Verordnung über den Energiehaushalt in Gebäuden und Anlagen (700.401)
CH - SH

Verordnung über den Energiehaushalt in Gebäuden und Anlagen

t in Gebäuden und Grundsatz Geltungsbereich
3 Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.
4 Beim Ersatz einzelner Bauteile oder bei nicht bewilligungspflichti- gen Umbauten müssen die vom Ersatz oder vom Umbau betroffenen Bauteile den nachfolgenden Anforderungen entsprechen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und der Aufwand verhältn mässig ist.

§ 3 3)

1 Die gemäss dieser Verordnung notwendigen energetischen und raumlufthygienischen Massnahmen sind nach dem Stand der Tech- nik auszuführen.
2 Als Stand der Technik gelten die Anforderungen und Rechenme- thoden der gülti gen Normen und Empfehlungen der Fachverbände (Anhang 5), insbesondere des Schweizerischen Ingenieur - und Ar- chitektenvereins (SIA).
6)
§ 4
3)
1 Es gelten die Begriffsdefinitionen der SIA Normen gemäss Anhang
5. 6)
2 Ein Bauteil gilt als von der Umnutzung betroffen, wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz aufgrund der Standardnut- zung verändert wird.
3 Ein Bauteil gilt als vom Umbau betroffen, wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungs - oder Reparaturarbeiten vorge- nomm en werden. II. Förderprogramm
§ 5
1 Projekte und Anlagen, mit welchen Energie sparsam und rationell genutzt oder erneuerbare und umweltverträglich produzierte Energie oder Abwärme genutzt wird, können mit Kantonsbeiträgen bis maxi- mal der Höhe der ausgewiesenen Mehrkosten gefördert werden.
2 Beiträge an Vorhaben öffentlichrechtlicher Körperschaften oder An- stalten setzen voraus, dass sich die Beitragsempfänger mindestens zur Hälfte an den ausgewiesenen Mehrkosten beteiligen. Stand der Technik Begriffe 3) Projekte und Anlagen
-- verfügen. Über höhere
3) ichtige Angaben des Beitragsempfängers erschli- Beiträge Verfahren Pflichten des Empfängers Rückforderung der Beiträge
III. Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden
§ 10
1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden, mit Aus- nahme von Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen, rich- ten sich nach der SIA -Norm 380/1, Ausgabe 2016 sowie der spezifi- schen Heizleistung gemäss Vollzugshilfe Nr. EN -102 der Energie- fachstellenkonferenz oder den Grenzwerten für den vereinfachten Nachweis in Anhang 2 bzw. Anhang 3. 6)
2 Bei Umbauten und Umnutzungen gelten die Einzelanforderungen für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile.
3 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die vom Umbau oder von der Umnutzung be- troffen werden. Die nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf den in früher erteilten Baubewilligungen direkt oder indirekt über Ein- zelanforderungen geforderten Grenzwert nicht überschreiten.
4 Für den Systemnachweis sind im Berechnungsprogramm die Da- ten der Klimastation Schaffhausen zu verwenden.
§ 10a
4)
1 Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen.
2 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes ge- mäss Vollzug shilfe Nr. EN-102 der Energiefachstellenkonferenz ein- zuhalten. 6)
3 Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g Wert des Sonnenschutzes gemäss Vollzugshilfe Nr. EN -102 der Energie- fachstellenkonferenz einzuhalten. 6)
§ 10b
7)
1 Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten darf die Grenzwerte ge- mäss Anhang 1 nicht überschreiten.
2 Bei Vorhaben der Gebäudekategorien VI (Restaurants), XI (Sport- bauten) und XII (Hallenbäder) sind mindestens 20 % der Energie für die Warmwassererwärmung mit erneuerbaren Energien zu decken.
3 Bei Vorhaben der Gebäudekategorie XII (Hallenbäder) ist die Nut- zung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimie- ren. Nachweis des Wärmeschutzes Sommerlicher Wärmesch utz Anforderungen an Neubauten
7)
-101 der Energiefachstellenkonferenz.
2 beträgt oder - m
2 beträgt. wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung ssen werden bei: Berechnungs - regel für Neubauten Nachweis mittel s Standard- lösung oder SH -Light
6) Befreiung für Bagateller - weiterungen
6) Erleichterungen
a) Bauten, die auf weniger als 10°C aktiv beheizt werden, ausge- nommen Kühlräume; b) Kühlräume, die nicht auf unter 8°C aktiv gekühlt werden; c) Bauten, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provisorische Bauten); d) denkmalpflegerisch schützenswerten Gebäuden, falls das Er- scheinungsbild beeinträchtigt würde.
3 Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 10a sind befreit: a) Bauten, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet (provisorische Bauten); b) Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter § 10a fallen; c) Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftre- ten wird.
4 Gesuche für Erleichterungen haben einen bauteilbezogenen Nach- weis der Problemlage sowie einen objektbezogenen Vorschlag für kompensatorische Massnahmen zu enthalten.
§ 15
1 Bei Kühl - und Tiefkühlräumen, die auf eine Temperatur unter 8° C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmez ufluss durch die umschlies- senden Bauteile 5 W/m² nicht überschreiten. Für die Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen: a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung; b) gegen Aussenklima: 20° C; c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10° C.
2 Die Anforderungen gemäss Absatz 1 gelten nicht für Kühl - und Tief- kühlräume mit weniger als 30m³ Nutzvolumen, deren umschlies- sende Bauteile einen mittleren U -Wert von U ≤ 0,15 W/m²K einhal- ten. 3)
3 Innere Trennwände und Zwischendecken bei ganzjährig gekühlten Räumen sind von den Wärmeschutzanforderungen befreit.
§ 16
6)
1 Für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorge- gebene Wachstumsbedingungen aufrecht erhalten werden müssen, Kühlräume Gewächs - häuser, Trag - lufthallen 3)
-131 «Be- -132 «Beheizte Traglufthallen», Ausgabe 2017, der örperschaften
6) und Sanierungsmassnahmen haben sie -Werte
6) -Wirkungsgrad von mindes-
7)
7) Vorbildfunktion öffentliche Hand
6 Bauvorhaben, bei welchen die Kosten der Sanierung grösser als
50 Prozent des indexierten Gebäudeversicherungswertes sind, wer- den als «tiefgreifende Umbauten» bezeichnet.
7) IV. Anforderungen an haustechnische Anlagen

§ 17 3)

1 Bei Neubauten, Umbauten und beim Kesselersatz müssen Gas und Ölfeuerungen mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110 °C die Kondensationswärme ausnützen können.
6)
2
...
8)
§ 17a
4)
1 Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach Bundesrecht keine Anforderungen bestehen, müssen die An- forderungen gemäss Vollzugshilfe Nr. EN -103 der Energiefachstel- lenkonferenz erfüllen. 6)
2 Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von maximal
60°C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.
3 Der Neueinbau einer direkt -elektrischen Erwärmung des Brauch- warmwassers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn a) das Brauc hwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wär- meerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder b) das Brauchwarmwasser primär mittels erneuerbarer Energie o- der nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.
§ 17b
4)
1 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen sind als Notheizungen zulässig, wenn sie:
1. bei Wärmepumpen unter der Auslegetemperatur eingesetzt wer- den oder
2. bei handbeschickten Holzheizungen maximal 50 Prozent des Leistungsbedarfs decken.
2 Sie dürfen nicht als Zusatzheizungen eingesetzt werden. Eine Hei- zung gilt als Zusatzheizung, wenn die Hauptheizung nicht den gan- zen Leistungsbedarf decken kann. Wärme - erzeuger
3) Wasserer - wärmer und Wärmespeicher Ortsfeste elektrische Widerstandshei - zungen
-Anlagen;
. Umbauten von Wohngebäuden den Parkhäusern und Parkplätzen im Sinne von Art. dnet sind oder
3) Befreiung Er - satz dezentrale Elektroheizun - gen und Elektrowasser - erwärmer 7) Ausbaustandard Ladeinfra - struktur für die E-Mobilität
7) Wärme - verteilung und Wärme - dämmung
1a Wird das vereinfachte Nachweisverfahren gemäss Anhang 3 an- gewandt, so ist das Wärmeabgabesystem bei 24 °C Raumtempera- tur auf eine Vorlauftemperatur von höchstens 35 °C auszulegen.
2 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Instal- lationen inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend min- destens mit den Dämmstärken gemäss Vollzugshilfe Nr. EN Energiefachstellenkonferenz gegen Wärmeverluste zu dämmen:
1. Verteilleitungen der H eizung in unbeheizten Räumen und im Freien,
2. alle warm gehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems.
3 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die ört- lichen Platzverhältnisse zulassen.
4
...
8)
5
...
8)
6
... 8)
§ 19
1 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es er- möglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbst- tätig zu regeln.
2 Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flä- chenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30° C be- heizt werden.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch beim Ersatz des Wärmeerzeu- gers. 4)

§ 20 Abwärme im Gebäude, die z.B. durch die Erzeugung von Kälte oder

aus gewerblichen und industriellen Prozessen anfällt, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich trag- bar ist.
§ 21
3)
1 Die Abwärmenutzung von Elektrizitätserzeugungsanlagen, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, ist dann fachgerecht und möglichst vollständig, wenn der jährliche Energie-Gesamtnutzungs- grad bei Dieselmotoren und Mikroturbinen über 80 Prozent und bei Gasmotoren, Kombikraftwerken und Brennstoffzellen über 85 Pro- zent liegt.
6) Steuerung und Regelung Abwärme - nutzung Abwärme - nutzung bei Elektrizitäts - erzeugungs - anlagen
er Bestimmung der Energiefachstelle. - und Warmwasserkosten sind nach
6) -Wert von
2 K einzuhalten. auten und Gebäu-
6)
7) - und Abrechnungspflicht des Heizwärmebe-
2 Energiebezugsfläche beträgt; oder inergie-Standard oder vergleichbare Standards einhal- -
3)
3 /h beträgt und die Be- Geltungsbereich und Abrechnung VHKA
3) Befreiung VHKA Lüftungs - technische Anlagen
triebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. Dabei gelten mehrere ge- trennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine An- lage.
3)
3 Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und im massgebenden Str ang der Kanäle fol- gende Werte nicht überschreiten: bis 1'000 m3/h 3 m/s, bis 2'000 m3/h 4 m/s, bis 4'000 m3/h 5 m/s, bis 10'000 m3/h 6 m/s, über 10'000 m3/h 7 m/s. Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fach- gerechten Energieverbrauchs rechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt, ebenso bei weniger als
1'000 Jahresbetriebsstunden und wenn sie wegen einzelner räumli- cher Hindernisse nicht vermeidbar sind.
4 Für Räume mit lüftungstechnischen Anlagen, die eine unterschied- liche Nutzung oder verschiedene Betriebszeiten aufweisen, sind Ein- richtungen zu installieren, die einen individuellen Betrieb ermögli- chen.
§ 24a
4)
1 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs - und Kl imaanlagen sind gemäss Vollzugshilfe Nr. EN -105 der Energiefachstellenkonferenz gegen Wärmeübertragung zu schützen. 6)
2
... 8)
§ 25
6) Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in beste- henden Bauten so zu erstellen, dass entweder
1. der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung inklusiver allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 12 W/m
2 nicht über- schreitet, oder
2. die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Käl- teerzeugung sowie die Planung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung gemäss Vollzugshilfe Nr. EN -110 der Energiefach- stellenkonferenz erfolgt. Wärmedäm - mung von lüftungs - technischen Anlagen Kühlung, Befeuchtung und Entfeuch - tung 6)
2 für halten, -Berech- - und Ziel werten der und Entfeuchten: Bei Neubauten ist die benötigte Medienförderung, Aufbereitung, und Entfeuchtung einzuhalten oder die Anlagen -110 bis des er- und Sitzplatzheizungen. -Standardlösung ge- -Standardlö- Elektrizitäts - bedarf Beheizte Freiluftbäder Heizungen im Freien Erneuerbare Energie beim Heizungser - satz 6)
3. die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie ausgewiesen ist oder
4. die Klasse D bei der Gesamtenergieeffi zienz gemäss Gebäu- deenergieausweis der Kantone (GEAK) erreicht ist, oder
5. für die betroffenen Bauten und Gebäudegruppen die Baubewilli- gung nach dem 1. Januar 1982 erteilt wurde.
3 Bei flüssigen Brennstoffen sind die Zertifikate für die ganze Be- triebsdauer (20 Jahre) zusammen mit dem Kaufbeleg vor Baubeginn der Anlage der Bewilligungsbehörde einzureichen.
4 Für die Berechnung des erneuerbaren Anteils wird auf die nationa- len Gewichtungsfaktoren abgestützt.
5 Die erneuerbaren flüssigen oder gasförmigen Brennstoffe sind mit mindestens 75 Prozent schweizerischer Biomasse in der Schweiz zu produzieren.
6 Die Frist für die Umsetzung der gewählten Standardlösungen be- trägt maximal drei Jahre, mit Ausnahme der SL6 und SL15, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Heizungsersatzes zu vereinbaren und zu beziehen sind.

§ 26e 7)

Die Anforderung bezüglich erneuerbare Energie beim Heizungser- satz ist bei Wohnbauten sowie bei Bauten mit gemischter Nutzung mit Wohnanteil grösser als 150 m² Energiebezugsfläche anzuwen- den.

§ 26f 7)

1 Die im, auf oder am Gebäude installierte Elektrizitätserzeugungs- anlage bei Neubauten muss mindestens 20 W pro m² Energiebe- zugsfläche leisten. Die maximal geforderte Leistung beträgt 30 kW, die sich bei mehreren Gebäuden, Gebäudekomplexen, oder Areal- überbauungen auf jedes einzelne Bauwerk bezieht.
2 Elektrizität aus Wärme -Kraft -Kopplungsanlagen kann nur berück- sichtigt werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderung an die Deckung des Wärmebedarfs eingerechnet wird.
3 Bei einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) sind über alle einbezogenen Gebäude mindestens 20 Watt Elektrizitätserzeu- gungsleistung pro m
2 Energiebezugsfläche zu installieren. Die Ober- grenze von 30 kW entfällt.
4 Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist in einem Regle- ment zu regeln und mit einem Dienstbarkeitsvertrag mit einer Lauf- zeit von mindestens 30 Jahren im Grundbuch einzutragen. Anwendung erneuerbare Energie beim Heizungs - ersatz 7) Anforderung Eigenstromerze ugung bei Neubauten 7)
2
2 Energiebezugs-
2 Energiebe- ebedarf (Ehwlk) um 10.0 kWh/m²a zu sen- und Umbauten von Gebäuden mit Bau- --; Label zusammen mit den nachgewiesenen erhöhten
6) Ersatzlösung 7 ) Nachweis, Deklaration Zertifizierungsst elle Minergie Gebäudeenergi eausweis der Kantone GEAK 7)
Energiedi rektoren (EnDK) erlassenen aktuellen Normierung des GEAK vom 2. April 2020.

§ 28 3)

1 Bewilligungsinstanz ist die nach Baugesetz zuständige Behörde.
2 Sie überprüft stichprobenweise mindestens 10 Prozent der Nach- weise gemäss § 27 und kontrolliert stichprobenweise die Ausführung am Bau.
3 Das Baudepartement erlässt Richtlinien für die Durchführung von Kontrollen durch Private oder private Organisationen und regelt da- rin insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung als Fachperson. An Stelle eigener Richtlinien kann es entsprechende Regelungen anderer Kantone ganz oder teilweise übernehmen und deren Geltung und Anwendung in einer interkantonalen Leistungs- vereinbarung festlegen.
4
...
8)

§ 29 Die Kosten von Prüfungen und Kontrollen können der Bauherrschaft

überbunden werden.

§ 30 6)

1 Unternehmen oder Institutionen mit Betriebsstätten gemäss Art.
42k des Baugesetzes müssen die energetische Optimierung ihres Energieverbrauchs nachweisen.
2 Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnah- men sind für Unternehmen und Institutionen zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.
3 Die zuständige Behörde kann im Rahmen der vorgegebenen Ziele gemäss Art. 42k Abs. 2 des Baugesetzes mit einzelnen oder mi Gruppen von Unternehmen und Institutionen mittel - und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Effizienz des Ener- gieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mitbe- rücksichtigt. Für die Dauer der Vereinbarung sind diese Betriebsstät- ten von der Einhaltung der Art. 42a, 42c, 42f bis j, 42n (Baugesetz) und §§ 10b, 11, 12, 13, 17, 17a, 17b, 18 bis 21, 24, 24a, 25, 26a bis
26g (EHV) entbunden. Die zuständige Behörde kann die Vereinba- rung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden. Zuständige Behörde und Ausführungs - bestätigung Kosten Energie - optimierungs - massnahmen in Betriebstätten 6)
1) und in die kantonale Ge- Wider - handlungen Durchsetzung Aufhebung bisherigen Rechts Übergangs - bestimmungen 6) In - Kraft - Treten
Fussnoten:
1) Amtsblatt 2005, S. 261.
3) Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1837).
4) Eingefügt durch RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1837).
5) Aufgehoben durch RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1837).
6) Fassung gemäss RRB vom 2. März 2021, in Kraft getreten am
1. April 2021 (Amtsblatt 2021, S. 395).
7) Eingefügt d urch RRB vom 2. März 2021, in Kraft getreten am
1. April 2021 (Amtsblatt 2021, S. 395).
8) Aufgehoben durch RRB vom 2. März 2021, in Kraft getreten am
1. April 2021 (Amtsblatt 2021, S. 395).
Anhang 1
6) Grenzwerte für Neubauten E hwlk in kWh/m
2 Wohnen MFH 35 Wohnen EFH 35 Verwaltung 40 Schulen 35 Verkauf 40 Restaurants 45 * Versammlungslokale 40 Spitäler 70 Industrie 20 Lager 20 Sportbauten 25 * Hallenbäder Keine Anforderungen an E hwlk
Anhang 2 Nachweis mittels Standardlösungskombination Gebäudehülle Wärmeerzeugung A B C D E Anforderungen Elektr. Wärmepumpe Erd- sonde oder Wasser Automatische Holzfeuerung F ernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare Energien Elektr. Wärmepumpe Aussen- luft Stückholzfeuerung
1 - Opake Bauteile gegen aussen 0.17 W/m 2 K - Fenster 1.00 W/m 2 K - Kontrollierte Wohnungslüftung     -
2 - Opake Bauteile gegen aussen 0.17 W/m 2 K - Fenster 1.00 W/m 2 K - Therm. Solaranl age für WW mit mind. 2 % der EBF oder PV - Anlage mit zusätzlich 10W/m 2 x EBF zur Grundanforderung (  ) (  ) (  ) (  ) 
3 - Opake Bauteile gegen aussen 0.15 W/m 2 K - Fenster 1.00 W/m 2 K    - -
4 - Opake Bauteile gegen aussen 0.15 W/m 2 K - Fenster 0.80 W/m 2 K (  ) (  ) (  )  -
5 - Opake Bauteile gegen aussen 0.15 W/m 2 K - Fenster 1.00 W/m 2 K - Kontrollierte Wohnungslüftung - Therm. Solaranlage für WW mit mind. 2 % der EBF oder PV - Anlage mit zusätzlich 10W/m 2 x EBF zur Grundanforderung (  ) (  ) (  ) (  ) (  )
6 - Opake Bauteile gegen aussen 0.15 W/m 2 K - Fenster 0.80 W/m 2 K - Kontrollierte Wohnungslüftung - Therm. Solaranlage für H+WW mit mind. 7 % der EBF oder PV - Anlage mit zusätzlich 35W/m 2 x EBF zur Grundanforderung (  ) (  ) (  ) (  ) (  )  Standardlösungskombination ist möglich (  ) Standardlösungskombination ist möglich, aber bereits durch andere abgedeckt Bei Standardlösung 2, 5, 6 ist die Grundanforderungen 20W/m
2 gemäss § 26f EHV sowieso zu erfüllen und wenn gewählt zusätzlich die Leistung zur Eigenstromer- zeugung aus der Standardlösung 2, 5, 6 zu addieren.
Anhang 3
6) -Light für die Gebäude- n EFH und MFH, Verwaltung, Schulen, Industrie, Lager Grenzwerte U li in W/(m 2 K) Bauteil gegen Aussen- klima oder weniger als
2 m im Erdreich Bauteil gegen unbe- heizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich
0,15 0,25
0,80 - hal-
2 Energiebezugsfläche und Abluft mit Wärmerückgewinnung nach dem Stand der
2 Energiebezugsfläche (insgesamt dann
2 ).
Befreiung von den Anforderungen • an Neubauten (§ 10b bis § 13) • an die Wärmebrücken • an die Wärmedämmung der Wärmeverteilung (§ 18 Abs. 2 und 3) • an die Steuerung und Regelung (§ 19) • an die Luftgeschwindigkeiten (§ 24) • an die Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen (§ 24a) Anhang 4 Haupt -Standardlösungen erneuerbare Energie beim Wärmeerzeu- gerersatz SL1 Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser - oder Aussenluft Elektrisch angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig SL2 Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger und ein Anteil erneu- erbare Energie für Warmwasser SL3 Fernwärmeanschluss Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneu- erbaren Energien SL4 Warmwasserwärmepumpe mit Solarstromanlage Wärmepumpenboiler und Solarstromanlage mit mindestens
30 W pro m 2 Energiebezugsfläche SL5 Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach U- Wert neue Fassade/Dach/Estrichboden ≤ 0.20 W/m nierte Fläche mindestens 1.0 m 2 pro m 2 Energiebezugsfl SL6 Bezugsvereinbarung für leitungsgebundene gasförmige Brennstoffe (CH) mit dem E -VU. Erneuerbarer Anteil zu- nächst 20 %, dieser wird mit vorgegebenem nationalen Ge- wichtungsfaktor der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren berechnet (aktuell 0.5), hier 40 % Schweizer Biogas ab 1. Ap- ril 2021
-Standardlösungen, zwei Lösungen (SL7 bis SL15) Wert Glas neue Fenster ≤ 0.7 W/m
2 K Wert neue Fassade/Dach/Estrichboden ≤ 0.20 W/m
2 K, sa-
2 pro m 2 Energiebezugsfläche wärmepumpe mit Solarstromanlage
2 Energiebezugsfläche ns 120 % -Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebe- -Wärmeerzeuger (Holzschnitzel, Pellets, Erdwärme, -Wärmeerzeuger für Heizung und Warmwas- -VU. Erneuerbarer Anteil zu- Konferenz Kantonaler Energiedirektoren
Anhang 4a Anhang 4b Anhang 4c Anhang 5 Zusammenstellung der geltenden Normen und Richtlinien - SIA-Norm 180 «Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden», Ausgabe 2014 - SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016 - SIA-Norm 382/1 «Lüftungs - und Klimaanlagen - Allgemeine Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe 2014 - SIA-Norm 384/1 «Heizungsanlagen in Gebäuden - Technische Anforderungen», Ausgabe 2009 - SIA Norm 387/4 «Elektrizität in Gebäuden - Beleuchtung Berech- nung und Anforderungen», Ausgabe 2017 - SIA-Merkblatt 2024 «Standard-Nutzungsbedingungen für Ener- gie- und Gebäudetechnik», Ausgabe 2015 - SIA-Merkblatt 2028 «Klimadaten für Bauphysik, Energie Gebäudetechnik», Ausgabe 2012 - SIA-Merkblatt 2040 «SIA -Effizienzpfad Energie», Ausgabe 2017 - SIA-Merkblatt 2060 «Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäu- den», Ausgabe 2020 - Vollzugshilfen der Konferenz k antonaler Energiefachstellen
Anhang 6
6) fhausen
Markierungen
Leseansicht