Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklun... (362.1)
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Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands

Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin- Besitzstands 1 ) vom 15.08.2006 (Stand 01.11.2008) Eingesehen Artikel 1 Absatz 2 des Bundesbeschluss vom 17. Dezember
2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung der Schweiz an Schengen und Dublin;
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Die Vereinbarung regelt insbesondere: a) die Informationsübermittlung zwischen Bund und Kantonen im Gel - tungsbereich der Assoziierungsabkommen von Schengen und Dublin; b) die Vertretung und Mitwirkung der Kantone in den Gemischten Aus - schüssen und Arbeitsgruppen der EU; c) die Erarbeitung gemeinsamer Positionen der schweizerischen Dele - gationen in den Gemischten Ausschüssen; d) die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Bund und Kantonen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung von neuen Rechtsakten und Massnahmen der EU gemäss Art. 7 des Schengen-Assoziie - rungsabkommens(SAA) und Artikel 4 des Dublin-Assoziierungsab - kommens (DAA), die von der EU an die Schweiz notifiziert sind (nach - folgend "neue Rechtsakte und Massnahmen").
1) Beitritt des Kantons Wallis am 13.08.2008. Inkrafttreten am 01.11.2008. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Zusammenarbeit

1 Bund und Kantone arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in den von Schengen/Dublin tangierten Bereichen eng und einvernehmlich zusammen. Die Kantone wirken insbesondere an der Entwicklung sowie an der Anwen - dung und Umsetzung des Schengen/Dublin-Besitzstands mit.
2 Bund und Kantone sorgen dabei für die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, damit die internationalen Verpflichtungen der Schweiz aus dem SAA und dem DAA zeitgerecht und effizient erfüllt werden.
3 Sie informieren sich gegenseitig umfassend und frühzeitig über die inter - nen Rechtsetzungsprojekte in den Anwendungsbereichen des SAA und des DAA.
4 Sie tauschen sich über die Rechtsprechung in diesen Gebieten aus.
2 Sicherstellung der Information, Koordination und Kooperation

Art. 3 Kontaktstellen zwischen Bund und Kantonen

1 Für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vereinbarung bezeichnen der Bund und die Kantone je eine Kontaktstelle.

Art. 4 Informationsübermittlung

1 Bund und Kantone informieren sich in der Regel über ihre Kontaktstellen.
2 Der Bund stellt sicher, dass die von der EU an die Schweiz adressierten Informationen, Daten und Dokumente den Kantonen umgehend übermittelt werden.
3 Er betreibt ein elektronisches Portal, welches Bund und Kantonen die un - mittelbare Verfügbarkeit von Informationen und Daten ermöglicht.

Art. 5 Koordination

1 Bund und Kantone sprechen ihre Stellungnahmen in der Regel intern ab,bevor sie diese über die Kontaktstellen übermitteln.
2 Sie koordinieren die Umsetzung in den Anwendungsbereichen des SAA und des DAA, insbesondere in zeitlicher Hinsicht.
3 Entwicklung, Umsetzung und Anwendung des Schengen/Dublin-Besitzstands

Art. 6 Mitwirkung der Kantone in den Gemischten Ausschüssen und

Arbeitsgruppen der EU
1 Die Kantone beteiligen sich an der Erarbeitung der schweizerischen Posi - tionen in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU in Be - reichen, die ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interes - sen berühren.
2 Sie entsenden Vertreterinnen und Vertreter in Arbeitsgruppen des Bundes, welche die Vorbereitungs- und Hintergrundarbeiten für Verhandlungen in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU leisten.
3 Sie sind Teil der schweizerischen Delegation und wirken in den Gemisch - ten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU mit.
4 Die schweizerischen Delegationen in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU werden in der Regel durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des Bundes geleitet.

Art. 7 Notifikation

1 Der Bund leitet die von den EU-Institutionen erhaltenen Notifikationen über neue und von der Schweiz zu übernehmende Rechtsakte oder Mass - nahmen der EU im Rahmen des Schengen/Dublin-Besitzstands umgehend an die Kontaktstelle der Kantone weiter.

Art. 8 Übernahmeverfahren

1 Der Bund entscheidet über die Übernahme von neuen Rechtsakten und Massnahmen der EU sowie über die dafür benötigten Fristen.
2 Kommen die Kantone zum Schluss, dass die Übernahme eines neuen Rechtsaktes oder einer neuen Massnahme der EU ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren, so kommt ihrer Stel - lungnahme nach Artikel 5 Absatz 1besondere Bedeutung zu.

Art. 9 Umsetzung

1 Bund und Kantone gewährleisten die rechtzeitige Umsetzung von Rechts - akten oder Massnahmen.
2 Sie informieren sich frühzeitig über die eingeleiteten Massnahmen und den Abschluss der Umsetzungsarbeiten.
4 Berichterstattung und Kostentragung

Art. 10 Berichterstattung

1 Bund und Kantone erstatten den Gemischten Ausschüssen Bericht im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 SAA und Artikel 6 Absatz 1DAA über die Ausle - gung und Anwendung des Schengen- bzw. Dublin-Besitzstands durch Ver - waltungsbehörden und Gerichte.

Art. 11 Kostentragung

1 Bund und Kantone übernehmen ihre eigenen mit der Umsetzung, Anwen - dung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands verbundenen Kosten sowie die Kosten der Teilnahme in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU.
2 Die Kantone leisten einen angemessenen Beitrag an den technischen Betrieb des Schengen-Portals gemäss Artikel 4 Absatz 3.
5 Konfliktregelung

Art. 12 Beilegung von Streitigkeiten

1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind durch den Bundesrat und die Konferenz der Kantonsregierungen (nachfolgend KdK) einvernehmlich zu lösen.
2 Unterschiedliche Auffassungen zur Umsetzung, Anwendung und Weiter - entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands sind durch Verhandlungen zu bereinigen.
6 Schlussbestimmungen

Art. 13 Kündigung

1 Die vorliegende Vereinbarung kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
2 Bund und Kantone haben ihre laufenden Verpflichtungen in jedem Fall einzuhalten.

Art. 14 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Vereinbarung erfordert die Genehmigung durch alle Kantone.
2 Die KdK informiert den Bundesrat über die Genehmigungen nach Absatz
1.
3 Der Bundesrat legt das Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung nach Anhörung der KdK fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.08.2006 01.11.2008 Erlass Erstfassung BO/Abl. 14/2008,
51/2008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.08.2006 01.11.2008 Erstfassung BO/Abl. 14/2008,
51/2008
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