Vereinbarung über den Austausch von Stagiaires zwischen der Schweiz und Neusee... (0.142.116.147)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung über den Austausch von Stagiaires zwischen der Schweiz und Neuseeland

Abgeschlossen am 28. Juni 1984 In Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Mai 1984 (Stand am 1. Mai 1984) ¹ AS 1985 1642
Die Schweiz und Neuseeland haben,
in der Absicht, die berufliche Weiterbildung von neuseeländischen und schweize­rischen Stagiaires (trainees) zu fördern,
mit Rücksicht darauf, dass Austauschvereinbarungen für Stagiaires zwischen den beiden Ländern auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet förderlich sind,
wie folgt vereinbart:
Art. 1
Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Stagiaires (trainees), das heisst neuseeländische oder schweizerische Staatsangehörige, die, ungeachtet der Arbeitsmarkt­lage, während einer begrenzten Zeit im anderen Land einer unselbständigen Tätigkeit nachgehen, um sich mit den Handels- und Berufsgebräuchen vertraut zu machen und die Sprachkenntnisse zu vervollkommnen.
Art. 2
Stagiaires erhalten aufgrund der in den betreffenden Staaten für Ausländer geltenden gesetzlichen Einreise-, Aufenthalts- und Ausreisebestimmungen eine Bewilligung zum Stellenantritt für eine zwischen den beiden Ländern vereinbarte Zeitdauer. Diese Bewilligung ermöglicht dem Stagiaire den Stellenantritt im Gastland in seinem erlernten Beruf.
Art. 3
Die Stagiaires können beiderlei Geschlechts sein. Sie sollten in der Regel nicht unter 18 Jahre alt sein und das 30. Altersjahr nicht überschritten haben.
Art. 4
Stagiaires sollten wo nötig über Grundkenntnisse der Sprache im Gastland verfügen, d. h. Englisch für schweizerische Stagiaires in Neuseeland, Deutsch, Französisch oder Italienisch für neuseeländische Stagiaires in der Schweiz. Die Stagiaires werden durch die in Artikel 11 erwähnten Behörden des Heimatstaates ausgewählt, wobei beachtet wird, dass die Stagiaires ihre vorhandenen Sprachkenntnisse verbessern werden.
Art. 5
Die Ausführungen in Artikel 7 vorbehalten, wird die Bewilligung zum Stellenantritt normalerweise für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie kann vor Ablauf dieser Frist aufgrund der zwischen den in Artikel 11 erwähnten Behörden getroffenen Verein­barung auf 18 Monate verlängert werden.
Art. 6
Stagiaires dürfen ihre Stelle erst dann antreten, wenn die in Artikel 11 erwähnten Behörden des Gastlandes Gewissheit haben, dass die Anstellung in bezug auf Entlöhnung und Arbeitsbedingungen
a) den betreffenden Gesamtarbeitsverträgen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Gastlande entsprechen und
b) jedem Stagiaire angemessen sind.
Art. 7
Sollten Konflikte am Arbeitsplatz eines Stagiaire entstehen und wird dadurch der Zweck der Anstellung in Frage gestellt, gewähren die in Artikel 11 erwähnten Behörden angemessene Unterstützung, um die Schlichtung des Konfliktes zu erleichtern. Gelingt es nicht, den Streit auf diese Weise zu schlichten, können die Behörden nach Anhörung der betroffenen Parteien und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Kollektivverträge und des Arbeitsrechts im Gastland versuchen, dem Stagiaire einen geeigneten neuen Arbeitsplatz zu verschaffen. Wenn dies nicht möglich ist, wird der Stagiaire zur Heimreise aufgefordert, nachdem seine Heimatbehörden zuvor entsprechend unterrichtet worden sind.
Art. 8
Stagiaires sollen sich beim Arbeitgeber und bei den in Artikel 11 erwähnten Behörden erkundigen, ob sie genügend gegen Krankheit und Unfall versichert sind. Wo nötig, muss der Stagiaire eine private Versicherung abschliessen.
Art. 9
a) Die Zahl der Stagiaires, die in jedem der beiden Staaten im ersten Kalenderjahr nach Inkrafttreten der Vereinbarung zugelassen werden kann, wird aufgrund einer gegenseitigen Vereinbarung bestimmt. Für das zweite und jedes folgende Kalenderjahr sollen die zugelassenen Kontingente für jedes Land die Zahl 20 nicht übersteigen. Stagiaires, die sich am 1. Januar eines jeden Jahres bereits im Gastland aufhalten, werden an die Quote des frag­lichen Jahres nicht angerechnet.
b) Die jährliche Quote kann ohne Rücksicht auf die Dauer der im Vorjahr erteilten Bewilligungen voll in Anspruch genommen werden. Wird das vorgesehene Kontingent im Laufe eines Jahres durch die Stagiaires eines der beiden Staaten nicht erreicht, so darf der betreffende Staat weder die Zahl der Bewilligungen an die Stagiaires des andern Staates herabsetzen, noch den nicht benützten Rest seines Kontingentes auf das folgende Jahr übertragen.
c) Die Quote kann zwecks Angleichung der Anzahl bewilligter Stagiaires-Gesuche in den beiden Ländern auf Verlangen des einen der beiden Staaten reduziert werden, sofern ein entsprechender Antrag vor dem 1. Juli eines jeden Jahres erfolgt. Die reduzierte Quote findet in einem solchen Fall ab dem folgenden Jahr Anwendung. Die beiden Staaten können eine Änderung der Quote auch aus anderen Gründen vereinbaren, sofern einer solchen Änderung jeweils vor dem 1. Juli beidseitig zugestimmt worden ist. Die neu festgesetzte Quote findet ab dem nächsten Jahr Anwendung.
Art. 10
a) Personen, die eine Stagiaire-Bewilligung erhalten möchten, müssen zu diesem Zweck ein Gesuch bei den in Artikel 11 erwähnten Behörden im Heimatstaat einreichen. Gleichzeitig müssen sie alle verlangten Unterlagen beibringen und insbesondere Name und Adresse des Arbeitgebers im Gastland (falls bekannt) angeben und Angaben über die geplante Tätigkeit machen.
b) Die Behörden im Heimatstaat entscheiden, ob das Gesuch an die entsprechenden Behörden des anderen Staates weitergeleitet werden soll, unter Berücksichtigung der jährlichen Quote, der Aufteilung der Bewilligungen auf verschiedene Berufskategorien sowie weiterer Kriterien, wie insbeson­dere Sprachkenntnisse, die für die Teilnahme am Austausch von Wichtigkeit sein können.
c) Falls es dem Stagiaire nicht gelungen ist, aus eigener Initiative im Vertragsland einen Arbeitgeber zu finden, werden die Behörden im Gastland auf Verlangen der Behörden des Heimatstaates versuchen, ihm bei der Vermittlung eines Arbeitsplatzes behilflich zu sein.
Art. 11
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit², CH-3003 Bern/Schweiz, und das Department of Labour, Wellington/New Zealand, werden Gesuche von Personen, die sie als qualifiziert für einen Platz im Rahmen der Stagiaire-Vereinbarung betrach­ten, direkt übermitteln.
² Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451 ).
Art. 12
Die zuständigen Behörden beider Staaten werden sich bemühen, die Gesuche in der kürzest möglichen Frist zu behandeln. Sie sind ebenfalls bestrebt, allfällige Schwierigkeiten, die bei der Einreise oder anlässlich des Aufenthaltes entstehen könnten, so rasch als möglich zu beheben.
Art. 13
Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind auch gültig für die Cook Islands, Niue und Tokelau nach Ablauf eines Monates ab Datum der Bekanntmachung durch die neuseeländische Regierung an die schweizerischen Behörden, wonach sich die Vereinbarung auch auf diese Gebiete erstrecken soll.
Art. 14
a) Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Mai 1984 in Kraft und gilt für ein Jahr. Sie wird alsdann stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien wenigstens sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres die Kündigung verlangt.
b) Im Falle der Kündigung der Vereinbarung bleiben bereits erteilte Bewilligungen für die Zeitdauer, wofür sie erteilt worden sind, in Kraft.
Unterzeichnet in Wellington am 28. Juni 1984, in zwei Originalen, in englischer und deutscher Sprache, beide Texte sind gleichermassen gültig.

Für die Schweiz:

Für Neuseeland:

Im Namen des Bundesamtes

für Industrie, Gewerbe und Arbeit

M. Booker

G. L. Jackson

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