Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien
Abgeschlossen am 26. April 1968 Durch Notenwechsel in Kraft gesetzt am 26. August 1969 (Stand am 26. August 1969) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Brasilianische Regierung,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien bestehenden freundschaftlichen Bande enger zu knüpfen, und im Interesse der Förderung der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten,
haben folgendes vereinbart:
Art. I
Der Schweizerische Bundesrat und die Brasilianische Regierung verpflichten sich, die Zusammenarbeit der beiden Staaten auf dem Gebiete der Wissenschaft und der Technik nach Möglichkeit zu fördern.
Art. II
Die Vorschriften dieses Abkommens sind anwendbar:
a. auf die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien;
b. auf Vorhaben der technischen Zusammenarbeit, die auf schweizerischer Seite von Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder privaten Organisationen ausgehen, sofern darüber zwischen den beiden Vertragsparteien eine Vereinbarung getroffen worden ist.
Art. III
Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit aufstellen.
Art. IV
Die technische Zusammenarbeit kann namentlich in folgenden Formen erfolgen:
a. Entsendung von Sachverständigen oder technischem Personal;
b. Gewährung von Stipendien für Studien oder berufliche Ausbildung. Die schweizerische Regierung gewährt nach Möglichkeit den von beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählten Bewerbern Stipendien für Studien und berufliche oder technische Ausbildung in Brasilien, in der Schweiz oder in Drittstaaten. Die brasilianische Regierung wird die Stipendiaten nach deren Rückkehr nach Brasilien in Stellen unterbringen, wo ihre erworbenen Kenntnisse voll ausgewertet werden;
c. Beihilfen an halböffentliche oder private Institutionen zur Ausführung eines Entwicklungsvorhabens;
d. jede andere von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen allenfalls in Aussicht genommene Form der Zusammenarbeit.
Art. V
Die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegenstand besonderer Vereinbarungen bilden.
Art. VI
Bei Unternehmen der technischen Zusammenarbeit hat jede Vertragspartei einen angemessenen Teil der Kosten zu übernehmen; die in brasilianischer Währung zahlbaren Ausgaben sind in der Regel von der brasilianischen Regierung zu tragen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich:
1. Auf schweizerischer Seite:
– die Gehälter und Versicherungsprämien des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals zu bezahlen;
– die Kosten der Reise dieses Personals von der Schweiz nach Brasilien und zurück zu übernehmen;
– die Kosten der Anschaffung und Beförderung des in Brasilien nicht erhältlichen Materials zu übernehmen;
– die Kosten des Aufenthalts, der Ausbildung und der Rückreise von der Schweiz nach Brasilien der brasilianischen Staatsangehörigen zu übernehmen, die in die Schweiz eingeladen wurden, um dort im Rahmen der technischen Zusammenarbeit eine Ausbildung zu erhalten.
2. Auf brasilianischer Seite:
– das Material und die Ausrüstung, die in Brasilien erhältlich sind, zu liefern;
– für die Unterkunft des Personals der technischen Zusammenarbeit besorgt zu sein und aufzukommen, wobei im allgemeinen die Abreise dieses Personals aus der Schweiz von der vorherigen Übergabe der Unterkunft an einen schweizerischen Vertreter im Lande abhängig ist;
– die Büros und andere erforderliche Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und ihre Mietkosten zu übernehmen;
– die Kosten für Reisen, Beförderungen, Postversand, telephonischen und telegraphischen Verkehr zu dienstlichen Zwecken im Zusammenhang mit dem Auftrag zu übernehmen;
– für Dienstleistungen, die von einheimischem Personal erbracht werden können, besorgt zu sein und aufzukommen und die Kosten für Sekretariats‑, Übersetzungs‑ und ähnliche Dienste zu übernehmen;
– für die im Rahmen der schweizerischen technischen Zusammenarbeit in die Schweiz eingeladenen Stipendiaten und Stagiaires die Kosten der Hinreise von Brasilien nach der Schweiz zu bezahlen.
Art. VII
Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die brasilianische Regierung:
a. das Material und die Ausrüstung öffentlicher und privater Herkunft, die für die technische Zusammenarbeit erforderlich sind, von allen Zollgebühren, Steuern und andern Belastungen, die auf der Einfuhr, dem Ankauf und Verkauf im Lande sowie der Wiederausfuhr erhoben werden, zu befreien;
b. die von der Schweiz zur Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens oder besonderer Vereinbarungen nach Brasilien entsandten Personen, deren Einreise von der brasilianischen Regierung genehmigt worden ist, von staatlichen, regionalen und kommunalen Personal‑ und Realsteuern oder ‑abgaben in bezug auf die von der schweizerischen Regierung oder von in Artikel II bezeichneten schweizerischen Institutionen ausgerichteten Gehälter und Entschädigungen zu befreien;
c. den Hausrat und die Gegenstände für den persönlichen und beruflichen Gebrauch, die von den unter Buchstabe b erwähnten Personen bei ihrer Ankunft in Brasilien oder gegebenenfalls bis 6 (sechs) Monate nach ihrer Ankunft eingeführt werden, von allen Zollgebühren, Steuern und andern damit verbundenen Abgaben, ausser den Lagerungs‑, Beförderungs‑ und ähnlichen Kosten, zu befreien. Diese Befreiung erstreckt sich auf je ein Automobil für jeden Sachverständigen, sofern dieser mindestens für ein Jahr in Brasilien zu bleiben beabsichtigt. Für den Wiederverkauf des Fahrzeugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen, welche die brasilianische Regierung in diesem besondern Fall auf die Techniker der Organisation der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen anwendet;
d. die von den schweizerischen Behörden oder ihren Vertretern in Brasilien für diese Personen und ihre Familien verlangten Ein‑ und Ausreisevisa unentgeltlich und so schnell wie möglich zu erteilen;
e. diesen Personen einen Ausweis über ihren Auftrag auszustellen, der ihnen die volle Unterstützung der staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zusichert;
f. die Haftung für Schäden zu übernehmen, die sie bei Ausführung ihres Auftrages verursachen könnten, sofern diese Schäden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden;
g. ihre Sicherheit zu gewährleisten.
Art. VIII
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch auf die von der Schweiz entsandten Personen, die bereits ihre Tätigkeit in Brasilien im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten gemäss Artikel II Buchstaben a und b ausüben, sowie auf ihre Familien anzuwenden.
Art. IX
In allen andern Fällen werden die beiden Vertragsparteien auf die erwähnten Personen sowie auf deren Vermögen und Guthaben die gleichen Bestimmungen anwenden, wie sie für die Techniker der Organisation der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen gelten.
Art. X
Die Vertragsparteien werden regelmässig miteinander Fühlung nehmen, um die Ergebnisse zu prüfen, die bei der Verwirklichung der im Rahmen dieses Abkommens ausgeführten Vorhaben der Zusammenarbeit erreicht werden.
Art. XI
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen notifiziert haben. Es bleibt bis 31. Dezember 1970 in Kraft. Von da an wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf Jahresende gekündigt wird.
Geschehen in Rio de Janeiro am sechsundzwanzigsten April tausendneunhundertachtundsechzig in zwei Urschriften in französischer und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.
Für den G. E. Bucher | Für die Regierung José de Magalhâes Pinto |
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