Verordnung betreffend die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen (416.011)
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Verordnung betreffend die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen

Stipendien und - und Lebenshal- trag wird jeweils auf die nächsten aufgerundet. Verordnung gelten für Vollzeitausbil- Grundsätze zur Bemessung von Ausbil- dungsbeiträgen Weitere Grundsätze
3 Für die Bemessung der Ausbildungsbeiträge werden Einkünfte und Vermögen eines etwaigen Partners oder einer etwaigen Partnerin mitberücksichtigt. Der Begriff des Partners bzw. der Partnerin fasst Ehegatten bzw. Ehegattinnen, Partner bzw. Partnerinnen in eingetragenen Partnerschaften sowie Partner bzw. Partnerinnen in eheähnlichen Lebensgemeinschaften. Eine eheähnliche Lebensge- meinschaft wird angenommen, a) wenn die gesuchstellende Person seit mindestens zwei Jahren mit einem Partner oder einer Partnerin einen gemeinsamen Haushalt führt; oder b) wenn die gesuchstellende Person mit einem Partner oder einer Partnerin und gemeinsamen K indern im selben Haushalt lebt; oder c) aufgrund anderer k onkreter Umstände von einer engen und dau- erhaften Beziehung auszugehen ist, der in ihrer Wirkung ehe- ähnlichen Charakter zukommt.

§ 3 5)

Kann die gesuchstellende Person die Steuerveranlagung oder toren ihrer Eltern nicht selber bescha ffen, fordert die zuständige Dienststelle die Eltern direkt auf, die betreffenden Unterlagen einzu- reichen unter Androhung, im Weigerungsfall die erforderlichen Aus- künfte gestützt auf § 19 des Stipendiendekretes direkt bei den Steu- erbehörden einzuholen.
2. Sti pendien
§ 4
1 Die Höhe des Stipendiums ergibt sich aus der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs - und Lebenshaltungskosten und den zumutbaren Eigenleistungen der gesuchstellenden Person, der zu- mutbaren Elternleistung sowie allfällige n Leistungen Dritter.
2 Vorbehalten bleiben die Höchstansätze für Stipendien gemäss §
14 des Dekrets über die Erteilung von Stipendien und Studiendarle- hen vom 19. Februar 2018 (Stipendiendekret). Auskunftspflicht Bemessungsart
- und
5) – . Nicht berücksichtigt werden Auslagen für freiwillige
1) : tatsächliche Kosten. Nicht berücksichtigt ngen oder Zulassungsprü-
2) : – für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II; – für Ausbildungen auf der Tertiärstufe. e Kosten, höchstens Fr. 2'500. – ;
5) eines Elternteils: Fr. 9'000. – ; – ; – ;
35'000. – . tli- Anerkannte Ausbildungs- kosten Anerkannte Leben shal- tungskosten
Rheinfall, Beringen oder Thayngen, deren Ausbildungsort Zürich oder Winterthur ist, wird in der Regel nur der Grundbetrag von Fr. 9'000. – anerkannt; 5) b) die gesuchstellende Person nach Abschluss einer ersten berufs- befähigenden Ausbildung während mindestens zwei Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig von den El- tern bzw. der Sozialhilfe war; c) die gesuchstellende Perso n ohne Eltern in der Schweiz lebt; d) nachweislich gesundheitliche oder familiäre Gründe die Unter- kunft bei den Eltern unzumutbar machen.
4 Für gesuchstellende Personen, die für den Unterhalt von Kindern im eigenen Haushalt aufkommen müssen, werden zusätzl benshaltungskosten von Fr. 4'000. – pro Kind angerechnet.
2. 2. Eigenleistungen der gesuchstellenden Person

§ 7 Die zumutbaren Eigenleistungen der gesuchstellenden Person erge-

ben sich aus a) den Einkünften gemäss § 8 und § 9 zuzüglich
5) b) dem anrechenbaren Vermögen gemäss § 10.
§ 8
1 Als zumutbare Einkünfte der gesuchstellenden Person pro Jahr werden folgende Beträge vorausgesetzt: a) für Lernende in Vollzeitausbildungen ohne Einkünft e aus dem Ausbildungsverhältnis auf der Sekundarstufe II: pauschal Fr. 2'000. – ; b) für Lernende in Ausbildungen mit Einkünften aus dem Ausbil- dungsverhältnis auf der Sekundarstufe II: jährliches Bruttoein- kommen abzüglich eines Freibetrags von Fr. 2'500. – , i mum Fr. 2'000. – ; 5) c) für Absolventinnen und Absolventen in Vollzeitausbildungen ohne Einkünfte aus dem Ausbildungsverhältnis auf der Tertiär- stufe: pauschal Fr. 6'000. – ; d) für Absolventinnen und Absolventen in Ausbildungen mit Ein- künften aus dem Ausbildungsverhältnis auf der Tertiärstufe: jähr- liches Bruttoeinkommen abzüglich eines Freibetrags von Fr. 2'500. – , im Minimum Fr. 6'000. – ; Zumutbare Ei- genleistungen Einkünfte der gesuchstellen- den Person
– . 5) – mal zumutbares Arbeitspensum neben de r – .
5)
3) ebenfalls ange- – als Freibetrag zugestanden. Das diesen Betrag rtners bzw. der Partnerin - und Gemeindesteuern jener Steuerperiode, die dem – für die gesuchstellende Person; – zusätzlich für den etwaigen Partner bzw. die etw aige – zusätzlich für jedes Kind im Haushalt, zu dessen Un- der
. Einkünft e des Partners oder der Partnerin Anrechenbares Vermögen
2.3 Zumutbare Elternleistung
§ 11
1 Die anrechenbaren Einkommens - und Vermögenswerte der Eltern werden auf der Grundlage ihres steuerrechtlichen Reineinkommens und Reinvermögens bestimmt. Massgebend ist die Veranlagung für die Kantons - und Gem eindesteuern jener Steuerperiode, die dem Kalenderjahr vorangeht, in dem die Bemessungsperiode beginnt.
2 Bei steuerlich getrennt erfassten Eltern im gemeinsamen Haushalt werden ihre anrechenbaren Einkommen und Vermögen jeweils zu- sammengerechnet. Bei steuerlich getrennt erfassten Eltern in örtlich separaten Haushalten erfolgt die Bemessung der zumutbaren El- te rnleistung getrennt.
3 Bei Eltern mit Wohnsitz im Ausland können das anrechenbare Ein- kommen und Vermögen ermessensweise festgesetzt werden.
4 Aus triftigen Gründen kann von der Anrechnung einer Elternleis- tung eines oder beider Elternteile abgesehen werden.
§ 12
1 Der Basisbetrag zur Bemessung der zumutbaren Elternleistung ergibt sich aus a) dem anrechenbaren elterlichen Einkommen gemäss § 13 zu züglich
5) b) 10 % des anrechenbaren elterlichen Vermögens gemäss § 14.
2 Der gemäss Abs . 1 berechnete Basisbetrag wird auf die nächsten Fr. 1'000. – auf - oder abgerundet.

§ 13 Das anrechenbare elterliche Einkommen entspricht dem steuer-

rechtlichen Reineinkommen, abzüglich folgender Freibeträge: a) In der Reg el: • bei gemeinsam besteuerten Eltern bzw. Eltern im gemeinsa- men Haushalt zusammen Fr. 30'000. – ; • bei getrennt besteuerten Eltern, je Elternteil Fr. 20'000. fern sie örtlich getrennte Haushalte führen. b) Bei gesuchstellenden Personen über 28 Jahren: • bei gemeinsam besteuerten Eltern bzw. Eltern im gemeinsa- men Haushalt zusammen Fr. 50'000. – ; • bei getrennt besteuerten Eltern, je Elternteil Fr. 35'000. fern sie örtlich getrennte Haushalte führen. Grundsätze Massgebender Basisbetrag Anrechenbares elterliches Ein- kommen
ner ersten be- g – ; – , so- – ; Elternteil Fr. 30'000. – , sofern e zumutbare jährliche Elternleistung gleichmässig auf alle en. ellende Person aufgrund der finanziellen Verhält- - oder Lebens- Anrechenbares elterliches Ver- mögen Zumutbare El- ternleistung Voraus - setzungen
§ 17
1 Die Höhe des möglichen Darlehens e rgibt sich aus der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs - und Lebenshaltungskosten sowie den zumutbaren Eigenleistungen der gesuchstellenden Per- son.
2 Für Lebenshaltungskosten wird ein Zuschlag von höchstens 25 % des Grundbetrags gemäss § 6 Abs. 2 angerechnet.
5)
3 Vorbehalten bleiben die Höchstansätze für Darlehen gemäss § 14 des Stipendiendekrets.
4. Schlussbestimmungen
§ 18
6 ) Für den Vollzug dieser Verordnung ist die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung zuständig.

§ 19 Die nach bisherigem Recht zugesprochenen Ausbildungsbeiträge

sind auf Beginn einer neuen Bemessungsperiode den Bestimmun- gen dieser Verordnung anzupassen.
§ 20
1 Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2018 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen vom 18. April 1978.
3 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
4) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. F u s s n oten:
1) Insbesondere Einschreibe - , Prüfungs - , Laborgebühren oder andere auf der Rechnung des Ausbildungsinstituts aufgeführte obligatorische Kos- tenbeiträge beispielsweise für Kopien, Skripte, Softwarelizenzen.
2) Insbesondere Lehrmittel, Verbrauchsmaterial, Geräte, Werkzeuge und weiteres Arbeitsmaterial.
3) Insbesondere Renten, Ergänzungsleistungen, Versicherungsleistungen, Alimente.
4) Amtsblatt 2018, S. 327.
5) Fassung gemäss RRB vom 23. Juni 2020, in Kraft getreten am 1. August
2020 (Amtsblatt 2020, S. 988).
6 ) F assung gemäss RRB vom 15. J uni 2021, in K raft getreten am 1.
2021 ( A mtsblatt 2021, S . 1105 ) . Bemessungs - art Vollzug Übergangsbe- stimmungen Inkrafttreten
Anhang zumut- bare El- ternleis- tung Massge- bender Basisbe- trag zumut- bare El- ternleis- tung Massge- bender Basisbe- trag zumut- bare El- ternleis- tung
150 41'000 7'800 81'000 22'950
300 42'000 8'100 82'000 23'400
450 43'000 8'400 83'000 23'850
600 44'000 8'700 84'000 24'300
750 45'000 9'000 85'000 24'750
900 46'000 9'300 86'000 25'200
1'050 47'000 9'600 87'000 25'650
1'200 48'000 9'900 88'000 26'100
1'350 49'000 10'200 89'000 26'550
1'500 50'000 10'500 90'000 27'000
1'650 51'000 10'800 91'000 27'450
1'800 52'000 11'100 92'000 27'900
1'950 53'000 11'400 93'000 28'350
2'100 54'000 11'700 94'000 28'800
2'250 55'000 12'000 95'000 29'250
2'400 56'000 12'300 96'000 29'700
2'550 57'000 12'600 97'000 30'150
2'700 58'000 12'900 98'000 30'600
2'850 59'000 13'200 99'000 31'050
3'000 60'000 13'500 100'000 31'500
3'150 61'000 13'950 101'000 31'950
3'300 62'000 14'400 102'000 32'400
3'450 63'000 14'850 103'000 32'850
3'600 64'000 15'300 104'000 33'300
3'750 65'000 15'750 105'000 33'750
26'000 3'900 66'000 16'200 106'000
27'000 4'050 67'000 16'650 107'000
28'000 4'200 68'000 17'100 108'000
29'000 4'350 69'000 17'550 109'000
30'000 4'500 70'000 18'000 110'000
31'000 4'800 71'000 18'450 111'000
32'000 5'100 72'000 18'900 112'000
33'000 5'400 73'000 19'350 113'000
34'000 5'700 74'000 19'800 114'000
35'000 6'000 75'000 20'250 115'000
36'000 6'300 76'000 20'700 116'000
37'000 6'600 77'000 21'150 117'000
38'000 6'900 78'000 21'600 118'000
39'000 7'200 79'000 22'050 119'000
40'000 7'500 80'000 22'500 120'000 Bei einem massgebenden Bas isbetrag von über Fr. 120'000. erhöht sich die zumutbare Elternl eistung um Fr. 600. – je weitere Fr. 1'000. – Basisbetrag.
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