Reglement über die Verwendung der Mittel des Fonds für Verkehrssicherheit
vom 5. Dezember 1989 (Stand am 1. Januar 2007) vom Bundesrat genehmigt am 18. Juli 1990
Die Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1976¹ über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr,
verordnet:
¹ SR 741.81
Art. 1 Grundsätze
¹ Die Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit (Verwaltungskommission) verfügt über die Mittel des Fonds. Sie fördert, koordiniert oder trifft Massnahmen zur Verringerung von Unfällen und Unfallfolgen.
² Die Mittel aus den Unfallverhütungsbeiträgen werden wie folgt verwendet:
a. mehrheitlich für die vom Fonds festgelegten Schwerpunktthemen und für Projekte im Auftrag des Fonds;
b. im Übrigen für Projekte, welche sich in kein Schwerpunktthema einordnen lassen; die Gesuche werden nach der zu erwartenden Wirkung priorisiert.²
³ Aufgaben im Bereich der Verkehrssicherheit, zu denen das Gemeinwesen gesetzlich verpflichtet ist, werden nicht unterstützt.
⁴ Es werden keine Strukturbeiträge an Organisationen und Verbände ausgerichtet.³
² Fassung gemäss Ziff. I der V der Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit vom 9. Juni 2004, vom BR genehmigt am 1. Okt. 2004 und in Kraft seit 1. Dez. 2004 ( AS 2004 4627 ).
³ Fassung gemäss Ziff. I der V der Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit vom 9. Juni 2004, vom BR genehmigt am 1. Okt. 2004 und in Kraft seit 1. Dez. 2004 ( AS 2004 4627 ).
Art. 2 Gesuchstellung
¹ Gesuche um Finanzhilfen aus dem Fonds müssen die Notwendigkeit der eingereichten Projekte nachweisen und deren unfallverhütende Wirkung begründen. Die Verwaltungskommission bewilligt Gesuche, die Schwerpunktthemen/Schwerpunktprogramme berühren, wenn:
a. diese sich integrieren lassen; oder
b. mehrere Gesuchsteller ihre Aktivitäten zusammenlegen und dadurch die Wirkung der Schwerpunktprogramme verstärken.⁴
² Die Gesuche sind ausschliesslich auf dem dafür vorgesehenen Formular des Fonds für Verkehrssicherheit einzureichen. Dieses kann im Internet⁵ heruntergeladen oder über die Geschäftsstelle bezogen werden.⁶
³ Unvollständige oder unklare Gesuche werden zur Ergänzung oder Verdeutlichung an den Gesuchsteller zurückgewiesen.
⁴ Gesuchsteller, die regelmässig Anträge stellen, müssen ihre Gesuche für das betreffende Jahr jeweils bis zum 31. März einreichen.
⁵ Die Gesuche und allfällige Beilagen sind der Verwaltungskommission in 20 Exemplaren einzureichen.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V der Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit vom 9. Juni 2004, vom BR genehmigt am 1. Okt. 2004 und in Kraft seit 1. Dez. 2004 ( AS 2004 4627 ).
⁵ www.verkehrssicherheitsfonds.ch
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V der Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit vom 9. Juni 2004, vom BR genehmigt am 1. Okt. 2004 und in Kraft seit 1. Dez. 2004 ( AS 2004 4627 ).
Art. 3 Gewährung der Finanzhilfen
Die Verwaltungskommission entscheidet über die Gesuche durch Verfügung. Sie kann nötigenfalls Aufträge auf privatrechtlicher Basis erteilen.
Art. 4 Auszahlung der Finanzhilfen
¹ Die Finanzhilfen werden dem Gesuchsteller auf begründetes Begehren ausbezahlt; jedoch jeweils höchstens 80 Prozent des bewilligten Betrags.
² Die Restzahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung der Abrechnung und des Schlussberichts.
Art. 5 Abrechnung und Bericht
¹ Bei mehrjährigen Projekten sind jährlich folgende Unterlagen einzureichen:⁷
a. ein Zwischenbericht über den Stand der Arbeiten;
b. ein Nachweis über die Verwendung der Finanzhilfen des Fonds.
² Gesuchsteller müssen nach Abschluss der Arbeit, oder wenn sie regelmässig Gesuche stellen, bis spätestens 31. März der Verwaltungskommission folgende Unterlagen zur Genehmigung einreichen:
a. einen Schlussbericht über Verlauf und Ergebnisse des Projekts;
b. eine detaillierte, nach Budgetpositionen gegliederte Abrechnung, bei Budgetüberschreitungen zusätzlich eine ausführliche Begründung und ein Nachtragskreditbegehren, sofern weitere Finanzhilfen gewünscht werden;
c. im Rahmen des Projekts verfasste Publikationen;
d. auf Verlangen der Verwaltungskommission auch alle anderen Erzeugnisse der Unfallverhütungsarbeiten.
³ Der Geschäftsstelle des Fonds für Verkehrssicherheit ist in jedem Fall sobald verfügbar, spätestens aber mit der Abrechnung, ein Belegexemplar einzureichen von:⁸
a. Drucksachen, Ton- und Bildträgern;
b. Material, das bei Aktionen vorgeführt oder abgegeben wird.
⁴ Dokumente, die von der Verwaltungskommission genehmigt werden müssen, sind in 20 Exemplaren einzureichen. Bei Belegstücken genügt ein Exemplar; die Geschäftsstelle kann weitere Exemplare zuhanden der Verwaltungskommission anfordern.⁹
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V der Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit vom 9. Juni 2004, vom BR genehmigt am 1. Okt. 2004 und in Kraft seit 1. Dez. 2004 ( AS 2004 4627 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V der Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit vom 9. Juni 2004, vom BR genehmigt am 1. Okt. 2004 und in Kraft seit 1. Dez. 2004 ( AS 2004 4627 ).
⁹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V der Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit vom 9. Juni 2004, vom BR genehmigt am 1. Okt. 2004 und in Kraft seit 1. Dez. 2004 ( AS 2004 4627 ).
Art. 6 ¹⁰ Kontrolle
¹ Die Begleitung eines Projektes wird der Geschäftsstelle übertragen.
² Die Verwaltungskommission, die Präsidentin oder der Präsident können eine umfassende Überprüfung der Abrechnung anhand der Belege anordnen.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V der Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit vom 9. Juni 2004, vom BR genehmigt am 1. Okt. 2004 und in Kraft seit 1. Dez. 2004 ( AS 2004 4627 ).
Art. 7 Projektänderungen
Der Empfänger von Finanzhilfen darf Änderungen am Projekt nur mit Zustimmung der Verwaltungskommission vornehmen.
Art. 8 Veröffentlichung
¹ Vom Fonds finanzierte Arbeiten (Schlussberichte, Bücher usw.) dürfen nur mit Einwilligung der Verwaltungskommission veröffentlicht werden.
² Die Kommission kann an die Form und die Präsentation von Forschungsberichten gewisse Auflagen knüpfen.
³ Alle zur Veröffentlichung bestimmten Forschungsberichte müssen eine Zusammenfassung in den Amtssprachen und gegebenenfalls in englisch enthalten.
Art. 9 Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch den Fonds
¹ Bei öffentlichen Aktionen und Massnahmen oder bei der Veröffentlichung von Forschungsberichten muss der Empfänger von Finanzhilfen auf die finanzielle Unterstützung durch den Fonds hinweisen. Filme, Videos, Dias, Spots, Drucksachen und dergleichen müssen das Fondssignet mit Kurznamen tragen; Fernsehbeiträge richten sich diesbezüglich nach den Ausstrahlungsbedingungen der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft.
² Werden Gegenstände wie Kleber, Distanzkellen, Schlüsselanhänger usw. ohne Hinweis auf den Veranstalter abgegeben, genügt es, wenn anlässlich der Abgabe (Ausstellungsstand, Versand, Pressekonferenz usw.) der Fonds erwähnt wird.
Art. 10 Urheberrecht
Der Empfänger von Finanzhilfen behält das Urheberrecht auf den Ergebnissen seiner Aktivitäten im Rahmen dieses Reglements.
Art. 11 Unterbruch, Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung der Aufgabe
¹ Unterbricht der Empfänger von Finanzhilfen seine Arbeit, hat er unverzüglich die Verwaltungskommission zu informieren;
bricht er die Arbeiten ab, so muss er bereits ausbezahlte Beträge zurückerstatten.
² Wird die Aufgabe trotz Mahnung nicht oder nur mangelhaft erfüllt oder werden die Bestimmungen und Auflagen oder Korrekturwünsche der Verwaltungskommission nicht beachtet, entrichtet der Fonds keinen Beitrag; bereits bezahlte Beträge fordert er samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück. In leichteren Fällen kann die Verwaltungskommission den Beitrag bloss kürzen bzw. auf eine Rückforderung bereits bezahlter Finanzhilfen teilweise oder ganz verzichten.
Art. 12 Verjährung
¹ Forderungen aus Finanzhilfeverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
² Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen verjährt ein Jahr nachdem die Verwaltungskommission vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
³ Die Verjährung wird durch jede schriftliche Zahlungsaufforderung unterbrochen. Sie ruht, solange der Schuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
Art. 13 Erledigung von Streitigkeiten
Streitigkeiten über verfügte Finanzhilfen werden mit Verfügung erledigt.
Art. 14 ¹¹
¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V der Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit vom 7. Juni 2006, vom BR genehmigt am 8. Nov. 2006 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4799 ).
Art. 15 Reglementsänderungen
Änderungen dieses Reglements bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder der Verwaltungskommission und der Genehmigung durch den Bundesrat.
Art. 16 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
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