Dekret über die Festsetzung des Eigenmietwertes
1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom
2) Höhe Marktmiete Festsetzung
1/2011
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 4
1 Werden die Grenzwerte nach § 1 über- beziehungsweise unter- schritten, passt der Kantonsrat 3) die Eigenmietwerte generell an.
2 Als Grundlage für die Anpassung dient ein Vergleich der geschätz- ten Mietwerte mit den Mietpreisen von vermieteten Objekten sowie die Entwicklung des allgemeinen Mietpreisniveaus.
3 Die Mietpreise vermieteter Referenzobjekte, insbesondere von Ein- familienhäusern und Wohnungen im Stockwerkeigentum, werden im Rahmen der Steuerveranlagung generell oder in bestimmten Seg- menten erhoben.
§ 5 Die Festsetzung des Mietwertes für selbstgenutztes Wohneigentum
kann mit der Steuerveranlagung durch die im Steuergesetz vorge- sehenen Rechtsmittel angefochten werden.
§ 6 Als Eigenmietwert für die nach dem Inkrafttreten dieses Dekretes
beginnenden Veranlagungsperioden gilt der zuletzt vom Amt für Grundstückschätzungen geschätzte Eigenmietwert für das entspre- chende Objekt ohne den vom Regierungsrat am 16. April 1996 be- schlossenen generellen Zuschlag von 10 Prozent.
§ 7
1 Dieses Dekret tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 1998, S. 1865.
2) heute Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000.
3) Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Sep- tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263). Anpassung der Mietwerte Rechtsmittel Ü bergangs- bestimmung Inkrafttreten
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