Bundesgesetz über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (725.14)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG)

(STVG) vom 17. Juni 1994 (Stand am 1. September 2016)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 84 der Bundesverfassung¹,² nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Mai 1994³,
beschliesst:
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Sanierung Gotthard-Strassentunnel), in Kraft seit 1. Sept. 2016 ( AS 2016 2997 ; BBl 2013 7315 ). ³ BBl 1994 II 1295
Art. 1 ⁴ Gegenstand
Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Artikel 84 Absatz 3 der Bundesverfassung über die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Sanierung Gotthard-Strassentunnel), in Kraft seit 1. Sept. 2016 ( AS 2016 2997 ; BBl 2013 7315 ).
Art. 2 Transitstrassen im Alpengebiet
Als Transitstrassen im Alpengebiet gelten ausschliesslich:
a. San Bernardinoroute: die Strecke Thusis–Bellinzona Nord;
b. Gotthardroute: die Strecke Amsteg–Göschenen–Airolo–Bellinzona Nord;
c. Simplonroute: die Strecke Brig–Gondo/Zwischbergen (Landesgrenze);
d. Grosse St. Bernhardroute: die Strecke Sembrancher–Nordportal des Tunnels.
Art. 3 Verkehrskapazität
¹ Die Verkehrskapazität der Transitstrassen darf nicht erhöht werden.
² Als Erhöhung der Verkehrskapazität der Transitstrassen gilt namentlich:
a. der Neubau von Strassen, die bestehende Strassen funktional entlasten oder er­gänzen;
b. die Erweiterung bestehender Strassen mit zusätzlichen Spuren.
³ Der Umbau bestehender Strassen, der in erster Linie der Substanzerhaltung und der Verkehrssicherheit dient, gilt nicht als Massnahme zur Erhöhung der Verkehrs­kapazität.
Art. 3 a ⁵ Gotthard-Strassentunnel
¹ Am Gotthard-Strassentunnel kann eine zweite Tunnelröhre gebaut werden.
² Die Kapazität des Tunnels darf jedoch nicht erweitert werden. Pro Röhre darf nur eine Fahrspur betrieben werden; ist nur eine Röhre für den Verkehr offen, so kann in dieser Röhre je eine Spur pro Richtung betrieben werden.
³ Für den Schwerverkehr durch den Gotthard-Strassentunnel ist ein Dosiersystem einzurichten. Das Bundesamt für Strassen ordnet für schwere Motorwagen zum Gütertransport einen Mindestabstand im Tunnel an.
⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Sanierung Gotthard-Strassentunnel), in Kraft seit 1. Sept. 2016 ( AS 2016 2997 ; BBl 2013 7315 ).
Art. 4 Umfahrungsstrassen
¹ Der Bau und der Ausbau von Umfahrungsstrassen zur Entlastung von Ortschaften vom Durchgangsverkehr sind zulässig.
² Strassen, die mehrere Ortschaften umfahren, fallen jedoch nur dann unter Ab­satz 1, wenn diese Ortschaften ein zusammenhängendes Siedlungsgebiet bilden oder wenn andere Gründe der Raumplanung oder des Umweltschutzes die entsprechende Linienführung verlangen.
Art. 5 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1995⁶
⁶ BRB vom 17. Nov. 1994
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