Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen
                            vom 12. Februar 1986 (Stand am 1. Januar 2008) ¹  AS 1986 332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schweizerische Bundesrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 92 Absatz 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982² (AVIG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² SR 837.0
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            ¹ Die Verwaltungskostenentschädigung für die Arbeitslosenkassen setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. der ordentlichen Verwaltungskostenentschädigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. ...³
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. den Investitionsbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Sie deckt den Kassenträgern die anrechenbaren Kosten für die Durchführung der Aufgaben, die das AVIG den Kassen zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die ordentliche Verwaltungskostenentschädigung
                            ¹ Für die ordentliche Verwaltungskostenentschädigung sind anrechenbar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. die Personalkosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. die Raumkosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. die Mobiliarkosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. die Büromaterialkosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. die Gebühren und Versicherungsprämien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. die Reisekosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g. die Betriebskosten der elektronischen Datenverarbeitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h. die Schulungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Ausgleichsstelle kann ausserordentliche Aufwendungen der Arbeitslosenkassen auf Gesuch hin ganz oder teilweise anrechenbar erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Die Kosten sind nur anrechenbar, soweit sie bei rationeller Betriebsführung notwendig sind. Bei der Festlegung werden die Anzahl der erledigten Fälle und die Bereitschaftskosten berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Die Kassen erhalten mindestens 10 000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Die Ausgleichsstelle erlässt Richtlinien über die rationelle Betriebsführung und die Festsetzung der anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Voranschlag
                            ¹ Die Kassen unterbreiten der Ausgleichsstelle bis zum 30. September den Voranschlag für die ordentlichen Verwaltungskosten des folgenden Jahres. Die Ausgleichsstelle erlässt Weisungen über die Gestaltung des Voranschlages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Ausgleichsstelle genehmigt den Voranschlag in der Regel bis zum 31. Dezember oder weist die Kasse an, ihn zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 ⁴
                            ⁴ Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V vom 6. Nov. 1996 ( AS 1996 3071 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Investitionsbeiträge
                            ¹ Die Ausgleichsstelle kann ausserordentliche Kosten für die Beschaffung von Ausrüstungen (z. B. elektronische Datenverarbeitung) auf Gesuch hin ganz oder teilweise anrechenbar erklären, wenn die Anschaffungen betriebswirtschaftlich notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Ausgleichsstelle regelt im Entscheid die Einzelheiten der Finanzierung. Sie kann ihn mit Auflagen über die künftige Verwertung der Ausrüstungen verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäss auf Projektierungskosten anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verfahren
                            ¹ Die Ausgleichsstelle setzt für jede Kasse die Verwaltungskostenentschädigung aufgrund der in der Jahresrechnung ausgewiesenen anrechenbaren Kosten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Ausgleichsstelle kann weitere Unterlagen verlangen oder die Betriebsführung durch eine unabhängige Stelle prüfen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 ⁵
                            ⁵ Aufgehoben durch Ziff. IV 56 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. April 1986 in Kraft.