Reglement über den Wirtschaftsförderungs-Fonds (900.12)
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Reglement über den Wirtschaftsförderungs-Fonds

Reglement über den Wirtschaftsförderungs-Fonds vom 10.06.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik; gestützt auf Artikel 25a des Gesetzes vom 3. Oktober 1996 über die Wirtschaftsförderung (WFG); gestützt auf die Programmvereinbarung vom 14. April 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Freiburg; auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Der Fonds dient der Finanzierung von Initiativen, Programmen und Projekten im Sinne der Gesetzgebung des Bundes und des Artikels 25a WFG.

Art. 2 Speisung des Fonds

1 Der Fonds wird gespeist durch:
a) die vom Bund gemäss der Programmvereinbarung ausbezahlten Beträ - ge;
b) die in den Voranschlag der Wirtschaftsförderung aufgenommenen fi - nanziellen Beiträge;
c) die Rückzahlungen und Rückerstattungen von Darlehen.

Art. 3 Vorgesehene Beiträge

1 Das Gesetz sieht folgende Beiträge vor:
a) verzinsliche oder unverzinsliche Darlehen;
b) A-Fonds-perdu-Beiträge;
c) Zinskostenbeiträge.

Art. 4 Zinsen

1 Die Zinsen der Darlehen werden in der Rechnung der Wirtschaftsförderung verbucht.

Art. 5 Kontrolle der Verpflichtungen

1 Die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen dürfen den im Fonds ver - fügbaren Betrag nicht übersteigen.
2 Die Wirtschaftsförderung kontrolliert laufend die eingegangenen Verpflich - tungen.
3 Sie informiert die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion und die Finanzverwaltung jeweils Ende Jahr über den Stand der finanziellen Ver - pflichtungen.

Art. 6 Verwaltung

1 Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet. Er wird in der Staats - bilanz ausgewiesen.
2 Für die administrativen Belange des Fonds ist die Wirtschaftsförderung zu - ständig.

Art. 7 Aufsicht

1 Die Aufsicht über die Verwaltung des Fonds wird der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion übertragen.
2 Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.06.2008 Erlass Grunderlass 01.07.2008 2008_061
08.04.2022 Art. 5 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_046
08.04.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_046 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 10.06.2008 01.07.2008 2008_061

Art. 5 Abs. 3 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046

Art. 7 Abs. 1 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046

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