Abkommen (0.741.619.654)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Portugal über den internationalen Personen‑ und Güterverkehr auf der Strasse Abgeschlossen am 28. Juni 1973 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 1974 (Stand am 20. Juli 2004) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Portugal
haben im Bestreben, die internationalen Strassentransporte von Personen und Gütern zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern, folgendes vereinbart:
Art. 1 Geltungsbereich
¹ Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf die Personen‑ und Gütertransporte auf der Strasse, die auf Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien oder im Transit durch eines dieser Gebiete mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
² Für Portugal finden die Bestimmungen dieses Abkommens nur auf dessen europäisches Territorium Anwendung.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
¹ Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in Portugal oder in der Schweiz gemäss den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern.
² Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet jedes Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb, das für den Transport von mehr als acht Personen (acht Sitzplätze ohne Führersitz), für den Transport von Gütern oder zum Schleppen von Fahrzeugen, die für solche Transporte bestimmt sind, gebaut oder eingerichtet ist, sowie alle Anhänger oder Auflieger.
³ Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet jede nach dem anwendbaren Recht jeder Vertragspartei erforderliche Zulassung, Konzession oder Genehmigung.

Personentransporte

Art. 3 Verfahren
Alle Personentransporte zwischen den beiden Staaten oder im Transit durch ihr Gebiet unterliegen einem vorherigen Genehmigungsverfahren; ausgenommen sind die in Artikel 4 dieses Abkommens erwähnten Transporte.
Art. 4 Von der Genehmigungspflicht ausgenommene Transporte
¹ Von einem vorherigen Genehmigungsverfahren sind ausgenommen:
a) der Gelegenheitsverkehr, bei dem die gleichen Personen während der ganzen Fahrt mit dem gleichen Fahrzeug befördert werden, sofern sich der Ausgangsund Endpunkt der Fahrt nicht auf dem Gebiet der andern Vertragspartei befindet und unterwegs Personen weder aufgenommen noch abgesetzt werden;
b) der Gelegenheitsverkehr mit besetzter Einfahrt und anschliessender Leerausfahrt;
c) der Gelegenheitsverkehr im Transit;
d) die Leertransitfahrt durch das Gebiet der einen Vertragspartei von oder nach dem Gebiet eines Drittstaates mit Fahrzeugen, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
² Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen sich über das Kontrollverfahren, dem diese Transporte unterstellt sind.

Gütertransporte

Art. 5 ²
Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, Güter zu befördern oder – sei es zum Abholen, sei es nach dem Abliefern der Güter – Leerfahrten auszuführen:
a) zwischen einem beliebigen Ort der einen Vertragspartei und einem beliebigen Ort der andern Vertragspartei; oder
b) vom Gebiet der andern Vertragspartei nach einem Drittstaat und umgekehrt; oder
c) im Transit durch das Gebiet der andern Vertragspartei.
² Fassung gemäss Art. 1 des Änderungsprot. vom 18. Sept. 1998, in Kraft seit 5. Juli 1999 ( AS 2004 3461 ).
Art. 6–7 ³
³ Aufgehoben durch Art. 2 des Änderungsprot. vom 18. Sept. 1998, mit Wirkung seit 5. Juli 1999 ( AS 2004 3461 ).

Gemeinsame Bestimmungen

Art. 8 Anwendung nationalen Rechts
Die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei sind auf Fahrten im Gebiet der andern Vertragspartei verpflichtet, die dort geltenden Gesetze und Reglemente in allen Belangen, die durch dieses Abkommen nicht geregelt sind, zu beachten.
Art. 9 Masse und Gewichte der Fahrzeuge
¹ Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Fahrzeuge, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind, keinen strengeren Vorschriften über Masse und Gewichte zu unterstellen als die im eigenen Gebiet zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge.
² Für Fahrzeuge oder Ladungen, welche die im Gebiet der andern Vertragspartei geltenden höchstzulässigen Masse und Gewichte überschreiten, ist eine Sonder­bewilligung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erforderlich.
Art. 10 Steuern und Abgaben
Steuern und Abgaben werden durch das in Artikel 13 dieses Abkommens erwähnte Protokoll geregelt.
Art. 11 Verbot landesinterner Transporte
Keine Bestimmung dieses Abkommens ermächtigt einen Unternehmer einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der andern Vertragspartei Personen oder Güter aufzunehmen, um sie auf dem gleichen Gebiet wieder abzusetzen.
Art. 12 Widerhandlungen
¹ Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.
² Die Unternehmer, die auf dem Gebiet der andern Vertragspartei in schwerer Weise oder wiederholt gegen Bestimmungen dieses Abkommens oder gegen dort geltende Gesetze und Reglemente über Strassentransporte und den Strassenverkehr verstossen haben, können, ungeachtet des anwendbaren Rechts des Staates, in dem die Wiederhandlung verübt wurde, auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates mit folgenden Massnahmen belegt werden, die von den Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu treffen sind:
a) Verwarnung;
b) befristetem, teilweisen oder vollständigem Entzug der Möglichkeit, Transporte auf dem Gebiet der Vertragspartei, in dem die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen.
³ Die Behörden, die eine solche Massnahme getroffen haben, unterrichten hierüber die zuständigen Behörden der andern Vertragspartei.
Art. 13 Durchführungsbestimmungen
Die beiden Vertragsparteien einigen sich über die Durchführung dieses Abkommens in dem gleichzeitig mit dem Abkommen unterzeichneten Protokoll⁴.
⁴ In der AS nicht veröffentlicht. Dieses Prot. kann beim Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern, eingesehen werden.
Art. 14 Zuständige Behörden
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind, verkehren direkt miteinander.
Art. 15 Gemischte Kommission
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien können die Einberufung einer gemischten Kommission zur Behandlung von Fragen über die Durchführung des vorliegenden Abkommens verlangen. Diese Kommission ist für Änderungen des Protokolls zuständig.
Art. 16 Inkraftsetzung und Geltungsdauer
¹ Das vorliegende Abkommen ist nach dem geltenden Verfassungsrecht jeder Vertragspartei zu genehmigen und tritt an einem zwischen den beiden Regierungen gemeinsam festgelegten Datum in Kraft.
² Dieses Abkommen gilt für ein Jahr vom Tage seiner Inkraftsetzung an und bleibt stillschweigend je für ein weiteres Jahr in Kraft, sofern es nicht drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer Vertragspartei gekündigt wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von Ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Lissabon am 28. Juni 1973, in französischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Portugal

J. L. Pahud

Rui Patricio

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