KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsverordnung; KBSV) (vom 11. November 1981; Stand am 1. November 2023) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG) 1 , auf die Verordnung des Bundesrats vom
8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (BSV) 2 und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 3 , 4 beschliesst:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Artikel 1 Grundsatz
1 Diese Verordnung regelt die Schifffahrt im Kanton Uri, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
2 Vorbehalten bleiben ergänzende und abweichende Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstät - tersee.
Artikel 2 5 Schiffbare Gewässer
1 Grundsätzlich dürfen auf allen Gewässern Schiffe eingesetzt werden.
2 Kennzeichnungspflichtige Schiffe dürfen nur auf dem urnerischen Teil des Vierwaldstättersees (Urnersee), Ruderschiffe zusätzlich auf dem Seelisber - gersee, eingesetzt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der
1 SR 747.201
2 SR 747.201.1
3 RB 1.1101
4 Fassung gemäss LRB vom 30. September 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 9. Oktober 2015).
5 Fassung gemäss LRB vom 30. September 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 9. Oktober 2015). 1
Interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstät - tersee 6 .
3 Die zuständige Direktion 7 kann im Einzelfall erlauben, dass kennzeich - nungspflichtige Schiffe auch auf anderen Gewässern eingesetzt werden. Ebenso kann sie die Schifffahrt nicht kennzeichnungspflichtiger Schiffe örtlich beschränken oder für bestimmte Gewässer untersagen. Sie kann ihre Verfügungen mit Bedingungen und Auflagen verbinden.
2. Abschnitt: Zuständige Behörden
Artikel 3 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über die Schifffahrt im Kanton Uri.
2 Er ist ermächtigt:
1. die Höchstzahl der Standplätze auf dem Urnersee festzulegen (Artikel 3 Absatz 2 BSG);
2. Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen, zu erlassen (Artikel 8 Absatz 1 BSG; Artikel 160 Absatz 1 BSV),
3. besondere, örtlich geltende Vorschriften zu erlassen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten (Artikel 25 Absatz 3 BSG),
4. ganz oder teilweise zu verbieten, dass im Bereich öffentlich zugänglicher Erholungsgebiete Schiffe gelagert, gewassert und an Land genommen werden (Artikel 25 Absatz 3 BSG),
5. zusätzliche Vorschriften für den Sturmwarndienst sowie das Verhalten bei Sturmwarnungen zu erlassen (Artikel 26 Absatz 1 BSG),
6. die Höchstgeschwindigkeit, in der äusseren Uferzone aufzuheben (Artikel 53 Absatz 4 BSV),
7. Startgassen und Wasserflächen für das Wakesurfen sowie das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten zu bewilligen (Art. 54 Abs. 2 BSV). 8
3 Bevor Massnahmen getroffen werden, die sich auf Absatz 2 stützen, sind die betroffenen Gemeinden anzuhören.
6 RB 50.2211
7 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8 Fassung gemäss LRB vom 30. September 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 9. Oktober 2015).
2
Artikel 4 Zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion 9 hat die Schifffahrt unmittelbar zu beaufsichtigen:
2 Ihr steht es zu:
1. zu bestimmen, wo welche Schifffahrtszeichen angebracht oder entfernt werden (Art. 36 BSV), 10
2. den Kreis der schiffbaren Gewässer gemäss Artikel 2 Absatz 3 zu erweitern oder einzuengen, 11
3. den Schiffs- und den Schiffsführerausweis zu verweigern und zu entziehen (Artikel 19 und 20 BSG),
4. Versuchsfahrten und nautische Veranstaltungen zu bewilligen (Artikel 27 BSG; Artikel 72 BSV),
5. zu bewilligen, dass Schifffahrtszeichen gesetzt und entfernt werden (Artikel 36 BSV),
6. Bewilligungen im Zusammenhang mit gewerbsmässigen Schiffsbe - trieben nach dem 4. Abschnitt zu erteilen, zu verweigern und zu entziehen,
7. die amtliche Verwahrung anzuordnen und durchzuführen,
8. ... 12
Artikel 5 13 Zuständiges Amt
1 Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ für zuständig erklärt, vollzieht das für den Schiffsverkehr zuständige Amt 14 die Vorschriften über die Schifffahrt.
2 Es steht ihm insbesondere zu, die vom eidgenössischen und vom kanto - nalen Recht geforderten Bewilligungen und die möglichen Ausnahmebewilli - gungen zu erteilen, die notwendigen Anordnungen zu treffen sowie die Verkehrssteuern zu veranlagen und zu beziehen.
9 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10 Fassung gemäss LRB vom 30. September 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 9. Oktober 2015).
11 Fassung gemäss LRB vom 30. September 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 9. Oktober 2015).
12 Aufgehoben durch LRB vom 21. Juni 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. November 2023 (AB vom 30. Juni 2023).
13 Fassung gemäss LRB vom 30. September 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 9. Oktober 2015).
14 Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3
Artikel 6 15 Seerettungsdienst
1 Die Kantonspolizei besorgt den Seerettungsdienst. Sie kann diese Aufgabe selbst erfüllen oder geeignete Organisationen damit beauftragen.
2 Wer gewerbsmässig Schiffe vermietet, ist verpflichtet, beim Seerettungs - dienst mitzuwirken (Art. 26 Abs. 2 BSG).
3. Abschnitt: Ausübung der Schifffahrt
Artikel 7 16 Zahlenmässige Begrenzung
1 Die Zahl der auf dem Urnersee zugelassenen kennzeichnungspflichtigen Schiffe ist begrenzt durch die Zahl der bewilligten Standplätze.
2 Für jedes kennzeichnungspflichtige Schiff ist ein bewilligter Standplatz nachzuweisen.
Artikel 8 Standplätze
1 Als Standplätze, die dem dauernden Einstellen oder Anlegen von Schiffen dienen, können anerkannt werden: 17
1. Bootshäfen, Bootssteganlagen und am See gelegene Bootshütten;
2. Lagerplätze auf privatem Ufergrundstück für nicht mehr als zwei immatri - kulierte Schiffe. Grundstücke, die aufgeteilt werden, um diese Vorschrift zu umgehen, werden als Einheit betrachtet;
3. Lagerplätze auf Binnengrundstücken für Schiffe, für die Gewähr geboten ist, dass sie nach jedem Gebrauch aus dem Wasser genommen und an einem geeigneten Ort unter Dach (Garage, Unterstand) gebracht werden. Mehrere zusammenhängende Trocken-plätze in Hafenanlagen können ausnahmsweise auch anerkannt werden, wenn sie ungedeckt sind.
2 Das für den Schiffsverkehr zuständige Amt 18 bewilligt einen Standplatz, wenn keine höherrangigen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Es kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Baupolizeiliche und andere Spezialbewilligungen bleiben vorbehalten. 19
15 Fassung gemäss LRB vom 30. September 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 9. Oktober 2015).
16 Fassung gemäss LRB vom 30. September 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 9. Oktober 2015).
17 Fassung gemäss LRB vom 21. Juni 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. November 2023 (AB vom 30. Juni 2023).
18 Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
19 Fassung gemäss LRB vom 30. September 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 9. Oktober 2015).
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3 Die Standplatzbewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie verfällt, wenn der Bewilligungsinhaber das Schiff veräussert und innert sechs Monaten nicht ein anderes Schiff für den eigenen Gebrauch erwirbt.
4 Standplatzbewilligungen in Bootshäfen oder an Bootssteganlagen können als Kollektivbewilligung zur vorübergehenden Benützung durch Gäste erteilt werden.
Artikel 9 20 Schiffe ohne Standplatz
1 Kennzeichnungspflichtige Schiffe, die im Urnersee über keinen Standplatz verfügen, dürfen dort nur mit einer zusätzlichen kantonalen Bewilligung verkehren (Art. 13 Abs. 3 BSG).
2 Diese Bewilligung wird nur für kurzfristig eingesetzte Schiffe erteilt. Sie ist beim für den Schiffsverkehr zuständigen Amt 21 einzuholen, bevor das Schiff gewassert wird.
3 Schiffe, die für den Vierwaldstättersee zugelassen sind, benötigen keine zusätzliche Bewilligung.
Artikel 10 Uferschutz und Schutz von Erholungsgebieten
Schiffe dürfen nicht gelagert, gewassert und an Land genommen werden:
1. im Bereich rechtskräftig ausgeschiedener Schutzzonen;
2. im Bereich des Schilfes, der Seerosen oder anderer geschützten Wasserpflanzen;
3. im Bereich öffentlich zugänglicher Erholungsgebiete, sofern und soweit der Regierungsrat es verfügt.
Artikel 10a 22 Drachensegeln
1 Das Fahren mit Drachensegelbrettern auf dem urnerischen Teil des Vier - waldstättersees ist nur gestattet:
a) bei klarer Sicht in der Zeit von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr;
b) ... 23
c) in der äusseren Uferzone (ab 150 m); und
20 Fassung gemäss LRB vom 30. September 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 9. Oktober 2015).
21 Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
22 Eingefügt durch LRB vom 30. September 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 9. Oktober 2015).
23 Aufgehoben durch LRB vom 21. Juni 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. November 2023 (AB vom 30. Juni 2023). 5
d) nördlich der Linie Schiltegg (Koordinaten 688025/196700) zum Gruon - bach (Koordinaten 690150/196750) bis südlich der Linie im Bereich Rütli (Koordinaten 687875/202000) zur gegenüberliegenden Uferseite auf dem urnerischen Gebiet (Koordinaten 689460/202000).
2 Die innere Uferzone (0 bis 150 m) darf nur zum Starten und Landen befahren werden, wobei der kürzeste Weg zu wählen ist.
3 Auf dem offenen Gewässer ist beim Fahren mit Drachensegelbrettern jederzeit ein Abstand von 200 m gegenüber Kursschiffen einzuhalten.
4. Abschnitt: Gewerbsmässige Schiffsbetriebe
Artikel 11 Wassersportschulen
1 Für den gewerbsmässigen Betrieb von Motorschiffsführerschulen, Segel-, Wasserski-, Surferschulen oder ähnlichen Unternehmungen bedarf es einer Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Ausbildner:
1. das 20. Altersjahr zurückgelegt hat,
2. den Führerausweis zum Führen des entsprechenden Schiffes seit mindestens zwei Jahren besitzt,
3. Gewähr für eine einwandfreie Führung der Schule bietet,
4. über die entsprechenden Einrichtungen verfügt und
5. den Nachweis einer genügenden Haftpflichtversicherung erbringt.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Artikel 12 Schiffsvermietung
1 Für den gewerbsmässigen Betrieb einer Schiffsvermietung bedarf es einer Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Inhaber:
1. Gewähr für eine einwandfreie Führung des Betriebes bietet,
2. über die entsprechenden Anlagen verfügt,
3. den Nachweis einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherung erbringt. 24
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
24 Fassung gemäss LRB vom 30. September 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 9. Oktober 2015).
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5. Abschnitt: Amtliche Verwahrung
Artikel 13 Verwahrungsgründe
Auf Kosten und Gefahr des Halters nimmt die zuständige Direktion 25 in Verwahrung:
1. Schiffe, die ohne Verkehrsbewilligung im Wasser liegen;
2. Schiffe, die ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund liegen und trotz Mahnung vom Halter nicht entfernt werden oder deren Halter unbekannt oder nicht erreichbar sind;
3. die Schifffahrt hindernde Schiffe, die trotz Mahnung vom Halter nicht entfernt werden.
Artikel 14 Verfahren
1 Der Halter wird von der Verwahrung benachrichtigt und aufgefordert, sein Schiff binnen angesetzter Frist abzuholen. Ist der Halter unbekannt oder nicht erreichbar, ergeht die Aufforderung im Amtsblatt.
2 Leistet der Halter binnen 30 Tagen seit der Aufforderung unentschuldbar keine Folge, wird das Schiff auf dessen Kosten so gut als möglich verwertet.
3 Der nach der Deckung der Verfahrenskosten verbleibende Erlös wird für den Berechtigten bei der Staatskasse hinterlegt. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt der Erlös an den Kanton.
4 Droht unmittelbare Gefahr für den Schiffsverkehr, kann die zuständige Direktion 26 ohne vorgängige Mitteilung an den Halter die notwendigen Mass - nahmen treffen.
6. Abschnitt: Verkehrssteuern und Gebühren
1. Unterabschnitt: Verkehrssteuern
Artikel 15 Steuerpflicht
Für motorisierte Schiffe, die im Kanton Uri ihren Standort haben, hat der Halter jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten.
Artikel 16 Ausnahmen
Von der Steuerpflicht sind befreit:
25 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
26 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7
1. Schiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;
2. Schiffe des Kantons und der Gemeinden, die ausschliesslich der Polizei, dem Militär oder anderen nichtwirtschaftlichen Zwecken des Gemeinwe - sens dienen;
3. Schiffe, die ausschliesslich dem organisierten Seerettungsdienst nach
Artikel 6 dieser Verordnung dienen.
Artikel 17 Steuerperiode
1 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
2 Wird das steuerpflichtige Schiff während des Jahres in Verkehr gesetzt oder aus dem Verkehr gezogen, ist dennoch die Steuer für das ganze Jahr zu entrichten. In Härtefällen sind Ausnahmen zulässig.
Artikel 18 Steueransätze
1 Die Höhe der Verkehrssteuern richtet sich nach dem Tarif, der im Anhang enthalten und Bestandteil dieser Verordnung ist.
2 Der errechnete Steuerbetrag wird auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet.
Artikel 19 Steuerbezug
1 Die Verkehrssteuern sind für die ganze Steuerperiode zum voraus zu bezahlen.
2 Werden die Steuern nicht bis zum 31. Januar der laufenden Steuerperiode bezahlt, lässt das für den Schiffsverkehr zuständige Amt 27 nach einer einma - ligen Mahnung die Kennzeichen und den Schiffsausweis nach einer Frist von zehn Tagen auf Kosten des Steuerpflichtigen durch die Polizei einziehen. Die Strafverfolgung bleibt vorbehalten. 28
Artikel 20 Standortwechsel
1 Die Doppelbesteuerung ist ausgeschlossen.
2 Wird der Standort eines Schiffes in einen anderen Kanton oder von dort in den Kanton Uri verlegt und erhebt der andere Kanton ebenfalls Verkehrs - steuern für Schiffe, werden die Steuern nach Absprache mit dem neuen bzw. alten Standortkanton anteilmässig zurückerstattet bzw. erhoben.
27 Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
28 Fassung gemäss LRB vom 30. September 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 9. Oktober 2015).
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Artikel 21 Nach- und Rückzahlung
1 Ergibt sich nachträglich, dass ein Steuerpflichtiger aus irgendeinem Grunde nicht oder nur unvollständig zur Steuerleistung herangezogen worden ist, hat er den während der letzten fünf Jahre zu wenig bezahlten Steuerbetrag nachzuzahlen.
2 Ist ein Steuerpflichtiger aus irgendeinem Grunde zu einer zu hohen Steuer veranlagt worden, ist der zuviel bezahlte Betrag für die letzten fünf Jahre zurückzubezahlen.
2. Unterabschnitt: Gebühren
Artikel 22 Rechtsgrundlage
Die Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Schifffahrtsge - setzgebung zu bezahlen sind, richten sich nach der Gebührenverordnung 29 und nach deren Ausführungsbestimmungen. 30
3. Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 23 31 Entzug
Das für den Schiffsverkehr zuständige Amt 32 kann den Schiffsausweis und die Kennzeichen verweigern oder zurückziehen, solange der Halter mit der Entrichtung von Verkehrssteuern und Gebühren im Rückstand ist.
Artikel 24 Vollstreckbarkeit
Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide über die in dieser Verord - nung begründeten Steuer- und Gebührenforderungen sind vollstreckbaren - Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei - bung und Konkurs gleichgestellt.
29 RB 3.2512
30 Fassung gemäss LRB vom 30. September 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 9. Oktober 2015).
31 Fassung gemäss LRB vom 30. September 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 9. Oktober 2015).
32 Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 9
7. Abschnitt: Rechtsmittel und Strafbestimmungen
Artikel 25 33 Rechtsmittel
1 Verfügungen, die das für den Schiffsverkehr zuständige Amt 34 erlässt und die mit dem Vollzug der Schifffahrtsgesetzgebung zusammenhängen, können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion 35 ange - fochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbe - schwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.
2 Entscheidet die zuständige Direktion 36 erstinstanzlich, unterliegt deren Verfügung der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 37 .
Artikel 26 Strafbestimmung
1 Wer dieser Verordnung oder den Ausführungsbestimmungen dazu zuwi - derhandelt, wird gestützt auf Artikel 48 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt bestraft.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die kantonale Strafrechtspflege.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 27 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. April 1974 über Massnahmen für die Schifffahrt auf dem Urnersee und anderen öffentlichen Gewässern wird aufgehoben.
Artikel 28 Übergangsbestimmungen
a) bereits eingesetzte Schiffe
1 Wer vor dem 1. Januar 1982 ein Schiff eingesetzt hat, das den Bestim - mungen dieser Verordnung oder den Ausführungserlassen dazu nicht entspricht, hat nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren den rechtmäs - sigen Zustand herzustellen.
33 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994).
34 Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
35 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
36 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
37 RB 2.2345
10
2 Schiffe, die bereits vor dem 1. Januar 1982 auf nicht schiffbaren Gewäs - sern verkehrten, dürfen während einer Übergangsfrist von zwei Jahren dort weiter verkehren. Später bedürfen sie einer Bewilligung nach Artikel 2 Absatz 3.
Artikel 29 b) Wassersportschulen
Wer vor dem 1. Januar 1982 eine Motorschiffsführer-, Segel-, Wasserski-, Surferschule oder eine ähnliche Unternehmung gewerbsmässig betrieben hat, bedarf nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren einer Bewilligung nach Artikel 11.
Artikel 30 c) Schiffsvermietung
Wer vor dem 1. Januar 1982 eine Schiffsvermietung gewerbsmässig betrieben hat, bedarf nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren einer Bewilligung nach Artikel 12.
Artikel 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Nach unbe - nütztem Ablauf der Referendumsfrist tritt sie rückwirkend auf den
1. Januar 1982 in Kraft. Altdorf, 11. November 1981 Im Namen des Landrates des Kantons Uri Der Präsident: Valentin Sicher Der Kanzleidirektor i.V.: Dr. Peter Huber Anhang: – Tarif der Verkehrssteuern 11
Anhang Tarif der Verkehrssteuern Die jährliche Verkehrssteuer beträgt:
1. für Motorschiffe: a) Grundtarif Fr. 30.- b) Zuschlag für jede volle oder angebrochene kW-Motorenleistung Fr. 3.-
2. Für Segelschiffe mit Motor: a) Grundtarif Fr. 30.- b) Zuschlag für jede volle oder angebrochene kW-Motorenleistung Fr. 3.-
3. für Güterschiffe: Fr. 2.- je volle oder angebrochene Tonne Nutzlast
4. für Ramm- oder Baggerschiffe: Fr. 60.- (Pauschalsteuer je Kalenderjahr)
5. für Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweisen: Fr. 500.- (Pauschalsteuer je Kalenderjahr)
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