Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren
                            Reglement  über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren  (Reglement Bildungszentren)  Vom 19. Dezember 2007 (Stand 24. Februar 2023)  Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,  gestützt auf §  2  Abs.  1  Bst.  f des Einführungsgesetzes Berufsbildung vom  30. August 2001  1  )   und §  6  Abs.  1  Ziff.  3 der Delegationsverordnung (DelV)  vom 28.  November 2017  2  )  ,  *  beschliesst:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bezeichnungen
                            1  Bei der Volkswirtschaftsdirektion bestehen folgende Ämter als Bildungs  -  einrichtungen im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13.  Dezember 2002  3  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Gewerblich-industrielle Bildungszentrum Zug (GIBZ);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Kaufmännische Bildungszentrum Zug (KBZ);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum (LBBZ);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  Amt für Brückenangebote (ABA).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gliederung
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das GIBZ umfasst eine Berufsfachschule, eine Berufsmaturitätsschule,  zwei Höhere Fachschulen, einen Bereich Ergänzende Bildung sowie  einen  Weiterbildungsbereich.  *  1)  BGS  413.11  2)  BGS  153.3  3)  SR  412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das KBZ umfasst eine Berufsfachschule, eine Berufsmaturitätsschule,  eine Höhere Fachschule sowie einen Weiterbildungsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das LBBZ umfasst eine Berufsfachschule, eine Höhere Fachschule, einen  Weiterbildungs- und einen Beratungsbereich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Amt für Brückenangebote umfasst das Schulische Brücken-Angebot,  das   Kombinierte   Brücken-Angebot   und   das   Integrations-Brücken-  Angebot.  *  2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * Schulkommission Berufsbildung – Wahl und
                            Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulkommission Berufsbildung setzt sich in der Regel aus je einer  Vertretung aus folgenden Bereichen bzw. Branchen zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Dienstleistung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Industrie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Handel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Gewerbe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Landwirtschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Gesundheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Arbeitnehmerverbände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Lehrstellenverbünde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Direktion für Bildung und Kultur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Amt für Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Schulkommission Berufsbildung werden von der  Volkswirtschaftsdirektion auf Amtsdauer gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Präsidium übernimmt die Vorsteherin oder der Vorsteher der Volks  -  wirtschaftsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rektorinnen oder die Rektoren der Berufsfachschulen bzw. der  Berufsbildungszentren, die Leiterin oder der Leiter des Amts für Brücken  -  angebote sowie zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Lehrerschaft gehö  -  ren der Kommission mit beratender Stimme an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a * Schulkommission Berufsbildung – Aufgaben
                            1  Die Schulkommission Berufsbildung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  behandelt strategische Fragen im Bereich der beruflichen Schulbil  -  dung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  berät die Direktionen des Kantons in allgemeinen Fragen der Berufs  -  bildung, insbesondere aus der Sicht der Berufsfachschulen, in Fragen  der Entwicklung und Koordination und deren Abstimmung mit der  allgemeinen Bildungspolitik des Kantons und im Speziellen der  Berufsbildungspolitik der Volkswirtschaftsdirektion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beurteilt Grundsatzfragen und Entwicklungsprojekte der Berufsfach  -  schulen, kann von sich aus Anträge stellen und gibt zuhanden der  Volkswirtschaftsdirektion Empfehlungen ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  kann die Bearbeitung von Schwerpunktthemen beschliessen und dazu  bzw. für spezielle Projekte befristete Subkommissionen bilden oder  die Volkswirtschaftsdirektion mit entsprechenden Abklärungen beauf  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3b * ...
§ 4 * Rektorenkonferenz
                            1  Die Rektorinnen bzw. Rektoren der Berufsfachschulen sowie die Leiterin  bzw. der Leiter des Amts für Berufsbildung und des Amts für Brückenange  -  bote bilden die Rektorenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rektorenkonferenz behandelt operative Fragen der Schulen der Volks  -  wirtschaftsdirektion und dient der Koordination im Bereich der Schulfüh  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Präsidium übernimmt die Leiterin oder der Leiter des Amts für  Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schulleitungen
                            1  Die Rektorin oder der Rektor organisiert und leitet die jeweilige Berufs  -  fachschule bzw. das jeweilige Zentrum in Zusammenarbeit mit den Prorek  -  torinnen und Prorektoren und sorgt für den Vollzug der einschlägigen Vor  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitungen sind für die Qualitätsentwicklung und -sicherung ver  -  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Lehrerinnen-/Lehrerkonferenz
                            1  Lehrpersonen mit mindestens dem halben ordentlichen Pensum bilden die  Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz, die von der Rektorin oder vom Rektor  geleitet wird. Die Schulleitung kann weitere Lehrpersonen einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz dient der gegenseitigen Information. Sie hat Antragsrecht  gegenüber der Schulleitung sowie das Recht, Eingaben an die Kommission  zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz schlägt der Volkswirtschaftsdirektion die Vertreterin oder  den Vertreter der Lehrerschaft in der Kommission zur Wahl vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Konferenz tagt mindestens einmal pro Semester auf Einladung der  Rektorin oder des Rektors oder auf Antrag ihrer Mitglieder. Sie ist für ihre  Mitglieder obligatorisch und wird in der Regel ausserhalb der Schulzeit  durchgeführt.  3. Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * ...
§ 8 Auftrag
                            1  Die Lehrpersonen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  unterrichten die Lernenden lernzielorientiert. Dazu gehört auch, dass  sie den Unterricht bzw. die Bildungsmassnahmen planen, vorbereiten,  organisieren, auswerten und dokumentieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  informieren, beraten und unterstützen die Lernenden sowie die Schul  -  leitung und arbeiten positiv mit ihnen zusammen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dokumentieren die Unterrichtsqualitätsnachweise;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  arbeiten in Teams bei Projekten, bei der Schulentwicklung und bei  Lehrabschlussprüfungen mit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  nehmen an angeordneten Mitarbeitergesprächen, Konferenzen, Sitzun  -  gen und Veranstaltungen teil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  bilden sich regelmässig und zielorientiert persönlich, fachlich sowie  pädagogisch-didaktisch weiter. Sie nehmen insbesondere an schulin  -  ternen  und schulexternen  Weiterbildungsveranstaltungen  teil. Die  Weiterbildung hat sich auch an der Arbeits- und Berufswelt zu orien  -  tieren. Die Schulleitung kann Lehrpersonen anweisen, bestimmte  Kurse zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpersonen können von der Schulleitung zu Besprechungen, zur Mitar  -  beit in Projektteams und für andere Aufgaben, welche der Betrieb und die  Entwicklung des Zentrums mit sich bringen, auch ausserhalb der Unter  -  richtszeit beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrpersonen in Teilzeitanstellung nehmen ihren Auftrag zeitlich entspre  -  chend wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kundinnen und Kunden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufnahme
                            1  Den Pflichtunterricht besuchen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Lernende der den Bildungszentren zugeordneten Berufe oder Ausbil  -  dungen auf Grund eines vom Amt für Berufsbildung genehmigten  Lehrvertrages oder einer entsprechenden Bewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Hospitierende, insbesondere Repetentinnen und Repetenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Lernende, die gemäss Berufsbildungsgesetz ohne Lehrvertrag die  Lehrabschlussprüfung absolvieren wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die anderen Ausbildungsangebote gelten, ergänzend zu den allgemei  -  nen Vorschriften des Kantons, des Bundes und der Prüfungsinstanzen, die  Aufnahmebedingungen der jeweiligen Berufsfachschule bzw. des jeweili  -  gen Zentrums.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Schulgeld
                            1  Der Pflichtunterricht, die Berufsmaturitätsschule sowie die Frei- und  Stützkurse sind für die Lernenden unentgeltlich. Hospitierende, die noch  über keine abgeschlossene Grundbildung verfügen, bezahlen kein Schul  -  geld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Verbrauchsmaterialien und für die Benützung besonderer Hilfsmittel  kann von den Lernenden ein Materialgeld erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die jeweilige Berufsfachschule bzw. das jeweilige Zentrum stellt für den  Pflichtunterricht der Lernenden mit ausserkantonalem Lehrort den betref  -  fenden Kantonen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Exkursionen, Sprachaufenthalte, Schullager usw. kommen die Lernen  -  den auf. Die Schule kann sich an den Kosten beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schulleitung kann Weisungen betreffend Schulmaterial an die Lernen  -  den erlassen (Fachbücher, Taschenrechner usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für die Lehrgänge der Höheren Fachschulen werden Schulgelder erhoben,  die von der Volkswirtschaftsdirektion festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für die Kursangebote des Weiterbildungsbereichs werden Kursgelder er  -  hoben,  welche den zurechenbaren Aufwand der betreffenden Schule de  -  cken. Die höheren Fachschulen können für die Studierenden mit stipendien  -  rechtlichem Wohnsitz Kanton Zug dieselben Abgeltungen, welche für ein  ausserkantonales Studium gemäss interkantonalem Recht gelten, kalkulato  -  risch als Erträge anrechnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zeugnis
                            1  Berufliche Grundbildung: Zeugnisse über den obligatorischen schulischen  Unterricht werden in der Regel pro Semester ausgestellt. Einzelheiten sind  in den jeweiligen Bildungsverordnungen geregelt. Das Zeugnis ist vom ver  -  antwortlichen Berufsbildner bzw. von der verantwortlichen Berufsbildnerin  und – bei Unmündigen – von einer oder einem Erziehungsberechtigten zu  unterzeichnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berufliche Weiterbildung: Der Zeitpunkt und die Häufigkeit der Abgabe  von Zeugnissen und ähnlichen Dokumenten richtet sich nach den Ausbil  -  dungskonzepten der betreffenden Angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Kantonsärztlicher und schulpsychologischer Dienst
                            1  Der kantonsärztliche und der schulpsychologische Dienst des Kantons ste  -  hen den Berufsfachschulen bzw. den Zentren in Einzelfällen zur Verfügung.  5. Weiterbildungsangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Koordination
                            1  Für die Weiterbildungsangebote gelten Richtlinien der Volkswirtschaftsdi  -  rektion oder des Amts für Berufsbildung.  6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ergänzendes Recht
                            1  Für alle Belange, die in diesem Reglement nicht geregelt sind, findet die  kantonale Schulgesetzgebung sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren  (Reglement Bildungszentren) vom 3. November 2006  1  )   wird aufgehoben.  1)  GS 28, 843
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  19.12.2007  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 615  06.07.2009  01.08.2009  § 1 Abs. 1, e)  eingefügt  GS 30, 209  06.07.2009  01.08.2009  § 2 Abs. 5  eingefügt  GS 30, 209  06.07.2009  01.08.2009  § 3  totalrevidiert  GS 30, 209  06.07.2009  01.08.2009  § 3a  eingefügt  GS 30, 209  06.07.2009  01.08.2009  § 3b  eingefügt  GS 30, 209  06.07.2009  01.08.2009  § 4  totalrevidiert  GS 30, 209  22.12.2011  01.01.2012  § 1 Abs. 1, a)  aufgehoben  GS 31, 375  22.12.2011  01.01.2012  § 2 Abs. 1  aufgehoben  GS 31, 375  22.12.2011  01.01.2012  § 3b  aufgehoben  GS 31, 375  14.04.2014  18.04.2014  § 2 Abs. 2  geändert  GS 2014/011  14.04.2014  18.04.2014  § 2 Abs. 4  geändert  GS 2014/011  14.04.2014  18.04.2014  § 7  aufgehoben  GS 2014/011  14.04.2014  18.04.2014  § 8 Abs. 1, f)  geändert  GS 2014/011  14.04.2014  18.04.2014  § 10 Abs. 7  geändert  GS 2014/011  14.04.2014  18.04.2014  § 11 Abs. 1  geändert  GS 2014/011  28.11.2017  01.01.2018  Ingress  geändert  GS 2017/076  02.02.2018  01.01.2018  § 10 Abs. 7  geändert  GS 2018/005  15.02.2023  24.02.2023  § 2 Abs. 2  geändert  GS 2023/012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  19.12.2007  01.01.2008  Erstfassung  GS 29, 615  Ingress  28.11.2017  01.01.2018  geändert  GS 2017/076
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, a) 22.12.2011
                            01.01.2012  aufgehoben  GS 31, 375
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, e) 06.07.2009
                            01.08.2009  eingefügt  GS 30, 209
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 22.12.2011
                            01.01.2012  aufgehoben  GS 31, 375
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 14.04.2014
                            18.04.2014  geändert  GS 2014/011
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 15.02.2023
                            24.02.2023  geändert  GS 2023/012
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 4 14.04.2014
                            18.04.2014  geändert  GS 2014/011
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 5 06.07.2009
                            01.08.2009  eingefügt  GS 30, 209
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 06.07.2009
                            01.08.2009  totalrevidiert  GS 30, 209
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a 06.07.2009
                            01.08.2009  eingefügt  GS 30, 209
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3b 06.07.2009
                            01.08.2009  eingefügt  GS 30, 209
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3b 22.12.2011
                            01.01.2012  aufgehoben  GS 31, 375
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 06.07.2009
                            01.08.2009  totalrevidiert  GS 30, 209
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 14.04.2014
                            18.04.2014  aufgehoben  GS 2014/011
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1, f) 14.04.2014
                            18.04.2014  geändert  GS 2014/011
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 7 14.04.2014
                            18.04.2014  geändert  GS 2014/011
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 7 02.02.2018
                            01.01.2018  geändert  GS 2018/005
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 14.04.2014
                            18.04.2014  geändert  GS 2014/011