Verordnung über das Waldreservat Spittel- und Chänel-Gantrisch in der Gemeinde Plaf... (721.3.32)
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Verordnung über das Waldreservat Spittel- und Chänel-Gantrisch in der Gemeinde Plaffeien

Verordnung über das Waldreservat Spittel- und Chänel- Gantrisch in der Gemeinde Plaffeien vom 07.11.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat - schutz (NHG); gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG); gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG); gestützt auf die Dienstbarkeitsverträge vom 30. Juni 2023 mit den Landbesit - zerinnen und Landbesitzern über das Waldreservat Spittel- und Chänel-Gan - trisch; in Erwägung: Die Hangwälder beim Spittel-Gantrisch und beim Chänel-Gantrisch, auf dem Gebiet der Gemeinde Plaffeien, bestehen aus 16 verschiedenen Waldgesell - schaften, darunter einige besonders beachtenswerte. Teile der Wälder wurden seit Jahrzehnten nicht mehr bewirtschaftet. Das Ziel besteht darin, eine natürliche Entwicklung dieses Waldes zuzulas - sen. Zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der entsprechenden Wälder und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wurden Dienstbarkeitsverträge über 50 Jahre abgeschlossen. An seiner Sitzung vom 28. März 2023 hat der Staatsrat eine grundsätzlich po - sitive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:

Art. 1

1 Die Wälder, die sich innerhalb der Perimeter des am 3. März 2023 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:15'000 befinden, werden zum Waldreservat erklärt (siehe Anhang 1).
2 Der Plan der Perimeter ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3 Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren ab dem 1. Mai 2023 bestehen.
4 Die Dienstbarkeitsverträge vom 30. Juni 2023 zwischen den Waldeigentü - merinnen und Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft werden genehmigt.

Art. 2

1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Er - stellung von Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
a) Fällen von Bäumen oder Entfernen von Ästen entlang der Skitourenrou - te und des Wanderwegs bei Chänelcheeren bis zum Chänelpass, falls es die Sicherheit erfordert; das gefällte Holz wird im Waldreservat am Bo - den belassen;
b) Entfernen von Bäumen oder Ästen, die auf das Landwirtschaftsgebiet gefallen sind oder bald fallen könnten; dieses Holz wird in das Waldre - servat geschafft und dort auf dem Boden belassen;
c) Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur genehmigt werden; gefälltes Holz wird am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrin - det wurde;
d) Ausüben der Jagd, Sammeln von Pilzen und Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung. A1 ANHANG 1 – Waldreservat Spittel-und Chänel-Gantrisch (Art. 1) Art. A1-1
1 Plan der Perimeter:
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.11.2023 Erlass Grunderlass 01.05.2023 2023_093 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.11.2023 01.05.2023 2023_093
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