Verordnung über das Sonderwaldreservat Tourbière du Niremont in der Gemeinde Semsales (721.3.33)
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Verordnung über das Sonderwaldreservat Tourbière du Niremont in der Gemeinde Semsales

Verordnung über das Sonderwaldreservat Tourbière du Niremont in der Gemeinde Semsales vom 07.11.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat - schutz (NHG); gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG); gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG); gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 30. Juni 2023 mit dem Landbesit - zer über das Sonderwaldreservat Tourbière du Niremont; in Erwägung: Es handelt sich um einen stufigen, wenig fruchtbaren Wald, der sich zu ei - nem grossen Teil in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung befindet. Im Zentrum liegt ein Hochmoor von nationaler Bedeutung. Der Wald um - fasst eine beachtenswerte Pflanzengesellschaft: Torfmoos-Fichtenwald. Das vorhandene Alt- und Totholz spielt für die Biodiversität eine wichtige Rolle. Zwischen dem Eigentümer des entsprechenden Waldes und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsver - trag über 50 Jahre abgeschlossen. An seiner Sitzung vom 28. März 2023 hat der Staatsrat eine grundsätzlich po - sitive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:

Art. 1

1 Der Wald, der sich im Perimeter des am 31. Januar 2022 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:5000 befindet, wird zum Sonder - waldreservat erklärt (siehe Anhang 1).
2 Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3 Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren ab dem 1. März 2023 bestehen.
4 Der Dienstbarkeitsvertrag vom 30. Juni 2023 zwischen dem Waldeigentü - mer und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wird genehmigt.

Art. 2

1 Innerhalb des Reservats sind nur Massnahmen zum Erhalt des Waldlebens - raums und des Hochmoors gemäss dem Regenerations-Konzept von 2019 er - laubt. Die Erstellung von Bauten und Anlagen ist verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
a) Fällen von Bäumen oder Entfernen von Ästen entlang des Fusswegs, falls es für die Sicherheit nötig ist;
b) Entfernen von Bäumen oder Ästen, die auf Weiden gefallen sind oder bald fallen könnten; dieses Holz wird in das Waldreservat geschafft und dort auf dem Boden belassen;
c) Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur genehmigt werden; gefälltes Holz wird am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrin - det wurde;
d) Ausüben der Jagd, Sammeln von Pilzen und Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung. A1 ANHANG 1 – Sonderwaldreservat Tourbière du Niremont (Art. 1) Art. A1-1
1 Plan des Perimeters:
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.11.2023 Erlass Grunderlass 01.03.2023 2023_092 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.11.2023 01.03.2023 2023_092
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