1 – Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Literaturkommission
1 439.71-1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Literaturkommission (ILK) vom 17.12.2008 (Stand 01.07.2016) Der Regierungsrat des Kantons Bern und der Staatsrat des Kantons Jura, gestützt auf die Resolution Nr. 55 «Gemeinsame Kulturförderung» der Interju rassischen Versammlung (IJV) vom 20. Dezember 2001 sowie auf die Schluss folgerungen des sogenannten Ruedin-Berichts vom 26. März 2003 («Rapport intermédiaire du groupe de travail intercantonal ayant charge de définir les con ditions cadres pour la mise en place et la réalisation d’une politique culturelle interjurassienne»), vereinbaren Folgendes:
Art. 1
Errichtung
1 Es wird eine interkantonale Literaturkommission (ILK) errichtet.
Art. 2
Zweck, Unabhängigkeit
1 Die interkantonale Literaturkommission fördert vorwiegend Autorinnen und Autoren mit einer engen Beziehung zum Kanton Jura sowie französischspra chige Autorinnen und Autoren mit einer engen Beziehung zum Kanton Bern.
2 Die Kantonsbehörden sind gehalten, die kulturpolitische Freiheit und Unab hängigkeit der Kommission zu respektieren.
Art. 3
Aufgaben
1 Die interkantonale Literaturkommission hat folgende Aufgaben: a Förderung, Verwaltung und Verleihung von interkantonalen Literaturaus zeichnungen, b Unterbreiten von Vorschlägen an die zuständige Kantonsbehörde in Be wacht, dass das ihr dafür übertragene jährliche Globalbudget nicht über schritten wird, c Vorberatung von Gesuchen um Kulturförderungsbeiträge, die ihr von den zuständigen kantonalen Behörden vorgelegt werden, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-9
439.71-1 2 d Unterstützung und Beratung der Kulturämter der beiden Kantone bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Förderung und der Verbreitung im Be reich der Literatur, e Förderung mittels verschiedenster Massnahmen, wie zum Beispiel der Übersetzung in die anderen Landessprachen, von jurassischen Autorin nen und Autoren sowie von französischsprachigen Autorinnen und Auto ren des Kantons Bern.
Art. 4
Zusammensetzung, Sekretariat
1 Die interkantonale Literaturkommission besteht aus sieben Mitgliedern, von denen drei durch den Regierungsrat des Kantons Bern, drei durch den Staats rat des Kantons Jura und eines abwechslungsweise durch die bernische Kantonsregierung und dann durch die jurassische Kantonsregierung ernannt werden. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst. *
2 Die Kulturbeauftragten der beiden Kantonsverwaltungen nehmen gemeinsam oder abwechselnd mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil. Sie stellen das Kommissionssekretariat sicher.
Art. 5
Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre; eine zweite Amtsdauer ist möglich.
Art. 6
Zusammenarbeit und Informationsaustausch
1 Die interkantonale Literaturkommission und die deutschsprachige Literatur kommission des Kantons Bern arbeiten zusammen und sorgen für den gegen seitigen Informationsaustausch.
Art. 7
Sitzungen
1 Die interkantonale Literaturkommission tagt grundsätzlich abwechslungswei se in einem der beiden Kantone.
Art. 8
Entschädigung
1 Die Mitglieder der interkantonalen Literaturkommission werden nach den gel tenden bernischen Bestimmungen über die kulturellen Kommissionen entschä digt.
3 439.71-1
Art. 9
Finanzielles
1 Die Kantone Bern und Jura decken die Kosten für die Entschädigung ihrer je weiligen Kommissionsmitglieder. Jeder Kanton trägt ausserdem die Hälfte der Entschädigungskosten für das gemeinsam ernannte Mitglied.
2 Allfällige Kosten für die Sitzungen der Kommission (Raummiete, Sekretariat) werden von dem Kanton getragen, in dem die Sitzung stattfindet.
3 Die Kantone Bern und Jura teilen der interkantonalen Literaturkommission einen jährlichen Finanzrahmen zu. Die Kommission kann in diesem Rahmen der zuständigen Kantonsbehörde Vorschläge im Hinblick auf die Gewährung von Kulturförderungsbeiträgen unterbreiten.
Art. 10
Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Art. 11
Übergangsbestimmungen
1 Der Vorsitz und die Mitglieder der interkantonalen Literaturkommission wer den erstmals per 1. Januar 2009 ernannt.
2 Das abwechslungsweise ernannte Mitglied wird erstmals durch die jurassi sche Kantonsregierung ernannt.
Art. 12
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Delsberg, 16. Dezember 2008 Im Namen der Regierung des Kantons Jura Die Präsidentin: Baume-Schneider Der Staatsschreiber: Jacquod Bern, 17. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger
439.71-1 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung 09-9
18.05.2016 01.07.2016
Art. 4 Abs. 1
geändert 16-038
5 439.71-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 17.12.2008 01.01.2009 Erstfassung 09-9
Art. 4 Abs. 1
18.05.2016 01.07.2016 geändert 16-038
Feedback