Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums (495.222)
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Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums

Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums Vom 17. Oktober 2022 (Stand 1. März 2023) Das Aargauer Kuratorium, gestützt auf § 15 Abs. 6 des Kulturgesetzes (KG) vom 31. März 2009 1 ) sowie § 8 der Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) vom 4. November 2009 2 ) , beschliesst:

§ 1 Einleitung

1 Nach der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten durch den Regierungsrat kon - stituiert sich das Aargauer Kuratorium gemäss den nachfolgenden Bestimmungen selber.

§ 2 Organe

1 Die Organe des Aargauer Kuratoriums sind: a) Plenum, b) Fachausschüsse, c) Jurys, d) Geschäftsstelle.

§ 3 Plenum

1 Das Plenum, bestehend aus allen gewählten Kuratorinnen und Kuratoren, nimmt die Oberleitung des Kuratoriums wahr. Es hat alle Geschäfte zu besorgen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
2 Dem Plenum stehen insbesondere folgende Aufgaben zu: a) Wahl der Vizepräsidentin beziehungsweise des Vizepräsidenten, b) Beschlussfassung über die Einsetzung von Fachausschüssen und Jurys sowie der Wahl der Vorsitzenden,
1) SAR 495.200
2) SAR 495.211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) Benennung von Expertinnen und Experten zur fachlichen Beratung des Plen - ums, d) Regelung der Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis, e) Festlegung der Grundzüge der Förderpolitik, f) Erlass von Richtlinien und Förderreglementen (Förderinstrumente, Förderkri - terien), g) Definitive Entscheidung über Fördermassnahmen und Auszeichnungen im Rahmen des Kulturgesetzes, h) Validierung von Vorentscheiden der Fachausschüsse und Jurys, i) Abschluss von Leistungsvereinbarungen, j) Mehrjahresplanung, Genehmigung des Budgets sowie Abnahme von Jahres - rechnung und Tätigkeitsbericht.
3 Das Plenum tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten zusammen. Es finden mindestens vier ordentliche Sitzungen jährlich statt. Zudem können drei Mit - glieder des Plenums schriftlich unter Angabe des Zwecks die Einberufung einer Sit - zung verlangen. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt an den Sit - zungen teil, sofern nichts anderes beschlossen wird. Ihm beziehungsweise ihr kommt eine beratende Stimme zu.
4 Jedes Mitglied des Plenums kann auch ausserhalb der Sitzungen Auskunft oder Einsichtnahme in Geschäftsdokumente verlangen.
5 Bei Sitzungen, welche physisch oder online abgehalten werden, ist das Plenum be - schlussfähig, sofern mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit trifft die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
6 Für Zirkularbeschlüsse ist die einfache Mehrheit aller Kuratorinnen und Kuratoren erforderlich. Die Durchführung eines Zirkularbeschlusses kann bei vorgängiger An - kündigung auf zwei Arbeitstage beschränkt werden. Zirkularbeschlüsse dürfen nur getroffen werden, sofern während der Abstimmungsfrist kein Mitglied die mündli - che Beratung verlangt.

§ 4 Präsidium

1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bilden das Präsidium. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident ist Stellvertrete - rin beziehungsweise Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten.
2 Das Präsidium bestimmt die Traktandenliste des Plenums.
3 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Plenumssitzungen, vertritt das Aargau - er Kuratorium nach aussen und nimmt die dem Kuratorium zustehende Mitwirkung das Departement Bildung, Kultur und Sport wahr.

§ 5 Fachausschüsse

1 Fachausschüsse bestehen aus drei bis vier Mitgliedern des Plenums. Mit Zustim - mung des Plenums kann ein Fachausschuss fallweise maximal zwei zusätzliche Ex - pertinnen oder Experten beratend beiziehen.
2 Fachausschüsse treffen Vorentscheide über Förderanträge im Rahmen der Budget - vorgaben des Plenums. Sie entscheiden mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit ist nach Absatz 6 vorzugehen.
3 Fachausschüsse können Gesuche dem Fachvorsitz zuweisen. Dieser trifft den Vor - entscheid gemeinsam mit der zuständigen Fachspezialistin oder dem Fachspezialis - ten der Geschäftsstelle. Kommt kein Konsens zustande, ist der Vorentscheid durch den Fachausschuss zu treffen.
4 Hat ein Mitglied eines Fachausschusses grundsätzliche rechtliche oder fördertech - nische Vorbehalte gegen einen Vorentscheid, so ist das Vorgehen zur Lösung der Frage durch die Präsidentin oder den Präsidenten gemeinsam mit dem Geschäftsfüh - rer beziehungsweise der Geschäftsführerin zu klären.
5 Sämtliche Vorentscheide sind dem Plenum zur Validierung gemäss § 8 Abs. 2 vor - zulegen.
6 Kommt der Fachausschuss zu keinem Vorentscheid, ist das entsprechende Förder - gesuch als Diskussionsgeschäft direkt dem Plenum vorzulegen.
7 Die zuständige Fachspezialistin beziehungsweise der Fachspezialist nimmt an allen Sitzungen des Fachausschusses mit beratender Stimme teil. Sie beziehungsweise er kann bei offenen rechtlichen oder fördertechnischen Fragen die Rückstellung des Entscheids verlangen und die Geschäftsführerin beziehungsweise den Geschäftsfüh - rer zur Klärung beiziehen.

§ 6 Jurys

1 Entscheide gemäss § 9 Kulturgesetz werden durch Jurys vorbereitet.
2 Jurys werden durch das Plenum eingesetzt und bestehen aus drei bis fünf Mitglie - dern, wobei mindestens drei Kuratorinnen oder Kuratoren darin Einsitz nehmen.
3 Jurys entscheiden mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzes doppelt.
4 Sämtliche Vorentscheide sind dem Plenum zur Validierung gemäss § 8 Abs. 2 vor - zulegen.

§ 7 Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle führt insbesondere das Sekretariat des Kuratoriums sowie der Organe.
2 Die Geschäftsführerin beziehungsweise der Geschäftsführer legt die Zuständigkei - ten der Fachspezialistinnen und Fachspezialisten bezüglich der Fachausschüsse fest. Zudem kann sie beziehungsweise er dem Plenum direkt Antrag stellen.
3 Die Geschäftsstelle schreibt die Termine für die Gesuchseingabe um Förderbeiträ - ge und andere Fördermassnahmen sowie für die einmal jährlich stattfindenden Jurie - rungen aus.
4 Auf der Homepage des Aargauer Kuratoriums werden die massgeblichen Förder - kriterien sowie die Liste mit den für Gesuche und Bewerbungen notwendigen Un - terlagen veröffentlicht.
5 Die Geschäftsstelle überprüft die Vollständigkeit der Gesuche und Bewerbungen und setzt bei Bedarf eine Nachfrist für ergänzende Informationen fest.

§ 8 Geschäftsarten

1 Im Plenum werden grundsätzlich zwei Geschäftsarten unterschieden: a) Diskussionsgeschäft: Anträge werden ordentlich traktandiert und vor der Be - schlussfassung ist eine Diskussion zu führen, b) Regelgeschäft: Anträge werden ohne Diskussion zur Abstimmung gebracht.
2 Vorentscheide der Ausschüsse und Jurys sind dem Plenum vorbehältlich von § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 6 als Regelgeschäft vorzulegen.
3 Im Regelgeschäft werden Förderentscheide zur Validierung üblicherweise als Sam - melvortrag pro Fachbereich vorgelegt.

§ 9 Ermessen

1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderleistungen des Kuratoriums. Die zustän - digen Organe beurteilen die Gesuche um finanzielle Unterstützungen im Rahmen der Vergabegrundsätze nach pflichtgemässem Ermessen. Die Förderentscheide sind mit Validierung durch das Plenum abschliessend.

§ 10 Verschwiegenheit und Kommunikation

1 Die Kuratorinnen und Kuratoren, Expertinnen beziehungsweise Experten und Jury - mitglieder sowie Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sind verpflichtet, gegenüber Dritten Stillschweigen über Tatsachen zu bewahren, die ihnen in Ausübung ihrer ge - schäftlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen.
2 Das Plenum, die Fachausschüsse und die Jurys beschliessen über Form und Inhalt der Veröffentlichung ihrer Beschlüsse und Förderentscheide.
3 Antragstellende sind in jedem Fall über Entscheide zu ihren Gesuchen zu informie - ren.
4 Antragstellende können im Falle eines negativen Förderentscheides zu ihrem Projekt eine mündliche Begründung verlangen. Juryentscheide werden nicht begrün - det.

§ 11 Ausstandsregel

1 Alle Mitglieder von Organen sind verpflichtet, unaufgefordert in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Inter - essen von ihnen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren. Sie gelten insbesondere dann als befangen, wenn sie von einem zu treffenden Entscheid unmittelbar berührt oder in anderer Funktion über dasselbe Projekt entscheidungsbe - rechtigt sind.
2 Bei Jurierungen treten Mitglieder in der Regel während der ganzen Sitzung in den Ausstand, wenn sie in Bezug auf ein Gesuch befangen sind.

§ 12 Rechnungsführung

1 Der Dienst Finanzen und Controlling im Generalsekretariat des Departements Bil - dung, Kultur und Sport führt die Rechnung des Aargauer Kuratoriums.
2 Die Geschäftsstelle führt eine detaillierte interne Budget- und Auszahlungskontrol - le.

§ 13 Aufhebung bisheriges Rechts

1 Das Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums vom 23. Oktober 2009 wird aufgehoben.

§ 14 Inkrafttreten

1 Dieses Geschäftsreglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf 1. März 2023 in Kraft. Aarau, 17. Oktober 2022 Im Namen des Aargauer Kuratoriums Die Präsidentin D ANIELA B ERGER Der Geschäftsführer D ANIEL W ASER Vom Regierungsrat genehmigt am: 25. Januar 2023
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