Gesetz über die Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft des Innovationsparks Campus Ener... (900.2)
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Gesetz über die Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft des Innovationsparks Campus Energypolis

über die Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft des Innovationsparks Campus Energypolis (GIP) vom 15.09.2022 (Stand 01.02.2023) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b, 31 Absatz 1 Buch - stabe a, 38 Absatz 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 620 bis 763 des Bundesgesetzes betreffend die Er - gänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünf - ter Teil: Obligationenrecht; OR); eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG); eingesehen das Subventionsgesetz vom 13. November 1995; eingesehen das Gesetz zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe vom 11. November 1999; eingesehen das Gesetz über die kantonale Wirtschaftspolitik vom 11. Febru - ar 2000; eingesehen das Gesetz über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen vom 17. März 2011 (GBetSt); eingesehen das Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wal - lis vom 16. November 2012; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

1 Ziele des vorliegenden Gesetzes sind es: a) eine Gesellschaft für die Verwaltung und den Betrieb des Innovations - parks Campus Energypolis zu gründen; b) die Beteiligung des Staates Wallis an dieser Gesellschaft festzulegen.

Art. 2 Begriffe

1 Der Campus Energypolis ist ein Innovations-Ökosystem, das die Kompe - tenzen der EPFL Valais Wallis, der HES-SO Valais-Wallis, der Stiftung The Ark und anderer Partner vor allem aus den Bereichen Energie und Umwelt dank Spitzentechnologien vereint.
2 Die Innovation besteht darin, neue Ideen, Verfahren und Dienstleistungen umzusetzen oder bestehende Technologien, Produkte oder Prozesse zu verbessern und diese zu vermarkten.
3 Der Innovationspark Campus Energypolis (nachfolgend: Innovationspark) führt die Glieder einer Wertschöpfungskette in Forschung und Entwicklung zusammen, um Unternehmen den Zugang zu akademischem Wissen, For - schungsergebnissen und neusten technologischen Fortschritten zu erleich - tern.
4 Der Innovationspark begünstigt den Wissensaustausch, die Zusammenar - beit und die gegenseitige Inspiration, schafft optimale Bedingungen für Inno - vationstätigkeiten und erleichtert so den Marktzugang.
5 Der Innovationspark bietet Räumlichkeiten und damit verbundene Dienst - leistungen. Er kann auch Räume für Erholung, Freizeit und Sport bieten.

Art. 3 Rechtsform und Sitz

1 Die mit der Verwaltung und dem Betrieb des Innovationsparks beauftragte Gesellschaft ist eine gemischtwirtschaftliche Gesellschaft des Privatrechts (nachfolgend: Gesellschaft) im Sinne der Bestimmungen des Obligationen - rechts (Art. 762 Abs. 2 OR) und hat ihren Sitz in Sitten.

Art. 4 Zweck der Gesellschaft

1 Die Gesellschaft hat zum Zweck, den Innovationspark und die mit ihm ver - bundene Infrastruktur zu schaffen, zu verwalten und zu betreiben.
2 Sie stellt die Kompetenzen des Ökosystems des Campus Energypolis be - reit und verwertet sie. Sie arbeitet mit den Akteuren des Campus Energypo - lis sowie mit der kantonalen Wirtschaftsförderung zusammen.
3 Sie trägt insbesondere zur Entwicklung von Hightech-Unternehmen mit starkem Wachstumspotenzial im Wallis bei.
4 Sie kann insbesondere: a) die Akteure aus Wissenschaft und Wirtschaft im Zusammenhang mit ihren Tätigkeitsfeldern miteinander vernetzen; b) die Gemeinschaft des Campus Energypolis entwickeln; c) die Kommunikation und das Veranstaltungsmanagement innerhalb des Campus Energypolis betreiben; d) den Zugang zu Unterstützungs- und Finanzierungsmöglichkeiten für das Ökosystem des Campus Energypolis erleichtern; e) finanzielle oder nicht finanzielle Beteiligungen an anderen Einrichtun - gen erwerben, sofern diese ihren Tätigkeitsfeldern entsprechen; f) Immobilien des Innovationsparks bauen lassen und besitzen; g) Ausrüstungen und Infrastruktur des Innovationsparks erwerben und betreiben.

Art. 5 Aktionäre

1 Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Institutionen des Kantons oder des Bundes, sowie juristische oder natürliche Personen können Aktionäre der Gesellschaft werden.
2 Organisation

Art. 6 Organe der Gesellschaft

1 Die Bestimmungen des Aktienrechts betreffend die Organe sind unter Vor - behalt der folgenden Absätze dieses Artikels anwendbar.
2 Der Vorsteher des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements ver - tritt den Staat Wallis bei der Generalversammlung. Er kann diese Kompe - tenz delegieren.
3 Der Staatsrat ernennt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats.
4 Der Delegierte für Wirtschaft und Innovation vertritt den Staat Wallis im Verwaltungsrat.
5 Die übrigen Vertreter des Staates Wallis innerhalb der Organe der Gesell - schaft werden vom Staatsrat bezeichnet.

Art. 7 Aktienkapital

1 Eine Mehrheit von mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals muss im Besitz des Staates Wallis sein.

Art. 8 Subventionen

1 Der Staat kann die Betriebskosten der Gesellschaft über einen Leistungs - auftrag oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag subventionieren.
2 Gemäss den Bestimmungen über die Delegation von finanziellen Kompe - tenzen kann der Staat Investitionen der Gesellschaft subventionieren.

Art. 9 Einnahmen

1 Die Einnahmen der Gesellschaft können sich insbesondere aus Gegenleis - tungen für Leistungen, freiwilligen Beiträgen sowie öffentlichen Subventio - nen zusammensetzen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.09.2022 01.02.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-106
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.09.2022 01.02.2023 Erstfassung RO/AGS 2023-106
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