Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekte... (958.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)

(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015¹ (FinfraG),
verordnet:
¹ SR 958.1

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
(Art. 1 und 157 FinfraG)
Diese Verordnung regelt namentlich:
a. die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzmarktinfrastrukturen;
b. die Pflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer beim Handel mit Derivaten;
c. die Offenlegung von Beteiligungen;
d. die öffentlichen Kaufangebote;
e. die Ausnahmen von den Verboten des Insiderhandels und der Marktmanipulation.
Art. 2 Begriffe
(Art. 2 Bst. b und c FinfraG)
¹ Effekten gelten als vereinheitlicht und zum massenweisen Handel geeignet, wenn sie in gleicher Struktur und Stückelung öffentlich angeboten oder bei mehr als 20 Kundinnen und Kunden platziert werden, sofern sie nicht für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen werden.²
² Als Derivate gelten Finanzkontrakte, deren Preis abgeleitet wird namentlich von:
a. Vermögenswerten wie Aktien, Obligationen, Rohstoffen und Edelmetallen;
b. Referenzwerten wie Währungen, Zinsen und Indizes.
³ Nicht als Derivate gelten:
a. Kassageschäfte;
b. Derivatgeschäfte in Bezug auf Strom und Gas, die: 1. auf einem organisierten Handelssystem gehandelt werden,
2. physisch geliefert werden müssen, und
3. nicht nach Wahl einer Partei bar abgerechnet werden können;
c. Derivatgeschäfte mit Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die nur bei einem Ausfall oder einem anderen Beendigungsereignis bar abgerechnet werden.
⁴ Als Kassageschäfte gelten Geschäfte, die unmittelbar oder nach Ablauf der auf­geschobenen Abwicklungsfrist innerhalb von zwei Geschäftstagen abgewickelt werden. Ebenfalls als Kassageschäfte gelten:
a. Geschäfte, die innerhalb der für das Währungspaar marktüblichen längeren Abwicklungsfrist abgewickelt werden;
b. Käufe oder Verkäufe von Effekten unabhängig von ihrer Währung, die innerhalb der marktüblichen oder regulatorisch vorgeschriebenen Abwicklungsfrist bezahlt werden;
c. Geschäfte, die kontinuierlich verlängert werden, ohne dass dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht oder eine Verlängerung unter den Parteien üblich wäre.
² Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
Art. 3 Wesentliche Gruppengesellschaften
(Art. 3 Abs. 2 FinfraG)
Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätig­keiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance.

2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen

1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen

Art. 4 Bewilligungsgesuch
(Art. 4 und 5 FinfraG)
¹ Die Finanzmarktinfrastruktur reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über:
a. den Geschäftsbereich (Art. 6);
b. den Ort der Leitung (Art. 7);
c. die Unternehmensführung und -kontrolle (Art. 8);
d. das Risikomanagement (Art. 9);
e. die Gewähr (Art. 10);
f. das Mindestkapital (Art. 13);
g. die Eigenmittel und die Risikoverteilung (Art. 48, 49, 56, 57 und 69);
h. die Prüfgesellschaft (Art. 71).
² Die Finanzmarktinfrastruktur legt dem Bewilligungsgesuch die erforderlichen Unterlagen bei, namentlich ihre Statuten oder Gesellschaftsverträge und die Reglemente.
Art. 5 Änderung der Tatsachen
(Art. 7 FinfraG)
¹ Die Finanzmarktinfrastruktur meldet der FINMA insbesondere:
a. jede Änderung der Statuten oder Gesellschaftsverträge und Reglemente;
b. jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Vertretung im Ausland;
c. den Wechsel der Prüfgesellschaft oder der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde bei einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Vertretung im Ausland.
² Sie darf dem Handelsregister Statutenänderungen erst zur Eintragung anmelden und Reglementsänderungen erst in Kraft setzen, wenn die FINMA die Änderungen genehmigt hat.
Art. 6 Geschäftsbereich
(Art. 8 Abs. 2 FinfraG)
¹ Die Finanzmarktinfrastruktur muss ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder den Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.
² Der Geschäftsbereich und dessen geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation entsprechen.
Art. 7 Ort der Leitung
(Art. 8 Abs. 1 und 2 FinfraG)
¹ Die Finanzmarktinfrastruktur muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern die Finanzmarktinfrastruktur Teil einer Finanzgruppe bildet, die einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde untersteht.
² Die mit der Geschäftsführung der Finanzmarktinfrastruktur betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
Art. 8 Unternehmensführung und -kontrolle
(Art. 8 Abs. 2 FinfraG)
¹ Die Finanzmarktinfrastruktur muss über eine Organisationsstruktur und Organisationsgrundlagen verfügen, welche die Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Rechenschaftspflichten folgender Organe festlegen:
a. Organ für die Geschäftsführung;
b. Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle;
c. interne Revision.
² Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle muss mindestens drei Mitglieder umfassen. Diese dürfen nicht den Organen nach Absatz 1 Buchstaben a und c angehören.
³ Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle regelt die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmt die Risikobereitschaft der Finanzmarktinfrastruktur. Es lässt seine Leistungen regelmässig beurteilen.
⁴ Die Finanzmarktinfrastruktur sorgt für die Festlegung, Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik, die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft.
⁵ Sie muss über Mechanismen verfügen, die es erlauben, die Bedürfnisse der Teilnehmer in Bezug auf die Dienstleistungen der Finanzmarktinfrastruktur zu erheben.
Art. 9 Risikomanagement
(Art. 8 Abs. 3 FinfraG)
¹ Für das Risikomanagement muss die Finanzmarktinfrastruktur über ein Konzept zur integrierten Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung verfügen, insbesondere in Bezug auf:
a. rechtliche Risiken;
b. Kredit- und Liquiditätsrisiken;
c. Marktrisiken;
d. operationelle Risiken;
e. Abwicklungsrisiken;
f. Reputationsrisiken;
g. allgemeine Geschäftsrisiken.
² Sie muss Instrumente zur Verfügung stellen und Anreize schaffen, damit die Teilnehmer die Risiken, die für sie selber oder für die Finanzmarktinfrastruktur entstehen, fortlaufend steuern und begrenzen können.
³ Sofern sie über indirekte Teilnehmer verfügt und diese ersichtlich sind, muss sie die von diesen für die Finanzmarktinfrastruktur ausgehenden Risiken identifizieren, messen, steuern und überwachen.
⁴ Die interne Dokumentation der Finanzmarktinfrastruktur über die Beschlussfassung und Überwachung der mit Risiko verbundenen Geschäfte ist so auszugestalten, dass sie der Prüfgesellschaft erlaubt, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit zu bilden.
⁵ 5Die Finanzmarktinfrastruktur sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem, das unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance).
⁶ Die interne Revision hat dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle oder einem seiner Ausschüsse Bericht zu erstatten. Sie muss über ausreichend Ressourcen sowie unbeschränkte Prüfrechte verfügen.
Art. 10 Gewähr
(Art. 9 Abs. 2 und 3 FinfraG)
¹ Das Gesuch um Bewilligung für eine neue Finanzmarktinfrastruktur muss zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 9 Absatz 2 FinfraG sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 9 Absatz 3 FinfraG insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. zu natürlichen Personen: 1. Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren,
2. einen von der betreffenden Person unterzeichneten Lebenslauf,
3. Referenzen,
4. einen Strafregisterauszug;
b. zu Gesellschaften: 1. die Statuten,
2. einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung,
3. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur,
4. Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
² Personen, die eine qualifizierte Beteiligung besitzen, müssen der FINMA eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte halten und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.
³ Die Finanzmarktinfrastruktur hat der FINMA innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung der an ihr qualifiziert Beteiligten einzureichen. Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteiligungsquote aller am Abschlusstag qualifiziert Beteiligten sowie allfällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr. Über vorher nicht gemeldete Beteiligte sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 beizufügen.
Art. 11 Auslagerungen
(Art. 11 FinfraG)
¹ Eine Auslagerung nach Artikel 11 Absatz 1 FinfraG liegt vor, wenn eine Finanzmarktinfrastruktur einen Dienstleistungserbringer beauftragt, selbstständig und dauernd eine für die Finanzmarktinfrastruktur wesentliche Dienstleistung nach Artikel 12 wahrzunehmen.
² In der Vereinbarung mit dem Dienstleistungserbringer sind insbesondere zu regeln:
a. die auszulagernde Dienstleistung und die Leistungen des Dienstleistungserbringers;
b. die Zuständigkeiten sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die Einsichts-, Weisungs- und Kontrollrechte der Finanzmarktinfrastruktur;
c. die vom Dienstleistungserbringer zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen;
d. die Einhaltung des Geschäftsgeheimnisses der Finanzmarktinfrastruktur durch den Dienstleistungserbringer und, soweit dem Dienstleistungserbringer rechtlich geschützte Daten bekannt gegeben werden, des Berufsgeheimnisses;
e. das Einsichts- und Zugangsrecht der internen Revision, der Prüfgesellschaft und der FINMA sowie, bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen, der Schweizerischen Nationalbank (SNB).
³ Die Finanzmarktinfrastruktur hat den Dienstleistungserbringer sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und zu kontrollieren. Sie integriert die ausgelagerte Dienstleistung in ihr internes Kontrollsystem und überwacht die Leistungen des Dienstleistungserbringers fortlaufend.
⁴ Bei Auslagerungen ins Ausland ist mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen sicherzustellen, dass das Berufsgeheimnis und der Datenschutz nach schweizerischem Recht eingehalten werden. Vertragspartner einer Finanzmarktinfrastruktur, deren Daten an einen Dienstleistungserbringer im Ausland gelangen sollen, sind darüber zu informieren.
⁵ Die Finanzmarktinfrastruktur, ihre interne Revision, die Prüfgesellschaft und die FINMA sowie, bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen, die SNB müssen die ausgelagerte Dienstleistung einsehen und prüfen können.
⁶ Die Absätze 1–5 gelten nicht, wenn ein Zentralverwahrer einen Teil seiner Dienstleistungen oder Tätigkeiten an eine technische Plattform auslagert, die als öffent­liche Dienstleistung Effektenabwicklungssysteme verbindet. Diese Art von Auslagerung muss durch einen eigenen rechtlichen und operationellen Rahmen geregelt sein. Dieser bedarf der Zustimmung der FINMA.
Art. 12 Wesentliche Dienstleistungen
(Art. 11 Abs. 1 FinfraG)
¹ Als wesentlich gelten die für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse notwendigen Dienstleistungen, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Recht und Compliance.
² Als wesentliche Dienstleistungen gelten namentlich auch:
a. bei Handelsplätzen: 1. sämtliche auf die Gewährleistung eines fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handels abzielenden Tätigkeiten,
2. das Betreiben von Matching - und Marktdatenverteilungssystemen;
b. bei zentralen Gegenparteien: 1. der schuldrechtliche Eintritt in Effektengeschäfte oder in andere Kontrakte über Finanzinstrumente zwischen zwei Teilnehmern oder zwischen einem Teilnehmer und einer anderen zentralen Gegenpartei,
2. die Bereitstellung von Mechanismen zur Planung und Absicherung von Ausfällen von Teilnehmern oder von interoperabel verbundenen zentralen Gegenparteien, zur Segregierung von Positionen der indirekten Teilnehmer und Kunden von Teilnehmern sowie zur Übertragung von Positionen auf andere Teilnehmer;
c. bei Zentralverwahrern: 1. der Betrieb einer zentralen Verwahrungsstelle oder eines Effekten­abwicklungssystems,
2. das erstmalige Verbuchen von Effekten in einem Effektenkonto,
3. die Bestandesabstimmung;
d. bei Transaktionsregistern: 1. die Sammlung, Verwaltung und Verwahrung der gemeldeten Daten,
2. die Veröffentlichung von gemeldeten Daten,
3. die Gewährung des Zugangs zu gemeldeten Daten;
e. bei Zahlungssystemen: 1. die Entgegennahme und Ausführung von Zahlungsaufträgen der Teilnehmer,
2. das Führen von Verrechnungskonten;
f.³
bei Handelssystemen für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssystemen), die keine Dienstleistungen nach Artikel 73 a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen: 1. sämtliche auf die Gewährleistung eines fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handels abzielenden Tätigkeiten,
2. das Betreiben von Matching - und Marktdatenverteilungssystemen;
g.⁴
bei DLT-Handelssystemen, die Dienstleistungen nach Artikel 73 a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen: 1. die Dienstleistungen nach Buchstabe f,
2. die zentrale Verwahrung von DLT-Effekten oder die Abrechnung und Abwicklung von Geschäften mit DLT-Effekten,
3. das erstmalige Verbuchen von DLT-Effekten in einem Effektenkonto,
4. die Bestandesabstimmung.
³ Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
⁴ Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
Art. 13 Mindestkapital
(Art. 12 FinfraG)
¹ Das Mindestkapital beträgt für:
a.⁵
Handelsplätze: 1 Million Franken;
b. zentrale Gegenparteien: 10 Millionen Franken;
c. Zentralverwahrer: 5 Millionen Franken;
d. Transaktionsregister: 500 000 Franken;
e. Zahlungssysteme: 1,5 Millionen Franken;
f.⁶
DLT-Handelssysteme, die keine Dienstleistungen nach Artikel 73 a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen: 1 Million Franken;
g.⁷
DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73 a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen: 5 Millionen Franken.
¹bis Die FINMA kann für Handelsplätze und DLT-Handelssysteme in begründeten Fällen einen bis zu 50 Prozent höheren Mindestbetrag festlegen.⁸
² Bei Sacheinlagegründungen sind der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Passiven durch eine zugelassene Prüfgesellschaft zu überprüfen. Dies gilt auch bei der Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in eine Finanzmarktinfrastruktur.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
Art. 14 Geschäftskontinuität
(Art. 13 FinfraG)
¹ Die Strategie nach Artikel 13 Absatz 1 FinfraG ist in der Unternehmensorgani­sation zu verankern und regelt insbesondere:
a. die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen;
b. die Periodizität der Überprüfung der Geschäftsauswirkungsanalyse nach Absatz 2;
c die Berichterstattung, Kommunikation und Schulung.
² Die Finanzmarktinfrastruktur erstellt eine Geschäftsauswirkungsanalyse, die den Wiederherstellungsgrad und die Wiederherstellungszeitspanne für die betriebsnotwendigen Geschäftsprozesse festlegt.
³ Sie legt Optionen für die Wiederherstellung der betriebsnotwendigen Geschäftsprozesse fest.
⁴ Die Strategie nach Artikel 13 Absatz 1 FinfraG ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.
Art. 15 Informationstechnische Systeme
(Art. 14 FinfraG)
¹ Die informationstechnischen Systeme müssen so angelegt sein, dass:
a. die Anforderungen an die Verfügbarkeit sowie die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen mit Blick auf die Geschäftstätigkeit angemessen erfüllt werden können;
b. eine verlässliche Zugriffskontrolle möglich ist;
c. Vorkehrungen bestehen, um Sicherheitsmängel erkennen und darauf angemessen reagieren zu können.
² Die Finanzmarktinfrastruktur trifft geeignete Massnahmen, damit bei Verlust von geschäftsrelevanten Daten diese wiederhergestellt werden können.
Art. 16 Auslandgeschäft
(Art. 17 FinfraG)
¹ Die Meldung, die eine Finanzmarktinfrastruktur der FINMA machen muss, bevor sie im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich:
a. einen Geschäftsplan, der insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt;
b. die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland;
c. die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;
d. die Prüfgesellschaft;
e. die Aufsichtsbehörde im Gastland.
² Die Finanzmarktinfrastruktur muss der FINMA zudem melden:
a. die Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Ausland;
b. jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland;
c. einen Wechsel der Prüfgesellschaft;
d. einen Wechsel der Aufsichtsbehörde im Gastland.
Art. 17 Diskriminierungsfreier und offener Zugang
(Art. 18 FinfraG)
¹ Ein diskriminierungsfreier Zugang ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu hohe oder sachlich nicht gerechtfertigte Anforderungen oder überhöhte Preise für die Nutzung der angebotenen Dienstleistungen verlangt werden. Gebührenstrukturen dürfen keine Marktstörungen begünstigen.
² Die Finanzmarktinfrastruktur kann den Zugang von der Erfüllung operationeller, technischer, finanzieller und rechtlicher Voraussetzungen abhängig machen.
³ Macht sie eine Zugangsbeschränkung aus Gründen der Effizienz geltend, so hört die FINMA im Rahmen ihrer Beurteilung die Wettbewerbskommission an.
Art. 18 Vermeidung von Interessenkonflikten
(Art. 20 FinfraG)
Kann durch organisatorische Massnahmen eine Benachteiligung der Teilnehmer durch Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden, so ist ihnen dies offenzulegen.
Art. 19 Veröffentlichung wesentlicher Informationen
(Art. 21 FinfraG)
Die Finanzmarktinfrastruktur veröffentlicht regelmässig neben den Informationen nach Artikel 21 FinfraG:
a. die Regeln und Verfahren für den Betrieb der Finanzmarktinfrastruktur, einschliesslich der Rechte und Pflichten der Finanzmarktinfrastruktur sowie der Teilnehmer;
b. die Preise und Gebühren für die von der Finanzmarktinfrastruktur erbrachten Dienstleistungen, einschliesslich der Bedingungen für die Gewährung von Rabatten;
c. die mit den erbrachten Dienstleistungen verbundenen Risiken für die Teilnehmer;
d. die Kriterien zur Suspendierung und zum Ausschluss eines Teilnehmers;
e. die Regeln und Verfahren beim Ausfall eines Teilnehmers;
f. die Regeln und Verfahren, die erforderlich sind, um die Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen von Teilnehmern und indirekten Teilnehmern getrennt zu halten und aufzuzeichnen sowie zu übertragen;
g. die aggregierten Transaktionsvolumina und -beträge;
h. die Anzahl, den Nominalwert und die Emissionswährung der zentral verwahrten Effekten;
i. weitere Informationen gemäss anerkannten internationalen Standards.

2. Abschnitt: Besondere Anforderungen für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen

Art. 20 Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung
(Art. 24 FinfraG)
¹ Der Stabilisierungsplan und der Abwicklungsplan haben die Vorgaben ausländischer Aufsichtsbehörden und Zentralbanken über die Stabilisierung, Sanierung und Liquidation zu berücksichtigen.
² Der Stabilisierungsplan umfasst insbesondere eine Beschreibung der zu treffenden Massnahmen sowie der Ressourcen, die für deren Umsetzung erforderlich sind. Er ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.
³ Die Finanzmarktinfrastruktur beschreibt bei der Einreichung, welche Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland (Art. 21) sie vorbereitet oder bereits umgesetzt hat.
⁴ Sie reicht der FINMA jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals den Stabilisierungsplan und die für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen ein. Dieselben Dokumente sind auch einzureichen, wenn Veränderungen ihre Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt.
⁵ Die FINMA räumt der Finanzmarktinfrastruktur für die vorbereitende Umsetzung der im Abwicklungsplan vorgesehenen Massnahmen eine angemessene Frist ein.
Art. 21 Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit
(Art. 24 Abs. 1 FinfraG)
Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzmarktinfrastruktur können insbesondere umfassen:
a. strukturelle Verbesserung und Entflechtung durch: 1. Ausrichtung der Rechtsstruktur nach Geschäftseinheiten ( business-aligned legal entities ),
2. Bildung rechtlich selbstständiger Dienstleistungseinheiten,
3. Eliminierung oder Verminderung faktischer Beistandszwänge, insbesondere durch Bildung einer unabhängigen Führungsstruktur,
4. Reduktion geografischer oder bilanzieller Asymmetrien;
b. finanzielle Entflechtung zur Begrenzung der Ansteckungsrisiken durch: 1. Reduktion der Kapitalbeteiligungen unter den juristischen Einheiten auf gleicher Ebene,
2. Beschränkung der Gewährung unbesicherter Kredite und Garantien unter juristischen Einheiten auf gleicher Ebene innerhalb der Finanzgruppe,
3. Schaffung einer Anreizstruktur zu möglichst marktnaher konzerninterner Finanzierung;
c. operative Entflechtung zur Sicherung von Daten und zur Weiterführung wichtiger betrieblicher Dienstleistungen durch: 1. Gewährleistung des Zugriffs auf und des Einsatzes von Datenbeständen, Datenbanken und Informatikmitteln,
2. Separierung wesentlicher Funktionen oder deren nachhaltige Auslagerung,
3. Zugang zu und Weiternutzung von für den Geschäftsbetrieb wesentlichen Systemen.

2. Kapitel: Handelsplätze und organisierte Handelssysteme

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 22 Multilateraler Handel
(Art. 26 und 42 FinfraG)
Als multilateral gilt der Handel, der die Interessen einer Vielzahl von Teilnehmern am Kauf und Verkauf von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten innerhalb des Handelssystems zu einem Vertragsabschluss zusammenführt.
Art. 23 Nichtdiskretionäre Regeln
(Art. 26 und 42 FinfraG)
Als nichtdiskretionär gelten Regeln, die dem Handelsplatz oder dem Betreiber eines organisierten Handelssystems bei der Zusammenführung von Angeboten keinen Ermessensspielraum einräumen.

2. Abschnitt: Handelsplätze

Art. 24 Regulierungs- und Überwachungsorganisation
(Art. 27 FinfraG)
¹ Eine angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation umfasst insbesondere folgende Stellen:
a. eine Stelle, die Regulierungsaufgaben wahrnimmt;
b.⁹
eine Stelle, die Überwachungsaufgaben wahrnimmt;
c. eine Stelle für die Zulassung von Effekten zum Handel;
d. eine Beschwerdeinstanz.
² Die Stelle, welche die Regulierungsaufgaben des Handelsplatzes wahrnimmt, muss von der Geschäftsführung des Handelsplatzes sowie mehrheitlich von den Teilnehmern und Emittenten personell und organisatorisch unabhängig sein. Sie ist organisatorisch, personell und finanziell ausreichend auszurüsten.¹⁰
²bis Die Stelle, welche die Überwachungsaufgaben des Handelsplatzes wahrnimmt, muss von der Geschäftsführung des Handelsplatzes sowie von den Teilnehmern und Emittenten personell und organisatorisch unabhängig sein. Sie ist organisatorisch, personell und finanziell ausreichend auszurüsten.¹¹
³ Im Organ, das für die Zulassung der Effekten zuständig ist, müssen Emittenten sowie Anlegerinnen und Anleger angemessen vertreten sein.
⁴ Der Handelsplatz legt die Aufgaben und Kompetenzen der Stellen sowie die Vertretung der Emittenten und der Anlegerinnen und Anleger im Organ, das für die Zulassung der Effekten zuständig ist, in seinen Reglementen fest.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
Art. 25 Genehmigung von Reglementen
(Art. 27 Abs. 4 FinfraG)
¹ Bei der Genehmigung von Reglementen prüft die FINMA insbesondere, ob diese:
a. die Transparenz und die Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger sicherstellen; und
b. die Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte gewährleisten.
² Die FINMA kann vor ihrem Entscheid die Wettbewerbskommission konsultieren. Diese äussert sich dazu, ob die Reglemente wettbewerbsneutral sind und wettbewerbsbehindernde Absprachen begünstigen oder nicht.
Art. 26 Organisation des Handels
(Art. 28 FinfraG)
Der Handelsplatz legt Verfahren fest, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Effekten an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.
Art. 27 Vorhandelstransparenz
(Art. 29 Abs. 1 und 3 Bst. b FinfraG)
¹ Der Handelsplatz veröffentlicht während der üblichen Handelszeiten kontinuierlich die über seine Handelssysteme mitgeteilten Informationen zur Vorhandelstransparenz für Aktien.
² Zu veröffentlichen sind für jede Aktie die fünf besten Geld- und Briefkurse und das Volumen der Aufträge.
³ Die Absätze 1 und 2 gelten auch für verbindliche Interessenbekundungen.
⁴ Der Handelsplatz kann in seinen Reglementen Ausnahmen vorsehen bei:
a. Referenzkurssystemen, sofern die Referenzkurse breit gestreut werden und von den Teilnehmern als verlässlich angesehen werden;
b. Systemen, die ausschliesslich bereits ausgehandelte Geschäfte formalisieren;
c. Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem des Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist;
d. Aufträgen mit grossem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang.
Art. 28 Nachhandelstransparenz
(Art. 29 Abs. 2 und 3 Bst. b FinfraG)
¹ Der Handelsplatz veröffentlicht die Informationen zur Nachhandelstransparenz über die am Handelsplatz getätigten Abschlüsse gemäss seinen Reglementen.
² Nachhandelsinformationen über Abschlüsse, die an einem Handelsplatz ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten getätigt wurden, sind vor Beginn des nächsten Handelstages an dem Handelsplatz zu veröffentlichen, an dem das Geschäft getätigt wurde.
³ Absatz 1 gilt auch für Abschlüsse, die ausserhalb des Handelsplatzes getätigt werden, sofern sie während eines Handelstages an dem für die betreffende Effekte wichtigsten Markt oder während der üblichen Handelszeiten des Handelsplatzes getätigt werden. Andernfalls sind die Informationen unmittelbar vor Beginn der üblichen Handelszeiten des Handelsplatzes oder spätestens vor Beginn des nächsten Handelstages auf dem wichtigsten Markt dieser Effekte zu veröffentlichen.
⁴ Der Handelsplatz kann in seinen Reglementen eine spätere Veröffentlichung vorsehen bei:
a. Geschäften mit grossem Volumen nach Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe d;
b. Geschäften: 1. die über einen für die Effekte typischen Umfang hinausgehen,
2. bei denen ein Liquiditätsgeber unangemessenen Risiken ausgesetzt würde, und
3. bei denen berücksichtigt wird, ob es sich bei den Vertragsparteien um Klein- oder Grossanleger handelt;
c. Geschäften mit Effekten, für die kein liquider Markt besteht.
Art. 29 Ausnahmen von der Vor- und der Nachhandelstransparenz
(Art. 29 Abs. 3 Bst. b FinfraG)
¹ Nicht den Bestimmungen zur Vor- und zur Nachhandelstransparenz unterliegen Effektengeschäfte, soweit sie im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt werden von:
a. Bund, Kantonen oder Gemeinden;
b. der SNB;
c. der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ);
d. multilateralen Entwicklungsbanken gemäss Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe c der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012¹² (ERV).
² Von den Bestimmungen zur Vor- und zur Nachhandelstransparenz ausgenommen werden können Effektengeschäfte, die von folgenden Stellen getätigt werden, vorausgesetzt die Geschäfte erfolgen im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken, es wird Gegenrecht gewährt und eine Ausnahme steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck:
a. ausländischen Zentralbanken;
b. der Europäischen Zentralbank (EZB);
c. Stellen eines Staates, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;
d. der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF);
e. dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM).
³ Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) veröffentlicht eine Liste der Stellen, die unter Absatz 2 fallen.
⁴ Ob Geschäfte im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt werden, ist dem Handelsplatz mitzuteilen.
¹² SR 952.03
Art. 30 Sicherstellung eines geordneten Handels
(Art. 30 FinfraG)
¹ Der Handelsplatz legt transparente Regeln und Verfahren für einen fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen fest. Er hat über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe und den Betrieb seiner Systeme zu verfügen.
² Er muss über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um insbesondere sicherzustellen, dass seine Handelssysteme:
a. belastbar sind und mit ausreichenden Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen ausgestattet sind;
b. in der Lage sind, unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten einen ordnungsgemässen Handel zu gewährleisten;
c. wirksamen Notfallvorkehrungen unterliegen, um im Fall von Störungen in seinen Handelssystemen die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten;
d. Aufträge ablehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande kamen;
e. in der Lage sind, den Handel vorübergehend einzustellen oder einzuschränken, wenn es kurzfristig zu einer erheblichen Preisbewegung bei einer Effekte auf diesem Markt oder einem benachbarten Markt kommt;
f. in der Lage sind, in Ausnahmefällen jedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen; und
g. regelmässig geprüft werden, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen nach den Buchstaben a–f erfüllt sind.
³ Er muss mit allen Teilnehmern mit einer besonderen Funktion, namentlich mit denjenigen, die an dem Handelsplatz eine Market-Making-Strategie verfolgen, eine Vereinbarung in schriftlicher Form oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abschliessen. Er unterhält Systeme und Verfahren, die gewährleisten, dass diese Teilnehmer die Regeln einhalten.¹³
⁴ Er kann in seinen Reglementen vorsehen, dass Teilnehmer Leerverkäufe in seinem Handelssystem zu kennzeichnen haben.
¹³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
Art. 31 Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel
(Art. 30 FinfraG)
¹ Der Handelsplatz muss in der Lage sein, Folgendes zu erkennen:
a. die durch algorithmischen Handel erzeugten Aufträge;
b. die verschiedenen für die Auftragserstellung verwendeten Algorithmen;
c. die Händler der Teilnehmer, die diese Aufträge im Handelssystem ausgelöst haben.
² Er verlangt von Teilnehmern, die algorithmischen Handel betreiben, dies zu melden und die auf diese Weise erzeugten Aufträge zu kennzeichnen, Aufzeichnungen von allen gesendeten Aufträgen einschliesslich Auftragsstornierungen aufzubewahren und insbesondere über wirksame Vorkehrungen und Risikokontrollen zu verfügen, um sicherzustellen, dass ihre Systeme:
a. belastbar sind und mit ausreichenden Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen ausgestattet sind;
b. angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen;
c. keine Störungen auf dem Handelsplatz verursachen oder dazu beitragen;
d. Verstösse gegen die Artikel 142 und 143 FinfraG wirksam verhindern;
e. angemessenen Tests von Algorithmen und Kontrollmechanismen unterliegen, einschliesslich Vorkehrungen zur: 1. Begrenzung des Verhältnisses nicht ausgeführter Handelsaufträge zu Geschäften, die von einem Teilnehmer in das System eingegeben werden können,
2. Verlangsamung des Auftragsaufkommens, wenn das Risiko besteht, dass die Systemkapazität erreicht wird, und
3. Begrenzung und Durchsetzung der kleinstmöglichen Mindestpreisänderungsgrösse, die auf dem Handelsplatz zulässig ist.
³ Um der zusätzlichen Belastung der Systemkapazität Rechnung zu tragen, kann der Handelsplatz höhere Gebühren vorsehen für:
a. die Erteilung von Aufträgen, die später storniert werden;
b. Teilnehmer, bei denen der Anteil stornierter Aufträge hoch ist;
c. Teilnehmer mit: 1. einer Infrastruktur zur Minimierung von Verzögerungen bei der Auftragsübertragung,
2. einem System, das über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags entscheidet, und
3. einer hohen untertägigen Anzahl von Preisangeboten, Aufträgen oder Stornierungen.
Art. 32 Überwachung des Handels
(Art. 31 Abs. 2 FinfraG)
¹ Die Handelsüberwachungsstelle muss über die für ihre Aufgaben angemessenen Systeme und Ressourcen verfügen.
² Die Funktion der Handelsüberwachungssysteme muss auch bei erhöhtem Datenvolumen ohne Einschränkung gewährleistet sein.
³ Die Handelsüberwachungsstelle überwacht den Handel so, dass Verhaltensweisen nach den Artikeln 142 und 143 FinfraG unabhängig davon, ob sie auf manuellen, automatisierten oder algorithmischen Handel zurückzuführen sind, aufgedeckt wer­den können.
Art. 33 Zulassung von Effekten durch eine Börse
(Art. 35 FinfraG)
¹ Die Börse gewährleistet, dass sowohl alle zum Handel zugelassenen als auch alle kotierten Effekten fair, effizient und ordnungsgemäss gehandelt werden können.
² Bei Derivaten stellt sie insbesondere sicher, dass die Ausgestaltung des Derivatehandels eine ordnungsgemässe Kursbildung ermöglicht.
³ Die Börse trifft die Vorkehrungen, die notwendig sind, um die von ihr zum Handel zugelassenen und kotierten Effekten auf Erfüllung der Zulassungs- und Kotierungsanforderungen hin zu überprüfen.
Art. 34 Zulassung von Effekten durch ein multilaterales Handelssystem
(Art. 36 FinfraG)
¹ Das multilaterale Handelssystem gewährleistet, dass alle zum Handel zugelassenen Effekten fair, effizient und ordnungsgemäss gehandelt werden können.
² Bei Derivaten stellt es insbesondere sicher, dass die Ausgestaltung des Derivatehandels eine ordnungsgemässe Kursbildung ermöglicht.
³ Das multilaterale Handelssystem trifft die Vorkehrungen, die notwendig sind, um die von ihm zum Handel zugelassenen Effekten auf Erfüllung der Zulassungsanforderungen hin zu überprüfen.
Art. 35 Beschwerdeinstanz
(Art. 37 Abs. 1–3 FinfraG)
¹ Die Beschwerdeinstanz ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
² Die Mitglieder dürfen weder der Stelle für die Zulassung von Effekten zum Handel angehören noch in einem Arbeitsverhältnis oder einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Handelsplatz stehen, das zu Interessenkonflikten führt.
³ Für die Mitglieder der unabhängigen Beschwerdeinstanz gelten die Ausstandbestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005¹⁴.
⁴ Das Reglement über die unabhängige Beschwerdeinstanz enthält Vorschriften betreffend Zusammensetzung, Wahl, Organisation und Verfahren vor der Beschwerdeinstanz.
¹⁴ SR 173.110
Art. 36 Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer
(Art. 38 FinfraG)
¹ Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer zeichnen sämtliche bei ihnen eingegangenen Aufträge und von ihnen getätigten Geschäfte in Effekten auf.
² Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für Aufträge und Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.
³ Die Aufzeichnungspflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch für Geschäfte, die auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.
⁴ Die FINMA regelt, welche Angaben erforderlich und in welcher Form aufzuzeichnen sind.
Art. 37 Meldepflicht der Teilnehmer
(Art. 39 FinfraG)
¹ Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer melden sämtliche von ihnen getätigten Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. Zu melden sind insbesondere:
a. die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten;
b. Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses;
c. der Kurs; und
d. Angaben zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten.
² Die Meldepflicht gilt auch für Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.
³ Die Meldepflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.
⁴ Nicht zu melden sind folgende im Ausland getätigte Geschäfte:
a. Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, sofern dem Handelsplatz die zu meldenden Tatsachen gestützt auf eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder im Rahmen eines Informationsaustausches zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde regelmässig mitgeteilt werden, wenn: 1. sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Wertpapierhauses¹⁵ oder von einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt werden, und
2. die Zweigniederlassung oder der ausländische Teilnehmer von der betreffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist;
b. Geschäfte in ausländischen Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, die an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz getätigt werden.
⁵ Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden.
¹⁵ Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

3. Abschnitt: Organisierte Handelssysteme

Art. 38 Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen
(Art. 43 Abs. 1 FinfraG)
Die Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen für den Betreiber eines organisierten Handelssystems richten sich nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007¹⁶.
¹⁶ SR 956.1
Art. 39 Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten
(Art. 44 FinfraG)
¹ Der Betreiber eines organisierten Handelssystems erlässt Regeln zur Organisation des Handels und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften sowie den Ablauf des Handels.
² Er führt chronologische Aufzeichnungen über sämtliche im Rahmen des organisierten Handelssystems getätigten Aufträge und Geschäfte.
³ Bei Vertragsabschlüssen nach diskretionären Regeln dürfen sich deckende Kundenaufträge nur zusammengeführt werden, wenn die bestmögliche Erfüllung gewährt werden kann. Ausnahmen sind nur zulässig, sofern die betroffenen Kundinnen und Kunden ausdrücklich auf eine bestmögliche Erfüllung verzichtet haben.
Art. 40 Sicherstellung eines geordneten Handels
(Art. 45 FinfraG)
Der Betreiber eines organisierten Handelssystems legt transparente Regeln und Verfahren für einen fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen fest. Er hat über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe und den Betrieb seiner Systeme nach Artikel 30 Absätze 2–4 zu verfügen.
Art. 41 Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel
(Art. 45 FinfraG)
Um Störungen in seinem Handelssystem zu vermeiden, muss der Betreiber eines organisierten Handelssystems wirksame Vorkehrungen nach Artikel 31 treffen.
Art. 42 Vorhandelstransparenz
(Art. 46 Abs. 2 und 3 FinfraG)
¹ Beim multilateralen Handel sowie beim bilateralen Handel, bei dem ein liquider Markt gegeben ist, gelten die Artikel 27 und 29 sinngemäss.
² Beim bilateralen Handel, bei dem kein liquider Markt gegeben ist, genügen Kurs­offerten auf Anfrage.
Art. 43 Nachhandelstransparenz für Effekten
(Art. 46 Abs. 1 und 2 FinfraG)
¹ Beim multilateralen Handel gelten die Artikel 28 Absätze 1 und 4 sowie 29 sinngemäss.
² Beim bilateralen Handel genügt eine aggregierte Publikation am Ende eines Handelstages.

3. Kapitel: Zentrale Gegenparteien

Art. 44 Funktion
(Art. 48 FinfraG)
Die zentrale Gegenpartei gewährleistet insbesondere die standardisierte Aufzeichnung sämtlicher Einzelheiten der von ihr abgerechneten Geschäfte, der Forderungen und Verpflichtungen der Teilnehmer sowie ihrer Meldungen an Transaktionsregister.
Art. 45 Organisation, Geschäftskontinuität und informationstechnische Systeme
(Art. 8, 13 und 14 FinfraG)
¹ Die zentrale Gegenpartei hat ein Risikokomitee einzurichten, dem Vertreterinnen und Vertreter der Teilnehmer, der indirekten Teilnehmer sowie des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle angehören. Dieses berät die zentrale Gegenpartei in allen Belangen, die sich auf das Risikomanagement der zentralen Gegenpartei auswirken können.
² Die zentrale Gegenpartei hat Verfahren, eine Kapazitätsplanung sowie ausreichende Kapazitätsreserven vorzusehen, damit ihre Systeme im Falle einer Störung alle noch offenen Transaktionen vor Tagesabschluss verarbeiten können.
Art. 46 Sicherheiten
(Art. 49 FinfraG)
¹ Werden im Voraus festgelegte Schwellenwerte überschritten, so zieht die zentrale Gegenpartei Ersteinschusszahlungen und Nachschusszahlungen mindestens einmal täglich ein.
² Sie vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten und stellt sicher, dass sie rechtzeitig über die Sicherheiten verfügen kann.
³ Sie sieht Verfahren vor, anhand deren sie die ihrem Risikomanagement zugrunde liegenden Modelle und Parameter überprüfen kann, und führt diese Prüfungen regelmässig durch.
⁴ Verwahrt die zentrale Gegenpartei eigene Vermögenswerte oder Sicherheiten und Vermögenswerte von Teilnehmern bei Dritten, so minimiert sie die damit verbundenen Risiken. Insbesondere verwahrt sie die Sicherheiten und Vermögenswerte bei kreditwürdigen und, so weit als möglich, einer Aufsicht unterstehenden Finanzintermediären.
Art. 47 Erfüllung wechselseitiger Verpflichtungen
(Art. 50 FinfraG)
Die zentrale Gegenpartei ermöglicht den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, indem sie sicherstellt, dass die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.
Art. 48 Eigenmittel
(Art. 51 FinfraG)
¹ Die zentrale Gegenpartei muss Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln von 8,0 Prozent (Mindest-eigenmittel) nach Artikel 42 ERV¹⁷ unterlegen. Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.–3. Titel der ERV.¹⁸
² Die zugeordneten Eigenmittel nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe c FinfraG betragen mindestens 25 Prozent der erforderlichen Eigenmittel nach dem 3. Titel der ERV.
³ Die zentrale Gegenpartei hält weitere Eigenmittel, um die Kosten für eine freiwillige Geschäftsaufgabe oder Restrukturierung zu decken. Bei systemisch bedeutsamen zentralen Gegenparteien müssen diese ausreichen, um den Plan nach Artikel 72 umzusetzen, mindestens aber um die laufenden Betriebsausgaben während sechs Monaten zu decken.
⁴ Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Anforderungen nach den Absätzen 1–3 zulassen oder Verschärfungen anordnen.
⁵ Die zentrale Gegenpartei hat über einen Plan zu verfügen, der darstellt, wie weitere Eigenmittel beschafft werden sollen, falls ihre Eigenmittel den Anforderungen nach den Absätzen 1–4 nicht mehr genügen. Der Plan ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.
⁶ Unterschreiten ihre Eigenmittel 110 Prozent der Anforderungen nach den Absätzen 1–4, so unterrichtet die zentrale Gegenpartei umgehend die FINMA und ihre Prüfgesellschaft und übermittelt der FINMA einen Plan, der darstellt, wie die Grenze wieder eingehalten werden kann.
¹⁷ SR 952.03
¹⁸ Fassung gemäss Beilage Ziff. 2 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1725 ).
Art. 49 Risikoverteilung
(Art. 51 FinfraG)
Die zentrale Gegenpartei überwacht Kreditrisiken gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe von verbundenen Gegenparteien, basierend auf den Berechnungsgrundsätzen nach dem 4. Abschnitt des 1. Kapitels des 4. Titels der ERV¹⁹.
¹⁹ SR 952.03
Art. 50 Liquidität
(Art. 52 FinfraG)
¹ Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 52 Absatz 1 FinfraG gelten:
a. Barguthaben in dieser Währung bei einer Zentralbank oder einem kreditwürdigen Finanzinstitut;
b. Barguthaben in anderen Währungen, die sich mit Devisengeschäften rechtzeitig in diese Währung konvertieren lassen;
c. vertraglich vereinbarte, bewilligte und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbare unbesicherte Limiten (Kreditlinien) in dieser Währung bei einem kreditwürdigen Finanzinstitut;
d. die Sicherheiten gemäss Artikel 49 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig durch Verkauf in Barguthaben in dieser Währung umwandeln lassen;
e. die Sicherheiten gemäss Artikel 49 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig bei Zentralbanken oder kreditwürdigen Finanzinstituten mit vertraglich vereinbarten besicherten Kreditlimiten oder mit vertraglich vereinbarten Repolimiten in Barguthaben dieser Währung umwandeln lassen.
² Die zentrale Gegenpartei prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss Artikel 52 Absatz 1 FinfraG unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet sie auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Sie diversifiziert ihre Liquiditäts­geber.
³ Die Anlagestrategie der zentralen Gegenpartei muss im Einklang mit ihrer Risikomanagementstrategie stehen. Sie hat Klumpenrisiken zu vermeiden.
Art. 51 Übertragbarkeit
(Art. 55 FinfraG)
¹ Die Übertragbarkeit ist sichergestellt, wenn:
a. die Übertragung gemäss den massgeblichen Rechtsordnungen durchsetzbar ist; und
b. der andere Teilnehmer gegenüber dem indirekten Teilnehmer verpflichtet ist, dessen Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen zu übernehmen.
² Kann eine Übertragung innerhalb der von der zentralen Gegenpartei festgesetzten Frist nicht stattfinden, so kann die zentrale Gegenpartei alle nach ihren Regeln vorgesehenen Vorkehrungen treffen, um die Risiken in Bezug auf die betroffenen Positionen aktiv zu verwalten, inklusive der Liquidation der Vermögenswerte und Sicherheiten des ausfallenden Teilnehmers, die dieser für Rechnung eines indirekten Teilnehmers oder seiner Kundinnen und Kunden hält.

4. Kapitel: Zentralverwahrer

Art. 52 Organisation
(Art. 8 FinfraG)
¹ Der Zentralverwahrer richtet für jedes von ihm betriebene Effektenabwicklungssystem einen Nutzerausschuss ein, in dem die Emittenten und die Teilnehmer dieser Effektenabwicklungssysteme vertreten sind.
² Der Nutzerausschuss berät den Zentralverwahrer in den wesentlichen Belangen, die die Emittenten und die Teilnehmer betreffen.
Art. 53 Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten
(Art. 62 FinfraG)
Zentralverwahrer, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, legen identische Zeitpunkte fest für:
a. das Einbringen von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen in das System der gemeinsamen Abwicklungsinfrastruktur;
b. die Unwiderrufbarkeit von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen.
Art. 54 Sicherheiten
(Art. 64 FinfraG)
¹ Der Zentralverwahrer muss über ausreichende Sicherheiten verfügen, um seine laufenden Kreditrisiken vollständig zu decken.
² Er vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten und stellt sicher, dass er rechtzeitig über die Sicherheiten verfügen kann.
³ Er sieht Verfahren vor, anhand deren er die seinem Risikomanagement zugrunde liegenden Modelle und Parameter überprüfen kann, und führt diese Prüfungen regelmässig durch.
⁴ Verwahrt er eigene Vermögenswerte oder Sicherheiten und Vermögenswerte von Teilnehmern bei Dritten, so minimiert er die damit verbundenen Risiken. Insbesondere verwahrt er die Sicherheiten und Vermögenswerte bei kreditwürdigen und, so weit als möglich, einer Aufsicht unterstehenden Finanzintermediären.
Art. 55 Erfüllung wechselseitiger Verpflichtungen
(Art. 65 FinfraG)
Der Zentralverwahrer ermöglicht den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, indem er sicherstellt, dass die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.
Art. 56 Eigenmittel
(Art. 66 FinfraG)
¹ Der Zentralverwahrer muss Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln von 8,0 Prozent (Mindest-eigenmittel) nach Artikel 42 ERV²⁰ unterlegen. Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.–3. Titel der ERV.²¹
² Im Übrigen gilt Artikel 48 Absätze 3–6 sinngemäss.
²⁰ SR 952.03
²¹ Fassung gemäss Beilage Ziff. 2 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1725 ).
Art. 57 Risikoverteilung
(Art. 66 FinfraG)
Der Zentralverwahrer überwacht Kreditrisiken gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe von verbundenen Gegenparteien, basierend auf den Berechnungsgrundsätzen nach dem 4. Abschnitt des 1. Kapitels des 4. Titels der ERV²².
²² SR 952.03
Art. 58 Liquidität
(Art. 67 FinfraG)
¹ Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 67 Absatz 1 FinfraG gelten:
a. Barguthaben in dieser Währung bei einer Zentralbank oder einem kreditwürdigen Finanzinstitut;
b. Barguthaben in anderen Währungen, die sich mit Devisengeschäften rechtzeitig in diese Währung konvertieren lassen;
c. vertraglich vereinbarte, bewilligte und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbare unbesicherte Limiten (Kreditlinien) in dieser Währung bei einem kreditwürdigen Finanzinstitut;
d. die Sicherheiten gemäss Artikel 64 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig durch Verkauf in Barguthaben in dieser Währung umwandeln lassen;
e. die Sicherheiten gemäss Artikel 64 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig bei Zentralbanken oder kreditwürdigen Finanzinstituten mit vertraglich vereinbarten besicherten Kreditlimiten oder mit vertraglich vereinbarten Repolimiten in Barguthaben dieser Währung umwandeln lassen.
² Der Zentralverwahrer prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss Artikel 67 Absatz 1 FinfraG unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet er auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Er diversifiziert seine Liquiditätsgeber.
³ Die Anlagestrategie des Zentralverwahrers muss im Einklang mit seiner Risikomanagementstrategie stehen. Er hat Klumpenrisiken zu vermeiden.

4 a . Kapitel: ²³ DLT-Handelssysteme

²³ Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 58 a Multilateraler Handel und nichtdiskretionäre Regeln
(Art. 73 a Abs. 1 FinfraG)
Die Begriffsdefinitionen zum multilateralen Handeln und zu den nichtdiskretionären Regeln nach den Artikeln 22 und 23 gelten für DLT-Handelssysteme sinngemäss.
Art. 58 b Gewerbsmässigkeit
(Art. 73 a Abs. 2 FinfraG)
¹ Ein DLT-Handelssystem übt seine Tätigkeit gewerbsmässig aus, wenn es:
a. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoertrag von mehr als 50 000 Franken erzielt;
b. pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Teilnehmern nach Artikel 73 c Absatz 1 Buchstabe e FinfraG (private Teilnehmerinnen und Teilnehmer) oder mit mindestens einem Teilnehmer nach Artikel 73 c Absatz 1 Buchstaben a–d FinfraG Geschäftsbeziehungen unterhält; oder
c. unbefristete Verfügungsmacht über fremde DLT-Effekten hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten.
² Wird ein Schwellenwert nach Absatz 1 überschritten, so muss das DLT-Handelssystem dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA melden. Es muss ihr innerhalb von 60 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach den Vorschriften des FinfraG einreichen.
³ Die FINMA kann, sofern es der Schutzzweck des FinfraG gebietet, der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller untersagen, bis zum Entscheid über das Bewilligungsgesuch die einem DLT-Handelssystem vorbehaltenen Tätigkeiten auszuüben.

2. Abschnitt: Anforderungen

Art. 58 c Geltung bestimmter für Handelsplätze aufgestellter Anforderungen
(Art. 73 b FinfraG)
¹ Für DLT-Handelssysteme gelten die Artikel 24–32 und 35 sinngemäss, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.
² Anstelle der Möglichkeit nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe f, in Ausnahmefällen jedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen, muss ein DLT-Handelssystem über einen Mechanismus verfügen, der wirtschaftlich vergleichbar wirkt.
Art. 58 d Aufzeichnungs- und Meldepflicht
(Art. 73 c Abs. 3 FinfraG)
¹ Die privaten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind von der Aufzeichnungspflicht nach Artikel 38 FinfraG und der Meldepflicht nach Artikel 39 FinfraG ausgenommen.
² Für die übrigen Teilnehmer gelten die Artikel 36 und 37 dieser Verordnung sinngemäss.
Art. 58 e Zulassung und Ausschluss von Teilnehmern
(Art. 73 c Abs. 4 und 5 FinfraG)
¹ Das DLT-Handelssystem regelt im Reglement nach Artikel 73 c Absatz 5 FinfraG, ob und welche privaten Teilnehmerinnen und Teilnehmer es zulässt.
² Diskriminierungsfreier Zugang nach Artikel 18 FinfraG ist für private Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht zwingend zu gewähren. 
Art. 58 f Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten
(Art. 73 d FinfraG)
¹ Das DLT-Handelssystem regelt im Reglement nach Artikel 73 d FinfraG, welche DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerte es zu seinen Dienstleistungen zulässt. Es kann die zugelassenen DLT-Effekten und Vermögenswerte im Reglement einzeln bezeichnen oder nach ihrer Art und Funktion umschreiben.
² Lässt das DLT-Handelssystem als DLT-Effekten ausgestaltete Derivate zu, so dürfen ausschliesslich Produkte ohne Zeitwert- und Hebelkomponente zum Handel zugelassen werden.
³ DLT-Effekten und weitere Vermögenswerte, welche die Umsetzung der Anforderungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997²⁴ erheblich erschweren oder die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems beeinträchtigen könnten, dürfen nicht zugelassen werden. Die FINMA kann diese DLT-Effekten und Vermögenswerte näher umschreiben.
⁴ Das DLT-Handelssystem sieht im Reglement Verfahren vor für den Entzug der Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten.
⁵ Die Anforderungen nach Artikel 34 gelten sinngemäss.
²⁴ SR 955.0
Art. 58 g Mindestanforderungen an die Zulassung von DLT-Effekten und regelmässige Prüfung
(Art. 73 d Abs. 3 FinfraG)
¹ DLT-Effekten können vom DLT-Handelssystem zugelassen werden, wenn das verteilte elektronische Register mindestens die Anforderungen nach Artikel 973 d Absatz 2 OR²⁵ erfüllt.
² Wird das verteilte elektronische Register nicht vom betreffenden DLT-Handelssystem selbst betrieben, so prüft dieses das Register vor der Zulassung entsprechender DLT-Effekten und anschliessend regelmässig, mindestens jedoch einmal jährlich auf Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1.
³ Es informiert seine Teilnehmer über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse.
²⁵ SR 220
Art. 58 h Meldungen zu Transaktionen
(Art. 73 d FinfraG)
¹ Das DLT-Handelssystem überwacht alle auf seinen Systemen getätigten Transaktionen mit zugelassenen DLT-Effekten. Es meldet diese Transaktionen kostenlos sämtlichen bewilligten DLT-Handelssystemen.
² Beziehen sich die am DLT-Handelssystem zugelassenen DLT-Effekten auf Effekten, die auch an einem Schweizer Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, so meldet das DLT-Handelssystem dem entsprechenden Handelsplatz kostenlos sämtliche Transaktionen mit diesen DLT-Effekten.
³ Die Handelsplätze und DLT-Handelssysteme verwenden diese Daten ausschliesslich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Handelsüberwachung.
⁴ Die FINMA kann die Einzelheiten dieser Meldungen regeln.
Art. 58 i Informationspflichten
(Art. 73 e Abs. 1 FinfraG)
¹ DLT-Handelssysteme mit privaten Teilnehmerinnen und Teilnehmern stellen diesen für jede am DLT-Handelssystem zugelassene DLT-Effekte gegebenenfalls den zugehörigen Prospekt oder das Basisinformationsblatt zur Verfügung.
² Sie informieren diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer über folgende Aspekte des verteilten elektronischen Registers der betreffenden DLT-Effekten:
a. seine Governance; und
b. seine technischen Risiken, namentlich Verlustrisiken.
³ Sie veröffentlichen zudem umgehend Informationen zu den am DLT-Handelssystem getätigten Abschlüssen mit weiteren Vermögenswerten, insbesondere den Preis, das Volumen und den Zeitpunkt der Abschlüsse.
Art. 58 j Weitere Anforderungen betreffend Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung
(Art. 73 e Abs. 2 FinfraG)
¹ Für DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73 a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen, gelten die Anforderungen für Zentralverwahrer nach den Artikeln 62–73 FinfraG und den Artikeln 52–58 dieser Verordnung sinngemäss, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.
² Die Segregierung nach Artikel 69 FinfraG kann im den DLT-Effekten zugrundeliegenden verteilten elektronischen Register oder in den Systemen des DLT-Handelssystems erfolgen.
³ Ein DLT-Handelssystem kann die Abwicklung von Zahlungen auch in anderer Weise als nach Artikel 65 Absatz 1 FinfraG ermöglichen, wenn es dazu ein von der FINMA beaufsichtigtes Institut beizieht.
⁴ Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 67 Absatz 1 FinfraG gelten für ein DLT-Handelssystem auch kryptobasierte Vermögenswerte, sofern die Zahlungsverpflichtung in derselben virtuellen Währung zu begleichen ist.
⁵ Das DLT-Handelssystem muss in Abweichung von Artikel 52 keinen Nutzerausschuss einrichten.

3. Abschnitt: Besondere Regelungen für kleine DLT-Handelssysteme

Art. 58 k Kleine DLT-Handelssysteme
(Art. 73 f FinfraG)
¹ Ein DLT-Handelssystem gilt als klein, wenn es in Bezug auf DLT-Effekten die folgenden Schwellenwerte unterschreitet:
a. Handelsvolumen: 250 Millionen Franken pro Jahr;
b. Verwahrungsvolumen: 100 Millionen Franken; und
c. Abwicklungsvolumen: 250 Millionen Franken pro Jahr.
² Wird ein Schwellenwert erreicht oder überschritten, so muss das DLT-Handelssystem dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA melden. Es muss ihr innert 90 Tagen ein angepasstes Bewilligungsgesuch nach den Vorschriften des FinfraG einreichen.
³ Es gilt nach 90 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erreichens oder Überschreitens eines Schwellenwerts nicht mehr als klein. Bis zum Entscheid der FINMA über das Bewilligungsgesuch kann es jedoch die Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme weiter in Anspruch nehmen.
⁴ Die FINMA kann, sofern es der Schutzzweck des FinfraG gebietet, dem DLT-Handelssystem untersagen, bis zum Entscheid über das Bewilligungsgesuch weitere Teilnehmer aufzunehmen.
Art. 58 l Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme
(Art. 73 f FinfraG)
¹ Für kleine DLT-Handelssysteme gelten in Abweichung vom FinfraG und von dieser Verordnung folgende Erleichterungen:
a. Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 zweiter Satz FinfraG sowie Artikel 8 Absatz 2 zweiter Satz dieser Verordnung ist es ausreichend, wenn die Mitglieder der Organe für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle mehrheitlich nicht dem Organ für die Geschäftsleitung angehören.
b. Erhöht die Ausübung einer Nebendienstleistung, die nach den Finanzmarktgesetzen keiner Bewilligung oder Genehmigung bedarf, die Risiken eines DLT-Handelssystems, so kann die FINMA ausschliesslich organisatorische Massnahmen verlangen (Art. 10 Abs. 3 FinfraG). Betreibt das DLT-Handelssystem auch ein organisiertes Handelssystem (Art. 43 FinfraG), so kann die FINMA auch zusätzliche Eigenmittel und ausreichende Liquidität verlangen.
c. Die Anforderungen an die Geschäftskontinuität können auch dadurch erfüllt werden, dass bei Eintreten von Schadenereignissen der Betrieb des DLT- Handelssystems von einem anderen Bewilligungsträger übernommen wird (Art. 13 Abs. 1 FinfraG). Die Strategie und die Geschäftsauswirkungsanalyse nach Artikel 14 dieser Verordnung können vorsehen, dass der Betrieb des DLT-Handelssystems an einen Dritten übertragen wird.
d. Die dem DLT-Handelssystem übertragenen Regulierungsaufgaben können auch von einer nicht unabhängigen Stelle wahrgenommen werden (Art. 27 Abs. 2 FinfraG).
e. Eine unabhängige Beschwerdeinstanz ist nicht erforderlich (Art. 37 FinfraG).
f. Eine interne Revision ist nicht erforderlich (Art. 8 Abs. 1 Bst. c dieser Verordnung).
² Für kleine DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73 a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen, gelten ferner in Abweichung vom FinfraG folgende Erleichterungen:
a. Die Anforderungen betreffend Eigenmittel gelten nicht (Art. 66 FinfraG).
b. Die Anforderungen betreffend Liquidität gelten nicht (Art. 67 FinfraG).
Art. 58 m Informationspflicht kleiner DLT-Handelssysteme
(Art. 73 f FinfraG)
Kleine DLT-Handelssysteme informieren ihre Kundinnen und Kunden vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über die spezifischen Erleichterungen, die das kleine DLT-Handelssystem nutzt.
Art. 58 n Mindestkapital kleiner DLT-Handelssysteme
(Art. 73 f FinfraG)
Für kleine DLT-Handelssysteme beträgt das Mindestkapital:
a. 500 000 Franken, falls sie keine Dienstleistungen nach Artikel 73 a Absatz 1 Buchstabe b oder c erbringen;
b. 5 Prozent der verwahrten DLT-Effekten, jedoch mindestens 500 000 Franken, falls sie Dienstleistungen nach Artikel 73 a Absatz 1 Buchstabe b oder c erbringen.
Art. 58 o Verbot der Kreditgewährung
(Art. 73 f FinfraG)
Kleine DLT-Handelssysteme dürfen keine Kredite gewähren.

5. Kapitel: Transaktionsregister

Art. 59 Nebendienstleistungen
(Art. 10 FinfraG)
Bietet das Transaktionsregister Nebendienstleistungen an, so muss es diese betrieblich getrennt von seinen wesentlichen Dienstleistungen erbringen.
Art. 60 Datenaufbewahrung
(Art. 75 FinfraG)
¹ Das Transaktionsregister muss die gemeldeten Daten:
a. umgehend und vollständig registrieren;
b. sowohl on- als auch offline speichern;
c. in angemessener Anzahl kopieren.
² Es zeichnet sämtliche Änderungen der gemeldeten Daten auf. Dabei gibt es an:
a. auf wessen Antrag die Änderung vorgenommen wird;
b. die Gründe für die Änderung;
c. den Zeitpunkt der Änderung;
d. eine eindeutige Umschreibung der Änderung.
Art. 61 Datenveröffentlichung
(Art. 76 FinfraG)
¹ Das Transaktionsregister veröffentlicht mindestens wöchentlich die offenen Posi­tionen, Transaktionsvolumen und Werte nach folgenden Derivatekategorien:
a. Warenderivate;
b. Kreditderivate;
c. Devisenderivate;
d. Aktienderivate;
e. Zinsderivate;
f. sonstige Derivate.
² Die Daten müssen für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.
³ Aufgrund der veröffentlichten Daten darf es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf eine Vertragspartei zu ziehen.
Art. 62 Datenzugang für inländische Behörden
(Art. 77 FinfraG)
¹ Das Transaktionsregister gewährt folgenden Behörden unter Vorbehalt von Absatz 2 Zugang:
a. der FINMA: zu allen Transaktionsdaten;
b. der SNB: zu allen Transaktionsdaten;
c. der Übernahmekommission: zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, die einen Zusammenhang zu einem Verfahren in Übernahmesachen haben;
d. der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde: zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, die sie in einem konkreten Aufsichtsverfahren über Revisionsunternehmen benötigt;
e. der Wettbewerbskommission: zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, die einen Zusammenhang zu einem Verfahren in Wettbewerbssachen haben;
f. der Elektrizitätskommission: zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, deren Basiswert Strom ist.
² Das Transaktionsregister lehnt Anfragen ab, die auf Transaktionen und Positionen von Zentralbanken ausgerichtet sind.
Art. 63 Datenzugang für ausländische Behörden
(Art. 78 FinfraG)
¹ Das Transaktionsregister gewährt ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden ausschliesslich zum Zweck des in ihre Zuständigkeit fallenden Vollzugs des Finanz­marktrechts Zugang zu Transaktionsdaten.
² Das Transaktionsregister lehnt Anfragen ab, die auf Transaktionen und Positionen von Zentralbanken ausgerichtet sind.
Art. 64 Verfahren
(Art. 77 und 78 FinfraG)
¹ Der Zugang der Behörden erfolgt nach Massgabe der Kommunikationsprotokolle, Datenaustausch-Normen und Referenzdaten, die auf internationaler Ebene gebräuchlich sind.
² Die Behörden haben mittels geeigneter Massnahmen sicherzustellen, dass nur diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zu den Daten erhalten, welche die Daten zur Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar benötigen.
³ Das Transaktionsregister stellt den Behörden ein Formular für ihre Anfragen zur Verfügung, in dem es folgende Angaben verlangt:
a. Angaben zur Behörde;
b. Grund der Datenanfrage und Bezug zu ihrem Mandat;
c. Rechtsgrundlage für die Datenanfrage;
d. Beschreibung der Daten, die verlangt werden;
e. Darlegung der getroffenen Massnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit erhaltener Daten.
⁴ Von ausländischen Behörden verlangt es zusätzlich die Bestätigung, dass eine Vereinbarung zwischen ausländischen und inländischen Behörden nach Artikel 78 Absatz 1 FinfraG besteht.
⁵ Das Transaktionsregister zeichnet Informationen über den Datenzugang auf.
Art. 65 Datenübermittlung an Private
(Art. 79 FinfraG)
¹ Das Transaktionsregister stellt den Privaten ein Formular für ihre Anfragen zur Verfügung, in dem es folgende Angaben verlangt:
a. Angaben zur Person;
b. Grund der Datenanfrage;
c. Beschreibung der Daten, die verlangt werden.
² Aufgrund der übermittelten Daten darf es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf eine andere Vertragspartei zu ziehen.

6. Kapitel: Zahlungssysteme

Art. 66 Grundsätze der Abrechnung und Abwicklung
(Art. 82 FinfraG)
¹ Das Zahlungssystem gewährleistet eine sachgerechte und rechtskonforme Abrechnung und Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen.
² Es legt den Zeitpunkt fest, ab dem:
a. eine Weisung für eine Zahlung nicht mehr abgeändert oder widerrufen werden kann;
b. eine Zahlung abgewickelt ist.
³ Zahlungssysteme, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, legen identische Zeitpunkte fest für:
a. das Einbringen von Zahlungsaufträgen in das System der gemeinsamen Abwicklungsinfrastruktur;
b. die Unwiderrufbarkeit von Zahlungsaufträgen.
⁴ Das Zahlungssystem wickelt Zahlungen so weit wie möglich in Echtzeit ab, spätestens aber am Ende des Valutatages.
Art. 67 Sicherheiten
(Art. 82 FinfraG)
¹ Das Zahlungssystem deckt Risiken, die bei einer Kreditgewährung entstehen, durch geeignete Massnahmen.
² Es akzeptiert ausschliesslich Sicherheiten, die liquide sind und nur geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. Es bewertet die Sicherheiten vorsichtig.
³ Es vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten und stellt sicher, dass es rechtzeitig über die Sicherheiten verfügen kann.
⁴ Es sieht Verfahren vor, anhand deren es die seinem Risikomanagement zugrunde liegenden Modelle und Parameter überprüfen kann, und führt diese Prüfungen regelmässig durch.
⁵ Verwahrt es eigene Vermögenswerte oder Sicherheiten und Vermögenswerte von Teilnehmern bei Dritten, so minimiert es die damit verbundenen Risiken. Insbesondere verwahrt es die Sicherheiten und Vermögenswerte bei kreditwürdigen und, so weit als möglich, einer Aufsicht unterstehenden Finanzintermediären.
Art. 68 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
(Art. 82 FinfraG)
¹ Das Zahlungssystem ermöglicht die Abwicklung von Zahlungen durch Übertragung von bei einer Zentralbank gehaltenen Sichtguthaben.
² Ist dies unmöglich oder nicht praktikabel, so verwendet es ein Zahlungsmittel, das keine oder nur geringe Kredit- und Liquiditätsrisiken aufweist. Es minimiert und überwacht diese Risiken laufend.
³ Für die Abwicklung wechselseitiger Verpflichtungen ermöglicht das Zahlungssystem den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, indem es sicherstellt, dass die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.
Art. 69 Eigenmittel
(Art. 82 FinfraG)
Bei systemisch bedeutsamen Zahlungssystemen müssen die Eigenmittel ausreichen, um den Plan nach Artikel 72 umzusetzen, mindestens aber um die laufenden Betriebsausgaben während sechs Monaten zu decken.
Art. 70 Liquidität
(Art. 82 FinfraG)
¹ Das Zahlungssystem muss über Liquidität gemäss Artikel 58 Absatz 1 verfügen, die ausreicht, um:
a. seinen Zahlungsverpflichtungen auch beim Ausfall des Teilnehmers, gegenüber dem es die grösste Risikoposition aufweist, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen in allen Währungen nachzukommen; und
b. seine Dienstleistungen und Tätigkeiten ordnungsgemäss ausführen zu können.
² Es legt seine Finanzmittel ausschliesslich in bar oder in liquiden Finanzinstrumenten mit geringem Markt- und Kreditrisiko an.
³ Es prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss Absatz 1 unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet es auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Es diversifiziert seine Liquiditätsgeber.
⁴ Die Anlagestrategie des Zahlungssystems muss im Einklang mit seiner Risikomanagementstrategie stehen. Es hat Klumpenrisiken zu vermeiden.

7. Kapitel: Aufsicht und Überwachung

Art. 71 Prüfung
(Art. 84 Abs. 1 FinfraG)
¹ Die Prüfgesellschaft der Finanzmarktinfrastruktur prüft, ob diese die Verpflichtungen erfüllt, die sich aus dem Gesetz, aus dieser Verordnung und aus ihren vertrag­lichen Grundlagen ergeben.
² Die Prüfgesellschaft des Handelsplatzes koordiniert ihre Prüfungen mit dessen Handelsüberwachungsstelle und stellt ihr den Prüfbericht zu.
Art. 72 Freiwillige Rückgabe der Bewilligung
(Art. 86 FinfraG)
¹ Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen erstellen einen Plan, der zeigt, wie die systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse bei einer freiwilligen Geschäftsaufgabe geordnet beendet werden sollen. Der Plan berücksichtigt die Zeitspanne, die erforderlich ist, damit sich die Teilnehmer an eine alternative Finanzmarktinfrastruktur anbinden können. Er ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.
² Absatz 1 gilt auch, soweit die Aufgabe eines systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesses nicht zur Rückgabe der Bewilligung führt.

8. Kapitel: Insolvenzrechtliche Bestimmungen

Art. 73 Systemschutz
(Art. 89 FinfraG)
¹ Weisungen von Teilnehmern sind insbesondere Instruktionen, die:
a. unmittelbar die Abwicklung von Zahlungen oder Effektentransaktionen betreffen; oder
b. der Bereitstellung der nach den Regeln des Systems erforderlichen finan­ziellen Mittel oder Sicherheiten dienen.
² Ein Zahlungs- oder Übertragungsauftrag kann ab dem Zeitpunkt nach Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe a FinfraG und nach Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung weder von einem Teilnehmer dieses Systems noch von einem Dritten widerrufen werden.
Art. 74 Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz
(Art. 90 und 91 FinfraG)
¹ Zu den Aufrechnungsvereinbarungen gehören insbesondere Verrechnungs- und Netting-Bestimmungen sowie Ausfallvereinbarungen in bilateralen Vereinbarungen oder in Rahmenvereinbarungen.
² Unter Übertragung von Forderungen und Verpflichtungen zu verstehen sind insbesondere die Abtretung, die Aufhebung und die Neubegründung durch Übereinkunft sowie das Schliessen einer Position gefolgt von der Wiedereröffnung einer äquivalenten Position.
³ Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Vermögenswerten, deren Wert objektiv bestimmbar ist, gehen, soweit sie in der Transaktionskette weiter übertragen worden sind, mit der Übertragung einer Position auf den übernehmenden Teilnehmer über.
Art. 75 Aufschub der Beendigung von Verträgen
(Art. 92 FinfraG)
¹ Aufgeschoben werden können insbesondere:
a. Verträge über den Kauf, den Verkauf, den Rückkauf, die Leihe von Wertpapieren und Wertrechten und den Handel mit Optionen auf Wertpapieren und Wertrechten;
b. Verträge über den Kauf und Verkauf mit künftiger Lieferung von Rohstoffen sowie über den Handel mit Optionen auf Rohstoffen oder auf Rohstofflieferungen;
c. Verträge über den Kauf, Verkauf oder Transfer von Gütern, Diensten, Rechten oder Zinsen zu einem im Voraus bestimmten Preis und künftigen Datum (Terminhandel);
d. Verträge über Swapgeschäfte bezüglich Devisen, Währungen, Edelmetalle, Kredite sowie Wertpapiere, Wertrechte, Rohstoffe und deren Indizes.
² Die Finanzmarktinfrastruktur stellt sicher, dass neue Verträge oder Änderungen an bestehenden Verträgen, die ausländischem Recht unterstehen oder einen ausländischen Gerichtsstand vorsehen, nur vereinbart werden, sofern die Gegenpartei einen Aufschub der Beendigung von Verträgen nach Artikel 30 a BankG anerkennt.

3. Titel: Marktverhalten

1. Kapitel: Handel mit Derivaten

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 76 Kollektive Kapitalanlagen
(Art. 93 Abs. 2 Bst. e und f FinfraG)
Ob eine kollektive Kapitalanlage als Finanzielle Gegenpartei oder als kleine Finanzielle Gegenpartei gilt, bestimmt sich unbesehen, ob ihr Rechtspersönlichkeit zukommt oder nicht, entsprechend den nach Massgabe von Artikel 99 FinfraG auf ihre Rechnung getätigten OTC-Derivatgeschäften.
Art. 77 Unternehmen
(Art. 93 Abs. 3 FinfraG)
¹ Als Unternehmen gilt im Sinne des FinfraG, wer als Rechtseinheit im Handels­register eingetragen ist.
² Als Unternehmen gelten auch wirtschaftlich tätige ausländische Unternehmen, die nach dem auf sie anwendbaren Recht juristische Personen sind, sowie Trusts oder ähnliche Konstruktionen.
Art. 78 Niederlassungen
(Art. 93 Abs. 5 FinfraG)
Stellt die FINMA fest, dass eine Schweizer Niederlassung einer ausländischen Gegenpartei einer Regulierung untersteht, die den gesetzlichen Anforderungen in wesentlichen Teilen nicht entspricht, so kann sie die Niederlassung für die von dieser getätigten Derivatgeschäfte den Artikeln 93–117 des FinfraG über den Handel mit Derivaten unterstellen.
Art. 79 Ausnahmen für weitere öffentliche Einrichtungen
(Art. 94 Abs. 2 FinfraG)
¹ Derivatgeschäfte mit folgenden Gegenparteien unterstehen der Meldepflicht nach Artikel 104 FinfraG, nicht aber den anderen Pflichten im Handel mit Derivaten:
a. ausländische Zentralbanken;
b. die EZB;
c. die EFSF;
d. der ESM;
e. Stellen eines Staates, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;
f. Finanzinstitute, die von einer Zentralregierung oder von einer Regierung einer untergeordneten Gebietskörperschaft eingerichtet wurden, um in staat­lichem Auftrag auf nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis Förderdarlehen zu vergeben.
² Von der Meldepflicht ausgenommen werden können Derivatgeschäfte mit ausländischen Zentralbanken sowie den Stellen gemäss Absatz 1 Buchstabe e, soweit Gegenrecht gewährt wird.
³ Das EFD veröffentlicht eine Liste der ausländischen Stellen, die unter Absatz 2 fallen.
Art. 80 Ausgenommene Derivate
(Art. 94 Abs. 4 FinfraG)
Neben den Derivaten nach Artikel 94 Absatz 3 FinfraG sind auch die nachfolgenden Derivate von den Artikeln 93–117 des FinfraG über den Handel mit Derivaten ausgenommen:
a. Derivate, die in Form eines Wertpapiers oder eines Wertrechts begeben sind;
b. Derivate, die in Form einer Einlage entgegengenommen werden.
Art. 81 Erfüllung von Pflichten unter ausländischem Recht
(Art. 95 FinfraG)
¹ Die FINMA anerkennt ausländisches Recht als gleichwertig, wenn die Pflichten im Handel mit Derivaten und die Bestimmungen zur Aufsicht in den wesentlichen Wirkungen mit den schweizerischen vergleichbar sind.
² Diese Voraussetzung ist erfüllt mit Bezug auf die:
a. Abrechnungspflicht nach Artikel 97 FinfraG: wenn die Abrechnung die System- und Gegenparteirisiken aus standardisierten OTC-Derivaten weitgehend reduziert;
b. die Meldepflicht nach Artikel 104 FinfraG: wenn die Meldung mindestens die Angaben nach Artikel 105 Absatz 2 FinfraG enthält;
c. die Risikominderungspflicht nach den Artikeln 107–110 FinfraG: wenn die entsprechenden Massnahmen die System- und Gegenparteirisiken bei nicht-standardisierten OTC-Derivaten weitgehend reduzieren;
d. die Plattformhandelspflicht nach Artikel 112 FinfraG: wenn durch den Handel von standardisierten Derivaten über Handelsplätze oder organisierte Handelssysteme die Vor- und Nachhandelstransparenz im Derivatmarkt angemessen verbessert wird.
³ Eine schweizerische Gegenpartei kann ihre Pflichten im Handel mit Derivaten mit einer anderen schweizerischen Gegenpartei nach einem von der FINMA anerkannten ausländischen Aufsichtsrecht erfüllen, sofern das Derivatgeschäft oder eine Gegenpartei zu diesem eine sachliche Beziehung aufweist. Die blosse Rechtswahl schafft keine sachliche Beziehung.
Art. 82 Informationsfluss innerhalb der Gruppe
(Art. 96 FinfraG)
Beauftragt die Gegenpartei Gruppengesellschaften und Zweigniederlassungen im In- und Ausland mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Artikeln 93–117 FinfraG, so kann sie mit diesen alle hierzu erforderlichen Informationen, einschliesslich Kundendaten, austauschen, ohne dass es der Einwilligung der Kundin oder des Kunden bedarf.
Art. 83 Erklärung über Parteieigenschaft
(Art. 97 Abs. 3 FinfraG)
¹ Die Erklärung einer Gegenpartei über ihre Parteieigenschaft gilt in Bezug auf alle Pflichten dieses Kapitels.
² Gegenparteien haben ihre Gegenparteien, mit denen sie gewöhnlich Derivatgeschäfte eingehen, über die Änderung ihres Status fristgerecht zu informieren.
Art. 84 Währungsswaps und Währungstermingeschäfte
(Art. 101 Abs. 3, 107 Abs. 2, 113 Abs. 3 FinfraG)
Als Währungsswaps und Währungstermingeschäfte, die von der Abrechnungspflicht (Art. 97 FinfraG), den Risikominderungspflichten (Art. 107–111 FinfraG) sowie der Plattformhandelspflicht (Art. 112 FinfraG) ausgenommen sind, gelten unabhängig von der jeweiligen Abwicklungsmethode alle Geschäfte zum Austausch von Währungen, bei denen eine reale Erfüllung gewährleistet ist.

2. Abschnitt: Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei

Art. 85 Beginn der Pflicht
(Art. 97 und 101 Abs. 2 FinfraG)
Die Pflicht, Derivatgeschäfte über bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpar­teien abzurechnen, gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die FINMA die Abrechnungspflicht für die betreffende Derivatekategorie bekannt macht:
a. nach Ablauf von 6 Monaten: für Derivatgeschäfte, die Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei neu untereinander abschliessen;
b. nach Ablauf von 12 Monaten: für Derivatgeschäfte, die: 1. Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei mit anderen Finanziellen Gegenparteien, die nicht klein sind, neu abschliessen, oder
2. übrige Finanzielle Gegenparteien, die nicht klein sind, neu untereinander abschliessen;
c. nach Ablauf von 18 Monaten: für alle übrigen Derivatgeschäfte, die neu abgeschlossen werden.
Art. 86 Nicht erfasste Geschäfte
(Art. 94 Abs. 4 und 97 Abs. 2 FinfraG)²⁶
¹ Geschäfte mit Gegenparteien, die nach den Artikeln 98 Absatz 2 oder 99 Absatz 2 FinfraG neu der Abrechnungspflicht unterstellt sind, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, soweit sie vor Unterstellung unter die Abrechnungspflicht abgeschlossen wurden.
² Derivatgeschäfte mit Gegenparteien mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, für welche die Bestimmungen über den Handel mit Derivaten nicht gelten, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden.
³ Derivatgeschäfte, an denen ein Emittent einer gedeckten Schuldverschreibung oder ein Rechtsträger eines Deckungsstocks für gedeckte Schuldverschreibungen beteiligt ist, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Das Derivatgeschäft dient ausschliesslich der Absicherung von Zins- oder Währungsrisiken, die sich für den Deckungsstock aus der gedeckten Schuldverschreibung ergeben.
b. Das Derivatgeschäft wird im Falle eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens, das über den Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung oder über den Rechtsträger des Deckungsstocks eröffnet wird, nicht beendet.
c. Die Gegenpartei des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung oder des Rechtsträgers des Deckungsstocks ist mindestens gleichrangig mit den Gläubigern der gedeckten Schuldverschreibung; ausgenommen sind Fälle, in denen: 1. die Gegenpartei die säumige oder die betroffene Partei ist; oder
2. die Gegenpartei auf die Gleichrangigkeit verzichtet.
d. Die übrigen unter dem Netting-Set abgeschlossenen Derivatgeschäfte hängen mit dem Deckungsstock zusammen.
e. Die Besicherungsquote des Deckungsstocks beträgt mindestens 102 Prozent.²⁷
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3715 ).
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3715 ).
Art. 87 Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken
(Art. 98 Abs. 3 FinfraG)
Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken sind unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder der Liquiditäts- oder Vermögensbewirtschaftung der Nichtfinanziellen Gegenpartei verbunden, wenn sie:
a. der Absicherung von Risiken einer Veränderung des Werts der Aktiven oder Passiven dienen, über die die Nichtfinanzielle Gegenpartei oder deren Gruppe entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit nach vernünftigem Ermessen verfügt;
b. der Absicherung von Risiken dienen, die sich aus indirekten Auswirkungen von Schwankungen der Zinssätze, Inflationsraten, Devisenkurse oder Kreditrisiken auf den Wert der Aktiven und Passiven ergeben;
c. als Absicherungsgeschäfte nach einem Rechnungslegungsstandard gelten, der nach Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2012²⁸ über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung anerkannt ist; oder
d. als pauschale Absicherungsgeschäfte im Rahmen einer Bewirtschaftung von Geschäftsrisiken (Portfolio- oder Macrohedging) oder mittels Näherungsverfahren (Proxy Hedging) nach anerkannten internationalen Standards abgeschlossen werden.
²⁸ SR 221.432
Art. 88 Schwellenwerte
(Art. 100 FinfraG)
¹ Für die Durchschnittsbruttopositionen ausstehender OTC-Derivatgeschäfte von Nichtfinanziellen Gegenparteien gelten die folgenden Schwellenwerte:
a. Kreditderivate: 1,1 Milliarden Franken;
b. Aktienderivate: 1,1 Milliarden Franken;
c. Zinsderivate: 3,3 Milliarden Franken;
d. Devisenderivate: 3,3 Milliarden Franken;
e. Rohwarenderivate und sonstige Derivate: 3,3 Milliarden Franken.
² Für die Durchschnittsbruttoposition aller ausstehenden OTC-Derivatgeschäfte von Finanziellen Gegenparteien gilt ein Schwellenwert von 8 Milliarden Franken auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe.
Art. 89 Durchschnittsbruttoposition
(Art. 100 FinfraG)
Bei der Berechnung der Durchschnittsbruttoposition der ausstehenden OTC-Derivat­geschäfte gelten folgende Regeln:
a. Es werden die bei der Berechnung aktuellen Wechselkurse verwendet.
b. Positionen aus OTC-Derivatgeschäften werden eingerechnet, auch wenn sie freiwillig zentral abgerechnet werden.
c. Positionen von vollkonsolidierten Gruppengesellschaften, einschliesslich derjenigen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, werden unabhängig vom Sitz der Muttergesellschaft einberechnet, wenn diese Gruppengesellschaften in der Schweiz als Finanzielle oder Nichtfinanzielle Gegenpartei gelten würden.
d. Anpassungen des Nennbetrags während der Laufzeit werden einberechnet, wenn sie vertraglich bereits bei Beginn der Transaktion vorgesehen sind.
e. Die einem Absicherungsgeschäft einer Nichtfinanziellen Gegenpartei in der Kette nachfolgenden Geschäfte gelten ebenfalls als Absicherungsgeschäfte.
f. Eine Verrechnung ist bei entgegengesetzten Positionen in Derivaten erlaubt, die sich auf die gleichen Basisinstrumente beziehen, auf dieselbe Währung lauten und den gleichen Fälligkeitstermin haben. Dabei müssen die Referenzzinssätze bei zinsvariablen Positionen, die fixen Zinssätze und die Zinsfestsetzungstermine identisch sein.
g. Derivate, die gemäss Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe b FinfraG nicht von der Abrechnungspflicht erfasst sind, werden nicht einberechnet.
Art. 90 Grenzüberschreitende Geschäfte
(Art. 94 Abs. 2 und 102 FinfraG)
Es muss bei grenzüberschreitenden Geschäften nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, sofern die ausländische Gegenpartei:
a. ihren Sitz in einem Staat hat, dessen Recht von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist; und
b. nach dem Recht dieses Staates nicht abrechnungspflichtig ist.
Art. 91 Gruppeninterne Geschäfte
(Art. 103 Bst. b FinfraG)
Nichtfinanzielle Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren, wenn sie über eine professionelle zentrale Tresorerie verfügen.

3. Abschnitt: Meldung an ein Transaktionsregister

Art. 92 Pflicht
(Art. 104 FinfraG)
¹ Derivatgeschäfte mit Parteien, die von den Bestimmungen über den Handel mit Derivaten ausgenommen sind, sind von der dem Gesetz unterstellten Gegenpartei zu melden.
² Unter Vorbehalt von Artikel 104 Absatz 4 FinfraG sind zentral abgerechnete Geschäfte, die über einen Handelsplatz oder über ein organisiertes Handelssystem gehandelt werden, jeweils von derjenigen Gegenpartei zu melden, die sich in der Kette näher bei der zentralen Gegenpartei befindet.
³ Vorbehältlich einer anderslautenden Einigung wird die Eigenschaft als verkaufende Gegenpartei nach den branchenüblichen und anerkannten internationalen Standards bestimmt.
⁴ Vorbehältlich Artikel 105 Absatz 4 FinfraG kann eine Gegenpartei ohne Einwilligung oder Information ihrer Gegenpartei oder einer Endkundin oder eines Endkunden Daten an ein Transaktionsregister im In- oder Ausland melden, soweit dies in Erfüllung von Pflichten nach dem dritten Titel des FinfraG erfolgt.
Art. 93 Inhalt der Meldung
(Art. 105 Abs. 2 FinfraG)
Die Meldung enthält die Angaben nach Anhang 2.

4. Abschnitt: Risikominderung

Art. 94 Pflichten
(Art. 107–111 FinfraG)
¹ Die Risikominderungspflichten finden nur bei Derivatgeschäften unter Unternehmen Anwendung.
² Bestimmt die FINMA, dass ein Derivatgeschäft nicht mehr von der Abrechnungspflicht erfasst sein soll, so gibt sie dies den Gegenparteien rechtzeitig bekannt und räumt ihnen eine angemessene Frist für die notwendigen Anpassungen ein.
Art. 95 Bestätigung der Vertragsbedingungen
(Art. 108 Bst. a FinfraG)
¹ Die Vertragsbedingungen müssen spätestens am übernächsten Geschäftstag nach dem Abschluss des OTC-Derivatgeschäfts gegenseitig bestätigt werden.
² Nach 16 Uhr abgeschlossene OTC-Derivatgeschäfte sind spätestens am dritten Geschäftstag nach Abschluss zu bestätigen.
³ Für komplexe Transaktionen und für kleine Gegenparteien verlängern sich die Fristen um einen Geschäftstag.
⁴ Die Gegenparteien können vereinbaren, dass ein OTC-Derivatgeschäft auch dann als bestätigt gilt, wenn eine von ihnen auf die Bestätigung hin keinen Widerspruch erhebt.
Art. 96 Portfolioabstimmung
(Art. 108 Bst. b FinfraG)
¹ Die Modalitäten zur Abstimmung der Portfolios sind vor Abschluss eines OTC-Derivatgeschäfts zu vereinbaren.
² Die Portfolioabstimmung umfasst die wesentlichen Bedingungen der abgeschlossenen OTC-Derivatgeschäfte und deren Bewertung.
³ Sie kann durch einen von den Gegenparteien beigezogenen Dritten vorgenommen werden.
⁴ Sie ist durchzuführen:
a. an jedem Geschäftstag, wenn zwischen den Gegenparteien 500 oder mehr OTC-Derivatgeschäfte ausstehen;
b. einmal pro Woche, wenn zwischen den Gegenparteien zu irgendeinem Zeitpunkt während der Woche zwischen 51 und 499 OTC-Derivatgeschäfte ausstehen;
c. einmal pro Quartal, wenn zwischen den Gegenparteien zu irgendeinem Zeitpunkt während des Quartals 50 oder weniger OTC-Derivatgeschäfte ausstehen.
⁵ Derivate, die gemäss Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe b FinfraG nicht von der Abrechnungspflicht erfasst sind, werden zur Bestimmung der ausstehenden Geschäfte nach Absatz 4 nicht einberechnet.
Art. 97 Streitbeilegung
(Art. 108 Bst. c FinfraG)
¹ Gerichtsstand und anwendbares Recht bei allfälligen Streitigkeiten sind spätestens bei Abschluss eines OTC-Derivatgeschäfts zu vereinbaren.
² In der Vereinbarung sind Verfahren festzulegen:
a. zur Feststellung, Aufzeichnung und Überwachung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung oder Bewertung des Geschäfts und dem Austausch von Sicherheiten zwischen den Gegenparteien; die Aufzeichnung hat dabei mindestens den Zeitraum, über den die Streitigkeit besteht, die Gegenpartei und den strittigen Betrag zu erfassen;
b. zur zügigen Beilegung von Streitigkeiten und zu einem speziellen Prozess für diejenigen Streitigkeiten, die nicht innerhalb von fünf Geschäftstagen beigelegt werden.
Art. 98 Portfoliokompression
(Art. 108 Bst. d FinfraG)
¹ Auf eine Portfoliokompression kann verzichtet werden, wenn sie zu keiner massgeblichen Verringerung des Gegenparteirisikos führen würde und die pflichtige Gegenpartei dies mindestens alle sechs Monate dokumentiert.
² Zu keiner massgeblichen Verringerung des Gegenparteirisikos führt eine Portfolio-kompression namentlich dann, wenn:
a. das Portfolio keine oder nur wenige saldierungsfähige OTC-Derivat­geschäfte enthält;
b. sie die Wirksamkeit der internen Risikoprozesse und -kontrollen gefährden würde.
³ Auf eine Portfoliokompression kann auch dann verzichtet werden, wenn der entsprechende Aufwand verglichen mit der zu erwartenden Verringerung des Gegenparteirisikos unverhältnismässig wäre.
Art. 99 Bewertung ausstehender Geschäfte
(Art. 109 FinfraG)
¹ Marktbedingungen, die keine Bewertung eines OTC-Derivatgeschäfts zu Marktpreisen zulassen, sind gegeben, wenn:
a. der Markt inaktiv ist; oder
b. die Bandbreite der plausiblen Zeitwertschätzungen signifikant ist und die Wahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen nicht genügend bewertet werden können.
² Ein Markt für ein OTC-Derivatgeschäft wird als inaktiv angesehen, wenn:
a. die notierten Preise nicht ohne Weiteres und nicht regelmässig verfügbar sind; und
b. die verfügbaren Preise keine Markttransaktionen repräsentieren, die regelmässig und unter marktüblichen Bedingungen erfolgen.
³ Ist eine Bewertung nach Modellpreisen zulässig, so muss das Modell:
a. alle Faktoren einbeziehen, die die Gegenparteien bei der Festlegung eines Preises berücksichtigen würden, einschliesslich einer grösstmöglichen Nutzung von Marktbewertungsinformationen;
b. mit anerkannten ökonomischen Verfahrensweisen für die Preisbestimmung von Finanzinstrumenten übereinstimmen;
c. anhand der Preise von beobachtbaren aktuellen Markttransaktionen mit demselben Finanzinstrument kalibriert und auf seine Validität geprüft sein oder sich auf verfügbare beobachtbare Marktdaten stützen;
d. im Rahmen der internen Risikomanagementprozesse unabhängig validiert und überwacht werden;
e. ordnungsgemäss dokumentiert und vom Leitungsorgan, von der Geschäftsleitung oder von einem durch diese delegierten Risikoausschuss genehmigt und mindestens einmal jährlich überprüft werden.
Art. 100 ²⁹ Pflicht zum Austausch von Sicherheiten
(Art. 110 FinfraG)
¹ Müssen Gegenparteien Sicherheiten austauschen, so erfolgt dies in Form:
a. einer Ersteinschusszahlung, die geeignet ist, die Transaktionspartner vor dem potenziellen Risiko zu schützen, dass es während der Schliessung und des Ersatzes der Position im Falle des Ausfalls einer Gegenpartei zu Marktpreisveränderungen kommt; und
b. einer Nachschusszahlung, die geeignet ist, die Transaktionspartner vor dem laufenden Risiko von Marktpreisveränderungen nach Ausführung der Transaktion zu schützen.
² Eine Ersteinschusszahlung haben nur Gegenparteien zu leisten, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der OTC-Derivate, die nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, einschliesslich der Derivate nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b FinfraG, auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai eines Jahres grösser ist als 8 Milliarden Franken; dabei werden gruppeninterne Geschäfte nicht mehrfach aus der Sicht jeder Gruppengesellschaft gezählt.
³ Die Pflicht nach Absatz 2 besteht jeweils während des gesamten darauffolgenden Kalenderjahres.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3715 ).
Art. 100 a ³⁰ Ausnahmen von der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten
(Art. 110 FinfraG)
¹ Auf einen Austausch von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn:
a. die auszutauschende Sicherheit kleiner als 500 000 Franken wäre;
b. am Geschäft kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien beteiligt sind.
² Auf einen Austausch von Ersteinschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn diese für die Währungskomponente von Devisenderivaten zu leisten wären, bei denen der Nominalbetrag und die Zinsen in einer Währung gegen den Nominalbetrag und die Zinsen in einer anderen Währung zu einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt und nach einer im Voraus bestimmten Methode ausgetauscht werden.
³ Ist eine der Gegenparteien eines Derivatgeschäfts ein Emittent einer gedeckten Schuldverschreibung oder ein Rechtsträger eines Deckungsstocks einer gedeckten Schuldverschreibung, so kann diese Gegenpartei unter den Voraussetzungen nach Artikel 86 Absatz 3 mit ihrer Gegenpartei vereinbaren, dass:
a. auf einen Austausch von Ersteinschusszahlungen verzichtet wird; oder
b. der Emittent der gedeckten Schuldverschreibung oder der Rechtsträger des Deckungsstocks keine Nachschusszahlungen und die Gegenpartei Nachschusszahlungen in bar leistet.
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3715 ).
Art. 100 b ³¹ Reduktion der Ersteinschusszahlungen
(Art. 110 FinfraG)
¹ Die Gegenparteien können die Ersteinschusszahlungen um höchstens 50 Millionen Franken reduzieren.
² Die Höhe der Ersteinschusszahlungen einer Gegenpartei, die einer Finanz- oder Versicherungsgruppe oder einem Konzern angehört, bestimmt sich unter Einbezug aller Gruppen- oder Konzerngesellschaften.
³ Bei gruppen- oder konzerninternen Geschäften kann die Ersteinschusszahlung um höchstens 10 Millionen Franken reduziert werden.
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3715 ).
Art. 101 ³² Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Ersteinschusszahlung
(Art. 110 FinfraG)
¹ Die Ersteinschusszahlung ist erstmals innerhalb eines Geschäftstages nach Ausführung des Derivatgeschäfts zu berechnen. Sie ist regelmässig, mindestens jedoch alle 10 Geschäftstage neu zu berechnen.
² Befinden sich beide Gegenparteien in derselben Zeitzone, so ist die Berechnung auf der Grundlage des Netting-Sets des Vortages vorzunehmen. Befinden sich die Gegenparteien nicht in derselben Zeitzone, so ist die Berechnung auf der Grundlage derjenigen Transaktionen im Netting-Set durchzuführen, die in der früheren der beiden Zeitzonen am Vortag vor 16 Uhr getätigt wurden.
³ Die Ersteinschusszahlung ist am jeweiligen Berechnungstag nach Absatz 1 zu leisten. Für die Abwicklung gelten die handelsüblichen Fristen.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3715 ).
Art. 101 a ³³ Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Nachschusszahlung
(Art. 110 FinfraG)
¹ Die Nachschusszahlungen sind mindestens an jedem Geschäftstag neu zu berechnen.
² Basis der Berechnung ist die Bewertung des ausstehenden Geschäfts nach Artikel 109 FinfraG. Im Übrigen ist Artikel 101 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
³ Die Nachschusszahlungen sind am jeweiligen Berechnungstag nach Absatz 1 zu leisten. Für die Abwicklung gelten die handelsüblichen Fristen.
⁴ In Abweichung von Absatz 3 ist die Leistung von Nachschusszahlungen bis spätestens zwei Geschäftstage nach dem Berechnungstag zulässig, wenn:
a. eine Gegenpartei, ohne zur Leistung einer Ersteinschusszahlung verpflichtet zu sein, vor dem Berechnungstag zusätzliche Sicherheiten geleistet hat und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die zusätzlichen Sicherheiten wurden berechnet unter Berücksichtigung eines einseitigen Konfidenzintervalls von 99 Prozent bei der Bewertung der zu besichernden OTC-Derivatgeschäfte über die relevante Nachschuss-Risikoperiode,
2. die Nachschuss-Risikoperiode beträgt mindestens so viele Tage, wie zwischen dem Berechnungstag und dem Tag der Leistung der Nachschusszahlungen liegen, wobei der Berechnungstag und der Leistungstag auch mitzuzählen sind; oder
b. die Gegenparteien Ersteinschusszahlungen unter Berücksichtigung einer Nachschuss-Risikoperiode geleistet haben, die mindestens folgende Zeitspannen abdeckt: 1. die Zeitspanne von der letzten Leistung von Nachschusszahlungen bis zum möglichen Ausfall der Gegenpartei zuzüglich der Tage vom Berechnungstag bis zum Tag der Leistung der Nachschusszahlung, und
2. die Zeitspanne, die schätzungsweise notwendig ist, um die betreffenden OTC-Derivatgeschäfte zu ersetzen oder die daraus resultierenden Risiken abzusichern.
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3715 ).
Art. 102 ³⁴ Handhabung der Ersteinschusszahlung
(Art. 110 FinfraG)
¹ Für die Ersteinschusszahlung darf keine gegenseitige Aufrechnung erfolgen.
² In bar geleistete Ersteinschusszahlungen müssen bei einer Zentralbank oder einer von der leistenden Gegenpartei unabhängigen schweizerischen Bank oder einer unabhängigen ausländischen Bank, die einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht, gehalten werden.
³ Nicht in bar geleistete Ersteinschusszahlungen können von der empfangenden Gegenpartei oder einem von dieser beauftragten Dritten gehalten werden. Beim Dritten kann es sich um die leistende Gegenpartei handeln.
⁴ Eine Weiterverwendung der Ersteinschusszahlungen ist nicht zulässig. Ausgenommen ist die Weiterverwendung von in bar geleisteten Ersteinschusszahlungen durch einen verwahrenden Dritten, soweit vertraglich sichergestellt ist, dass die Weiterverwendung die Sicherheit und ihre Verwertbarkeit nicht beeinträchtigt.
⁵ Die empfangende Gegenpartei und der verwahrende Dritte haben die nicht in bar empfangenen Ersteinschusszahlungen von den eigenen Vermögenswerten zu trennen und eine Trennungsvereinbarung abzuschliessen. Diese sieht insbesondere vor, dass:
a. die Ersteinschusszahlung für die empfangende Gegenpartei im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit der leistenden Gegenpartei umgehend verfügbar ist; und
b. die die Ersteinschusszahlung leistende Gegenpartei im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit der empfangenden Gegenpartei oder des verwahrenden Dritten genügend abgesichert ist.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3715 ).
Art. 103 Berechnung der Ersteinschusszahlung
(Art. 110 FinfraG)
¹ Die Ersteinschusszahlung berechnet sich als prozentualer Abschlag auf die Bruttopositionen der einzelnen Derivatgeschäfte. Derivatgeschäfte, die Gegenstand einer zwischen den Gegenparteien abgeschlossenen Aufrechnungsvereinbarung bilden («Netting-Set»), können zusammengefasst werden.
² Sie beträgt nach Derivatekategorien:
a. 1 Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit von bis zu 2 Jahren;
b. 2 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit von bis zu 2 Jahren und für Zinsderivate mit einer verbleibenden Restlaufzeit zwischen 2–5 Jahren;
c. 4 Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren;
d. 5 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit zwischen 2–5 Jahren;
e. 6 Prozent für Fremdwährungsderivate;
f. 10 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren;
g. 15 Prozent für Aktien-, Rohstoff-, Waren- und für alle übrigen Derivate.
³ Fällt ein Geschäft in mehr als eine Derivatekategorie nach Absatz 2, so fällt es:
a. in die Derivatekategorie des Hauptrisikofaktors, soweit dieser im betroffenen Geschäft eindeutig identifizierbar ist;
b. in die Derivatekategorie mit dem höchsten prozentualen Abschlag, sofern im betroffenen Geschäft ein Hauptrisikofaktor nicht eindeutig identifizierbar ist.
⁴ Die Ersteinschusszahlung für ein Netting-Set berechnet sich gemäss Anhang 3.
⁵ Finanzielle Gegenparteien, die einen von der FINMA genehmigten Marktrisiko-Modellansatz nach Artikel 88 der ERV³⁵ für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen oder ein von der FINMA genehmigtes Marktmodell nach den Artikeln 50 a –50 d der Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005³⁶ zur Berechnung der Solvabilität im Rahmen des Schweizer Solvenztest (SST) verwenden, können die Ersteinschusszahlung gestützt darauf berechnen, solange sich kein international harmonisiertes, branchenweit anerkanntes Standardmodell etabliert hat. Die FINMA regelt die technischen Kriterien, die der Modellansatz oder das Marktmodell erfüllen muss.
⁶ …³⁷
³⁵ SR 952.03
³⁶ SR 961.011
³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, mit Wirkung seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3715 ).
Art. 104 Zulässige Sicherheiten für Ersteinschuss- und Nachschusszahlung
(Art. 110 FinfraG)
¹ Zulässige Sicherheiten sind:
a. Bareinlagen, einschliesslich Kassenobligationen oder vergleichbare von einer Bank emittierte Instrumente;
b. hochwertige Schuldverschreibungen, die von einer Zentralregierung, einer Zentralbank, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit dem Recht zur Erhebung von Steuern, der BIZ, dem Internationalen Währungsfonds, dem ESM und Multilateralen Entwicklungsbanken emittiert wurden;
c. hochwertige Schuldverschreibungen von Unternehmen;
d. hochwertige Pfandbriefe und gedeckte Schuldverschreibungen;
e. Aktien eines Hauptindexes gemäss Artikel 4 Buchstabe b ERV³⁸ einschliesslich Wandelanleihen;
f. Gold;
g. Geldmarktfonds;
h.³⁹
Anteile an Effektenfonds nach Artikel 53 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006⁴⁰, wenn: 1. die Anteile täglich bewertet werden, und
2. die Effektenfonds ausschliesslich in Vermögenswerte nach den Buchstaben a–g oder in Derivate investieren, die solche Vermögenswerte absichern.
² Hochwertig sind Sicherheiten, die hochliquide sind, eine hohe Wertbeständigkeit auch in einer Stressperiode aufweisen und innerhalb einer angemessenen Frist monetarisiert werden können.
³ Wiederverbriefungspositionen sind nicht als Sicherheiten zugelassen.
⁴ Die Sicherheiten sind täglich neu zu bewerten.
³⁸ SR 952.03
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3715 ).
⁴⁰ SR 951.31
Art. 105 Wertabschläge auf Sicherheiten
(Art. 110 FinfraG)
¹ Der Wert der Sicherheiten ist durch Abschläge auf dem Marktwert nach Anhang 4 zu reduzieren.
² Ein zusätzlicher Abschlag von 8 Prozent ist vorzunehmen in Fällen, in denen:
a. die Währung der geleisteten Ersteinschusszahlung von der Währung abweicht, die für die jeweilige Beendigungszahlung vereinbart wurde;
b. die Währung der nicht in bar geleisteten Nachschusszahlung von den Währungen abweicht, die im Derivatvertrag, in der Netting-Rahmenvereinbarung oder im Besicherungsanhang für die Nachschusszahlung vereinbart wurden.⁴¹
³ Gegenparteien dürfen die Wertabschläge mittels eigener Schätzungen der Marktpreisvolatilität und der Wechselkursvolatilität ermitteln, wenn sie die qualitativen und quantitativen Mindeststandards in Anhang 5 erfüllen.
⁴ Sie treffen Massnahmen, um:
a. Risikokonzentrationen auf bestimmten Arten von Sicherheiten auszuschliessen;
b. auszuschliessen, dass die akzeptierten Sicherheiten vom Sicherungsgeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen emittiert wurden;
c. wesentliche Korrelationsrisiken aus erhaltenen Sicherheiten zu vermeiden.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3715 ).
Art. 106 Grenzüberschreitende Geschäfte
(Art. 94 Abs. 2 und 107 FinfraG)
¹ Die Pflicht, bei grenzüberschreitenden Geschäften Sicherheiten auszutauschen, besteht unter Vorbehalt der Absätze 2, 2bis und 2ter auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der austauschpflichtigen Schweizer Gegenpartei austauschpflichtig wäre, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.⁴²
² Keine Sicherheiten müssen ausgetauscht werden, sofern die ausländische Gegenpartei:
a. ihren Sitz in einem Staat hat, dessen Recht von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist; und
b. nach dem Recht dieses Staates keine Sicherheiten austauschen muss.
²bis Die Schweizer Gegenpartei kann auf die Leistung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen an die ausländische Gegenpartei verzichten, wenn eine unabhängige rechtliche Überprüfung ergeben hat, dass:
a. die Aufrechnungs- oder Besicherungsvereinbarungen gegenüber der ausländischen Gegenpartei rechtlich nicht jederzeit sicher durchsetzbar sind; oder
b. Vereinbarungen zur Trennung von Sicherheiten nicht international anerkannten Standards entsprechen.⁴³
²ter Sie kann auf die Einforderung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei verzichten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2bis Buchstabe a oder b erfüllt sind und:
a. eine unabhängige rechtliche Überprüfung ergeben hat, dass die Entgegennahme von Ersteinschuss- oder Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei im Einklang mit den Bestimmungen des FinfraG oder dieser Verordnung nicht möglich wäre; und
b. das Verhältnis der nach Inkrafttreten der Pflicht zur Einforderung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen abgeschlossenen und ausstehenden unbesicherten Transaktionen zu allen OTC-Derivatgeschäften kleiner ist als 2,5 Prozent, wobei gruppeninterne Geschäfte bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen sind.⁴⁴
³ Die übrigen Risikominderungspflichten, die ein Mitwirken der Gegenpartei erfordern würden, können einseitig erfüllt werden, soweit dies anerkannten internationalen Standards entspricht.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3715 ).
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3715 ).
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3715 ).
Art. 107 Gruppeninterne Geschäfte
(Art. 111 FinfraG)
¹ Nicht als rechtliche Hindernisse im Sinne von Artikel 111 Buchstabe c FinfraG gelten insolvenzrechtliche Bestimmungen.
² Im Übrigen ist Artikel 91 anwendbar.

5. Abschnitt: Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme

Art. 108 Beginn der Pflicht
(Art. 112 FinfraG)
Die Pflicht, ein Derivatgeschäft nach Artikel 112 FinfraG über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem zu handeln (Plattformhandelspflicht), gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem sie die FINMA für das betreffende Derivatgeschäft bekannt macht:
a. nach Ablauf von 6 Monaten: für Derivatgeschäfte, die Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei neu untereinander abschliessen;
b. nach Ablauf von 9 Monaten: für Derivatgeschäfte: 1. die Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei mit anderen Finanziellen Gegenparteien neu abschliessen, oder
2. die übrige Finanzielle Gegenparteien, die nicht klein sind, neu untereinander abschliessen;
c. nach Ablauf von 12 Monaten: für alle übrigen Derivatgeschäfte, die neu abgeschlossen werden.
Art. 109 Nicht erfasste Geschäfte
(Art. 112 FinfraG)
¹ Gegenparteien, die nach den Artikeln 98 Absatz 2 oder 99 Absatz 2 FinfraG neu plattformhandelspflichtig werden, müssen Geschäfte, die sie vor Entstehung ihrer Pflicht abgeschlossen haben, nicht über bewilligte oder anerkannte Handelsplätze oder Betreiber eines organisierten Handelssystems handeln.
² Derivatgeschäfte mit Gegenparteien nach Artikel 94 Absatz 1 FinfraG werden von der Plattformhandelspflicht nicht erfasst.
Art. 110 Handel über ausländische organisierte Handelssysteme
(Art. 95 und 112 FinfraG)
Die Plattformhandelspflicht kann durch Handel über ein ausländisches organisiertes Handelssystem erfüllt werden, soweit dieses einer ausländischen Regulierung untersteht, die von der FINMA in sinngemässer Anwendung von Artikel 41 FinfraG als gleichwertig anerkannt worden ist.
Art. 111 Grenzüberschreitende Geschäfte
(Art. 94 Abs. 2 und 114 FinfraG)
Es muss bei grenzüberschreitenden Geschäften nicht über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem gehandelt werden, sofern die ausländische Gegenpartei:
a. ihren Sitz in einem Staat hat, dessen Recht von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist;
b. nach dem Recht dieses Staat nicht plattformhandelspflichtig ist.
Art. 112 Gruppeninterne Geschäfte
(Art. 94 Abs. 2 und 115 FinfraG)
Auf die gruppeninternen Geschäfte ist Artikel 91 anwendbar.

6. Abschnitt: Dokumentation und Prüfung

Art. 113 Dokumentation
(Art. 116 FinfraG)
¹ Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien regeln schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, die Abläufe, mit denen sie die Umsetzung der Pflichten sicherstellen:⁴⁵
a. zur Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei (Art. 97 FinfraG);
b. zur Ermittlung der Schwellenwerte (Art. 100 FinfraG);
c. zur Meldung an ein Transaktionsregister (Art. 104 FinfraG);
d. zur Risikominderung (Art. 107 FinfraG);
e. zum Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme (Art. 112 FinfraG).
² Nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht mit Derivaten handeln wollen, können diesen Beschluss schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, festhalten und sind dann von der Pflicht nach Absatz 1 befreit.⁴⁶
³ Finanzielle Gegenparteien, die von anderen Finanziellen oder Nichtfinanziellen Gegenparteien mit der Umsetzung von deren Pflichten beauftragt werden, regeln die entsprechenden Abläufe gemäss Absatz 1 sinngemäss.
⁴⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
Art. 114 Prüfung und Anzeige
(Art. 116 und 117 FinfraG)
¹ Die Revisionsstelle prüft bei Nichtfinanziellen Gegenparteien, ob diese Vorkehrungen getroffen haben, um insbesondere die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben a–e genannten Pflichten beim Handel mit Derivaten einzuhalten.
² Sie trägt bei der Prüfung den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung.
³ Die Revisionsstelle nach Artikel 727 des Obligationenrechts (OR)⁴⁷ hält das Resultat der Prüfung im umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat nach Artikel 728 b Absatz 1 OR fest.
⁴ Die Revisionsstelle nach Artikel 727 a OR informiert das verantwortliche Organ des geprüften Unternehmens über das Resultat der Prüfung.
⁵ Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen die Bestimmungen über den Handel mit Derivaten fest, so hält sie diese in der Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 fest. Sie setzt eine Frist für die Behebung der gemeldeten Verstösse.
⁶ Hat die geprüfte Gesellschaft während der Prüfperiode keine Derivatgeschäfte getätigt und stehen an deren Ende auch keine aus, so kann die Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 unterbleiben.
⁷ Die Revisionsstelle meldet die Verstösse dem EFD, wenn die Gesellschaft die Verstösse nach Absatz 5 nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt oder wenn sich diese wiederholen.
⁴⁷ SR 220

2. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen

Art. 115
(Art. 120 FinfraG)
¹ Die Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland gelten als in der Schweiz hauptkotiert, wenn die Gesellschaft mindestens dieselben Pflichten für die Kotierung und die Aufrechterhaltung der Kotierung an einer Börse in der Schweiz zu erfüllen hat wie Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz.
² Die Börse veröffentlicht, welche Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz im Ausland in der Schweiz hauptkotiert sind.
³ Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere in der Schweiz hauptkotiert sind, haben die aktuelle Gesamtzahl der ausgegebenen Beteiligungspapiere und die damit verbundenen Stimmrechte zu veröffentlichen.

3. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote

Art. 116 Hauptkotierung
(Art. 125 Abs. 1 FinfraG)
Für öffentliche Kaufangebote gilt Artikel 115 betreffend Hauptkotierung.
Art. 117 Gebühren für die Prüfung des Angebots
(Art. 126 Abs. 5 FinfraG)
¹ Die Übernahmekommission erhebt bei Unterbreitung des Angebots von jedem Anbieter eine Gebühr für die Prüfung des Angebots.
² Die Gebühr wird im Verhältnis zum Wert der Transaktion berechnet:
a. 0,5 Promille bis zu 250 Millionen Franken;
b. 0,2 Promille: für den Teil zwischen 250 und 625 Millionen Franken;
c. 0,1 Promille: für den Teil, der 625 Millionen Franken übersteigt.
³ Die Gebühr beträgt mindestens 50 000 Franken und höchstens 250 000 Franken. In besonderen Fällen kann die Gebühr, je nach Umfang und Schwierigkeit der Trans­aktion, um bis zu 50 Prozent vermindert oder erhöht werden.
⁴ Werden Effekten zum Tausch angeboten, die an einer Börse kotiert sind, so wird der Gesamtbetrag des Angebots aufgrund des volumengewichteten Durchschnitts­kurses der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor der Unterbreitung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung an die Übernahmekommission ermittelt. Für nicht liquide oder nicht kotierte Effekten wird die Gebühr aufgrund der Bewertung durch die Prüfstelle ermittelt.
⁵ In besonderen Fällen, namentlich wenn die Zielgesellschaft oder eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär der Übernahmekommission besonderen Aufwand verursacht, kann die Übernahmekommission auch die Zielgesellschaft oder die qualifizierte Aktionärin oder den qualifizierten Aktionär zur Entrichtung einer Gebühr verpflichten. Diese beträgt mindestens 20 000 Franken, höchstens aber die Gebühr, die der Anbieter zu bezahlen hat.
Art. 118 Gebühren für andere Entscheide
(Art. 126 Abs. 5 FinfraG)
¹ Die Übernahmekommission erhebt auch eine Gebühr, wenn sie in anderen Übernahmesachen entscheidet, insbesondere über das Bestehen einer Angebotspflicht. Sie kann auch für die Prüfung von Auskunftsersuchen eine Gebühr erheben.
² Die Gebühr beträgt je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles bis zu 50 000 Franken.
³ Falls die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Angebot unterbreitet, nachdem ein Ausschuss entschieden hat, so kann die Übernahmekommission diese Gebühr von der in Artikel 117 vorgesehenen Gebühr in Abzug bringen.
Art. 119 Gebührenvorschuss
(Art. 126 Abs. 5 FinfraG)
Die Übernahmekommission kann von jeder Partei einen Vorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangen.
Art. 120 Berechnung der Stimmrechte bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
(Art. 137 Abs. 1 FinfraG)
Zur Feststellung, ob der Grenzwert von 98 Prozent nach Artikel 137 Absatz 1 FinfraG überschritten ist oder nicht, werden neben den direkt gehaltenen Aktien auch die Aktien berücksichtigt:
a. deren Stimmrechte ruhen;
b. die der Anbieter im Zeitpunkt des Gesuchs um Kraftloserklärung indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten hält.
Art. 121 Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
(Art. 137 FinfraG)
¹ Erhebt der Anbieter gegen die Gesellschaft Klage zwecks Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere, so macht dies das Gericht öffentlich bekannt und es weist die restlichen Aktionärinnen und Aktionäre darauf hin, dass sie dem Verfahren beitreten können. Es setzt dafür eine Frist von mindestens drei Monaten fest. Die Frist beginnt am Tag der ersten Bekanntmachung.
² Die Bekanntmachung ist dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. In besonderen Fällen kann das Gericht noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.
³ Treten Aktionärinnen und Aktionäre dem Verfahren bei, so sind sie in ihren Prozesshandlungen von der beklagten Gesellschaft unabhängig.
⁴ Die Kraftloserklärung ist sofort im Schweizerischen Handelsamtsblatt, nach Ermessen des Gerichts auch anderweitig, zu veröffentlichen.

4. Kapitel: Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation

Art. 122 Gegenstand
(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)
Die Bestimmungen dieses Kapitels legen fest, in welchen Fällen Verhaltensweisen zulässig sind, die unter die Artikel 142 Absatz 1 und 143 Absatz 1 FinfraG fallen.
Art. 123 Rückkauf eigener Beteiligungspapiere
(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)
¹ Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines öffentlichen Rückkaufangebots (Rückkaufprogramm) zum Marktpreis, der unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fällt, ist unter Vorbehalt von Artikel 124 zulässig, wenn:
a. das Rückkaufprogramm höchstens drei Jahre dauert;
b. der Umfang der Rückkäufe gesamthaft 10 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte und 20 Prozent des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere nicht übersteigt;
c. der Umfang der Rückkäufe pro Tag 25 Prozent des Tagesvolumens nicht übersteigt, das während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms auf der ordentlichen Handelslinie durchschnittlich gehandelt wurde;
d. der Kaufpreis nicht höher ist als: 1. der letzte unabhängig erzielte Abschlusspreis auf der ordentlichen Handelslinie, oder
2. der gegenwärtig beste unabhängige Angebotspreis auf der ordentlichen Handelslinie, sofern dieser unter dem Preis nach Ziffer 1 liegt;
e. während Handelsunterbrüchen sowie der Eröffnungs- oder der Schlussauk­tion keine Kurse gestellt werden;
f. Verkäufe eigener Beteiligungspapiere während des Rückkaufprogramms ausschliesslich zur Erfüllung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen erfolgen oder die folgenden Bedingungen erfüllen: 1. sie werden am Börsentag nach deren Vornahme der Börse gemeldet,
2. sie werden spätestens am fünften Börsentag nach deren Vornahme vom Emittenten veröffentlicht, und
3. sie übersteigen pro Tag den Umfang von 5 Prozent des Tagesvolumens nicht, das während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms auf der ordentlichen Handelslinie durchschnittlich gehandelt wurde;
g. der wesentliche Inhalt des Rückkaufprogramms mittels Rückkaufinserat vor Beginn des Rückkaufprogramms veröffentlicht wird und während der gesamten Dauer des Rückkaufprogramms öffentlich zugänglich bleibt; und
h. die einzelnen Rückkäufe der Börse als Teil des Rückkaufprogramms spätestens am fünften Börsentag nach dem Rückkauf gemeldet und vom Emittenten veröffentlicht werden.
² Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines Rückkaufprogramms zum Festpreis oder durch die Ausgabe von Put-Optionen, der unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fällt, ist unter Vorbehalt von Artikel 124 zulässig, wenn:
a. das Rückkaufprogramm mindestens zehn Börsentage dauert;
b. der Umfang der Rückkäufe gesamthaft 10 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte und 20 Prozent des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere nicht übersteigt;
c. der wesentliche Inhalt des Rückkaufprogramms mittels Rückkaufinserat vor Beginn des Rückkaufprogramms veröffentlicht wird und während der gesamten Dauer des Rückkaufprogramms öffentlich zugänglich bleibt; und
d. die einzelnen Rückkäufe spätestens einen Börsentag nach Ende des Rückkaufprogramms vom Emittenten veröffentlicht werden.
³ Die Übernahmekommission kann im Einzelfall Rückkäufe in einem grösseren Umfang als nach den Absätzen 1 Buchstaben b und c und 2 Buchstabe b vorgesehen bewilligen, wenn dies mit den Interessen der Anlegerinnen und Anleger vereinbar ist.
⁴ Es wird vermutet, dass die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG nicht verletzt sind, wenn der auf einer separaten Handelslinie bezahlte Kaufpreis maximal 2 Prozent höher ist als:
a. der letzte erzielte Abschlusspreis auf der ordentlichen Handelslinie; oder
b. der gegenwärtig beste Angebotspreis auf der ordentlichen Handelslinie, sofern dieser unter dem Preis nach Buchstabe a liegt.
Art. 124 Black-out-Perioden
(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)
¹ Artikel 123 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Rückkauf eigener Beteiligungspapiere, wenn das Rückkaufprogramm angekündigt oder der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere vorgenommen wird:
a. während der Emittent die Bekanntgabe einer kursrelevanten Tatsache gemäss den Bestimmungen der Börse aufschiebt;
b. während zehn Börsentagen vor der öffentlichen Bekanntgabe von Finanzergebnissen; oder
c. mehr als neun Monate nach dem Stichtag des letzten veröffentlichten konsolidierten Abschlusses.
² Vorbehalten bleibt der Rückkauf zum Marktpreis durch:
a. ein Wertpapierhaus, der vor der Eröffnung des Rückkaufprogramms beauftragt wurde und seine Entscheide ohne Beeinflussung durch den Emittenten innerhalb der von dieser vorgegebenen Parameter trifft;
b. eine Handelseinheit, die mit Informationsbarrieren geschützt wird, sofern es sich beim Emittenten um ein Wertpapierhaus handelt.
³ Die Parameter gemäss Absatz 2 Buchstabe a müssen vor der Veröffentlichung des Rückkaufangebots festgelegt worden sein und können während der Dauer des Rückkaufprogramms einmal im Monat angepasst werden. Werden die Parameter innerhalb einer der Fristen nach Absatz 1 festgelegt oder angepasst, so darf der Rückkauf erst nach einer Wartefrist von 90 Tagen vorgenommen werden.
Art. 125 Inhalt des Rückkaufinserats
(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)
Das Rückkaufinserat nach Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 Buchstabe c muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Informationen zum Emittenten, insbesondere zu: 1. seiner Identität,
2. dem ausgegebenen Kapital,
3. seiner Beteiligung am eigenen Kapital,
4. den Aktionärsbeteiligungen nach Artikel 120 FinfraG;
b. Art, Zweck und Gegenstand des Rückkaufprogramms;
c. den Zeitplan.
Art. 126 Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung
(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)
Effektengeschäfte, die bezwecken, den Kurs einer Effekte, die an einem Handelsplatz oder einem DLT-Handelssystem in der Schweiz zum Handel zugelassen ist, zu stabilisieren, und die unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fallen, sind zulässig, wenn:⁴⁸
a. sie innerhalb von 30 Tagen nach der öffentlichen Platzierung der zu stabilisierenden Effekte getätigt werden;
b. sie höchstens zum Emissionspreis oder, beim Handel mit Bezugs- oder Wandelrechten, höchstens zum Marktpreis getätigt werden;
c. die Dauer, während der die Effektengeschäfte längstens getätigt werden können, und das für ihre Tätigung zuständige Wertpapierhaus vor Aufnahme des Handels mit der zu stabilisierenden Effekte veröffentlicht werden;
d.⁴⁹
sie dem Handelsplatz oder dem DLT-Handelssystem spätestens am fünften Handelstag nach der Vornahme gemeldet und vom Emittent spätestens am fünften Handelstag nach Ablauf der Frist gemäss Buchstabe a veröffentlicht werden; und
e.⁵⁰
der Emittent die Öffentlichkeit spätestens am fünften Handelstag nach der Ausübung einer Mehrzuteilungsoption über den Zeitpunkt der Ausübung sowie die Anzahl und die Art der betroffenen Effekten informiert.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
Art. 127 Übrige zulässige Effektengeschäfte
(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)
¹ Folgende Effektengeschäfte sind auch dann zulässig, wenn sie unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fallen:
a. Effektengeschäfte zur Umsetzung des eigenen Entschlusses, ein Effektengeschäft zu tätigen, insbesondere der Erwerb von Effekten der Zielgesellschaft durch den potenziellen Anbieter im Hinblick auf die Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots, vorausgesetzt der Entschluss wurde nicht aufgrund einer Insiderinformation gefasst;
b. Effektengeschäfte, soweit sie im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt werden von: 1. Bund, Kantonen oder Gemeinden,
2. der SNB,
3. der BIZ, und
4. multilateralen Entwicklungsbanken gemäss Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe c der ERV⁵¹.
² Absatz 1 kann auch für Effektengeschäfte anwendbar erklärt werden, die von folgenden Stellen getätigt werden, vorausgesetzt die Geschäfte werden im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt, es wird Gegenrecht gewährt und eine Ausnahme steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck:
a. ausländische Zentralbanken;
b. die EZB;
c. Stellen eines Staates, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;
d. die EFSF;
e. der ESM.
³ Das EFD veröffentlicht eine Liste der Stellen, die unter Absatz 2 fallen.
⁵¹ SR 952.03
Art. 128 Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen
(Art. 142 Abs. 2 FinfraG)
Die Mitteilung einer Insiderinformation an eine Person fällt nicht unter Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe b FinfraG, wenn:
a. diese Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten auf die Kenntnis der Insiderinformation angewiesen ist; oder
b. die Mitteilung im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrages unerlässlich ist und die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber: 1. die Informationsempfängerin oder den Informationsempfänger darauf hinweist, dass die Insiderinformation nicht ausgenützt werden darf, und
2. die Weitergabe der Insiderinformation und den Hinweis nach Ziffer 1 dokumentiert.

4. Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 129 ⁵² Finanzmarktinfrastrukturen
¹ Die Pflichten nach den Artikeln 27, 28 Absätze 2–4, 30 Absätze 2 und 3, 31, 40 zweiter Satz und 41–43 sind spätestens ab dem 1. Januar 2018 zu erfüllen.⁵³
¹bis Die Aufzeichnungs- und Meldepflichten nach den Artikeln 36 Absatz 2 und 37 Absätze 1 Buchstabe d und 2 sind spätestens ab dem 1. Oktober 2018 zu erfüllen. Zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. September 2018 eingetretene Sachverhalte, welche unter diese Pflichten fallen, sind bis spätestens 31. Dezember 2018 nachführend aufzuzeichnen und nachzumelden.⁵⁴
¹ter Ausländische Zweigniederlassungen von schweizerischen Wertpapierhäusern und ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz haben ihre Pflichten nach den Artikeln 36 Absatz 2 und 37 Absätze 1 Buchstabe d und 2 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen.⁵⁵
² Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Artikel 37 Absatz 4 kann bis zum 31. Dezember 2017 ohne eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder ohne einen Informationsaustausch zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde in Anspruch genommen werden.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2703 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3715 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3715 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3715 ).
Art. 130 Meldung an ein Transaktionsregister
¹ Die Pflicht zur Meldung an ein Transaktionsregister nach Artikel 104 FinfraG muss spätestens erfüllt werden:
a. nach 6 Monaten, gerechnet ab der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters durch die FINMA: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person keine kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine zentrale Gegenpartei ist;
b. nach 9 Monaten, gerechnet ab der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters durch die FINMA: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person eine kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine Nichtfinanzielle Gegenpartei ist, die nicht klein ist;
c.⁵⁶
ab dem 1. Januar 2028: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte in allen übrigen Fällen.⁵⁷
² Für die Meldung von Derivatgeschäften, die über Handelsplätze oder den Betreiber eines organisierten Handelssystems gehandelt wurden, verlängern sich die Fristen nach Absatz 1 um jeweils 6 Monate.
³ In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach diesem Artikel erstrecken.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 20 22 576).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3377 ).
Art. 131 Risikominderungspflichten
¹ Die Pflichten zur rechtzeitigen Bestätigung, Portfolioabstimmung, Streitbeilegung und Portfoliokompression nach Artikel 108 Buchstaben a–d FinfraG gelten gerechnet ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung:
a. nach 12 Monaten: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte unter Gegenparteien, die nicht klein sind, sowie für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte mit einer kleinen Finanziellen Gegenpartei;
b. nach 18 Monaten: für alle übrigen zu diesem Zeitpunkt offenen Derivatgeschäfte.
² Die Pflicht zur Bewertung offener Derivatgeschäfte nach Artikel 109 FinfraG gilt gerechnet ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach 12 Monaten für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte.
³ Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten nach Artikel 110 FinfraG gilt nur für Derivatgeschäfte, die nach Entstehen der Pflichten nach den Absätzen 4–5bis abgeschlossen werden.⁵⁸
⁴ Die Pflicht zum Austausch von Nachschusszahlungen gilt:
a. ab dem 1. September 2016: für Gegenparteien, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Deri­vate auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai 2016 jeweils grösser ist als 3000 Milliarden Franken;
b. ab dem 1. September 2017: für alle anderen Gegenparteien.
⁵ Die Pflicht zum Austausch der Ersteinschusszahlung gilt für Gegenparteien, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe oder Konzern:
a. für die Monate März, April und Mai 2016 jeweils grösser ist als 3000 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2016;
b. für die Monate März, April und Mai 2017 jeweils grösser ist als 2250 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2017;
c. für die Monate März, April und Mai 2018 jeweils grösser ist als 1500 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2018;
d. für die Monate März, April und Mai 2019 jeweils grösser ist als 750 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2019;
dbis.⁵⁹
für die Monate März, April und Mai 2020 jeweils grösser ist als 50 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2020;
e.⁶⁰
für die Monate März, April und Mai 2021 jeweils grösser ist als 8 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2021.⁶¹
⁵bis Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivatgeschäfte, bei denen es sich um Optionen auf einzelne Aktien, Indexoptionen oder ähnliche Aktienderivate wie Derivate auf Aktienkörbe handelt, gilt ab dem 1. Januar 2024.⁶²
⁶ Die FINMA kann die Fristen nach diesem Artikel erstrecken, um anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung zu tragen.
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3715 ).
⁵⁹ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3715 ).
⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017 ( AS 2017 3715 ). Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
Art. 132 Prüfung
Die Pflicht nach Artikel 114 zur Prüfung durch die Revisionsstellen gilt nach 12 Monaten gerechnet ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Art. 133 ⁶³ Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen
¹ Für Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen nach den Artikeln 48–60 a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982⁶⁴ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gilt die Abrechnungspflicht nach Artikel 97 FinfraG bis zum 30. September 2021 nicht für Derivatgeschäfte, die sie im Sinne von Artikel 87 zur Reduzierung von Risiken eingehen.⁶⁵
¹bis Die Übergangsfrist nach Absatz 1 wird bis zum 30. September 2022 verlängert.⁶⁶
¹ter Die Übergangsfrist nach Absatz 1 wird bis zum 30. September 2023 verlängert.⁶⁷
² Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Frist nach Absatz 1 erstrecken, um anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung zu tragen.
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3715 ).
⁶⁴ SR 831.40
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 4. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3801 ).
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2021 539 ).
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 ( AS 2022 489 ).
Art. 134 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 1 geregelt.
Art. 135 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 134)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…⁶⁸
⁶⁸ Die Änderungen können unter AS 2015 5413 konsultiert werden.

Anhang 2 ⁶⁹

⁶⁹ Bereinigt gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
(Art. 93)

Transaktionsregistern zu meldende Angaben

Legende für Kolonne «Validierung für T / P / B»:
T: Meldung einer einzelnen Transaktion⁷⁰ Z: Zwingend
P: Meldung einer Position⁷¹ U: Unter Vorbehalt
B: Meldung einer Bewertung O: Optional
N: Nicht anwendbar

Feld

Zu meldende Angaben

Validierung für T / P / B

Erlaubte Werte

Zusätzliche Ausführungen

Kontraktparteien

T

P

B

1 ID der meldepflichtigen Gegenpartei

Kennziffer zur Identifizierung der meldepflichtigen Gegenpartei

Z

Z

Z

Gültiger Legal Entity Identifier (LEI) bestehend aus 20 Zeichen

2 ID der nicht-melde­pflichtigen Gegenpartei

Kennziffer zur Identifizierung der nicht-meldepflichtigen Gegenpartei

Z

Z

O

Legal Entity Identifier (LEI) bestehend aus 20 Zeichen, kann bereits verfallen sein

Wenn LEI nicht verfügbar: Business Identifier Code (BIC) nach ISO Norm 9362:2014 bestehend aus 11 Zeichen

Wenn weder LEI noch BIC verfügbar: Interne Kennziffer bestehend aus maximal 50 Zeichen

3 Name der meldepflichtigen Gegenpartei

Firma oder Name der meldepflichtigen Gegenpartei

Z

Z

N

Text bestehend aus maximal 100 Zeichen

4 Sitz der meldepflichtigen Gegenpartei

Angaben zum eingetragenen Geschäftssitz, einschliesslich vollständiger Anschrift, Ort und Land der meldepflichtigen Gegenpartei

Z

Z

N

Text bestehend aus maximal 500 Zeichen

5 Unternehmenssparte der meldepflichtigen Gegenpartei

Art der Unternehmenstätigkeiten der meldepflichtigen Gegenpartei

Z

Z

N

Für Finanzielle Gegenparteien:

– A = Banken nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934⁷²
– B = Wertpapierhäuser nach Artikel 41 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018⁷³ (FINIG)
– C = Versicherungs- und Rück­versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Ver­sicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004⁷⁴
– D = Konzernobergesellschaften einer Finanz- oder Versicherungsgruppe oder eines Finanz- oder Versicherungskonglomerats
– E = Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen nach Artikel 24 und 32 FINIG
– F = kollektive Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz
– G = Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen nach Artikel 48 ff. des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982⁷⁵ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Für Nichtfinanzielle Gegenparteien:

– H = Erdöl & Erdgas
– I = Grundstoffe (Chemie, Rohstoffe)
– J = Industrieunternehmen (Bau, Elektronik, Produktionstechnik, Transport etc.)
– K = Verbrauchsgüter (Nahrungsmittel, Haushaltsgeräte etc.)
– L = Gesundheitswesen
– M = Verbraucherservice (Reisen, Medien etc.)
– N = Telekommunikation
– O = Versorger (Elektrizität, Wasser etc.)
– P = Technologie (Soft- und Hardware)

Für zentrale Gegenparteien:

– Q = Zentrale Gegenpartei

6 Status der meldepflichtigen Gegenpartei

Angabe, ob es sich bei der meldepflichtigen Gegenpartei um eine Finanzielle oder Nichtfinanzielle Gegenpartei handelt und ob die Gegenpartei nach den Artikeln 98 und 99 FinfraG als klein gilt

Z

Z

N

FP = Finanzielle Gegenpartei, die nicht als kleine Finanzielle Gegenpartei nach Artikel 99 FinfraG gilt

FM = kleine Finanzielle Gegenpartei nach Artikel 99 FinfraG

NP = Nichtfinanzielle Gegenpartei nach Artikel 93 Absatz 3 FinfraG, die nicht als kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei nach Artikel 98 FinfraG gilt

NM = Nichtfinanzielle Gegenpartei nach Artikel 93 Absatz 3 FinfraG

Q = Zentrale Gegenpartei

7 ID der meldenden Stelle

Kennziffer zur Identifizierung der meldenden Unternehmung

Z

Z

Z

Gültiger Legal Entity Identifier (LEI) bestehend aus 20 Zeichen

8 ID des Clearing-mitglieds der meldepflichtigen Gegenpartei

Kennziffer zur Identifizierung des Clearingmitglieds der meldepflichtigen Gegenpartei

U

U

N

Legal Entity Identifier (LEI) bestehend aus 20 Zeichen, kann bereits verfallen sein

Falls LEI nicht verfügbar: Business Identifier Code (BIC) nach ISO Norm 9362:2014 bestehend aus 11 Zeichen

Ist zwingend anzugeben, falls die meldepflichtige Gegenpartei nicht Clearingmitglied ist und es sich um eine zentral abgerechnete Transaktion handelt

9 Clearingschwelle

Angabe, ob die meldepflichtige Gegenpartei zum Zeitpunkt der Meldung nach den Artikeln 98 oder 99 FinfraG die Clearingschwelle übersteigt

Z

Z

N

Y = Die meldepflichtige Gegenpartei hat den Schwellenwert nach
Artikel 100 FinfraG zum Zeitpunkt der Meldung überschritten.

N = Die meldepflichtige Gegenpartei hat den Schwellenwert nach Artikel 100 FinfraG zum Zeitpunkt der Meldung nicht überschritten.

Abschnitt 2a – Kontrakttyp

10 Produkt-Taxonomie

Taxonomie der Produktkennziffer des Kontrakts

Z

Z

N

U = Unique Product Identifier (UPI) nach anerkannten internationalen Standards

Wenn UPI nicht verfügbar: I = International Securities Identification Number (ISIN) nach ISO Norm 6166:2013

Wenn weder UPI noch ISIN verfügbar: A = Alternative Instrument Identifier (AII) nach den Vorgaben von ESMA

Wenn weder UPI, ISIN noch AII verfügbar: E = Durch den relevanten Handelsplatz zugeteilter Exchange Product Code (EPC)

Wenn keine dieser Kennziffern verfügbar: N = Nicht verfügbar

C = Classification of Financial Instruments (CFI) nach ISO Norm 10962:2015

Die Reihenfolge der erlaubten Werte entspricht dem zu erwartenden Wert in Abhängigkeit seiner Verfügbarkeit.

11 ID des Produkts

Angabe der Produktkennziffer des Kontrakts

Z

Z

N

Gültige Kennziffer gemäss verwendeter Taxonomie

12 Anlageklasse

Angabe der Art des Basiswerts

Z

Z

N

CO = Rohstoff / Energie

CR = Kredit

CU = Währung

EQ = Beteiligungsrecht

IR = Zins

OT = Sonstige Derivate

13 Typ des Kontrakts

Angabe des Typs des Kontrakts

Z

Z

N

CD = Contract for Difference (CFD)

FR = Zinstermingeschäft

FU = Future

FW = Forward

OP = Option

SW = Swap

SB = Spreadbet

EX = Exotisches Produkt

14 Basiswert-Taxonomie

Taxonomie des Basiswerts des Kontrakts

Z

Z

N

ISIN nach ISO Norm 6166:2013

Wenn ISIN nicht verfügbar: Ländercode nach ISO Norm 3166:2013 wenn es sich beim Emittenten des Basiswerts um einen Staat handelt; in allen anderen Fällen

Wenn weder ISIN noch Ländercode verfügbar: UPI nach anerkannten internationalen Standards

Wenn ISIN, Ländercode und UPI nicht verfügbar: ID des Korbs von Basiswerten oder falls nicht verfügbar der Wert «NA»; oder im Falle von Indizes für die keine ISIN verfügbar ist: voller Name des Indexes

In allen übrigen Fällen: der Wert «NA»

Die Reihenfolge der erlaubten Werte entspricht dem zu erwartenden Wert in Abhängigkeit seiner Verfügbarkeit.

15 ID des Basiswerts

Angabe der Basiswertkenn­ziffer des Kontrakts

Z

Z

N

Gültige Kennziffer gemäss verwendeter Taxonomie

Abschnitt 2b – Transaktionsdetails

16 ID des Geschäftsabschlusses

Von der meldenden Gegenpartei auf Anfrage der Gegenpartei gelieferte eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer

Z

Z

Z

Text mit maximal 52 Zeichen

17 Seite der meldepflichtigen Gegenpartei

Angabe, ob die meldepflichtige Gegenpartei als Käuferin oder als Verkäufer auftritt

Z

Z

N

B = Käuferin

S = Verkäuferin

Zu bestimmen gemäss anerkannten internationalen Standards

18 Zahlenmässige Reduk­tion der ausstehenden Kontrakte (Compres­sion)

Angabe, ob der Kontrakt aus einer solchen Reduktion hervorgegangen ist

Z

O

N

Y = Es wird die Menge gemeldet, die aufgrund einer Kompression als Transaktion oder Position verbleibt.

N = Die gemeldete Transaktion oder Position ist nicht das Resultat einer Kompression.

Im Falle von Positionen, die aufgrund einer Verrechnung (Netting) von Geschäften verbleiben, bleibt dieses Feld leer.

19 Preis/Satz

Preis pro Derivat, ggf. abzüglich Kommissionen und aufgelaufener Zinsen

Z

O

N

Dezimalwert

20 Preisnotierung

Art, wie der Preis ausgedrückt wird

Z

O

N

U = Der Preis wird als absoluter Wert angegeben.

P = Der Preis wird als prozentualer Wert angegeben.

21 Währung des Preises

Die Währung, in der der Preis ausgedrückt wird, sofern anwendbar

U

O

N

Im Falle von Preisen, die als absolute Werte angegeben werden, ist die Währung des Preises nach ISO Norm 4217:2008 oder anderweitigen anerkannten internationalen Standards anzugeben

22 Nennwert 1

Aktueller Bezugswert des Kontrakts

Z

U

N

Dezimalwert

ist zwingend anzugeben, falls das Feld «Menge» den Wert «1» aufweist

23 Nennwert 2

Im Falle von Tausch- und Währungstermingeschäften der aktuelle zweite Bezugswert des Kontrakts

O

O

N

Dezimalwert

24 Nennwährung 1

Währung des Nennwerts.

Z

Z

N

Währung nach ISO Norm 4217:2008 oder nach anderweitigem anerkannten internationalem Standard

Der Wert in diesem Feld entspricht der Währung von «Nennwert 1».

Bei Zinsderivatkontrakten ist dies die Nennwährung von Leg 1.

25 Nennwährung 2

Währung des Nennwerts. Bei Zinsderivatkontrakten ist dies die Nennwährung von Leg 2.

U

U

N

Währung nach ISO Norm 4217:2008 oder nach anderweitigem anerkannten internationalem Standard

Zwingend anzugeben, falls Nennwert 2 gemeldet wurde

Bei Zinsderivaten ist dies die Nennwährung von Leg 2.

Bei Kontrakten auf Devisen ist dies die zweite Währung.

26 Zu liefernde Währung

Zu liefernde Währung, sofern anwendbar

U

U

N

Währung nach ISO Norm 4217:2008 oder nach anderweitigem anerkannten internationalem Standard

Ist zwingend anzugeben, falls der Kontrakt bar abgegolten wird

27 Preismultiplikator

Zahl der Anteile des Finanzinstruments, die in einer Handelseinheit enthalten sind, z.B. Anzahl der Derivate, die in einem börsengehandelten Kontrakt enthalten sind

Z

Z

N

Dezimalwert

28 Menge

Anzahl der gemeldeten Kontrakte

Z

Z

N

Dezimalwert

Der Wert «0» ist nur zulässig, falls das Feld «Art der Meldung» den Wert «C» aufweist.

29 Art der Lieferung

Angabe, ob der Kontrakt in physischer Form oder bar abgegolten wird

Z

Z

N

C = Barabgeltung

P = Physische Abgeltung

O = Optional für die Gegenpartei

30 Abschlussdatum

Datum, an dem der Kontrakt abgeschlossen wurde

Z

Z

N

Datums- und Zeitformat nach ISO Norm 8601:2004

Die Angabe kann entweder in koordinierter Weltzeit (UTC) oder in lokaler Schweizer Zeit erfolgen

Falls die Angabe nicht als UTC erfolgt, ist dies gegenüber dem Transaktionsregister anzugeben.

31 Geltungsbeginn

Datum, zu dem aus dem Kontrakt erwachsende Pflichten in Kraft treten

Z

O

N

Datumsformat nach ISO Norm 8601:2004

32 Fälligkeitsdatum

Ursprüngliches Datum für das Vertragsende des gemeldeten Kontrakts. Eine frühzeitige Beendigung wird über dieses Feld nicht gemeldet.

Z

Z

N

Datumsformat nach ISO Norm 8601:2004

33 Kontraktende

Datum, zu dem der gemeldete Kontrakt endet

U

U

N

Datumsformat nach ISO Norm 8601:2004

Dieses Feld ist bei einem vorzeitigen Verfall (Meldung mittels «Art der Meldung» = «C») oder bei einer Kompression (Meldung mittels «Art der Meldung» = «Z») zu verwenden. In allen anderen Fällen ist es leer zu lassen.

34 Abrechnungstermin

Letztes Datum für die Abrechnung der Basiswerte

O

O

N

Datumsformat nach ISO Norm 8601:2004

35 Marktwert des Kontrakts

Bewertung des Kontrakts zu Markt- bzw. Modellpreisen

O

O

Z

Dezimalwert

Zwingend anzugeben, falls es sich um eine Bewertungsmeldung handelt

36 Währung, in der der aktuelle Marktwert des Kontrakts angegeben ist

Währung, in der die Markt- bzw. Modellpreisbewertung vorgenommen wurde

O

O

Z

Währung nach ISO Norm 4217:2008 oder nach anderweitigem anerkannten internationalem Standard

Zwingend anzugeben, falls es sich um eine Bewertungsmeldung handelt

37 Datum der Bewertung

Datum der letzten Bewertung zu Markt- bzw. Modellpreisen

O

O

Z

Datumsformat nach ISO Norm 8601:2004

Zwingend anzugeben, falls es sich um eine Bewertungsmeldung handelt

38 Uhrzeit der Bewertung

Uhrzeit der letzten Bewertung zu Markt- bzw. Modellpreisen

O

O

Z

Zeitformat nach ISO Norm 8601:2004

Zwingend anzugeben, falls es sich um eine Bewertungsmeldung handelt

Die Angabe kann entweder in koordinierter Weltzeit (UTC) oder in lokaler Schweizer Zeit erfolgen

Falls die Angabe nicht als UTC erfolgt, ist dies gegenüber dem Transaktionsregister anzugeben.

39 Art der Bewertung

Angabe, ob die Bewertung zu Markt- oder Modellpreisen vorgenommen wurde

O

O

Z

M = Marktpreis

O = Modellpreis

Zwingend anzugeben, falls es sich um eine Bewertungsmeldung handelt

40 Besicherungsstufe

Angabe, ob eine Besicherung erfolgt ist

Z

Z

O

UN = Unbesichert

PC = Teilweise besichert

PL = Einseitig besichert

FC = Vollständig besichert

Der Wert «UN» ist zu verwenden, wenn kein Credit Support Agreement (CSA) oder Pfandvertrag verwendet wurde oder der Vertrag der Gegenparteien weder die Hinterlegung einer Ersteinschusszahlung (initial margin) noch einer Nachschusszahlung (variation margin) vorsieht.

Der Wert «PC» ist zu verwenden, wenn vertraglich vorgesehen ist, dass beide Gegenparteien regelmässig Nachschusszahlungen bereitstellen müssen.

Der Wert «PL» ist zu verwenden, wenn nur eine der Gegenparteien vertraglich zur Hinterlegung einer Ersteinschuss- und/oder Nachschusszahlung verpflichtet ist.

Der Wert «FC» ist zu verwenden, wenn vertraglich vorgesehen ist, dass beide Gegenparteien eine Ersteinschusszahlung und regelmässig Nachschusszahlungen bereitstellen müssen.

Für zentral abgerechnete Derivate ist der Wert «PL» zu verwenden

41 Art der Besicherung

Sofern eine Besicherung vorgenommen wurde, ist anzugeben, ob diese auf Basis eines Besicherungsanhangs zu einem Rahmenvertrag oder eines Pfandvertrages erfolgt

U

U

O

CSA = Besicherungsanhang zu einem Rahmenvertrag (Credit Support Annex)

Pledge = Pfandvertrag

Der Wert «CSA» entspricht einem irregulären Pfandrecht unter Schweizer Recht.

Der Wert «Pledge» entspricht einem regulären Pfandrecht unter Schweizer Recht.

42 Art des Rahmenvertrags

Verweis auf den bei dem gemeldeten Kontrakt ggf. verwendeten Rahmenvertrag

O

O

N

Text mit maximal 50 Zeichen

Beispielwerte: «ISDA-Master Agreement», «Master PowerPurchase and Sale Agreement», «International ForEx Master Agreement», «European Master Agreement» oder jegliche lokalen oder internen Rahmenverträge

43 Fassung des Rahmenvertrags

Angabe des Jahres der für das gemeldete Geschäft verwendeten Fassung des Rahmenvertrags, sofern anwendbar

O

O

N

Text mit maximal 20 Zeichen

Beispielwerte: «1992», «2002»

Abschnitt 2c – Clearing

44 Clearingpflicht

Angabe, ob für den gemeldeten Kontrakt und beide Gegenparteien nach den Art. 97 ff. FinfraG eine Clearingpflicht besteht

Z

N

N

Y = Der gemeldete Kontrakt und beide Gegenparteien unterstehen einer Schweizer Clearingpflicht.

N = Der Wert «Y» ist nicht zutreffend.

45 Datum des Clearing

Datum des Clearings, falls der Kontrakt über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet wurde

U

O

N

Datumsformat nach ISO Norm 8601:2004

Zwingend anzugeben, falls es sich um eine zentral abgerechnete Transaktion handelt

46 ID der zentralen Gegenpartei

Angabe der einheitlichen Kennziffer der zentralen Gegenpartei, die den Kontrakt abgerechnet hat

U

O

N

Gültiger LEI bestehend aus 20 Zeichen

Wenn LEI nicht verfügbar: BIC nach ISO Norm 9362:2014 bestehend aus 11 Zeichen

Zwingend anzugeben, falls es sich um eine zentral abgerechnete Transaktion handelt

47 Gruppeninterne Geschäfte

Angabe, ob der Kontrakt als gruppeninternes Geschäft im Sinne von Artikel 103 FinfraG abgeschlossen wurde

Z

Z

N

Y = Die Transaktion gilt als gruppeninternes Geschäft gemäss Artikel 103 FinfraG.

N = Der Wert «Y» ist nicht zutreffend.

Abschnitt 2d – Zinssätze

48 Zinstyp Leg 1

Angabe der Art des Zinssatzes von Leg 1

U

U

N

F = Fixer Zinssatz

L = Variabler Zinssatz

49 Zinstyp Leg 2

Angabe der Art des Zinssatzes von Leg 2

U

U

N

F = Fixer Zinssatz

L = Variabler Zinssatz

Ist zwingend anzugeben für Zinsswaps

50 Zinssatz Leg 1

Angabe des für Leg 1 geltenden Festzinssatzes oder des zur periodischen Fixierung des variablen Zinssatzes verwendeten Referenzzinssatzes, sofern anwendbar

U

U

N

Dezimalwert im Falle von fixen Zinsen

Text im Falle von variablen Zinsen

Im Falle von variablen Zinsen ist der Name des Referenzzinssatzes und die Referenzperiode anzugeben im Format «Referenzperiode/Referenz­zinssatz» (z.B. «3M/Euribor»)

51 Zinssatz Leg 2

Angabe des für Leg 2 geltenden Festzinssatzes oder des zur periodischen Fixierung des variablen Zinssatzes verwendeten Referenzzinssatzes, sofern anwendbar

U

U

N

Dezimalwert im Falle von fixen Zinsen

Text im Falle von variablen Zinsen

Ist zwingend anzugeben für Zinsswaps

Im Falle von variablen Zinsen ist der Name des Referenzzinssatzes und die Referenzperiode anzugeben im Format «Referenzperiode/Referenz­zinssatz» (z.B. «3M/Euribor»)

52 Zinsusanz Leg 1

Usanz der Zinszahlung im betreffenden Berechnungszeitraum, sofern anwendbar

U

U

N

Marktübliche Angabe der Zinsusanz

Ist zwingend anzugeben für Zins­derivate

Format: «Tage pro Monat/Tage pro Jahr» (z.B. «Actual/365», «30/360», «Actual/Actual» etc.)

53 Zinsusanz Leg 2

Usanz der Zinszahlung im betreffenden Berechnungszeitraum, sofern anwendbar

U

U

N

Marktübliche Angabe der Zinsusanz

Ist zwingend anzugeben für Zins­swaps

Format: «Tage pro Monat/Tage pro Jahr» (z.B. «Actual/365», «30/360», «Actual/Actual» etc.)

54 Zahlungsfrequenz Leg 1

Zahlungsfrequenz von Leg 1, sofern anwendbar

U

U

N

Ganzzahliger Wert plus:

– Y = Jahr
– M = Monat
– W = Woche
– D = Tag

Ist zwingend anzugeben für Zins­derivate

Beispielwerte: «5Y», «3M» oder «10D»

Es ist jeweils der kleinstmögliche ganzzahlige Wert zu verwenden (z.B. «1M» und nicht «30D»).

55 Zahlungsfrequenz Leg 2

Zahlungsfrequenz des variablen Legs, sofern anwendbar

U

U

N

Ganzzahliger Wert plus:

– Y = Jahr
– M = Monat
– W = Woche
– D = Tag

Ist zwingend anzugeben für Zinsswaps

Beispielwerte: «5Y», «3M» oder «10D»

Es ist jeweils der kleinstmögliche ganzzahlige Wert zu verwenden (z.B. «1M» und nicht «30D»).

56 Frequenz der Neufestsetzung des Zinssatzes Leg 1

Frequenz der Neufestsetzung des variablen Zinssatzes von Leg 1, sofern anwendbar

U

U

N

Ganzzahliger Wert plus:

– Y = Jahr
– M = Monat
– W = Woche
– D = Tag

Ist zwingend anzugeben für Zins­derivate

Beispielwerte: «5Y», «3M» oder «10D»

Es ist jeweils der kleinstmögliche ganzzahlige Wert zu verwenden (z.B. «1M» und nicht «30D»).

57 Frequenz der Neufestsetzung des Zinssatzes Leg 2

Frequenz der Neufestsetzung des variablen Zinssatzes von Leg 2, sofern anwendbar

U

U

N

Ganzzahliger Wert plus:

– Y = Jahr
– M = Monat
– W = Woche
– D = Tag

Ist zwingend anzugeben für Zins­swaps

Beispielwerte: «5Y», «3M» oder «10D»

Es ist jeweils der kleinstmögliche ganzzahlige Wert zu verwenden (z.B. «1M» und nicht «30D»).

Abschnitt 2e – Devisen

58 Devisenterminkurs

Devisenterminkurs am Valutierungstag

U

U

N

Dezimalwert

Ist zwingend anzugeben für Devisentermingeschäfte

59 Umrechnungsbasis

Währungspaar des Wechselkurses

U

U

N

Währungspaar mit Währungen nach ISO Norm 4217:2008 oder nach anderweitigem anerkannten internationalem Standard getrennt durch einen Schrägstrich

Ist zwingend anzugeben für sämtliche Devisenderivate, z.B. «USD/CHF», «CHF/EUR»

Abschnitt 2f – Rohstoffe

Allgemeines

Zwingende allgemeine Angaben für sämtliche Rohstoffderivate

60 Rohstoff-Basiswert

Art der Rohstoffe, die dem Kontrakt zugrunde liegen

U

U

N

AG = Landwirtschaft

EN = Energie

FR = Frachtgüter

ME = Metall

IN = Index

EV = Umwelt

EX = Exotisch oder nicht anderweitig zutreffend

61 Einzelheiten der Rohstoffe

Einzelheiten zu dem betreffenden Rohstoff über die Angaben in Feld 60 hinaus

U

U

N

GO = Getreide / Oelsamen

DA = Milchprodukte

LI = Lebendtiere

FO = Forstwirtschaft

SO = Agrarrohstoffe

DR = Trockenfracht

WT = Flüssigfracht

OI = Erdöl

NG = Erdgas

CO = Kohle

EL = Elektrizität

IE = Inter-energy

PR = Edelmetall

NP = Grundmetall

WE = Wetter

EM = Emissionen

OT = Andere

Energie

Zwingende Angaben falls das Feld «Lieferpunkt oder -zone» anzugeben ist

62 Lieferpunkt oder -zone

Lieferpunkt(e) des Marktgebiets/der Marktgebiete

U

U

N

Energy Identification Code (EIC) bestehend aus 16 Zeichen

Zwingende Angabe, falls sich der Lieferpunkt oder die Lieferzone in Europa befindet und «Einzelheiten der Rohstoffe» den Wert «NG» oder «EL» aufweist.

63 Kuppelstelle/ Kopplungspunkt

Angabe der Grenze(n) oder Grenzübergänge eines Transportkontrakts

U

U

N

Text mit maximal 50 Zeichen

64 Art der Last

Identifizierung des letzten Lieferprofils entsprechend der Lieferperioden pro Tag

U

U

N

BL = Base Load

PL = Peak Load

OP = Off-Peak

BH = Hour/Block Hours

SH = Shaped

GD = Gas Day

OT = Andere

65 Datum und Uhrzeit des Lieferbeginns

Datum und Uhrzeit des Lieferbeginns

U

U

N

Datums- und Zeitformat nach ISO Norm 8601:2004

Die Angabe kann entweder in koordinierter Weltzeit (UTC) oder in lokaler Schweizer Zeit erfolgen

Falls die Angabe nicht als UTC erfolgt, ist dies gegenüber dem Transaktionsregister anzugeben.

66 Datum und Uhrzeit des Lieferendes

Datum und Uhrzeit des Lieferendes

U

U

N

Datums- und Zeitformat nach ISO Norm 8601:2004

Die Angabe kann entweder in koordinierter Weltzeit (UTC) oder in lokaler Schweizer Zeit erfolgen

Falls die Angabe nicht als UTC erfolgt, ist dies gegenüber dem Transaktionsregister anzugeben.

67 Kontrahierte Kapazität

Menge pro Lieferintervall

U

U

N

Text mit maximal 50 Zeichen

68 Mengeneinheit

Täglich oder stündlich gelieferte Menge in MWh oder kWh/d je nach Basiswert

U

U

N

KW

KWh/h

KWh/d

MW

MWh/h

MWh/d

GW

GWh/h

GWh/d

Therm/d

KTherm/d

MTherm/d

cm/d

mcm/d

69 Preis pro Zeitintervallmengen

Sofern anwendbar, Preis pro Zeitintervallmengen

U

U

N

Dezimalwert

Abschnitt 2g – Optionen

Zwingende Angaben für sämtliche nicht exotischen Optionen

70 Art der Option

Angabe der Art der Option

U

U

N

P = Put

C = Call

O = Andere

71 Ausübungsart

Angabe der Ausübungsart der Option

U

U

N

A = Amerikanisch

B = Bermuda Art

E = Europäisch

S = Asiatisch

O = Andere

72 Ausübungspreis (Ober-/ Untergrenze)

Ausübungspreis der Option ausgedrückt in der entsprechenden Referenzwährung oder Referenzmenge

U

U

N

Dezimalwert

Abschnitt 2h – Kreditderivate

73 Seniorität

Rangfolge der unterliegenden Forderungsrechte im Kollokationsplan

U

U

N

SR = Nicht nachrangig

SB = Nachrangig

OT = Andere

Zwingende Angabe für Kredit­derivate

74 Prämie / Kupon

Die jährliche Prämie / der jährliche Kupon des Kontrakts in Prozent des Nennwerts

U

U

N

Dezimalwert

Zwingende Angabe für Kredit­derivate

75 Datum des letzten Kreditereignisses

Datum des letzten Kreditereignisses der unterliegenden Forderungsrechte

U

U

N

Datumsformat nach ISO Norm 8601:2004

Zwingende Angabe für Kredit­derivate

76 ID des Indexes

Seriennummer des Referenz­indexes, sofern anwendbar

U

U

N

Text mit maximal 10 Zeichen

Zwingende Angabe für Kredit­derivate, die sich auf einen Index als Basiswert beziehen

77 Indexfaktor

Adjustierungsfaktor des Referenzindexes in Bezug auf vergangene Kreditereignisse

U

U

N

Ganzzahliger Wert mit maximal 3 Zeichen

Zwingende Angabe für Kredit­derivate, die sich auf einen Index als Basiswert beziehen

Abschnitt 2i – Änderungen der Meldung

78 Art der Meldung

Angabe der Art der Meldung

Z

Z

Z

N = Transaktion wird erstmalig gemeldet

Zu verwenden für die erstmalige Meldung einer Transaktion oder Position, sofern der Meldetyp «X» nicht zutrifft.

Ein OTC-Derivatgeschäft, das nach Abschluss noch gleichentags zentral abgerechnet wird, ist zumindest als zentral abgerechnete Transaktion zu melden. Die Meldung der dem Clearing gleichentags vorangehenden Transaktionen ist erlaubt jedoch nicht zwingend erforderlich.

Ein OTC-Derivatgeschäft, das nicht gleichentags oder gar nicht zentral abgerechnet wird, ist zumindest auf Basis seines Status am Ende des Handelstages zu melden. Die Meldung der gleichentags vorangehenden Transaktionen ist erlaubt jedoch nicht zwingend erforderlich.

Grosse, gesamthaft eingegangene und anschliessend zugeteilte Positionen (Block Trades), die nicht am gleichen Tag zugeteilt werden, sind zu melden. Erfolgt die Zuteilung am gleichen Tag, kann auf die Meldung des Block Trades verzichtet werden. Die Zuteilungen sind in beiden Fällen zu melden.

Angabe, ob sich die Meldung auf eine einzelne Transaktion oder eine Position bezieht

X = Transaktion wird erstmalig gemeldet und es ist gleichentags vorgesehen die Transaktion in eine Position zu überführen.

Die resultierende Summe der Transaktionen ist am Tagesende als Posi­tion über Feld «Level» = «P» zu melden. Eine erneute Meldung einzelner Transaktionen als komprimiert ist damit hinfällig.

Dieser Meldetyp ist primär für börsengehandelte Derivate (Exchange Traded Derivatives, ETDs) und Contracts for Difference (CFDs) vorgesehen.

Bei börsengehandelten Derivaten mit Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei besteht die Meldepflicht erst auf Stufe der zentralen Abrechnung (zentral abgerechnete Zuteilung, sog. cleared allocation). Die der zentralen Abrechnung vorangehenden Schritte sind noch nicht meldepflichtig.

M = Korrektur falscher Angaben, Ergänzung fehlender Angaben oder Aktualisierung von Positionen

E = Meldung wurde fälschlicherweise gemacht und sollte gelöscht werden

Z.B. die doppelte Meldung der gleichen Transaktion mit unterschiedlichen «ID des Geschäftsabschlusses».

C = Vorzeitiger Verfall/Aufhebung des Kontrakts

Ein vordefinierter Verfall ist nicht zu melden.

Für Korrekturmeldungen ist «Art der Meldung» = «M» zu verwenden.

Z = Kompression eines OTC-Derivatgeschäfts

Für Kompressionen nach Art. 108 Bst. d FinfraG vorgesehen.

Die Transaktion wird damit geschlossen.

V = Meldung einer Bewertung

Laufende Meldung der Bewertungen gemäss Art. 109 FinfraG.

Eine erstmalige Bewertungsmeldung kann entweder über «Art der Meldung» = «N» erfolgen oder in einer nachfolgenden Meldung über «Art der Meldung» = «V».

Bei zentral abgerechneten Geschäften ist die Bewertung der zentralen Gegenpartei zu verwenden.

Für nach Gesetz nicht zu bewertende Geschäfte ist keine Bewertung zu melden.

D = Anpassung der «ID des Geschäftsabschlusses», sofern diese zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht festlag.

L = Anpassungen, die sich aufgrund bestimmter Ereignisse während der Laufzeit des Kontrakts ergeben und für die kein anderer Wert zutrifft (sogenannte lifecycle events)

Sämtliche Ereignisse während der Laufzeit von börsengehandelten Derivaten sind stets auf Ebene der Position zu melden.

Ein Beispiel eines solchen Ereignisses ist die Teilausübung einer Option, welche die gesamte Position in dieser Option reduziert.

79 Ebene der Meldung

Z

Z

N

T = Transaktion

P = Position

Für eine Position ist nur dann eine erneute Meldung zu erstatten, wenn sie sich verändert hat.

Es ist zulässig, Derivategeschäfte nur auf Ebene der Transaktion zu melden.

⁷⁰ Feld «Ebene der Meldung» weist den Wert «T» auf
⁷¹ Feld «Ebene der Meldung» weist den Wert «P» auf
⁷² SR 952.0
⁷³ SR  954.1
⁷⁴ SR 961.01
⁷⁵ SR 831.10

Anhang 3

(Art. 103 Abs. 4)

Berechnung der Höhe der Ersteinschusszahlung für ein Netting‑Set

1 Die Ersteinschusszahlung für ein Netting-Set berechnet sich gemäss der Formel:
Netto-Ersteinschusszahlung = 0.4 * Brutto-Ersteinschusszahlung + 0.6 * NGR * Brutto-Ersteinschusszahlung
2 Dabei gilt als:
2.1 Netto-Ersteinschusszahlung: der reduzierte Betrag der Ersteinschusszahlungen-Anforderungen für alle Derivatekontrakte mit einer Gegenpartei, die in einem Netting-Set inbegriffen sind;
2.2 NGR: das Netto-Brutto-Verhältnis, berechnet als Quotient aus Netto-Wieder­beschaffungswert eines Netting-Sets mit einer Gegenpartei (Zähler des Quotienten) und dem Brutto-Wiederbeschaffungswert dieses Netting-Sets (Nenner des Quotienten);
2.3 Netto-Wiederbeschaffungswert eines Netting-Sets: die Summe über die Marktwerte aller Geschäfte, wobei keine negativen Werte zugelassen sind;
2.4 Brutto-Wiederbeschaffungswert eines Netting-Sets: die Summe über die Marktwerte aller Geschäfte gemäss Artikel 109 FinfraG und Artikel 99 FinfraV mit positiven Werten im Netting-Set.

Anhang 4 ⁷⁶

⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3715 ).
(Art. 105 Abs. 1)

Wertabschläge auf Sicherheiten

Ratingklasse gemäss Anhängen 2–4 ERV⁷⁷

Restlaufzeit

Wertabschlag in % auf Sicherheiten in Barein­lagen

Wertabschläge in % auf Sicherheiten gemäss Art. 104 Abs. 1 Bst. b

Wertabschläge in % auf Sicherheiten gemäss Art. 104 Abs. 1 Bst. c und d

Wertabschläge in % auf Sicherheiten gemäss Art. 104 Abs. 1 Bst e und f

Wertabschläge für Effektenfonds

n.a.

n.a.

0

n.a.

n.a.

15

Wertabschlag, der auf die investierten Vermögenswerte anwendbar ist (gewichteter Durchschnitt)

1 oder 2 bzw. 1 für kurzfristige Schuld­verschrei-bungen

≤ 1 Jahr

n.a.

  0,5

  1

n.a.

> 1 Jahr und ≤ 5 Jahre

  2

  4

> 5 Jahre

  4

  8

3 oder 4 bzw. 2 oder 3 für kurzfristige Schuldverschreibungen

≤ 1 Jahr

  1

  2

> 1 Jahr und ≤ 5 Jahre

  3

  6

> 5 Jahre

  6

12

5

alle

15

Nicht anerkannt

Wertschriften, die in die Ratingklassen 6 oder 7 nach Anhang 2 ERV fallen würden, sind generell nicht als Sicherheiten anerkannt.
⁷⁷ SR 952.03

Anhang 5

(Art. 105 Abs. 3)

Quantitative und qualitative Mindeststandards für Sicherheiten

1 Quantitative Mindeststandards

1.1 Sofern Schuldverschreibungen eine Bonitätseinstufung einer bewilligten Ratingagentur haben, können die Volatilitätsschätzungen für jede Kategorie von Wertpapieren angegeben werden.
1.2 Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien müssen die Art des Emittenten, dessen Rating, die Restlaufzeit und die modifizierte Duration berücksichtigt werden. Volatilitätsschätzungen müssen repräsentativ für die tatsächlich in dieser Kategorie enthaltenen Wertpapiere sein.
1.3 Für die als Sicherheit anerkannten übrigen Schuldverschreibungen oder Aktien müssen die Wertabschläge für jedes Wertpapier einzeln berechnet werden.
1.4 Die Volatilitäten der Sicherheit und der Währungsinkongruenz müssen einzeln geschätzt werden. Die geschätzten Volatilitäten dürfen die Korrelationen zwischen Forderungen ohne Verwendung von Sicherheiten, Sicherheiten und Wechselkursen nicht berücksichtigen.
1.5 Werden die Wertabschläge mittels eigener Schätzung ermittelt, so müssen die folgenden quantitativen Anforderungen erfüllt sein:
1.5.1 Bei der Ermittlung des Wertabschlags ist ein einseitiges 99-Prozent-Konfidenzintervall zu verwenden.
1.5.2 Die Mindesthaltedauer beträgt 10 Geschäftstage.
1.5.3 Wenn die Frequenz der Neubewertung länger als einen Tag beträgt, ist der Mindest-Wertabschlag in Abhängigkeit von der Anzahl der Geschäftstage zwischen Neubewertung mit Hilfe der nachfolgenden Formel zu skalieren:
H = HM √ [(NR + (TM - 1)) / TM]
Dabei gelten als:
H = der vorzunehmende Wertabschlag
HM = der Wertabschlag bei täglicher Neubewertung
NR = die tatsächliche Anzahl an Geschäftstagen zwischen den Neubewertungen
TM = die Mindesthalteperiode für das betreffende Geschäft.
1.5.4 Der Illiquidität von Aktiva niedrigerer Qualität muss Rechnung getragen werden. In den Fällen, in denen eine vorgegebene Halteperiode angesichts der Liquidität der Sicherheiten zu kurz bemessen ist, muss die Halteperiode heraufgesetzt werden. Die Banken müssen erkennen, wenn historische Daten die potenzielle Volatilität unterschätzen, insbesondere im Fall gestützter Wechselkurse. In diesen Fällen sind die Daten einem Stresstest zu unterwerfen.
1.5.5 Der Erhebungszeitraum zur Ermittlung der Wertabschläge muss mindestens ein Jahr betragen. Werden die einzelnen Tagesbeobachtungen mit unterschiedlichen Gewichten berücksichtigt, so muss der gewichtete durchschnittliche Erhebungszeitraum mindestens ein Jahr betragen (d. h. im gewogenen Durchschnitt liegen die einzelnen Werte mindestens ein Jahr zurück).
1.5.6 Die Daten müssen mindestens einmal in drei Monaten aktualisiert werden. Falls es die Marktbedingungen erfordern, sind sie unverzüglich zu aktualisieren.

2 Qualitative Anforderungen

2.1 Die geschätzten Volatilitäten und die Halteperioden müssen im täglichen Risikomanagementprozess der Bank verwendet werden.
2.2 Die Banken haben sicherzustellen, dass die Anforderungen dieses Anhangs in den internen Richtlinien, Kontrollen und Verfahren betreffend des Risikomesssystems korrekt wiedergegeben werden.
2.3 Das Risikomesssystem muss in Verbindung mit internen Kreditlimiten verwendet werden.
2.4 Im internen Revisionsprozess muss regelmässig eine unabhängige Über­prüfung des Risikomesssystems durchgeführt werden. Sie muss mindestens folgende Punkte umfassen:
2.4.1 die Einbettung der Risikomessung in das tägliche Risikomanagement;
2.4.2 die Validierung jeder wesentlichen Änderung im Risikomessverfahren;
2.4.3 die Genauigkeit und Vollständigkeit der Positionsdaten;
2.4.4 die Prüfung der Konsistenz, Zeitnähe und Zuverlässigkeit der für die internen Modelle herangezogenen Datenquellen, einschliesslich der Unabhängigkeit solcher Datenquellen; und
2.4.5 die Genauigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen.
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