Verordnung zum Mahnwesen von Gebühren und Auslagen
Verordnung zum Mahnwesen von Gebühren und Auslagen Vom 1. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Ja - nuar 1894 1 ) , sowie § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Staats - verwaltung vom 29. Oktober 1998 2 ) , beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich und Zweck
1 Diese Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung.
2 Sie regelt die Fälligkeit und Mahnung von Gebühren und Auslagen.
§ 2 Fälligkeit und Mahnung
1 Gebühren und Auslagen werden fällig:
a) bei Amtshandlungen oder der Zusage der Benützung der öffentlichen Einrichtung oder der Sache im Gemeingebrauch umgehend oder, wenn eine Rechnung erfolgt, mit Rechnungsstellung;
b) bei Verfügungen mit deren Rechtskraft;
c) bei bestrittener Rechnung mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung.
2 Wird eine Rechnung ausgestellt, so beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage.
3 Wird die Rechnung innert 30 Tagen nicht beglichen, so ist die gebühren - pflichtige Person mit einer Mahnung in Verzug zu setzen. Ab zweiter Mah - nung werden Mahnkosten in der Höhe von Fr. 35.- in Rechnung gestellt.
4 Wird die Rechnung auch nach der zweiten Mahnung nicht bezahlt, so er - folgt die Betreibung der säumigen gebührenpflichtigen Person. 1) 2) BGS 153.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2015/061
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 01.12.2015 01.01.2016 Erstfassung GS 2015/061
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