Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (531.211)
CH - AG

Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) Vom 26. Mai 2021 (Stand 1. November 2023) Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 91 Abs. 2 bis lit. a der Kantonsverfassung, Art. 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni
1997 1 ) , Art. 42 Abs. 2 und 44 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) vom 25. März 1977 2 ) , Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) vom 16. Juni 2017 3 ) , § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Information der Öffentlich- keit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vo m 24. Oktober 2006 4 ) , § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 5 ) , § 30 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010 6 ) , § 7a des Gesetz es über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezem- ber 2005 7 ) , § 13 Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 8 ) , § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den V ollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 9 ) , § 9 Abs. 2 des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999 10 ) , die §§ 25 Abs. 3 und 26 Abs. 2 des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrens- kostendekret, VK D) vom 24. November 1987 11 ) und § 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 12 ) , * b eschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt grundsätzlich nur für die Kantonspolizei, soweit sie nicht aus- drücklich etwas anderes bestimmt.

§ 2 Begriffe

1 Als Angehörige der Kantonspolizei beziehungsweise der Polizeikräfte der Gemein- den gelten neben den Polizistinnen und Polizisten gemäss Absatz 2 auch die weiteren Mitarbeitenden der jeweiligen Polizeikorps.
1 ) SR 514.54
2 ) SR 941.41
3 ) SR 814.71
4 ) SAR 150.700
5 ) SAR 165.100
6 ) SAR 251.200
7 ) SAR 531.200
8 ) SAR 533.100
9 ) SAR 991.100
10 ) SAR 165.130
11 ) SAR 221.150
12 ) SAR 661.110
2 Als Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei beziehungsweise der Polizei- kräfte der Gemeinden gelten die gemäss § 3 in Pflicht genommenen Mitarbeiten- den der jeweiligen Polizeikorps.

§ 3 Inpflichtnahme

1 Polizistinnen und P olizisten der Kantonspolizei werden von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) mündlich in Pflicht genommen.
2 Die Gelöbnisformel lautet: "Ich gelobe auf Ehre und Bürgerpflicht, alle mir durch die Verfassung u nd die Gesetze auferlegten Pflichten gewissenhaft zu erfüllen".
3 Das Gelöbnis wird durch das Nachsprechen der Worte "Ich gelobe es" abgelegt.
4 Die Inpflichtnahme der Polizistinnen und Polizisten der Polizeikräfte der Gemein- den obliegt den Gemeinden.

2. Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei

2.1. Organisation

§ 4 Berufsorganisation

1 Die Angehörigen der Kantonspolizei und der Verband der Kantonspolizei sind vor Erlass von Bestimmungen anzuhören, soweit sie von diesen Bestimmungen b etroffen sein könnten.

§ 5 Polizeikommandantin / Polizeikommandant

1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant leitet als Abteilungschefin oder als Abteilungschef des DVI die Kantonspolizei und erlässt die für den Dienstbe- trieb nötigen Weisungen.

§ 6 Zwangsmassnahmen

1 Zwangsmassnahmen gemäss § 30 EG StPO und polizeiliche Massnahmen gemäss § 12a PolG sind der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten, den Ab- teilungschefinnen und Abteilungschefs, den Dienstchefinnen und Dienstchefs sowie de n Pikett - Unteroffizierinnen und - Unteroffizieren vorbehalten.

§ 7 Zuteilung und Versetzung

1 Die Zuteilung und Versetzung der Angehörigen der Kantonspolizei sowie ihre Ver- wendung für Spezialfunktionen erfolgen grundsätzlich nach Massgabe der betriebli- chen Bedürfnisse und der Eignung der betroffenen Person.
2 Die Angehörigen der Kantonspolizei sind vorgängig anzuhören. Ihre persönlichen Bedürfnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

2.2. Rechte und Pflichten

§ 8 Treuepflicht

1 Polizistinnen und Polizisten sind zur Auftragstreue verpflichtet. Sie wahren die In- teressen des Kantons und der Kantonspolizei sowie die Rechte der Bevölkerung.

§ 9 Verhalten im und ausser Dienst

1 Polizistinnen und Polizisten erfüllen ihre Aufgaben gesetzeskonform sowie nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind zur Sachlichkeit und zur Unvoreingenommen- heit verpflichtet. Sie erfüllen ihre Pflichten ohne Ansehen der Person.
2 Sie erwerben sich das Vertrauen der Bevölkerung durch respektvolles und höfliches Verhalten.
3 Sie unterlassen jedes Verhalten, das dem Ansehen der Polizei schadet.

§ 10 Disziplinarmassnahmen

1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann gegenüber den Poli- zistinnen und Polizisten bei Mängeln in der Leistung oder im Verhalten folgende Dis- ziplinarmassna hmen anordnen: a) Versetzung, b) Verweis, c) Dienstgradanstiegssperre oder Dienstgradrückstufung.
2 Diese Disziplinarmassnahmen sind in der Form der Verfügung zu erlassen.
3 Der Rechtsschutz richtet sich nach den §§ 37 und 40 PersG.

§ 11 Aufenthalt bei Pikettdienst

1 Die Angehörigen der Kantonspolizei im Pikettdienst müssen sich an einem Ort auf- halten, von dem aus der Arbeitsort innert 30 Minuten erreicht werden kann.
2 In begründeten Fällen kann die Polizeikommandantin oder der Polizeikom mandant Ausnahmen bewilligen.

§ 12 Pensionierung

1 Bei der Pensionierung können Polizistinnen und Polizisten die persönliche Uniform behalten. Die Dienstwaffe kann ihnen leihweise überlassen werden.
2 Es ist Polizistinnen und Polizisten untersagt, die Die nstwaffe Drittpersonen zu über- lassen. Handeln sie diesem Verbot zuwider, wird die Dienstwaffe eingezogen.
3 Nach dem Tod ehemaliger Polizistinnen und Polizisten haben die Erben die Dienst- waffe umgehend der Kantonspolizei zurückzugeben.

2.3. Dienstgrade und Lohneinstufung

§ 13 Dienstgrad und Lohneinstufung

1 Die Dienstgrad - und die Lohneinstufung der Polizistinnen und Polizisten erfolgen getrennt.
2 Die Lohneinstufung erfolgt gemäss den Bestimmungen des Lohndekrets, die Dienst- gradeinstufung gemäss den §§ 14 – 19.

§ 14 Bezeichnung der Dienstgrade

1 Es bestehen folgende Dienstgrade: Dienstgrad Abkürzung Polizistin oder Polizist Pol Gefreiter Gfr Korporal Kpl Wachtmeister Wm Wachtmeister mit besonderen Aufgaben Wm mbA Wachtmeister mit besonderer Verant- wortung Wm mbV Feldweibel Fw Adjutant Adj Leutnant Lt Oberleutnant Oblt Hauptmann Hptm Major Maj Oberstleutnant Oberstlt Oberst Oberst

§ 15 Dienstgrad und Funktion

1 Die Dienstgrade werden den Funktionen wie folgt zugeordnet: Dienstgrad Funktion Pol Sachbearbeiter/ - in Gfr Sachbearbeiter/ - in Kpl Sachbearbeiter/ - in Wm Sachbearbeiter/ - in Sachbearbeiter/ - in mit Universitäts - , Fachhochschulabschluss oder ähnlich höherer Ausbildung, der/die über spezifisches Fachwissen verfügt und in speziellen Arbeitsbereichen eingesetzt wird Wm mbA Sachbearbeiter/ - in Sachbearbeiter/ - in mit Universitäts - , Fachhochschulabschluss oder ähnlich höherer Ausbildung, der/die über spezifisches Fachwissen verfügt un d in speziellen Arbeitsbereichen eingesetzt wird Instruktor/ - in Stabs - und Projektmitarbeiter/ - in ohne Kaderausbildung Fachstellenleiter/ - in Stellvertreter/ - in einer Kaderfunktion Wm mbV Gruppenchef/ - in Einsatzleiter/ - in Kantonale Notrufzentrale Einsatzle iter/ - in 2 Mobile Polizei Stabs - und Projektmitarbeiter/ - in mit Kaderausbildung Dienstchef/ - in - Stellvertreter/ - in Dienstchef/ - in 2 - Stellvertreter/ - in Fw Stützpunktchef/ - in Einsatzleiter/ - in 1 Mobile Polizei Dienstchef/ - in - Stellvertreter/ - in Dienstchef/ - in 2 - Stellvertreter/ - in Adj Dienstchef/ - in Dienstchef/ - in 2 Stützpunktchef/ - in Lt Dienstchef/ - in 1 Abteilungschef/ - in - Stellvertreter/ - in Oblt Dienstchef/ - in 1 Abteilungschef/ - in - Stellvertreter/ - in Hptm Abteilungschef/ - in
Dienstgrad Funktion Maj Abteilungschef/ - in Stellvertreter/ - in der Kommandantin oder des Kommandanten Oberstlt Kommandant/ - in Stellvertreter/ - in der Kommandantin oder des Kommandanten Oberst Kommandant/ - in
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant legt fest, für welc he Funk- tionen eine Kaderausbildung Voraussetzung ist und welche Bedingungen für die Ab- solvierung der Kaderausbildungen erfüllt sein müssen.

§ 16 Dienstgradeinstufung und Dienstgradanstieg

1 Die Dienstgradeinstufung und der Dienstgradanstieg richten sich n ach Eignung, Leistung und Funktion der Polizistinnen und Polizisten.
2 Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, erfolgt bei der Funktions- übernahme die Einstufung in der Regel im niedrigsten dafür vorgesehenen Dienst- grad.
3 Bei der Übernahme e iner Kaderfunktion mit tieferer Dienstgradeinstufung wird der höchste Dienstgrad der neuen Funktion übernommen.
4 Bei der Übernahme einer anderen Sachbearbeiterfunktion wird der bisherige Dienst- grad beibehalten.

§ 17 Dienstgradanstieg innerhalb der gleichen Funktion

1 Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, kann der Anstieg in den nächsthöheren Dienstgrad erfolgen: a) zum Gfr / Kpl / Wm nach mindestens drei Jahren in der aktuellen Einstufung und guter Mitarbeitendenbeurteilung, b) zum Wm mbA bei langjährigen Wm mit konstant sehr guter Mitarbeitendenbe- urteilung und der Ausübung von Zusatzaufgaben, c) innerhalb der Offiziersdienstgrade nach mindestens drei Jahren in der aktuellen Einstufung und sehr guter Mitarbeitendenbeurteilung.
2 Der Dienstgradanstieg erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad.

§ 18 Dienstgradeinstufung und Dienstgradanstieg; Zuständigkeit

1 Die Dienstgradeinstufung und der Dienstgradanstieg werden wie folgt festgelegt: a) Funktionen mit Unteroffiziersdienstgrad bis un d mit Adjutant durch die Poli- zeikommandantin oder den Polizeikommandanten, b) Funktionen mit Offiziersdienstgrad durch die Vorsteherin oder den Vorsteher DVI, c) Polizeikommandantin oder Polizeikommandant durch den Regierungsrat.
2 Die zuständige Person be ziehungsweise Behörde gemäss Absatz 1 entscheidet nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse und Eignung der betroffenen Person auch über Ausnahmen zu den §§ 15 – 17.

§ 19 Dienstgradanstieg; Zeitpunkt

1 Dienstgradanstiege aufgrund einer neuen Funktion erfolgen auf den Zeitpunkt der Funktionsübernahme.
2 Innerhalb der gleichen Funktion erfolgt der Dienstgradanstieg gemäss den §§ 15 und
17 in der Regel auf den 1. Januar des folgenden Jahrs.

3. Polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und

Bedr ohungsmanagement

3.1. Polizeiliche Massnahmen

§ 20 Präventive verdeckte Ermittlung

1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler gemäss § 35d PolG müssen für die Dauer ihres Einsatzes bei der Kantonspolizei angestellt sein. Auf das Anstellungsverhältnis ist un ter Vorbehalt von Absatz 2 das kantonale Personalrecht anwendbar.
2 Auslagen der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler sowie deren Führungsperso- nen, die durch die im Personalrecht vorgesehenen Vergütungen nicht gedeckt sind, werden entschädigt, wenn sie für das rollenadäquate Verhalten der verdeckten Ermitt- lerinnen und Ermittler erforderlich sind. Die Auslagen sind zu begründen und nach Möglichkeit zu belegen.

§ 21 Optisch - elektronische Überwachung

1 Überwacht die Kantonspolizei öffentlich zugängliche Rä ume gemäss § 36a PolG mit optisch - elektronischen Anlagen, sodass eine Personenidentifikation möglich ist, müs- sen in einem Betriebsreglement mindestens folgende Angaben festgehalten sein: a) Zweck der Überwachung, b) Bezeichnung der Person oder Stelle, die mit der Durchführung der Überwa- chung betraut wird und die Daten bearbeiten, insbesondere auswerten darf, c) Bezeichnung der Gebäude und Örtlichkeiten, die überwacht werden, d) Bestimmung der Überwachungszeiten, e) Festlegung, ob die Daten gespeichert werde n und allenfalls wie lange.
2 Die erhobenen Daten dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Die Kantonspolizei hat die Datensicherheit zu gewährleisten.
3 Die Anordnung einer optisch - elektronischen Überwachung ist sowohl vor Ort ge- mäss § 36a Abs. 4 PolG als auch durch Allgemeinverfügung gemäss § 26 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1 ) öffentlich bekannt zu machen.
4 Die Kantonspolizei bringt Allgemeinverf ügungen gemäss Absatz 3 den Standortge- meinden der optisch - elektronischen Anlagen sowie den örtlich zuständigen Chefinnen und Chefs der Polizeikräfte der Gemeinden zur Kenntnis.

§ 22 Berichterstattung an den Regierungsrat

1 Die Kantonspolizei und die Poliz eikräfte der Gemeinden erstatten dem Regierungs- rat gemäss § 43a PolG jährlich einen schriftlichen Bericht über die von ihnen ange- ordneten polizeilichen Massnahmen. Die Pflicht zur Berichterstattung betrifft fol- gende polizeiliche Massnahmen: a) Polizeigewah rsam gemäss § 31 PolG, b) Massnahmen zur Fahndung nach entwichenen oder vermissten Personen ge- mäss § 33a PolG, c) Wegweisung und Fernhaltung gemäss den §§ 34 und 34a PolG, wenn sie durch Entscheide schriftlich eröffnet wurden, d) Kontakt - und Annäherungsve rbot gemäss § 34b PolG, wenn sie durch Ent- scheide schriftlich eröffnet wurden, e) präventive Observation gemäss § 35a PolG, f) präventive Observation mit Überwachungsgeräten zur Standortfeststellung ge- mäss § 35b PolG, g) präventive verdeckte Fahndung gemäs s § 35c PolG, h) präventive verdeckte Ermittlung gemäss § 35d PolG, i) optisch - elektronische Überwachung gemäss § 36a PolG, j) Datenabgleich gemäss § 36b Abs. 4 PolG, k) Meldeauflage gemäss § 46d PolG.
2 Die Berichterstattung muss folgende Angaben enthalte n: a) Anzahl der angeordneten Massnahmen gemäss Absatz 1, b) Anzahl der gegen die Massnahmen gemäss Absatz 1 erhobenen Beschwerden, c) Anzahl der im Beschwerdeverfahren erfolgten Gutheissungen, d) Dauer der angeordneten Massnahmen gemäss Absatz 1 lit. c, d und k, e) Anzahl Strafverfahren, die aufgrund der Erkenntnisse aus angeordneten Mass- nahmen gemäss Absatz 1 lit. e – h eröffnet worden sind.
3 Der Bericht ist auch der Kommission für öffentliche Sicherheit des Grossen Rats und der Oberstaatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen.
1 ) SAR 271.200

3.2. Polizeilicher Zwang

§ 23 Tragen von Waffen

1 Die Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Ge- meinden leisten ihren Dienst in der Regel bewaffnet.

§ 24 Polizeilicher Zwang

1 Die Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Ge- meinden sind verpflichtet, von den polizeilichen Zwangsmitteln Gebrauch zu machen, soweit die Wichtigkeit der Diensthandlung, die Bedeutung der verletzten Interessen und die Wahrun g der polizeilichen Autorität es rechtfertigen.

3.3. Bedrohungsmanagement

§ 25 Beratende und präventive Dienstleistungen

1 Die Kantonspolizei erbringt gegenüber folgenden Zielgruppen beratende und prä- ventive Dienstleistungen gemäss § 46a PolG, wenn die be treffenden Personen im Rahmen ihrer behördlichen, beruflichen oder politischen Tätigkeit Gewalttätigkeiten oder Drohungen Dritter ausgesetzt sind: a) Aargauische Mitglieder der Bundesversammlung, b) Mitglieder des Grossen Rats, c) Mitglieder des Regierungs rats, d) Mitglieder der Gerichte, e) kantonales Verwaltungs - und Gerichtspersonal, f) kommunale und regionale Behördenmitglieder und Mitarbeitende, g) Lehrpersonen, h) ehemalige Mitglieder und Mitarbeitende gemäss Literae a – g, soweit die Bedro- hungssituatio n einen konkreten Bezug zur früheren Tätigkeit aufweist.
2 Die Kantonspolizei kann im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten auch gegenüber folgenden Zielgruppen beratende und präventive Dienstleistungen erbringen: a) Organe und Personal der vom Kanton beherrs chten Aktiengesellschaften, b) Organe und Personal der selbständigen kantonalen Anstalten und der selbstän- digen interkantonalen Anstalten mit Sitz im Kanton Aargau, c) Organe und Personal der Fachstellen gemäss § 41a Abs. 2 des Gesetzes über die öffentlich e Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe - und Präven- tionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 1 ) , d) Organe und Personal der Beratungsstellen gemäss § 2 der Verordnung zur Bun- desgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) vom 27. April
2011 2 ) .
1 ) SAR 851.200
2 ) SAR 255.113
3 Die beratenden Dienstleistungen sind für alle Zielgruppen gemäss Absatz 1 unent- geltlich. Präventive Dienstleistungen sind für alle Zielgruppen gemäss Absatz 1 un- entgeltlich, ausgenommen für die kommunalen und regionalen Behördenmitglieder und Mitarbeitenden. Diese haben die damit verbundenen Kosten zu übernehmen.
4 Die Zielgruppen gemäss Absatz 2 haben die mit den beratenden und präventiven Dienstleistungen verbundenen Kosten zu übernehmen.
5 Die Gebühr für die Dienstleistungen der Angehörige n der Kantonspolizei gemäss den Absätzen 3 und 4 richtet sich nach § 75.

4. Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von

Sportveranstaltungen

§ 26 Bewilligungsarten und Widerruf

1 Die Kantonspolizei kann Bewilligungen gemäss Art. 3a des Konkordat s über Mass- nahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen für ein einzelnes Spiel oder für mehrere Spiele während einer bestimmten Zeitspanne erteilen.
2 Erfordert es die öffentliche Sicherheit, können Bewilligungen jederzeit widerrufen oder mit z usätzlichen Auflagen verbunden werden.

§ 27 Gesuchsfristen

1 Bewilligungsgesuche für mehrere Spiele während einer bestimmten Zeitspanne sind drei Monate vor Durchführung des ersten Spiels zu stellen.
2 Bewilligungsgesuche für ein einzelnes Spiel sind 20 Tage im Voraus zu stellen.
3 In begründeten Fällen kann die Kantonspolizei die Fristen gemäss den Absätzen 1 und 2 verkürzen.

§ 28 Bewilligungspflichterklärung

1 Bewilligungspflichterklärungen gemäss Art. 3a Abs. 1 Satz 2 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen erfolgen von Amtes wegen oder auf begründetes Gesuch hin.
2 Sie haben zeitlich so zu erfolgen, dass die Gesuchsfristen gemäss § 27 Abs. 1 und 2 eingehalten werden können.

§ 29 Anhörung der Gemeinden

1 Die Kantonspolizei hört die betroffenen Gemeinden vor dem Bewilligungsentscheid an.
2 In begründeten Fällen kann auf diese Anhörung ausnahmsweise verzichtet werden.

5. Waffengesetzgebung des Bundes

§ 30 Zuständigkeit

1 Die Kantonspolizei ist d ie kantonale Vollzugs - und Meldestelle.
2 Für die Durchführung des praktischen Teils der Waffentrag - oder Waffenhandels- prüfungen kann das DVI Sachverständige ernennen.

§ 31 Formulare und Gesuche

1 Die Formulare für ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligun g gemäss dem Waffen- gesetz oder einer kantonalen Ausnahmebewilligung können bei der Kantonspolizei bezogen werden.
2 Die Gesuche sind mit den erforderlichen Beilagen der Kantonspolizei einzureichen.

§ 32 Anerkennung von Prüfungen

1 Ausweise anderer Kantone über eine bestandene Waffentrag - oder Waffenhandels- prüfung werden anerkannt.

§ 33 Waffenerwerbschein

1 Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung, die Verlängerung und den Entzug des Waffenerwerbsscheins.

§ 34 Waffentragbewilligung

a) Bedürfnisna chweis
1 Das Bedürfnis zum Waffentragen gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b WG kann insbeson- dere bei Personen gegeben sein, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung einer tatsäch- lichen Gefährdung ausgesetzt sind.
2 Dazu gehören namentlich Personen, die a) im Siche rheitsdienst tätig sind, b) im Schmuck - oder Pelzwarenhandel tätig sind, c) Geld - und Wertsachentransporte begleiten.

§ 35 b) Prüfung

1 Zur Prüfung für die Waffentragbewilligung wird zugelassen, wer die Voraussetzun- gen gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a und b W G erfüllt.

§ 36 c) Erteilung und Entzug

1 Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung der Waffentragbewilligung, nach- dem die gesuchstellende Person den Nachweis über die bestandene Prüfung erbracht hat.
2 Sie entscheidet zudem über den Entzug dieser Bewilligung.

§ 37 Waffenhandelsbewilligung

a) Prüfung
1 Zur Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung wird zugelassen, wer die Vorausset- zungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins gemäss Art. 8 Abs. 2 WG er- füllt.

§ 38 b) Erteilung und Entzu g

1 Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung der Waffenhandelsbewilligung, nachdem die gesuchstellende Person den Nachweis über die bestandene Prüfung so- wie über die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. b, d und e WG erbracht hat.
2 Sie ents cheidet zudem über den Entzug dieser Bewilligung.

§ 39 Nichtgewerbsmässige Ein - , Aus - und Durchfuhr

a) Unbekannte Waffen, Waffenbestandteile und Munition
1 Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung der Bewilligung für unbekannte Waffen, Waffenbest andteile oder Munition. Vor ihrem Entscheid unterbreitet sie das Gesuch der Zentralstelle des Bundes gemäss Art. 31c WG zur Stellungnahme.
2 Sie entscheidet zudem über die Verlängerung und den Entzug dieser Bewilligung.

§ 40 b) Europäischer Feuerwaffenpass

1 Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung, die Verlängerung und den Entzug des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäss Art. 25b WG.

§ 41 Vermitteln

1 Die Kantonspolizei kann das Vermitteln einer Waffe oder von Waffenzubehör ge- mäss Art. 5 Abs. 1 und 2 WG in begründeten Fällen bewilligen, insbesondere bei der Verwertung eines Nachlasses oder einer Konkursmasse.

6. Sprengstoffgesetzgebung des Bundes

§ 42 Zuständigkeit

1 Die Kantonspolizei vollzieht unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 die Bundesgesetz- gebung über explosionsgefährliche Stoffe, soweit das Bundesrecht den Kanton als zu- ständig bezeichnet.
2 Pläne über die bauliche Ausgestaltung der Sprengmittellager, Schrankmagazine und Sprengmittelbehälter gemäss den Schutz - und Sicherheits vorschriften des Bundes- rechts sind dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zur Genehmigung vorzulegen.
3 Die bau - und feuerpolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

§ 43 Kantonale Einschränkungen

1 Die Kantonspolizei kann den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken, an weitere Bedin- gungen knüpfen und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten.
6 bis Bundesgesetzgebung nichtionisierende Strahlung *

§ 43

bis * Vollz ug Bundesgesetzgebung nichtionisierende Strahlung durch Kantons- polizei
1 Die Kantonspolizei vollzieht die gemäss Art. 8 NISSG vorgesehenen kantonalen Aufgaben betreffend Laserpointer und erlässt die erforderlichen Massnahmen.

7. Datenschutz

7.1. Allgemeine s

§ 44 Polizeiliche Datenbanksysteme

a) Zweck
1 Die polizeilichen Datenbanksysteme dienen a) der Bearbeitung von Personen - und Falldaten, b) der Führung von Geschäftskontrollen und Journalen, c) der Erstellung und Bearbeitung von Berichten, d) der Erkennung und systematischen Darstellung der polizeilichen Lage, e) der Dokumentation des polizeilichen Handelns.

§ 45 b) Zugriff

1 Die Angehörigen der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Gemeinden haben Zugriff auf diejenigen Datenbanksysteme, die s ie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benö- tigen.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant sowie die Chefinnen und Chefs der Polizeikräfte der Gemeinden bezeichnen die zugriffsberechtigten Angehö- rigen der jeweiligen Polizeikorps und legen deren Zugrif fsberechtigung fest.
3 Der Zugriff der Angehörigen der Polizeikräfte der Gemeinden auf die Datenbank- systeme der Kantonspolizei bedarf einer Genehmigung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten.

§ 46 c) Datensicherheit

1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant sowie die Chefinnen und Chefs der Polizeikräfte der Gemeinden treffen die für die Gewährleistung der Daten- sicherheit notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen.
2 Zugriffe auf die polizeilichen Datenbanksysteme wer den protokolliert.
3 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant sowie die Chefinnen und Chefs der Polizeikräfte der Gemeinden können die Auswertung der Protokollierung der Zugriffe anordnen.

7.2. Datenbearbeitung

§ 47 Daten

1 In den polizeilichen Datenbanksystemen werden insbesondere folgende Daten bear- beitet: a) Grunddaten, b) erkennungsdienstliche Daten, c) Haftdaten, d) Fahndungsdaten, e) Fall - und Ereignisdaten, f) Asservatsdaten, g) Waffendaten, h) Journaldaten, i) Protokolldaten gemäss § 46 Abs. 2.

§ 48 Grunddaten

1 Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden können Grunddaten zu na- türlichen oder juristischen Personen bearbeiten, wenn über diese Daten gemäss § 47 Abs. 1 lit. b – h vorliegen.
2 Als Grunddaten einer natür lichen Person können bearbeitet werden: a) Namen, Vornamen, Aliasnamen, Namensbezeichnungen in sozialen Medien und Spielen, b) Namen und Vornamen der Eltern, c) Zivilstand sowie Namen und Vornamen der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners, d) Geburtsdatum und - ort, e) Heimatort beziehungsweise Heimatland und Aufenthaltsstatus, f) Geschlecht, g) Signalement und Bilder, h) Wohn - oder Aufenthaltsort, i) Beruf, j) Firmen, k) Ide ntifikationsnummern amtlicher Ausweise, Pass - beziehungsweise Personal- nummern, l) Telefonnummern, m) Kommunikationsmittel,
n) IP - Adressen, Uniform Resource Identifier (URI), E - Mail - Adressen sowie wei- tere Angaben zu den eingesetzten Informations - und Kommun ikationstechno- logien, o) Registrierungs - und Zugangsdaten für Accounts (inklusive biometrische Da- ten), p) Beteiligungsart am Geschehen, q) Verbindungen sowie Personen - und Fahndungshinweise, r) bevorzugte Modi Operandi.
3 Als Grunddaten einer juristischen Person können bearbeitet werden: a) Firma, b) Branche und Zweck, c) Sitz und Adresse, d) Organe, e) Beteiligungsart am Geschehen, f) Verbindungen.

§ 49 Erkennungsdienstliche Daten

1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung f ol- gende Daten bearbeiten: a) Abnahmestelle, - datum und - grund, b) Ausweisdaten, c) Audio - und Videodaten, d) Signalemente und besondere Merkmale, e) Schriftproben, Fingerabdrücke und Spurenvergleiche, f) administrative Angaben zu daktyloskopischen Daten und DNA - Profilen.

§ 50 Haftdaten

1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen des polizeilichen Gewahrsams, der vorläufigen Festnahme sowie der Untersuchungs - und Sicherheitshaft folgende Daten bearbeiten: a) Eintrittsdaten, b) Haftort und - gründe, c) Entlassungsdaten, d) zuständige Stelle, e) Transporte, f) administrative Hinweise.
2 Die Polizeikräfte der Gemeinden können Haftdaten gemäss Absatz 1 im Rahmen des polizeilichen Gewahrsams und der vorläufigen Festnahme bearbeiten.

§ 51 Fahndun gsdaten

1 Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden können im Rahmen von Fahndungen und Ausschreibungen folgende Daten bearbeiten: a) Fahndungsauftrag und - grund, b) Fahndungshinweise, c) auftraggebende Stelle, d) Ausschreibungs - , Verfall - und Widerrufdaten.

§ 52 Fall - und Ereignisdaten

1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen von polizeirelevanten Ereignissen und Fällen folgende Daten bearbeiten: a) Art des Ereignisses, b) Örtlichkeit und Zeit, c) beteiligte Personen und Art der Beteiligung, d) Ta tvorgehen und - mittel, e) kriminaltechnische Daten, f) Audio - , Bild - und Videodaten, g) Schädigungsgrad der verletzten Personen, h) Deliktsgut und Fundsachen, i) Hinweise auf tatverdächtige Personen und Art der Beteiligung, j) Verbindungen zu anderen Ereignissen und Fällen, k) Ausschreibungen, l) Strafanzeigen und - anträge, m) Fahrzeug - und Kontrollschilderdaten, n) Standortdaten, o) elektronische Spuren, p) Information über Zahlungsmittel und Geldflüsse.
2 Die Polizeikräfte der Gemeinden könne n die Fall - und Ereignisdaten gemäss Ab- satz 1 lit. a – n bearbeiten.

§ 53 Asservatsdaten

1 Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden können Angaben über si- chergestellte Sachen und festgestellte Spuren sowie die dazugehörenden administra- tiven Hi nweise bearbeiten.

§ 54 Waffendaten

1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen des Vollzugs der Waffengesetzgebung fol- gende Daten zur Waffenverwaltung bearbeiten: a) waffentechnische Angaben, b) Herkunft, Herstellerin oder Hersteller sowie Lieferantin oder Liefe rant der Waffe, c) Angaben zur Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Waffen, d) Angaben zur Erwerberin oder zum Erwerber sowie zur Besitzerin oder zum Besitzer der Waffe, e) Angaben zur Inhaberin oder zum Inhaber der Waffenbewilligung, f) administrative Hinweise.
2 Die Polizeikräfte der Gemeinden können im Rahmen der Entgegennahme von Waf- fen gemäss Art. 31a WG die folgenden Daten bearbeiten: a) Namen, Vornamen, Geburtsort, Wohnort und Telefonnummer der abgebenden Perso nen, b) waffentechnische Angaben.

§ 55 Journaldaten

1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen der polizeilichen Tätigkeit und der Ereignis- bewältigung folgende Journaldaten bearbeiten: a) Angaben über die meldende oder anzeigende Person, b) Angaben über den Meld e - oder Anzeigeeingang, c) Angaben zum Ereignis, d) beteiligte Personen und Art der Beteiligung, e) beteiligte Fahrzeuge, f) Tatvorgehen, g) Delikts - und Fundsachen, h) Hinweise auf Spuren, i) Gesprächsaufzeichnungen von Telefonie und Funk.
2 Die Polizeikräfte der Gemeinden können die Journaldaten gemäss Absatz 1 lit. a – h bearbeiten.

7.3. Aufbewahrungsfristen

§ 56 Grunddaten

1 Grunddaten werden spätestens nach sechs Monaten gelöscht, wenn keine Verbin- dung zu einer anderen Datenart gemäss § 47 Abs. 1 lit. b – f mehr vorliegt.
2 Ist eine Person mit mehreren Fällen oder Ereignissen erfasst, bleiben sämtliche Da- ten so lange gespeichert, bis die Aufbewahrungsfrist für alle Eintragungen abgelaufen ist.

§ 57 Erkennungsdienstliche Daten

1 Erkennungsdienstli che Daten werden zehn Jahre nach der Beschaffung gelöscht.
2 Wenn zu diesem Zeitpunkt noch Haft - , Fahndungs - , Fall - oder Ereignisdaten gespei- chert sind, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist bis zur Löschung dieser Daten.

§ 58 Haftdaten

1 Haftdaten werde n fünf Jahre nach der Entlassung der betroffenen Person gelöscht.

§ 59 Fahndungsdaten

1 Fahndungsdaten werden mit Eintritt der Verfolgungsverjährung, spätestens zehn Jahre nach Verfall oder Widerruf der Ausschreibung, gelöscht.

§ 60 Fall - und Ereignisdat en; Allgemeines

1 Die Daten von ungeklärten unverjährbaren Delikten werden nicht gelöscht.
2 Die Aufbewahrungsfrist beträgt vorbehältlich § 61: a) 90 Jahre für Berichte über vermisste Personen, b) 30 Jahre für Delikte, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind sowie für Berichte über aussergewöhnliche Todesfälle, c) 25 Jahre für Verbrechen, die nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, d) 15 Jahre für Vergehen, bei denen keine Anzeige erstattet worden ist, Berichte über Suizidversuche so- wie Berichte im Zusammenhang mit Drohungen und Gefährdungen, f) 5 Jahre für weitere Berichte, namentlich über entwichene Personen sowie ver- misste und wieder aufgefundene Person en, g) 3 Jahre für Übertretungen.
3 Bei Delikten mit unbekannter Täterschaft beginnt die Frist gemäss Absatz 2 zum Tatzeitpunkt zu laufen.
4 Bei Delikten mit bekannter Täterschaft beginnt die Frist gemäss Absatz 2 zum Zeit- punkt der Ermittlung der mutmasslichen Täterschaft zu laufen.
5 Nichtanhandnahme - und Einstellungsverfügungen sowie Freisprüche werden ver- merkt. Die Daten werden nach Ablauf von 5 Jahren ab Rechtskraft der Entscheide gelöscht, sofern die ordentliche Aufbewahrungsfrist gemäss Absat z 2 in Verbindung mit Absatz 3 nicht bereits abgelaufen und damit eine Löschung bereits erfolgt ist.

§ 61 Audio - , Bild - und Videodaten aus präventiver Polizeitätigkeit

1 Die im Rahmen der präventiven Polizeitätigkeit erstellten Audio - , Bild - und Video- date n sind, sobald sie zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten oder zur Ge- fahrenabwehr nicht mehr benötigt werden, spätestens nach 100 Tagen zu löschen, so- weit sie nicht weiterhin für ein Straf - , Zivil - oder Verwaltungsverfahren benötigt wer- den.
2 Absatz 1 gilt insbesondere im Zusammenhang mit Audio - , Bild - und Videodaten, die im Rahmen der folgenden Massnahmen erstellt werden: a) Einsatz von mobilen Bild - auf Tonaufnahmegeräten zur Dokumentation von Polizeieinsätzen gemäss § 25 Abs. 4 PolG, b) präventive Observation gemäss § 35a PolG, c) Überwachung bei öffentlichen Veranstaltungen gemäss § 36 PolG, d) optisch - elektronische Überwachung gemäss § 36a PolG.

§ 62 Asservatsdaten

1 Fall - oder ereignisbezogene Asservatsdaten werden mit den dazugehörigen Fall - o der Ereignisdaten gelöscht.
2 Nicht fall - oder ereignisbezogene Asservatsdaten werden zehn Jahre nach der Erfas- sung gelöscht.

§ 63 Waffendaten

1 Waffendaten werden gelöscht, wenn kein polizeiliches Interesse mehr daran besteht.

§ 64 Journaldaten

1 Journa ldaten werden zwei Jahre nach der Erfassung gelöscht.

7.4. Archivierung

§ 65 Archivierung

1 Die Anbietepflicht der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Gemeinden gegen- über dem Staatsarchiv richtet sich nach § 45 IDAG. Die Polizeikräfte der Gemeinden s prechen sich mit dem für sie zuständigen politischen Gemeindeorgan ab.
2 Das Staatsarchiv trifft nach der Übernahme von Daten die für die Gewährleistung der Datensicherheit notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen.
3 Die Einsichtnahme in di e beim Staatsarchiv aufbewahrten Daten richtet sich nach den §§ 46 – 48 IDAG.

7.5. Datenaustausch mit anderen Kantonen und Bundesbehörden

§ 66 Betriebsreglement

1 Die Kantonspolizei erlässt für jedes gemäss § 51a PolG mit anderen Kantonen und den Bundesbehö rden gemeinsam betriebene Datenbanksystem ein Betriebsreglement. Dieses ist von allen Teilnehmenden zu beschliessen und bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2 Im Betriebsreglement ist Folgendes festzulegen: a) Zweck und Inhalt des jeweiligen Dat enbanksystems, b) Zugriffsberechtigung auf das jeweilige Datenbanksystem, c) Gewährleistung der Rechtmässigkeit und Richtigkeit der Daten, d) Löschung der Daten.

§ 67 Inhalt der Datenbearbeitung

1 Die Teilnehmenden bearbeiten in den gemeinsamen Datenbanksystemen aus- schliesslich Daten, die von kommunalen, kantonalen oder eidgenössischen Polizeibe- hörden sowie anderen Bundesbehörden rechtmässig erhoben und weitergleitet wur- den.
2 In den Datenbanksystemen können folgende Daten bearbeitet werden: a) A ngaben zum Ereignis und zum Ereignisort, b) Angaben zu Modi Operandi und Tatmitteln, c) Angaben zur bekannten und unbekannten Täterschaft und zu verdächtigen Per- sonen: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Alias - Namen, Nationa- lität, Signalement, Bilde r, Identifikationsnummern amtlicher Ausweise, Pass - beziehungsweise Personalnummern, Firmen, Telefonnummern, Adressen, IP - Adressen, URI, E - Mail - Adressen, weitere Angaben zu den von diesen ein- gesetzten Informations - und Kommunikationstechnologien, Namensbez eich- nungen in sozialen Medien und Spielen, Registrierungs - und Zugangsdaten (in- klusive biometrische Daten) für Accounts und bevorzugte Modi Operandi, d) Angaben zu geschädigten natürlichen und juristischen Personen: Namen, Vor- namen, Geburtsdatum und Geschl echt beziehungsweise Firma und Sitz, e) Angaben zum Deliktsgut, f) Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit dem Ereignis stehen könnten, g) Angaben zu Fallverbindungen zwischen Ereignissen (situative und auf materi- ellen oder elektronischen Spuren basierende Verbindungen), h) Ereignisbilder, i) Angaben zu Informationsquellen, j) Prozesskontrollnummern gemäss Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA - Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbek annten oder vermissten Personen (DNA - Profil - Gesetz) vom 20. Juni
2003 1 ) , k) Informationen zu Zahlungsmitteln und zum Geldfluss, l) Verfahrensdaten.

§ 68 Datenbearbeitung

1 Die Teilnehmenden sind ermächtigt, die unter § 67 Abs. 2 aufgeführten Daten ge- mäs s den Grundsätzen von § 67 Abs. 1 gegenseitig auszutauschen, in einem zentralen Datenbanksystem zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.
1 ) SR 363

§ 69 Zugriffsberechtigung

1 Die Zugriffsberechtigung der Angehörigen der Kantonspolizei richtet sich nach § 45.

8. Abgeltungen und Gebühren

8.1. Abgeltung der lokalen Sicherheit

§ 70 Festlegung des Kostenersatzes

1 Vereinbarungen gemäss § 3 Abs. 2 PolG können für jeweils höchstens vier Jahre abgeschlossen werden.
2 Bei der Festlegung des Kostenersatzes gemäss § 23 Ab s. 2 PolG sind folgende Kri- terien zu berücksichtigen: a) Einwohnerzahl, b) Anzeigen gemäss Strafgesetzbuch, c) Anzahl Verkehrsunfälle pro Jahr, d) besondere sicherheitsrelevante Strukturen.
3 Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Stand am Ende des Kalenderjahrs vor Abschluss der Vereinbarung.
4 Die Anzeigen gemäss Strafgesetzbuch und die Anzahl der Verkehrsunfälle bestim- men sich nach dem Durchschnittswert der letzten drei Kalenderjahre vor Abschluss der Vereinbarung.
5 Die besonderen sicherheitsrele vanten Strukturen bestimmen sich nach dem Stand bei Abschluss der Vereinbarung.

8.2. Abgeltung der Unterstützungsleistungen

§ 71 Vergütungsansätze

1 Für die Unterstützungsleistungen der Kantonspolizei zu Gunsten der Gemeinden ge- mäss § 5 Abs. 2 PolG werden folgende Ansätze verrechnet: a) Fr. 140. – für Aus - und Weiterbildungen (pro Tag und Person), b) Fr. 120. – für technische Beratungen und Garagearbeiten (pro Stunde),
c) Fr. 510. – für die Benutzung des Funknetzes (pro Jahr und Gerät), d) für die Nutzung der Informatik (pro Jahr; inklusive Support und Lizenzkosten):

1. Fr. 1'000. – pro Person für die Nutzung der polizeilichen Fachanwendun-

gen zur Rapportierung, Einsatzführung, Zeit - und Leistungserfassung so- wie zur Abfrage von Personen und Fahrzeugen,

2. Fr. 2' 800. – pro Gerät für die Benutzung der Informatikinfrastruktur,

3. Fr. 1'000. – pro mobiles Gerät für die Nutzung der Infrastruktur für mobile

Telefonie inklusive eines Endgeräts,
4 . Fr. 450. – pro Fahrzeug für das System zur Navigation, Ortung und Ein- satzführ ung.
2 Die Kantonspolizei und die Gemeinden regeln die Einzelheiten der Unterstützungs- leistungen durch Vereinbarung.

8.3. Gebühren der Kantonspolizei

§ 72 Alarmanlagen

1 Die Gebühren im Bereich des Alarmanlagewesens betragen: a) Anschluss an das Alarmnetz Fr. 700. – , b) Jährliche Abonnementsgebühr Fr. 280. – , c) Anpassung von polizeilichen Alarmplänen Fr. 350. – , d) Einsatzkosten bei einem Fehlalarm Fr. 350. – .
2 Die Mehrwertsteuer ist in diesen Ansätzen inbegriffen.
3 Wird eine Gebühr gemäss Absatz 1 lit. d entrichtet, leistet die Kantonspolizei den Polizeikräften der Gemeinden folgende Vergütung: a) beim gemeinsamen Ausrücken der Polizeikräfte der Ge- meinden und der Kantonspolizei Fr. 150. – , b) beim alleinigen Ausrücken der Polizeikräfte der G emein- den Fr. 300. – .
4 Rechnungsstellerin der Gebühr gemäss Absatz 1 ist in allen Fällen die Kantonspoli- zei.

§ 73 Personen - und Passkontrollen

1 Die Gebühren für die Durchführung der Personen - und Passkontrollen auf Flugplät- zen werden der Betreiberin oder dem Betreiber des Flugplatzes auferlegt und betra- gen: a) pro Einsatz während des Tages (Einsatzbeginn ab

6.00 Uhr) Fr. 100. – ,

b) pro Einsatz während der Nacht (Einsatzbeginn ab

20.00 Uhr) sowie an Sonn - und Feiertagen Fr. 125. – .

§ 74 Arbeitsbücher

1 Die G ebühr für die Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Arbeitsbuchs im Bereich der Kontrolle der Arbeits - , Lenk - und Ruhezeit der berufsmässigen Motor- fahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer beträgt Fr. 30. – .
2 Die Arbeitsbücher können bei der Kanton spolizei für Fr. 10. – bezogen werden.
3 Die Mehrwertsteuer ist in diesen Ansätzen inbegriffen.

§ 75 Verbrechensprävention und Bedrohungsmanagement

1 Die Gebühr im Bereich der Kriminalprävention und des Bedrohungsmanagements beträgt Fr. 150. – pro Einsatzst unde und Beratungsperson. Teile einer Stunde werden anteilsmässig berechnet.

§ 76 Sportliche, kulturelle und weitere Anlässe

1 Die Gebühr für Einsatzkräfte der Kantonspolizei bei sportlichen, kulturellen oder anderen Anlässen beträgt Fr. 120. – pro Stunde und Einsatzkraft. Sie wird zu Lasten der Veranstalterin oder des Veranstalters erhoben. Teile einer Stunde werden anteils- mässig berechnet.
2 Bei gemeinnützigen Veranstaltungen oder bei Anlässen der Jugend - und Nach- wuchsförderung kann das DVI auf die Koste n des Polizeieinsatzes Ermässigungen bis maximal 50 % gewähren. Bei jährlich mehrmals stattfindenden Sportveranstaltungen kann im Rahmen einer Vereinbarung eine Jahrespauschale festgelegt werden, die min- destens ein Viertel der effektiven Kosten ausmachen m uss.
3 Die Gebühr für eine Bewilligung gemäss Art. 3a Abs. 1 des Konkordats über Mass- nahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen beträgt je nach Aufwand Fr. 50. – bis Fr. 2'000. – .

§ 77 Verkehrsgutachten

1 Die Kosten der Polizei für Verkehrsgut achten werden nach Aufwand berechnet. Die Berechnung erfolgt nach dem Stundenansatz gemäss § 76 Abs. 1.

§ 78 Ausnahme - und Schwertransporte

1 Für die verkehrspolizeiliche Planung und Begleitung von Ausnahme - und Schwer- transporten wird eine Gebühr von Fr. 150. – pro Stunde und Einsatzkraft erhoben. Teile einer Stunde werden anteilsmässig berechnet. Für den Hin - und Rückfahrtsweg wird eine Pauschale von Fr. 150. – verrechnet.

§ 79 Nukleartransporte

1 Die Gebühr für die sicherheitspolizeiliche Planung und Begl eitung von Nuklear- transporten (Castor) beträgt Fr. 120. – pro Stunde und Einsatzkraft. Teile einer Stunde werden anteilsmässig berechnet.

§ 80 Amts - und Rechtshilfe

1 Für ausserordentliche Dienstleistungen im Rahmen der Amts - und Rechtshilfe, wie gesonderte Gefangenentransporte, Mietausweisungen, wird eine Gebühr von Fr. 120. – pro Stunde und Einsatzkraft erhoben. Teile einer Stunde werden anteilsmäs- sig berechnet.

§ 81 Ein - und Abstellen von Motorfahrzeugen

1 Für das Ein - und Abstellen von sicherge stellten oder beschlagnahmten Motorfahr- zeugen wird den fehlbaren Lenkerinnen und Lenkern eine Gebühr auferlegt. Diese beträgt pro Tag: a) in Einstellgaragen: Fr. 8. – während den ersten drei Monaten, danach Fr. 3. – , b) auf Abstellplätzen: Fr. 6.50 während d en ersten drei Monaten, danach Fr. 3. – .

§ 82 Private Sicherheitsdienste

1 Die Gebühr für Leistungen im Bereich der privaten Sicherheitsdienste, wie die Be- arbeitung von Bewilligungsgesuchen, Änderungen, Entzug von Bewilligungen, Bear- beitung von Meldungen zu Anstellungen von Personen mit Sicherheitsaufgaben, be- trägt Fr. 120. – pro Stunde und Einsatzkraft. Teile einer Stunde werden anteilsmässig berechnet.

§ 83 Waffen

1 Für die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung von Bewilligungen und die Be- schlag nahme sowie das Aufbewahren von Waffen werden die Gebühren gemäss Art. 55 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverord- nung, WV) vom 2. Juli 2008 1 ) erhoben.
2 Bei abgelehnten Gesuchen wird jene Gebühr erhoben, die für die nachgesuc hte Be- willigung berechnet wird.
3 Besondere Aufwendungen und Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

§ 84 Explosionsgefährliche Stoffe

1 Die Kantonspolizei erhebt für ihre Amtshandlungen Gebühren gemäss Art. 113 – 116 der Verordnung über explosions gefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV) vom 27. November 2000 2 ) .
2 Die Gebühr wird innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens nach Aufwand festge- legt. Pro Stunde Aufwand werden durchschnittlich Fr. 120. – berechnet.
3 Für die Ausstellung einer Zuv erlässigkeitsbescheinigung gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b SprstV wird eine Gebühr von Fr. 30. – erhoben.
1 ) SR 514.541
2 ) SR 941.411

§ 85 Kanzleigebühren

1 Die Kanzleigebühren für die Erstellung von Kopien von Unfallrapporten und ande- ren Anzeigesachen und deren Abgabe an Versicherungsg esellschaften und weitere Berechtigte betragen: a) für 1 – 5 Seiten Fr. 40. – , b) für jede weitere Seite Fr. 5. – , c) höchstens Fr. 330. – .
2 Die Mehrwertsteuer ist in diesen Ansätzen inbegriffen.

8.4. Mehrwertsteuer

§ 86 Grundsatz

1 Die gemäss bundesrechtlich en Bestimmungen zu entrichtende Mehrwertsteuer ist, wo nicht ausdrücklich vermerkt, in den Ansätzen gemäss den §§ 71 – 85 nicht enthal- ten.

9. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 87 Disziplinarwesen

1 Disziplinarstrafen gemäss § 18 der bisherigen Verordnung über den Dienst des Po- lizeikorps (Dienstreglement) vom 11. Oktober 1976 1 ) , die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesprochen worden sind, werden gemäss bisherigem Recht vollzo- gen.
2 Disziplinaruntersuchungen gemäss § 19 des bisherigen Die nstreglements, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch hängig sind, werden nicht weitergeführt.
3 Fristen zur Vorlage des Entscheids an die verwaltungsinterne Schlichtungskommis- sion gemäss § 20 des bisherigen Dienstreglements laufen über den Zeitpunk t des In- krafttretens dieser Verordnung hinaus weiter.

§ 88 Dienstbeschwerde

1 Verlangte dienstliche Unterredungen gemäss § 22 des bisherigen Dienstreglements, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht erfolgt sind, werden gemäss bis- herigem Recht durchgeführt.
2 Dienstbeschwerden gemäss § 23 des bisherigen Dienstreglements, die beim Inkraft- treten dieser Verordnung bereits hängig sind, werden gemäss bisherigem Recht weiter behandelt.
1 ) SAR 531.111
3 Fristen zur Vorlage des Entscheids an die verwaltungsinterne Sc hlichtungskommis- sion gemäss § 24 in Verbindung mit § 20 des bisherigen Dienstreglements laufen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hinaus weiter.

§ 89 Datenschutz, Aufbewahrungsfristen

1 Die Aufbewahrungsfristen gemäss den §§ 56 – 64 gel ten auch für die bereits beim Inkrafttreten dieser Verordnung aufbewahrten Daten.
2 Aufbewahrte Daten, die gemäss dieser Verordnung nicht bearbeitet werden dürfen oder deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, sind innert zwei Jahren nach Inkraft- treten dieser Verordnung zu löschen.

§ 90 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Aarau, 26. Mai 2021 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiber I
.V. M EIER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkr afttreten Element Änderung AGS Fundstelle

30.08.2023 01.11.2023 Ingress geändert 2023/09 - 05

30.08.2023 01.11.2023 Titel 6

bis eingefügt 2023/09 - 05

30.08.2023 01.11.2023 § 43

bis eingefügt 2023/09 - 05
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 30.08.2023 01.11.2023 geändert 2023/09 - 05 Titel 6 bis 30.08.2023 01.11.2023 eingefügt 2023/09 - 05

§ 43

bis 30.08.2023 01.11.2023 eingefügt 2023/09 - 05
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