Abkommen über die technische Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerisch... (0.974.258.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die technische Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Nepal

Abgeschlossen am 18. August 1972 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 6. März 1973 (Stand am 6. März 1973) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Nepal,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweiz und Nepal bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,
vereinbaren folgendes:
Art. 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im gegenseitigen Einverständnis Vorhaben der technischen Zusammenarbeit (nachstehend Vorhaben genannt) zwischen den beiden Staaten zu beschliessen. Diese Vorhaben sollen mit den Entwicklungsplänen Nepals im Einklang stehen.
Art. 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:
a) auf die Vorhaben, die sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung in Ausführung befinden und die in der Anlage zu diesem Abkommen erwähnt sind;
b) auf die neuen gemeinsamen Vorhaben der Vertragsparteien;
c) auf neue Vorhaben, die von anderen schweizerischen Organisationen als der schweizerischen Regierung ausgehen, sofern diese Vorhaben von der Regierung des Königreichs Nepal genehmigt sind.
Dies gilt vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in anderen Vereinbarungen, wie dem Abkommen über die schweizerischen Freiwilligen vom 21. März 1969.
Art. 3
Die technische Zusammenarbeit kann namentlich in nachstehenden Formen erfolgen:
a) Entsendung von Experten oder anderem technischem Personal;
b) Entsendung von Freiwilligen;
c) Gewährung von Stipendien für Studien oder berufliche Ausbildung;
d) Lieferung technischen Materials;
e) finanzielle Beihilfen und Kredite;
f) jede andere von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen allen­falls in Aussicht genommene Form der Zusammenarbeit.
Art. 4
Jede Vertragspartei hat einen angemessenen Teil der Kosten zu übernehmen.
1. Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, a) die Gehälter und Versicherungsprämien des von der schweizerischen Regierung zur Verfügung gestellten Personals zu bezahlen;
b) die Kosten der Reise dieses Personals von der Schweiz nach Nepal und zurück zu übernehmen;
c) die Kosten des Lebensunterhalts, der Ausbildung und der Reise von Nepal nach der Schweiz und zurück der nepalesischen Staatsange­hörigen zu übernehmen, die in die Schweiz eingeladen wurden, um dort eine Ausbildung zu erhalten;
d) die Kosten der Anschaffung und Beförderung des in Nepal nicht erhältlichen Materials zu übernehmen;
e) andere Kosten, die Gegenstand einer gemeinsamen Vereinbarung sind, zu übernehmen.
2. Die Regierung des Königreichs Nepal verpflichtet sich, a) die Gehälter und Kosten der nepalesischen Fachanwärter (homologues, counterparts) zu zahlen;
b) die Büros und das nepalesische Personal zu beschaffen, die für die Sekretariats‑ und Übersetzungsarbeiten erforderlich sind,
e) die Auszahlung der Gehälter an das in die Schweiz eingeladene nepalesische Personal fortzusetzen, wenn sie nicht zu Lasten der schweizerischen Regierung gehen;
d) das Material und die Ausrüstung, die im Lande erhältlich sind, zu liefern;
e) andere Kosten, die Gegenstand einer gemeinsamen Vereinbarung sind, zu übernehmen.
Art. 5
Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die Regierung des Königreichs Nepal,
1. a)das Material und die Ausrüstung, die für die Vorhaben geliefert werden, von allen Zollgebühren, Steuern und andern die Einfuhr belastenden Abgaben zu befreien; das Material und die Ausrüstung, welche nicht zum Verbleiben im Land bestimmt sind, von allen Zollgebühren, Steuern und andern die Ausfuhr belastenden Abgaben zu befreien;
b) den Hausrat und die Gegenstände für den persönlichen oder beruflichen Gebrauch, einschliesslich eines Automobils je Haushalt, die von den Experten der Vorhaben und von den mit ihnen im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern eingeführt oder wiederausgeführt werden, von allen Zollgebühren, Steuern und andern damit verbundenen Abgaben, ausser den Lagerungs‑, Beförderungs- ­und ähnlichen Kosten, zu befreien.
2. die Experten und das übrige technische Personal, die zur Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens nach Nepal entsandt werden und deren Einreise von der Regierung des Königreichs Nepal genehmigt worden ist, von allen Steuern und Personalabgaben zu befreien, die auf den von der schweizerischen Regierung oder von in Artikel 2 bezeichneten schweizerischen Institutionen ausgerichteten Gehältern oder Entschädigungen erhoben werden könnten;
3. die von den schweizerischen Behörden oder vom Leiter der Schweizerischen technischen Zusammenarbeit in Nepal für die Experten, die Freiwilligen und ihre Familien verlangten Ein‑ und Ausreisevisa unentgeltlich zu erteilen;
4. diesen Personen einen Ausweis über ihren Auftrag auszustellen, der ihnen die volle Unterstützung der staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zusichert;
5. die Haftung für Schäden zu übernehmen, die sie bei Ausführung ihres Auftrages verursachen könnten, sofern diese Schäden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden;
6. ihre Sicherheit zu gewährleisten;
7. die Ausbildungsprogramme im Rahmen der Vorhaben zu bewilligen.
Art. 6
Der Schweizerische Bundesrat kann zum Zwecke der Überwachung sämtlicher Vorhaben im Rahmen dieses Abkommens einen in Katmandu wohnenden Leiter der technischen Zusammenarbeit ernennen.
Art. 7
Dieses Abkommen tritt durch Notenaustausch zwischen dem Schweizeri­schen Bundesrat und der königlichen Regierung Nepal am Tage dieses Austausches in Kraft. Es ist indessen vom Tage seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar und bleibt bis zum 31. Dezember 1972 in Kraft. Nachher wird es von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten schriftlich auf Jahresende gekündigt wird.
Geschehen in Katmandu am 18. August 1972 in sechs Ausfertigungen, wovon je zwei in französischer, nepalesischer und englischer Sprache, die alle als Originale gelten. Bei Meinungsverschiedenheiten ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Fritz Real

Für die Regierung
des Königreichs Nepal:

B. B. Pradhan

Anlage

(auf Artikel 2 a bezüglich)

Anlage zum Abkommen über die technische Zusammenarbeit zwischen den Schweizerischen Bundesrat und die Regierung des Königreichs Nepal

Name des Vorhabens

Art des Vorhabens

Beginn

Balaju Yantra Shala Pvt. Ltd. Mechanical Section

Mechanische Werkstätte

1960

BYS Training Center

Berufsausbildung in allgemeiner Mechanik (Kurs von 3 Jahren mit amtlichem Abschlusszeugnis)

1960

BYS Electro Section

Werkstätte für elektrische Installationen

1967

BYS Electronic Section

Werkstätte für Radio, Fernschreiber und allgemeine Elektronik

1970

Village Development Project

Dispensarien. Verbesserung von Primarschulen und Wasserversorgung

1967
1970

Village Development Project

Dispensarium

1968

Advisory Mission

Tätigkeit als Berater beim Mahila Sangathan (Frauenorganisation) des Distriktes Katmandu und bei seinen verschiedenen Vorhaben

1970

National Construction Company Nepal

Tätigkeit als Betriebsberater bei der Gesellschaft. Verbesserung der Techniken und Methoden der Betriebsführung

1970

Swiss Volunteers for Development (Swiss Government)

Individuelle Zusammenarbeit mit verschiedenen Abteilungen des HMG (Regierung Nepals), Standesorganisationen, Zusammenarbeit im Rahmen privater Industriebetriebe Nepals und der Vorhaben der SATA als Juniorexperten

1966

Tibetische Vorhaben:

Carpet Trading Company

Vertriebsstelle für Teppiche

Jawalakhel Refugee
Settlement

Hyangja Refugee Settlement

Chialsa Refugee Settlement

Dhor Patan Refugee Settlement

Ansiedlung tibetischer Flüchtlinge; Schaffung von Genossenschaften, handwerklichen Zentren, Dispensarien, Primarschulen, Landwirtschaftsförderung

IKRK:1960 STZ: 1963

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