Abkommen (0.748.127.196.98)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Sudan über Luftverkehrslinien zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus Abgeschlossen am 18. Februar 1963 Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 1963³ In Kraft getreten am 21. September 1964 ¹ AS 1964 949 ; BBl 1963 I 1305 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ³ Vierter Gegenstand des BB vom 1. Okt. 1963 ( AS 1963 1126 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Sudan,
in Erwägung, dass die Schweiz und der Sudan, im folgenden die Vertragsparteien genannt, Mitgliedsstaaten des am 7. Dezember 1944⁴ zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind, und im Bestreben, ein Abkommen zusätzlich zu dem genannten Abkommen abzuschliessen, um die Errichtung von Luftverkehrslinien zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus zu ordnen,
haben folgendes vereinbart:
⁴ SR 0.748.0
Art. I
Für die Anwendung dieses Abkommens, ausgenommen wenn es der Wortlaut anders bestimmt, bedeuten:
a. der Ausdruck «das Abkommen von Chikago» das am 7. Dezember 1944⁵ in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt;
b. der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Falle der Schweiz das Eidgenössische Luftamt⁶ und jede Person oder Organisation, die ermächtigt wird, die gegenwärtig diesem Amt obliegenden Aufgaben oder ähnliche Aufgaben zu übernehmen, und im Fall des Sudan der Verkehrsminister und jede Person oder Organisation, die ermächtigt wird, die gegenwärtig diesem Minister obliegenden oder ähnliche Aufgaben zu übernehmen:
c. der Ausdruck «bezeichnete Unternehmung» eine Luftverkehrsunternehmung, die eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei gemäss Artikel III dieses Abkommens durch schriftliche Anzeige zum Betrieb einer oder mehrerer Luftverkehrslinien auf den im Linienplan festgelegten Strecken bezeichnet.
d. Der Linienplan zu diesem Abkommen wird als integrierender Teil des Abkommens betrachtet, und jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst eine Bezugnahme auf den Linienplan ein, ausser wenn es ausdrücklich anders bestimmt ist.
⁵ SR 0.748.0
⁶ Heute: Bundesamt für Zivilluftfahrt
Art. II
1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen umschriebenen Rechte für die Errichtung regelmässiger internationaler Luftverkehrslinien auf den in dem entsprechenden Abschnitt des Linienplanes festgelegten Strecken (im folgenden «die vereinbarten Linien» und «die festgelegten Strecken» genannt).
2.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst die durch jede Vertragspartei bezeichnete Unternehmung um eine vereinbarte Linie auf einer festgelegten Strecke zu betreiben, folgende Rechte:
a. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei zu überfliegen, ohne zu landen;
b. das Recht, auf dem genannten Gebiet nicht kommerzielle Landungen vorzunehmen;
c. das Recht, im genannten Gebiet an der für diese Strecke im Linienplan zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Landungen vorzunehmen, um dort im internationalen Verkehr Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
3.  Nichts soll im Absatz 2 dieses Artikels so betrachtet werden, als werde der Unternehmung der einen Vertragspartei das Recht eingeräumt, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen, die gegen Bezahlung oder Entgelt befördert werden und für einen Punkt des Gebietes dieser andern Vertragspartei bestimmt sind.
Art. III
1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, der andern Vertragspartei schriftlich eine Luftverkehrsunternehmung für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den fest­gelegten Strecken zu bezeichnen.
2.  Sobald sie über die Bezeichnung unterrichtet worden ist, soll die andere Vertragspartei unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels ohne Verzug die nachgesuchte Betriebsbewilligung erteilen.
3.  Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können die durch die andere Vertragspartei bezeichnete Unternehmung anhalten, ihnen gegenüber nachzuweisen, dass sie in der Lage sei, die Bedingungen zu erfüllen, welche gemäss den von diesen Behörden üblicherweise und vernünftigerweise angewendeten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens von Chikago für den Betrieb internationaler gewerbsmässiger Luftverkehrslinien gestellt werden.
4.  Jede Vertragspartei hat in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt dieser Unternehmung in Händen der die Unternehmung bezeichnenden Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen, das Recht, sich zu weigern, die Bezeichnung der Luftverkehrsunternehmung anzunehmen, und sie kann die Verleihung der in Absatz 2 des Artikels II dieses Abkommens festgelegten Rechte aufschieben oder widerrufen oder ihre Ausübung Bedingungen unterwerfen, die sie für nötig hält.
5.  Jederzeit, nachdem die Bestimmung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels erfüllt worden sind, kann die so bezeichnete und ermächtigte Unternehmung den Betrieb der vereinbarten Linien beginnen, vorausgesetzt indessen, dass eine Linie nicht betrieben wird, solange nicht ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels VI dieses Abkommens geschaffener Tarif für diese Linie in Kraft steht.
6.  Jede Vertragspartei kann in allen Fällen, in denen die bezeichnete Unternehmung die Gesetze und Verordnungen der die Rechte verleihenden Vertragspartei nicht erfüllt oder ihren Betrieb in anderer Weise nicht gemäss den Bedingungen dieses Abkommens gestaltet, die Ausübung der in Absatz 2 des Artikels II dieses Abkommens festgelegten Rechte durch diese Unternehmung aussetzen oder die Bedingungen auferlegen, die ihr für die Ausübung dieser Rechte durch die Unternehmung nötig erscheinen; jedoch soll, wenn nicht eine unmittelbare Aufhebung oder die Auflage von Bedingungen nötig ist, um weitere Verletzungen der Gesetze und Verordnungen zu verhindern, dieses Recht nur nach Beratung mit der andern Vertragspartei ausgeübt werden.
7.  Es soll keine Massnahme gemäss den Absätzen 4 und 6 dieses Artikels getroffen werden, bevor der anderen Vertragspartei von der vorgesehenen Massnahme unter Angabe der Gründe schriftlich Mitteilung gemacht worden ist und eine Beratung zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien innert dreissig Tagen seit dieser Mitteilung zu keiner Einigung hat führen können.
Art. IV
Die Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte, welche in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführt werden oder auf diesem Gebiet an Bord genommen werden durch die Unternehmung der anderen Vertragspartei oder auf ihre Rechnung und die bestimmt sind, einzig von den Luftfahrzeugen dieser Unternehmung oder an Bord dieser Luftfahrzeuge auf den festgelegten Strecken verbraucht zu werden, sollen von Seiten der erstgenannten Vertragspartei, was Zölle, Revisionsgebühren und andere ähnliche Abgaben und Gebühren nationalen und örtlichen Charakters anbetrifft, folgender Behandlung teilhaftig werden.
a. für die Brennstoffe und Schmierstoffe die in dem vor dem Abflug aus dem erwähnten Staatsgebiet zuletzt angeflogenen Flughafen an Bord der Luftfahrzeuge bleiben: Befreiung; und
b. für die unter Buchstabe a nicht eingeschlossenen Brennstoffe und Schmierstoffe sowie Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung der Luftfahrzeuge und Bordvorräte: eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die gleichen Gegenständen gewährt wird, welche in das genannte Gebiet eingeführt oder in diesem Gebiet an Bord genommen werden und für den Verbrauch durch die Luftfahrzeuge oder an Bord der Luftfahrzeuge der nationalen Luftverkehrsunternehmung der erstgenannten Vertragspartei bestimmt sind, oder die der meistbegünstigten ausländischen Unternehmung gewährt wird, welche am internationalen Luftverkehr in diesem Gebiet teilnimmt. Diese Behandlung ist zusätzlich zu der, welche jede Vertrags­partei nach Artikel 24 des Abkommens von Chikago zu gewähren ver­pflichtet ist, und berührt die Geltung dieser Bestimmung nicht.
Art. V
1.  Den bezeichneten Unternehmungen der beiden Vertragsparteien wird eine gerechte und angemessene Behandlung für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zwischen ihren Gebieten zugestanden.
2.  Beim Betrieb der vereinbarten Linien soll die bezeichnete Unternehmung jeder Vertragspartei auf die Interessen der bezeichneten Unternehmung der andern Vertragspartei Rücksicht nehmen, um die Kurse, welche diese letztere auf den ganzen oder auf Teilen der gleichen Strecken vorsieht, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
3.  Die vereinbarten Linien, die von den bezeichneten Unternehmungen der Vertragsparteien vorgesehen werden, sollen in enger Beziehung gehalten werden mit den öffentlichen Verkehrsbedürfnissen auf den festgelegten Strecken und vor allem bezwecken, ein Beförderungsangebot zu schaffen, das der normalen und vernünftigerweise voraussehbaren Verkehrsnachfrage für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat, und den Bestimmungsländern des Verkehrs angepasst ist. Die Bestimmungen im Hinblick auf die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten der festgelegten Strecken aufgenommen oder abgesetzt werden, welche sich auf dem Gebiet anderer Staaten befinden als demjenigen, der die Unternehmung bezeichnet hat, werden erlassen werden in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Grundsatz, wonach das Beförderungsangebot anzupassen ist:
a. an die Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat, und den Bestimmungsländern;
b. an die Verkehrsnachfrage der von der Unternehmung durchquerten Gegend, unter Berücksichtigung der anderen Linien, die durch die Staaten dieser Gegend errichtet worden sind; und
c. an die Erfordernisse des Betriebes eines Langstreckendienstes.
Art. VI
1.  Die auf den vereinbarten Linien anzuwendenden Tarife werden in angemessener Höhe vereinbart, wobei alle wesentlichen Punkte in Betracht zu ziehen sind, so die Betriebskosten, ein vernünftiger Gewinn, die Gegebenheiten der betreffenden Linie, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, sowie die von andern Unternehmungen auf irgendeinem Teilstück der festgelegten Strecke angewendeten Tarife. Diese Tarife sollen gemäss den folgenden Bestimmungen dieses Artikels festgesetzt werden.
2.  Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife sollen für jede der festgelegten Strecken gemeinsam von den bezeichneten Unternehmungen, nach Beratung mit andern Unternehmungen, welche ganz oder teilweise die gleiche Strecke befliegen, festgesetzt werden; diese Vereinbarungen sollen wenn möglich auf dem Tarifbildungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes beruhen.
3.  Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien zur Genehmigung vorzulegen.
4.  Können sich die bezeichneten Unternehmungen in bezug auf gewisse dieser Tarife nicht einigen oder kann ein Tarif aus einem andern Grund nicht gemäss den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels genehmigt werden, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, diesen Tarif in gegenseitigem Einvernehmen festzusetzen.
5.  Können sich die Luftfahrtbehörden nicht einigen über die Genehmigung eines Tarifes, der ihnen gemäss Absatz 2 dieses Artikels unterbreitet wurde, oder über die Festsetzung eines Tarifes nach Absatz 4, wird die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen des Artikels IX dieses Abkommens beigelegt.
6.  Sind Tarife nach Bestimmungen dieses Artikels geschaffen worden, so bleiben sie in Kraft, bis neue Tarife gemäss den Bestimmungen dieses Artikels geschaffen werden.
Art. VII
Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien finden, wenn nötig statt, um eine enge Zusammenarbeit auf allen Gebieten hinsichtlich der Anwendungen dieses Abkommens zu gewährleisten.
Art. VIII
Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der andern Vertragspartei, auf deren Gesuch, die periodischen oder anderen Mitteilungen, welche im Hinblick auf den Nachweis der Beförderungsmöglichkeiten, die auf den von ihr bewilligten Linien angeboten werden, vernünftigerweise verlangt werden können.
Art. IX
1.  Sollte zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entstehen, so bemühen sich die Vertragsparteien zuerst, sie durch unmittelbare Verhandlungen unter sich beizulegen.
2.  Gelingt es den Vertragsparteien nicht, sich durch Verhandlungen innerhalb einer Frist von neunzig Tagen seit dem Zeitpunkt, da die Meinungsverschiedenheit erstmals von einer Vertragspartei vorgebracht wurde, zu einigen,
a. können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit einem Schieds­gericht oder einer andern Person oder Organisation zum Entscheid vorzulegen. Das obgenannte Schiedsgericht soll nach folgendem Verfahren zusammengesetzt werden: 1. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter.
2. Der 3. Schiedsrichter, welcher den Vorsitz im Gericht innehat, wird ernannt: entweder i. im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien, oder,
ii. wenn ein solches Einvernehmen innert sechzig Tagen nicht zustandekommt, auf Gesuch der einen oder andern Vertragspartei durch Entscheid des Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes. Vor der Ernennung bespricht sich der Präsident des Internationalen Gerichtshofes mit den beiden Vertragsparteien.
b. Ist die eine oder die andere Vertragspartei nicht einverstanden, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder Organisation oder einem Schieds­gericht, wie im Absatz a hiervor angegeben, zu unterbreiten, kann die andere Vertragspartei die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht, das zu diesem Zwecke vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ein­gesetzt wird, zum Entscheid vorlegen.
3.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich jedem Entscheid, der in Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels gefällt wird, zu unterziehen.
Art. X ⁷
1.  Wenn die eine oder andere der Vertragsparteien es als wünschbar erachtet, dass eine Bestimmung dieses Abkommens geändert wird, kann sie Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien verlangen; in diesem Fall sollen die Beratungen innert sechzig Tagen seit dem Datum des Gesuchs beginnen.
2.  Jede Änderung dieses Abkommens tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien einander gegenseitig die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen angezeigt haben.
3.  Änderungen des Anhangs zu diesem Abkommen können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.
4.  Falls der Abschluss eines mehrseitigen Abkommens über den Luftverkehr beide Vertragsparteien bindet, soll dieses Abkommen entsprechend den Bestimmungen jenes mehrseitigen Abkommens geändert werden.
⁷ Fassung gemäss Abk. vom 15. April 1975, von der BVers. genehmigt am 29. Sept. 1976, in Kraft seit 4. April 1983 ( AS 1983 551 , 1976 2745 Art. 1 Abs. 1 Bst. a; BBl 1976 I 401 ).
Art. XI
Jede Vertragspartei kann jederzeit der andern Vertragspartei anzeigen, sie wünsche dieses Abkommen aufzuheben. Die gleiche Anzeige ist gleichzeitig an die Inter­nationale Zivilluftfahrtorganisation zu richten. In solchen Fällen endigt das Abkommen zwölf Monate nach Empfang der Kündigungsanzeige durch die andere Vertragspartei, es sei denn, die Kündigung werde in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen. Erfolgt keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei, so gilt die Kündigungsanzeige vierzehn Tage nach dem Datum ihres Empfanges bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation als empfangen.
Art. XII
Dieses Abkommen und jede Änderung, die gemäss Artikel X erfolgt, sollen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zum Zwecke der Eintragung mitgeteilt werden.
Art. XIII
Die Bestimmungen dieses Abkommens werden vom Datum der Unterzeichnung an vorläufig angewendet.
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es entsprechend den verfassungsmässigen Erfordernissen der Vertragsparteien ratifiziert oder genehmigt ist und dies auf diplomatischem Weg bestätigt worden ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck gehörig bevollmächtigten Vertreter der Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
So geschehen in doppelter Ausfertigung in Khartum am 18. Februar 1963 in französischer und arabischer Sprache, wobei beide Wortlaute in gleicher Weise gültig sind. Die amtliche englische Übersetzung dieses Abkommens ist beigefügt und ist im Falle unterschiedlicher Auslegung der beiden Wortlaute massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Sudan:

Etienne Suter

Suliman Hussein

Anhang ⁸

⁸ Fassung gemäss Abk. vom 15. April 1975, von der BVers. genehmigt am 29. Sept. 1976, in Kraft seit 4. April 1983 ( AS 1983 551 , 1976 2745 Art. 1 Abs. 1 Bst. a; BBl 1976 I 401 ).

A

Linienplan I
Strecken, auf denen Luftverkehrslinien durch das vom Sudan bezeichnete Unternehmen betrieben werden können:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in der Schweiz

Punkte über
die Schweiz hinaus

Punkte im Sudan

Kairo
Athen oder
Belgrad⁹
Rom

Zürich¹⁰ oder
Genf¹¹ oder
Basel¹²

Frankfurt
London

Linienplan II
Strecken, auf denen Luftverkehrslinien durch das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen betrieben werden können:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte im Sudan

Punkte über
den Sudan hinaus

Punkte in
der Schweiz

Athen
Tripolis oder
Benghazi¹³

Khartum

Lusaka
Ein Punkt in
Mozambique¹⁴

⁹ Nach Belieben eines jeden bezeichneten Unternehmens.
¹⁰ Nach Belieben eines jeden bezeichneten Unternehmens.
¹¹ Nach Belieben eines jeden bezeichneten Unternehmens.
¹² Nach Belieben eines jeden bezeichneten Unternehmens.
¹³ Nach Belieben eines jeden bezeichneten Unternehmens.
¹⁴ Nach Belieben eines jeden bezeichneten Unternehmens.

B

Anmerkungen
1.  Die Punkte der festgelegten Strecken können nach Belieben des bezeichneten Unternehmens auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.
2.  Die Punkte der festgelegten Strecken müssen nicht notwendigerweise in der aufgeführten Reihenfolge bedient werden.
3.  Das bezeichnete Unternehmen der einen oder anderen Vertragspartei kann irgendeine seiner vereinbarten Linien auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei enden lassen.
4.  Jedes bezeichnete Unternehmen hat das Recht, nicht aufgeführte Punkte unter der Bedingung zu bedienen, dass zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verkehrsrechte ausgeübt werden.
5.  Jede Linie wird auf einer vernünftigermassen direkten Strecke betrieben.
Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck gehörig bevollmächtigten Vertreter der Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Ausfertigung in Khartum am 15. April 1975 in französischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist. Die amtlich englische Übersetzung dieser Änderungen ist beigefügt und ist im Falle unterschiedlicher Auslegung der beiden Wortlaute massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat

Für die Regierung
der Demokratischen Republik Sudan:

Rémy Godet

Mohammed El-Nour El-Sheikh

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