Verordnung über den Schutz vor Cyberrisiken in der Bundesverwaltung (120.73)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Schutz vor Cyberrisiken in der Bundesverwaltung (Cyberrisikenverordnung, CyRV)

(Cyberrisikenverordnung, CyRV) vom 27. Mai 2020 (Stand am 1. April 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997¹ über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3, 47 Absatz 2 und 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997²,
verordnet:
¹ SR 120 ² SR 172.010

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Organisation der Bundesverwaltung zum Schutz vor Cyberrisiken sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Stellen im Bereich Cybersicherheit.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
a. die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998³;
b.⁴
die Stellen, die sich gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 25. November 2020⁵ über die digitale Transformation und die Informatik (VDTI) dazu verpflichten, sie einzuhalten.
³ SR 172.010.1
⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Trans­formation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5871 ).
⁵ SR 172.010.58
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a.
Cybersicherheit: anzustrebender Zustand, bei dem die Datenbearbeitung, ins­besondere der Datenaustausch zwischen Personen und Organisationen, über Informations- und Kommunikationsinfrastrukturen wie beabsichtigt funktioniert;
b. Cybervorfall: unbeabsichtigtes oder von Unbefugten beabsichtigtes Ereignis, das dazu führt, dass die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit oder Nachvollziehbarkeit von Daten beeinträchtigt ist oder es zu Funktionsstörungen kommen kann;
c. Cyberrisiko: Gefahr eines Cybervorfalls, deren Grösse durch das Produkt der Eintrittswahrscheinlichkeit und des Schadensausmasses bestimmt ist;
d. Resilienz: die Fähigkeit eines Systems, einer Organisation oder einer Gesellschaft, intern oder extern verursachten Störungen zu widerstehen und das ordnungsgemässe Funktionieren zu erhalten oder dieses möglichst rasch und vollständig wiederzuerlangen;
e. Informatiksicherheit: der auf technische Systeme bezogene Aspekt der Cybersicherheit;
f. Informatiksicherheitsvorgaben: Sicherheitsanforderungen an die Organisation, die Prozesse, die Dienstleistungen und die Technik;
g. kritische Infrastrukturen: Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die für das Funktionieren der Wirtschaft oder das Wohlergehen der Bevölkerung essenziell sind;
h.⁶
Informatikschutzobjekte : Anwendungen, Services, Systeme, Netzwerke, Datensammlungen, Infrastrukturen und Produkte der Informatik; mehrere gleiche oder zusammenhängende Objekte können zu einem Informatikschutzobjekt zusammengefasst werden;
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).

2. Kapitel: Grundsätze für den Schutz vor Cyberrisiken

Art. 4 Ziele
¹ Die Bundesverwaltung sorgt für eine angemessene Resilienz ihrer Organe und Systeme gegenüber Cyberrisiken.
² Sie arbeitet mit den Kantonen, den Gemeinden, der Wirtschaft, der Gesellschaft, der Wissenschaft und den internationalen Partnern zusammen, soweit dies dem Schutz der eigenen Sicherheitsinteressen dient, und fördert den Informationsaustausch.
Art. 5 Nationale Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken
Der Bundesrat legt in der Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken (NCS) den strategischen Rahmen für die Verbesserung der Prävention, Früh­erkennung, Reaktion und Resilienz zum Schutz vor Cyberrisiken fest.
Art. 6 Bereiche
Die Massnahmen zum Schutz vor Cyberrisiken sind in folgende drei Bereiche unterteilt:
a. Bereich Cybersicherheit: Gesamtheit der Massnahmen, die der Prävention, der Bewältigung von Vorfällen und der Verbesserung der Resilienz gegenüber Cyberrisiken dienen und die internationale Zusammenarbeit zu diesem Zweck stärken;
b. Bereich Cyberdefence: Gesamtheit der nachrichtendienstlichen und militärischen Massnahmen, die dem Schutz der für die Landesverteidigung kritischen Systeme, der Abwehr von Cyberangriffen, der Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Armee in allen Lagen und dem Aufbau von Kapazitäten und Fähigkeiten zur subsidiären Unterstützung ziviler Behörden dienen; dazu zählen auch aktive Massnahmen zur Erkennung von Bedrohungen, zur Identifikation von Angreifern und zur Störung und Unterbindung von Angriffen;
c. Bereich Cyberstrafverfolgung: Gesamtheit aller Massnahmen der Polizei und der Staatsanwaltschaft von Bund und Kantonen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität.

3. Kapitel: Organisation und Zuständigkeiten

1. Abschnitt: Departementsübergreifende Zusammenarbeit

Art. 7 Bundesrat
Der Bundesrat nimmt folgende Funktionen wahr:
a. Er überwacht die Umsetzung der NCS anhand des strategischen Controllings und beschliesst bei Bedarf Massnahmen.
b. Er legt im Rahmen seiner Zuständigkeiten fest, in welchen Bereichen Vorgaben zum Schutz vor Cyberrisiken nötig sind oder angepasst werden sollen.
c. Er erlässt Weisungen über den Schutz der Bundesverwaltung vor Cyberrisiken.
d. Er bewilligt Abweichungen von seinen Vorgaben.
Art. 8 Kerngruppe Cyber
¹ Die Kerngruppe Cyber (KGCy) setzt sich zusammen aus:
a. der oder dem Delegierten für Cybersicherheit (Art. 6 a der Organisationsverordnung vom 17. Febr. 2010⁷ für das Eidgenössische Finanzdepartement) als Vertreterin oder Vertreter des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD);
b. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS);
c. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD);
d. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone, die oder der durch die zuständige Konferenz der Kantonsregierungen bestimmt wird.
² Die oder der Delegierte für Cybersicherheit hat den Vorsitz.
³ Die KGCy informiert Vertreterinnen und Vertreter weiterer Verwaltungseinheiten des Bundes, die im Bereich Cyberrisiken tätig sind, über die Traktanden und kann sie für einzelne Sitzungen beiziehen. Bei Belangen mit aussenpolitischem Bezug involviert sie das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Zudem kann sie Expertinnen oder Experten aus Wirtschaft und Hochschulen beiziehen.
⁴ Die KGCy hat namentlich folgende Aufgaben:
a. Sie beurteilt aktuelle Cyberrisiken sowie deren mögliche Entwicklung anhand von Informationen aus den Bereichen Cybersicherheit, -defence und -strafverfolgung.
b. Sie bewertet laufend die bestehenden Dispositive in den Bereichen Cybersicherheit, -defence und -strafverfolgung und prüft, ob diese der Bedrohungslage angepasst sind.
c. Sie begleitet, wenn nötig unter Einbezug weiterer Stellen, die interdepartementale Vorfallbewältigung.
d. Sie informiert die Kerngruppe Sicherheit des Bundes (KGSi) über aussen- und sicherheitspolitisch relevante Cybervorfälle und Entwicklungen.
⁵ Die drei in der KGCy vertretenen Departemente stellen Informationen für die gemeinsame Lagebeurteilung zur Verfügung.
⁶ Der Nachrichtendienst des Bundes ist für die Darstellung der gesamtheitlichen Cyberbedrohungslage zuhanden der KGCy zuständig.
⁷ SR 172.215.1
Art. 9 Steuerungsausschuss Nationale Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken
¹ Der Bundesrat setzt einen Steuerungsausschuss Nationale Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken (StA NCS) ein.
² Der StA NCS setzt sich zusammen aus der oder dem Delegierten für Cybersicherheit, durch die zuständige Konferenz der Kantonsregierungen bestimmte Vertretungen der Kantone, Vertretungen der Wirtschaft und der Hochschulen sowie Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltungseinheiten, welche die federführende Ver­antwortung für die Umsetzung einer NCS-Massnahme gemäss dem NCS-Um­setzungsplan haben. Jedes Departement und die Bundeskanzlei stellen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter im StA NCS.
³ Die oder der Delegierte für Cybersicherheit hat den Vorsitz.
⁴ Der StA NCS hat folgende Aufgaben:
a. Er sorgt für die strategische Kohärenz bei der Umsetzung der NCS-Massnahmen und prüft deren Fortschritt laufend mittels strategischem Controlling.
b. Er definiert bei verzögerter oder unvollständiger Umsetzung der NCS-Massnahmen Vorschläge für Sondermassnahmen.
c. Er sorgt für die laufende Weiterentwicklung der NCS; hierzu verfolgt er im Austausch mit der KGCy die Entwicklung der Bedrohungslage und erarbeitet bei Bedarf Anpassungsvorschläge für die NCS.
d. Er erstattet dem Bundesrat und der Öffentlichkeit jährlich Bericht über die Umsetzung der NCS.
e. Er sorgt für ein koordiniertes Vorgehen aller beteiligten Stellen aus Bund, Kantonen, Wirtschaft und Hochschulen bei der Umsetzung der NCS-Massnahmen.
f. Er stellt sicher, dass bei der Umsetzung der NCS-Massnahmen die Risikopolitik des Bundes, die Nationale Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen sowie die Strategien des Bundesrates im Informatikbereich berücksichtigt werden.
Art. 10 Ausschuss Informatiksicherheit
¹ Der Ausschuss Informatiksicherheit (A-IS) setzt sich aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Nationalen Zentrums für Cybersicherheit (NCSC⁸), den Informatiksicherheitsbeauftragten der Departemente und der Bundeskanzlei sowie der oder dem Informatiksicherheitsbeauftragten der Standarddienste der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) zusammen.
² Fallweise können weitere Personen beratend beigezogen werden.
³ Die Vertreterin oder der Vertreter des NCSC hat den Vorsitz.
⁴ Der A-IS fungiert als Konsultativorgan für das NCSC betreffend Informatiksicherheitsfragen in der Bundesverwaltung.
⁸ National Cyber Security Centre
Art. 11 Delegierte oder Delegierter für Cybersicherheit
¹ Die oder der Delegierte für Cybersicherheit nimmt folgende Aufgaben wahr:
a. Sie oder er leitet das NCSC.
b. Sie oder er sorgt für eine optimale Abstimmung der überdepartementalen Arbeiten der Bereiche Cybersicherheit, -defence und -strafverfolgung.
c. Sie oder er sorgt für die Visibilität der Aktivitäten des Bundes im Bereich Cyberrisiken, trägt zu optimalen Rahmenbedingungen für eine innovative Cybersicherheitswirtschaft bei, ist die massgebende Ansprechperson des Bundes zu Cyberrisiken und vertritt diesen in den massgeblichen Kommis­sionen und Arbeitsgruppen; sie oder er sorgt für eine optimale Abstimmung der Arbeiten der Kantone und des Bundes zum Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken.
d. Sie oder er vertritt das NCSC in den Krisenstäben des Bundes.
e. Sie oder er erlässt Informatiksicherheitsvorgaben.
f.⁹
Sie oder er entscheidet über Abweichungen von den von ihr oder ihm erlassenen Vorgaben; betreffen die Abweichungen auch Weisungen der Bundeskanzlei betreffend die digitale Transformation und die IKT-Lenkung, so hört sie oder er vorgängig die Bundeskanzlei an.
² Sie oder er informiert das EFD zuhanden des Bundesrates regelmässig über den Stand der Informatiksicherheit in den Departementen und der Bundeskanzlei.
³ Sie oder er kann sich an der Erarbeitung von Informatikvorgaben der Bundesverwaltung mit Bezug zur Cybersicherheit und an sicherheitsrelevanten Informatikvorhaben beteiligen. Namentlich kann sie oder er Informationen verlangen, dazu Stellung nehmen und Änderungen verlangen.
⁴ Sie oder er kann nach Anhörung der Eidgenössischen Finanzkontrolle Überprüfungen der Informatiksicherheit verlangen.
⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Trans­formation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5871 ).

2. Abschnitt: Organe des Bereichs Cybersicherheit

Art. 12 Nationales Zentrum für Cybersicherheit
¹ Das NCSC ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Cyberrisiken und koordiniert die Arbeiten des Bundes im Bereich Cybersicherheit. Es hat folgende Aufgaben:
a. Es betreibt die nationale Anlaufstelle für Cyberrisiken; diese nimmt Mel­dungen aus der Bundesverwaltung, der Wirtschaft, den Kantonen und der Be­völkerung entgegen, analysiert sie und kann Empfehlungen dazu abgeben.
b. Es sorgt mit den zuständigen Kooperationspartnern in der Bundesverwaltung für die subsidiäre Unterstützung der Betreiber kritischer Infrastrukturen und fördert unter diesen den Informationsaustausch zu Cyberrisiken.
c. Es betreibt das «Computer Emergency Response Team» (GovCERT); dieses ist die nationale Fachstelle für die technische Vorfallbewältigung, die Analyse technischer Fragestellungen, die Einschätzungen der Bedrohungslage aus technischer Sicht und die technische Unterstützung der nationalen Anlaufstelle.
d. Es betreibt eine Fachstelle für die Informatiksicherheit des Bundes; diese erarbeitet Informatiksicherheitsvorgaben, berät die Verwaltungseinheiten bei deren Umsetzung und erhebt den Stand der Informatiksicherheit in den Departementen und der Bundeskanzlei.
e. Es stellt die Informatiksicherheitsbeauftragten des Bundes (ISBB).
f. Es koordiniert die Umsetzung der NCS, führt ein strategisches Controlling durch und bereitet die Sitzungen der KGCy und des StA NCS vor.
g. Es verfügt über einen Expertenpool, aus dem Expertinnen und Experten zur Unterstützung der Fachämter bei der Umsetzung von NCS-Massnahmen sowie bei der Entwicklung, Umsetzung und Prüfung von Standards und Regulierungen in Bezug auf die Cybersicherheit zur Verfügung gestellt werden.
h. Es trägt mit gezielten Informationen zur Sensibilisierung der Bundesverwaltung und der Öffentlichkeit in Bezug auf Cyberrisiken bei, informiert über die aktuelle Lage und gibt Anleitungen für präventive und reaktive Massnahmen heraus.
i. Es betreibt eine resiliente Analyse- und Kommunikationsinfrastruktur, die unabhängig von der restlichen Bundesinformatik funktionieren muss.
j. Es informiert die KGCy sowie bei aussen- und sicherheitspolitischer Bedeutung die KGSi über relevante Cybervorfälle.
² Es kann, sofern dies direkt oder indirekt dem Schutz der Bundesverwaltung vor Cyberrisiken dient, Daten zu Cybervorfällen und damit verbundenen Kommunikationsflüssen bearbeiten. Es kann sie staatlichen und privaten Sicherheitsteams bekanntgeben, sofern:
a. der Datenlieferant einverstanden ist; und
b. keine gesetzlichen Geheimhaltungspflichten verletzt werden.
³ Eine Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland ist nur zulässig, sofern die diesbezüglichen Vorgaben der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz eingehalten werden.
⁴ Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, soweit für deren Bearbeitung mit Mitteln der Bundesinformatik die erforderliche gesetzliche Grundlage besteht.
⁵ Das NCSC übernimmt in der Bundesverwaltung nach Rücksprache mit den betroffenen Dienststellen die Federführung bei der Bewältigung eines Cybervorfalls, wenn dieser das ordnungsgemässe Funktionieren der Bundesverwaltung gefährdet. Dabei hat es folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Es kann die betroffenen Leistungserbringer und -bezüger verpflichten, ihm alle nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
b. Es kann Sofortmassnahmen anordnen.
c. Es informiert die Leitung der betroffenen Verwaltungseinheiten über den Verlauf.
⁶ Wurde nach einem Cybervorfall die Gefährdung der Vertraulichkeit oder der Funktionsfähigkeit der Bundesverwaltung durch die getroffenen Massnahmen genügend reduziert und sind die nötigen Folgearbeiten sowie deren Fi­nan­zierung definiert, so übergibt das NCSC die Verantwortung für die Weiterbearbeitung wieder an die betroffenen Stellen.
Art. 13 Departemente und Bundeskanzlei
¹ Die Departemente und die Bundeskanzlei berichten dem NCSC zum Jahresende über den Stand der Informatiksicherheit.
² Die internen Leistungserbringer nach Artikel 9 VDTI¹⁰ erstatten dem NCSC regelmässig Bericht über entdeckte Schwachstellen und Cybervorfälle sowie über geplante und getroffene Massnahmen zu deren Behebung.¹¹
³ Die Departemente und die Bundeskanzlei bestimmen je eine Informatiksicherheitsbeauftragte oder einen Informatiksicherheitsbeauftragten (ISBD), die oder der in direktem Auftrag der Departementsleitung handelt.¹²
⁴ Die ISBD haben namentlich die folgenden Aufgaben:
a. Sie koordinieren die Informatiksicherheitsaspekte innerhalb des Departements oder der Bundeskanzlei sowie mit den Stellen, die für die departementsübergreifende Koordination und Zusammenarbeit zuständig sind.
b. Sie erarbeiten die notwendigen Grundlagen für die Umsetzung der Informatiksicherheitsvorgaben und für die Organisation auf der Stufe des Departements oder der Bundeskanzlei.¹³
⁵ Die Departemente und die Bundeskanzlei regeln das Verhältnis zwischen der oder dem ISBD und den Informatiksicherheitsbeauftragten der Verwaltungseinheiten (ISBO), namentlich die fachliche Führung in Sicherheitsfragen.¹⁴
¹⁰ SR 172.010.58
¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Trans­formation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5871 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).
Art. 14 ¹⁵ Verwaltungseinheiten und ihre Leistungserbringer
¹ Die Verwaltungseinheiten bestimmen je eine oder einen ISBO, die oder der in direktem Auftrag der Leitung der Verwaltungseinheit handelt. Der Bereich Digitale Transformation und IKT-Lenkung der Bundeskanzlei (Bereich DTI der BK) bestimmt zusätzlich eine Informatiksicherheitsbeauftragte oder einen Informatiksicherheitsbeauftragten für die Standarddienste.
² Die ISBO und die oder der Informatiksicherheitsbeauftragte für die Standarddienste nehmen die folgenden Aufgaben wahr:
a. Sie sorgen in den Verwaltungseinheiten für eine rasche Umsetzung der Informatiksicherheitsvorgaben und für die Anwendung der Sicherheitsverfahren (3 a . Kap.).
b. Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Stellenantritt sowie periodisch für Themen der Informatiksicherheit sensibilisiert und geschult werden und die Zuständigkeiten sowie die Abläufe der Informatiksicherheit in ihrem Arbeitsumfeld je nach Stufe und Funktion kennen.
c. Sie informieren die Leiterin oder den Leiter ihrer Verwaltungseinheit mindestens halbjährlich über den aktuellen Stand der Informatiksicherheit in ihrer Verwaltungseinheit.
³ Die Verwaltungseinheiten sind für die Sicherheit ihrer Informatikschutzobjekte verantwortlich. Sie nehmen die folgenden Funktionen wahr:
a. Sie führen ein Inventar ihrer Informatikschutzobjekte und ergreifen die notwendigen Sicherheitsmassnahmen; sie stellen namentlich sicher, dass diese für die einzelnen Informatikschutzobjekte in aktueller Form dokumentiert sind.
b. Sie sind für die Einhaltung und die Umsetzung der Informatiksicherheitsvorgaben, der Sicherheitsverfahren und der Beschlüsse des Bundesrates, des NCSC und der Departemente beziehungsweise der Bundeskanzlei in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
c. Sie sind unter Vorbehalt von Artikel 12 Absatz 5 verantwortlich für die Bewältigung von Cybervorfällen, die ihre Informatikschutzobjekte betreffen.
d. Sie stellen sicher, dass beim Bezug von Leistungen bei einem externen Leistungserbringer die Informatiksicherheitsvorgaben Teil des Vertragsverhältnisses mit diesem sind.
e. Sie überprüfen in geeigneter Weise, ob die externen Leistungserbringer die Informatikvorgaben einhalten.
f. Sie stellen sicher, dass die Verantwortlichkeiten für die Informatiksicherheit auf der betrieblichen Ebene in den Projekt- und Leistungsvereinbarungen zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsbezügern festgehalten sind.
g. Sie sorgen dafür, dass Personen, auf die diese Verordnung nicht anwendbar ist, nur dann Zugriff auf die Informatikinfrastruktur des Bundes erhalten, wenn sie sich verpflichten, die Informatiksicherheitsvorgaben einzuhalten.
⁴ Die Leistungserbringer nehmen folgende Funktionen wahr:
a. Sie stellen ihren Leistungsbezügern auf Verlangen alle nötige Informationen für den Schutz ihrer Informatikschutzobjekte in geeigneter Form zu.
b. Sie stellen sicher, dass sie über die nötigen Kapazitäten verfügen zur technischen Analyse und zur Bewältigung von Cybervorfällen, die sie selber oder ihre Leistungsbezüger betreffen.
c. Sie melden ihren Leistungsbezügern unverzüglich entdeckte Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle, die deren Informatikschutzobjekte betreffen.
d. Sie definieren in Zusammenarbeit mit den Leistungsbezügern einen Prozess für die Bewältigung von Cybervorfällen; darin werden namentlich die Entscheidkompetenzen für Sofortmassnahmen geregelt.
⁵ Kann ein Cybervorfall nicht im Rahmen des definierten Prozesses bewältigt werden, so informieren die Betroffenen das NCSC, um das weitere Vorgehen zu bestimmen.
⁶ Die Verwaltungseinheiten konsultieren das NCSC bei sicherheitsrelevanten Informatikvorgaben sowie -vorhaben.
⁷ Sie sind für die Entwicklung, Umsetzung und Prüfung von Standards und Regulierungen in Bezug auf die Cybersicherheit in ihren Bereichen verantwortlich. Das NCSC stellt ihnen im Rahmen der Möglichkeiten Expertinnen und Experten aus dem Pool nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g zur Verfügung.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).
Art. 14 a ¹⁶ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesverwaltung, die Informatikmittel nutzen, sind für deren vorschriftsgemässe Handhabung verantwortlich.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).

3 a . Kapitel: ¹⁷ Sicherheitsverfahren

¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).
Art. 14 b Schutzbedarfsanalyse
¹ Die Verwaltungseinheiten stellen sicher, dass alle Informatikschutzobjekte über eine aktuelle Schutzbedarfsanalyse verfügen. Bei IT-Projekten müssen sie die Schutzbedarfsanalyse vor der Projektfreigabe durchführen.
² In der Schutzbedarfsanalyse beurteilen sie die Aspekte der Vertraulichkeit, der Verfügbarkeit, der Integrität, der Nachvollziehbarkeit und der Gefährdung durch nachrichtendienstliche Ausspähung.
Art. 14 c Grundschutz
Die Verwaltungseinheiten setzen die Vorgaben für den Grundschutz für alle Informatikschutzobjekte um und dokumentieren die Umsetzung.
Art. 14 d Erhöhter Schutz
¹ Ergibt die Schutzbedarfsanalyse einen erhöhten Schutzbedarf, so definieren die Verwaltungseinheiten, zusätzlich zur Umsetzung der Sicherheitsvorgaben für den Grundschutz und basierend auf einer Risikoanalyse, weitere Sicherheitsmassahmen, dokumentieren diese und setzen sie um.
² Die Verwaltungseinheiten weisen Risiken aus, die nicht oder nur ungenügend reduziert werden können (Restrisiken), und dokumentieren diese. Die Projektauftraggeberin oder der Projektauftraggeber, die oder der Geschäftsprozessverantwortliche sowie die Leitung der Verwaltungseinheit nehmen die Restrisiken zur Kenntnis und bestätigen dies schriftlich.
³ Der Entscheid darüber, ob bekannte Restrisiken in Kauf genommen werden, obliegt der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Verwaltungseinheit.
Art. 14 e Periodizität
¹ Die Sicherheitsverfahren sind mindestens alle fünf Jahre durchzuführen.
² Bei sicherheitsrelevanten Änderungen am Informatikschutzobjekt oder an der Bedrohungslage sind sie unverzüglich durchzuführen.

3 b . Kapitel: ¹⁸ Dezentral anfallende Kosten

¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).
Art. 14 f
¹ Die dezentral anfallenden Kosten für die Informatiksicherheit sind Teil der Projekt- und der Betriebskosten.
² Sie sind bei der Planung ausreichend zu berücksichtigen.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 15 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.
Art. 16 Übergangsbestimmung zu Artikel 2 Buchstabe b
¹ Behörden und Stellen, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch Vereinbarung mit dem Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB) verpflichtet haben, die Bestimmungen der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 2011¹⁹ (BinfV) einzuhalten, unterstehen bis zum 31. Dezember 2021 den Verpflichtungen gemäss der vorliegenden Verordnung im Umfang des bisherigen Rechts.²⁰
² Sie unterstehen ab dem 1. Januar 2022 dieser Verordnung, sofern die Vereinbarung nicht spätestens per 31. Dezember 2021 aufgelöst wurde.
¹⁹ [ AS 2011 6093 ; 2015 4873 ; 2016 1783 , 3445 ; 2018 1093 ; 2020 2107 ]
²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Trans­formation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5871 ).
Art. 17 Übergangsbestimmung zu Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e
¹ Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch das ISB erlassene IKT-Sicher­heits­vorgaben und bewilligte Ausnahmen gelten weiter.
² Über Änderungen an Vorgaben und bewilligten Ausnahmen entscheidet das NCSC.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Anhang

(Art. 15)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
...²¹
²¹ Die Änderungen können unter AS 2020 2107 konsultiert werden.
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