Gesetz über das Anwaltswesen (173.800)
CH - SH

Gesetz über das Anwaltswesen

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3)
3) Gegenstand und Geltungs- bereich Gewerbs- mässige Vertretung a) Grundsatz
1/2011 Anwaltspatent Anwaltsexamen a) Zulassung
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3 Das Obergericht kann die Zulassungsvoraussetzungen, insbe- sondere bezüglich des erforderlichen Praktikums, näher umschrei- ben und für Wiederholungsprüfungen eine Wartefrist einführen.
Art. 6
1 Durch das Anwaltsexamen muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Anwalt sberuf erforderlichen theoreti- schen und praktischen Kenntnisse ausweisen.
2 Das Examen besteht aus einem schriftlichen und einem mündli- chen Teil. Es ist praxisbezogen auf das Bundesrecht und das Recht des Kantons Schaffhausen auszurichten.
3 Das Obergericht erlässt auf Antr ag der Aufsichtsbehörde das Prü- fungsreglement.
Art. 6a
5)
1 Die Aufsichtsbehörde entzieht der Inhaberin oder dem Inhaber das Anwaltspatent, wenn sie oder er nicht mehr handlungsfähig oder vertrauenswürdig ist und der Schutz der Rechtsuchenden und der Rechtspflege nicht anders gewährleistet werden kann.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber des Anwaltspatents kann gegen- über der Aufsichtsbehörde schriftlich den Verzicht auf das Anwalts- patent erklären.
Art. 6b
5)
1 Die Aufsichtsbehörde kann das Anwaltspatent wiedererteilen, wenn die Voraussetzungen für dessen Verlust nicht mehr bestehen und der Schutz der Rechtsuchenden und der Rechtspflege es zu- lässt. War die Inhaberin oder der Inhaber beim Verlust des An- waltspatents nicht vertrauenswürdig, kann das Anwaltspatent frü- hestens nach fünf Jahren wiedererteilt werden.
2 Die Wiedererteilung ist ausgeschlossen, solange ein strafrechtli- ches Berufsverbot dauert.
3 Die Aufsichtsbehörde kann die vollständige oder teilweise Wie- derholung der Anwaltsprüfung anordnen.
Art. 7
1 Die Aufsichtsbehörde kann Bewerberinnen und Bewerbern, wel- che zu Ausbildungszwecken im Büro einer im Kanton Schaffhau- sen praktizierenden, registrierten Anwältin oder eines Anwalts tätig sind, die Prozessvertretung gestatten. b) Inhalt Verlust des Anwalts- patents
5) Wiedererteilung des Anwalts- patents
5) Substitution
3
6) ge-
7)
.
3)
8)
3) Veröffent- lichung
5) Konstituierung der Aufsichts- behörde
3) Verfahren
3 )
1/2011 Disziplinar- und Patententzugs- verfahren
3) Rechtsschutz
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 12
1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Amtshandlungen Kosten. Diese bestehen aus den Gebühren für die amtliche Tätigkeit und allfälligen Barauslagen.
2 Wer das Verfahren veranlasst, hat die Kosten zu tragen. Beson- dere Regelungen bleiben vorbehalten.
3 Die Gebühren betragen Fr. 300.-- bis Fr. 5'000.--. Das Obergericht erlässt einen Gebührentarif.
Art. 13
1 Der Kanton trägt die aus der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde er- wachsenden Kosten.
2 Das Obergericht setzt die Entschädigungen an die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sowie an die Sekretärin oder den Sekretär fest. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14 Das Obergericht erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmun-

gen.
Art. 15
1 Die nach altem Recht erteilten Fähigkeitsausweise bleiben gültig.
2 Für die Prozessvertretung haben sich die Inhaberinnen und Inha- ber der nach altem Recht erteilten Fähigkeitsausweise innert sechs Monaten in das kantonale Register eintragen zu lassen.
Art. 16
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. Es steht zudem unter dem Vorbehalt, dass das Volk der Revision von Art. 78 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2002 zustimmt.
2 Dieses Gesetz tritt mit der Revision von Art. 78 Abs. 3 der Kan- tonsverfassung in Kraft
1)
.
3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
2) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen.
3 Es ersetzt das Dekret betreffend das Anwaltswesen vom 17. De- zember 2001. Verfahrens- kosten Kosten und Entschädigung der Aufsichts- behörde Ausführungs- bestimmungen Bisherige Fähigkeitsaus- weise In-Kraft-Treten
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6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
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