oder Nachtsichtinstrumenten verfolgt, blendet oder sucht; b) aktiv an der Jagd als Treiber oder Führer teilnimmt, ohne im Besitze der Jagdbewilligung zu sein; c) Wild verstümmelt, um es der Kontrolle zu entziehen; d) auf unlautere Art ein Patent erworben hat, obwohl er die Bedingungen nicht erfüllt; e) in irgendeiner anderen Weise gegen die Bestimmungen dieses Ge - setzes oder jene, welche durch den Staatsrat erlassen werden, ver - stösst.
2 Der Versuch und die Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 47 Nebenstrafe
1 Als Nebenstrafe können der Richter oder das Departement demjenigen, der nicht Inhaber eines kantonalen Jagdpatentes ist, die Teilnahme an einer Jagdhandlung für die Dauer von ein bis fünf Jahren verbieten.
Art. 48 Einziehung und Verfall an den Staat
1 Die Einziehung von Gegenständen, die das Produkt oder Resultat einer Straftat sind, die zu dessen Begehung gedient oder dazu bestimmt waren, sowie der Verfall von Geschenken oder anderen Zuwendungen, die dazu dienten oder bestimmt waren, den Täter zu einer strafbaren Handlung zu veranlassen oder ihn dafür zu belohnen, sind durch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ge - regelt.
2 Das Departement ordnet die Einziehung oder den Verfall an den Staat an, wenn die Beurteilung der Straftat in seiner Befugnis liegt.
Art. 49 Ertrag der Bussen, Einziehungen und Verfall an den Staat
1 Der Ertrag der Bussen, der Einziehungen der Ersatzforderungen und des Verfalls an den Staat ist an den kantonalen Wiederbevölkerungs- und Wild - schadenfonds zu überweisen.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 50 Übergangsrecht
1 Zivil-, Straf- und Verwaltungsangelegenheiten, deren Untersuchung vor In - krafttreten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet wurde, werden nach dem alten Recht behandelt, wenn dies für den Betroffenen günstiger ist.
2 Unter altem Recht versteht man das dringliche Dekret vom 1. Juli 1988 betreffend die vorläufige Vollziehung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel und dessen Aus - führungsreglement vom 5. Oktober 1988, dessen Wirkung bis zur Erledi - gung der in Absatz 1 angeführten Angelegenheiten bestehen bleibt.
Art. 51 Rechtsbeistand
1 Wird ein vereidigter Beamter des Jagddienstes wegen einer in Ausübung des Dienstes erfolgten Handlung in ein Zivil-, Straf- oder Verwaltungsver - fahren verwickelt, garantiert ihm der Staat in der Regel den Beistand eines Rechtsanwaltes.
Art. 52 Konkordate, interkantonale Vereinbarungen
1 Der Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen zum Schutz der wild - lebenden Tiere obliegt dem Staatsrat; vorbehalten bleiben die Rechte des Grossen Rates und diejenigen des Volkes.
Art. 53 Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen
1 Der Staatsrat ist befugt, die anderen Anwendungsbestimmungen zu den bundesrätlichen Verordnungen über die Jagd und den Schutz der wildle - benden Tiere reglementarisch festzulegen.
2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz.
Art. 54 Aufhebung
1 Alle gegenteiligen Bestimmungen zu diesem Gesetz werden aufgehoben, namentlich das Ausführungsdekret vom 13. Mai 1964 zum Bundesgesetz über die Jagd und der Schutz der Vögel vom 10. Juni 1925, 23. März 1962.
Art. 55 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz wird der Volksabstimmung unterbreitet.
2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.01.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung RO/AGS 1990 f 12, 268 | d 14, 291
13.11.1995 01.05.1996 Art. 2a eingefügt RO/AGS 1996 f 54, 485 | d 55, 492
17.11.2017 13.07.2018 Art. 12 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 49/2017,
29/2018
17.11.2017 13.07.2018 Art. 12 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 49/2017,
29/2018
17.11.2017 13.07.2018 Art. 12 Abs. 1, e) eingefügt BO/Abl. 49/2017,
29/2018
17.11.2017 13.07.2018 Art. 13 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 49/2017,
29/2018
17.11.2017 13.07.2018 Art. 13 Abs. 1, e) eingefügt BO/Abl. 49/2017,
29/2018
17.11.2017 13.07.2018 Art. 16a eingefügt BO/Abl. 49/2017,
29/2018
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 30.01.1991 01.01.1992 Erstfassung RO/AGS 1990 f 12, 268 | d 14, 291
Art. 2a 13.11.1995 01.05.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 54, 485
| d 55, 492
Art. 12 Abs. 1, c) 17.11.2017 13.07.2018 geändert BO/Abl. 49/2017,
29/2018
Art. 12 Abs. 1, d) 17.11.2017 13.07.2018 geändert BO/Abl. 49/2017,
29/2018
Art. 12 Abs. 1, e) 17.11.2017 13.07.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2017,
29/2018
Art. 13 Abs. 1, d) 17.11.2017 13.07.2018 geändert BO/Abl. 49/2017,
29/2018
Art. 13 Abs. 1, e) 17.11.2017 13.07.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2017,
29/2018
Art. 16a 17.11.2017 13.07.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2017,
29/2018
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