Verordnung über die Sprachdienste der Bundesverwaltung (Sprachdiensteverordnung, SpDV)
(Sprachdiensteverordnung, SpDV) vom 14. November 2012 (Stand am 1. Oktober 2014)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹, in Ausführung des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 2007²,
verordnet:
¹ SR 172.010 ² SR 441.1
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
¹ Diese Verordnung regelt:
a. die Organisation der Sprachdienste der Bundesverwaltung;
b. die Übersetzungs- und die anderen Sprachdienstleistungen der Sprachdienste;
c. die Zusammenarbeit unter den Sprachdiensten und zwischen den Sprachdiensten und den andern Verwaltungseinheiten sowie die Koordination mit den Auftraggebern.
² Damit regelt sie, wie die Sprachdienste beitragen:
a. zur Gewährleistung einer hohen formalen und inhaltlichen Qualität der amtlichen Veröffentlichungen im Sinne der Publikationsgesetzgebung und weiterer Texte des Bundes;
b. zur Informations- und Kommunikationstätigkeit des Bundes in mehreren Sprachen;
c. zur Förderung der Mehrsprachigkeit und zum mehrsprachigen internen Funktionieren der Bundesverwaltung.
2. Abschnitt: Organisation und Koordination
Art. 2 Organisation
¹ Die Sprachdienste der Bundesverwaltung umfassen sämtliche Einheiten, die in den zentralen Sprachdiensten der Bundeskanzlei und in den Departementen Übersetzungs- und andere Sprachdienstleistungen erbringen.
² Sie sind nach Sprachen organisiert.
³ Sie arbeiten in fachlicher und organisatorischer Hinsicht mit dem Sprachdienst der Parlamentsdienste zusammen und beziehen diesen in die Aktivitäten von gemeinsamem Interesse ein.
Art. 3 Einheiten der Bundeskanzlei
Die zentralen Sprachdienste der Bundeskanzlei umfassen je eine Einheit für Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch, Englisch und Terminologie, je geleitet von einer verantwortlichen Person.
Art. 4 Einheiten der Departemente
¹ Die Sprachdienste der Departemente umfassen Einheiten für Deutsch, Französisch, Italienisch und, wo dies angezeigt ist, für Englisch und für weitere Sprachen, je geleitet von einer für diese Sprachen verantwortlichen Person.
² Jedes Departement verfügt zumindest für Deutsch, Französisch und Italienisch über je eine zentrale Einheit, die innerhalb des Departements die Aufgaben für die betreffende Sprache plant und koordiniert.
³ Die für eine zentrale Einheit verantwortliche Person kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Planungs- und Koordinationsaufgaben erforderlich ist, innerhalb des Departements Weisungen erteilen und Auskünfte verlangen.
Art. 5 Überdepartementale Koordination
¹ Die Bundeskanzlei koordiniert die Übersetzungs- und die andern Sprachdienstleistungen der Bundesverwaltung; dabei beachtet sie die Anforderungen an die Führbarkeit, den Zusammenhang zwischen den verschiedenen Aufgaben, das Gleichgewicht zwischen den Sprachen sowie deren Status.
² Die Konferenz der Sprachdienste (KOSD) unterstützt die Bundeskanzlei bei der Erhebung der Bedürfnisse der Sprachdienste sowie bei der Ausrichtung und der Koordination der Tätigkeiten.
³ Die KOSD ist ein Konsultativorgan. Sie setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der zentralen Sprachdienste der Bundeskanzlei und der Sprachdienste der Departemente. Der Sprachdienst der Parlamentsdienste kann in der KOSD Einsitz nehmen.
⁴ Die Bundeskanzlei leitet die KOSD. Sie genehmigt deren Reglement.
3. Abschnitt: Sprachdienstleistungen
Art. 6 Die einzelnen Sprachdienstleistungen
Die Sprachdienstleistungen umfassen insbesondere:
a. die Übersetzung von Texten in eine oder mehrere Sprachen;
b. die Prüfung von Übersetzungen und von weiteren Texten auf ihre Qualität und auf die Erfüllung formaler Anforderungen (Revision);
c. Terminologiearbeit in bestimmten Bereichen sowie die Bereitstellung und die Pflege terminologischer Hilfsmittel für die Sprachdienste selbst oder für die gesamte Bundesverwaltung;
d. die Bereitstellung und die Pflege von Sprachhilfsmitteln;
e. Sprachberatung.
Art. 7 Qualitätsstandards
¹ Die Sprachdienstleistungen erfüllen Qualitätsstandards, die insbesondere dazu beitragen, dass die Texte genau, kohärent, einfach, verständlich und geschlechtergerecht sind.
² Die Qualitätsstandards sind in den Weisungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010³ festgelegt.⁴
³ SR 441.11
⁴ Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2987 ).
Art. 8 Sprachen
¹ Die Sprachen, in denen die Übersetzungs- und die anderen Sprachdienstleistungen erbracht werden, richten sich in erster Linie nach der Sprachen- und nach der Publikationsgesetzgebung.
² Texte, die nicht unter Absatz 1 fallen und sich an die Öffentlichkeit richten, sowie Texte, die für das interne Funktionieren der Bundesverwaltung bestimmt sind und sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten, werden in mehreren Sprachen zur Verfügung gestellt, soweit ihre Wichtigkeit und der Kreis der Adressatinnen und Adressaten dies erfordern.
³ Die Bundeskanzlei bestimmt die Einzelheiten in Weisungen.
Art. 9 Gemeinsame Planung
Die Sprachdienste der Bundesverwaltung und ihre Auftraggeber bestimmen in der Planung gemeinsam die für die einzelnen Sprachdienstleistungen nötige Zeit; sie bestimmen die Fristen gemeinsam so, dass die Qualitätssicherung durchgeführt und, wenn es sich um amtliche Veröffentlichungen handelt, diese gleichzeitig in allen Amtssprachen veröffentlicht werden können.
Art. 10 Erbringung der Sprachdienstleistungen
¹ Die Übersetzungen und die anderen Sprachdienstleistungen für die Bundesverwaltung werden in der Regel von den Sprachdiensten der Bundesverwaltung erbracht.
² Die Einheiten, die in einem Departement Sprachdienstleistungen erbringen, übersetzen und revidieren in der Regel die Texte ihres Departements.
³ Die Einheiten, die in der Bundeskanzlei Sprachdienstleistungen erbringen, sind in der Regel zuständig für:
a. die Übersetzung und die Revision der Texte der Bundeskanzlei;
b. die Übersetzung und die Revision der Texte, die mit der Funktion der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten zusammenhängen;
c. die abschliessende sprachliche Prüfung der Texte, die gestützt auf die Publikationsgesetzgebung veröffentlicht werden.
Art. 11 Aufträge an Externe
¹ Bei Arbeitsüberlastung oder Dringlichkeit und wenn alle internen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, können einzelne Übersetzungsaufträge oder Aufträge für andere Sprachdienstleistungen, im Einvernehmen mit der Einheit, die für die Erbringung der betreffenden Sprachdienstleistung zuständig ist, oder über diese an externe Übersetzerinnen und Übersetzer oder andere externe Sprachfachleute vergeben werden.
² Die zuständige Einheit ist verantwortlich für die Sicherung der Qualität der Sprachdienstleistungen, die gemäss Absatz 1 von Externen erbracht werden.
³ Die Bundeskanzlei bestimmt die Einzelheiten in Weisungen.
4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 12 Italienisch
1 Die Einheit für Italienisch in der Bundeskanzlei ist verantwortlich für die italienische Fassung der Texte, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts oder im Bundesblatt veröffentlicht werden; sie koordiniert deren Ausarbeitung.
2 Sie kann mit den zentralen Einheiten für Italienisch der Departemente die Übertragung von Übersetzungen vereinbaren.
³ Sie übt die Funktion des Sprachdienstes für Italienisch der Bundesversammlung aus.
4 Die Einheiten für Italienisch in den Departementen übersetzen in der Regel die parlamentarischen Vorstösse, die ihrem Departement zugewiesen werden, sowie die entsprechenden Antworten und Stellungnahmen des Bundesrates.
Art. 13 Rätoromanisch
¹ Die Einheit für Rätoromanisch in der Bundeskanzlei koordiniert die Übersetzungen ins Rätoromanische.
² Die Veröffentlichung rätoromanischer Texte richtet sich nach Artikel 3 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010⁵.
⁵ SR 441.11
Art. 14 Englisch
¹ Die Einheit für Englisch in der Bundeskanzlei übersetzt Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse, namentlich ausgewählte Erlasse des Landesrechts, ins Englische.
² Sie koordiniert und revidiert die ausserhalb der Bundeskanzlei erstellten Übersetzungen wichtiger Texte ins Englische.
Art. 15 Terminologie
1 Die Einheit für Terminologie der Bundeskanzlei organisiert und koordiniert die Terminologiearbeit der Bundesverwaltung.
² Sie betreibt die zentrale Terminologiedatenbank TERMDAT.
³ Sie führt ihre Terminologieprojekte in Zusammenarbeit mit den Departementen durch.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Juni 1995⁶ über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung wird aufgehoben.
⁶ [ AS 1995 3632 , 2008 5153 Anhang Ziff. 3, 2010 2653 Anhang Ziff. II 2]
Art. 17 Änderung bisherigen Rechts
…⁷
⁷ Die Änderung kann unter AS 2012 6457 konsultiert werden.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
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