Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (0.353.22)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Abgeschlossen in New York am 9. Dezember 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 2003¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. September 2003 Für die Schweiz in Kraft getreten am 23. Oktober 2003 (Stand am 11. September 2020) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 12. März 2003 ( AS 2004 2519 ).
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen² betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten,
tief besorgt über die weltweite Eskalation terroristischer Handlungen aller Arten und Erscheinungsformen,
unter Hinweis auf die in der Resolution 50/6 der Generalversammlung vom 24. Okto­ber 1995 enthaltene Erklärung zum fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen,
sowie unter Hinweis auf alle einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung zu dieser Frage, einschliesslich der Resolution 49/60 vom 9. Dezember 1994 und deren Anlage mit der Erklärung über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen erneut feierlich erklärt haben, dass sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, wo und von wem auch immer sie ausgeführt werden, einschliesslich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und den Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, unmissverständlich als kriminell und nicht zu rechtfertigen verurteilen,
im Hinblick darauf, dass die Staaten in der Erklärung über Massnahmen zur Besei­tigung des internationalen Terrorismus auch aufgefordert werden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des Terrorismus in allen seinen Arten und Erscheinungsformen dringend zu überprüfen, um sicherzustellen, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst,
unter Hinweis auf Absatz 3 Buchstabe f der Resolution 51/210 der Generalversamm­lung vom 17. Dezember 1996, in der die Versammlung alle Staaten aufgefordert hat, Massnahmen zu ergreifen, um durch geeignete innerstaatliche Massnahmen die Finanzierung von Terroristen und terroristischen Organisationen zu verhindern und zu bekämpfen, gleichviel ob diese unmittelbar oder mittelbar durch Organisationen erfolgt, die auch wohltätigen, sozialen oder kulturellen Zielen dienen oder vorgeben, dies zu tun, oder die auch rechtswidrigen Tätigkeiten nachgehen wie unerlaubtem Waffenhandel, Drogenhandel und unlauteren Geschäften, einschliesslich der Ausbeutung von Personen zur Finanzierung terroristischer Tätigkeiten, und insbeson­dere gegebenenfalls die Ergreifung ordnungsrechtlicher Massnahmen zu erwägen, um Bewegungen finanzieller Mittel zu verhindern und zu bekämpfen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie terroristischen Zwecken dienen sollen, und dabei die Freiheit rechtmässiger Kapitalbewegungen in keiner Weise zu beeinträchtigen und den Austausch von Informationen über internationale Bewegungen solcher finanziellen Mittel zu verstärken,
sowie unter Hinweis auf die Resolution 52/165 der Generalversammlung vom 15. Dezember 1997, in der die Versammlung die Staaten aufgefordert hat, insbesondere die Umsetzung der in Absatz 3 Buchstaben a bis f ihrer Resolution 51/210 vom 17. Dezember 1996 genannten Massnahmen zu erwägen,
ferner unter Hinweis auf die Resolution 53/108 der Generalversammlung vom 8. Dezember 1998, in der die Versammlung beschlossen hat, dass der mit Reso­lu­­tion 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 eingesetzte ad hoc Ausschuss als Ergänzung zu den diesbezüglich bereits bestehenden internationalen Instrumenten den Entwurf eines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus ausarbeiten soll,
in der Erwägung, dass die Finanzierung des Terrorismus der gesamten internationalen Gemeinschaft Anlass zu ernster Besorgnis gibt,
im Hinblick darauf, dass Anzahl und Schwere der internationalen terroris­tischen Handlungen von der den Terroristen zugänglichen Finanzierung abhängen,
sowie im Hinblick darauf, dass die bestehenden multilateralen Rechtsinstrumente diese Finanzierung nicht ausdrücklich behandeln,
in der Überzeugung, dass es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer Massnahmen zur Verhütung der Finanzierung des Terrorismus sowie zu deren Bekämpfung durch die Strafverfolgung und die Bestrafung der Urheber zu verstärken,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.120
Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck
1. «finanzielle Mittel» Vermögenswerte jeder Art, materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche, wie auch immer diese erworben wurden, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden jedweder, einschliesslich elektronischer oder digitaler, Form, die das Recht auf solche Vermögenswerte oder Rechte daran belegen, darunter, ohne darauf beschränkt zu sein, Bankkredite, Reiseschecks, Bankschecks, Zahlungsanweisungen, Aktien, Wertpapiere, Schuldverschreibungen, Wechsel und Akkreditive;
2. «staatliche oder öffentliche Einrichtung» alle ständigen oder nichtständigen Einrichtungen und Beförderungsmittel, die von Vertretern eines Staates, von Mitgliedern der Regierung, des Parlaments oder der Justiz oder von Amtsträgern oder Bediensteten eines Staates oder einer sonstigen Behörde oder öffentlichen Stelle oder von Bediensteten oder Amtsträgern einer zwischenstaatlichen Organisation im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben benutzt werden oder in denen sich diese im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben befinden;
3. «Erträge» alle finanziellen Mittel, die unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer in Artikel 2 genannten Straftat stammen oder dadurch erlangt werden.
Art. 2
1. Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer, mit welchen Mitteln auch immer, unmittelbar oder mittelbar, widerrechtlich und vorsätzlich finanzielle Mittel zur Verfügung stellt oder sammelt in der Absicht oder im Wissen, dass sie ganz oder teilweise verwendet werden sollen, um
a) eine Handlung zu begehen, die eine Straftat innerhalb des Anwendungs­bereichs und nach der Begriffsbestimmung eines der in der Anlage aufgeführten Verträge darstellt, oder
b) eine andere Handlung zu begehen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
2. a) Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Vertragsstaat, der nicht Vertragspartei eines in der Anlage aufgeführten Vertrages ist, erklären, dass der betreffende Vertrag bei der Anwendung dieses Übereinkommens auf den Vertragsstaat als in der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anlage nicht aufgeführt gilt. Diese Erklärung wird ungültig, sobald der Vertrag für den Vertragsstaat in Kraft tritt, was dieser dem Verwahrer notifiziert.
b) Ist ein Vertragsstaat nicht mehr Vertragspartei eines in der Anlage aufgeführten Vertrages, so kann er in Bezug auf den betreffenden Vertrag eine Erklärung nach diesem Artikel abgeben.
3. Die tatsächliche Verwendung der finanziellen Mittel zur Begehung einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Straftat ist nicht Voraussetzung für die Einstufung einer Handlung als Straftat im Sinne von Absatz 1.
4. Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen.
5. Eine Straftat begeht ferner, wer
a) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1 oder 4 genannten Straftat teilnimmt;
b) eine in Absatz 1 oder 4 genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen;
c) zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1 oder 4 genannten Straf­taten durch eine mit einem gemeinsamen Ziel handelnde Gruppe von Personen beiträgt. Dieser Beitrag muss vorsätzlich sein und entweder i) mit dem Ziel geleistet werden, die kriminelle Tätigkeit oder die ver­brecherische Absicht der Gruppe zu fördern, soweit sich diese Tätigkeit oder Absicht auf die Begehung einer in Absatz 1 genannten Straftat bezieht, oder
ii) im Wissen um die Absicht der Gruppe, eine in Absatz 1 genannte Straf­tat zu begehen, geleistet werden.
Art. 3
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat in einem einzigen Staat begangen wird, der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist und sich im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet und kein anderer Staat nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, wobei in diesen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Artikel 12–18 Anwendung finden.
Art. 4
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um
a) die in Artikel 2 genannten Straftaten nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben;
b) diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
Art. 5
1. Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Massnahmen, um eine juristische Person, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat oder die nach seinem Recht gegründet wurde, zur Verantwortung ziehen zu können, wenn eine für die Leitung oder Kontrolle dieser juristischen Person zuständige Person in dieser Eigenschaft eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen hat. Eine solche Verantwortlichkeit kann strafrecht­licher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.
2. Die Verantwortlichkeit besteht unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Einzelpersonen, welche die Straftaten begangen haben.
3. Jeder Vertragsstaat stellt insbesondere sicher, dass gegen die nach Absatz 1 verant­wortlichen juristischen Personen wirksame, angemessene und abschreckende straf­rechtliche, zivilrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden können. Diese können auch vermögensrechtliche Sanktionen einschliessen.
Art. 6
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, einschliesslich, wenn dies zweckmässig ist, Massnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, dass strafbare Handlungen im Sinne dieses Übereinkommens unter keinen Umständen durch politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder andere vergleichbare Erwägungen gerechtfertigt werden können.
Art. 7
1. Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten zu begründen, wenn
a) die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird;
b) die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit die Flagge dieses Staates führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach dem Recht dieses Staates eingetragen ist, begangen wird; oder
c) die Straftat von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird.
2. Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über solche Straftaten auch begründen, wenn
a) es Ziel oder Ergebnis der Straftat war, im Hoheitsgebiet oder gegen einen Angehörigen dieses Staates eine in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte Straftat zu begehen;
b) es Ziel oder Ergebnis der Straftat war, gegen eine staatliche oder öffentliche Einrichtung dieses Staates im Ausland, einschliesslich diplomatischer oder konsularischer Räumlichkeiten, eine in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte Straftat zu begehen;
c) Ziel oder Ergebnis der Straftat eine in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte Straftat war, die in der Absicht begangen wurde, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen;
d) die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates hat;
e) die Straftat an Bord eines Luftfahrzeugs begangen wird, das von der Regierung dieses Staates betrieben wird.
3. Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem notifiziert jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, für welche Fälle er in Übereinstimmung mit Absatz 2 seine Gerichtsbarkeit begründet hat. Der betreffende Vertragsstaat notifiziert etwaige Änderungen umgehend dem Generalsekretär.
4. Jeder Vertragsstaat trifft ferner die erforderlichen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 oder 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
5. Beansprucht mehr als ein Vertragsstaat die Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten, so bemühen sich die betreffenden Vertragsstaaten, ihre Massnahmen insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für die Strafverfolgung und die Modalitäten der gegenseitigen Rechtshilfe in geeigneter Weise aufeinander abzustimmen.
6. Unbeschadet der Regeln des allgemeinen Völkerrechts schliesst dieses Übereinkommen die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem Vertragsstaat nach seinem innerstaatlichen Recht begründet ist, nicht aus.
Art. 8
1. Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen geeignete Massnahmen, um für die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten verwendete oder bestimmte finanzielle Mittel sowie die aus diesen Straftaten stammenden Erträge zu identifizieren, zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, damit sie gegebenenfalls eingezogen werden können.
2. Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen geeignete Massnahmen zur Einziehung der für die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten verwendeten oder bestimmten finanziellen Mittel sowie der aus diesen Straftaten stammenden Erträge.
3. Jeder betroffene Vertragsstaat kann in Erwägung ziehen, mit anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen über die regelmässige oder von Fall zu Fall erfolgende Aufteilung der aus Einziehungen nach diesem Artikel stammenden finanziellen Mittel zu schliessen.
4. Jeder Vertragsstaat erwägt die Schaffung von Mechanismen, durch welche die aus den Einziehungen nach diesem Artikel stammenden finanziellen Mittel dazu verwendet werden, die Opfer der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Straftaten oder deren Familien zu entschädigen.
5. Dieser Artikel findet unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter Anwendung.
Art. 9
1. Ist ein Vertragsstaat unterrichtet worden, dass eine Person, die eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen hat oder verdächtigt wird, eine solche begangen zu haben, sich möglicherweise in seinem Hoheitsgebiet befindet, so trifft er die nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlichen Massnahmen, um den Sachverhalt, über den er unterrichtet wurde, zu untersuchen.
2. Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er nach seinem innerstaatlichen Recht die geeigneten Massnahmen, um die Anwesenheit dieser Person zum Zweck der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.
3. Jede Person, gegen welche die in Absatz 2 genannten Massnahmen getroffen werden, ist berechtigt,
a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörige sie ist oder der sonst zur Wahrung ihrer Rechte befugt ist, oder, wenn die betreffende Person staatenlos ist, des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten;
b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen;
c) über ihre Rechte nach den Buchstaben a und b unterrichtet zu werden.
4. Die in Absatz 3 genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder der Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Absatz 3 gewährt werden.
5. Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d Anspruch auf Gerichtsbarkeit hat, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz zu ersuchen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn zu besuchen.
6. Hat ein Vertragsstaat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den Vertragsstaaten, die nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 Gerichtsbarkeit begründet haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Vertragsstaat unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen, die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die Untersuchung nach Absatz 1 durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten umgehend über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beab­sichtigt.
Art. 10
1. Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, ist in den Fällen, auf die Artikel 7 Anwendung findet, wenn er den Verdächtigen nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer anderen schweren Straftat nach dem Recht dieses Staates.
2. Darf ein Vertragsstaat nach seinem innerstaatlichen Recht eigene Staatsangehö­rige nur unter dem Vorbehalt ausliefern oder überstellen, dass die betreffende Person diesem Staat zurück überstellt wird, um dort die Strafe zu verbüssen, die als Ergebnis des Gerichts- oder anderen Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sind dieser Staat und der um Auslieferung ersuchende Staat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmässig erachten, einverstanden, so entbindet diese Auslieferung oder Über­stellung unter Vorbehalt den ersuchenden Vertragsstaat von der in Absatz 1 genannten Verpflichtung.
Art. 11
1. Die in Artikel 2 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestehenden Auslieferungsvertrag ein­bezogene, auslieferungsfähige Straftaten. Die Vertragsstaaten verpfli­chten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es dem ersuchten Vertragsstaat frei, dieses Übereinkommen in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
3. Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in Artikel 2 genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehältlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
4. Falls erforderlich, werden die in Artikel 2 genannten Straftaten für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur am Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben.
5. Die Bestimmungen aller Auslieferungsverträge und Übereinkünfte über Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten gelten hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Straftaten als im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind.
Art. 12
1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen, Strafverfahren oder Auslieferungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten, einschliesslich der Hilfe bei der Beschaffung der in ihrem Besitz befindlichen und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
2. Die Vertragsstaaten dürfen ein Ersuchen um Rechtshilfe nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen.
3. Der ersuchende Vertragsstaat darf Informationen oder Beweismittel, die vom ersuchten Vertragsstaat zur Verfügung gestellt wurden, nicht ohne dessen vorherige Zustimmung für Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Verfahren, die nicht im Ersu­chen genannt sind, weitergeben oder verwenden.
4. Jeder Vertragsstaat kann die Schaffung von Mechanismen erwägen, um Informationen oder Beweismittel, die zur Begründung strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Verantwortlichkeit nach Artikel 5 erforderlich sind, an andere Vertragsstaaten weiterzugeben.
5. Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 in Übereinstimmung mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über die gegenseitige Rechtshilfe oder den Informationsaustausch. In Ermangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.
Art. 13
Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten als fiskalische Straftat angesehen. Folglich dürfen Vertragsstaaten ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass es sich um eine fiskalische Straftat handelt.
Art. 14
Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handelt.
Art. 15
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder zur Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernsthafte Gründe zur Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 2 genannter Straftaten oder das Rechtshilfeersuchen in Bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
Art. 16
1. Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft gehalten wird oder eine Strafe verbüsst und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zweck der Identifizierung, der Zeugenaussage oder einer sonstigen Form der Unterstützung bei der Beweiserhebung im Rahmen von Ermittlungen oder der Strafverfolgung wegen in Artikel 2 genannter Straftaten ersucht wird, darf unter den folgenden Bedingungen überstellt werden:
a) Die Person willigt nach vorheriger Aufklärung aus freien Stü­cken ein;
b) die zuständigen Behörden beider Staaten stimmen unter den von diesen Staaten für geeignet erachteten Bedingungen zu.
2. Für die Zwecke dieses Artikels gilt Folgendes:
a) Der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, ist befugt und verpflichtet, die Person in Haft zu halten, sofern der Staat, von dem sie überstellt wurde, nichts anderes verlangt oder genehmigt;
b) der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, kommt entsprechend der vorherigen oder sonstigen Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Staaten unverzüglich seiner Verpflichtung nach, die Person wieder in den Gewahrsam des Staates zu übergeben, von dem sie überstellt wurde;
c) der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, darf vom Staat, von dem sie überstellt wurde, nicht verlangen, zur ihrer Rücküberstellung ein Auslieferungsverfahren einzuleiten;
d) der überstellten Person wird die in dem Staat, dem sie überstellt wurde, verbrachte Haftzeit auf die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, von dem sie überstellt wurde, zu verbüssen hat.
3. Sofern nicht der Vertragsstaat, von dem eine Person nach diesem Artikel überstellt werden soll, zustimmt, darf diese Person, gleich welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, wegen Handlungen oder Verurteilungen, die vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, erfolgten, nicht strafrechtlich verfolgt, in Haft gehalten oder einer sonstigen Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
Art. 17
Einer Person, die in Haft genommen wird oder gegen die andere Massnahmen ergriffen werden oder ein Verfahren nach diesem Übereinkommen eingeleitet wird, ist eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschliesst, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, und mit den anwendbaren Bestimmungen des Völkerrechts, einschliesslich derjenigen über die Menschenrechte, in Übereinstimmung stehen.
Art. 18
1. Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten zusammen, indem sie alle durchführbaren Massnahmen treffen, wozu erforderlichenfalls auch eine Anpassung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften gehört, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb oder ausserhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern und zu bekämpfen, einschliesslich
a) Massnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten rechtswidrige Tätigkeiten von Personen und Organisationen zu verbieten, die wissentlich zur Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten ermutigen, anstiften, diese organisieren oder solche Straftaten selbst begehen;
b) Massnahmen, durch die Finanzinstitute und andere mit Finanzgeschäften befasste Branchen verpflichtet werden, die wirksamsten zur Verfügung stehenden Massnahmen zu ergreifen, um ihre Stamm- und Gelegen­heits­kunden sowie Kunden, in deren Interesse Konten eröffnet werden, zu iden­ti­fizieren sowie ihr besonderes Augenmerk auf ungewöhnliche oder ver­dächtige Geschäfte zu richten und Geschäfte zu melden, bei denen Verdacht besteht, dass sie auf eine kriminelle Tätigkeit zurückzuführen sind. Zu diesem Zweck erwägen die Vertragsstaaten, i) Vorschriften zu erlassen, durch welche die Eröffnung von Konten, deren Inhaber oder Nutzniesser nicht identifiziert oder nicht identifizierbar sind, verboten wird, sowie Massnahmen zu beschliessen, durch die gewährleistet wird, dass diese Institute die Identität der tatsächlichen Träger dieser Geschäfte überprüfen;
ii) hinsichtlich der Identifizierung von juristischen Personen die Finanzinstitute zu verpflichten, erforderlichenfalls Massnahmen zu ergreifen, um die rechtliche Existenz und die Struktur des Kunden zu überprüfen, indem sie sich aus einem amtlichen Verzeichnis oder vom Kunden selbst oder aus beiden Quellen den Nachweis der Gründung erbringen lassen; dazu gehören auch Angaben über den Namen des Kunden, die Rechtsform, die Adresse, die Geschäftsführer und über Bestimmungen über die Befugnis, für die juristische Person Verpflichtungen einzugehen;
iii) Vorschriften zu erlassen, durch welche die Finanzinstitute verpflichtet werden, den zuständigen Behörden umgehend alle komplexen, ungewöhnlich umfangreichen Geschäfte sowie alle ungewöhnlichen Geschäftsschemen zu melden, die keinen erkennbaren wirtschaftlichen oder offenkundig rechtmässigen Zweck haben, ohne dabei befürchten zu müssen, dass sie, wenn sie, ihren Verdacht in gutem Glauben melden, dafür wegen Nichtbeachtung einer Beschränkung der Offenlegung von Informationen strafrechtlich oder zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden;
iv) die Finanzinstitute zu verpflichten, alle erforderlichen Unterlagen über Inlands- wie auch Auslandsgeschäfte mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
2. Die Vertragsstaaten arbeiten ferner bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten zusammen, indem sie Folgendes erwägen:
a) Massnahmen zur Beaufsichtigung aller Einrichtungen, die Geldüberweisungen vornehmen; dazu gehört beispielsweise auch deren Zulassung;
b) praktisch durchführbare Massnahmen zur Aufdeckung oder Überwachung des grenzüberschreitenden Transports von Bargeld und handelbaren Inhaberpapieren, die strengen Sicherheitsbestimmungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäs­sen Verwendung von Informationen unterliegen und in keiner Weise den freien Kapitalverkehr behindern.
3. Die Vertragsstaaten arbeiten ferner bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten zusammen, indem sie genaue, nachgeprüfte Informationen in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht austauschen und Verwaltungs- und andere Massnahmen, die sie gegebenenfalls treffen, um die Begehung von in Artikel 2 genannten Straftaten zu verhindern, miteinander abstimmen; dies geschieht insbesondere durch
a) die Schaffung und Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen zwischen ihren zuständigen Stellen und Diensten, um den sicheren und raschen Austausch von Informationen über alle Aspekte der in Artikel 2 genannten Straf­taten zu erleichtern;
b) die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Ermittlungen in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten betreffend i) die Identität, den Aufenthaltsort und die Tätigkeiten von Personen, bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie an solchen Straftaten beteiligt sind;
ii) die Bewegung von finanziellen Mitteln im Zusammenhang mit der Begehung solcher Straftaten.
4. Die Vertragsstaaten können Informationen über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) austauschen.
Art. 19
Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach seinem innerstaatlichen Recht oder nach den anwendbaren Verfahren den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.
Art. 20
Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.
Art. 21
Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten von Staaten und Einzelpersonen nach dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen der Charta der Vereinten Nationen, dem humanitären Völkerrecht und anderen einschlägigen Übereinkommen.
Art. 22
Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats Gerichtsbarkeit auszuüben oder Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses anderen Vertragsstaats ausschliesslich dessen Behörden vorbehalten sind.
Art. 23
1. Die Anlage kann durch die Hinzufügung einschlägiger Verträge geändert werden, die
a) allen Staaten zur Teilnahme offen stehen;
b) in Kraft getreten sind;
c) von mindestens zweiundzwanzig Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ratifiziert, angenommen oder genehmigt wurden beziehungsweise denen sie beigetreten sind.
2. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Vertragsstaat eine solche Änderung vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag ist dem Verwahrer in Schriftform zu übermitteln. Der Verwahrer notifiziert Vorschläge, welche die Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllen, allen Vertragsstaaten und ersucht sie um Stellungnahme, ob die vorgeschlagene Änderung angenommen werden soll.
3. Die vorgeschlagene Änderung gilt als angenommen, wenn nicht spätestens 180 Tage nach ihrer Weiterleitung ein Drittel der Vertragsstaaten durch schriftliche Notifikation gegen sie Einspruch erhebt.
4. Die angenommene Änderung der Anlage tritt 30 Tage nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu die­ser Änderung für alle Vertragsstaaten in Kraft, die eine solche Urkunde hinterlegt haben. Für jeden Vertragsstaat, der die Änderung nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Urkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt die Änderung am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Art. 24
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über dessen Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
3. Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
Art. 25
1. Dieses Übereinkommen liegt vom 10. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
3. Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 26
1. Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Art. 27
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den General­sek­retär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Art. 28
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 10. Januar 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage

1. Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (Den Haag, 16. Dezember 1970)³.
2. Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (Montreal, 23. September 1971)⁴.
3. Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschliesslich Diplomaten, verabschiedet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1973⁵.
4. Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme, verabschiedet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17. Dezember 1979⁶.
5. Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (Wien, 3. März 1980)⁷.
6. Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Gewalthandlungen auf Flug­häfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (Montreal, 24. Februar 1988)⁸.
7. Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (Rom, 10. März 1988)⁹.
8. Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden (Rom, 10. März 1988)¹⁰.
9. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bomben­anschläge, verabschiedet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1997¹¹.
³ SR 0.748.710.2
⁴ SR 0.748.710.3
⁵ SR 0.351.5
⁶ SR 0.351.4
⁷ SR 0.732.031
⁸ SR 0.748.710.31
⁹ SR 0.747.71
¹⁰ SR 0.747.711
¹¹ SR 0.353.21

Geltungsbereich am 11. September 2020 ¹²

¹² AS 2004 2535 , 2005 2333 , 2006 783 3263 , 2007 1391 , 2008 2169 , 2009 5665 , 2011 4611 , 2013 1323 , 2014 1017 , 2016 3093 , 2020 1797 3811 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

24. September

2003 B

24. Oktober

2003

Ägypten*

  1. März

2005

31. März

2005

Albanien

10. April

2002

10. Mai

2002

Algerien*

  8. November

2001

10. April

2002

Andorra*

22. Oktober

2008

21. November

2008

Angola

  9. Juni

2011 B

  9. Juli

2011

Antigua und Barbuda

11. März

2002 B

10. April

2002

Äquatorialguinea

  7. Februar

2003 B

  9. März

2003

Argentinien*

22. August

2005

21. September

2005

Armenien

16. März

2004

15. April

2004

Aserbaidschan

26. Oktober

2001

10. April

2002

Äthiopien*

20. März

2012 B

19. April

2012

Australien**

26. September

2002

26. Oktober

2002

Bahamas*

  1. November

2005

  1. Dezember

2005

Bahrain*

21. September

2004

21. Oktober

2004

Bangladesch*

26. August

2005 B

25. September

2005

Barbados

18. September

2002

18. Oktober

2002

Belarus*

  6. Oktober

2004

  5. November

2004

Belgien* **

17. Mai

2004

16. Juni

2004

Belize

  1. Dezember

2003

31. Dezember

2003

Benin

30. August

2004

29. September

2004

Bhutan

22. März

2004

21. April

2004

Bolivien

  7. Januar

2002

10. April

2002

Bosnien und Herzegowina

10. Juni

2003

10. Juli

2003

Botsuana

  8. September

2000

10. April

2002

Brasilien*

16. September

2005

16. Oktober

2005

Brunei

  4. Dezember

2002 B

  3. Januar

2003

Bulgarien

15. April

2002

15. Mai

2002

Burkina Faso

  1. Oktober

2003 B

31. Oktober

2003

Chile*

10. November

2001

10. April

2002

China*

19. April

2006

19. Mai

2006

    Hongkong*

19. April

2006

19. Mai

2006

    Macau*

19. April

2006

19. Mai

2006

Cook-Inseln*

  4. März

2004

  3. April

2004

Costa Rica

24. Januar

2003

23. Februar

2003

Côte d’Ivoire

13. März

2002 B

12. April

2002

Dänemark* ** a

27. August

2002

26. September

2002

Deutschland**

17. Juni

2004

17. Juli

2004

Dominica

24. September

2004 B

24. Oktober

2004

Dominikanische Republik

  4. September

2008

  4. Oktober

2008

Dschibuti

13. März

2006

12. April

2006

Ecuador*

  9. Dezember

2003

  8. Januar

2004

El Salvador*

15. Mai

2003 B

14. Juni

2003

Estland**

22. Mai

2002

21. Juni

2002

Eswatini

  4. April

2003 B

  4. Mai

2003

Fidschi

15. Mai

2008 B

14. Juni

2008

Finnland**

28. Juni

2002

28. Juli

2002

Frankreich* **

  7. Januar

2002

10. April

2002

Gabun

10. März

2005

  9. April

2005

Gambia

  8. Juli

2015 B

  7. August

2015

Georgien*

27. September

2002

27. Oktober

2002

Ghana

  6. September

2002

  6. Oktober

2002

Grenada

13. Dezember

2001 B

10. April

2002

Griechenland**

16. April

2004

16. Mai

2004

Guatemala*

12. Februar

2002

10. April

2002

Guinea

14. Juli

2003

13. August

2003

Guinea-Bissau

19. September

2008

19. Oktober

2008

Guyana

12. September

2007 B

12. Oktober

2007

Haiti

13. Januar

2010 B

12. Februar

2010

Heiliger Stuhl*

25. Januar

2012 B

24. Februar

2012

Honduras

25. März

2003

24. April

2003

Indien

22. April

2003

22. Mai

2003

Indonesien*

29. Juni

2006

29. Juli

2006

Irak

16. November

2012 B

16. Dezember

2012

Irland**

30. Juni

2005

30. Juli

2005

Island*

15. April

2002

15. Mai

2002

Israel*

10. Februar

2003

12. März

2003

Italien**

27. März

2003

26. April

2003

Jamaika

16. September

2005

16. Oktober

2005

Japan* **

11. Juni

2002

11. Juli

2002

Jemen*

  3. März

2010 B

  2. April

2010

Jordanien*

28. August

2003

27. September

2003

Kambodscha

12. Dezember

2005

11. Januar

2006

Kamerun

  6. Februar

2006 B

8. März

2006

Kanada**

19. Februar

2002

10. April

2002

Kap Verde

10. Mai

2002

  9. Juni

2002

Kasachstan*

24. Februar

2003 B

26. März

2003

Katar*

27. Juni

2008 B

27. Juli

2008

Kenia

27. Juni

2003

27. Juli

2003

Kirgisistan

  2. Oktober

2003 B

  1. November

2003

Kiribati

15. September

2005

15. Oktober

2005

Kolumbien*

14. September

2004

14. Oktober

2004

Komoren

25. September

2003

25. Oktober

2003

Kongo (Brazzaville)

20. April

2007

20. Mai

2007

Kongo (Kinshasa)

28. Oktober

2005

27. November

2005

Korea (Nord-)*

25. Juli

2013

24. August

2013

Korea (Süd-)

17. Februar

2004

18. März

2004

Kroatien* **

  1. Dezember

2003

31. Dezember

2003

Kuba*

15. November

2001

10. April

2002

Kuwait*

11. Juli

2013 B

10. August

2013

Laos

29. September

2008 B

29. Oktober

2008

Lesotho

12. November

2001

10. April

2002

Lettland* **

14. November

2002

14. Dezember

2002

Libanon*

29. August

2019 B

28. September

2019

Liberia

  5. März

2003 B

  4. April

2003

Libyen

  9. Juli

2002

  8. August

2002

Liechtenstein

  9. Juli

2003

  8. August

2003

Litauen* **

20. Februar

2003 B

22. März

2003

Luxemburg*

  5. November

2003

  5. Dezember

2003

Madagaskar

24. September

2003

24. Oktober

2003

Malawi

11. August

2003 B

10. September

2003

Malaysia*

29. Mai

2007 B

28. Juni

2007

Malediven

20. April

2004 B

20. Mai

2004

Mali

28. März

2002

27. April

2002

Malta

11. November

2001

10. April

2002

Marokko

19. September

2002

19. Oktober

2002

Marshallinseln

27. Januar

2003 B

26. Februar

2003

Mauretanien

30. April

2003 B

30. Mai

2003

Mauritius*

14. Dezember

2004

13. Januar

2005

Mexiko

20. Januar

2003

19. Februar

2003

Mikronesien

23. September

2002

23. Oktober

2002

Moldau*

10. Oktober

2002

  9. November

2002

Monaco*

10. November

2001

10. April

2002

Mongolei

25. Februar

2004

26. März

2004

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik*

14. Januar

2003

13. Februar

2003

Myanmar*

16. August

2006

15. September

2006

Namibia*

18. Oktober

2012

17. November

2012

Nauru

24. Mai

2005

23. Juni

2005

Nepal*

23. Dezember

2011 B

22. Januar

2012

Neuseeland* b

  4. November

2002

  4. Dezember

2002

Nicaragua*

14. November

2002

14. Dezember

2002

Niederlande* **

  7. Februar

2002

10. April

2002

    Aruba*

23. März

2005

23. März

2005

    Curaçao*

22. März

2010

22. März

2010

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)*

22. März

2010

22. März

2010

    Sint Maarten*

22. März

2010

22. März

2010

Niger

30. September

2004 B

30. Oktober

2004

Nigeria

16. Juni

2003

16. Juli

2003

Niue

22. Juni

2009 B

22. Juli

2009

Nordmazedonien*

30. August

2004

29. September

2004

Norwegen* **

15. Juli

2002

14. August

2002

Oman*

10. November

2011 B

10. Dezember

2011

Österreich**

15. April

2002

15. Mai

2002

Pakistan*

17. Juni

2009 B

17. Juli

2009

Palau

14. November

2001 B

10. April

2002

Panama

  3. Juli

2002

  2. August

2002

Papua-Neuguinea

30. September

2003 B

30. Oktober

2003

Paraguay

30. November

2004

30. Dezember

2004

Peru

10. November

2001

10. April

2002

Philippinen*

  7. Januar

2004

  6. Februar

2004

Polen**

26. September

2003

26. Oktober

2003

Portugal**

18. Oktober

2002

17. November

2002

Ruanda

13. Mai

2002

12. Juni

2002

Rumänien* **

  9. Januar

2003

  8. Februar

2003

Russland*

27. November

2002

27. Dezember

2002

São Tomé und Príncipe

12. April

2006 B

12. Mai

2006

Salomoninseln

24. September

2009 B

24. Oktober

2009

Sambia

  7. April

2017 B

  7. Mai

2017

Samoa

27. September

2002

27. Oktober

2002

San Marino

12. März

2002

11. April

2002

Saudi-Arabien*

23. August

2007

22. September

2007

Schweden**

  6. Juni

2002

  6. Juli

2002

Schweiz**

23. September

2003

23. Oktober

2003

Senegal

24. September

2004 B

24. Oktober

2004

Serbien

10. Oktober

2002

  9. November

2002

Seychellen

30. März

2004

29. April

2004

Sierra Leone

26. September

2003

26. Oktober

2003

Simbabwe*

30. Januar

2013 B

  1. März

2013

Singapur*

30. Dezember

2002

29. Januar

2003

Slowakei* **

13. September

2002

13. Oktober

2002

Slowenien**

23. September

2004

23. Oktober

2004

Spanien* **

  9. April

2002

  9. Mai

2002

Sri Lanka

  8. September

2000

10. April

2002

St. Kitts und Nevis

16. November

2001

10. April

2002

St. Lucia*

18. November

2011 B

18. Dezember

2011

St. Vincent und die Grenadinen*

28. März

2002

27. April

2002

Südafrika

  1. Mai

2003

31. Mai

2003

Sudan

  5. Mai

2003

  4. Juni

2003

Suriname*

19. Juli

2013 B

18. August

2013

Syrien*

24. April

2005 B

24. Mai

2005

Tadschikistan

16. Juli

2004

15. August

2004

Tansania

22. Januar

2003 B

21. Februar

2003

Thailand*

29. September

2004

29. Oktober

2004

Timor-Leste

27. Mai

2014 B

26. Juni

2014

Togo

10. März

2003

  9. April

2003

Tonga

  9. Dezember

2002 B

  8. Januar

2003

Trinidad und Tobago*

23. September

2009 B

23. Oktober

2009

Tschechische Republik**

27. Dezember

2005

26. Januar

2006

Tunesien*

10. Juni

2003

10. Juli

2003

Türkei*

28. Juni

2002

28. Juli

2002

Turkmenistan

  7. Januar

2005 B

  6. Februar

2005

Uganda

  5. November

2003

  5. Dezember

2003

Ukraine*

  6. Dezember

2002

  5. Januar

2003

Ungarn* **

14. Oktober

2002

13. November

2002

Uruguay

  8. Januar

2004

  7. Februar

2004

Usbekistan

  9. Juli

2001

10. April

2002

Vanuatu

31. Oktober

2005 B

30. November

2005

Venezuela*

23. September

2003

23. Oktober

2003

Vereinigte Arabische Emirate*

23. September

2005 B

23. Oktober

2005

Vereinigte Staaten* **

26. Juni

2002

26. Juli

2002

Vereinigtes Königreich**

  7. März

2001

10. April

2002

    Anguilla

20. April

2015

20. April

2015

    Bermudas

  3. Oktober

2014

  3. Oktober

2014

    Britische Jungferninseln

17. Mai

2012

16. Juni

2012

    Gibraltar

23. März

2020

23. März

2020

    Guernsey

25. September

2008

25. September

2008

    Insel Man

25. September

2008

25. September

2008

    Jersey

25. September

2008

25. September

2008

Vietnam*

25. September

2002 B

25. Oktober

2002

Zentralafrikanische Republik

19. Februar

2008

20. März

2008

Zypern*

30. November

2001

10. April

2002

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Übereink. gilt nicht für die Färöer und für Grönland.
b
Das Übereink. gilt nicht für Tokelau.

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