Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat (nachfolg... (784.720)
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Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat (nachfolgend «Kanton» genannt) und der Gemeinde Inzlingen, Landkreis Lörrach, vertreten durch den Bürgermeister (nachfolgend «Gemeinde» genannt), betreffend den Anschluss des Kanalisationsnetzes der Gemeinde Inzlingen an das baselstädtische Kanalisationsnetz und Reinigung des Abwassers in der Abwasserreinigungsanlage Basel

Kanalisationsvertrag mit Inzlingen Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat (nachfolgend «Kanton» genannt) und der Gemeinde Inzlingen, Landkreis Lörrach, vertreten durch den Bürgermeister (nachfolgend «Gemeinde» genannt), betreffend den Anschluss des Kanalisationsnetzes der Gemeinde Inzlingen an das baselstädtische Kanalisationsnetz und Reinigung des Abwassers in der Abwasserreinigungsanlage Basel
1 ) Vom 29. Juni 1983 (Stand 1. Juli 1986) Ziff. 1
1 Der Kanton gestattet der Gemeinde den Anschluss ihres Kanalisationsnetzes an dasjenige von Basel- Stadt.
2 Der Anschluss erfolgt im obersten Schacht der Kanalisation Inzlingerstrasse (Sohlen-Kote = 327,38 m ü.M.) unmittelbar beim schweizerischen Zollhaus, gemäss dem diesem Vertrag beigehefteten Pla - nausschnitt von Plan Nr. In 100/07 des kantonalen Gewässerschutzamtes
2 )
. Ziff. 2
1 Reinigung und Unterhalt des Kanalisationsnetzes bis zum Anschlussschacht gemäss Plan Nr. In
100/07 ist Sache der Gemeinde.
2 Die Gemeinde verpflichtet sich, ihr Netz mindestens einmal jährlich mit Hochdruck zu spülen und dem Gewässerschutzamt
3 ) von dieser Massnahme jeweils im voraus rechtzeitig Kenntnis zu geben. Ziff. 3
1 Das Projekt für eine allfällige Änderung der Anschlussleitung auf dem Gebiet des Kantons ist dem Gewässerschutzamt zur Genehmigung zu unterbreiten und unter dessen Oberbauleitung auszuführen. Nach deren Fertigstellung ist dem Gewässerschutzamt ) ein Ausführungsplan mit den tatsächlichen Längen- und Höhenmassen vorzulegen.
2 Vor der Ausführung von Bauarbeiten ist beim Tiefbauamt (Allmendverwaltung) des Kantons die er - forderliche Bewilligung einzuholen. Hiefür ist eine Bauvorlage 1:500 im Doppel einzureichen. Ziff. 4
1 Die Gemeinde hinterlegt beim kantonalen Gewässerschutzamt ) einen Netzplan für die Ortskanalisa - tion Inzlingen (Haupt- und Nebensammler) einschliesslich des Anschlusses an die Kanalisation des Kantons. Das Gewässerschutzamt erhält das Recht, sämtliche weiteren planlichen Unterlagen der Ortskanalisation Inzlingen jederzeit einzusehen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen, die Auswir - kungen auf den Betrieb der Kanalisation und der Abwasserreinigungsanlage haben können, sind je - weils umgehend und unaufgefordert zu melden.
2 Die Gemeinde verpflichtet sich, innert der nächsten fünf Jahre Regenüberlaufbecken zu bauen, die erst bei Regenereignissen ab einer Intensität von 30 Liter pro Sekunde und Hektare vorgereinigtes Ka - Jahre verlängert werden, wenn die Gemeinde innert der ersten Frist nicht in der Lage ist, die Finanzie - rung sicherzustellen.
1) Dieser Vertrag trägt ein Doppeldatum: 29. 6. 1983 und 1. 7. 1986. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
2) Ziff. 1 Abs. 2: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
3) Ziff. 2 Abs. 2:
4) Ziff. 3 Abs. 1:
5) Ziff. 4 Abs. 1:
1
Kanalisationsvertrag mit Inzlingen Ziff. 5
1 Die Gemeinde hat keinen Beitrag an die ursprüngliche Erstellung der mitbenutzten Kanalisation zu bezahlen. Falls eine grundlegende Erneuerung oder ein Ersatz der auf Kantonsgebiet mitbenutzten Ka - nalisationen notwendig wird, ist vor der Erstellung eine entsprechende Kostenbeteiligung auszuhan - deln.
2 Im weiteren beteiligt sich die Gemeinde ab 1. Juli 1983 an den Kosten für den Betrieb und Unterhalt (Reinigung, Reparatur, Kontrolle) von ihr mitbenutzter Kanalisationen gemäss Plänen Nr. 4000/02 und 4000/03 im Verhältnis der von ihr gelieferten zur gesamten Abwassermenge, wofür die Trocken - wettermenge Qte der elektronischen Kanalnetzberechnung von 1975/76 massgebend ist. Dieses Ver - hältnis ist auf Antrag einer Partei zu überprüfen und bei Änderungen neu festzulegen.
3 Eine Beteiligung der Gemeinde an den Kosten der Ableitung besteht jedoch nur bis zu jener Stelle, an welche der Anteil des Gemeindeabwassers ein Prozent des gesamten Abwassers in der Ableitung unterschreitet, gemessen an der für die Dimensionierung massgebenden Wassermengen. Ziff. 6
1 Der Kanton verpflichtet sich, das von der Gemeinde in seine Kanalisation abgegebene Abwasser in seiner Abwasserreinigungsanlage zu reinigen.
2 Die Gemeinde verpflichtet sich, ab 1. Juli 1983 die baselstädtische Abwassergebühr gemäss den je - weils geltenden Bestimmungen für die Reinigung des Abwassers zu bezahlen. Zur Festsetzung dieser Forderung wird die Gemeinde dem Gewässerschutzamt ) jährlich die verbrauchte Trinkwassermenge sowie die Wassermengen aus privaten Fassungen nachweisen, soweit das Abwasser in die Kanalisati - on des Kantons fliesst. Ziff. 7
1 Die Abwassermenge, die aus der Kanalisation der Gemeinde in das kantonale Netz eingeleitet wer - den darf, besteht aus maximal achtzig Sekundenlitern Regenwasser sowie maximal zwanzig Sekun - denlitern Schmutzwasser.
2 Die Ableitungen in das Kanalisationsnetz des Kantons haben die jeweiligen Anforderungen der Eid - genössischen Verordnung über Abwassereinleitungen zu erfüllen. Abgänge wie Öl, Benzin, Säuren, Laugen und dergleichen, welche geeignet sind, Bestand und Betrieb von Kanalisationsnetz und Klär - anlage des Kantons zu beeinträchtigen, sind nicht zulässig. Sie sind vorgängig abzuscheiden, zu neu - tralisieren oder zu entgiften. Ziff. 8
1 Sämtliche im Zusammenhang mit dem Anschluss der Kanalisation Inzlingen entstehenden Kosten trägt die Gemeinde. Ziff. 9
1 Die Gemeinde übernimmt die Haftung für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Bau, Be - stand, Unterhalt, der Abänderung oder allfälligen Beseitigung der Anschlussleitung und Kanalisation und deren Betrieb (beispielsweise durch Nichteinhalten von Ziff. 7 Abs. 2 hievor) entstehen.
2 Eine Haftung des Kantons für allfällige Schäden, welche der Gemeinde an der Kanalisation und de - ren Anschlussleitung infolge Rückstaus oder aus anderen Gründen entstehen könnten, wird ausge - Ziff. 10
1 Änderungen des schweizerischen öffentlichen Rechts bleiben vorbehalten.
6) Ziff. 6 Abs. 2:
2
Kanalisationsvertrag mit Inzlingen Ziff. 11
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsge - richt endgültig.
3 Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall einen Richter, welche zusammen ihren Obmann bestimmen. Können sie sich hierüber nicht einigen, so wird der Obmann vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt. Es kommt schweizerisches Recht zur Anwendung. Ziff. 12
1 Jede Änderung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2 Der Vertrag wird auf 25 Jahre fest abgeschlossen. Danach läuft er ohne Kündigung auf unbestimmte Zeit weiter. Eine Kündigung kann mit einer Kündigungsfrist von fünf Jahren jeweils auf das Ende ei - nes Kalenderjahres erfolgen, erstmals somit auf den 31. Dezember 2008.
3 Der vorliegende Vertrag ersetzt denjenigen vom 18. Dezember 1961 / 26. April / 18. Juni 1962. Ziff. 13
1 Der Vertrag wird vierfach ausgefertigt. Für jeden Vertragspartner sind zwei Exemplare bestimmt. Basel, den 1. Juli 1986 Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat Der Präsident: H. R. Striebel Der Staatsschreiber: Weiss Inzlingen, den 29. Juni 1983 Gemeinde Inzlingen, Landkreis Lörrach Der Bürgermeister: Braun
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