Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen (837.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen

vom 12. Februar 1986 (Stand am 1. Januar 2008) ¹  AS 1986 332
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 92 Absatz 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982² (AVIG),
verordnet:
² SR 837.0
Art. 1 Grundsatz
¹ Die Verwaltungskostenentschädigung für die Arbeitslosenkassen setzt sich zusammen aus:
a. der ordentlichen Verwaltungskostenentschädigung;
b. ...³
c. den Investitionsbeiträgen.
² Sie deckt den Kassenträgern die anrechenbaren Kosten für die Durchführung der Aufgaben, die das AVIG den Kas­sen zuweist.
³ Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071).
Art. 2 Die ordentliche Verwaltungskostenentschädigung
¹ Für die ordentliche Verwaltungskostenentschädigung sind anrechenbar:
a. die Personalkosten;
b. die Raumkosten;
c. die Mobiliarkosten;
d. die Büromaterialkosten;
e. die Gebühren und Versicherungsprämien;
f. die Reisekosten;
g. die Betriebskosten der elektronischen Datenverarbeitung;
h. die Schulungskosten.
² Die Ausgleichsstelle kann ausserordentliche Aufwendungen der Arbeitslosenkas­sen auf Gesuch hin ganz oder teilweise anrechenbar erklären.
³ Die Kosten sind nur anrechenbar, soweit sie bei rationeller Betriebsführung not­wendig sind. Bei der Festlegung werden die Anzahl der erledigten Fälle und die Bereitschaftskosten berücksichtigt.
⁴ Die Kassen erhalten mindestens 10 000 Franken.
⁵ Die Ausgleichsstelle erlässt Richtlinien über die rationelle Betriebsführung und die Festsetzung der anrechenbaren Kosten.
Art. 3 Voranschlag
¹ Die Kassen unterbreiten der Ausgleichsstelle bis zum 30. September den Vor­anschlag für die ordentlichen Verwaltungskosten des folgenden Jahres. Die Aus­gleichsstelle erlässt Weisungen über die Gestaltung des Voranschlages.
² Die Ausgleichsstelle genehmigt den Voranschlag in der Regel bis zum 31. De­zember oder weist die Kasse an, ihn zu ändern.
Art. 4 ⁴
⁴ Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V vom 6. Nov. 1996 ( AS 1996 3071 )
Art. 5 Investitionsbeiträge
¹ Die Ausgleichsstelle kann ausserordentliche Kosten für die Beschaffung von Aus­rüstungen (z. B. elektronische Datenverarbeitung) auf Gesuch hin ganz oder teil­weise anrechenbar erklären, wenn die Anschaffungen betriebswirtschaftlich not­wen­dig sind.
² Die Ausgleichsstelle regelt im Entscheid die Einzelheiten der Finanzierung. Sie kann ihn mit Auflagen über die künftige Verwertung der Ausrüstungen verbinden.
³ Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäss auf Projektierungskosten anwendbar.
Art. 6 Verfahren
¹ Die Ausgleichsstelle setzt für jede Kasse die Verwaltungskostenentschädigung auf­grund der in der Jahresrechnung ausgewiesenen anrechenbaren Kosten fest.
² Die Ausgleichsstelle kann weitere Unterlagen verlangen oder die Betriebsführung durch eine unabhängige Stelle prüfen lassen.
Art. 7 ⁵
⁵ Aufgehoben durch Ziff. IV 56 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1986 in Kraft.
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