Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (492.110)
CH - GR

Sprachenverordnung des Kantons Graubünden

Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2017) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 11. Dezember 2007
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt: a) den Gebrauch der kantonalen Amtssprachen durch die kantonalen Behörden (Grosser Rat, Regierung und Verwaltung); b) die Übersetzung von amtlichen Texten des Grossen Rates, der Regierung und der Verwaltung; c) Zuständigkeit und Verfahren im Bereich der Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache sowie beim Austausch zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften; d) * das Zusammenwirken des Kantons mit den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Regionen sowie anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften bei der Bestim - mung ihrer Amts- und Schulsprachen.

Art. 2 Zuständigkeit

1. Standeskanzlei
1 Die Standeskanzlei besorgt den Übersetzungsdienst und koordiniert die Überset - zungstätigkeit in der kantonalen Verwaltung.
2 Sie berät die Departemente und Dienststellen in Übersetzungsfragen.
3 Sie kann Richtlinien erlassen über die Übersetzungstätigkeit der Departemente und Dienststellen sowie über deren Zusammenarbeit mit dem Übersetzungsdienst.
1) BR 110.100

Art. 3 2. Departemente und Dienststellen

1 Die Departemente und Dienststellen verfassen amtliche Texte aus ihrem Zustän - digkeitsbereich im Rahmen ihrer personellen und fachlichen Möglichkeiten in der jeweiligen Amtssprache.
2 Private Übersetzungsdienste dürfen nur beigezogen werden, wenn verwaltungsin - terne Lösungen innert nützlicher Frist nicht vereinbart werden können.

Art. 4 3. Fachstellen für Sprachenfragen

1 Fachstelle für allgemeine Fragen im Zusammenhang mit den kantonalen Landes- und Amtssprachen sowie der Sprachenförderung ist das Amt für Kultur.
2 Kontaktstelle des Kantons zu den Gemeinden und Regionen im Bereich der kom - munalen Amtssprachen ist die zuständige Dienststelle im Departement für Finanzen und Gemeinden; im Bereich der Schulsprachen obliegt diese Aufgabe den zuständi - gen Dienststellen des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes. Sie werden fachlich unterstützt durch die Fachstelle für Sprachenfragen. *
2. Amtssprachen des Kantons

Art. 5 Veröffentlichungen

1 In allen drei Amtssprachen veröffentlicht werden: a) Gesetze, interkantonale Vereinbarungen und Grossratsbeschlüsse sowie Ver - ordnungen, welche für die Veröffentlichung im Bündner Rechtsbuch vorgese - hen sind; b) Erläuterungen zu den Volksabstimmungen sowie Stimm- und Wahlzettel; c) Veröffentlichungen im Kantonsamtsblatt sowie Medienmitteilungen und andere wichtige Mitteilungen des Grossen Rates, der Regierung, der Departe - mente und Dienststellen, soweit sie sich an die ganze kantonale Bevölkerung richten; d) Weisungen und Rundschreiben, die sich an alle Gemeinden, andere öffent - lichrechtliche Körperschaften oder Organisationen im ganzen Kanton richten; e) * Vorentwürfe zu Erlassen, die in die Vernehmlassung gehen mit kurzen Erläu - terungen; f) Antworten auf parlamentarische Vorstösse im Grossen Rat; g) Briefköpfe, Briefumschläge und Interneteinstiegsseiten von Departementen und Dienststellen; h) für die Öffentlichkeit bestimmte Formulare.
2 Das zuständige Departement kann für Mitteilungen und Formulare, welche sich an einen bestimmten Personenkreis richten oder von untergeordneter Bedeutung sind, Ausnahmen gestatten.

Art. 6 * Übersetzungen

1 Veröffentlichungen gemäss Artikel 5 werden in obiger Reihenfolge übersetzt.
2 In die rätoromanische beziehungsweise italienische Sprache werden in der Regel übersetzt: a) Veröffentlichungen im Kantonsamtsblatt, welche sich speziell an die roma - nisch- beziehungsweise italienischsprachige Bevölkerung richten; b) Entscheide und Verfügungen der Regierung und der Verwaltung, welche sich an rätoromanisch- beziehungsweise italienischsprachige Personen und Gemeinden richten. Auf die Übersetzung wird verzichtet, wenn sich die Ent - scheide und Verfügungen auf Eingaben in deutscher Sprache beziehen; c) Weisungen und Rundschreiben, die sich speziell an Gemeinden, andere öf - fentlichrechtliche Körperschaften oder Organisationen in rätoromanisch- be - ziehungsweise italienischsprachigen Gebieten richten; d) Schreiben an romanisch- beziehungsweise italienischsprachige Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung, sofern diese eine Übersetzung ausdrücklich wün - schen.
3 Technische Berichte, Gutachten, Beschriebe und dergleichen sind von der Überset - zungspflicht ausgenommen.

Art. 7 Korrespondenz

1 Die kantonalen Behörden beantworten schriftliche Eingaben und Anfragen in der kantonalen Amtssprache, in der sie angegangen werden.
2 Eingaben in rätoromanischer Sprache werden in Rumantsch Grischun beantwortet.

Art. 8 Anschriften

1 Anschriften an kantonalen Amtsgebäuden, anderen öffentlich zugänglichen Gebäu - den und Schulen des Kantons erfolgen in der Amtssprache der Standortgemeinde; in Chur werden diese Gebäude in allen drei Amtssprachen beschriftet.
2 Auf Ortschaftstafeln, Wegweisern und Strassenschildern an Kantonsstrassen wer - den die Amtssprachen des jeweiligen Ortes verwendet.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Signalisationsverordnung des Bundes vom 5. September 1979
1 )
.
1) SR 741.21
3. Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache / Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften

Art. 9 Sprachenförderung

1. Institutionen a) Leistungsvereinbarung
1 Die beitragsberechtigten Sprachenorganisationen Lia Rumantscha und Pro Grigioni Italiano sowie die Fundaziun Medias Rumantschas erhalten in Berücksichtigung ih - rer institutionellen Unabhängigkeit die Bundes- und Kantonsbeiträge auf der Grund - lage von Leistungsvereinbarungen.
2 Die Leistungsvereinbarungen gelten für vier Jahre und haben insbesondere folgen - de Punkte zu enthalten: a) eine Beschreibung der Dienstleistungen und Projekte mit der beabsichtigten Wirkung sowie den hierzu erforderlichen Messinstrumenten; b) einen Finanzplan mit einer Zusammenstellung der erwarteten Aufwände und Erträge für die zu erbringenden Dienstleistungen und Projekte.
3 Die Leistungsvereinbarungen sind inhaltlich und zeitlich mit dem Regierungspro - gramm und dem Finanzplan des Kantons abzustimmen. Sie unterliegen der Geneh - migung durch die Regierung.

Art. 10 b) Planungsbericht, Geschäftsbericht

1 Die Sprachenorganisationen unterbreiten dem Amt für Kultur auf der Grundlage der Leistungsvereinbarungen bis spätestens 30. September des Vorjahres einen Pla - nungsbericht für das Gesuchsjahr.
2 Der Planungsbericht hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten: a) eine Quantifizierung der geplanten Dienstleistungen und eine Spezifizierung der Projekte mit der beabsichtigten Wirkung sowie den hierzu erforderlichen Messinstrumenten; b) ein Budget mit einer Zusammenstellung der erwarteten Aufwände und Erträge für das Gesuchsjahr.
3 Über das abgelaufene Jahr unterbreiten die Sprachenorganisationen dem Amt für Kultur bis spätestens 31. Mai des folgenden Jahres einen Geschäftsbericht mit fol - gendem Inhalt: a) einen Jahresbericht über alle realisierten Dienstleistungen und Projekte sowie deren Wirkungen; b) eine auf der Grundlage des Kontoplans des Budgets basierende Jahresrech - nung.
4 Der Planungsbericht mit Budget sowie der Geschäftsbericht mit Jahresbericht und Jahresrechnung unterliegen der Genehmigung der Regierung.

Art. 11 c) Beiträge des Kantons

1 Die Kantonsbeiträge an die Lia Rumantscha und an die Pro Grigioni Italiano betra - gen 10 bis 30 Prozent des massgebenden Gesamtaufwandes. Zusammen mit den Fi - nanzhilfen des Bundes dürfen die Kantonsbeiträge bei der Lia Rumantscha 75 Pro - zent und bei der Pro Grigioni Italiano 95 Prozent des massgebenden Gesamtaufwan - des nicht überschreiten.
2 Die Fundaziun Medias Rumantschas erhält an den massgebenden Gesamtaufwand einen Kantonsbeitrag von 30 bis 50 Prozent.
3 Über die Höhe der Beiträge beschliesst der Grosse Rat im Rahmen des Budgets.

Art. 12 2. Projekte und besondere Fördermassnahmen

a) Grundsätze
1 Der Grosse Rat legt jährlich im Rahmen des Budgets die Kredite für Projekte und besondere Fördermassnahmen fest.
2 Auf die Gewährung von Beiträgen an Projekte und besondere Fördermassnahmen besteht kein Rechtsanspruch.
3 Bei der Gewährung jährlich wiederkehrender Beiträge an besondere Fördermass - nahmen finden die Bestimmungen gemäss Artikel 10 und 11 sinngemäss Anwen - dung.

Art. 13 b) Gesuchsunterlagen

1 Die Gesuche um Beiträge an Projekte und besondere Fördermassnahmen im Sinne von Artikel 12 des Sprachengesetzes 1 ) sind vor Inangriffnahme mit den erforderli - chen Unterlagen dem Amt für Kultur schriftlich einzureichen.
2 Gesuche müssen insbesondere enthalten: a) Angaben über Gesuchstellende; b) eine genaue Beschreibung des beabsichtigten Vorhabens; c) einen detaillierten Kostenvoranschlag sowie einen Finanzierungsplan mit An - gaben über sämtliche Beiträge Dritter, die zu erwarten oder bereits zugesichert sind.
3 Reichen die Unterlagen zur Beurteilung eines Gesuchs nicht aus, können zusätzli - che Angaben oder Dokumente verlangt werden.
4 Das Amt für Kultur prüft und beurteilt die Gesuche und stellt der entscheidenden Behörde Antrag auf Zusicherung eines Kantonsbeitrages.

Art. 14 c) Beitragshöhe

1 Die Kantonsbeiträge betragen: a) 10 bis 35 Prozent der Kosten an allgemeine Massnahmen und Projekte zur Er - haltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache;
1) BR 492.100
b) 15 bis 25 Prozent der Kosten an Massnahmen und Projekte zur Verständigung unter den kantonalen Sprachgemeinschaften; c) 10 bis 15 Prozent der ungedeckten Kosten an rätoromanische und italienische Zeitungen und Zeitschriften zur Abgeltung spracherhaltender Leistungen; d) 25 bis 35 Prozent der Kosten an die Erarbeitung, Übersetzung und Veröffent - lichung wissenschaftlicher Arbeiten zu den Landessprachen, ihren Idiomen und Dialekten, zur Mehrsprachigkeit sowie zur Sprachen- und Verständi - gungspolitik; e) 15 bis 25 Prozent der Kosten an die Übersetzung von literarischen Werken in die rätoromanische Sprache; f) 25 bis 35 Prozent an die Kosten von Kursen in rätoromanischer oder italieni - scher Sprache zur Integration anderssprachiger Personen; g) 30 bis 50 Prozent der ungedeckten Kosten eines Institutes für Mehrsprachig - keit im Kanton Graubünden, sofern sich der Bund mindestens in gleichem Umfang an den Kosten beteiligt.
2 Die Kantonsbeiträge können in Form von A-fonds-perdu-Beiträgen oder Defizitga - rantien zugesichert werden.
3 Die Zusicherung der Beiträge erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kredite.

Art. 15 d) Beitragsvoraussetzungen und -bemessung

1 Die Förderungswürdigkeit eines Projektes ist abhängig vom Vorliegen der Bei - tragsvoraussetzungen gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Sprachengesetzes 1 ) .
2 Innerhalb der Bandbreite der Beitragssätze bemessen sich die Beiträge nach: a) den finanziellen Möglichkeiten und Eigenleistungen der Gesuchstellenden; b) der Bedeutung des Projektes für den Kanton; c) der erwarteten sprachfördernden Wirkung des Projektes; d) der Zugänglichkeit für möglichst viele und verschiedene Bevölkerungsgrup - pen; e) der Ernsthaftigkeit der Auseinandersetzung mit der Materie.

Art. 16 e) Zweisprachige Schulen

1 Der Kanton leistet Pauschalbeiträge an die Kosten für die Einrichtung zweispra - chig geführter Schulen oder zweisprachig geführter Klassen in deutschsprachigen Gemeinden in der Höhe von maximal 500 Franken pro Schülerin und Schüler sowie an die Kosten für den Betrieb von zweisprachig geführten Schulen oder zweispra - chig geführten Klassen maximal 400 Franken pro Schülerin und Schüler. *
2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler des entsprechenden Schultyps. Die Subventionsbestimmungen der Verordnung über die Besoldung der Volksschullehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen im Kanton Graubünden 2 ) finden sinngemäss Anwendung.
1) BR 492.100
2) BR 421.080

Art. 17 Austausch

1. Kantonale Programme
1 Die zuständigen Dienststellen des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdeparte - mentes fördern Austauschprogramme zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaf - ten für Schulklassen und Lehrpersonen auf allen Schulstufen.
2 Die Kosten für diese Programme bewilligt der Grosse Rat im Rahmen des Budgets.

Art. 18 2. Förderbeiträge

1 Gesuche von Schulträgerschaften um kantonale Beiträge an den Austausch von Schulklassen und Lehrpersonen sind an die zuständige Dienststelle des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes zu richten.
2 Die Höhe der Beiträge für einen Austauschtag beträgt pro Schülerin und Schüler
90 Franken, im Maximum 450 Franken pro Woche.
3 Die Höhe der Beiträge an einen Austausch einer Lehrperson beträgt pro Schulwo - che 1000 Franken, im Maximum 10 000 Franken für eine Austauschperiode.
4 Die Zusicherung der Beiträge erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kredite.
4. Amts- und Schulsprachen der Gemeinden

Art. 19 Genehmigung

1 Der Erlass und die Änderung von Bestimmungen des kommunalen Rechts, welche einen Wechsel der kommunalen Amts- oder Schulsprache zum Gegenstand haben, sind der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft die Regierung, ob die Vorgaben des übergeordneten Rechts, insbesondere die pflichtgemässe Durchführung der Volksabstimmung gemäss Artikel 24 Absatz 2 des Sprachengesetzes 1 ) , eingehalten worden sind.

Art. 19a * Datenerhebung

1 Auf Antrag von Gemeinden, welche bei der letzten Datenerhebung den Schwellen - wert gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Sprachengesetzes
2 ) um bis zu 10 Prozentpunkte über- beziehungsweise unterschritten oder denjenigen von Artikel 16 Absatz 3 des Sprachengesetzes um bis zu 10 Prozentpunkte überschritten haben, nimmt der Kanton entsprechende Datenerhebungen im Sinne einer Vollerhebung analog Arti - kel 16 Absatz 4 des Sprachengesetzes vor.
1) BR 492.100
2) BR 492.100
2 In Gemeinden, die aus Fusionen ein- und/oder mehrsprachiger Gemeinden mit deutschsprachigen Gemeinden entstanden sind, sind die Daten innerhalb der Perime - ter der ehemaligen Gemeinden gesondert zu erheben. Eine Datenerhebung kann nur erfolgen, wenn sämtliche ehemaligen Gemeinden innerhalb der gemäss Absatz 1 festgelegten Bandbreiten liegen.
3 Die Kosten für die Durchführung der Datenerhebungen tragen der Kanton und die antragstellende Gemeinde je zur Hälfte.
4 Datenerhebungen gemäss Absatz 1 können frühestens nach Ablauf von zehn Jahren wiederholt werden.
5. Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Weisungen der Regierung betreffend die Übersetzung von amtlichen Texten in die italienische und romanische Sprache vom 21. Januar 1991 werden aufgehoben.

Art. 21 Übergangsbestimmungen

1. Leistungsvereinbarungen
1 Die Leistungsvereinbarungen mit den Sprachenorganisationen Lia Rumantscha, Pro Grigioni Italiano und der Fundaziun Medias Rumantschas werden erstmals für die Legislaturperiode 2009 bis 2012 abgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen Regelungen.

Art. 22 2. Volkszählung

1 Reichen die vom Bund im Rahmen der eidgenössischen Volkszählung oder einer stichprobenweisen Strukturerhebung erfassten Daten für die Zuordnung einer Gemeinde zu einem Sprachgebiet nicht aus, sorgt der Kanton in den betreffenden Gemeinden für ergänzende Erhebungen.
2 Vorbehalten bleibt der Erlass von kantonalen Regelungen im Rahmen der definiti - ven Umsetzung des neuen Bundesgesetzes über die eidgenössische Volkszählung
2 )
.

Art. 23 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
2) BBl 2007 4559
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung -
22.12.2009 01.01.2010 Art. 5 Abs. 1, e) geändert -
22.12.2009 01.01.2010 Art. 6 totalrevidiert -
14.01.2014 01.08.2014 Art. 16 Abs. 1 geändert -
24.03.2015 01.05.2015 Art. 19a eingefügt 2015-015
23.06.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1, d) geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 2015-019
24.05.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 1, d) geändert 2016-010
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung -

Art. 1 Abs. 1, d) 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019

Art. 1 Abs. 1, d) 24.05.2016 01.01.2017 geändert 2016-010

Art. 4 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019

Art. 5 Abs. 1, e) 22.12.2009 01.01.2010 geändert -

Art. 6 22.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert -

Art. 16 Abs. 1 14.01.2014 01.08.2014 geändert -

Art. 19a 24.03.2015 01.05.2015 eingefügt 2015-015

Markierungen
Leseansicht