Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
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1) , Grundsatz Begrenzung der Heim- und Spitaltaxen
1/2017 Persönliche Auslagen
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Der Regierungsrat legt die Höhe der anrechenbaren persönlichen Auslagen fest, wobei er Abstufungen nach der Art des Heimes oder Spitales vornehmen kann.
Art. 4
3) Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen sind 20 Prozent des Reinvermögens als Einnahme anzurechnen.
Art. 5
1 Der Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes besteht im Rahmen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
2 Als Höchstbeträge für Krankheits- und Behinderungskosten gelten die in Art. 14 Abs. 3 - 5 des Bundesgesetzes festgelegten Ansätze. II. Organisation
Art. 6
1 Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen führt dieses Gesetz als übertragene Aufgabe gemäss Art. 63 Abs. 4 des Bun- desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) selbständig durch.
2 Sie bestimmt den erforderlichen Personalbedarf und trifft alle Massnahmen zur zweckmässigen und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben.
Art. 7
1 Die Gemeindezweigstellen wirken bei der Durchführung dieses Gesetzes mit.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Aufgaben der Gemeindezweig- stellen.
Art. 8 Kantonale Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat oder das von
ihm als zuständig bezeichnete Departement, soweit nicht die Auf- sichtsbehörde des Bundes gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes zuständig ist. Vermögens- verzehr Krankheits- und Behinderungs- kosten AHV- Ausgleichs- kasse Gemeinde- zweigstellen Aufsicht
3 Ergänzendes Recht zur Organisation Ergänzungs- leistungen Geldmittel Verwaltungs- kosten Information
1/2017 Ergänzendes Recht
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 15 Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). V. Schlussbestimmungen
Art. 16 Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom
22. Juni 1998 wird aufgehoben.
Art. 17
1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Es untersteht im Rahmen von Art. 4 des Gesetzes über die Ein- führung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufga- benteilung zwischen Bund und Kantonen im Kanton Schaffhausen (NFA-Gesetz) dem Referendum.
3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
2) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Bundesblatt Nr. 41 vom 17. Oktober 2006, S. 8389 ff.
2) Amtsblatt 2007, S. 813.
3) Fassung gemäss G vom 11. Januar 2016, in Kraft getreten am 1. Juli
2016 (Amtsblatt 2016, S. 62, S. 817); vom Eidgenössischen Depar- tement des Innern genehmigt am 13. Juni 2016. Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am
16. Januar 2009. Rechtsmittel Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
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