Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten
Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten vom 13. Juni 2000 (Stand 30. Januar 2018) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 43, 63 und 64 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri - schen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 1 als Verordnung: 2 Erster Teil: Allgemeines I. Einleitung (1.1.)
Art. 1 * Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für: a) das Regionalgefängnis Altstätten, das kantonale Untersuchungsgefängnis so - wie die Gefängnisse in St.Gallen, Widnau, Flums, Uznach, Bazenheid und Gossau; b) die Strafanstalt Saxerriet und das Massnahmenzentrum Bitzi; c) das Jugendheim Platanenhof.
Art. 2 * Aufgaben
a) Gefängnisse
1 Das Regionalgefängnis Altstätten, das kantonale Untersuchungsgefängnis sowie die Gefängnisse in St.Gallen, Widnau, Flums, Uznach, Bazenheid und Gossau die - nen der Unterbringung von Personen: a) * in Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft; b) in ausländerrechtlicher Haft; c) im Straf- und Massnahmenvollzug bis zur Überführung in eine Vollzugsan - stalt;
1 sGS 962.1 .
2 nGS 35–46. Im Amtsblatt veröffentlicht am 26. Juni 2000, ABl 2000, 1640; in Vollzug ab 1. Juli 2000.
d) die aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine Vollzugsanstalt eingewiesen werden können.
2 Personen in ausländerrechtlicher Haft werden getrennt von Gefangenen anderer Haftarten untergebracht. Sie erhalten im Rahmen der Hausordnung Gelegenheit für soziale Kontakte und gemeinschaftliche Aktivitäten. Im Übrigen werden die Vorschriften dieser Verordnung sachgemäss angewendet. *
3 Die Zellenplätze in den Gefängnissen werden von der Kantonspolizei nach Wei - sung des Amtes für Justizvollzug verwaltet.
Art. 3 * b) Strafanstalt Saxerriet und Massnahmenzentrum Bitzi
1 Die Strafanstalt Saxerriet dient der Unterbringung von erwachsenen Personen im Strafvollzug, wenn diese nicht flucht- oder gemeingefährlich sind.
2 Das Massnahmenzentrum Bitzi dient der Unterbringung von erwachsenen Per - sonen: a) zum Vollzug von strafrechtlichen Massnahmen und zivilrechtlichen Unter - bringungen; b) zum Vollzug von unbedingten Freiheitsstrafen mit vollzugsbegleitender am - bulanter Behandlung; c) zur Krisenintervention; d) zur Abklärung der Massnahmebedürftigkeit und -fähigkeit.
Art. 4 * c) Jugendheim Platanenhof
1 Das Jugendheim Platanenhof dient der Unterbringung von Kindern und Jugend - lichen: a) zum Vollzug von strafrechtlichen Massnahmen und zivilrechtlichen Unter - bringungen; b) zur stationären Krisenintervention; c) zur Beobachtung und Begutachtung zwecks Abklärung der Massnahmebe - dürftigkeit und -fähigkeit; d) in Untersuchungshaft; e) zum Vollzug von Einschliessungsstrafen. II. Organisation (1.2.)
Art. 5 * Gefängnisse
a) Unterstellung und Leitung
1 Das Regionalgefängnis Altstätten untersteht dem Amt für Justizvollzug des Si - cherheits- und Justizdepartementes. Die übrigen Gefängnisse unterstehen dem Polizeikommando.
2 Die Gefängnisleitung sorgt dafür, dass die Menschenwürde des Gefangenen ge - achtet und seine Rechte nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben im Gefängnis es erfordern. Sie wacht über die Einhal - tung besonderer Anordnungen der einweisenden Stelle oder des Gefängnisarztes und ist für die Sicherheit und einen geordneten Gefängnisbetrieb verantwortlich.
3 Der Gefängnisleitung sind Gefangenenbetreuer unterstellt.
Art. 6 * b) Aufsicht
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement übt die Aufsicht über die Gefängnisse aus.
Art. 7 * Anstalten
a) Unterstellung
1 Die Strafanstalt Saxerriet, das Massnahmenzentrum Bitzi und das Jugendheim Platanenhof unterstehen dem Amt für Justizvollzug.
Art. 8 * b) Leitung
1. Strafanstalt Saxerriet
1 Der Direktor leitet die Anstalt und vertritt sie nach aussen. Er sorgt für: a) * den gesetzmässigen Strafvollzug in der Anstalt unter Berücksichtigung der Er - kenntnisse der Sozialpädagogik und der forensischen Psychiatrie. Er erstellt die erforderlichen Pflichtenhefte; b) die Sicherheit und einen geordneten Anstaltsbetrieb; c) die Führung der Anstaltsbetriebe unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen und ökologischen Grundsätzen.
2 Die Anstalt gliedert sich in die Abteilungen Vollzug, Anstaltsverwaltung, Betriebe und Geschlossene Übergangsabteilung. *
3 Die Abteilungsleiter unterstützen den Direktor in der Leitung der Anstalt. Das Amt für Justizvollzug bezeichnet den Stellvertreter des Direktors.
Art. 9 * 2. Massnahmenzentrum Bitzi
1 Der Direktor leitet das Massnahmenzentrum und vertritt es nach aussen. Er sorgt für: a) den gesetzmässigen Vollzug unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der fo - rensischen Psychiatrie und der Sozialpädagogik. Er erstellt die erforderlichen Pflichtenhefte; b) die Sicherheit und einen geordneten Zentrumsbetrieb; c) die Führung der Gewerbe- und Gutsbetriebe unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen und ökologischen Grundsätzen.
2 Das Massnahmenzentrum gliedert sich in die Abteilungen soziale und berufliche Integration sowie Sicherheit. Für die forensische Therapie werden Fachkräfte bei - gezogen.
3 Die Abteilungsleiter und die Bereichsleitung forensische Therapie unterstützen den Direktor in der Leitung des Massnahmenzentrums. Das Amt für Justizvollzug bezeichnet den Stellvertreter des Direktors.
Art. 10 3. Jugendheim Platanenhof
1 Der Heimleiter vertritt das Heim nach aussen und ist verantwortlich für eine den Erkenntnissen der Sozialpädagogik entsprechende und betrieblich abgestützte Er - ziehung, Ausbildung und Beschäftigung der Jugendlichen. Er sorgt dafür, dass im Rahmen des Vollzugsauftrags nach wirtschaftlichen und ökologischen Grundsät - zen gearbeitet wird.
2 Das Heim gliedert sich in offene und geschlossene Wohngruppen, denen ein Er - ziehungsleiter vorsteht.
Art. 11 * c) Anstaltsvorschriften
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt unter Berücksichtigung der Richt - linien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission nach Anhören der Leitun - gen für die Strafanstalt Saxerriet und das Massnahmenzentrum Bitzi je eine Haus - ordnung. Diese enthält Vorschriften insbesondere über: a) die Organisation der Anstalt; a bis ) den Vollzugsplan; b) die Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung; c) die Arbeit und das Arbeitsentgelt; d) den Verkehr mit der Aussenwelt, insbesondere die Gewährung von Ausgang und Urlaub; e) die Wiedergutmachung; f) die medizinische Versorgung, die Therapie, die Seelsorge und den Sozial - dienst; g) die Freizeitgestaltung; g bis ) * besondere Rechte und Pflichten der Gefangenen; g ter ) besondere Vollzugsformen; h) die Entlassungsvorbereitung.
2 Es erlässt nach Anhören der Heimleitung für das Jugendheim Platanenhof nä - here Vorschriften, insbesondere über:
1. die Organisation des Heims;
2. die Aufnahmevoraussetzungen;
3. die erzieherischen Massnahmen;
4. den Verkehr mit der Aussenwelt, insbesondere die Gewährung von Ausgang und Urlaub;
5. die Entlöhnung der Arbeit und die Verwendung des Lehrlingslohns extern Beschäftigter.
3 Das Amt für Justizvollzug erlässt Vorschriften über die Unterstützungskassen der Anstalten für besondere Zwecke, insbesondere für die Hilfeleistung an mittel - lose Gefangene und ihre Angehörigen sowie die Förderung von Bemühungen zur Wiedereingliederung und zur Versöhnung der Gefangenen mit ihren Opfern. * III. Kosten (1.3.)
Art. 12 * Kostgeld
1 Die einweisende Stelle bezahlt dem Gefängnis oder der Anstalt die Vollzugskos - ten. Die Höhe des Kostgeldes, die Nebenkosten und der Zahlungsmodus werden durch das Amt für Justizvollzug aufgrund der Beschlüsse der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission festgelegt.
2 Die einweisende Stelle sorgt für die Weiterverrechnung von Kosten, soweit andere Kostenträger vorhanden sind. Das Gefängnis oder die Anstalt klärt ab, ob der Gefangene krankenversichert ist, und orientiert die einweisende Stelle. Zweiter Teil: Gefängnisse (2.) I. Eintritt und Entlassung (2.1.)
Art. 13 * Einweisung
1 Die Einweisung des Gefangenen erfolgt aufgrund eines Festnahmebefehls von Polizei oder Staatsanwaltschaft, einer Verfügung des Migrationsamtes, eines Ent - scheids des Zwangsmassnahmengerichtes oder eines Vollzugsauftrags der zustän - digen Vollzugsbehörde.
2 Die einweisende Stelle übermittelt dem Gefängnis so bald als möglich eine Ab - schrift des Einweisungsdokuments und wenn vorhanden den Festnahmerapport der Polizei.
3 Soweit möglich informiert sie das Gefängnis schriftlich über: a) besondere Gefahren wie Flucht- oder Kollusionsgefahr oder Gemeingefähr - lichkeit; b) gesundheitliche Einschränkungen.
Art. 14 * Personenverzeichnis
1 Das Gefängnis führt ein Personenverzeichnis. Dieses enthält wenigstens die Per - sonalien des Gefangenen, die einweisende Stelle, den Einweisungsgrund, Anord - nungen des Gefängnisarztes sowie Tag und Stunde des Ein- und Austritts.
2 Der Gefangene wird beim Eintritt fotografiert, sofern keine aktuelle Fotografie zur Verfügung steht. Im Lauf des Aufenthalts können vom Gefangenen neue Foto - grafien erstellt werden. *
Art. 15 * Durchsuchung der Gefangenen
1 Der Gefangene hat bei seinem Eintritt alle mitgeführten Gegenstände vorzulegen. Er wird von einer Person gleichen Geschlechts einer Leibesvisitation unterzogen. Ist eine Entkleidung erforderlich, erfolgt diese in Abwesenheit der anderen Gefan - genen und in zwei Phasen. *
2 Besteht Verdacht, dass der Gefangene Gegenstände einschmuggeln will, können seine Leibesöffnungen kontrolliert werden. Die Kontrolle wird durch den Gefäng - nisarzt oder nach dessen Anweisung von anderem medizinischen Personal durch - geführt.
Art. 16 * Persönlicher Besitz
1 Der Besitz der Uhr, von kleineren persönlichen Andenken und von Gegenstän - den zur Selbstbeschäftigung ist gestattet, wenn davon keine Gefahr ausgeht.
2 Andere Gegenstände, insbesondere Geld und Wertsachen, nimmt der Gefange - nenbetreuer in Verwahrung. Ausweisschriften werden hinterlegt. Die Gefängnis - leitung sorgt für die nötigen Meldungen. 3
Art. 17 * Effektenverzeichnis
1 Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis aufgenommen, des - sen Richtigkeit durch Gefangenenbetreuer und Gefangenen, bei dessen Weigerung durch einen zweiten Mitarbeiter, unterschriftlich bestätigt wird.
2 Bestandesänderungen werden laufend nachgetragen.
3 Der Gefangene hat die Rückgabe der Gegenstände unterschriftlich zu bestätigen.
3 Art. 13 des eidg Ausweisgesetzes, SR 143.1 .
Art. 18 * Einführung
1 Mit dem Gefangenen wird ein Eintrittsgespräch geführt. Die persönliche Situa - tion und die Anliegen des Gefangenen sowie die allenfalls nötige medizinische und soziale Unterstützung werden geklärt. Dem Gefangenen wird die Zelle zugewiesen und er wird über den Tagesablauf orientiert. *
2 Der Gefangene wird auf die Gefängnisordnung und besondere Anordnungen der einweisenden Stelle oder des Gefängnisarztes aufmerksam gemacht. Auf Wunsch wird dem Gefangenen diese Verordnung und das Merkblatt der Bewährungshilfe ausgehändigt. *
3 Der Gefangene hat die Vorschriften des Gefängnisses einzuhalten und den An - ordnungen der Gefangenenbetreuer Folge zu leisten. Er hat sich den angeordneten Kontrollen zu unterziehen und alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ord - nung im Gefängnis gefährdet. Insbesondere verboten sind: * a) * lautes Sprechen oder Rufen aus den Zellenfenstern; b) * nicht bewilligte Kontaktaufnahme mit Personen ausserhalb des Gefängnisses; c) * Rechtsgeschäfte mit Mitgefangenen; d) * Missbrauch der Zellenrufanlagen; e) * alle Handlungen, die nach Art. 64c des Einführungsgesetzes zur Schweizeri - schen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 4 als Diszi - plinarfehler gelten.
Art. 18 bis * Verlegung
1 Wird der Gefangene in ein anderes Gefängnis verlegt, werden dem neuen Ge - fängnis das Einweisungsdokument sowie allfällige weitere Akten mit Informatio - nen zur Person und zum Verlauf des bisherigen Gefängnisaufenthalts weitergelei - tet. Zusätzlich werden Unterlagen zum Gesundheitszustand des Gefangenen vom behandelnden Arzt in einem verschlossenen Umschlag zuhanden des neu zustän - digen Gefängnisarztes weitergeleitet, sofern der Gefangene dies nicht ausdrücklich ablehnt.
2 Benötigt der Gefangene Medikamente, wird dem Transport ein Vorrat der vom Gefängnisarzt verschriebenen Medikamente für wenigstens drei Tage mit den nö - tigen Instruktionen mitgegeben.
3 Die mit dem Transport beauftragten Personen werden informiert, sofern wäh - rend des Transports medizinische Massnahmen notwendig werden könnten oder Medikamente abzugeben sind.
4 sGS 962.1 .
Art. 19 Entlassung
1 Der Gefangene wird nach Anordnung der einweisenden Stelle entlassen. Ohne besondere Anordnung erfolgt die Entlassung am Vormittag des Entlassungstags.
2 Besteht die Möglichkeit der bedingten Entlassung, fordert der Gefangenenbe - treuer den Gefangenen wenigstens einen Monat vor dem ersten möglichen Entlas - sungstermin auf, ein Entlassungsgesuch einzureichen oder seinen Verzicht zu be - gründen. Der Gefangenenbetreuer leitet das Gesuch mit seinem Führungsbericht an die einweisende Stelle weiter.
Art. 20 Vollzugsausweis
1 Der Gefangenenbetreuer bescheinigt der einweisenden Stelle und auf Wunsch dem Gefangenen Datum und Zeitpunkt des Ein- und Austritts. II. Ausrüstung des Gefangenen (2.2.)
Art. 21 Kleidung
1 Der Gefangene trägt seine eigenen Kleider. Kleidung mit herabwürdigenden, pornografischen oder gewaltverherrlichenden Bildern, Symbolen oder Schriften ist verboten. *
1bis Bei Bedarf wird dem Gefangenen eine einfache Grundausstattung an Kleidern leihweise zur Verfügung gestellt. *
2 Der Gefangenenbetreuer gibt dem Gefangenen die Möglichkeit, seine Kleider wa - schen zu lassen.
Art. 22 Wäsche
1 Der Gefangene erhält beim Eintritt Bettwäsche und Waschzeug.
2 Die Bettwäsche wird wenigstens alle zwei Wochen, das Waschzeug mindestens einmal wöchentlich ersetzt.
Art. 23 Ton- und Bildwiedergabegeräte
1 Die Mitnahme eigener Ton- und Bildwiedergabegeräte wie Radio, Tonband, Fernseher, Video oder Computer ist verboten.
2 Dem Gefangenen wird nach einer Woche Aufenthalt auf Wunsch ein plombier - tes Fernsehgerät mietweise zur Verfügung gestellt.
3 Der Gefangene schiesst die Kosten für Miete und Transport vor.
Art. 24 Lesestoff
1 Der Gefangene kann aus der Gefängnisbibliothek oder aus einer öffentlichen Bibliothek Bücher beziehen.
2 Er kann sich Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften auf eigene Kosten zustellen lassen.
3 Die einweisende Stelle kann den Bezug von Büchern, Zeitungen und Zeitschrif - ten beschränken, wenn er den Haftzweck oder die Sicherheit gefährdet oder über - mässige Umtriebe verursacht. Schriften und andere Gegenstände, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, werden vernichtet.
Art. 25 Sorgfaltspflicht
1 Der Gefangene hat die Zelle und deren Einrichtung sowie die überlassenen Ge - genstände sorgfältig zu behandeln.
2 Er haftet für schuldhafte Beschädigungen.
3 Bei Verdacht auf vorsätzliche Sachbeschädigung kann der Gefangenenbetreuer Strafantrag einreichen.
Art. 25 bis * Kontrollen
1 Die persönlichen Effekten oder Behältnisse des Gefangenen und die Zelle können zum Schutz von Sicherheit und Ordnung des Gefängnisses durchsucht werden.
2 Ist der Gefangene bei der Zellenkontrolle nicht anwesend, wird er nachträglich orientiert.
3 Die Durchsuchung des Gefangenen richtet sich sachgemäss nach Art. 15 dieses Erlasses. III. Tagesablauf (2.3.)
1 Der Gefangenenbetreuer legt die Tagesordnung fest. Die Nachtruhe dauert von
22.00 bis 06.00 Uhr.
Art. 27 Arbeit
1 Dem arbeitswilligen Gefangenen wird nach Möglichkeit eine geeignete Arbeit verschafft.
2 Der Gefangene kann sich selber Arbeit beschaffen. Arbeiten, welche die Sicher - heit des Gefängnisses gefährden oder den Gefängnisbetrieb stören, werden nicht zugelassen.
3 Strafgefangene sind zur Arbeit verpflichtet, die ihnen zugewiesen wird.
Art. 28 * Entschädigung
1 Der Gefangene erhält für die geleistete Arbeit ein Arbeitsentgelt, das aufgrund der Anforderungen des Arbeitsplatzes und seiner Leistung bemessen wird. Bei selbst beschaffter Arbeit erhält der Gefangene den Reinerlös.
2 In der Regel die Hälfte der Entschädigung wird dem Gefangenen zum persönli - chen Verbrauch gutgeschrieben. Der Rest wird zur Erfüllung von Unterstützungs - pflichten, zur Schuldentilgung oder zur Deckung der Verfahrenskosten oder der Kosten der Heimschaffung verwendet.
3 Strafgefangenen und mittellosen Gefangenen in Untersuchungs-, Auslieferungs- und ausländerrechtlicher Haft wird bei unverschuldeter Beschäftigungslosigkeit oder unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit ein Betrag nach Weisung des Amtes für Justizvollzug zum persönlichen Verbrauch gutgeschrieben.
Art. 29 Spazieren
1 Der Gefangene kann täglich wenigstens eine halbe Stunde, nach einem Monat wenigstens eine Stunde unter Aufsicht spazieren.
2 Ist die Gewährung des Spaziergangs aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird der Gefangene auf sein Gesuch hin sobald als möglich versetzt.
Art. 30 Körperpflege
1 Der Gefangene kann wöchentlich wenigstens einmal duschen. Er erhält Gelegen - heit, die Haare auf eigene Kosten schneiden zu lassen. IV. Verpflegung, Einkauf, Geschenke (2.4.)
Art. 31 Mahlzeiten
1 Der Gefangene erhält täglich drei Mahlzeiten.
2 Besondere Wünsche, die der Gefangene mit seiner Weltanschauung oder Reli - gion begründet, werden soweit wie möglich berücksichtigt.
3 Diätkost und zusätzliche Verpflegung werden auf Verschreibung des Gefängnis - arztes abgegeben.
Art. 31 bis * Hungerstreik
1 Der Gefangenenbetreuer orientiert den Gefängnisarzt, wenn der Gefangene aus Protest fastet oder die Aufnahme von Essen und Trinken verweigert.
2 Der Gefängnisarzt klärt den Gefangenen über die Risiken von längerem Fasten auf. Können sich Arzt und Gefangener nicht klar und sicher verständigen, wird ein Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson beigezogen.
3 Wenn der Gefangene unterschriftlich bestätigt, dass er medizinische Zwangs - massnahmen, namentlich eine zwangsweise künstliche Ernährung auch bei Ver - lust des Bewusstseins ablehnt, wird dieser Wunsch respektiert, solange von einer freien Willensbestimmung und Urteilsfähigkeit ausgegangen werden kann. Die Einweisung in ein Spital richtet sich nach Art. 36 dieses Erlasses.
4 Trotz der geäusserten Verweigerung der Nahrungsaufnahme werden dem Gefan - genen dreimal täglich die Mahlzeiten angeboten und der jederzeitige Zugang zu Getränken sichergestellt.
Art. 32 Einkauf
1 Der Gefangene kann einmal wöchentlich beim Gefangenenbetreuer auf eigene Kosten in beschränktem Umfang Ess- und Rauchwaren, Toilettenartikel und Lese - stoff beziehen.
2 Dem mittellosen Gefangenen wird das Nötige zur Verfügung gestellt.
Art. 33 Genussmittel
1 Besitz und Konsum von Alkohol und Drogen sind verboten. Urin- und Atemal - koholkontrollen werden nach Weisung der Gefängnisleitung durchgeführt. Die Verweigerung der Kontrolle wird einem positiven Resultat gleichgestellt. *
2 Die Gefängnisleitung kann das Rauchen im Interesse eines geordneten Gefäng - nisbetriebs und zum Schutz vor unerwünschtem Passivrauchen einschränken oder ganz verbieten, namentlich in Gemeinschaftsräumen und an den Arbeitsplätzen. *
Art. 34 * Geschenke
1 Der Gefangene kann in beschränktem Umfang Geschenke empfangen. Sie wer - den vor der Aushändigung durch das Gefängnis kontrolliert.
2 Geschenke werden nur zugelassen, soweit sie leicht kontrolliert werden können, die Sicherheit und Ordnung im Gefängnis nicht gefährden und keine verbotenen Genussmittel enthalten. Ess- und Rauchwaren, Toilettenartikel und dergleichen sind über den Einkauf zu beziehen. Zugunsten des Gefangenen kann Geld abgege - ben oder überwiesen werden.
3 Unzulässige Geschenke werden auf Kosten des Gefangenen zurückgeschickt oder, wenn dies nicht möglich ist, verwertet. Der Gefangene wird orientiert. V. Medizinische und soziale Betreuung (2.5.)
Art. 35 * Gefängnisarzt
1 Gefängnisarzt ist der vom Gesundheitsdepartement auf Antrag des Amtes für Justizvollzug bezeichnete Amtsarzt. Er sorgt für die ärztliche Betreuung der Gefan - genen.
2 Die einweisende Stelle ordnet den Beizug eines anderen Arztes an, wenn das Ver - trauensverhältnis zwischen Gefängnisarzt und Gefangenem derart gestört ist, dass die einwandfreie Betreuung nicht mehr gewährleistet ist. Gefangene haben keinen Anspruch auf freie Wahl der Leistungserbringenden oder der Behandlungsme - thode.
3 ... *
Art. 36 Spezialarzt
1 Die einweisende Stelle entscheidet auf Antrag des Gefängnisarztes über den Bei - zug eines Spezialarztes und die Einweisung in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik.
2 Im Notfall, wenn die einweisende Stelle nicht erreichbar ist, entscheidet der Ge - fangenenbetreuer. Er orientiert die einweisende Stelle sobald als möglich. Diese entscheidet über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Anordnung.
3 Zahnärztliche Behandlungen erfolgen, soweit sie unaufschiebbar und notwendig sind. Für die Kosten kommt der Gefangene selbst auf oder, wenn er dazu nicht in der Lage ist, das für die Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen.
Art. 36 bis * Schweigepflicht
1 Die medizinische Betreuung im Rahmen der hausärztlichen und psychiatrischen Grundversorgung erfolgt unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht.
2 Soweit es die spezielle Situation der Zwangsgemeinschaft auf engem Raum, die Betreuungsaufgaben oder die Sicherheit erfordern, kann der Gefängnisarzt oder der beigezogene Spezialarzt die Gefangenenbetreuer informieren, wenn: a) der Gefangene zustimmt; b) er von der Aufsichtsbehörde von der Schweigepflicht entbunden wurde; c) der Gefangene selbst oder Dritte akut und ernsthaft gefährdet sind.
3 Der Arzt stellt sicher, dass Unberechtigte nicht Einsicht in die Krankengeschichte des Gefangenen nehmen können.
Art. 36 ter * Medikamente
1 Besitz und Konsum von nicht vom Gefängnisarzt verschriebenen oder zugelasse - nen Medikamenten sind verboten.
2 Medikamente dürfen nur auf Anordnung und nach Weisung des Gefängnisarztes abgegeben werden. Die Einnahme der Medikamente erfolgt unter Aufsicht, sofern der Gefängnisarzt nicht eine andere Weisung erteilt hat. Die Gefängnisleitung stellt sicher, dass die Abgabe der Medikamente an die einzelnen Gefangenen jeder - zeit nachvollzogen werden kann.
3 Bei Verweigerung der Medikamenteneinnahme klärt der Gefängnisarzt den Ge - fangenen über die Risiken auf. Lehnt der Gefangene die Einnahme der Medika - mente weiter ab, wird dieser Wunsch respektiert, solange von einer freien Willens - bestimmung und Urteilsfähigkeit ausgegangen werden kann. Vorbehalten bleibt eine Zwangsbehandlung nach Art. 61 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schwei - zerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 5 . Die Einwei - sung in ein Spital richtet sich nach Art. 36 dieses Erlasses.
Art. 37 Seelsorge
1 Die seelsorgerische Betreuung der Gefangenen obliegt den von der katholischen und der evangelischen Kirche nach Anhörung der Gefängnisleitung bezeichneten Seelsorgern. Die Gefängnisleitung kann auf Gesuch des Gefangenen einen anderen Seelsorger zulassen, wenn dieser Gewähr bietet, dass er die Vertrauensstellung als Seelsorger nicht missbraucht, und die einweisende Stelle zustimmt sowie: * a) * der Gefangene einer anderen Religion angehört und seine seelsorgerischen Bedürfnisse durch die von der katholischen und der evangelischen Kirche be - zeichneten Seelsorger nicht abgedeckt werden können oder b) * das Vertrauensverhältnis zwischen Seelsorger und Gefangenem nachhaltig ge - stört ist.
2 Der Gefangene kann beim Gefangenenbetreuer den Besuch eines Seelsorgers ver - langen.
3 Der Seelsorger leitet keine Mitteilungen und Gaben von Dritten für den Gefange - nen oder vom Gefangenen weiter.
5 sGS 962.1 .
Art. 38 * Soziale Betreuung
1 Die Bewährungshilfe St.Gallen sorgt für die soziale Betreuung der erwachsenen Gefangenen. Sie hilft bei der Lösung persönlicher Probleme im Zusammenhang mit dem Gefängnisaufenthalt, bei Abklärungen im Hinblick auf eine Massnahme oder bei der Vorbereitung der Entlassung.
2 Der Gefangene kann beim Gefangenenbetreuer den Besuch eines Mitarbeiters der Bewährungshilfe St.Gallen verlangen. Bei Untersuchungsgefangenen ist der Besuch mit dem Untersuchungsrichter abzusprechen. VI. Verkehr mit der Aussenwelt (2.6.)
Art. 39 * Postverkehr
1 Der Postverkehr des Gefangenen in Untersuchungs-, Sicherheits- oder Ausliefe - rungshaft unterliegt der Kontrolle durch die Verfahrensleitung. Der Postverkehr der Gefangenen im Straf- und Massnahmenvollzug sowie in ausländerrechtlicher Haft wird durch den Gefangenenbetreuer kontrolliert.
2 Der Postverkehr mit Amtsstellen und dem Verteidiger wird inhaltlich nicht über - prüft. Art. 235 Abs. 3 und 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom
5. Oktober 2007 6 bleibt vorbehalten.
3 Bei umfangreicher, nicht in deutscher Sprache abgefasster Korrespondenz kann die Weiterleitung von der Leistung eines Vorschusses für die Übersetzungskosten abhängig gemacht werden. Vorbehalten bleibt der nichtmissbräuchliche, fremd - sprachige Briefverkehr des mittellosen Gefangenen.
4 Der Gefangene wird orientiert, wenn Postsendungen nicht weitergeleitet werden.
Art. 40 Telefon
1 Besitz und Benützung von privaten Kommunikationsgeräten wie Natels oder Funkrufempfänger sind verboten. Der Gefangene wird nicht ans Telefon gerufen.
2 Die einweisende Stelle oder, wenn sie nicht erreichbar ist, der Gefangenenbe - treuer kann dem Gefangenen in besonderen Fällen die Benützung des Telefons er - lauben. Das Gespräch kann aus Sicherheitsgründen überwacht werden.
6 SR 312.0 .
Art. 41 * Besuch
a) allgemein
1 Besuche von Gefangenen in Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung, Besuche von Strafgefangenen und Personen in ausländerrechtlicher Haft der Bewilligung der Gefängnisleitung. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.
2 Nach einer Woche kann der Gefangene wöchentlich einen Besuch von wenigs - tens einer Stunde Dauer empfangen. *
3 Besprechungen mit dem Verteidiger, Gefängnisarzt, Seelsorger, Mitarbeiter der Bewährungshilfe, Beistand, Behördenvertreter oder konsularischen Vertreter des Heimatstaates werden nicht angerechnet. Sie können von der Verfahrensleitung oder der einweisenden Stelle nur bei Missbrauch oder Gefährdung der Sicherheit eingeschränkt oder untersagt werden.
Art. 42 * b) Abwicklung
1 Besuche sind in der Regel an Werktagen von 8.30 bis 11.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr möglich. Zeitpunkt und Dauer des Besuchs sind rechtzeitig mit dem Gefängnis abzusprechen. Der Gefangenenbetreuer bestimmt die Anzahl Besucher, die zusammen zugelassen werden.
2 Der Besucher weist sich auf Verlangen aus. Er darf dem Gefangenen nichts direkt übergeben oder von ihm entgegennehmen.
3 Besuche werden grundsätzlich in Räumen mit Trennscheibe durchgeführt. Vor - behalten bleiben Besuche durch die in Art. 41 Abs. 3 dieser Verordnung genann - ten Personen und besondere Regelungen für Personen in ausländerrechtlicher Haft. Die Gefängnisleitung kann bei längeren Gefängnisaufenthalten oder in be - sonderen Fällen Ausnahmen gestatten. Sie kann die Zulassung von Besuchen in Räumen ohne Trennscheibe davon abhängig machen, dass sich die Besucher einer Durchsuchung der Kleider und der mitgebrachten Gegenstände unterziehen.
4 Die einweisende Stelle kann in begründeten Fällen die Überwachung des Besuchs anordnen. Sie stellt für die Überwachung eine mit dem Verfahren vertraute Person oder instruiert den Gefangenenbetreuer. Gespräche, die überwacht werden, sind verständlich zu führen. Beziehen sie sich auf ein hängiges Strafverfahren, kann der Besuch sofort abgebrochen werden. *
1 Die einweisende Stelle kann dem Strafgefangenen im Rahmen der Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission Urlaube gewähren.
2 Urlaubsgesuche sind der Gefängnisleitung schriftlich unter Angabe des Grundes einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an die einweisende Stelle weiter. VII. Halbgefangenschaft (2.7.)
Art. 44 * Tagesablauf
1 Der Halbgefangene kann das Gefängnis an Arbeitstagen zur Arbeitsaufnahme frühestens um 7.00 Uhr verlassen und hat spätestens um 19.00 Uhr zurückzukeh - ren. Die einweisende Stelle kann nach Absprache mit der Gefängnisleitung andere Zeiten festlegen, wenn es die Arbeitszeiten des Gefangenen oder der Gefängnisbe - trieb erfordern.
2 An Arbeitstagen werden keine Mahlzeiten abgegeben. Dritter Teil: Sicherungs- und Disziplinarmassnahmen (3.)
Art. 45 * ...
Art. 46 * ...
Art. 47 * Zuständigkeit *
1 Besondere Sicherungsmassnahmen und Disziplinarmassnahmen ordnen an: * a) * die Leitung im Regionalgefängnis Altstätten; b) das Polizeikommando in den übrigen Gefängnissen; c) ... d) * die Direktion in der Strafanstalt Saxerriet und im Massnahmenzentrum Bitzi; e) * die Heimleitung im Jugendheim Platanenhof.
1bis Die Disziplinargewalt kann in der Hausordnung an andere Leitungspersonen delegiert werden, wenn der Verstoss in deren Zuständigkeitsbereich erfolgt ist. *
2 ... *
3 ... *
Art. 47 bis * ...
Art. 48 * ...
Art. 48 bis * Arrest und Unterbringung in einer besonderen Zelle *
1 Arrest kann bei schweren oder wiederholten Disziplinarfehlern angeordnet wer - den. *
2 Der Arrest und die besondere Sicherungsmassnahme nach Art. 64b Abs. 2 Bst. e des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessord - nung vom 3. August 2010 7 werden in einer besonderen Zelle mit reduzierter Aus - stattung vollzogen. Der Gefangene bleibt von Arbeit, Freizeitmöglichkeiten, Ver - anstaltungen, Einkauf und Aussenkontakten ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und dem Rechtsvertreter. Die ärztliche und soziale Betreuung sind gewährleistet. *
2bis Die besondere Zelle kann mit einer Anlage visuell überwacht werden. Die Überwachung muss erkennbar sein. Der Gefangene wird über die Überwachung informiert. Seine Intimsphäre wird angemessen geschützt. *
3 Besteht in der Vollzugseinrichtung keine Möglichkeit für den Vollzug des Arrests oder der besonderen Sicherungsmassnahme, kann der Gefangene von der einwei - senden Stelle auf Antrag der Leitung in eine andere Vollzugseinrichtung versetzt werden. In dringenden Fällen kann die Leitung der Vollzugseinrichtung die Ver - setzung anordnen. Die einweisende Stelle wird so bald als möglich orientiert. *
Art. 48 ter * Nichtbewährung bei bedingtem Vollzug *
1 ... *
2 Begeht der Gefangene während der Probezeit nach Art. 64c Abs. 4 des Einfüh - rungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom
3. August 2010 8 einen neuen Disziplinarfehler oder hält er besondere Vereinba - rungen nicht ein, wird die Disziplinarmassnahme vollzogen. *
3 In leichten Fällen kann der Gefangene verwarnt und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglichen Dauer verlängert werden. *
Art. 49 * ...
Art. 49 bis * Verfahren
a) allgemein *
1 Richtet sich der Disziplinarfehler oder die Gefährdung gegen die Person, der die Verfügungsgewalt zukommt, tritt diese in den Ausstand. *
7 sGS 962.1 .
8 sGS 962.1 .
2 Die Mitarbeiter melden Disziplinarfehler und Feststellungen, die auf eine Ge - fährdung der Sicherheit und Ordnung hinweisen. *
3 ... *
Art. 49 ter * b) vorsorgliche Massnahmen und Sicherstellung *
1 Der Inhaber der Disziplinargewalt oder die Leitungsperson, die Pikettdienst leis - tet, kann zur Sicherung der Ordnung in der Vollzugseinrichtung vorsorgliche Massnahmen treffen. Diese dauern längstens bis zum Erlass des Disziplinarent - scheids. *
2 Gegenstände, von denen eine Gefahr ausgeht oder die bei der Begehung von Dis - ziplinarverstössen verwendet wurden, werden sichergestellt. Sie werden dem Eigentümer nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben. Kann das Eigentum nicht festgestellt werden oder gefährden die Gegenstände die Sicherheit und Ord - nung weiter, werden sie verwertet oder vernichtet. Ein Verwertungserlös fliesst der Unterstützungskasse zu. *
Art. 50 c) Verfügung *
1 Die Beteiligung an einem Disziplinarfehler, namentlich die Anstiftung oder Auf - wiegelung dazu, und der Versuch werden gleich geahndet wie der Disziplinarfeh - ler selbst. *
2 Eine Disziplinarmassnahme soll zum begangenen Disziplinarfehler in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Gefängnis-, Anstalts- oder Heimordnung zu verhindern. Kollektive Disziplinarmassnahmen sind nicht zuläs - sig. *
2bis Der Verkehr mit der Aussenwelt wird nur beschränkt oder verboten, wenn der Disziplinarfehler in Ausübung dieses Rechts begangen wurde. *
3 Die Disziplinarverfügung wird dem Gefangenen mit kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt und wenn nötig erläutert. Bei zeitlicher Dringlichkeit wird die Verfügung münd - lich eröffnet und so bald als möglich schriftlich bestätigt. Die einweisende Stelle er - hält eine Abschrift der Verfügung. *
Art. 50 bis * Verjährung
1 Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt sechs Monate nach der Bege - hung. Die Verjährung ruht während einer Entweichung. Ist vor Ablauf der Ver - jährung eine Disziplinarverfügung erlassen worden, tritt die Verjährung nicht mehr ein.
2 Eine Disziplinarmassnahme verjährt sechs Monate nach Vollstreckbarkeit der Disziplinarverfügung. Vierter Teil: Schlussbestimmungen (4.)
Art. 51 9
Art. 52 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Gefängnisverordnung vom 7. November 1995 10 wird aufgehoben.
Art. 53 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. Juli 2000 angewendet.
9 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
10 sGS 962.14.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 35–46 13.06.2000 01.07.2000
Art. 1 geändert 37–34 12.03.2002 keine Angabe
Art. 2 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 2, Abs. 2 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 3 geändert 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 3 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013
Art. 4 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013
Art. 5 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 6 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 7 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 8 geändert 46–46 23.11.2010 keine Angabe
Art. 8, Abs. 1, a) geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 8, Abs. 2 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 9 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 11 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 11, Abs. 1, g bis ) geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 11, Abs. 3 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 12 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 13 geändert 46–60 11.01.2011 keine Angabe
Art. 14 geändert 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 14, Abs. 2 eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 15 geändert 46–46 23.11.2010 keine Angabe
Art. 15, Abs. 1 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 16 geändert 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 17 geändert 46–46 23.11.2010 keine Angabe
Art. 18 geändert 46–46 23.11.2010 keine Angabe
Art. 18, Abs. 1 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 18, Abs. 2 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 18, Abs. 3 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 18, Abs. 3, a) eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 18, Abs. 3, b) eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 18, Abs. 3, c) eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 18, Abs. 3, d) eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 18, Abs. 3, e) eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 18 bis eingefügt 46–46 23.11.2010 keine Angabe
Art. 21, Abs. 1 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 21, Abs. 1 bis eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 25 bis
eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 28 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 31 bis eingefügt 46–46 23.11.2010 keine Angabe
Art. 33, Abs. 1 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 33, Abs. 2 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 34 geändert 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 35 geändert 46–46 23.10.2010 keine Angabe
Art. 35, Abs. 3 aufgehoben 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 36 bis eingefügt 46–46 23.10.2010 keine Angabe
Art. 36 ter eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 37, Abs. 1 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 37, Abs. 1, a) eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 37, Abs. 1, b) eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 38 geändert 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 39 geändert 46–46 23.10.2010 keine Angabe
Art. 41 geändert 46–46 23.10.2010 keine Angabe
Art. 41 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013
Art. 41, Abs. 2 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 42 geändert 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 43 geändert 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 44 geändert 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 45 geändert 37–34 12.03.2002 keine Angabe
Art. 45 aufgehoben 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 46 geändert 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 46 aufgehoben 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 47 geändert 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 47 Artikeltitel ge -
ändert
2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 47, Abs. 1 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 47, Abs. 1, a) geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 47, Abs. 1, d) geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 47, Abs. 1, e) geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 47, Abs. 1 bis eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 47, Abs. 2 aufgehoben 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 47, Abs. 3 aufgehoben 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 47 bis eingefügt 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 47 bis aufgehoben 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 48 geändert 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 48 aufgehoben 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 48 bis eingefügt 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 48 bis Artikeltitel ge -
ändert
2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 48 bis , Abs. 1 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 48 bis , Abs. 2 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 48 bis , Abs. 2 bis eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 48 bis , Abs. 3 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 48 ter eingefügt 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 48 ter Artikeltitel ge -
ändert
2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 48 ter , Abs. 1 aufgehoben 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 48 ter , Abs. 2 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 48 ter , Abs. 3 eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 49 geändert 46–60 11.01.2011 keine Angabe
Art. 49 aufgehoben 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 49 bis eingefügt 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 49 bis Artikeltitel ge -
ändert
2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 49 bis , Abs. 1 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 49 bis
, Abs. 2 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 49 bis , Abs. 3 aufgehoben 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 49 ter eingefügt 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 49 ter Artikeltitel ge -
ändert
2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 49 ter , Abs. 1 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 49 ter , Abs. 2 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 50 Artikeltitel ge -
ändert
2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 50, Abs. 1 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 50, Abs. 2 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 50, Abs. 2 bis eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 50, Abs. 3 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 50 bis eingefügt 42–33 12.12.2006 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.06.2000 01.07.2000 Erlass Grunderlass 35–46
12.03.2002 keine Angabe Art. 1 geändert 37–34
12.03.2002 keine Angabe Art. 45 geändert 37–34
12.12.2006 keine Angabe Art. 3 geändert 42–33
12.12.2006 keine Angabe Art. 14 geändert 42–33
12.12.2006 keine Angabe Art. 16 geändert 42–33
12.12.2006 keine Angabe Art. 34 geändert 42–33
12.12.2006 keine Angabe Art. 38 geändert 42–33
12.12.2006 keine Angabe Art. 42 geändert 42–33
12.12.2006 keine Angabe Art. 43 geändert 42–33
12.12.2006 keine Angabe Art. 44 geändert 42–33
12.12.2006 keine Angabe Art. 46 geändert 42–33
12.12.2006 keine Angabe Art. 47 geändert 42–33
12.12.2006 keine Angabe Art. 47 bis eingefügt 42–33
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.12.2006 keine Angabe Art. 48 geändert 42–33
12.12.2006 keine Angabe Art. 48 bis eingefügt 42–33
12.12.2006 keine Angabe Art. 48 ter eingefügt 42–33
12.12.2006 keine Angabe Art. 49 bis eingefügt 42–33
12.12.2006 keine Angabe Art. 49 ter eingefügt 42–33
12.12.2006 keine Angabe Art. 50 bis eingefügt 42–33
30.10.2007 keine Angabe Art. 2 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 5 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 6 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 7 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 9 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 11 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 12 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 28 geändert 42–101
23.10.2010 keine Angabe Art. 35 geändert 46–46
23.10.2010 keine Angabe Art. 36 bis eingefügt 46–46
23.10.2010 keine Angabe Art. 39 geändert 46–46
23.10.2010 keine Angabe Art. 41 geändert 46–46
23.11.2010 keine Angabe Art. 8 geändert 46–46
23.11.2010 keine Angabe Art. 15 geändert 46–46
23.11.2010 keine Angabe Art. 17 geändert 46–46
23.11.2010 keine Angabe Art. 18 geändert 46–46
23.11.2010 keine Angabe Art. 18 bis eingefügt 46–46
23.11.2010 keine Angabe Art. 31 bis eingefügt 46–46
11.01.2011 keine Angabe Art. 13 geändert 46–60
11.01.2011 keine Angabe Art. 49 geändert 46–60
11.12.2012 01.01.2013 Art. 3 geändert 48–47
11.12.2012 01.01.2013 Art. 4 geändert 48–47
11.12.2012 01.01.2013 Art. 41 geändert 48–47
06.02.2018 30.01.2018 Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 2, Abs. 2 geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 8, Abs. 1, a) geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 8, Abs. 2 geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 11, Abs. 1, g bis ) geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 11, Abs. 3 geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 14, Abs. 2 eingefügt 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 15, Abs. 1 geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 18, Abs. 1 geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 18, Abs. 2 geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 18, Abs. 3 geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 18, Abs. 3, a) eingefügt 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 18, Abs. 3, b) eingefügt 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 18, Abs. 3, c) eingefügt 2018-030
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.02.2018 30.01.2018 Art. 18, Abs. 3, d) eingefügt 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 18, Abs. 3, e) eingefügt 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 21, Abs. 1 geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 21, Abs. 1 bis eingefügt 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 25 bis eingefügt 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 33, Abs. 1 geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 33, Abs. 2 geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 35, Abs. 3 aufgehoben 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 36 ter eingefügt 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 37, Abs. 1 geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 37, Abs. 1, a) eingefügt 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 37, Abs. 1, b) eingefügt 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 41, Abs. 2 geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 45 aufgehoben 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 46 aufgehoben 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 47 Artikeltitel ge - ändert
2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 47, Abs. 1 geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 47, Abs. 1, a) geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 47, Abs. 1, d) geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 47, Abs. 1, e) geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 47, Abs. 1 bis eingefügt 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 47, Abs. 2 aufgehoben 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 47, Abs. 3 aufgehoben 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 47 bis aufgehoben 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 48 aufgehoben 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 48 bis Artikeltitel ge - ändert
2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 48 bis , Abs. 1 geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 48 bis , Abs. 2 geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 48 bis , Abs. 2 bis eingefügt 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 48 bis , Abs. 3 geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 48 ter Artikeltitel ge - ändert
2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 48 ter , Abs. 1 aufgehoben 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 48 ter , Abs. 2 geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 48 ter , Abs. 3 eingefügt 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 49 bis Artikeltitel ge - ändert
2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 49 bis , Abs. 1 geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 49 bis , Abs. 2 geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 49 bis , Abs. 3 aufgehoben 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 49 ter Artikeltitel ge - ändert
2018-030
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.02.2018 30.01.2018 Art. 49 ter , Abs. 1 geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 49 ter , Abs. 2 geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 50 Artikeltitel ge - ändert
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06.02.2018 30.01.2018 Art. 50, Abs. 1 geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 50, Abs. 2 geändert 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 50, Abs. 2 bis eingefügt 2018-030
06.02.2018 30.01.2018 Art. 50, Abs. 3 geändert 2018-030
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