Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung Solothurnische Höhenklinik Allerheiligenberg
1 Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung Solothurnische Höhenklinik Allerheiligenberg Vom 11. Januar 1977 Im Hinblick darauf, dass Betrieb und Ausbau der Solothurnischen Hö- henklinik Allerheiligenberg im Sinne der Spitalvorlage VI
1 ) sicherzustellen ist, dass die Stiftung „Solothurnische Höhenklinik Allerheiligenberg“ da- her aufgrund der Spitalvorlage VI dem Staat ein mehrheitliches und dau- erndes Mitbestimmungsrecht an der Tätigkeit der Stiftung gewährleistet wird vereinbart: I. Die Stiftung „Solothurnische Heilstätte Allerheiligenberg“ mit Sitz in Hä- gendorf wird aufgehoben und im Handelsregister gelöscht. An ihrer Stelle wurde unterm 11. Januar 1977 die „Stiftung Solothurnische Höhenklinik Allerheiligenberg“ mit Sitz in Hägendorf und mit Statuten vom gleichen Datum, die hiernach wiedergegeben sind, errichtet. Art. 1. Unter dem Namen „Solothurnische Höhenklinik Allerheiligen- berg“ besteht eine Stiftung, welche für ihre Verbindlichkeiten einzig mit ihrem Vermögen haftet. Sitz der Stiftung ist Hägendorf. Art. 2. Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Berghof Allerheili- genberg oberhalb Hägendorf mit der darauf errichteten Heilstätte, den dazu gehörenden Wirtschaftsgebäuden und Einrichtungen, sowie aus dem Betriebskapital und allfällig anderen Fonds. Art. 3. Die Stiftung bezweckt die Erhaltung und den Betrieb der Hö- henklinik Allerheiligenberg. Art. 4. Die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Mittel werden beschafft durch: − die Pflegetaxen, − die Erträge des Guts, − und Wirtschaftsbetriebes, − die Zinsen des Betriebskapitals und der Fonds zu speziellen Zwecken, − ________________
1 ) BGS 817.11.
2 − Beiträge von Staat, Gemeinden und von Organisationen, welche durch besondere Vereinbarungen mit der Heilstätte in Verbindung treten. Art. 5. Zur Pflege guter Beziehungen der Stiftung zur Öffentlichkeit besteht ein "Verein zur Förderung der Solothurnischen Höhenklinik Aller- heiligenberg". Er übernimmt insbesondere die Kontakte mit Organisatio- nen und Instanzen, deren Wirken mit der Zweckbestimmung der Hö- henklinik verbunden ist. Er kann bei wichtigen Geschäften des Stiftungsra- tes beratend mitwirken. Art. 6.
1 Stiftung und Stiftungsvermögen stehen unter der Aufsicht des Stiftungsrates. Dieser besorgt auch die laufenden Geschäfte.
2 Der Stiftungsrat besteht aus 11 Mitgliedern. Die Mitglieder werden auf eine vierjährige Amtsdauer wie folgt gewählt:
6 Mitglieder durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn. 5 Mitglieder durch den Vorstand der Gemeinnützigen Gesellschaft oder durch eine andere von ihm beauftragte Körperschaft, wobei der Präsident des Vereins zur Förderung der Höhenklinik Allerheiligenberg von Amtes wegen Mit- glied des Stiftungsrates ist.
3 Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er kann aus seiner Mitte einen geschäftsleitenden Ausschuss bestellen, welchem er einen Teil seiner Ob- liegenheiten übertragen kann. Art. 7. Die Kontrollstelle für die Revision der Jahresrechnungen der Stiftung und der Fonds ist die Finanzkontrolle des Kantons Solothurn. Art. 8.
1 Der Stiftungsrat besammelt sich so oft die Geschäfte es erfor- dern. Ihm liegen die gesamte Aufsicht und Geschäftsleitung ob. Er vertritt die Stiftung nach aussen.
2 Dem Stiftungsrat obliegt im Rahmen des Zweckes der Stiftung die Ver- waltung ihrer Vermögen (Betriebs- und Finanzvermögen, Fonds), die Ver- fügung über diese Vermögen und die Führung des Spitalbetriebes.
3 Der Stiftungsrat erlässt im Rahmen des Stiftungszweckes die notwendi- gen Reglemente.
4 Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Regierungsrates: a) zu Statutenrevisionen; b) zu den vom Stiftungsrat zu erlassenden Reglementen über seine Or- ganisation, den Spitalbetrieb und das Personalwesen; c) zu den Wahlen des Präsidenten des Stiftungsrates, des Verwalters und des Chefarztes sowie zur Ordnung ihres Dienstverhältnisses; d) zum jährlichen Voranschlag und zur Jahresrechnung mit Einschluss ihrer einzelnen Posten; e) zur Taxordnung und zu den Tarifverträgen; f) zum Erwerb und zur Veräusserung von Grundeigentum; g) zum Gebäudeunterhalt gemäss Regierungsratsbeschluss vom 25. Janu- ar 1966. Art. 9. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident, der Vizepräsident und der Aktuar des Stiftungsrates kollektiv zu zweien. Der Stiftungsrat regelt weitere Unterschriftsberechtigungen.
3 Art. 10. Statutenrevisionen können vom Stiftungsrat vorgenommen wer- den unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kan- tons Solothurn. Art. 11. Über die Aufhebung der Stiftung oder der Anstalt und die Ver- wendung des Vermögens beschliesst der Regierungsrat auf Vorschlag des Stiftungsrates. II. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragspar- teien in Kraft. Inkrafttreten am 11. Januar 1977
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