Verordnung über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (916.408)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V)

(ISLK-V) vom 27. April 2022 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 45 c Absatz 4, 45 d Absatz 3 und 45 f des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966¹ (TSG), auf Artikel 62 Absatz 6 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014², auf Artikel 165 g des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998³ sowie auf Artikel 64 f des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000⁴,
verordnet:
¹ SR 916.40 ² SR 817.0 ³ SR 910.1 ⁴ SR 812.21

1. Abschnitt: Gegenstand

Art.   1
¹ Diese Verordnung regelt:
a. das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN);
b. das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen (ARES);
c. das Informationssystem für die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko).
² Sie enthält insbesondere Vorschriften über:
a. die Verantwortung für die Informationssysteme;
b. den Zweck und den Inhalt der Informationssysteme;
c. die Bearbeitungs- und die Einsichtsrechte;
d. die Bekanntgabe von Daten;
e. die Verknüpfung mit anderen Informationssystemen;
f. die Zuständigkeiten;
g. die Finanzierung der Informationssysteme;
h. den Datenschutz sowie die Daten- und Informatiksicherheit;
i. die Aufbewahrung und die Archivierung der Daten.
³ Sie regelt ausserdem die Auswertung und Analyse von Daten im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

2. Abschnitt: Verantwortung für die Informationssysteme sowie Zweck und Inhalt der Informationssysteme

Art.   2 Verantwortung
Das BLV trägt die Verantwortung für das ASAN, das ARES und das Fleko; diese sind Teil des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette des BLV und des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW).
Art.   3 Zweck der Informationssysteme
¹ Das ASAN dient der Bearbeitung der Daten, die Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz, Tierarzneimittelsicherheit sowie Lebensmittelsicherheit im Veterinärbereich benötigen, sowie der Geschäftsverwaltung.
² Das ARES dient der Bearbeitung der Ergebnisse:
a. der Untersuchungen von anerkannten Laboratorien nach Artikel 312 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995⁵ (TSV);
b. der amtlichen Kontrolle von: 1. Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen,
2. Betrieben, die mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen umgehen, mit Ausnahme der Kontrollen von Schlachtbetrieben;
c. der Milchprüfung nach der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010⁶ (MiPV).
³ Das ARES kann zudem als Schnittstelle für die Übermittlung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 2.3 aus den Informationssystemen der Kantone in das Auswertungs- und Analysesystem (Art. 23) verwendet werden.
⁴ Das Fleko dient der Bearbeitung der Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Artikel 57 der Verordnung vom 16. Dezember 2016⁷ über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
⁵ SR 916.401
⁶ SR 916.351.0
⁷ SR 817.190
Art. 4 Inhalt der Informationssysteme
¹ Das ASAN, das ARES und das Fleko enthalten folgende Arten von Daten:
a. Stammdaten: Daten, die der Identifikation und Kategorisierung von Personen, Betrieben, Tierhaltungen und Tieren dienen;
b. Vollzugsdaten: Daten, die im Rahmen der Vollzugsaufgaben in den folgenden Bereichen erhoben werden: 1. Tiergesundheit,
2. Tierschutz,
3. Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen,
4. Tierarzneimittel,
5. Veterinärberufe;
c. Systemdaten: Daten, die der Verwaltung und der Anpassung der Informa­tionssysteme an die Vollzugsbedürfnisse dienen;
d. Anwenderdaten: Authentifizierungsdaten, zugeteilte Anwenderrolle und Grundeinstellungen zur Benutzung der Informationssysteme.
² Die Datenkataloge sind in den Anhängen 1–3 aufgeführt.

3. Abschnitt: Zugriffsrechte, Bekanntgabe der Daten und Verknüpfung der Informationssysteme

Art. 5 Zugriffsberechtigte Stellen: Datenbearbeitung
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben dürfen die folgenden Stellen die Daten des ASAN, des ARES und des Fleko zu den folgenden Zwecken bearbeiten:
a. zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Futtermittelsicherheit, des Täuschungsschutzes, der Tierarzneimittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion: 1. das BLV,
2. die kantonalen Vollzugsbehörden zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben und von kantonalen Aufgaben in diesen Bereichen,
3. die von den kantonalen Vollzugsbehörden mit der Durchführung von Vollzugsaufgaben in diesen Bereichen beauftragten Dritten zur Erfüllung ihres Auftrags;
b. zur Erfüllung ihrer Meldepflichten: die anerkannten Laboratorien nach Artikel 312 TSV⁸ und die Prüflaboratorien für die Milchprüfung nach der MiPV⁹;
c. zur Sicherstellung des Betriebs, zur Erteilung von Zugriffsrechten und zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender: die Fachstellen (Art. 19).
⁸ SR 916.401
⁹ SR 916.351.0
Art. 6 Zugriffsberechtigte Stellen: Dateneinsicht
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben dürfen die folgenden Stellen zu den folgenden Zwecken Einsicht in die Daten des ASAN, des ARES und des Fleko nehmen:
a. zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Futtermittelsicherheit, des Täuschungsschutzes, der Tierarzneimittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion: 1. das BLW,
2. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Zusammenhang mit dem Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet;
b. zur Gewährleistung der Tiergesundheit und des Tierschutzes bei Wildtieren: das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
c. zur Überwachung des Vollzugs der Pflanzengesundheits-, Futtermittel-, Tierarzneimittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung: die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK).
Art. 7 Stammdaten: Datenbearbeitung
Soweit es ihre Aufgaben nach Artikel 5 erfordern, dürfen die folgenden Personen die Stammdaten des ASAN, des ARES und des Fleko bearbeiten:
a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden;
b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für das jeweilige System zuständigen Fachstelle.
Art. 8 Stammdaten: Dateneinsicht
Soweit es ihre Aufgaben nach den Artikeln 5 und 6 erfordern, dürfen die folgenden Personen Einsicht in die Stammdaten nehmen:
a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW, des BAZG, des BAFU und der BLK;
b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von den kantonalen Vollzugsbehörden beauftragten Dritten.
Art. 9 Vollzugsdaten: Datenbearbeitung
Soweit es ihre Aufgaben nach Artikel 5 erfordern, dürfen die folgenden Personen folgende Vollzugsdaten bearbeiten:
a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV: 1. die Vollzugsdaten, die vom BLV eingegeben werden,
2. die Vollzugsdaten, welche die kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen ihrer Meldepflichten eingeben;
b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden: die Vollzugsdaten, die von der eigenen Behörde eingegeben werden;
c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von den kantonalen Vollzugsbehörden beauftragten Dritten: die Vollzugsdaten, die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anerkannten Laboratorien nach Artikel 312 TSV¹⁰ und der Prüflaboratorien nach der MiPV¹¹: die Vollzugsdaten, die vom eigenen Laboratorium eingegeben werden;
e. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstellen: alle Vollzugsdaten des jeweiligen Systems.
¹⁰ SR 916.401
¹¹ SR 916.351.0
Art. 10 Vollzugsdaten: Dateneinsicht
Soweit es ihre Aufgaben nach den Artikeln 5 und 6 erfordern, dürfen die folgenden Personen Einsicht in folgende Vollzugsdaten nehmen:
a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLW, des BAZG, des BAFU und der BLK: in die Vollzugsdaten, welche die kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen ihrer Meldepflichten eingeben;
b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden: in die Vollzugsdaten von Verwaltungseinheiten anderer Kantone; die Einsichtnahme richtet sich nach Artikel 13.
Art. 11 System- und Anwenderdaten: Datenbearbeitung
Soweit es die Aufgaben nach Artikel 5 erfordern, dürfen die Fachstellen System- und Anwenderdaten des jeweiligen Systems bearbeiten.
Art. 12 Erteilung und Entzug der Zugriffsrechte
¹ Für den Erhalt von Zugriffsrechten für ein Informationssystem oder für einen Wechsel der Anwenderrolle muss bei der Fachstelle ein schriftliches Gesuch eingereicht werden.
² Die Fachstelle erteilt die Zugriffsrechte auf unbeschränkte Zeit.
³ Sie entzieht Personen, die nicht mehr für eine zugriffsberechtige Stelle tätig sind, die Zugriffsrechte. Die zugriffsberechtigten Stellen melden der Fachstelle solche Personen.
⁴ Die Zugriffsrechte der von den kantonalen Vollzugsbehörden beauftragten Dritten sind im Rahmen des Auftrags festzulegen. Sie werden von der kantonalen Behörde erteilt und entzogen.
Art. 13 Einsichtnahme in die Vollzugsdaten einer Verwaltungseinheit eines anderen Kantons
¹ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer kantonalen Vollzugsbehörde können in die Vollzugsdaten einer Verwaltungseinheit eines anderen Kantons nur Einsicht nehmen, wenn die betreffende Verwaltungseinheit der Einsichtnahme zustimmt. Die Verwaltungseinheit nimmt in den Informationssystemen die entsprechenden technischen Einstellungen für die Dateneinsicht vor oder beauftragt das BLV damit.
² Keine Zustimmung ist erforderlich für die Einsicht in die Vollzugsdaten des ARES, die Untersuchungen der anerkannten Laboratorien nach Artikel 312 TSV¹² betreffen, die für die Verwaltungseinheit eines anderen Kantons gemacht wurden. Die Einsichtnahme in diese Daten wird ausgeübt durch Eingabe:
a. der BUR-Nummer des Betriebs nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung vom 30. Juni 1993¹³ über das Betriebs- und Unternehmensregister;
b. der AHV-Nummer der Tierhalterin oder des Tierhalters;
c. der TVD-Nummer der Tierhaltung oder der Identifikationsnummer des betreffenden Tieres nach der Verordnung vom 3. November 2021¹⁴ über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V); oder
d. des Namens der Tierhalterin oder des Tierhalters oder derjenigen Person, welche die Probe zur Untersuchung eingesandt oder die Untersuchung in Auftrag gegeben hat.
¹² SR 916.401
¹³ SR 431.903
¹⁴ SR 916.404.1
Art. 14 Einsichtsrechte der Schlachtbetriebe, der Tierhalterinnen und Tierhalter und weiterer Berechtigter
Schlachtbetriebe, Tierhalterinnen und Tierhalter und weitere Berechtigte dürfen in der Tierverkehrsdatenbank nach der IdTVD-V¹⁵ Einsicht nehmen in die Daten zu den Ergebnissen der Schlachttieruntersuchung sowie zu denjenigen Ergebnissen der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen.
¹⁵ SR 916.404.1
Art. 15 Bekanntgabe von Daten an andere Behörden
Das BLV und die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen nicht besonders schützenswerte Daten des ASAN, des ARES und des Fleko anderen Behörden elektronisch oder in einer anderen geeigneten Form bekannt geben, wenn diese sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Art. 16 Bekanntgabe von Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
¹ Das BLV und die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen auf schriftliches Gesuch hin nicht besonders schützenswerte Daten des ASAN, des ARES und des Fleko für wissenschaftliche und statistische Zwecke Dritten bekannt geben.
² Die Daten sind vor der Bekanntgabe nach Möglichkeit zu anonymisieren. Werden nicht anonymisierte Daten bekannt gegeben, so schliessen die Behörden mit der Drittperson eine Vereinbarung ab.
Art.   17 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
¹ Das ASAN, das ARES und das Fleko können je die Daten aus den beiden anderen Informationssystemen sowie aus folgenden Informationssystemen beziehen:
a. Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten nach den Artikeln 2–5 a der Verordnung vom 23. Oktober 2013¹⁶ über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV);
b. Informationssystem für Kontrolldaten nach den Artikeln 6–9 ISLV;
c. Tierverkehrsdatenbank nach den Artikeln 10–40 IdTVD-V¹⁷;
d. Betriebs- und Unternehmensregister nach der Verordnung vom 30. Juni 1993¹⁸ über das Betriebs- und Unternehmensregister;
e. Geografisches Informationssystem nach den Artikeln 10–13 ISLV;
f. zentrale Hundedatenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG;
g. Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin nach der Verordnung vom 31. Oktober 2018¹⁹ über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin;
h. Datenbank Milch nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 2008²⁰;
i. Informationssysteme der Kantone, soweit dies für die Übermittlung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 2.3 in das Auswertungs- und Analysesystem (Art. 23) erforderlich ist.
² Die Informationssysteme nach Absatz 1 Buchstaben b, c und g können Daten aus dem ASAN, dem ARES und dem Fleko beziehen.
¹⁶ SR 919.117.71
¹⁷ SR 916.404.1
¹⁸ SR 431.903
¹⁹ SR 812.214.4
²⁰ SR 916.350.2

4. Abschnitt: Aufgaben des BLV, Fachstellen und gemeinsamer Ausschuss

Art. 18 Aufgaben des BLV
¹ Das BLV sorgt für den Betrieb des ASAN, des ARES und des Fleko. Es trifft insbesondere die für den wirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Massnahmen.
² Es nimmt zudem folgende Aufgaben wahr:
a. Es schliesst die Vereinbarungen mit den Leistungserbringern ab, welche die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereitstellen.
b. Es schliesst die Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen ab.
c. Es betreibt für jedes Informationssystem eine Fachstelle.
d. Es erstellt das Jahresbudget und die Jahresrechnung sowie eine mehrjährige Finanzplanung für die Informationssysteme.
e. Es plant unter Einbezug der Kantone die Weiterentwicklung der Informationssysteme.
Art. 19 Fachstellen
¹ Die Fachstellen des BLV sind zuständig für:
a. die Erteilung, die Verwaltung und den Entzug der Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender;
b. die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender sowie deren Information über technische Aspekte und Änderungen;
c. die Durchführung von Schulungen;
d. die technischen und fachlichen Anpassungen;
e. die Koordination und die Überwachung der Aufgaben der verschiedenen Leistungserbringer;
f. die Behebung von Störungen in Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern;
g. die fachliche und inhaltliche Prüfung der aus den anderen Informationssystemen bezogenen Daten.
² Sie arbeiten mit den Fachstellen des BLW sowie mit den Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Behörden und der Schlachtbetriebe zusammen.
Art. 20 Gemeinsamer Ausschuss
¹ Der gemeinsame Ausschuss für das ASAN, das ARES und das Fleko besteht aus je vier Vertreterinnen und Vertretern des BLV sowie der kantonalen Veterinärbehörden und einer Vertreterin oder einem Vertreter einer Vollzugsbehörde für das Lebensmittelrecht. Er organisiert sich selbst.
² Er nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
a. Er wirkt mit bei der mehrjährigen Finanzplanung für die Informationssysteme und der Erstellung des Jahresbudgets für den Betrieb der Informationssysteme.
b. Er berät das BLV zu strategischen, fachlichen und finanziellen Aspekten des Betriebs der Informationssysteme.
c. Er macht Vorschläge für die Weiterentwicklung der Informationssysteme, setzt Projektgruppen ein und genehmigt deren Ergebnisse.
³ Bei Weiterentwicklungen, die Auswirkungen auf die Informationssysteme des BLW und der Identitas AG haben, zieht er Vertreterinnen und Vertreter des BLW und der Identitas AG bei.
⁴ Er kann den Fachstellen Aufträge erteilen und sie verpflichten, für spezifische Fragestellungen einen oder mehrere Fachausschüsse mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone und anderer Bundesämter einzusetzen. Er kann zudem externe Expertinnen und Experten beiziehen.

5. Abschnitt: Finanzierung

Art. 21 Finanzierung der Informationssysteme
¹ Die Gesamtkosten für den Betrieb des ASAN, des ARES und des Fleko gehen zu einem Drittel zulasten des Bundes und zu zwei Dritteln zulasten der Kantone.
² Die Beiträge der einzelnen Kantone berechnen sich im Verhältnis zur Anzahl Lizenzen, die für den Zugriff auf die Informationssysteme an sie vergeben werden.
³ Eine Lizenz ermöglicht den Zugriff auf alle drei Informationssysteme.
⁴ Jeder Kanton trägt das Entgelt für mindestens drei Lizenzen. Haben mehrere Kantone eine gemeinsame Vollzugsbehörde, so gilt die Mindestzahl von drei Lizenzen für diese Kantone zusammen und sie tragen das Entgelt gemeinsam.
⁵ Für zusätzliche Lizenzen werden reduzierte Beiträge vorgesehen.
⁶ Das Entgelt für die Lizenzen wird in der Nutzungsvereinbarung zwischen dem BLV und dem Kanton geregelt.
⁷ Deckt das Entgelt für die Lizenzen den Anteil der Kantone an den Kosten des Systembetriebs nicht, so wird der restliche Betrag auf die einzelnen Kantone aufgeteilt im Verhältnis der ihnen zur Verfügung stehenden Lizenzen.
Art. 22 Mitfinanzierung der Fachstellen
An den Kosten für die Fachstellen beteiligen sich die Kantone mit insgesamt 350 000 Franken jährlich.

6. Abschnitt: Auswertung und Analyse von Daten

Art.   23
¹ Das BLV betreibt zur Auswertung und Analyse der Daten aus seinem Zuständigkeitsbereich das Auswertungs- und Analysesystem für Lebensmittel und Veterinary Public Health (ALVPH). Ausgewertet und analysiert werden die Daten aus:
a. dem ASAN, dem ARES und dem Fleko;
b. den Informationssystemen nach Artikel 17 Buchstaben a–d und g;
c. dem Informationssystem Animex-ch nach der Animex-ch-Verordnung vom 1. September 2010²¹;
d. dem Informationssystem zur Früherkennung des Befalls von Bienenständen mit dem Kleinen Beutenkäfer ( Aethina tumida );
e. dem Informationssystem für die Beprobung von Rindvieh im Schlachthof;
f. der Anwenderplattform Verbraucherschutz;
g. dem in das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen der Europäischen Union nach den Artikeln 131–136 der Verordnung (EU) 2017/625²² integrierten System «Trade Control and Expert System» (TRACES);
h. dem Informationssystem für den elektronischen Datenabgleich zwischen dem System für die Zollanmeldung des BAZG und TRACES zur automatisierten Überprüfung von Einfuhrsendungen hinsichtlich gültiger Bewilligungen und Veterinärdokumente nach Artikel 79 a der Verordnung vom 18. November 2015²³ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.
² Die Zugriffsrechte für die Daten im ALVPH richten sich nach den rechtlichen Vorgaben, die für die einzelnen Informationssysteme gelten. Die Zugriffsrechte für die Daten, die über die Schnittstelle im ARES aus den Informationssystemen der Kantone ins ALVPH übermittelt werden (Art. 3 Abs. 3), richten sich nach den Artikeln 9 und 10.
²¹ SR 455.61
²² Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Euro­päischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127, ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111.
²³ SR 916.443.10

7. Abschnitt: Datenschutz, Daten- und Informatiksicherheit, Aufbewahrung und Archivierung der Daten sowie Vorschriften technischer Art

Art. 24 Datenschutz sowie Daten- und Informatiksicherheit
¹ Das BLV ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben zum Datenschutz sowie zur Daten- und zur Informatiksicherheit in seinem Bereich.
² Es erlässt die zur Gewährleistung des Datenschutzes sowie der Daten- und der Informatiksicherheit erforderlichen Bearbeitungsreglemente.
³ Es macht in den Leistungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern und in den Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen Vorgaben zum Datenschutz sowie zur Daten- und zur Informatiksicherheit.
⁴ Die kantonalen Vollzugsbehörden, die anerkannten Laboratorien und die von den kantonalen Vollzugsbehörden beauftragten Dritten sind in ihrem Bereich für die Einhaltung der Vorgaben zum Datenschutz sowie zur Daten- und zur Informatiksicherheit verantwortlich. Sie gewährleisten insbesondere durch technische und organisatorische Massnahmen den sicheren Zugang zu den Informationssystemen.
Art. 25 Rechte der betroffenen Personen
Die Rechte der Personen, über die im ASAN, im ARES oder im Fleko Daten bearbeitet werden, insbesondere das Recht auf Auskunft über ihre Daten oder auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten sowie über die Beschaffung von Daten, richten sich nach:
a. dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992²⁴ über den Datenschutz, wenn sie ihre Rechte gegenüber dem BLV geltend machen;
b. dem jeweiligen kantonalen Datenschutzrecht, wenn sie ihre Rechte gegenüber einer kantonalen Vollzugsbehörde geltend machen.
²⁴ SR 235.1
Art. 26 Aufbewahrung und Archivierung der Daten
¹ Die Daten des ASAN, des ARES und des Fleko dürfen längstens 30 Jahre in den Informationssystemen aufbewahrt werden.
² Die Archivierung richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998²⁵. Das BLV informiert die Kantone über bevorstehende Archivierungen und unterstützt sie bei Bedarf beim Export der von ihnen erfassten Daten aus den Informationssystemen.
³ Anonymisierte Daten dürfen über die Frist nach Absatz 1 hinaus in den Informa­tionssystemen aufbewahrt werden.
²⁵ SR 152.1
Art. 27 Vorschriften technischer Art
Das BLV erlässt nach Absprache mit den Kantonen Vorschriften technischer Art, insbesondere betreffend:
a. Schnittstellen und Übermittlung von Daten an andere Informationssysteme des Bundes, Informationssysteme der Kantone und beauftragte Dritte;
b. die Häufigkeit der Übermittlung von Daten;
c. die Standardisierung von Dateninhalten und Referenzlisten;
d. die technischen und organisatorischen Anforderungen für die Benützung;
e. die Form und die Anwendung des Datenkataloges der Informationssysteme.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 4 geregelt.
Art. 29 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. April 2022
Für die Finanzierung der Informationssysteme gilt bis zum 31. Dezember 2022 Artikel 29 a der Verordnung vom 6. Juni 2014²⁶ über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst in der bisherigen Fassung.
²⁶ AS 2014 1691 ; 2018 4543
Art. 30 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juni 2022 in Kraft.
² Die Artikel 21 und 22 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 4 Abs. 2)

Datenkatalog des ASAN

1 Stammdaten

1.1
Personen
1.1.1 Name, Adresse, Kontaktinformationen
1.1.2 Eigenschaft der Person: Funktion, Qualifikation, Rolle
1.1.3 Information, ob die Person im System aktiv oder inaktiv ist
1.1.4 Automatisch vom System zugeteilte Nummer
1.1.5 Nummern, die zur Identifikation der Person dienen
1.1.6 Nummer der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde
1.2
Betriebe
1.2.1 Name, Adresse, Standortinformationen
1.2.2 Kategorie des Betriebs
1.2.3 Information, ob der Betrieb im System aktiv oder inaktiv ist
1.2.4 Automatisch vom System zugeteilte Nummer
1.2.5 Nummern, die zur Identifikation des Betriebs dienen
1.2.6 Nummer der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde
1.2.7 Strukturdaten des Betriebs
1.2.8 Informationen zur näheren Charakterisierung eines Standorts
1.3
Tiere
1.3.1 Informationen zu Einzeltieren wie Art, Gattung, Rasse, Alter, Identifikation
1.4
Beziehungen zwischen Einheiten (Personen, Betriebe, Tiere)

2 Vollzugsdaten

2.1
Bewilligungen
2.1.1 Tierschutz
2.1.2 Tiergesundheit
2.1.3 Lebensmittelsicherheit
2.1.4 Tierarzneimittel
2.1.5 Veterinärberufe
2.2
Meldungen
2.2.1 Tierschutz
2.2.2 Tiergesundheit einschliesslich Tierseuchen
2.2.3 Lebensmittelsicherheit
2.2.4 Tierarzneimittel
2.3
Kontrollen
2.3.1 Kontrollen, zu denen nach den Artikeln 6–9 ISLV²⁷ die Daten im Informationssystem für Kontrolldaten erfasst oder in dieses hochgeladen werden
2.3.2 Sonstige Kontrollen
2.4
Entscheide , Massnahmen und Massnahmenverfahren

Massnahmentypen

Massnahmenverfahren

Status

– Tierhalteverbot
– Beschlagnahmung
– Sperre nach Tierseuchenrecht
– Sperre nach Lebensmittelrecht
– Bewilligungsentzug
– Kostenverrechnung
– Allgemeine Massnahme
– Tierzuchtverbot
– Amtstierärztliche Überwachung
– Ausmerzung
– Hygienemassnahmen
– Impfung
– Entschädigung für Tiere

Rechtliches Gehör

– Entwurf
– Unterbreitet
– Stellungnahme eingegangen

Verfügung

– Entwurf
– Unterbreitet mit aufschiebender Wirkung
– Unterbreitet ohne aufschiebende Wirkung
– Rechtsmittel ergriffen: Einsprache
– Rechtsmittel ergriffen: Beschwerde/Rekurs
– Rechtskräftig
– Zurückgezogen
– Aufgehoben
– Kostenverrechnung
– Allgemeine Massnahme

Beanstandung

– Entwurf
– Unterbreitet
– Zurückgezogen
– Stellungnahme eingegangen
– Allgemeine Massnahme

Rückmeldung

– Erfolgt
– Unterbreitet
– Zurückgezogen
– Stellungnahme eingegangen
– Strafverfahren
– Nachkontrolle
– Meldung an andere Stelle
– Meldung an anderen Prozess
– Keine Massnahme
– Seuchenmeldung an BLV

Keine Massnahmenverfahren zur Verfügung

2.5
Pendenzen
2.6
Dokumente
2.6.1 Dokumentvorlagen
2.6.2 Spezifische Vollzugsdokumente zu einer Einheit
²⁷ SR 919.117.71

3 Systemdaten

3.1 Referenzlisten
3.2 Vorlagen für Berichte
3.3 Logdateien des Systems

4 Anwenderdaten

4.1 Identifikation der Anwenderin oder des Anwenders
4.2 Rolle der Anwenderin oder des Anwenders

Anhang 2

(Art. 4 Abs. 2)

Datenkatalog des ARES

1 Tierseuchenüberwachung und -bekämpfung sowie Resistenzmonitoring

1.1
Stammdaten
1.1.1 Identifikation und Adresse der Herkunftstierhaltung
1.1.2 Identifikation der Tiere
1.2
Vollzugsdaten
1.2.1 Auftraggeber/in
1.2.2 Identifikation von Tier und Herkunftstierhaltung
1.2.3 Angaben zum Untersuchungsgrund
1.2.4 Angaben zur untersuchten Probe
1.2.5 Angaben zum Untersuchungsresultat
1.3
Systemdaten
1.3.1 Angaben zum Meldeeingang bei elektronischer Übermittlung
1.3.2 Logdateien des Systems
1.3.3 Referenzlisten
1.4
Anwenderdaten

2 Lebensmittelsicherheit

2.1
Stammdaten
2.2
Vollzugsdaten
2.2.1 Produktkontrolle
2.2.1.1 Auftraggeber/in
2.2.1.2 Angaben zur untersuchten Probe
2.2.1.3 Angaben zum Untersuchungsresultat
2.2.2 Prozesskontrolle
2.2.2.1 Auftraggeber/in
2.2.2.2 Angaben zur Inspektion
2.2.2.3 Angaben zum Inspektionsresultat
2.3
Systemdaten
2.3.1 Angaben zum Meldeeingang bei elektronischer Übermittlung
2.3.2 Logdateien des Systems
2.3.3 Referenzlisten
2.4
Anwenderdaten

Anhang 3

(Art. 4 Abs. 2)

Datenkatalog des Fleko

1 Stammdaten

1.1 Identifikation, Name und Adresse der Schlachtbetriebe
1.2 Meldungen aus der Tierverkehrsdatenbank zur Schlachtung von Tieren nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe e, Ziffer 2 Buchstabe e, Ziffer 3 Buchstabe c und Ziffer 4 Buchstabe j IdTVD-V²⁸
1.3 Identifikation und Name der für die Fleischkontrolle zuständigen Personen
²⁸ SR 916.404.1

2 Vollzugsdaten

2.1
Allgemeines
2.1.1 Schlachtbetrieb
2.1.2 Einzeltier oder Tiergruppe
2.1.3 Anzahl der kontrollierten Tiere
2.1.4 Identifikation der Herkunftstierhaltung
2.2
Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung
2.3
Ergebnisse der Fleischuntersuchung

3 Systemdaten

3.1 Angaben zum Meldeeingang bei elektronischer Übermittlung
3.2 Logdateien des Systems
3.3 Referenzlisten

4 Anwenderdaten

4.1 Identifikation der Anwenderin oder des Anwenders
4.2 Rolle der Anwenderin oder des Anwenders

Anhang 4

(Art. 28)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I
Die Verordnung vom 6. Juni 2014²⁹ über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…³⁰
²⁹ [ AS 2014 1691 ; 2015 4269 ; 2018 4353 Art. 20 Ziff. 3, 4543 ; 2021 132 Anhang Ziff. 34, 751 Anhang 3 Ziff. II 11]
³⁰ Die Änderungen können unter AS 2022 272 konsultiert werden.
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