Verordnung zum Mahnwesen von Gebühren und Auslagen
                            Verordnung  zum Mahnwesen von Gebühren und Auslagen  Vom 1. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Zug  gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Ja  -  nuar 1894  1  )  ,  sowie § 2 Abs.  3 des Gesetzes über die Organisation der Staats  -  verwaltung vom 29. Oktober 1998  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich und Zweck
                            1  Diese Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  regelt die Fälligkeit und Mahnung von Gebühren und Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Fälligkeit und Mahnung
                            1  Gebühren und Auslagen werden fällig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Amtshandlungen oder der Zusage der Benützung der öffentlichen  Einrichtung   oder   der   Sache   im   Gemeingebrauch   umgehend   oder,  wenn eine Rechnung erfolgt, mit Rechnungsstellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Verfügungen mit deren Rechtskraft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei bestrittener Rechnung mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Rechnung ausgestellt, so beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Rechnung innert 30 Tagen nicht beglichen, so ist die gebühren  -  pflichtige Person mit einer Mahnung in Verzug zu setzen. Ab zweiter Mah  -  nung werden Mahnkosten in der Höhe von Fr. 35.-  in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Rechnung auch nach der zweiten Mahnung nicht bezahlt, so er  -  folgt die Betreibung der säumigen gebührenpflichtigen Person.  1)  2)  BGS  153.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  01.12.2015  01.01.2016  Erlass  Erstfassung  GS 2015/061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  01.12.2015  01.01.2016  Erstfassung  GS 2015/061